Die Parteien streiten um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Unfalls vom 29.12.2014 in der ...-Filiale in G.-P..
Am 29.12.2014 gegen 11 Uhr hielt sich die Klägerin vormittags in Begleitung ihres Ehemannes in der ...-Filiale in G.-P., B. str. 37, auf. Die Klägerin verfügte über eine Kniegelenksprothese in beiden Knien. Vom Eingang der B. straße in die Filiale in Geradeausrichtung befand sich im Bereich des Aus-/Eingangs eine Schmutzfangmatte bzw. ein Schmutzfanggitter mit einer Breite von ca. 1,50 m und einer Länge von ca. 2–3 m (vgl. Lichtbilder Nr. 1–5 der klägerischen Anlagen und Anlage B 1). Am Unfalltag hatte es bereits seit dem frühen Morgen stark geschneit, die Neuschneedecke betrug auf der B. straße ca. 15 cm. In der Filiale herrschte aufgrund des Feuerwerkskörperverkaufs seit Ladenöffnung um 09:00 Uhr in den ersten Verkaufsstunden sehr starker Kundenandrang. Aufgrund des Schneefalls kam es zum Eintrag von Schneematsch und Nässe in den Ein-/Ausgangsbereich der Filiale. Die Klägerin näherte sich mit ihrem Ehemann aus einem Seitengang dem Ein-/Ausgangsbereich; der Bodenbelag besteht hierbei aus Fliesen oder einem fliesenähnlichen Belag. In dem Seitengang waren keine weiteren Schmutzfangmatten ausgelegt. Durch die Witterungsverhältnisse hatten sich Schnee und Schneematsch sowie Feuchtigkeit nicht nur auf die vorhandene Schmutzfangmatte, sondern auch auf den linksseitig des Eingangs vorhandenen Seitenweg eingetragen. Ca. 1,5 bis 2 m vor der Schmutzfangmatte rutschte die Klägerin aus und verletzte sich schwer. Die Beklagte hat über ihre Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach zurückweisen lassen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe angemessenes Schuhwerk mit witterungsangepasstem Profil getragen. Eine Gehhilfe benötige sie aufgrund ihrer Vorerkrankungen nicht. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen. Der Gehweg vor dem Ladenlokal sei nicht frei geräumt gewesen, vielmehr sei auf der Schneedecke lediglich Splitt gestreut gewesen. Die eingetragene Nässe, aufgrund derer sie ausgerutscht sei, sei transparent und nicht deutlich sichtbar gewesen. Offenbar habe die Beklagte auch einen nicht ausreichend „griffigen“ Fußboden verlegt. Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, weitere Schmutzfangmatten auszulegen, diese regelmäßig kurzfristig auszutauschen oder ggf. den Seitengang für den Kundenverkehr zu sperren. Sie habe durch den Sturz eine Luxation des vorhandenen künstlichen Kniegelenks sowie einen Einriss der im Bereich der Kniekehle verlaufenden Schlagader erlitten. Die Klägerin habe sich zunächst im Klinikum G.-P. und sodann im Universitätsklinikum Göttingen langwierig (bis 09.04.2015) stationär behandeln lassen müssen mit mehrfachen Operationen. Sie habe sich zudem mit einem sog. „Krankenhauskeim“ infiziert, was zu einer mehrwöchigen Verzögerung der Wundheilung und zur Notwendigkeit der langen stationären Krankenhausbehandlung geführt habe. Im Anschluss an die Krankenhausaufenthalte habe sie drei Wochen in einer Pflegeeinrichtung leben müssen. Die Klägerin leide bis heute an behandlungsbedürftigen Nervenschmerzen und sei auch heute noch gehbehindert. Die Klägerin habe im September 2015 ein neues künstliches Kniegelenk erhalten. Die Klägerin werde noch lange Zeit an den Folgen des Unfalls leiden und ggf. auch einen Dauerschaden erleiden. Eine Prognose sei noch nicht möglich.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 29.12.2014 in der ...-Filiale der Beklagten in G.-P., B. str. 37, 82467 G.-P., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Gehweg vor dem Ladenlokal freigeräumt und diesen laufend von Schnee frei gehalten. Im Anschluss an das Schmutzfanggitter habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls eine zusätzliche Schmutzfangmatte befunden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ständig den Boden an den verschmutzten Stellen trocken gewischt, insbesondere im Ausgangsbereich, in dem die Klägerin stürzte. Weiterhin habe sich, wie auf dem Lichtbild Anlage B 1 zu sehen, auch am Unfalltag ein gelber Warnaufsteller am Ende der Schneefangmatte befunden. Der Schneematsch und das sich bildende Schmelzwasser hätten eine gräuliche bis schwarze Farbgebung gehabt und seien deutlich sichtbar gewesen. Der verlegte Fußboden sei speziell für Supermärkte geeignet und rutschhemmend. Die Klägerin habe ungeeignetes Schuhwerk, nämlich wattierte Winterstiefel mit einem Rillenprofil getragen. Bei der Klägerin müsse angesichts der unstrittigen Vorerkrankungen (Prothesen bei beiden Kniegelenken, Bluthochdruck, Adipositas, Schlaganfall) eine erhebliche Gangunsicherheit bestanden haben.
Ergänzend wird hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2016 (Bl. 43/48 d.A.) und vom 27.06.2016 (Bl. 52/62 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Pl., Bi., We. und Kr. Hinsichtlich des Ergebnisses der Einvernahme wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig zur Entscheidung über die Klage.
Das besondere Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben; die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung, da die Beklagte über ihre Haftpflichtversicherung die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz bereits dem Grunde nach außergerichtlich bestritten hat, und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die gegebene Unsicherheit zu beseitigen (vgl. Zöller, 27. Auflage, § 256 ZPO Rdnr. 7). Es ist auch kein Vorrang einer Leistungsklage anzunehmen, da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung nach dem Vortrag der Klägerin noch in der Fortentwicklung befindet und allenfalls teilweise beziffert werden könnte (vgl. Zöller, a.a.O., Rdnr. 7 a). Dann aber ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig.
2. Die Klage ist teilweise begründet.
a) Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 433 ff. BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten.
Inhalt und Umfang der Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag und der Verkehrssicherungspflichten des Inhabers eines Kaufhauses erstrecken sich auch darauf, dass die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten sind. An die Sorgfaltspflichten der Inhaber großer Kaufhäuser und Verbrauchermärkte sind sogar hinsichtlich der Auswahl und der Unterhaltung des Fußbodens strenge Anforderungen zu stellen. Dieser Verpflichtung ist in der Regel genügt, wenn die Gewähr besteht, dass sich der Kaufhausbesucher bei normalem vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann; der Kaufhausinhaber hat nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehr allgemein erwarten darf und muss (vgl. BGH NJW 1994, 2617 m.w.N.).
Die Vorkehrungen, die die Beklagte hier zur Beseitigung von durch die Kunden eingetragenem Schneematsch/eingetragener Schneenässe getroffen hat, waren nicht ausreichend.
Zwar hatte die Beklagte unstreitig eine Schneefangmatte/ein Schneefanggitter im Ein-/Ausgangsbereich ausgelegt und war zum Unfallzeitpunkt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine zweite Schmutz- bzw. Schneefangmatte im weiteren Verlauf des Eingangsbereichs (unstreitig aber nicht im Seitengang zu den Kassen hin/von den Kassen weg) ausgelegt. Dies haben die Zeugen Bi., We. und Kr. eindeutig, widerspruchsfrei und übereinstimmend bekundet. Der Zeuge Pl. hat dies zwar verneint, seine Aufmerksamkeit war aber (aufgrund des nachfolgenden Unfalls) möglicherweise auch nicht auf diesen Umstand besonders gerichtet.
Jedoch war dies allein nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Seitengangs eine weitere Schmutzfangmatte erforderlich gewesen wäre und ob diese den Unfall verhindert hätte. Jedenfalls wäre – nachdem eine solche zusätzliche Matte am Aus-/Eingang zur Seite Richtung Kassenbereich hin nicht vorhanden war – ein Reinigungs- und Wischdienst erforderlich gewesen, der von Zeit zu Zeit die hereingetragene Nässe beseitigte, vgl. BGH NJW 1994, 2617. Denn an diesem Tag herrschte für die Verantwortlichen bei der Beklagten erkennbar durch die Witterungsverhältnisse und den starken (von der Beklagten gerade gewünschten) Kundenandrang aufgrund des Feuerwerkskörperverkaufs die dauernde Gefahr des Eintrags von Schmutz und Nässe durch Schnee/Schneematsch gerade im Ein- und Ausgangsbereich.
Ein entsprechendes regelmäßiges Aufwischen war durch die Beklagte nicht hinreichend organisiert bzw. sichergestellt worden. Ein fester Reinigungsturnus bei entsprechenden Witterungsverhältnissen oder das Vorhandensein eines eigenen Putzdienstes wird von der Beklagten schon nicht vorgetragen und ist auch nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Vielmehr gab es nach den Angaben der Zeugin Bi., Filialleiterin bei der Beklagten, einen Putzplan offenbar für die Grundreinigung vor Ladeneröffnung. Mit dem Aufwischen nach Bedarf sei „meistens“ die „zweite Kasse“ (damals die Verkäuferin Frau Sa.) betraut gewesen. Nach dem Unfall sei die Zeugin We. dazu abgestellt worden, dass hier immer wieder gewischt wird. Die Zeugin We., Verkäuferin bei der Beklagten, hat zwar angegeben, sie hätten ja „permanent gewischt“. Sie hat dann aber auch bekundet, sie habe das erste Mal nach dem Unfall gewischt. Ganz früh habe die Kollegin gewischt. Normal übernehme das ja in der Folge die „zweite Kasse“. Die zweite Kasse sei geöffnet gewesen, als sie nach dem Unfall herunter gekommen sei. Übereinstimmend wird von den Zeuginnen ein starker Kundenandrang zu den Zeitpunkten ihres Hinzukommens (nach dem Unfall) berichtet. Auch der Zeuge Kr. gab an, es sei dann „richtig voll“ gewesen.
Inwiefern die „zweite Kasse“ bei entsprechendem Kundenandrang gleichzeitig das Aufwischen hätte übernehmen können sollen bzw. welche Weisungen/Vorgaben hier bestanden, wer wann von wem mit dem entsprechenden Aufwischen betraut hätte werden sollen, wenn die Verkäuferin der zweiten Kasse mit Kassieren beschäftigt war, ist völlig unklar. Dass etwa die Zeugin We. oder eine andere Verkaufskraft angewiesen gewesen wäre, in regelmäßigem Turnus hinzu zu kommen, um zu überprüfen, ob ihre Mithilfe gebraucht wird, ist weder dargetan noch aus den Angaben der einvernommenen Zeugen ableitbar. Dass bei entsprechendem Kundenandrang sowohl Verstärkungsbedarf an der Kasse besteht als auch erhöhter Eintrag von Schneematsch/Schneenässe eben durch die vielen Kunden, ist im Übrigen offensichtlich.
Der Unfall hat auch nicht bereits so kurz nach Ladenöffnung stattgefunden, dass ein bestehender Aufwischbedarf für die Beklagte nicht erkennbar gewesen wäre. Im Grunde ist die Unfallzeit „gegen 11 Uhr“ unbestritten. Die Zeuginnen Bi. und We. gaben eine Unfallzeit „zwischen 09:30 Uhr und 10:30 Uhr“ an, der Zeuge Kr. gab an, sie seien zwischen „09:30 Uhr und 10:00 Uhr“ zum Unfall gerufen worden. Der Zeuge Pl. gab an, der Unfall sei wohl zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr gewesen. Aus dem Protokoll des Notarztes vom 24.03.2015, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 04.08.2016, ergibt sich als Verständigungszeitpunkt des Notarztes 10:57 Uhr Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge Kr. hinsichtlich der Uhrzeit einem Irrtum unterlegen ist (mit seiner Ankunftszeit 08:30 Uhr wollte er sich auch nicht festlegen) und der Unfall jedenfalls nicht vor 10:00 Uhr, eher gegen 10:30 Uhr stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Filiale der Beklagten aber mindestens schon eine Stunde geöffnet, ohne dass ein Aufwischen stattgefunden hatte.
Mangels entsprechender ausreichender Organisation eines „Aufwischens nach Bedarf“ ist auch von einem Verschulden der Beklagtenseite ohne weiteres auszugehen.
Die Klägerin ist auch infolge der Pflichtverletzung der Beklagtenseite zu Sturz gekommen. Es ist nach den Angaben des Zeugen Pl., aber auch der weiteren Zeugen, davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt (bzw. unmittelbar danach) Nässeeintrag durch Schneematsch/Schneenässe vorlag, und zwar auch im Bereich nach den Kassen (Seitengang zum Ein-/Ausgangsbereich hin). Es ist insoweit von einem Anscheinsbeweis auszugehen, dass die Klägerin auf dem feuchtem Boden aufgrund der Feuchtigkeit ausgerutscht ist, vgl. BGH, a.a.O.
b) Die Ansprüche der Klägerin sind aber aufgrund Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB i.H.v. 25 % zu kürzen.
Es ist allgemein bekannt und offensichtlich, dass es bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zu dem Eintrag von Schneematsch/Schneenässe in den Ein-/Ausgangsbereich eines Warenhauses kommt. Diese Umstände verlangen dem Kunden ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit ab, wenn er sich in den Abteilungen des Ladenlokals aufhält, die diese Gefahren aufweisen können. Er ist gehalten, dem Zustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken und sich darüber zu vergewissern, ob er sich in einem sicheren Zustand befindet. Die örtlichen Verhältnisse waren für die Klägerin insoweit ersichtlich. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Nässe eher transparent war (wie die Zeugen bekundet haben) und ob ein Warnschild aufgestellt war. Auch bei „nicht schmutziger“ Nässe und nicht aufgestelltem Warnschild ergibt sich für den verständigen Warenhausbesucher die Gefahr entsprechenden Nässeeintrags im Aus-/Eingangsbereich (wenn dieser wie hier zusammenfällt) ohne weiteres. Ein Warnschild bringt hier letztlich keine gesteigerte Erkenntnis.
Dem Gericht erscheint es zutreffend, die Mitverschuldensquote insoweit auf 25 % zu bemessen (vgl. zu Mitverschuldensquoten etwa OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 – 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237 für Ausrutschen auf Obst-/Gemüseblatt; OLG Bremen, NZV 2014, 181 beim Winterglätteunfall; OLG München, Urteil vom 28.07.2011 – 1 U 3579/10 zum Glatteisunfall).
Ein höheres Mitverschulden ist nicht anzunehmen.
Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk trug. Beweispflichtig insoweit wäre die Beklagte, die sich auf das Mitverschulden beruft, vgl. Palandt, 74. Auflage 2015, § 254 BGB Rdnr. 72. Der Zeuge Pl. hat angegeben, die Klägerin habe die in Anlage B 2 ersichtlichen Winterschuhe getragen (die ein ausreichendes Profil jedenfalls ausweisen). Die Zeuginnen Binder und Weber haben unterschiedliche Angaben zum Schuhwerk der Klägerin gemacht, übereinstimmend nur insoweit, als es sich um helle Winterschuhe (entgegen Anlage B 2) gehandelt haben soll. Der Zeuge Kr. gab überdies an, die Klägerin auch sofort zugedeckt zu haben, dabei habe er auch die Füße zugedeckt. Die Zeugin We., die erst nach den Zeugen Bi. und Kr. zum Unfallort kam, hätte demnach Wahrnehmungen zum Schuhwerk der Klägerin gar nicht machen können. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben kann sich das Gericht keine Überzeugung bilden, wie das von der Klägerin getragene Schuhwerk im Einzelnen beschaffen war. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Auch das Tragen der von den Zeuginnen geschilderten Schuhe würde kein Mitverschulden im konkreten Fall begründen. Es ist nämlich unerheblich, ob die Klägerin Schuhe trug, die für die Witterungsverhältnisse draußen am damaligen Tag geeignet waren. Denn der Mitverschuldenseinwand kann sich nur auf den konkreten Unfallverlauf im Inneren des Warenhauses beziehen. Für einen Aufenthalt in einem Kaufhaus waren die Winterschuhe der Klägerin jedenfalls nicht ungeeignet.
Auch ist kein Mitverschulden insoweit anzunehmen, als die Klägerin keine Gehhilfe (Krücken, Rollator o.ä.) vor dem Unfall mit sich geführt hat (wie die Klägerin vorgetragen hat und alle Zeugen übereinstimmend bekundet haben). Eine entsprechende Pflicht hierzu bzw. Obliegenheit ist nicht ersichtlich. Der Zeuge Pl. hat angegeben, dass seine Frau, die Klägerin, vor dem Unfall auf Gehhilfen nicht angewiesen gewesen sei. Die Knieoperationen seien lange her und soweit ausgestanden gewesen. Auch sonst habe es keine Einschränkungen im Hinblick auf die Sicherheit des Gehens gegeben. Geeigneten Beweis für eine entsprechende Obliegenheit der Klägerin hat die Beklagte als Beweispflichtige nicht angeboten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Die Streitwertbemessung folgt aus § 3 ZPO.
Angesichts des klägerseits geschilderten Leidensweges stehen vorliegend erhebliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin im Räume; es ist auch mit materiellen Schäden zu rechnen. Mangels konkreteren Sachvortrags hierzu kann nur eine grobe Schätzung hauptsächlich unter dem Aspekt der immateriellen Schäden erfolgen; unter Berücksichtigung des bei einer positiven Feststellungsklage zu machenden Abschlags (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 ZPO Rdnr. 16) erachtet das Gericht die Festsetzung auf 30.000,– € für angemessen.