Landgericht München II Endurteil, 29. Aug. 2018 - 2 O 3148/17

published on 29/08/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 29. Aug. 2018 - 2 O 3148/17
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2018, Az.: 2 O 3148/17, bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2018, Az.: 2 O 3148/17, darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen im Rahmen einer Kommanditbeteiligung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ... Fonds Nr. 16 MS 2 ...“ - MS „...“ GmbH & Co Containerschiff KG. Dieser Fonds ist am 19.06.2003 gegründet worden und im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer HRA ... eingetragen. Am 21.02.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fonds eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. In dem Insolvenzverfahren haben 44 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 18.894,12 € zur Tabelle angemeldet. Auf den Insolvenzanderkonten verwaltet der Kläger Beträge in Höhe von 3.898.681,80 € und 9.291,07 US $.

Die Beklagte ist mit einer Einlage von 50.000,00 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditistin im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg HRA 99435 eingetragen. Sie hat von der Schuldnerin im Jahr 2005 4.500 €, im Jahr 2006 5.000 €, im Jahr 2007 5.000 € und im Jahr 2008 4.000 €, insgesamt 18.500 € nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen erhalten. Die Beklagte hat im Rahmen eines Sanierungsverfahrens im Jahr 2010 einen Betrag von 7.500 € an die Schuldnerin zurückgeführt. Der Kläger verlangt von der Beklagten daher die erhaltenen Ausschüttungen nicht in vollem Umfang zurück, sondern in Höhe von 11.000 €.

Der Kläger behauptet, von den zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien Forderungen in einer Höhe von insgesamt 575.170,14 € zur Tabelle festgestellt worden. Er ist der Ansicht, er könne von der Beklagten gemäß § 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB die Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 11.000,00 € zurückverlangen.

Der Kläger hat am 28.11.2016 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt. Dieser wurde vom Amtsgericht Coburg am 07.12.2016 erlassen und der Beklagten am 10.12.2016 zugestellt. Am 20.12.2016 ging der von der Beklagten eingelegte Widerspruch beim Amtsgericht Coburg ein. Das Amtsgericht Coburg hat den Rechtsstreit am 05.05.2017 nach Eingang der Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht München II abgegeben. Die Anspruchsbegründung vom 02.06.2017 ist der Beklagten am 13.06.2017 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt mit der Klage:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 hat der Beklagtenvertreter um Vorabentscheidung über hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit bezüglich der Forderung Nr. 38, Finanzamt Hamburg-Mitte, gebeten und erklärt, dass er im Übrigen keinen Antrag stelle.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.03.2018 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als zulässig erachtet und in dem auf den 07.03.2018 anberaumten Verkündungstermin ein Versäumnisurteil gemäß Klageantrag verkündet, das dem Beklagtenvertreter am 13.03.2018 zugestellt wurde und gegen das er mit Schriftsatz vom 19.03.2018, der bei Gericht per Fax am selben Tag einging, Einspruch einlegte.

Das Oberlandesgericht München hat dann mit Beschluss vom 13.04.2018, die vom Beklagtenvertreter gegen den Beschluss des Landgerichts vom 07.03.2018 eingelegte sofortige Beschwerde vom 27.03.2018, der das Landgericht mit Beschluss vom 28.03.2018 nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen.

Im Termin zur Verhandlung über den Einspruch der Beklagten beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil des Landgerichts München II, A.z.: 2 O 3148/17, aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts München II, A.z.: 2 O 3148/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers. Allgemein sei festzuhalten: Anspruchsinhaber der angeblichen Forderungen seien die Gläubiger. Der Insolvenzverwalter mache deren Forderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend mit der Folge, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringe.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Auf die umfangreichen Ausführungen des Beklagtenvertreters wird Bezug genommen.

Die Beklagte meint, der Vortrag des Klägers zur Forderung nach §§ 171, 172 HGB sei nicht substantiiert. Da die Forderungsanmeldung sich als Rechtsverfolgung des Gläubigers zum Zweck des Erwerbs eines Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne (§ 178 III InsO) darstelle, bedürfe es einer eindeutigen Konkretisierung der geltend gemachten Forderung, damit die Rechtskraft des Tabelleneintrags bestimmt werden könne.

Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen würden mit Nichtwissen bestritten.

Hinsichtlich der angemeldeten Forderungen werde die Einrede der Erfüllung, der Verjährung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhoben.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Forderungen von Gläubigern gegen die Insolvenzschuldnerin bestünden, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten.

Weiter gehöre es zur Schlüssigkeit der Klage, dass der Kläger darlegen müsse, dass die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin dem Einlagenkonto belastet worden seien. Eine Einlagenrückgewähr liege dann nicht vor, wenn der Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft einen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe und mit dem Anspruch auf Zahlung einen Anspruch auf Behaltendürfen gehabt habe. Es sei kein Beschluss gefasst worden, wonach die Ausschüttungen zurückgefordert werden.

Im Raum stünden zudem Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank, die die Klagepartei als Insolvenzverwalter zu Gunsten der Masse geltend machen könne.

Der hier klagende Insolvenzverwalter sei gleichzeitig Insolvenzverwalter der insolventen persönlich haftenden GmbH. Hieraus resultiere eine Interessenkollision. Bei der vorliegenden Doppelinsolvenz von KG und persönlich haftender Gesellschaft vertrete ein und derselbe Insolvenzverwalter die Vermögensmassen der vormaligen Schuldnerinnen. Die Interessenkollision führe zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.

Ferner werde bestritten, dass die aufgeführten Forderungen überhaupt ordnungsgemäß, d. h. nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angemeldet worden seien. Bei den durch ausländische Unternehmen angemeldeten Forderungen sei darzustellen, inwiefern die Anmeldung der Ansprüche in deutscher Sprache (§ 184 GVG) erfolgt sei, d. h. deutschsprachige Verträge vorgelegt worden seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 und 13.06.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Auf den form- und fristgerecht erhobenen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hin war dieses daher aufrechtzuerhalten (§ 343 S. 1 ZPO).

Der Kläger kann von der Beklagten die geltend gemachte Zahlung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB verlangen. Eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art noch grundsätzliche Bedeutung. Eine übereinstimmende Beantragung der Parteien liegt nicht vor.

I.

Die Klage ist begründet.

Die Einwendungen des Beklagtenvertreters dringen nicht durch.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger kann die Beklagte gemäß § 171 Abs. 2 HGB als Prozessstandschafter der Gesellschaftsgläubiger in Anspruch nehmen.

2. Eine Interessenkollision des Insolvenzverwalters liegt nicht vor. Die Beklagte hat auch eine solche nicht konkret dargetan.

3. Nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1, 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB, 178 Abs. 3 InsO hat die Beklagte die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 11.000,00 € an den Kläger zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat im Zeitraum 2005 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 11.000,00 € erhalten, obwohl die Insolvenzschuldnerin keine Gewinne erzielt hat.

Dadurch ist die Kommanditeinlage der Beklagten herabgemindert worden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Ausschüttung hatte. Dies folgt aus dem Gedanken des § 172 Abs. 3 HGB. Danach ist eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung hinsichtlich einer Ausschüttung trotz eingetretener Verluste.

Es bedurfte auch keines Gesellschafterbeschlusses für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Zur Geltendmachung ist der Insolvenzverwalter berechtigt (§ 171 Abs. 2 HGB).

4. Der Kläger hat hinreichend Gläubigerforderungen dargetan. Der Anspruch aus §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB ist zwar dann nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird. Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor. Substantielle Einwände gegen den Vortrag des Klägers zu den Gläubigerforderungen hat die Beklagte nicht erhoben.

Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, BeckRS 2011, 29866 Rn. 9 mwN; Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 100/09, BeckRS 2011, 09689 Rn. 20 und BGHZ 109, 334 = NJW 1990, 1109 [1111]; BGH NZI 2018, 442, beck-online).

Der Kläger hat die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern iHv 575.170,14 € Euro vorgelegt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Kläger ist nicht erforderlich. Einer solchen Angabe bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, BeckRS 2011, 29866 Rn. 9; BGHZ 42, 192 [194] = NJW 1964, 2407; BGH NZI 2018, 442, beck-online).

Die Feststellung der Gesellschaftsschuld in der Insolvenz der Gesellschaft nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt gegen die Beklagte als Kommanditistin, §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB. Nach § 178 Abs. 3 InsO hat die Eintragung in die Tabelle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. In der Insolvenz der Gesellschaft wirkt die Feststellung einer Forderung gegen die insolvente KG mittelbar auch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter und schneidet ihnen die Einwendungen ab (EBJS-Hillmann HGB, § 129 Rz. 5 - 7, Beck-Online). Daher kommt es auf die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittene Forderungsanmeldung nicht an. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 51, 33, 40) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung ging es um die Beantwortung der Frage, ob die noch rückständigen Einlagen der Kommanditisten zur Deckung der Gesellschaftsschulden erforderlich seien.

Das Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, da die Beklagte diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach §§ 129 I, 161 II HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen (BGH NZI 2018, 442, beck-online).

Ebensowenig zielführend sind die Einwendungen der Beklagten, es fehle eine ausreichende Substantiierung, Erfüllung sei eingetreten, die Einredeverjährung werde erhoben und es stehe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Raum. Die Beklagte hat hierzu schon nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen haftet sie nach §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.