Landgericht München II Endurteil, 19. Jan. 2017 - 2 HK O 3604/16

published on 19/01/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 19. Jan. 2017 - 2 HK O 3604/16
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2016 sowie weitere 679,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 26.8.2016 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 17.06.2016 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG mit der Fahrgestellnummer ..., (Anlage K 1/ B1). Das Fahrzeug war vorher nicht besichtigt worden. Als Kaufpreis wurden 89.500,00 € inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Im Kaufvertrag war als Tachostand: 19.500 km vermerkt. Bei Abschluss des Kaufvertrages lagen der Klägerin die Vertragsbedingungen der Beklagten vor.

Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:

„II. Zahlung

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

Außerdem findet sich in Ziff. 6) der ersten Vertragsseite noch folgende Regelung: „... Alle Angaben zum Fahrzeug, insb zu Unfallfreiheit und Laufleistung sowie Nachlackierungen verstehen sich laut Vorbesitzer bzw. lt. Fahrzeugbrief, und sind keine vereinbarten Beschaffenheiten gem. § 434 ff BGB.... Solche ergeben sich alleine aus dem Vertrag und haben schriftlich zu erfolgen....“

Die Klägerin überwies noch vor Abholung, d.h. vor dem 28.06.2016 den gesamten Kaufpreis an die Beklagte.

Am 29.06.2016 sollte die Geschäftsführerin der Klägerin das Fahrzeug am Sitz der Beklagten in 8. Eg. abholen. Dort stellte sie fest, dass der Tachostand tatsächlich 25.522 km beträgt.

Zu der Eintragung im Kaufvertrag war es gekommen, da bei der Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Vorbesitzer, der dieses gemietet hatte, die von ihm angegeben Kilometerleistung ohne weitere Nachprüfung durch die Beklagtenseite in den Kaufvertrag übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten, d.h. der Formal- Geschäftsführerin der Klägerin, ihrem Ehemann Herrn An. Z., dem faktischen Geschäftsführer der Klägerin sowie den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten kam es sodann zu mehreren Telefonaten. Inhalt der Gespräche war die Frage eines Preisnachlasses (Minderung) für den gegenüber dem Ursprungsvertrag erhöhten Tachostand. Es wurde über einen Nachlass von 500 oder 600 € verhandelt.

Im Vertrauen auf eine gütliche Lösung veranlasste die Beklagte die Überweisung eines Betrages von 600 € als Nachlass an die Klägerin.

Eine Vereinbarung über eine Minderung kam jedoch nicht zustande, die Verhandlungen blieben ergebnislos. Die von der Situation überforderte Geschäftsführerin der Klägerin verließ die Geschäftsräume der Beklagten, wobei sie das gekaufte Kraftfahrzeug nicht mitnahm.

In der Folgezeit trat dann zunächst die Klägerin mit Schreiben vom 01.07.2016 (Anlage K 6) vom Kaufvertrag zurück. Mit E-Mail vom 04.07.2016 (Anlage K 7) setzte der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten eine Nachfrist zur Abnahme. Am 10.08.2016 erklärte die Geschäftsführerin der Klägerin, dass sie bzw ihre Ehemann an der Abnahme des Fahrzeugs kein Interesse hätten und dementsprechend eine Nachfristsetzung zur Abnahme entbehrlich sei. Am 05.07.2016 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie überwies den Kaufpreis abzüglich einer einbehaltenen Summe von 8.950,00 € als Schadensersatz aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie abzüglich der bereits überwiesenen 600,00 €, d.h. mit einer Höhe von 79.950 € zurück. Mit Schreiben vom 11.07.2016 erklärte die anwaltliche Vertreterin der Klägerin noch, dass der Kaufvertrag wegen Eigenschaftsirrtums und arglistiger Täuschung angefochten werde.

Im weiteren Verlauf verkaufte die Beklagte das Fahrzeug an die Fa. X-Konzept, vgl. Schriftsatz vom 16.11.2016, Bl. 34 d.A. Dabei ist offen geblieben, ob der genannte Preis ein Brutto- oder Nettopreis ist.

Die Klägerin behauptet,

die Beklagtenseite habe wissentlich falsche Angaben über den Tachostand gemacht. Sie (die Klägerin) habe mit Kaufvertrag vom 17.06.2016, der schriftlich zum 20.06.2016 bestätigt wurde (Anlage K 11) das Fahrzeug an die Fa. ... S.R.L. in Rom zum Preis von 78.530,00 € ohne Mehrwertsteuer weiterverkauft gehabt. Der Endabnehmer des Fahrzeuges sei an einer niedrigen Laufleistung von unter 20.000 km interessiert gewesen und habe deshalb mutmaßlich das angebotene Fahrzeug mit einem Tachostand von 25.522 km nicht abnehmen wollen. Deswegen habe der faktische Geschäftsführer in den Verhandlungen über einen Preisnachlass stets eine Bedenkzeit gefordert, um mit dem Kunden Rücksprache nehmen zu können. Mit einer Bedenkzeit von einem Tag (wie Vertragsentwurf Anlage K 3) sei man einverstanden gewesen, die Beklagte habe aber eigenmächtig die Vertragsentwürfe ausgetauscht und die Geschäftsführerin der Klägerin zur Unterzeichnung von Anlage K4 veranlassen wollen. Mit einem entgangenen Gewinn in Höhe von 3.319,92 € hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 (Bl. 28 d.A.) hilfsweise die Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch der Beklagten erklärt.

Sie ist der Ansicht, die Abweichung des Kilometerstandes bei dem konkreten Fahrzeuge verursache einen erheblichen Wertverlust. Zudem sei der Beklagten kein Schaden entstanden, da sie ihrerseits das Fahrzeug ohne Verlust weiterveräußert habe.

Die Klägerin beantragt dementsprechend:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.07.2016 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 679,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, es sei zu einer telefonischen Einigung zwischen dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, der der faktische Geschäftsführer der Klägerin sei, und dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn Ki. gekommen, mit dem Inhalt: sofortige Zahlung von 600,00 € als Ausgleich für den Minderwert des Fahrzeuges; eine Bedenkzeit sei nicht mehr nötig gewesen. Dementsprechend sei der Entwurf für eine Vereinbarung wie Anlage K4 aufgesetzt worden.

Sie ist der Ansicht, dass die Thematik „Laufleistung von unter 20.000 km“ wegen entsprechend fehlender Offenbarung von Seiten der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden sei. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die höhere Laufleistung des Fahrzeuges einen unwesentlichen Mangel darstellt.

Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des faktisch die Geschäfte der Klägerin führenden Ehemannes der Geschäftsführerin der Klägerin, Herrn An. Z. Zum Inhalt der Zeugeneinvernahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2016 Bezug genommen, zudem wurden die jeweiligen Geschäftsführer der Kläger- und Beklagtenseite ausführlich informatorisch angehört.

Gründe

Die Klage war vollumfänglich zuzusprechen. Der Klägerin steht grundsätzlich nach der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 89.500,00 € gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. Dieser Anspruch ist teilweise durch Erfüllung erloschen. In Höhe des eingeklagten Restbetrages ist er nicht durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Denn einen tatsächlich entstandenen Schaden hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff. IV ergibt sich lediglich eine pauschalierte Schadenshöhe, nicht aber ein Anspruch an sich.

Im Einzelnen:

I.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw abgeschlossen.

Die um 6.000 km erhöhte Laufleistung laut Tachostand stellt als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (Tachostand 19.500 km, Anlage K1) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Der von der Klägerseite deswegen erklärte Rücktritt ist allerdings unwirksam. Dabei kann grundsätzlich offenbleiben, ob die von der Beklagten verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Ziff. 6 der ersten Vertragsseite „Angaben zum Fahrzeug, insbesondere zur Laufleistung, als „keine Beschaffenheitsvereinbarungen“ definieren wollen, wirksam einbezogen und wirksam sind.

Außerdem kann offenbleiben, ob die höhere als vereinbarte Laufleistung einen unerheblichen Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 BGB darstellt. Jedenfalls liegt im hier vorliegenden Fall kein unbehebbarer Mangel vor. Denn nachdem unstrittig das Fahrzeug nicht besichtigt worden ist und es lediglich um den Erwerb eines bestimmten Typus (Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG) ging, der eine möglichst geringe Laufleistung aufweisen sollte, wäre eine Nacherfüllung durch ein anderes Fahrzeug tatsächlich grundsätzlich möglich gewesen- hier liegt der übliche Fall des Stückkaufes im Gebrauchtfahrzeughandel nicht vor. Die Klägerin hätte dementsprechend vor ihrem Rücktritt eine Frist setzen müssen, dies ist nicht geschehen. Der Rücktritt vom 01.07.2016 (Anlage K 6) ist somit unwirksam.

Auch die Anfechtungserklärung greift mangels Anfechtungsgrundes nicht durch: eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB ist im Bereich der Sachmängelgewährleistung bekanntlich nicht möglich (Vorrang der Sachmängelgewährleistung, vgl. Palandt/Ellenberger, Rn. 28 zu § 119).

Der hier allein in Betracht kommende Anfechtungsgrund des § 123 BGB, arglistige Täuschung hinsichtlich des Tachostandes, ist nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 BGB trägt die Klägerseite. Den Beweis für Arglist hat sie allerdings nicht geführt. Arglist erfordert wissentliches Handeln. Dabei kommt es gem. § 166 I BGB auf den Wissensstand der Geschäftsführer Ki./W. an. Dass diese in Kenntnis des höheren Tachostandes, der sich ja ohne weiteres – wie hier auch tatsächlich geschehen- mit einem Blick ins Fahrzeug erkennen ließ, einen niedrigeren km-Stand im Kaufvertrag eintrugen, ist schon schwer vorstellbar. Es liegt hier nämlich gerade kein Fall von „Tachostandmanipulation“ vor. Nach ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die Geschäftsführer der Beklagten von einem Tachostand von 19.500 km ausgegangen, den sie nicht mehr anhand des konkreten Fahrzeuges überprüft haben. Auch die Aussage des faktischen Geschäftsführers der Klägerin hat nichts anderes ergeben: danach sind alle Beteiligten zunächst von einem Versehen ausgegangen. Im Übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass die Geschäftsführer der Beklagten die Vorstellung gehabt hätten, bei einem Tachostand von 22.500 km würde der Vertrag nicht Zustandekommen.

Die Beklagte ist demnach am 05.07.2016 wirksam gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtabnahme des verkauften Fahrzeuges zurückgetreten. Die Rücktrittserklärung ergibt sich aus Anlage K 9. Eine Fristsetzung ist erfolgt, war im Übrigen aber entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 Nr. BGB. Die Klägerin hat ernsthaft und endgültig die Abnahme des Fahrzeuges verweigert. Die Abnahmeverpflichtung steht hier im Gegenseitigkeitsverhältnis. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die wirksam einbezogen sind (hier Ziffer IV.1.).

Damit wandelte sich das Schuldverhältnis in ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis um. Nach § 346 I S. 1 steht der Klägerin somit die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises zu. Hiervon hat die Beklagtenseite insgesamt 80.550 zurückgezahlt, § 362 BGB.

Der Anspruch auf die restliche Summe (Klageforderung) besteht, und ist nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen:

Die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz ist erklärt worden, § 388 BGB. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.

Allerdings steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu:

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in deren Ziff. IV 1 im Falle der Nichtabnahme auf die gesetzlichen Rechte verwiesen wird. Auch die Rechnungsstellung vom 5.7.2016 (K9) führt als solche nicht zu einem Ersatzanspruch, sie dokumentiert lediglich die Auffassung der Beklagtenseite, man habe einen Anspruch.

Allein in Frage kommt als Anspruchsgrundlage somit § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB:

  • -Die Klägerin hat ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag, das Fahrzeug abzunehmen, nicht erfüllt.

  • -Der Beklagten müsste kausal durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Die Beklagtenseite hat einen Schaden allerdings weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Denn auf den entsprechenden Hinweis vom 5.12.2016 (Bl. 47 f d.A.) ist nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen worden. Es ist also offen geblieben, ob der im Schriftsatz vom 16.11.2016, Bl. 34 d.A. genannte Kaufpreis von 78.900 € beim Weiterverkauf ein Brutto-oder Nettopreis war. Sollte es sich um den Nettopreis (ohne MwSt) handeln, hat die Beklagte durch die Nichtabnahme des Fahrzeuges von Seiten der Klägerin keinen Schaden erlitten.

Über die Hilfsaufrechnung war daher nicht mehr zu entscheiden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Zahlungsverzug, der spätestens am 25.7.2016 eingetreten ist, (Fristsetzung Anlage K 11), damit ist die Zinszahlung ab dem folgenden Tag geschuldet, vgl. Palandt/Grüneberg, Rn. 35 zu § 286 BGB. Die Klage war insoweit (hinsichtlich der ab dem 8.7.16 geforderten Zinszahlungen) abzuweisen. Auch der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB, die entsprechenden Kosten der Klägerseite sind von der Beklagtenseite weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen worden, so dass das Gericht hier davon ausgeht, dass auch nach dem den Verzug begründenden Schreiben vom 11.7.2016 (Anl. K 11) weitere außergerichtliche Anwaltstätigkeit erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.