Landgericht München II Endurteil, 26. Feb. 2016 - 2 O 378/15

published on 26/02/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 26. Feb. 2016 - 2 O 378/15
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Oberlandesgericht München, 19 U 1414/16, 30/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.455,74 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage (hinsichtlich der Zinsen) abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Treuhandvertrag.

Der Kläger hat sich die Ansprüche seiner Mutter, Birgit Hö., abtreten lassen (K 9).

Im Frühjahr 2009 empfahl der Wirtschaftsprüfer Ziffer der Zedentin eine Investition bei der ... P. & F. AG, im Zusammenhang mit einem Hotelprojekt in Waren an der M. Herr Z. schaltete zur Abwicklung etlicher Transaktionen den ihm bereits bekannten Beklagten ein, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und eine Kanzlei in 8. K. bei M. betrieb. In diesem Zusammenhang überwies die Zedentin vereinbarungsgemäß am 27.04.2009 einen Betrag in Höhe von 750.000,00 € auf das Konto des Beklagten bei der D. Bank, damit diese es für sie investiere. Mit Schreiben vom 13.07.2009 (Anlage K 1) teilte der Beklagte der Zedentin mit, dass das Projekt gescheitert sei. Er werde die Rücküberweisung des Betrages auf sein Treuhandkonto veranlassen. Der Wirtschaftsprüfer Ziffer sandte kurz darauf ein Schreiben an den Beklagten (Anlage K 2), in dem er darauf hinwies, dass die Zedentin weiterhin an einer Investition interessiert sei, aber einige Dinge im Zusammenhang mit den gewünschten Sicherheiten geregelt werden müssten.

Danach wurde seitens des Wirtschaftsprüfers Ziffer eine Investition in die ... AG angeraten, die ebenfalls in Hotelprojekte in Waren an der M. investieren sollte. Jedoch sollte die Zedentin wieder umfassend gesichert sein.

Mit Schreiben vom 11.08.2009 teilte der Beklagte dem Wirtschaftsprüfer Ziffer und der Zedentin u. a. Folgendes mit: „Seien Sie und Frau Hö. versichert: bei jedem Konto, auf das der Darlehensbetrag überwiesen wird, habe ich vorher dafür gesorgt, dass ich unwiderrufliche gemeinsame Bankvollmacht habe (ohne mich kann der Betrag nicht abfließen) -zumindest während der Dauer des Darlehensvertrages und dessen ordnungsgemäßen Abwicklung.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben Bezug genommen.

Am 13.08.2009 unterzeichnete die Zedentin den Darlehens- und Treuhandvertrag betreffend ein an die ... AG zu gewährendes Darlehen in Höhe von 750.000,00 €. Bestandteil des Darlehensvertrages war das Schreiben des Beklagten vom 11.08.2009. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages, des Treuhandvertrags und des Schreibens vom 13.08.2009 wird auf die Anlagen B 23 und K 4 Bezug genommen.

Als die Zedentin mit Schreiben vom 12.10.2010 (Anlage K 5) den Beklagten zum Nachweis über den Verbleib ihres Geldes aufforderte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2010 (Anlage K 6) mit, dass er den Darlehensbetrag am 17.08.2009 auf ein Konto der ... AG bei der ... in B. überwiesen habe. Der Darlehensbetrag habe der Anlauffinanzierung für ein größeres Darlehen der Bankhäuser S. S. A./Swedbank an die ... AG dienen sollen und dann sofort zurückfließen sollen. Noch bevor aber die zugesagte Darlehenssumme der Banken der ... AG uneingeschränkt und frei zur Verfügung gestanden habe, sei die Gesamtsumme ab September 2009 durch Untreuehandlungen eines von ihm eingeschalteten Treuhandunternehmens abhanden gekommen. In der Folge sei es nicht mehr zu einer Darlehensauszahlung durch die Banken gekommen und die ... AG sei in Insolvenz geraten. Mit einer solchen Entwicklung habe niemand rechnen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von 750.000,00 € nebst Zinsen unter Fristsetzung bis zum 29.12.2014 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 8 vorgelegte Schreiben vom 16.12.2014 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe sich gegenüber der Zedentin schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, 750.000,00 € zu zahlen zuzüglich 5% über Basiszins seit dem 17.08.2009 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.455,74 €.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse sich anrechnen lassen, was er aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis an wirtschaftlichen Vorteilen erlangt habe. Der Kläger habe nämlich in dem Prozess gegen den Wirtschaftsprüfer Ziffer ein Urteil des Landgerichts München II über eine Zahlung von 375.000,00 € nebst Zinsen erreicht, das vom Oberlandesgericht München bestätigt worden sei. Derzeit sei noch die von beiden Parteien eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH anhängig. Darüber hinaus habe die Zedentin Ansprüche aus dem zwischen ihr und der ... AG abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie Ansprüche gegen die Personen, die die Gelder veruntreut hätten. Sämtliche diesbezüglichen Ansprüche der Zedentin sowie Ansprüche des Klägers selbst seien für den Fall, dass der Kläger eine Verurteilung des Beklagten im vorliegenden Verfahren erreichen wolle, an den Beklagten herauszugeben. Aus diesem Grund könne die Klage des Klägers nur dann schlüssig werden, wenn der Kläger die Abtretung sämtlicher derartiger Ansprüche Zug um Zug anbiete.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Zedentin treffe ein ganz erhebliches Mitverschulden an der Entstehung ihres Schadens. Das Landgericht München II, Az. 13 O 4650/11 Rae, habe dieses Mitverschulden in dem Urteil gegen den Wirtschaftsprüfer Ziffer mit einem Anteil von 50% bewertet.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, er habe seine Pflicht zur Auszahlung des von der Zedentin eingezahlten Betrags von 750.000,00 € gemäß den Regelungen in dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Er habe durch Vorlage der Kontoauszüge (Anlagen B 24 und B 25) nachgewiesen, dass der auf dem von ihm für die Zedentin geführten Anderkonto bei der D. Bank am 23.07.2009 eingezahlte Betrag der Zedentin von 750.000,00 € von ihm am 17.08.2009 auf das Bankkonto der ... AG gemäß § 1 des Darlehensvertrages überwiesen worden sei. Am 27.08.2009 habe die ... AG einen Betrag in Höhe von 1.430.000 CHF (darin enthalten 750.000,00 € Darlehenssumme der Zedentin) auf ein Anderkonto der S1. I. AG (SIS) bei der Privatbank ... Z. AG überwiesen. Von dort sei die gesamte Summe, aufgeteilt in kleinere Beträge, ab September 2009 an verschiedene Empfänger weitergeleitet worden, und zwar von Herrn Ro. Ra. unter Beteiligung weiterer Mittäter. Herr Ro. Ra. sei dafür vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28.03.2012 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, und zwar in einem Verfahren, an dem auch die ... AG als Privatklägerin beteiligt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündlichen Verhandlung vom 07.08.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch der Zedentin gegen den Beklagten in Höhe von 750.000,00 € geltend machen.

Die vom Kläger geltend gemachte Verzinsung kann er erst ab dem 30.12.2014 verlangen. Erst ab da befand sich die Beklagte in Verzug. Insoweit war die Klage abzuweisen.

I.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat die von ihm behauptete Abtretung durch Vorlage der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 17.09.2011 (Anlage K 9) nachgewiesen.

2. Der Beklagte hat sich gegenüber der Zedentin schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die ihm obliegende Vertragspflicht nicht erfüllt, wodurch der Zedentin ein Schaden in Höhe von 750.000,00 € entstanden ist.

Gegenstand des Treuhandvertrages war u.a das Schreiben des Beklagten vom 11.08.2009 (Anlage K 3). Darin sicherte der Beklagte der Zedentin zu, bei jedem Konto, auf das der Darlehensbetrag überwiesen werde, habe er vorher dafür gesorgt, dass er unwiderrufliche gemeinsame Bankvollmacht habe (ohne ihn könne der Betrag nicht abfließen) - zumindest während der Dauer des Darlehensvertrages und dessen ordnungsgemäßen Abwicklung. Dieser von ihm selber eingegangenen Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat den Darlehensbetrag ohne die von ihm zugesagte Sicherung an die ... AG überwiesen. Nach der Behauptung des Beklagten überwies die ... AG einen Betrag von 1.430.000 CHF, in dem die Darlehenssumme von 750.000 € der Zedentin enthalten gewesen sei, auf ein Anderkonto der S- I. AG (SIS) bei der Privatbank ... Z. AG. Von dort sei diese gesamte Summe, aufgeteilt in kleinere Beträge, ab September 2009 an verschiedene Empfänger weitergeleitet worden und zwar von einem Herrn Ro. Ra. unter Beteiligung weiterer Mittäter. Der Abfluss des Geldes von der ... AG war also ohne die Mitwirkung des Beklagten möglich. Nach § 5 Nr. 2 des Darlehensvertrages (B 23) war zwar das Darlehen dem Darlehensnehmer zur freien Verfügung gewährt. Der Beklagte war aber aufgrund des Treuhandevertrages (B23) verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung des Darlehens sicherzustellen. Außerdem hatte er im Schreiben vom 11.08.2009, das Vertragsinhalt wurde, zugesagt, dass ohne ihn der Betrag nicht abfließen kann. Diese Zusage war nicht beschränkt auf das Bankkonto der ... AG.

Damit hat der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung verletzt, dafür Sorge zu tragen, dass der Darlehensbetrag ohne seine Zustimmung nicht abfließen kann.

Der Beklagte hat den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 280 I S. 2 BGB), dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, nicht geführt. Nach seiner vertraglichen Zusage hätte es zu einer Weiterleitung des Geldes ohne seine Zustimmung bzw zu einer Überweisung des Geldes auf ein Konto, für das der Beklagte keine Bankvollmacht hatte, nicht kommen dürfen. Aus welchen Gründen es doch dazu gekommen ist, wird vom Beklagten nicht dargelegt. Auf die behauptete kriminelle Handlung eines Ro. Ra. kann sich der Beklagte nicht berufen. Seine Pflichtverletzung wird dadurch nicht entschuldigt. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten sollte gerade das nun vom Beklagten behauptete Abhandenkommen des Geldes verhindern. Aus dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten und dem Schreiben der ... AG vom 29.10.2010 an die Zedentin (K20) geht vielmehr hervor, dass der Beklagte die Weiterleitung des Geldes auf ein Konto freigab, für das er keine Mitverfügungsmacht hatte.

Aufgrund dieser Vertragspflichtverletzung ist der von der Zedentin angelegte Geldbetrag nach den eigenen Angaben des Beklagten abhanden gekommen. Dadurch ist der Zedentin ein Schaden in Höhe des von ihr investierten Betrages von 750.000,00 € entstanden. Diesen Schaden hat der Beklagte zu ersetzen.

3. Ein Mitverschulden gemäß § 254 I BGB trifft den Kläger bzw die Zedentin nicht. Es sind hierfür keine Anhaltspunkte vorhanden. Bei der Entstehung des Schadens hat kein Verschulden der Zedentin mitgewirkt. Der Schaden ist hier allein durch die Vertragsverletzung des Beklagten entstanden. Der Beklagten hat die von ihm zugesagte vertragliche Verpflichtung nicht eingehalten. Die Zedentin trifft dabei kein Mitverschulden. Für die Zedentin war es auch nicht voraussehbar, dass sich der Beklagte nicht vertragstreu verhalten wird. Ein Verlustrisiko sollte nach den Zusagen des Beklagten gerade ausgeschlossen werden.

4. Der Kläger bzw. die Zedentin müssen sich nicht etwaige anderweitige Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen den Wirtschaftsprüfer Ziffer, anrechnen lassen. Zum einen liegt keine teilweise Erfüllung des Schadensersatzanspruchs vor. Zum anderen handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung.

Der Kläger muss auch nicht seine etwaigen Ersatzansprüche gegen Dritte an den Beklagten abtreten. Der Beklagte ist hier auf einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB zu verweisen, so dass der Beklagte keinen Abtretungsanspruch gemäß § 255 BGB hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. A., § 255 Rz 2). Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs gegen die ... AG aus dem Darlehensvertrag. Die ... AG ist insolvent. Die Gefahr, dass der Kläger einen doppelten Ausgleich, also durch den Beklagten und durch die ... AG, erhält ist nicht gegeben.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Allerdings befindet sich der Beklagte erst seit 30.12.2014 in Verzug. Der Beklagte war mit Schreiben des Klägervertreters vom 16.12.2014 (K8) zur Zahlung bis 29.12.2014 aufgefordert worden. Deswegen war die Klage, soweit der Kläger Zinsen ab 17.08.2009 verlangt, abzuweisen.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache angemessen.

6. Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 24.12.2015 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Sie ist damit unzulässig, da Sachanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind (§§ 261 II, 297 ZPO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. A., § 296a Rz 1; Zöller/Greger, ZPO, 29. A.m, § 296a Rz 2a).

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Annotations

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.