Landgericht Münster Beschluss, 25. Aug. 2016 - 5 T 458/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 07.01.2015 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch Urteil vom 14.08.2015 wurde der Schuldner geschieden. Der im Rahmen des Scheidungsurteils durchgeführte Versorgungsausgleich erfasste auch Ansprüche der geschiedenen Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung. Das Familiengericht begründete deswegen im Wege der externen Teilung Anrechte des Schuldners bei der Versorgungsausgleichskasse im Umfang von 3.977,68 € und 3.376,74 €. Rechtskräftig ist das Scheidungsurteil seit dem 11.12.2015. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 18.02.2016 ohne Schlussverteilung aufgehoben. Mit Schreiben vom 15.04.2016 teilte die Versorgungsausgleichskasse dem Schuldner mit, dass sie von ihrem Abfindungsrecht nach § 5 VersAusglKassG Gebrauch mache, und setzte den Insolvenzverwalter hiervon in Kenntnis. Die Versorgungsausgleichskasse errechnete nach Abzug von Kosten einen Abfindungsbetrag von 7.147,50 €.
4Am 13.06.2016 beantragte der Insolvenzverwalter wegen dieses Betrags die Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 17.06.2016 entsprach das Amtsgericht dem Antrag. Der Beschluss wurde zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post am 21.06.2016 zur Post aufgegeben.
5Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.07.2016, eingegangen am 08.07.2016, wandte sich der Schuldner gegen diesen Beschluss. Er ist der Auffassung, dass der Abfindungsanspruch als unpfändbarer Anspruch nicht Teil der Insolvenzmasse werde. Darüber hinaus sei der Anspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ausübung des Wahlrechts der Versorgungsausgleichskasse entstanden. Denn bei der Scheidung hätte er auch den Versorgungsausgleichsbetrag auf eine andere Versorgung übertragen können, in der er ebenfalls dem Pfändungsschutz unterfallen wäre.
6Der Insolvenzverwalter ist demgegenüber der Auffassung, dass einmalige Abfindungsansprüche Teil der Insolvenzmasse seien. Der Abfindungsanspruch sei bereits mit dem Scheidungsdatum aufschiebend bedingt entstanden.
7Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
8II.
91. Die sofortige Beschwerde ist vorliegend nach §§ 204 Abs. 2 S. 2, 6 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
102. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung rechtmäßig angeordnet.
11Das Amtsgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 InsO die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzuordnen, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Insolvenzverwalter hat am 13.06.2016 die Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt.
12a) Der ermittelte Gegenstand ist der Abfindungsanspruch gegen die Versorgungsausgleichskasse. Dem Schuldner stehen nämlich Abfindungsansprüche gegen die Versorgungsausgleichskasse zu. Die Versorgungsausgleichskasse durfte vorliegend von ihrem Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG i. V. m. § 3 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 18 SGB IV Gebrauch machen, weil die monatlich zu zahlende Rente aufgrund dieser beiden Anrechte zusammen bei lediglich 26,57 € gelegen hätte. Damit unterschritt der monatliche Rentenanspruch die Grenze von einem Prozent der Bezugsgröße, unterhalb derer die Versorgungsausgleichskasse nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG i. V. m, § 3 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 18 SGB IV Anrechte abfinden darf. Insoweit kann dahinstehen, ob für die Unterschreitung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Anrechte durch den Versorgungsausgleich übertragen werden oder in dem das Wahlrecht ausgeübt wird. Denn die Bezugsgröße lag 2015 bei monatlich 2.935,00 € (§ 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) und 2016 bei monatlich 2.905,00 € (§ 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016). Dieser Abfindungsanspruch ist dem Insolvenzverwalter auch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt geworden.
13b) Der Abfindungsanspruch ist hier auch Teil der Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt.
14aa) Dabei gehen die Beteiligten zwar zutreffend davon aus, dass die Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sind. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt, dass Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, nicht Teil der Insolvenzmasse sind. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unterliegen der Zwangsvollstreckung nur diejenigen Forderungen, die übertragbar sind. § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG schließt die Übertragbarkeit der Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse aber gerade aus. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Anrechte stünden bei Massenzugehörigkeit für ihren eigentlichen Zweck, die Alterssicherung, nicht mehr zur Verfügung. § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG bezweckt aber, dass die Anrechte im Sinne des Versorgungszwecks aufrechterhalten bleiben (BT-Drs. 16/13424, S. 37). Dieser Zweck wird nochmals durch § 5 Abs. 1 S. 2 VersAusglKassG unterstrichen, der eine vorzeitige Verwertung der Anrechte ausschließt. Die Verwertung des Anrechts wäre aber die Folge der Zugehörigkeit der Anrechte zur Insolvenzmasse.
15bb) Ein Abfindungsanspruch i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG kann demgegenüber grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein. Wie sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 VersorgAusglKassG ergibt, unterliegen die Abfindungsansprüche nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersorgAusglKassG keinem Übertragungsverbot. Sie sind somit nicht nach § 36 InsO von der Insolvenzmasse ausgenommen. Die Massezugehörigkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung § 5 Abs. 1 VersAusglKassG. Denn durch die Abfindung des Anrechts wird gerade die Zweckbindung, die das Übertragungsverbot rechtfertigt, aufgehoben. Der Berechtigte kann frei über den Abfindungsbetrag verfügen. Er muss den Abfindungsbetrag gerade nicht für die Altersvorsorge verwenden.
16cc) Anders als der Schuldner meint, hat er den Abfindungsanspruch auch bereits während des Insolvenzverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 InsO erworben. Denn der Abfindungsanspruch des Schuldners nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG ist bereits mit Übertragung der Rechte auf die Versorgungsausgleichskasse entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts durch die Versorgungsausgleichskasse. Die Übertragung erfolgte mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemäß § 224 Abs. 1 FamFG am 11.12.2015 und damit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2016.
17Diese Auffassung der Kammer entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Erwerbsvorgängen, die während des Insolvenzverfahrens begonnen haben, die aber erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vollendet werden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 50/13), dass Ansprüche aus Lebensversicherungen auch dann in die Insolvenzmasse fallen, wenn die versicherte Person erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bezugsberechtigten verstirbt. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass bereits das zuvor bestehende Anwartschaftsrecht zur Insolvenzmasse gezählt habe. Für Ansprüche auf Steuererstattungen ist entschieden, dass maßgebend nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung ist, sondern ein insolvenzrechtlicher Entstehungszeitpunkt zugrunde zu legen sei (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Bei der Einkommenssteuer sei dieser Rechtsgrund des Erstattungsanspruchs bereits mit der Zahlung der Lohnsteuer gesetzt; er stehe lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch am Jahresende ein Erstattungsanspruch verbleibe. Auch für den Rückerstattungsanspruch des Mieters bezüglich einer Mietkaution ist entschieden, dass dieser der Insolvenzmasse unterfällt (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, IX ZA 20/14). Dem liegt die Argumentation zugrunde, dass der Rückzahlungsanspruch bereits mit der Leistung der Kaution entstehe und durch die Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Mietsache bedingt sei. Schließlich unterfällt auch der Pflichtteilsanspruch aufschiebend bedingt der Insolvenzmasse, obgleich er nur nach Maßgabe des § 852 Abs. 1 ZPO bedingt pfändbar ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 249/07), und zwar auch dann, wenn der Erbfall während des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, der Pflichtteilsanspruch aber erst nach Aufhebung des Verfahrens gelten bzw. rechtshängig gemacht wird (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 184/09).
18Für den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG ist die Grundlage spätestens im Zeitpunkt der Übertragung im Zuge des Versorgungsausgleichs mit Rechtskraft des Scheidungsurteils gelegt. Diese Grundlage stellt ein insolvenzrechtliches Anwartschaftsrecht dar. Denn die Entstehung des Abfindungsanspruchs ist hinreichend konkret absehbar. Die Entscheidung der Versorgungsausgleichskasse über die Ausübung des Abfindungswahlrechts steht nämlich bereits bei Übertragung fest. Die Versorgungsausgleichskasse macht von der Möglichkeit, Versicherungsnehmer abzufinden, stets Gebrauch, wenn der Ausgleichsbetrag 5.000,00 € nicht übersteigt (vgl., http://www.va-kasse.de/Abfindungen-durch-die-Versorgungsausgleichskasse/). Da der Schuldner vorliegend zwei Rentenanwartschaften mit Ausgleichsbeträgen von jeweils deutlich unter 5.000,00 € erhalten hat, stand bereits bei Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs fest, dass der Schuldner abgefunden wird. Unsicher war allein, wann die Versorgungsausgleichskasse ihre Entscheidung erklärt. Dieses insolvenzrechtliche Anwartschaftsrecht bezüglich des Abfindungsanspruchs ist wie der Abfindungsanspruch selbst Teil der Insolvenzmasse (vgl. bb)).
19Unerheblich ist auch der Einwand des Schuldners, dass er nach § 15 VersAusglG die Anrechte auch in eine andere priviligierte Altersvorsorge hätte übertragen lassen können. Denn der Schuldner hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hätten die Anrechte auch dann – wie bei den nach § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG privilegierten Anrechten – der Altersversorgung gedient und wären gerade nicht für den Schuldner frei verfügbar gewesen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
21Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 04.07.2002, V ZB 16/02 und 27.03.2003, V ZB 291/02). Angesichts der Vielzahl der Insolvenzverfahren, Ehescheidungen und Betriebsrentenansprüche kann sich die in diesem Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage in einer Vielzahl von Verfahren stellen. Die einheitliche Entscheidung dieser Rechtsfrage liegt im abstrakten Interesse der Allgemeinheit.
22Die Wertfestsetzung erfolgt vorliegend gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach dem Beschwerdewert. Die Spezialregelung des § 58 GKG enthält für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Regelung.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
25Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
26Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
271. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
282. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
293. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
30- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
31- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
32Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.