Landgericht München II Urteil, 15. Juli 2015 - 1 KLs 31 Js 4982/13
Gericht
Tenor
I.
Der Angeklagte Dr. ... S ist schuldig des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen.
II.
Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
III.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 174c Abs. 1, 53, 46a Nr. 1, 49 Abs. 1, 56 StGB.
Gründe
I.
Vorspann
Die Nebenklägerin, die ehemalige Staatsanwältin S - ... wandte sich am 05 06 2010 an den Angeklagten mit dem Ziel, von ihm eine Verschreibung für Benzodiazepine zu erhalten. Die Nebenklägerin war seit vielen Jahren immer wieder in stationärer Behandlung wegen Alkohol- und auch wegen Benzodiazepinabhängigkeit gewesen. Zum Tatzeitpunkt befand sie sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Unter starkem beruflichem Druck entwickelte sie am 05 06 2010 ein starkes Bedürfnis nach der Einnahme von Benzodiazepinen.
Die Nebenklägerin war mit dem Angeklagten schon mehrere Jahre bekannt und wusste, dass dieser sie attraktiv fand. Sie war bereit, für die Verschreibung von Benzodiazepinen ein sexuelles Verhältnis mit dem Angeklagten einzugehen.
Der Angeklagte verschrieb der Nebenklägerin am 05 06 2010 das Benzodiazepin Lorazepam. Er gab ihr Hinweise über eine Umstellung ihrer Medikation, denen sie in der Folgezeit - in Absprache mit ihrem behandelnden Psychiater - folgte. Des Weiteren ließ er die Nebenklägerin eine Schweigepflichtsentbindung unterzeichnen und holte damit Arztberichte der Klinikaufenthalte der Nebenklägerin ein.
Die Nebenklägerin entwickelte eine fortlaufend stärker werdende Abhängigkeit von Benzodiazepinen, ... sie vom Angeklagten mindestens eine weiteres Rezept per Fax erhielt.
Anfang Juli 2010 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin in deren Wohnung in München, wo es auf Wunsch des Angeklagten zur Durchführung softer sadomasochistischer Praktiken und zum vaginalen Geschlechtsverkehr kam.
Im August 2010 lehnte die Nebenklägerin es ab, mit dem Angeklagten zusammen mit dem Auto in den Urlaub nach Griechenland (Kreta) zu fahren. Der Angeklagte trat diese Reise daraufhin mit seiner Lebensgefährtin ... an. Die Nebenklägerin war durch dieses Verhalten des Angeklagten verletzt und verärgert. Zur Besänftigung ihres Ärgers überließ ihr der Angeklagte zwei Blankorezepte, wobei ihm bewusst war, dass die Nebenklägerin diese Rezepte wahrscheinlich - auch - für Benzodiazepine verwenden würde. Die Nebenklägerin füllte mindestens eines der Rezepte mit einer Verschreibung für das Benzodiazepin Tavor aus, erwarb die verschriebenen Tabletten und nahm sie sein. (Tavor ist der Handelsname eines Präparats mit dem Wirkstoff Lorazepam, einem Benzodiazepin.)
Im Oktober 2010 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im „Cafe ...“ in München zum Frühstücken. Dort äußerte der Angeklagte den Wunsch, einmal wieder mit der Nebenklägerin „Sex zu haben“. Zu diesem Zweck begaben sie sich in die Wohnung der Nebenklägerin, wobei sie einen Zwischenhalt bei der ebenfalls in München befindlichen Praxis des Angeklagten einlegten, wo der Angeklagte der Nebenklägerin einen Rezeptblock mit ca. fünf Blankorezepten übergab. Anschließend hatten beide in der Wohnung der Nebenklägerin miteinander Sexualverkehr.
Anfang Dezember brach die Nebenklägerin aufgrund ihres massiven Benzodiazepinmissbrauchs in ihrer Wohnung zusammen. Sie konnte sich unmittelbar vorher telefonisch an den Angeklagten wenden, der zu ihr in die Wohnung kam, ihr half und schließlich ihre Einweisung ins Klinikum ... in München veranlasste.
2011 wurde bekannt, dass die Nebenklägerin sich selbst einen Rezeptblock mit dem Praxiskopf des Angeklagten im Internet bestellt hatte, und auf diesen Rezepten die Unterschrift des Angeklagten gefälscht hatte. Die Nebenklägerin wurde deswegen im Strafbefehlswege ... wegen ... zu ... verurteilt.
II.
1. Der Angeklagte wurde am ... in ... geboren, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er ... Jahre alt.
Die Eltern des Angeklagten sind verstorben.
Die Familie des Angeklagten ... Der Angeklagte besuchte die Grundschule in ... und ... sowie das Gymnasium in ..., wo er ... das Abitur erlangte.
Der Angeklagte studierte in ... Medizin, wobei er große Teile des Studiums im ... absolvierte. In der ... machte er die Facharztausbildung zum Psychiater und Neurologen.
Ab ... war der Angeklagte als ... tätig. Ab ... war der Angeklagte als Psychiater für ... tätig, ab ... in ... war der Angeklagte stellvertretender Chefarzt der ... Seitdem ist der Angeklagte als ... tätig.
Der Angeklagte ist ... 2010 war der Angeklagte - ... mit ... liiert, die ...
Der Angeklagte hat ...
Der Angeklagte erzielte bis zum Beginn des gegenständlichen Verfahrens jährliche Einkünfte von ... Seit dem Beginn der Hauptverhandlung ... ist das Einkommen auf ... zurückgegangen, ... Im Übrigen lebt der Angeklagte aktuell von ...
Der Angeklagte lebt aktuell in ...
Der Angeklagte verfügt über ... Ferienimmobilien ...
Des Weiteren verfügt der Angeklagte über ...
2. Der Angeklagte hat als Kind ... erlitten, welche keine weiteren Auswirkungen hatte. ... Aktuell leidet der Angeklagte psychisch stark unter der Belastung des gegenständlichen Verfahrens.
3. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
4. ...
III.
Strafbares Verhalten
1. Vorgeschichte:
Die Nebenklägerin, die Zeugin S, war jedenfalls seit Ende 2004 alkoholabhängig. Seit 2005 befand sie sich insgesamt viermal stationär zur Alkoholentgiftung im Klinikum ... In der Folgezeit wurde sie stationär behandelt in der Klinik ... von bis... (Diagnosen u. a.: ...), (Diagnosen u.a.: ...) und (Diagnosen u. a.: ...). Dabei wurde sie u. a. mit dem Benzodiazepin Tavor (Wirkstoff: Lorazepam) behandelt, das in der Klinik langsam reduziert und bis zum ... abgesetzt wurde.
Die Nebenklägerin war ab ... Richterin in ... und ab ... als Staatsanwältin ... tätig.
2007 begann die Nebenklägerin eine Affäre mit W, einem verheirateten Kollegen ... Dieser machte sie mit dem Angeklagten bekannt, mit ... dem W damals eng befreundet war. W empfahl den Angeklagten für Gutachten, und die Nebenklägerin erteilte ihm in der Folgezeit gelegentlich Gutachtensaufträge. W sagte der Nebenklägerin, dass der Angeklagte an ihr Interesse habe. Ende 2007 geriet die Beziehung der Nebenklägerin zu W in eine Krise. Daraufhin verabredete sich die Nebenklägerin Anfang 2008 mit dem Angeklagten zum Abendessen in einem Lokal in ..., wo sie ihm auch von ihrer Alkoholabhängigkeit erzählte. Der Angeklagte brachte sie nach Hause, wo er versuchte, ihr beim Abschied einen Zungenkuss zu geben, was die Nebenklägerin abwehrte. Nachfolgend gab es nur noch zufällige Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin.
2. Strafbares Verhalten:
a) Ab dem letzten dem Klinikaufenthalt im ... gingen die dienstlichen Leistungen der Nebenklägerin merklich zurück. Dies führte dazu, dass ihr Abteilungsleiter, der Zeuge ... am ...ein Gespräch mit ihr führte, welches ihre schlechten Arbeitsleistungen zum Gegenstand hatte. Er legte ihr dar, dass er zwischen ihrer Krankheit und den mangelhaften Arbeitsleistungen einen Zusammenhang sehe. Er fragte die Nebenklägerin, ob sie die Mängel aus eigener Kraft beseitigen könne und schlug ihr auch Alternativen vor, nämlich den Wechsel in eine andere Abteilung oder eine Bewerbung an eine andere Behörde. Ein weiteres Nachlassen der Arbeitsleistung werde er nicht hinnehmen. Die Nebenklägerin sagte ihm daraufhin zu, ihre Arbeitsleistung zu verbessern.
Die Nebenklägerin fühlte sich durch dieses Gespräch stark unter Druck gesetzt und konnte sich nicht mehr vorstellen, ohne Einnahme von Benzodiazepinen zu arbeiten. Sie ging davon aus, dass ihr behandelnder Psychotherapeut, Dr. ..., ihr wegen der vorbestehenden Benzodiazepinabhängigkeit keine Benzodiazepine verschreiben würde. In dieser Situation kam ihr der Gedanke, sich an den Angeklagten zu wenden und sein Interesse an ihr auszunutzen, um ihn zur Verschreibung von Benzodiazepinen zu bewegen. Am Samstag, den ..., rief die Nebenklägerin den Angeklagten an, sagte ihm, es gehe ihr sehr schlecht, und fragte ihn zum Schein, ob er wisse, ob es in der Notfallambulanz einen Psychiater gebe. Dabei hoffte sie, er würde ihr seine Hilfe anbieten. Der Angeklagte bot ihr (ihrem Plan entsprechend) an, sie solle doch zu ihm in die Praxis kommen. Die Nebenklägerin suchte daraufhin den Angeklagten in seiner Praxis in ... auf. Der Angeklagte diagnostizierte bei der Nebenklägerin eine massive Angstattacke. Auf ihre Bitte, ihr Tavor zu verschreiben, stellte der Angeklagte ein Rezept über u. a. 10 Tabletten Lorazepam (den Wirkstoff von Tavor) aus. Diese Verschreibung war bei dem Zustand der Nebenklägerin medizinisch jedenfalls vertretbar. Der Angeklagte besprach die von der Nebenklägerin auf Verschreibung von Dr. ... eingenommene Medikation und schlug eine Änderung vor, da die Nebenklägerin durch die bis dahin eingenommenen Medikamente stark an Gewicht zugenommen hatte, was sie störte.
Die Nebenklägerin stellte dem Angeklagten ein privates Treffen in Aussicht, was dieser annahm. Die Nebenklägerin hoffte, den Angeklagten durch eine sexuelle Beziehung als Tablettengeber zu gewinnen. Zugleich kam ihr entgegen, dass sie damit ihren früheren Geliebten W ärgern konnte.
Der Angeklagte ließ sich eine Schweigepflichtsentbindung von der Nebenklägerin unterschreiben und forderte am
Auf Bitten der Nebenklägerin sandte ihr der Angeklagte im Juni mindestens einmal ein weiteres Benzodiazepinrezept per Fax an ... Die Nebenklägerin kopierte dieses Rezept und es gelang ihr, wenn auch unter Schwierigkeiten, zweimal Benzodiazepine für dieses Rezept zu erhalten.
b) Der Angeklagte und die Nebenklägerin nahmen in der Folgezeit Kontakt auf, jedenfalls per SMS, eventuell auch telefonisch. Die Nebenklägerin sandte dem Angeklagten am ... eine SMS mit einem eindeutigen sexuellen Angebot, die SMS waren dann von beiden Seiten in einem sexuellen Bereich angesiedelt. Eine - möglicherweise die erste - derartige SMS der Nebenklägerin mit dem sinngemäßen Inhalt „Ich bin nackt in der Dusche, ..., komm zu mir“ erreichte den Angeklagten, als sich dieser gerade am aufhielt. Er zeigte die SMS sogleich seinem anwesenden Freund ... (Zu einer anderen Gelegenheit zeigte der Angeklagte ein Foto der Nebenklägerin, das sie in einem engen schwarzen Kleidungsstück rittlings auf einem Stuhl sitzend zeigte, und das er auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, anlässlich eines Anrufs im Freundeskreis herum, u a dem Zeugen ...)
Für Anfang Juli verabredeten sich beide in der Wohnung der Nebenklägerin in ..., um dort Sexualverkehr miteinander auszuüben. Vorab teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, er habe Lust auf „soften SM“. Die Nebenklägerin antwortete, es sei für sie in Ordnung. Der Angeklagte brachte die erforderlichen Utensilien (hauptsächlich Schlagwerkzeuge) mit und bat die Nebenklägerin, eine schwarze Korsage anzuziehen. Beide führten dann SM-Praktiken dergestalt aus.
(In der Folgezeit kam es zu ungefähr zwei weiteren, in gleicher Weise verlaufenden Intimkontakten. Diese Taten sind zeitlich nicht genau bestimmt und nicht Gegenstand des Verfahrens.)
Dabei war dem Angeklagten bekannt, dass die Nebenklägerin ihn in seiner Eigenschaft als Arzt aufgesucht hatte, er sie über ihre Medikation beraten und ihr Rezepte ausgestellt hatte. Der Angeklagte machte sich - wie er wusste - bei der Aufnahme der intimen Beziehung zur Nebenklägerin zunutze, dass sie sich in einem psychisch angeschlagenen Zustand befand, und dass sie für die von ihr begehrten Benzodiazepine von ihm als ärztlichem Rezeptgeber abhängig war. Dem Angeklagten war weiter bekannt, dass zwischen ihm und der Nebenklägerin weder eine beidseitige echte Liebesbeziehung noch eine Lebenspartnerschaft bestand. (... die Nebenklägerin lehnte dies jedoch alles ab. Zu einer Partnerschaft zwischen den beiden kam es nie, vielmehr war der Angeklagte in dieser Zeit mit ... liiert).
c) In den folgenden Wochen fuhren der Angeklagte und die Nebenklägerin an zwei Wochenenden jeweils in ..., wo sie ebenfalls Sexualverkehr in der beschriebenen Weise hatten. (Diese Taten wurden von der Staatsanwaltschaft vor Erhebung der Anklage gem. § 154 StPO eingestellt.) Sie gingen dort auch in einkaufen und besuchten die Oper in ...
d) Im August 2010 wollte der Angeklagte Urlaub in ... machen. Er wollte ... und plante die Anreise mit ... Auto und ... Der Angeklagte wünschte, dass die Nebenklägerin ihn begleite, was diese ablehnte, da sie keinen längeren Urlaub mit dem Angeklagten machen wollte, und ihr zudem die lange Anreise ... widerstrebte. Der Angeklagte teilte der Nebenklägerin daraufhin mit, dass seine Lebensgefährtin ... ihn begleiten werde. Die Nebenklägerin empfand das Verhalten des Angeklagten als unverschämt, da er ihr gesagt hatte, er liebe sie und wolle ..., und sich dann innerhalb kurzer Zeit wieder seiner Lebensgefährtin ... zuwandte. Sie forderte vom Angeklagten, er müsse ihr zumindest weiter die Medikamente geben. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin als mögliche Sexualpartnerin nicht verlieren wollte, ging hierauf ein und überließ der Nebenklägerin zwei Blankorezepte. Eines davon verwendete die Nebenklägerin für eine Verschreibung von 50 Stück Tavor, das andere für Zyprexa.
e) Ende Oktober 2010 trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im „Cafe ... in ... zum Frühstücken Der Angeklagte meinte bei diesem Treffen zur Nebenklägerin, sie könnten doch mal wieder Sex haben. Zunächst begaben sich der Angeklagte und die Nebenklägerin in die Praxisräume des Angeklagten in München, wo er ihr seinen alten Rezeptblock mit ca. fünf Rezepten überließ, die er blanko unterzeichnete. Dabei sprach der Angeklagte an, er brauche sowieso einen neuen Rezeptblock, diesen könne man im Internet bestellen, womit er sich jedoch nicht auskenne; er fragte die Nebenklägerin, ob sie ihm einen Rezeptbock bestellen könne. Dann begaben sie sich in die Wohnung der Nebenklägerin und hatten dort Geschlechtsverkehr.
Die Nebenklägerin kam durch die Bitte des Angeklagten auf Idee, sich selbst einen Rezeptblock - mit den Daten des Angeklagten - im Internet zu bestellen, sowie einen passenden Praxisstempel. Sie fälschte auf diesen Rezepten die Unterschrift des Angeklagten und versorgte sich auf diesem Weg mit hohen Mengen an Tavor. Ihr steigender Konsum führte schließlich im Dezember 2010 zu ihrem Zusammenbruch mit einer schweren Diazepamintoxikation. Es gelang ihr noch, den Angeklagten anzurufen, der ihr in ihrer Wohnung Hilfe leistete und schließlich ihre Einweisung ins Klinikum veranlasste. In der Klinik trat er gegenüber dem Personal einerseits als einweisender Arzt, andererseits als Lebensgefährte der Nebenklägerin auf. Die Nebenklägerin händigte ihm ihren Wohnungsschlüssel aus, er brachte ihr Kleidung und nahm auf ihre Bitten die noch in der Wohnung befindlichen Rezeptformulare sowie den Praxisstempel an sich.
Die Nebenklägerin wurde wegen ... zu ... verurteilt.
3. Nachtatgeschehen:
Die Hauptverhandlung war bereits einmal ab ... durchgeführt worden und wurde ausgesetzt, als der Angeklagte am geplanten letzten Verhandlungstag am nicht erschien, weswegen die Kammer einen Haftbefehl gegen ihn erließ.
Während der hiesigen Hauptverhandlung ließ der Angeklagte der Nebenklägerin über deren anwaltlichen Vertreter eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt zukommen:
„Ich übernehme die Verantwortung dafür, Frau S als Arzt therapiert und mich gleichzeitig auf ein Verhältnis mit ihr eingelassen zu haben. Dies hätte nicht geschehen dürfen, weil ich dadurch nicht mehr unbefangen ihren Wünschen nach Benzodiazepinen begegnen konnte. Es tut mir leid, dass daraus Frau S gesundheitliche Nachteile entstanden sein können, und durch mein Prozessverhalten ihr Ruf geschädigt wurde. Als symbolischen Ausgleich für mein Verhalten verpflichte ich mich, eine Zahlung von 20 Tsd. Euro zu leisten, zahlbar in monatlichen Raten à ... Euro zu jedem Ersten eines Monats ab Rechtskraft des Urteils, wobei eine erste Zahlung von ... Euro noch vor Urteilsverkündung erfolgen wird (in bar über Nebenklägervertreter) Frau S nimmt diese Erklärung zur Kenntnis.“
Die Erklärung wurde vom Nebenklägervertreter für die Nebenklägerin gegengezeichnet. Während des Laufs der Hautverhandlung zahlte der Angeklagte insgesamt ... Euro in bar über den Nebenklägervertreter an die Nebenklägerin.
IV.
Beweiswürdigung.
Der festgestellte Sachverhalt entspricht weitgehend den - im Wesentlichen übereinstimmenden - Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin.
1. Zeugenangaben der Nebenklägerin S:
Die Nebenklägerin S hat als Zeugin im Wesentlichen folgende Angaben gemacht (wobei ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung zeitlich vor der Einlassung des Angeklagten zur Sache erfolgte):
Sie sei seit Jahren alkoholabhängig gewesen und aus diesem Grund - mit wechselnden Nebendiagnosen - mehrfach in stationärer Behandlung gewesen.
2006 sei sie als Richterin in ... gekommen und habe sich dort bald mit dem Kollegen W befreundet. 2007 hätten sie eine Affäre begonnen, obwohl er verheiratet gewesen sei. W habe ihr seinen damals besten Freund, den Angeklagten, vorgestellt. Er habe ihn auch als Gutachter für ... empfohlen, und die Zeugin habe ihn immer wieder beauftragt. W. habe ihr auch gesagt, dass der Angeklagte Interesse an ihr habe. Ende 2007 sei die Beziehung mit W in einer Krise gewesen, und sie habe sich Anfang 2008 mit dem Angeklagten verabredet und sei mit ihm Essen gegangen. Bei diesem Essen habe sie dem Angeklagten von ihrer Alkoholabhängigkeit erzählt. Im Anschluss habe er sie heimgefahren und in ihre Wohnung gebracht. Dort habe er versucht, ihr einen Zungenkuss zu geben, was sie jedoch abgeblockt habe. Er habe sich dann verabschiedet und sei gegangen. Sie habe dies am nächsten Tag W erzählt, und sei danach wieder mit diesem zusammengekommen.
2008 habe sie dann als Staatsanwältin ... Der Kontakt mit dem Angeklagten habe sich in dieser Zeit auf zufällige Begegnungen beschränkt.
Vor dem
Sie habe daher den Angeklagten angerufen unter dem Vorwand der Frage, ob es in der Notfallpraxis einen Psychiater gebe; dabei habe sie spekuliert, er würde ihr selbst seine Hilfe anbieten. Der Angeklagte habe ihr tatsächlich gesagt, sie solle zu ihm in die Praxis kommen.
Sie sei zu ihm in die Praxis in ... gefahren. Sie habe die Schweigepflichtsentbindung unterschrieben, und sie hätten ihre Medikation besprochen. Der Angeklagte habe diese umgestellt, denn von Zyprexa habe sie stark zugenommen und sei deswegen unglücklich gewesen.
Sie habe ihn nach Benzodiazepinen, konkret nach Tavor, gefragt. Dazu habe er nach ihrer Erinnerung gesagt, das wäre nicht gut, er wolle nicht, dass sie viel davon nehme. Er habe ihr gesagt, er verschreibe ihr welche, aber dies sei keine Dauermedikation.
Sie habe zu ihm gesagt, sie könnten sich doch mal privat treffen, mit W sei sowieso Schluss; dabei sei ihr klar gewesen, dass der Angeklagte dies gerne annehmen würde. Der Angeklagte habe ihrem Angebot zugestimmt. Letztlich habe sie „Sex für Tabletten“ angeboten.
Der Angeklagte habe ihr 10 Tabletten Lorazepam verschrieben, sie habe nach ihrer Erinnerung in der Apotheke 20 Tabletten bekommen; es sie schwierig gewesen, weil die Apotheke ein Präparat nicht vorrätig gehabt habe.
Der Angeklagte habe - allerdings erst später, nachdem er die angeforderten Arztberichte durchgesehen hatte - die Diagnose gestellt, sie sei lediglich alkoholkrank, ansonsten habe sie nichts, sie sei ein Opfer der Psychiatrie.
Sie habe in der Folgezeit per SMS Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. Sie SMS seien relativ bald sexuellen Inhalts gewesen. Per SMS und Telefon hätten sie sich ca. vier Wochen später, ..., konkret zum Sex in ihrer Wohnung verabredet, wobei er ihr vorher per SMS geschrieben habe, er hätte Lust auf „soften SM“, und sie geantwortet habe, für sie sei es in Ordnung. Es sei allerdings nicht ihre sexuelle Ausrichtung. Dieses Treffen sei der Auftakt ihrer Beziehung gewesen. Der Angeklagte habe vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Die sexuellen Handlungen seien ... Anschließend seien sie im Englischen Garten spazieren gegangen.
Vor diesem Treffen habe sie auf ihre Bitten hin ein- oder zweimal ein Rezept für Lorazepam vom Angeklagten per Fax an ... bekommen. Sie meine, dass es ein Rezept für 20 Tabletten gewesen sei. Sie habe dieses Fax kopiert und so die doppelte Menge an Tabletten erhalten. Allerdings habe sie mit den Kopien in Apotheken die Tabletten nur schwierig beziehen können.
Sie habe ab dem
Im Juli sei sie zweimal mit dem Angeklagten für jeweils drei Tage am ... gewesen. Sie hätten die SM-Utensilien mitgenommen und dort das gleiche gemacht wie zuhause. Sie seien auch in ... in der Oper gewesen.
Sie hätten sich stets „auf den Punkt“ zu den „sexuellen Dingen“ verabredet, ansonsten habe der Angeklagte sie nie besucht oder bei ihr übernachtet. Er habe gerne eine richtige Beziehung mit ihr haben wollen, aber sie habe dies nicht gewollt. Er habe ihr die Situation so dargestellt, dass er ... würde nur noch ..., ansonsten gäbe es nichts mehr zwischen ihnen. Er habe gerne ein Kind haben wollen und sich gefreut, dass ... Ihr sei die Beziehung allerdings immer peinlich gewesen, er sei ... Sie habe die heimliche Beziehung nur fortgeführt, weil er ihr Tablettengeber gewesen sei, und die Tabletten seien extrem wichtig für sie gewesen.
Im August habe der Angeklagte mit ... ein Auto nach ... Sie habe einen längeren Urlaub mit ihm abgelehnt - sie hätten nur ein sexuelles Verhältnis gehabt -, und schon gar nicht unter diesen Umständen ... Er habe dann eine Woche vorher verkündet, er habe sich mit ... versöhnt, er würde diese mitnehmen. Sie habe gefordert, dass er ihr weiter die Medikamente geben müsse, und er sei großzügig gewesen - wohl, weil er Angst gehabt habe, sie würde Schluss machen - und habe ihr zwei Rezepte überlassen. Hierbei erinnerte sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, es habe sich um ein Blankorezept und ein auf 50 Stück Tavor oder Lorazepam ausgestelltes Rezept gehandelt, wie sie dies auch in ihrer - ihr vorgehaltenen - polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hat.
Sie sei wegen der ...reise des Angeklagten mit ... nicht eifersüchtig gewesen, da er die ganze Zeit mit der anderen zusammen gewesen sei Sie habe es aber als Unverschämtheit im Umgang empfunden, ihr zu sagen, er liebe sie und wolle ..., und sich dann innerhalb von zwei Wochen anders zu entscheiden und eine Exfreundin mit in den Urlaub zu nehmen. Sie habe zwar gewusst, dass sie dritte (parallele) Frau (neben ...) des Angeklagten sei, er habe ihr gegenüber jedoch stets gelogen, sie sei die einzige. Er habe seine Frauen als „Verfügungsmasse“ ausgewechselt.
Der Angeklagte habe sie von aus jeden zweiten oder dritten Tag, möglicherweise auch täglich, angerufen. Sie habe ihn nicht anrufen können, denn er habe sein Mobiltelefon ausgeschaltet gehabt, damit ... nicht sehe, wenn sie anrufe. Bei diesen Telefonaten sei die Stimmung nicht gut gewesen; er habe „gut Wetter“ machen wollen, seine Sorge sei gewesen, dass sie nicht mehr da sei, wenn er zurückkomme; er habe die Beziehung fortführen wollen.
In der Zeit nach dem ...-urlaub habe es keine Beziehung mehr gegeben, sie hätten viel gestritten. Allerdings habe sie für die Zeit ab Oktober, November 2010 starke Erinnerungslücken. Als herausragendes Ereignis in dieser Zeit könne sie sich jedoch an das Treffen im „Cafe ...“ erinnern, wo sie zusammen gefrühstückt hätten. Der Angeklagte habe sich sehr gefreut und im Cafe gesagt, sie könnten doch mal wieder Sex haben. Vorher seien sie in seiner Praxis verbeigefahren, und er habe ihr den alten Rezeptblock blanko unterzeichnet überlassen. Es habe sich um ca. vier bis fünf Rezepte gehandelt. Sie sei darüber sehr glücklich gewesen. In ihrer Wohnung habe sie den Angeklagten noch gefragt, ob das rechtmäßig sei; er habe geantwortet, er habe das für andere engere Freunde auch gemacht.
Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, er brauche sowieso einen neuen Rezeptblock, ob sie ihm einen im Internet bestellen könne, er kenne sich damit nicht aus. Sie habe sich gedacht, dann könne sie sich ebenso gut selbst einen Rezeptblock im Internet bestellen, was sie dann - am 28.10.2010, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Treffen im Cafe ...- auch getan habe. Sie habe danach sehr viele Rezepte zur Verfügung gehabt, und ihre Sucht sei eskaliert. An die folgenden Notfalleinsätze und ihre Einweisung sowie die Zeit danach habe sie keine Erinnerung.
Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben bei der polizeilichen Vernehmung bestätigte die Zeugin, dass sie vom Angeklagten einerseits Tabletten wollte, andererseits auch ihrem Ex-Geliebten W eine „reinwürgen“ wollte; der Angeklagte sei damals der einzige Mann gewesen, der ihr eine gewisse „Bestätigung als Frau“ habe geben können. Die Zeugin ergänzte, dass die Tabletten für sie im Vordergrund gestanden hätten; der Angeklagte sei für sie jemand gewesen, der sie „aus dem Leid herausführen“ konnte. Der Angeklagte sei insofern „der richtige Mann zum richtigen Zeitpunkt“ für sie gewesen, als er ihr Tabletten verschaffen konnte, und sie gleichzeitig W „ärgern“ konnte. Sie habe gewusst, dass er stark an ihr interessiert war, deshalb habe sie sich von der Kontaktaufnahme versprochen, dass er ihr Rezepte ausstellen würde.
Sie habe den Angeklagten weniger als behandelnden Arzt gesehen, ihr Hauptarzt sei Dr. ... gewesen. Aber der Angeklagte habe sie schon behandelt, sie habe Dr. ... gegenüber offengelegt, dass der Angeklagte ihr eine Umstellung der Medikation auf ein Medikament, dass „schlank mache“ geraten habe. In Absprache mit Dr. ... sei ihre Medikation dann umgestellt worden Sie habe Dr. ... jedoch verschwiegen, dass sie beim Angeklagten eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben habe, und von den Tabletten habe sie Dr. ... natürlich ebenfalls nichts erzählt, da sie bei diesem schließlich in einer Suchttherapie gewesen sei.
Nach der Einweisung habe der Angeklagte sie im Klinikum ... besucht, wobei er gegenüber den dort behandelnden Ärzten in einer Doppelrolle aufgetreten sei - einerseits als einweisender Arzt, andererseits als Lebensgefährte.
In der Klinik habe sie ihm den Auftrag gegeben, in ihrer Wohnung alles zu entsorgen, was ihr in ihrer Sucht gefährlich werden könnte, also den Rezeptblock und Stempel.
2. Einlassung des Angeklagten:
a) Der Verteidiger Rechtsanwalt L. des Angeklagten hat - nachdem die Nebenklägerin als Zeugin vernommen war - für den Angeklagten eine schriftliche Einlassung zur Sache verlesen; diese hat der Angeklagte anschließend als richtig anerkannt und sich zu eigen gemacht.
In dieser Einlassung machte der Angeklagte im Wesentlichen folgende Angaben zur Sache:
In seiner Eigenschaft als ... seit ... habe er viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass er, wenn er in seiner Eigenschaft als Arzt um Hilfe angesprochen worden sei, mit einem Rezept, mit einem psychotherapeutischen Gespräch, gelegentlich auch mit einem Attest ausgeholfen habe. Davon habe er sich nichts erwartet, es sei Ausdruck einer gewissen Dankbarkeit seinerseits an seine zahlreichen Auftraggeber gewesen.
Frau S habe er als Richterin ... kennengelernt, seiner Erinnerung nach im Jahr 2007. Vermittelt habe den Kontakt sein damaliger engster Freund W. Frau S habe ihm dann einige Prognosegutachtensaufträge von ... aus ... übergeben.
Als er die Nebenklägerin nach dem ersten gemeinsamen Treffen 2008 im Lokal „...“ in München nach Haus gebracht habe, sei es zu einem Zungenkuss gekommen, „jedenfalls ansatzweise“.
Nach dem Zerwürfnis mit W habe er von Frau S keine Gutachtensaufträge mehr erhalten. Er habe dann Jahre nichts mehr von ihr gehört.
Am
Die Nebenklägerin habe am
Nach dem 05 06 2010 habe es zunächst keine weiteren Kontakte gegeben, insbesondere habe er keine Rezepte mit Lorazepam bzw. Tavor an ihre Dienststelle gesandt.
Kontakt habe es erstmals wieder am 26 06 2010 gegeben, als er von der Nebenklägerin eine SMS mit einem eindeutigen sexuellen Angebot erhalten habe Er sei von dieser SMS sehr überrascht, allerdings auch erfreut gewesen. Aus narzisstischem Kitzel und sicher postpubertärer Angeberei habe er sie seinem Freund R gezeigt. Er habe im Anschluss daran ihr eine SMS geschrieben, dass er in sei, ansonsten auf ihr Angebot gerne eingehe. Dann habe er mit Frau S einen Tag später regen SMS-Verkehr gehabt.
Etwa Ende Juni bis Anfang Juli sei es zum ersten Intimverkehr mit Frau S in ihrer Wohnung gekommen, nach seiner Erinnerung mit Pausen über mehrere Stunden. Der Verkehr sei ungeschützt gewesen. Dies sei sicherlich nicht zuletzt deswegen so gewesen, weil er sich rasch in sie verliebt habe. Dazu passe, dass er mit einer gewissen jugendlichen Naivität gesagt habe, dass er sie zur Mutter eines oder zweier seiner Kinder machen wolle. Er habe ihr auch wahrheitsgemäß berichtet, dass er von seiner Frau de facto seit Jahren getrennt lebe, wenn auch im selben Haus. Er habe Frau S vorgeschlagen, in G. zusammenzuziehen; beide hätten über die Möglichkeit der Ehe gesprochen, teils im Scherz, teils - aus seiner damaligen und auch heutigen Sicht - ernsthaft, und immer mit Augenzwinkern,
Der Ablauf des Intimverkehrs sei stets so gewesen, ... Danach hätten sie Kaffee getrunken. Im Anschluss daran ...
Nach dem ersten Intimkontakt hätten sie sich am Tag darauf in der Cafeteria des ... in ... verabredet. Und so sei es zum zweiten Treffen am Abend wieder in ihrer Wohnung gekommen.
Erst danach sei es zur nächsten Rezeptausgabe, etwa zwei, drei Tage später gekommen Dieses Rezept mit Fluoxetin und Chlorprothixen sei von ihm erinnerlich am 05.07. ausgegeben worden. Sie habe es gegen Angstzustände und als Einschlafhilfe erhalten, um eine Tranquilizereinnahme zu vermeiden, die süchtig machen könne.
Er habe ihr ansonsten geraten, mit ihrem behandelndem Psychiater Dr. ... zu reden, den er seinerseits nie kontaktiert habe. Auf Bitten der Nebenklägerin habe er die Arztbriefe aus der ...-klinik beigezogen und durchgelesen. Für ihn sei daraus ersichtlich geworden, dass sie nicht - wie seines Erachtens fehldiagnostiziert -eine affektive Psychose gehabt habe, sondern eine Persönlichkeitsstörung neben ihrer Alkoholabhängigkeit. Von einer Tranquilizerabhängigkeit sei nur 2006 die Rede gewesen, nicht in späteren Arztbriefen. Davon habe sie auch nie berichtet. Insoweit habe er ihr davon abgeraten, das Neuroleptikum Zyprexa einzunehmen, zumal sie darauf mit erheblicher Gewichtszunahme reagiert habe. Sie habe es dann in Rücksprache mit ihrem behandelndem Nervenarzt abgesetzt.
Nach etwa dreimaligen intimen Treffen, die wie oben beschrieben verliefen, sei die Beziehung zur Lebensgefährtin ... des Angeklagten, Frau ..., zerbrochen. Sie habe ihn aus der Wohnung gewiesen, und er habe erstmalig am selben Tag gegen 23.00 Uhr Frau S nächtens in der ... aufgesucht und bei ihr die gesamt Nacht verbracht Ob sie da „Sex hatten“, erinnere er sich nicht mehr. Er habe sie aber am nächsten Morgen zum Bahnhof chauffiert. Am Anschluss daran seien sie zweimal in seinem Ferienhaus ... gewesen, im Abstand von zwei Wochen An allen drei Tagen der ersten ...-reise sei es jeweils zu Sex gekommen, mindestens einmal Sie seien jedoch auch zum Segeln gegangen, hätten die Oper in ... besucht und seien in ... einkaufsbummeln gegangen für ein Geschenk für ihre Mutter.
Etwa in der ersten Augustwoche 2010 sei ihre Beziehung zerbrochen Hintergrund sei eine ausgeprägte Launenhaftigkeit von Frau S gewesen und letzter Anlass, dass sie zwar zugesagt habe, ihn per Flug in zu besuchen, sich aber strikt geweigert habe, den Pkw dorthin zu bringen. Er habe sich in dieser Zeit mit Frau wieder versöhnt und habe der Nebenklägerin mitgeteilt, dass er mit ... den Wagen nach ... bringe.
Er habe der Nebenklägerin zwei Rezepte blanko gegeben, bevor er nach ... gefahren sei, weil sie ihn darum gebeten habe, dass sie eine Notfallmedikation habe. Das sei im Nachhinein selbstverständlich ein großer Fehler gewesen, auch wenn vereinbart gewesen sei, dass sie dieses keinesfalls nach Gutdünken, sondern nur in Rücksprache mit ihm ausfüllen dürfe. Von diesen zwei Blankorezepten sei nur ein Rezept, das Rezept vom 04 11 2010, mit einer Zyprexa-Medikation aufgetaucht. Lorazepam tauche dort nicht auf. Was aus dem anderen Blankorezept geworden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
Er sei von 13 bis 22 08 2010 in ... gewesen. In dieser Zeit habe die Nebenklägerin ihn täglich angerufen und auch mit Selbstmord gedroht.
Als er von K zurückgekommen sei, sei er mit seiner Tochter in Urlaub gefahren. Sie hätten weiterhin täglich telefoniert. Sie habe ihm erotische „Selfies“ geschickt. Als er zurückgekommen sei, sei es im September bis in die letzte Oktoberwoche noch einige Male zur Aufnahme sexueller Kontakte gekommen. Das sei so abgelaufen, dass sie sich in ... getroffen hätten, davor oder im Anschluss seien sie im Englischen Garten spazieren gegangen, und dann hätten sie Sex in der Wohnung der Nebenklägerin gehabt. An dem von der Nebenklägerin genannten Tag (erinnerlich am 20. oder 25. Oktober (Sonntag)) (sic; allerdings ist keiner der vom Angeklagten genannten Tage ein Sonntag) hätten sie nach oder vor dem Sex, auf jeden Fall nach ... und Spaziergang, seine Praxis aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach seiner Erinnerung keine Rezepte mehr gehabt.
Am Wochenende, nachdem die Nebenklägerin zum ersten Mal bei ihm in der Praxis gewesen sei - er sei in ... gewesen - habe sie ihn telefonisch wieder in ihre Wohnung eingeladen. Dabei sei sie ihm seltsam sediert erschienen, offensichtlich sei dies der Zeitpunkt gewesen, an dem sie auf die von ihr selbst gefertigten Rezepte zurückgegriffen habe. Im Hinblick auf ihren Zustand, den sie negiert und mit allgemeiner Müdigkeit erklärt habe, sei es nicht zum Sex gekommen. Kurz darauf sei es zu einem telefonischen Zerwürfnis gekommen, und er habe etwa vier Wochen nichts von ihr gehört.
An einem Wochentag Anfang Dezember - er habe in den Praxisräumen übernachtet - sei nachts der Anruf der Nebenklägerin gekommen: „... komm zu mir, ich sterbe“ Er habe aus einer Sicht erstmals als Arzt notfallmäßig eingegriffen: Sie sei mit schwerer Diazepamintoxikation bewusstseinsgetrübt in ihrem Bett gelegen. Er habe im Hinblick auf ihre berufliche Position Bedenken gehabt, sie einzuweisen. Er habe sie kalt abgebraust und regelmäßig ihre Kreislauffunktionen überwacht, die stabil geblieben seien. In der Zeit dazwischen habe er die Wohnung nach Medikamenten durchsucht und eine Fülle von Psychopharmaka gefunden, die er in die Toilette entsorgt habe. Die Nebenklägerin habe auf sein Anraten Urlaub genommen und er habe sie regelmäßig in ihrer Wohnung aufgesucht, oder sie sei in seine Praxis gekommen. In der Nacht vor der Einweisung in das Klinikum habe er sie davon überzeugen können und habe einen Aufnahmetermin in der Früh erreicht. Er habe die Nebenklägern dann zwei- bis dreimal in der Woche besucht, beim ersten Mal ihr Kleidungsstücke aus ihrer Wohnung mitgebracht, nachdem sie ihm den Wohnungsschlüssel ausgehändigt habe.
Während des Aufenthaltes im Klinikum ... habe die Nebenklägerin ihm eingestanden, dass sie aus dem Internet Rezepte auf seinen Namen bestellt und gefälscht habe, ebenso einen Stempel. Sie habe ihm erklärt, wo diese Gegenstände in ihrer Wohnung befindlich seien, und dort habe er sie mit Hilfe des Wohnungsschlüssels an sich gebracht.
Dem Angeklagten war wichtig, zu bemerken, dass es kein Junktim zwischen Rezeptausstellung und Sex gegeben habe. Er habe die Nebenklägerin weder von Benzodiazepinen abhängig gemacht, noch eine bestehende Abhängigkeit ausgenutzt, und habe dies auch nicht gewollt.
Außerdem belege die Auskunft der Central-Versicherung vom 01 12 2014, dass selbst der behandelnde Arzt, Dr. ..., in Kenntnis aller Umstände der Nebenklägerin Tranquilizer verschreiben habe, z. B. noch am 08.04.2010 Zopiclon.
Nach seiner medizinischen Einschätzung sei die Nebenklägerin im Sommer 2010 gar nicht süchtig in diesem Sinn gewesen. Süchtig müsse sie seiner Beurteilung nach geworden sein, nachdem sie sich im Oktober 2010 selbst Rezeptformulare und einen Arztstempel besorgt habe. Ab da habe sie bis hin zum Zusammenbruch selbst die Dosis offenbar massiv gesteigert.
Zusammengefasst sei er nach seiner Wahrnehmung zunächst ein rein freundschaftlicher und aufgrund seines Berufes natürlich auch ärztlicher Rat- und Rezeptgeber gewesen. Zum Arzt sei er seiner Meinung nach erst Anfang Dezember mutiert, als er sie intoxikiert über die Nacht gebracht habe und ein paar Tage später eingewiesen habe. Ihm selbst sei der Tatbestand des § 174c StGB erst durch den Prozess bekannt geworden.
Er bedauere zutiefst, dass er zwei gravierende Fehler gemacht habe: Der erste Fehler sei, dass er das Entstehen und Entwickeln eines Arzt-Patienten-Verhältnisses zugelassen habe, und der zweite entscheidende, dass er im Rahmen dieses Verhältnisses gleichzeitig mit der Geschädigten ein sexuelles Verhältnis eingegangen sei. Dies hätte schon von vornherein ausgeschlossen sein müssen. Dafür übernehme er die Verantwortung und bedauere den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Für sein Fehlverhalten sei er bereit, Frau S eine Geldentschädigung von 20.000 Euro zu leisten. Dies vor allem, weil Frau S durch das gegen ihn geführte Strafverfahren schwer belastet worden sei, und zwar nicht zuletzt durch das von ihm gewählte Prozessverhalten. Ihm sei bewusst, dass der Ruf der Nebenklägerin hierdurch nachhaltig beschädigt worden sei. Auch dies bedauere er.
b) Auf Nachfragen machte der Angeklagte - über seinen Verteidiger - noch folgende Angaben zur Sache:
Er habe der Geschädigten für die Zeit der ...-Reise Blankorezepte auf ihre Bitten ausgestellt, damit sie gegebenenfalls schnell an ein Medikament herankommen könne; blanko deswegen, da man nicht wissen konnte, welche Notfallsituation eintreten könne. Daher habe man täglich telefoniert.
Die drei Arztberichte habe er gelesen, könne aber nicht sagen, ob vor oder nach dem ...-Urlaub.
3. Die Kammer folgt den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin. Soweit die Angaben differieren, beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden Erwägungen:
a) Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, dass der Angeklagte ihr wenigstens einmal ein Tavor/Lorazepam-Rezept per Fax an ... gesandt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nebenklägerin diesen Punkt hinzuerfunden haben sollte, zumal er für die strafrechtliche Beurteilung ohne spezielle Bedeutung ist. Es erscheint der Kammer auch vergleichsweise risikolos, sich ein derartiges Rezept per Fax zusenden zu lassen, da die Nebenklägerin sich nach entsprechender telefonischer Vorankündigung an das Faxgerät begeben und das eintreffende Fax sogleich an sich nehmen konnte, ohne Gefahr zu laufen, dass es ein anderer ... zu sehen bekäme.
b) Dasselbe gilt für die etwas differierenden Angaben zum konkreten Ablauf der Sexualkontakte. Die Kammer geht davon aus, dass die Angaben des Angeklagten, nach denen die SM-Aktivitäten nicht so großes Gewicht hatten, dadurch motiviert sind, seinem Ansehen möglichst wenig Schaden zuzufügen.
c) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass dieser einmal bei der Nebenklägerin übernachtet hat, zumal er selbst diese Übernachtung nicht in den Zusammenhang der geschlechtlichen Beziehung einordnet.
d) Die Kammer hält auch die Einlassung des Angeklagten für möglicherweise zutreffend, dass er der Nebenklägerin vor der ...-Reise zwei Blanko-Rezepte überlassen hat (also nicht eines, das von ihm auf Benzodiazepine vorausgefüllt war). Aus Sicht der Kammer ist kein Grund ersichtlich weshalb der Angeklagte ein Rezept auf Lorazepam vorausgefüllt haben sollte. Die Kammer hält es daher für möglich, dass die Nebenklägerin sich insoweit geirrt hat. Bei der bei der Nebenklägerin bestehenden Sucht bestehen keine Zweifel, dass sie nach der Zusage, diese Rezepte zu erhalten, sogleich beschloss, eines für eine relativ größere Menge Lorazepam einzusetzen.
e) Dagegen hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten für fernliegend, die für die Zeit der ...-Reise ausgestellten Blankorezepte, hätten der „Notfallmedikation“ der Nebenklägerin gedient: Die Nebenklägerin war in ... in ständiger ärztlicher Behandlung. Selbst bei einem Notfall hätte die Nebenklägerin in jederzeit einen Arzt erreichen und ein Rezept erhalten können, gegebenenfalls über einen ärztlichen Notdienst Vorsorglich ausgestellter Blankorezepte für einen Notfall bedurfte es daher nicht. Die Kammer folgt der Nebenklägerin auch in ihren Angaben, dass der Angeklagte sich nicht von ihr anrufen ließ, sondern sein Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, damit die ihn begleitete von dem Verhältnis nichts mitbekomme. Dieses von der Nebenklägerin geschilderte Verhalten ist naheliegend. Unter diesen Umständen hätte die Nebenklägerin den Angeklagten bei einem Notfall jedoch nicht einmal erreichen können. Aber selbst wenn der Angeklagte Anrufe der Nebenklägerin zugelassen hätte, so wäre seine Erreichbarkeit doch fraglicher gewesen, als die eines ärztlichen Notdienstes in ... Und jedenfalls hätte ein Arzt in ... den Zustand der Nebenklägerin besser untersuchen können als der Angeklagte per telefonischer Ferndiagnose aus ... Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte die Blankorezepte nur aus dem Grund ausstellte, um sich die Nebenklägerin weiterhin als Sexualpartnerin gewogen zu halten.
f) Die Kammer folgt der Nebenklägerin, dass sie nach dem Treffen Ende Oktober im Cafe ... vom Angeklagten ca. fünf Blanko-Rezepte erhalten hat. Auch zu diesem Punkt hat die Nebenklägerin auch im Ermittlungsverfahren und in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren stets konstante Angaben gemacht, und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Angeklagten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte: Die Nebenklägerin hat zu keinem Zeitpunkt Belastungseifer gezeigt, sie hat sich in ihrer ersten Vernehmung (Beschuldigtenvernehmung in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren) sehr zurückhaltend geäußert, dass er sich bei der Übergabe von Rezeptformularen „etwas von ihr erwartete“. Nach den Angaben des Vernehmungsbeamten KHK war die Frage eines intimen Verhältnisses für das Ermittlungsverfahren und die Vernehmung nicht wesentlich. - Auch in ihrer späteren schriftlichen Stellungnahme, die die Nebenklägerin in ihrem Verfahren der Sachverständigen ... übergab, betonte die Nebenklägerin, dass sie nicht an einer straf- oder standesrechtlichen Verfolgung des Herrn Dr. S interessiert sei. Die Nebenklägerin stellte im Verfahren nie Geldforderungen, auch im Rechtsgespräch betonte ihr anwaltlicher Vertreter, dass für die Nebenklägerin ihre Rehabilitation im Vordergrund stehe, nachdem der Angeklagte in Bezug auf sie in der vorangegangen Hauptverhandlung von einer „dreckigen Lüge“ gesprochen habe, und dass er deswegen einen Täter-Opfer-Ausgleich anspreche.
Gegen die Angaben der Nebenklägerin spricht auch nicht, dass sie sich trotz der ihr bekannt gewordenen Möglichkeit, Rezeptformulare im Internet zu bestellen und damit über quasi unbeschränkten Zugriff auf Benzodiazepine zu verfügen, über die ihr vom Angeklagten überlassenen ca. fünf Blankorezepte freute: Diese Blankorezepte waren für die Nebenklägern schon deswegen von Wert, als sie insoweit nicht darauf angewiesen war, weitere Urkundenfälschungen zu begehen. Hinzukommt, dass für eine süchtige Person jede Möglichkeit, an das Suchtmittel zu kommen, von Wert ist. Zudem hat die Nebenklägerin nach ihren Angaben zunächst die Blankorezepte erhalten, und erst danach von der Möglichkeit erfahren Rezeptformulare im Internet zu bestellen.
4. Die Kammer hat abgesehen davon keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu zweifeln: Die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung stimmten weitgehend mit ihren Angaben in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren (hierzu machte der Zeuge KHK ... Angaben) als auch in dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren (hierzu wurde die Zeugin KHKin ...gehört überein), und auch mit ihrer eigenen schriftlichen Stellungnahme, die sie der Sachverständigen ... in dem gegen die Nebenklägerin geführten Verfahren übergab, und zu der sich diese äußerte Ihre früheren Angaben wurden der Nebenklägerin auch bei ihrer Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung vorgehalten. Gewisse Differenzen ergaben sich bei den Angaben zu den erhaltenen Rezepten und der Anzahl der hierauf verschriebenen Tabletten: Gegenüber dem Zeugen KHK gab die Nebenklägerin noch an, sie habe vom Angeklagten vier bis fünf Rezepte ausgestellt bekommen, zunächst für 20 Tabletten, ab dem zweiten Rezept für 50 Tabletten. In der Hauptverhandlung gab die Nebenklägerin hierzu an, dies sei damals ihre Erinnerung gewesen. Sie wolle dem Angeklagten jedoch nichts unterstellen, was nicht geschehen sei; was sie in der Hauptverhandlung angegeben habe, seien - zugunsten des Angeklagten - die Mindestmengen. Von diesen geht die Kammer - ebenfalls zugunsten des Angeklagten - aus.
Die Sachverständige und Zeugin ..., die als Landgerichtsärztin die Nebenklägerin in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren auf ihre Schuldfähigkeit untersucht hatte, bestätigte ebenfalls die ihr gegenüber gemachten Angaben der Nebenklägerin, die sich mit denen in der Hauptverhandlung decken.
Die Sachverständige führte weiter aus, dass die Angaben der Nebenklägerin stimmig und nachvollziehbar waren und auch zu den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen passten. Auch die von der Nebenklägerin für die Zeit ab Herbst 2010 geltend gemachten Erinnerungslücken berühren daher die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Schließlich bestätigte auch ..., dass die Nebenklägerin auch ihr gegenüber keinen Belastungseifer in Richtung auf den Angeklagten erkennen ließ.
5. Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Nebenklägerin beruhen auf ihren Angaben, die zur Krankengeschichte auch auf den verlesenen Arztberichten der ... - Klinik und den Angaben der Zeugin ... über die ihr gegenüber von der Nebenklägerin gemachten Angaben. Die Zeugin ... berichtete - in Übereinstimmung mit ihrem schriftlichen Gutachten - über die Biographie und Krankengeschichte der Nebenklägerin sowie über ihre Angaben zum gegenständlichen Sachverhalt, wobei sich keine wesentlichen Widersprüche zu den Angaben der Nebenklägerin ergaben.
6. Das mit der Nebenklägerin geführte Mitarbeitergespräch wird auch bestätigt durch die Angaben des Zeugen ..., welcher das Gespräch wie dargestellt schilderte.
Auch die Zeugin ... - sie war ab
7. Der von der Nebenklägerin angeführte „Suchtdruck“ (dass sie ein starkes Bedürfnis nach Benzodiazepinen hatte und meinte, diese auf „normalem“ Weg von ihrem Arzt nicht verschrieben zu bekommen), der sie veranlasst, sich an den Angeklagten zu wenden, wird jedenfalls durch den weiteren Geschehensablauf belegt: Die Nebenklägerin ging in der Folgezeit so weit, für die Verschaffung von Benzodiazepinen Straftaten (Urkundenfälschungen) zu begehen und damit ihre berufliche Laufbahn aufs Spiel zu setzen.
8. Das vom Angeklagten am
Die Nebenklägerin gab bei ihrer Zeugenbefragung - für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend - an, sie habe keine weiteren Benzodiazepin-Rezepte bei ihrer Krankenkasse oder der Beihilfestelle eingereicht, da sie befürchtete, man würde ihr die Therapie bei Dr. ... streichen, wenn jemand erführe, dass sie eine kontraindizierte Zweittherapie durchführte.
9. Der Angeklagte stellte das Rezept am
10. Der auf der Schweigepflichtsentbindung befindlichen Faxkennung lässt sich entnehmen, dass diese am 09 06 2010 an die ...-klinik gefaxt wurde. Der Chefarzt ... der ...-klinik teilte auf Anfrage der Kriminalpolizei mit Schreiben vom 14.03.2014 mit, dass der Zeitpunkt der Beantwortung nicht festgestellt werden könne, dass in aller Regel aber eine zeitnahe Bearbeitung erfolge. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln; auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall keine zeitnahe Bearbeitung stattgefunden hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte die Arztberichte der ...-klinik noch im Juni 2010 erhalten hat. Des Weiteren hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte - aufgrund seines persönlichen Interesses an der Nebenklägerin - die Arztberichte sogleich gelesen hat. Im Arztbrief über den Aufenthalt vom 14 bis 29 08 2009 ist die Diagnose Benzodiazepinabhängigkeit ausdrücklich genannt. Im Bericht über den Aufenthalt vom 19 bis 26 02 2010 ist niedergelegt, dass eine Medikation mit Tavor erfolgte und dieses langsam stufenweise reduziert und bis zum 25 02 2010 abgesetzt wurde. Dem Angeklagten war danach spätestens Ende Juni 2010 bekannt, dass bei der Nebenklägerin die Gefahr einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen bestand.
11. Der Zeuge B bestätigte, dass der Angeklagte im Sommer, wohl 2010, als sie gemeinsam unterwegs waren, eine SMS erhalten habe. Der Angeklagte habe gelacht und ihm gesagt: „Schau mal hier, was ich da bekommen habe.“ Der Angeklagte habe ihm die SMS gezeigt, die Nachricht einer Frau. Er habe nicht alles verstanden, der Angeklagte habe ihm die SMS daher übersetzt. Sie habe den Inhalt gehabt: „...“ Er habe zum Angeklagten gesagt: Du hast Glück, mir hat noch nie jemand eine solche SMS geschrieben. Der Angeklagte habe die Frau S genannt, später habe der Angeklagte sie ihm in seinem Haus vorgestellt.
Der Zeuge B gab an, dass der Angeklagte einmal, wie oben dargestellt, das beschriebene Foto der Nebenklägerin herumzeigte. Die Nebenklägerin bestätigte in ihrer Aussage, dass sie wusste, dass eine derartige Aufnahme von ihr existierte.
12. Zum subjektiven Tatbestand bestehen keine Zweifel, dass dem Angeklagten alle Tatumstände bekannt waren und er sich wissentlich und willentlich sowohl zu den Verschreibungen, als auch zur Aufnahme der sexuellen Kontakte entschloss. Dem Angeklagten war dabei auch bekannt, dass er die Nebenklägerin sowohl ärztlich beraten (durch Umstellung der Medikation) als auch ärztlich behandelt hatte (durch Ausstellen von Rezepten). Ihm war schließlich auch bekannt, dass die Aufnahme der sexuellen Beziehungen seitens der Nebenklägerin im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Leistung der Verschreibung von Lorazepam bzw. des Ausstellens von Blankorezepten stand: Anders ist das Verhalten des Angeklagten vor der ...-Reise nicht erklärbar, wo der Angeklagte der Nebenklägerin Blankorezepte ausstellte. Da hierfür ein medizinischer Grund nicht ersichtlich ist (s oben Pkt IV 3 e)), sind diese Verschreibungen nur dadurch erklärbar, dass der Angeklagte auf diese Weise die Beziehung zur Nebenklägerin aufrechterhalten wollte. Das Verhalten des Angeklagten lässt daher keine Zweifel zu, dass er seine ärztliche Vertrauensstellung und die nur ihm als Arzt zukommenden Möglichkeiten - Rezepte auszustellen - ausnutzte, um die Beziehung zur Nebenklägerin aufrechtzuerhalten, bei der sich zu diesem Zeitpunkt -als sich der Angeklagte bereits wieder mit versöhnt hatte - um eine nahezu ausschließlich sexuell bestimmte Beziehung handelt.
Des Weiteren hat die Kammer keinen Anlass anzunehmen, dass die Motivationslage des Angeklagten zum Zeitpunkt des ersten Sexualkontakt Anfang Juli 2010 anders war, zumal er auch zu diesem Zeitpunkt noch mit ... liiert war.
13. Der Angeklagte und die Nebenklägerin sind keine Lebenspartnerschaft eingegangen. Vielmehr bezeichnete der Angeklagte - unbeschadet der Tatsache, dass er formell auch zum Tatzeitpunkt verheiratet war - in seiner Einlassung als seine Lebensgefährtin ... Die Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin stimmen darin überein, dass sich beide - bis auf die zwei ca. dreitägigen Aufenthalte ... - in ... stets nur punktuell getroffen haben.
14. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an denen zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte. Die Feststellungen zum parallelen Verhältnis des Angeklagten zu während des Tatzeitraums beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin als Zeugin. Zudem hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass sich Frau erst nach der Aufnahme der intimen Beziehung mit der Nebenklägerin getrennt hat (da es aus diesem Grund zu einer Übernachtung von ihm bei der Nebenklägerin gekommen sei), und er sich anlässlich der ...-Reise bereits wieder mit Frau ... versöhnt habe.
Zu seiner Einkommenssituation hatte der Angeklagte angegeben, dass er bis zum Beginn des gegenständlichen Verfahrens vierteljährliche Steuervorauszahlungen von € zu leisten hatte. Die Kammer schätzt danach das Bruttoeinkommen des Angeklagten auf rund das Doppelte der Steuervorauszahlung, also auf ca. € im Jahr.
V.
Rechtliche Würdigung.
Der Angeklagte hat durch sein Verhalten in zwei Fällen (durch die Sexualkontakte Anfang Juli und Ende Oktober 2010) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
1. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin ärztlich beraten: Die Nebenklägerin vertraute sich dem Angeklagten - wenn auch aus anderen Motiven - in seiner Eigenschaft als Arzt an. Er trat auch als Arzt ihr gegenüber auf, er beriet sie bei der Medikation, die nachfolgend - in Absprache der Nebenklägerin mit ihrem Therapeuten - seiner Anregung entsprechend geändert wurde. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin auch ärztlich behandelt, indem er ihr Rezepte ausstellte, wobei zumindest das am 05.06.2010 ausgestellte Lorazepam-Rezept zur Behandlung der Nebenklägerin wegen einer akuten Angstattacke ausgestellt wurde.
2. Der Angeklagte ließ in den gegenständlichen Fällen Anfang Juli 2010 und Ende Oktober 2010 sexuelle Handlungen von der Nebenklägerin an sich vornehmen (...), und nahm selbst solche an der Nebenklägerin vor (indem er ... mit ihr ausübte)
3. Der Angeklagte hat das ärztliche Beratungs- und Behandlungsverhältnis für die genannten sexuellen Handlungen missbraucht:
a) „Missbrauch“ bedeutet, dass der Täter die Gelegenheit, die seine durch das Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründete Vertrauensstellung bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit den ihm anvertrauten Personen ausnutzt (BT-Dr. ... 13/8267, S 7). Ein Missbrauch liegt u. a. vor, wenn der Täter sich die Umstände des ärztlichen Beratungs- und Behandlungsverhältnisses für sexuelle Ziele zunutze macht (Fischer, 62. Aufl. 2015, Rz. 10a zu § 174c StGB).
Vorliegend hat der Angeklagte sich zunutze gemacht, dass die Nebenklägerin im Zustand einer massiven Angstattacke seinen ärztlichen Rat suchte und seiner Eigenschaft als Arzt als Rezeptgeber für die von ihr benötigten Tabletten bedurfte. Durch die - dem Angeklagten nur in seiner Vertrauensstellung als Arzt zukommende - Möglichkeit, Rezepte auszustellen, hatte er eine gegenüber der Nebenklägerin überlegene Position, die er für seine sexuellen Wünsche ausnützte. Wäre der Angeklagte nicht Arzt gewesen, wäre es nicht zu den sexuellen Verhältnissen zwischen den Beteiligten gekommen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, wie die vor der ...-Reise ausgestellten Rezepte belegen, die er lediglich ausstellte, um sich die Nebenklägerin als Sexualpartnerin gewogen zu halten.
b) Der Missbrauch des ärztlichen Verhältnisses wird vorliegend nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehung ausgeschlossen (vgl. BGH vom 14.04.2011, 4 StR 669/10):
Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand weder eine Partnerbeziehung noch eine von der ärztlichen Behandlung unabhängige echte Liebesbeziehung: Beide trafen sich nur punktuell zur Ausübung des sexuellen Verkehrs. Während der gegenständlichen Vorfälle Anfang Juli und Ende Oktober 2010 war der Angeklagte - nach seiner eigenen Einlassung - jeweils noch oder wieder mit liiert. Der Angeklagte übernachtete lediglich ein einziges Mal in der Wohnung der Nebenklägerin, als ihm seine Lebensgefährtin, Frau, der Wohnung verwiesen hatte. Diese Übernachtung hatte ihren Grund nicht in der geschlechtlichen Beziehung - der Angeklagte war sich nicht sicher, ob es dabei überhaupt zum Intimverkehr gekommen ist - sondern war nur praktischen Gründen geschuldet.
Auch die Aufenthalte sind nicht geeignet, der Beziehung das Gepräge einer Partnerschaft zu geben. Diese Aufenthalte waren (nach der eigenen Darstellung des Angeklagten) nicht unwesentlich von der Ausübung sexueller Handlungen geprägt und belegen damit ebenfalls die einseitig sexuelle Ausrichtung der Beziehung.
Auch eine echte Liebesbeziehung bestand zwischen den Beteiligten nicht: Die Nebenklägerin hat dies für sich rundheraus abgelehnt, der Angeklagte war ihr peinlich, sie hielt die sexuelle Beziehung nur wegen der vom Angeklagten zu erhaltenden Rezepten aufrecht. Der Angeklagte seinerseits ließ das Verhältnis zur Nebenklägerin - unbeschadet der formell zudem bestehenden Ehe - neben seiner Lebenspartnerschaft mit laufen, auf die er sogleich wieder „zurückgriff“, als die Nebenklägerin es ablehnte, mit ihm nach ... zu reisen Hieraus wird deutlich, dass es auch dem Angeklagten im Wesentlichen nur um das sexuelle Verhältnis ging, da weitere für eine Partnerschaft oder echte Liebesbeziehung relevante Umstände (Rücksichtnahme, Eingehen auf die Belange und Wünsche des Partners) seitens des Angeklagte nicht zum Tragen kamen. Entsprechend schilderte die Nebenklägerin, dass es auch bei den Sexualkontakten nur um seine Bedürfnisbefriedigung ging, und dass er seine Frauen als „Verfügungsmasse“ ausgetauscht habe. Diese Einstellung des Angeklagten wird auch deutlich, wenn er eine an ihn gerichtete SMS sexuellen Inhalts oder ein Foto in aufreizender Pose sogleich anwesenden Freunden präsentierte.
Schließlich lässt auch das Verhalten des Angeklagten während des Klinikaufenthalts der Nebenklägerin Ende Dezember 2010 keine andere Beurteilung zu. Soweit er dort als Lebensgefährte der Nebenklägerin aufgetreten ist, hatte er diese Rolle einseitig eingenommen, eine Lebenspartnerschaft bestand auch zu diesem Zeitpunkt nicht -. Bei den Hilfeleistungen des Angeklagten für die Nebenklägerin in der Klinik ... (Holen von Kleidung; Entsorgung von Rezeptformularen) handelt es sich teilweise um Freundschaftsdienste, wie sie unabhängig von einer Lebenspartnerschaft geleistet werden können, andererseits um Maßnahmen, die auch im Eigeninteresse des Angeklagten lagen, nachdem durch die vorhandenen Rezepte auch für Außenstehende ein - wenn in den Details auch unzutreffender - Verdacht auf eine Beteiligung des Angeklagten an der Intoxikation der Nebenklägerin erregt werden konnte.
c) Ein Missbrauch liegt auch vor, obwohl die Nebenklägerin von Anfang an bereit war, ein sexuelles Verhältnis mit dem Angeklagten zu beginnen. Die Nebenklägerin hat sich jedoch an den Angeklagten gerade in seiner Eigenschaft als Arzt gewendet, sie bedurfte seiner Möglichkeit, Rezepte auszustellen. Ihre Bereitschaft ging also dahin, gerade mit dem Angeklagten als Arzt und zur Erlangung ärztlicher Leistungen - Verschreibung von Medikamenten - ein sexuelles Verhältnis einzugehen. Dass der Angeklagte hierauf einging, schließt einen Missbrauch nicht aus. Vielmehr liegt beim Tatbestand des § 174c StGB typischerweise eine Einwilligung des Opfers in die Tathandlung vor (Fischer, a. a. O., Rz. 10 zu § 174c StGB). Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zunächst von der Nebenklägerin ausgegangen ist (Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, Rz. 6a zu § 174c StGB).
d) Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) liegt nicht vor, auch wenn der Angeklagte geltend macht, erst durch das Verfahren von der Strafvorschrift des § 174c StGB erfahren zu haben: Ausreichend ist jedoch das Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen; Kenntnis von der Strafbarkeit eines Verhaltens ist nicht erforderlich (Schönke/Schröder, a. a. O., Rz. 4 zu § 17 StGB). Vorliegend ist nicht ersichtlich -und der Angeklagte macht auch keinen konkreten Gründe geltend -, aus welchen Gründen der Angeklagte angenommen haben sollte, sein sexuelles Verhältnis zu einer vom ihm beratenen und behandelten Patienten sollte nicht der Rechtsordnung widersprechen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein solches Verhalten rechtlich missbilligt wird, schon aufgrund der hierbei möglichen Interessenkollisionen.
VI.
Strafzumessung.
Bei der Strafzumessung ging die Kammer von dem gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 174c Abs. 1 StGB aus.
Der Angeklagte hat durch seine Erklärungen in der Hauptverhandlung, sein Zahlungsversprechen und die erfolgten Zahlungen einen Täter-Opfer-Ausgleich iSd. § 46a Nr. 1 StGB durchgeführt, indem er die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernahm und einen Ausgleich mit der Nebenklägerin suchte. Diese Bemühungen wurden von ihr - über ihren Vertreter - angenommen, so dass insoweit ein kommunikativer Prozess stattgefunden hat.
Bei der Strafzumessung waren folgende Umstände bestimmend:
1. Zugunsten des Angeklagten:
- Der Angeklagte hat die wesentlichen Tatumstände eingeräumt und Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen. (Dass der Angeklagte und die Verteidigung sein Verhalten nicht als „Missbrauch“ iSd. § 174c StGB ansehen hindert nach Ansicht der Kammer nicht, das Geständnis und die Schuldeinsicht des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.)
- Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
- Die Taten liegen schon längere Zeit zurück.
- Das Verfahren dauerte bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens längere Zeit an, ohne dass allerdings eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt.
- Die Initiative zu den Tathandlungen gingen in jeder Hinsicht von der Nebenklägerin aus: Sie wandte sich an den Angeklagten, um Benzodiazepine zu erlangen; und sie bot ihm dafür ein sexuelles Verhältnis an.
- Die Beteiligten hatten kein rein ärztliches Verhältnis, vielmehr trug die Beziehung auch private Züge, wenn auch keine Partner- oder Liebebeziehung bestand.
- Die Nebenklägerin hat durch die Tathandlungen (die sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten) keine Schäden, weder psychisch noch physisch, erlitten.
- Der Angeklagte hat sich nach ihrem Zusammenbruch engagiert um die Nebenklägerin gekümmert und ihr durch sein Eingreifen wahrscheinlich das Leben gerettet.
- Der Angeklagte ist durch das Verfahren und die Verurteilung empfindlich wirtschaftlich getroffen, da eine weitere Tätigkeit als ... wahrscheinlich nicht möglich sein wird, und möglicherweise auch standesrechtliche Konsequenzen (Entzug der Approbation) drohen.
2. Zulasten des Angeklagten:
- Die Sexualkontakte waren in ihrer Art (SM-Praktiken, ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr) von vergleichsweise hoher Intensität.
- Der Angeklagte hat das ärztliche Verhältnis über einen längeren Zeitraum ausgenutzt, in den die beiden abgeurteilten Taten fallen.
- Bei der zweiten Tat Ende Oktober 2010 hat die Kammer gegenüber der ersten Tat strafschärfend berücksichtigt, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt Zudem war bei diesem Kontakt der Zusammenhang mit der Hingabe der Rezepte unabweisbar, auch wenn die Beteiligten kein Junktim zwischen der Rezeptausstellung und den sexuellen Handlungen hergestellt haben.
3. Unter Abwägung der genannten Strafzumessungserwägungen verhängte die Kammer folgende Einzelstrafen:
für die sexuellen Handlungen Anfang Juli 2010: Freiheitsstrafe von 6 Monaten; für die sexuellen Handlungen Ende Oktober 2010: Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer - unter nochmaliger Abwägung aller oben genannten Strafzumessungserwägungen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die einzelnen sexuellen Handlungen in einem einheitlichen situativen Gesamtzusammenhang der zwischen den Beteiligten bestehenden - ärztlichen und privaten - Beziehung stehen.
5. Die verhängte Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB), da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befand sich zudem während des Verfahrens einige Tage in Untersuchungshaft und hat dabei - - bereits einen Hafteindruck bekommen.
VII.
Kosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Annotations
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.