Landgericht Münster Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 T 326/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH.
4Als Geschäftsführerin dieser GmbH war seinerzeit noch die Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin der GmbH mit Notarvertrag vom 12.03.2013 ihren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 EUR für 3.000 EUR an den jetzigen Geschäftsführer verkauft und übertragen und war von diesem als Geschäftsführerin abberufen worden.
5Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 13.08.2013 ordnete das Insolvenzgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Gutachter.
6Die Beschwerdeführerin gab dem Insolvenzgericht und dem Gutachter in der Folgezeit Auskunft über die Verhältnisse der GmbH, nicht aber auch über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Gutachter hatte die Beschwerdeführerin zuletzt unter dem 07.02.2014 aufgefordert, über ihre eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit von gegen sie gerichteten Ansprüchen der GmbH beurteilen zu können, wobei dem Gutachter zufolge insbesondere Haftungsansprüche gemäß § 64 GmbHG in Betracht kämen unter dem Aspekt, dass die GmbH schon lange vor dem Geschäftsführerwechsel überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Das Insolvenzgericht hatte die Beschwerdeführerin unter dem 11.04.2014 aufgefordert, dem Gutachter die von ihm geforderten Auskünfte zu erteilen, und hatte darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfall ein Vorführ- oder Haftbefehl erlassen werden könne. Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, zu Auskünften über die eigene Vermögenssituation nicht verpflichtet zu sein, wobei sie sich insoweit auf entsprechende Ausführungen Uhlenbrucks (in der Festschrift für Gerhart Kreft zum 65. Geburtstag „Verschuldung. Haftung. Vollstreckung. Insolvenz“) bezog.
7Mit Beschluss vom 30.04.2014 ordnete das Insolvenzgericht an, die Beschwerdeführerin dem Gutachter zur Auskunftserteilung vorzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 09.05.2014 hatte mitteilen lassen, dass sie auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft erteilen werde, hob das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12.05.2014 den Vorführungsbeschluss vom 30.04.2014 wieder auf mit der Begründung, dass die Vorführung nicht erfolgsversprechend sei.
8Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 12.05.2014 ordnete das Insolvenzgericht auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 98 Abs. 2 Nummer 1 InsO, §§ 904 ff ZPO die (Zivil-)Haft gegen die Beschwerdeführerin an, um die umfassende Auskunft über das eigene Vermögen zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, dem Gutachter und dem Gericht ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu offenbaren, wie sich aus der Kommentierung Wendlers (im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 97 InsO Rz. 7) ergebe. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen Uhlenbrucks seien für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig.
9Gegen diesen am 20.05.2014 zugestellten Beschluss ließ die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 26.05.2014 am 27.05.2014 sofortige Beschwerde einlegen. Dem Auskunftsverlangen stehe schon entgegen, dass sie als Geschäftsführerin bereits abberufen worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage Haftungsansprüche gegen sie in Betracht kämen. Zudem gebe es der Auffassung Uhlenbrucks folgend ohnehin keine Verpflichtung eines organschaftlichen Vertreters, dem Gericht oder Gutachter gegenüber Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse zu geben.
10Das Insolvenzgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2014 mit näherer Begründung nicht ab und legte sie mit der Verfahrensakte der Kammer als zuständigem Beschwerdegericht vor.
11Auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss sowie auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26.05., 16.06. und 04.07.2014 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
12Die Kammer hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 04.07.2014 die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über die Beschwerde einstweilen ausgesetzt.
13Mit Beschluss vom 01.09.2014 wurde das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen.
14II.
15Die Beschwerde gegen die Haftanordnung ist nach § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
16III.
17In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
18Die Entscheidung des Amtsgerichts, gegen die Beschwerdeführerin zur Erzwingung der geforderten Auskunft die Haft anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.
19Die Haftanordnung beruht auf § 98 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO und ist wegen der Auskunftsverweigerung der Beschwerdeführerin berechtigt.
20Entgegen ihrer Auffassung ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Insolvenzgericht bzw. auf Verlangen des Insolvenzgerichts dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Auskunft auch über ihre eigenen Vermögensverhältnisse zu erteilen.
21Die Auskunftspflichten im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmen sich nach § 20 in Verbindung mit § 97 InsO. Danach sind, vorausgesetzt es liegt ein zulässiger Eröffnungsantrag vor (woran im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht und was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird), alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und das Verfahren betreffen. Auskunftspflichtig ist der Schuldner bzw., wenn es sich bei dem Schuldner – wie hier – um eine GmbH handelt, der Geschäftsführer als deren organschaftlicher Vertreter, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO, wobei ein Geschäftsführer, der – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem Amt ausgeschieden ist, gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft verpflichtet bleibt.
22Gegenstand der Auskunft ist im vorliegenden Fall primär das in die Insolvenzmasse fallende Vermögen der GmbH als Schuldnerin, § 35 InsO, wozu selbstverständlich auch ihre Forderungen gehören wie zum Beispiel etwaige Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen die Beschwerdeführerin als frühere Geschäftsführerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch geleistet wurden.
23Dass derartige Ersatzansprüche der GmbH gegen die Beschwerdeführerin in Betracht kommen, ergibt sich aus den Sachstandsberichten des Gutachters, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird und die das Insolvenzgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zusammengefasst hat. Es mag unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 16.06. und 04.07.2014 sein, dass sich derzeit nicht sicher feststellen lässt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche der GmbH gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich bestehen. Darauf aber kommt es auch nicht entscheidend an, weil, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt, im Eröffnungsverfahren lediglich geprüft wird, ob das Schuldnervermögenvoraussichtlich ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken, es mithin also im Eröffnungsverfahren nur um eine Prognose betreffend den Umfang der Insolvenzmasse geht und nicht um eine endgültige Feststellung, was im Einzelnen zur Insolvenzmasse gehört.
24Eine Prognose betreffend den Umfang der Insolvenzmasse beinhaltet selbstverständlich auch die Einschätzung der Werthaltigkeit von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen. Um diese Werthaltigkeit beurteilen zu können, sind der Gutachter bzw. das Insolvenzgericht auf die geforderten Auskünfte der Beschwerdeführerin über ihre eigenen Vermögensverhältnisse angewiesen. Die Kammer folgt daher ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung Wendlers, wonach ein Geschäftsführer, der sich gegenüber der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG ersatzpflichtig gemacht hat, im Rahmen seiner Auskunftspflicht deshalb auch seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren muss, weil die Realisierbarkeit einer Forderung für die Bestimmung der Ist-Masse ebenso bedeutsam ist wie der Bestand der Forderung. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff „alle das Verfahren betreffende Verhältnisse“ in § 97 InsO, auf die sich die Auskunftspflicht kraft Gesetzes erstreckt, weit auszulegen ist und alle Verhältnisse betrifft, die überhaupt für das Verfahren von Bedeutung sein können (BGH Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 23/10; zitiert nach juris), was auf die Werthaltigkeit von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen sicherlich zutrifft. Zudem trägt die Auffassung Wendlers der Intention des Gesetzgebers Rechnung, die Ermittlung der Insolvenzmasse und ihres Wertes zu erleichtern und zu verhindern, dass der Masse Werte vorenthalten werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, schließlich stünden dem Insolvenzgericht bzw. dem von ihm beauftragten Sachverständigen auch keine Auskunftsansprüche gegen sonstige Schuldner bezüglich ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu, so dass auch Geschäftsführer einer schuldnerischen GmbH derartige Auskünfte nicht zu erteilen brauchten, verfängt schon deshalb nicht, weil das Gesetz eben keine Auskunftsverpflichtung außenstehender Dritter, sehr wohl aber eine Auskunftsverpflichtung (aktueller und vor nicht mehr als zwei Jahren ausgeschiedener) Geschäftsführer vorsieht. Diese Auskunftspflicht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge umfassend und geht, wie sich aus § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, sogar so weit, dass selbst Tatsachen zu offenbaren sind, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Auskunftsverpflichtung nach § 101 Abs. 1 InsO auch auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsführers bezieht.
25Etwas anderes kann auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen Uhlenbrucks hergeleitet werden. Insoweit hat bereits das Insolvenzgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend angemerkt, dass Uhlenbruck sich ausdrücklich nur zur Auskunftspflicht bei Ansprüchen der schuldnerischen Gesellschaft gegen ihre persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 93 InsO äußert und nicht zur Auskunftspflicht bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer gemäß § 92 InsO. Anders als die Ansprüche gegen Gesellschafter nach § 93 InsO gehören aber Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 92 InsO zur Insolvenzmasse, über die eben Auskunft zu erteilen ist. Für die hier vorliegende Fallkonstellation gibt die Zitatstelle demzufolge nichts her.
26Ihrer demnach bestehenden Auskunftsverpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Da sie im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung erklärt hat, auch im Falle ihrer Vorführung keine Angaben zu machen, und nachdem sie auf die möglichen Folgen ihrer Weigerung ausdrücklich hingewiesen worden ist, war das Insolvenzgericht berechtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Haft gegen sie anzuordnen (wobei vorsorglich angemerkt wird, dass für die Anordnung der Haft nicht die im angefochtenen Beschluss genannten Vorschriften der §§ 904 ff ZPO gelten, sondern gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 die Vorschriften der §§ 802g Abs. 2, 802h und § 802j Abs. 1 ZPO).
27IV.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
29V.
30Der Beschwerdewert wurde nach § 25 Abs. 2 RVG und in Anlehnung an § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000 EUR festgesetzt.
31VI.
32Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat (beginnend mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung) zu begründen. Die Begründung muss Rechtsbeschwerdeanträge enthalten und die Rechtsbeschwerdegründe angeben.
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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
- 1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
- 2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder - 3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
- 1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; - 2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder - 3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
- 1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
- 2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder - 3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
- 1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; - 2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder - 3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
- 1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
- 2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder - 3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
- 1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; - 2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder - 3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.