Landgericht München II Endurteil, 19. Jan. 2017 - 2 HK O 3604/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2016 sowie weitere 679,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 26.8.2016 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„II. Zahlung
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
die Beklagtenseite habe wissentlich falsche Angaben über den Tachostand gemacht. Sie (die Klägerin) habe mit Kaufvertrag vom 17.06.2016, der schriftlich zum 20.06.2016 bestätigt wurde (Anlage K 11) das Fahrzeug an die Fa. ... S.R.L. in Rom zum Preis von 78.530,00 € ohne Mehrwertsteuer weiterverkauft gehabt. Der Endabnehmer des Fahrzeuges sei an einer niedrigen Laufleistung von unter 20.000 km interessiert gewesen und habe deshalb mutmaßlich das angebotene Fahrzeug mit einem Tachostand von 25.522 km nicht abnehmen wollen. Deswegen habe der faktische Geschäftsführer in den Verhandlungen über einen Preisnachlass stets eine Bedenkzeit gefordert, um mit dem Kunden Rücksprache nehmen zu können. Mit einer Bedenkzeit von einem Tag (wie Vertragsentwurf Anlage K 3) sei man einverstanden gewesen, die Beklagte habe aber eigenmächtig die Vertragsentwürfe ausgetauscht und die Geschäftsführerin der Klägerin zur Unterzeichnung von Anlage K4 veranlassen wollen. Mit einem entgangenen Gewinn in Höhe von 3.319,92 € hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 (Bl. 28 d.A.) hilfsweise die Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch der Beklagten erklärt.
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.07.2016 zu bezahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Gründe
I.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw abgeschlossen.
Die um 6.000 km erhöhte Laufleistung laut Tachostand stellt als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Tachostand 19.500 km, Anlage K1) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Der von der Klägerseite deswegen erklärte Rücktritt ist allerdings unwirksam. Dabei kann grundsätzlich offenbleiben, ob die von der Beklagten verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Ziff. 6 der ersten Vertragsseite „Angaben zum Fahrzeug, insbesondere zur Laufleistung, als „keine Beschaffenheitsvereinbarungen“ definieren wollen, wirksam einbezogen und wirksam sind.
Außerdem kann offenbleiben, ob die höhere als vereinbarte Laufleistung einen unerheblichen Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB darstellt. Jedenfalls liegt im hier vorliegenden Fall kein unbehebbarer Mangel vor. Denn nachdem unstrittig das Fahrzeug nicht besichtigt worden ist und es lediglich um den Erwerb eines bestimmten Typus (Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG) ging, der eine möglichst geringe Laufleistung aufweisen sollte, wäre eine Nacherfüllung durch ein anderes Fahrzeug tatsächlich grundsätzlich möglich gewesen- hier liegt der übliche Fall des Stückkaufes im Gebrauchtfahrzeughandel nicht vor. Die Klägerin hätte dementsprechend vor ihrem Rücktritt eine Frist setzen müssen, dies ist nicht geschehen. Der Rücktritt vom 01.07.2016 (Anlage K 6) ist somit unwirksam.
Auch die Anfechtungserklärung greift mangels Anfechtungsgrundes nicht durch: eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB ist im Bereich der Sachmängelgewährleistung bekanntlich nicht möglich (Vorrang der Sachmängelgewährleistung, vgl. Palandt/Ellenberger, Rn. 28 zu § 119).
Der hier allein in Betracht kommende Anfechtungsgrund des § 123 BGB, arglistige Täuschung hinsichtlich des Tachostandes, ist nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 BGB trägt die Klägerseite. Den Beweis für Arglist hat sie allerdings nicht geführt. Arglist erfordert wissentliches Handeln. Dabei kommt es gem. § 166 I BGB auf den Wissensstand der Geschäftsführer Ki./W. an. Dass diese in Kenntnis des höheren Tachostandes, der sich ja ohne weiteres – wie hier auch tatsächlich geschehen- mit einem Blick ins Fahrzeug erkennen ließ, einen niedrigeren km-Stand im Kaufvertrag eintrugen, ist schon schwer vorstellbar. Es liegt hier nämlich gerade kein Fall von „Tachostandmanipulation“ vor. Nach ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die Geschäftsführer der Beklagten von einem Tachostand von 19.500 km ausgegangen, den sie nicht mehr anhand des konkreten Fahrzeuges überprüft haben. Auch die Aussage des faktischen Geschäftsführers der Klägerin hat nichts anderes ergeben: danach sind alle Beteiligten zunächst von einem Versehen ausgegangen. Im Übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass die Geschäftsführer der Beklagten die Vorstellung gehabt hätten, bei einem Tachostand von 22.500 km würde der Vertrag nicht Zustandekommen.
Die Beklagte ist demnach am 05.07.2016 wirksam gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtabnahme des verkauften Fahrzeuges zurückgetreten. Die Rücktrittserklärung ergibt sich aus Anlage K 9. Eine Fristsetzung ist erfolgt, war im Übrigen aber entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 Nr. BGB. Die Klägerin hat ernsthaft und endgültig die Abnahme des Fahrzeuges verweigert. Die Abnahmeverpflichtung steht hier im Gegenseitigkeitsverhältnis. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die wirksam einbezogen sind (hier Ziffer IV.1.).
Damit wandelte sich das Schuldverhältnis in ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis um. Nach § 346 I S. 1 steht der Klägerin somit die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises zu. Hiervon hat die Beklagtenseite insgesamt 80.550 zurückgezahlt, § 362 BGB.
Die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz ist erklärt worden, § 388 BGB. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in deren Ziff. IV 1 im Falle der Nichtabnahme auf die gesetzlichen Rechte verwiesen wird. Auch die Rechnungsstellung vom 5.7.2016 (K9) führt als solche nicht zu einem Ersatzanspruch, sie dokumentiert lediglich die Auffassung der Beklagtenseite, man habe einen Anspruch.
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-Die Klägerin hat ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag, das Fahrzeug abzunehmen, nicht erfüllt.
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-Der Beklagten müsste kausal durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Die Beklagtenseite hat einen Schaden allerdings weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Denn auf den entsprechenden Hinweis vom 5.12.2016 (Bl. 47 f d.A.) ist nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen worden. Es ist also offen geblieben, ob der im Schriftsatz vom 16.11.2016, Bl. 34 d.A. genannte Kaufpreis von 78.900 € beim Weiterverkauf ein Brutto-oder Nettopreis war. Sollte es sich um den Nettopreis (ohne MwSt) handeln, hat die Beklagte durch die Nichtabnahme des Fahrzeuges von Seiten der Klägerin keinen Schaden erlitten.
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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.