Landgericht München II Endurteil, 30. Juni 2017 - 13 O 2376/16

published on 30/06/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 30. Juni 2017 - 13 O 2376/16
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden, die durch seine eigenmächtige Vertragsänderung der Rahmenvereinbarung vom 01./05.08.2013 mit der W. GmbH (Vertragsnummer 20...14) entstanden sind oder noch entstehen werden, auszugleichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5, der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

4. Streitwert: 23.411,00 €

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, der bis Anfang 2015 ihr Geschäftsführer war.

Die Klägerin vermittelt Immobilien als Kapitalanlage und bietet ein bundesweites Vertriebsnetz. Sie firmierte zunächst unter „S. I. GmbH“, ab März 2017 als Vertrieb DEUTSCHLAND.I. GmbH (Bl. 65). Alleingesellschafterin der Klägerin ist die S. M. AG (nunmehr: DI Deutschland.I. AG), deren Vorstandsmitglieder die Herren P., H. und R.. Herr P. ist auch Geschäftsführer der Klägerin.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin aus dem Geschäftsführervertrag vom 15.10.2008 (K 1).

Die Klägerin schloss am 01./05.08.2013 eine Rahmenvereinbarung mit der W. GmbH (K 5), wonach die Klägerin Objekte, die dem Vertrieb der WI unterliegen, eigenen Kunden zum Kauf anzubieten (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Dabei war grundsätzlich eine Provision in Höhe von 12% netto des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen (§ 4 Abs. 2). In § 12 dieses Vertrages wurde Untervertriebspartner-/Kundenschutz und Geheimhaltung vereinbart.

Der Beklagte schloss als Geschäftsführer der Klägerin mit der W. GmbH am 23./25.02.2015 eine abgeänderte Rahmenvereinbarung (K 6), wonach ein geringerer Provisionssatz (nun: 11%) und die Streichung des § 12 (Kundenschutz) vereinbart wurde.

Der Beklagte hatte Ende Januar 2015 angekündigt, von seinem Geschäftsführervertrag bei der Klägerin zum 31.01.2015 zurückzutreten (K 2). In der Gesellschafterversammlung vom 27.02.2015 wurde er als Geschäftsführer abberufen (B 1); eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28.04.2015, K 4.

Mit Schreiben vom 27.04.2015 kündigte die W. GmbH die Rahmenvereinbarung gegenüber der Klägerin (K 12).

Die Klägerin wirft dem Beklagten nun vor, nach außen hin wirksam durch die Abänderung der Rahmenvereinbarung zum Nachteil der Klägerin gehandelt zu haben, wozu er nicht befugt gewesen sei. Zu einer Reduzierung der Provision und Streichung der Kunden- und Quellenschutzvorschriften sei er nicht befugt gewesen.

Durch die Vertragsänderung seien zwei bezifferbare Schäden entstanden:

Durch die Vertragsänderung habe bei dem Objekt „S. V.“ die Provision in Höhe von 1% (Differenz von 11% zu 12%) in Höhe von 13.361,17 € nicht realisiert werden können sowie bei dem Objekt „S. R.“ in Höhe von 5.050,15 €. Zum Schadensersatz von 18.411,32 € sei der Beklagte daher verpflichtet.

Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, denn diese Klausel sei vom Beklagten eigenmächtig gestrichen worden. Der gesamte Kundenstamm der Klägerin aus der Vertragsbeziehung mit der W. GmbH sei damit abhanden gekommen, weil die WI die Kundendaten nunmehr selbst nutzen könne, ohne dass hier ein Kundenschutz zu Gunsten der Klägerin bestehe. Dies führe dazu, dass der Klägerin Provisionszahlungen entginge, da diese jetzt keine Exklusivität mehr in Bezug auf diesen Kundenstamm besitze. Der Schaden sei noch nicht bezifferbar.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 18.411,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Schäden, die durch seine eigenmächtige Vertragsänderung der Rahmenvereinbarung vom 01./05.08.2013 mit der W. GmbH (Vertrags-Nr. 20130014) entstanden sind oder noch entstehen werden, auszugleichen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er bestreitet eine Verpflichtung zum Schadensersatz, denn die W. GmbH hätte ohne die Abänderung des Rahmenvertrags (Reduzierung der Provision) die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf Basis des alten Rahmenvertrags beendet. Daher sei die neue Vereinbarung zu Gunsten und zum Vorteil der Klägerin abgeschlossen worden. Die Vertragsänderung sei jedenfalls durch die Klägerin genehmigt worden. Auch Herrn P. sei dies bekannt gewesen und es sei mit ihm abgestimmt gewesen.

Der Beklagte habe also im 100%-igen Interesse der Klägerin gehandelt. Der Vorwurf der Untreue sei impertinent.

Die Feststellungsklage sei unzulässig und unbegründet.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Ausführungen in den Terminen vom 07.12.2016 und 24.05.2017 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen H. und R. sowie durch schriftlichen Einvernahme des Zeugen W.. Zum Beweisergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2017 (Bl. 76 ff.) sowie auf die Aussage des Zeugen W. vom 15.05.2017 (Bl. 73 ff) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Zulässig und begründet ist der Feststellungsantrag gegen den Beklagten wegen der Streichung der Kundenschutzklausel (§ 12 des Rahmenvertrags). Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche war die Klage abzuweisen.

1. Die Klageerhebung wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 16.03.2016 ausreichend im Sinne des § 46 Ziff. 8 GmbHG legitimiert. Einen solchen Beschluss der Gesellschafter der Klägerin haben die Zeugen H. und R. glaubhaft bestätigt. Der Beschluss wurde in der ausreichenden Form des Protokolls der Vorstandssitzung vom 16.03.2016 auch nachträglich (wie im Termin aufgegeben) vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 20.60.2017). Die Anlage B 1 belegt auch, dass die Herren P., H. und R. Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft sind und daher einen entsprechenden Beschluss bezüglich der Klägerin treffen konnten. Der Beschluss ist ausreichend bestimmt (Zivilklage gegen W. S. wegen Abschluss neuer Rahmenvertrag mit WI), sodass der Begründetheit der beiden Klageanträge in diesem Punkt nichts entgegensteht (siehe auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage, § 46 GmbHG, Rn. 62).

2. Trotz der umfangreichen Ausführungen der Parteien ist unstreitig und entscheidend, dass der Beklagte jedenfalls im Außenverhältnis befugt war, die streitgegenständliche Vertragsänderung für die Klägerin abzuschließen, das Geschäftsführeramt hatte er noch nicht niedergelegt und die Abberufung als Geschäftsführer erfolgte erst am 27.02.2016, also nach Abschluss der Verträge.

3. Eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbH bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266, 263 StGB liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden, andernfalls können sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Zeugen H. und R., die sich zu dem Vorgang sehr eloquent äußerten, gaben im Wesentlichen an, dass der Beklagte an sich nicht befugt sei, solche Verträge mit der WI-I. abzuschließen und man sei mit einer Provisionsreduzierung „natürlich nicht einverstanden“ gewesen. Vielmehr habe man auch wegen einer Provisionserhöhung mit der WI GmbH verhandelt. Nach Ansicht des Gerichts scheint dies aber illusorisch gewesen zu sein, wie die Angaben des Zeugen W. verdeutlichen. In Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen H. und R. bekundete dieser schriftlich, es habe permanent Diskussionen mit der Klägerin über die Provisionshöhen gegeben und immer wieder sei versucht worden, irgendwelche Sonderlösungen durchzusetzen. Dass die W. GmbH allerdings tatsächlich die Provisionssätze reduzieren wollte, wird schon durch den neuen Vertragsentwurf von Mitte Februar unterstrichen und schließlich durch den Umstand, dass die WI das Vertragsverhältnis etwas später beendete. Auch der Geschäftsführer der Klägerin, Herr P., hatte im Termin vom 07.12.2016 vermutet, dass die Klägerin für die WI wohl zu teuer gewesen sei, weshalb gekündigt wurde. Es mag sein, dass im Jahr zuvor (2014) höhere Provisionssätze im Gespräch waren, für die Situation im Frühjahr 2015 war dies offensichtlich irrelevant. Nach Aussage des Zeugen W. wurde von der WI dann im ersten Halbjahr auch bei allen wesentlichen Vertriebspartnern eine neue Rahmenvertriebsvereinbarung durchgesetzt, durchgehend mit 10% oder niedriger.

Für das Gericht erscheint es daher auch plausibel, dass der Zeuge W. für die W. GmbH beabsichtigte, das Vertragsverhältnis zur Klägerin gleich zu beenden, wenn eine entsprechende Abänderung der Provisionsvereinbarung nicht zustande käme. In dieser Situation hat der Beklagte die Vertragsabänderung unterschrieben. Inwieweit er hierzu intern befugt gewesen sein mag und die Abänderung auch mit Kenntnis von Herrn P. geschah (was dieser verneinte), so ergibt sich für das Gericht daraus kein für die Klägerin letztendlich nachteiliges Geschäft. Denn die wesentliche Geschäftsführungsaufgabe ist, den Gesellschaftszweck möglichst effektiv zu verfolgen, die Geschäftsgrundlagen zu erhalten, sodass auch Gewinne durch Geschäft erzielt werden können. Hätte also die Klägerin eine Reduzierung der Provision nicht hingenommen, wäre das Vertragsverhältnis sogleich beendet worden. Dass es zu einem späteren Zeitpunkt trotz Abschluss der Provisionsänderungsvereinbarung zur Kündigung kam, dürfte bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen sein. Das Gericht erkennt daher im Ergebnis zum damaligen Zeitpunkt in der konkreten Lage keinen Sorgfaltspflichtverstoß gegenüber der Klägerin.

Der Schadensersatzanspruch war daher abzuweisen.

4. Allerdings ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet:

Der Feststellungsantrag bezieht sich lediglich auf die durch den Beklagten bei der Abänderung des Rahmenvertrags veranlasste Streichung des Kundenschutzes gemäß § 12 des bisherigen Rahmenvertrages.

Ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) liegt vor, denn die Klägerin hat plausibel vorgetragen, dass ihr Provisionszahlungen dadurch entgehen können, dass die vertragliche Kundenschutzklausel gänzlich gestrichen wurde. Die Daten von der Klägerin akquirierter Kunden sind daher für die Klägerin nicht mehr geschützt, sondern Kunden können direkt auf die W. GmbH zugehen. Hieraus kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen, der derzeit nicht bezifferbar ist. Eine Leistungsklage muss daher nicht erhoben werden.

Insoweit erkennt das Gericht bei dem Beklagten allerdings eine Pflichtwidrigkeit und einen Sorgfaltspflichtverstoß: Denn er hat unbefugt und unersichtlichem Grund daran mitgewirkt, dass § 12 des alten Rahmenvertrages gestrichen wurde. Für den Beklagten war hier ohne Weiteres erkennbar, dass die Klausel Vermögensinteressen der Gesellschaft schützt. Es ist weder erkennbar, dass die W. GmbH eine Streichung dieser Klausel aus irgendwelchen Gründen verlangt oder beabsichtigt hätte noch ist ersichtlich, dass die Klägerin die Vertragsänderung genehmigt hätte. In dem Mitte Februar übersandten neuen Vertragsentwurf soll die Klausel auch noch enthalten gewesen sein. Weil der Beklagte insoweit zum Nachteil der Klägerin gehandelt hat, ist dem Grunde nach seine Schadensersatzpflicht festzustellen, § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Der Streitwertbeschluss ergeht gemäß § 3 ZPO. Er folgt der klägerischen Bewertung.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 08/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.06.2017, Az. 13 O 2376/16, in Ziff. 1 Satz 1 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden
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Annotations

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.