Landgericht München II Endurteil, 04. Aug. 2015 - 12 O 313/14

published on 04/08/2015 00:00
Landgericht München II Endurteil, 04. Aug. 2015 - 12 O 313/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.551,06 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.214,40 € seit 16.08.2013 und aus 336,66 € seit 06.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 06.12.2013 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner 30% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

1. Der Kläger war Eigentümer, Halter und Fahrer des Pkw der Marke Mercedes Benz (E 270 T CDI) mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer und Halter des Lkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 gegen Haftpflicht versichert.

Am 21.06.2013 gegen 8.45 Uhr befuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Lkw im Gemeindebereich Gilching (bei der Tankstelle Allguth) eine Zufahrt Straße aus St. Gilgen kommend. Die Einmündung dieser Straße in die L. Straße ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Der Kläger näherte sich auf derselben Zufahrt Straße der Lichtzeichenanlage, an der der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug bereits hielt. Die Fahrbahn vor der Lichtzeichenanlage ist nicht durch Markierungen in mehrere Fahrspuren unterteilt. Fahrtrichtungspfeile fehlen. Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug rechts hinter/neben dem Lkw des Beklagten zu 1. Als die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht überging, begann der Kläger nach rechts abzubiegen. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das linke Heck und die linke Fahrzeugseite des Pkw des Klägers gerieten unter die rechten Vorderräder (zweite Achse von vorn) des Lkw des Beklagten zu 1.

Am Pkw des Klägers entstand hierdurch Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert brutto beträgt 5.200,00. Der Restwert brutto beträgt 1.130,00 €. Zum Zweck der Wiederherstellung der Straßenverkehrstauglichkeit hat der Kläger ein Rücklicht für 138,41 € erworben. Zur Feststellung des Schadens sind dem Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 466,78 € entstanden.

2. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um eine zweispurige Fahrbahn vor der Lichtzeichenanlage handele. Insoweit gelte § 7 Abs. 1 S. 2 StVO, da genügend Platz vorhanden sei, den ein mehrspuriges Kraftfahrzeug zum ungehinderten Fahren brauche.

Er behauptet, dass der Beklagte zu 1 von der linken auf die rechte Fahrspur gefahren sei und deswegen einen Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen habe. Der Kläger meint, dass ihn selbst kein Verschulden treffe. Dagegen sei die hohe Betriebsgefahr des Lkw des Beklagten zu 1 besonders zu berücksichtigen.

Der Kläger meint, dass der Bruttorestwert von 1.130,00 € anzusetzen sei und nicht das Angebot der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € zu ersetzen sei.

Der Kläger behauptet, dass ihm für 25 Tage Mietwagenkosten in Höhe von 446,25 € entstanden seien und legt hierzu eine Rechnung des Autohauses Heinrichs vom 25.10.2013 (Anlage K 7) vor. Der Kläger behauptet, dass er ein neues Kraftfahrzeug gekauft habe und legt hierzu eine Rechnung des Autohauses Heinrichs vom 16.10.2013 (Anlage K 7) vor.

3. Mit der ursprünglichen Klage vom 04.10.2013 hat der Kläger Ersatz seines Fahrzeugschadens (einschließlich der Pauschale) in Höhe von 4.100,00 € sowie Ersatz für Rücklicht und Sachverständigenkosten von 605,19 € (zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) gefordert. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 hat der Kläger zusätzlich Zahlung von 446,25 € (nebst Zinsen) für Mietwagenkosten begehrt.

4. Der Kläger beantragte zuletzt,

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 605,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 4.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 446,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in jeweiliger Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

6. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1 den rechten Fahrtrichtungsanzeiger schon während des Wartens an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage betätigt und die Vorderreifen ganz rechts eingeschlagen hatte. Sie meinen, dass sich der Beklagte zu 1 wegen der Größe des Lkw und dessen Abbiegeradius nicht hätte rechts einordnen können. Außerdem meinen sie, dass die dortige Fahrbahn nur einspurig sei.

Sie behaupten, dass der Kläger noch versucht habe, rechts am Beklagten zu 1 vorbei vor diesem rechts abzubiegen. Der Pkw des Klägers habe sich im toten Winkel des rechten Außenspiegel des Lkw des Beklagten zu 1 befunden. Sie meinen, dass deswegen der Kläger allein hafte. Zudem habe der Kläger gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 StVO verstoßen.

Die Beklagten meinen, dass das von der Beklagten zu 2 dem Kläger vorgelegte verbindliche Kaufangebot für den beschädigten Pkw des Klägers über 1.177,00 € (Anlage B 2) dem Restwert zugrunde zu legen sei.

Sie halten nur eine Pauschale in Höhe von 25,00 € für angemessen.

Mietwagenkosten könne der Kläger nicht geltend machen, da die Anmietung in einen Zeitraum falle, in dem der Kläger nach eigener Behauptung bereits ein Ersatzfahrzeug angekauft hatte.

7. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2014 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen W. M. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2014 (Bl. 31/35 d. A.) sowie die vom Zeugen M. übergebenen Fotos von der Unfallsituation Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. H. vom 16.02.2015 (Bl. 51/89 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind im Rahmen der Güteverhandlung vom 20.05.2014 angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2014 wird insoweit verwiesen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 16.01.2014 hat sich dieses für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen.

Durch Beschluss vom 15.05.2015 (Bl. 102/103 d. A.) ist angeordnet worden, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Der Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist auf den 12.06.2015 festgesetzt worden. Beide Parteivertreter haben diesem Verfahren durch Schriftsätze vom 17.30.2015 und 11.05.2015 zugestimmt.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die nachträgliche Klageerweiterung durch den Kläger ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig, da sich die Beklagten auf die geänderte Klage eingelassen haben.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger stehen gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner nur Ansprüche auf Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 1.551,06 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen) sowie 255,85 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen) an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

Der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Beklagte zu 2 haftet dem Kläger aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Beide Beklagte haften gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner.

Schadensgrund:

Den Kläger trifft eine Haftung von 70% und den Beklagten zu 1 eine Haftung von 30% für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls.

1. Haftung des Beklagten zu 1:

Grundsätzlich haftet der Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, da er sich auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann. Zumindest fehlt es insoweit an einem Vortrag des Beklagten zu 1.

Den Beklagten zu 1 trifft auch ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da er beim Abbiegevorgang nach rechts nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist und er deswegen gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. H. Der Sachverständige stellte fest, dass sich der Pkw des Klägers im Sichtfeld des rechten Außenspiegels des Lkw des Beklagten zu 1 befand. Der Sachverständige durfte insofern auch von einem „Standard-Sichtfeld“ ausgehen, da die Beklagten insoweit gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben haben. Das Gutachten des Sachverständigen H. ist – nicht nur in diesem Punkt – in jeder Hinsicht überzeugend. Der Sachverständige hat seine Schlussfolgerungen aus den zutreffenden Anknüpfungstatsachen hergeleitet. Seine Schlussfolgerungen sind zwingend und schon deswegen überzeugend. Zudem ist der Sachverständige dem Gericht aus einer Vielzahl früherer Verfahren als besonders erfahrener und sachkundiger Gutachter bekannt. Auch haben beide Parteien gegen den Gutachten keine Einwendungen erhoben.

Durch diese Angaben des Sachverständigen ist auch die Angabe des Beklagten zu1 im Rahmen seiner Anhörung, er habe das Fahrzeug des Klägers im Rückspiegel nicht wahrgenommen, widerlegt. Hätte der Beklagte zu 1 die erforderliche Sorgfalt, zu der er nach § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet war, walten lassen, so hätte er den Pkw des Klägers erkennen können und müssen und entweder einen weiteren Abbiegebogen ausfahren oder das Fahrzeug des Klägers zunächst rechts passieren lassen müssen.

2. Haftung des Klägers:

Aber auch der Kläger haftet für die Unfallfolgen aus § 7 Abs. 1 StVG, da der Unfall auch durch den Betrieb seines Pkw verursacht worden ist. Auch der Kläger kann sich nicht entlasten im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, da es insoweit schon an einem schlüssigen Vortrag fehlt.

Auch den Kläger trifft ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.

Auch der Kläger hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Das Gericht geht davon aus, dass die Vorderräder des Lkw des Beklagten zu 1 nach rechts eingeschlagen waren, da der Beklagte zu 1 nach rechts abbiegen wollte. Die nach rechts eingeschlagenen Räder des Lkw des Beklagten zu 1 ergeben sich aus der Feststellung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 29, 5.5.1). Dies hätte der Kläger erkennen können und daraus den Schluss ziehen müssen, dass der Beklagte zu 1 – so wie er – nach rechts abbiegen wollte. Darauf hätte er seine Fahrweise einstellen und entweder besonders vorsichtig abbiegen oder von einem Abbiegevorgang so lange Abstand nehmen müssen, bis der Abbiegevorgang des Beklagten zu 1 beendet gewesen wäre. Dies auch schon deswegen, weil unstreitig der Kläger schon an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenalage wrtete als der Kläger sich rechts hneben dem Lkw mit seinem Pkw stellte.

Zudem hat der Kläger gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen. Aufgrund der vom Zeugen M. übergebenen Fotos von der Unfallstelle ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger nicht in einem engen rechten Bogen in die L. Straße eingebogen ist, sondern in einem sehr weiten. Er hat hierbei ganz offensichtlich gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen und ist nicht möglichst weit rechts gefahren. Aus den Fotos ergibt sich eindeutig, dass ein deutlich engerer, weiter am rechten Fahrbahnrand angesiedelter Abbiegeweg durchaus und ohne Weiteres einzuhalten gewesen wäre.

Dieselbe Rechtslage ergibt sich auch unter Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 1 StVO. Zutreffend führt die Klägerseite aus, dass unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage zwei Fahrstreifen vorhanden sind (§ 7 Abs. 1 S. 2 StVO). Denn der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fahrstreifen eine Breite von 7,0 – 7,7 m aufgewiesen hat. An der Haltelinie stellte er eine Breite von 7,5 m fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (Seite 31, 5.5.2.3) auch festgestellt, dass bei entsprechender Vorsicht und Rücksichtnahme sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 mit ihren Fahrzeugen nach rechts hätten abbiegen können, ohne dass es zu einer Kollision hätte kommen müssen. Damit entspricht die Fahrbahn § 7 Abs. 1 S. 2 StVO.

3. Kein unabwendbares Ereignis:

Weder der Kläger noch der Beklagte zu 1 können sich gemäß § 17 Abs. 3 StVG entlasten, da ganz offensichtlich für beide der Unfall kein unabwendbares Ereignis war. Denn der Idealfahrer, den diese Vorschrift voraussetzt, hätte ohne Weiteres die Kollision mit dem jeweils anderen Fahrzeug verhindern können. Dies ergibt sich schon aus dem Gutachten.

4. Abwägung der Haftungsquoten:

Da der Schaden am Pkw des Klägers durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde (§ 17 Abs. 1 – Abs. 3 StVG). Das Gericht hält eine Haftungsquote von 30% : 70% zum Nachteil des Klägers für angemessen.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind zunächst die beiden Betriebsgefahren der Kraftfahrzeuge zu gewichten. Da es beim Abbiegevorgang im Wesentlichen um die räumliche Enge des Abbiegeraums geht, geht von einem Lkw der Größe des Lkws des Beklagten zu 1 eine erheblich größere Gefahr aus, als von einem Pkw.

Das Gericht wendet vorliegend die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 12.12.2006 (VI ZR 75/06) an. Dort hat der BGH für den Fall eines Abbiegens mit zwei Fahrstreifen und Richtungspfeilen auf der Fahrbahn entschieden, dass zwar grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht. Dieser Umstand wird aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO hergeleitet. Allerdings kommt der BGH dann überzeugend zu dem Ergebnis, dass dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden könne, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße geboten und erlaubt ist. Der Massenverkehr der heutigen Zeit erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen. Dem entspricht auch § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten. In dieser Entscheidung stellt der BGH auch fest, dass das Vorhandensein für mehrere Fahrstreifen, die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist, nicht jedoch das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei den beengten Abbiegeverhältnissen ohne Regelung einer Fahrbahnmarkierung auch vom Kläger eine besondere Vorsicht gefordert war. Zudem ist in diesem Rahmen nochmals zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem deutlich zu großen Bogen nach rechts abgebogen ist und deswegen „unter die Räder“ des Lkw des Beklagten zu 1 geriet. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das Verschulden des Klägers gegenüber dem des Beklagten zu 1 deutlich, wenn auch nicht in einem Umfang, dass die Haftung des Beklagten zu 1 gänzlich hinter der des Klägers zurücktritt. Das Gericht erachtet eine Haftungsverteilung von 30% : 70% für angemessen.

Schadenshöhe:

Dem Kläger ist dem Grunde nach ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 4.653,19 € entstanden. Hiervon hält der Kläger 30%, also 1.551,06 € ersetzt.

1. Kraftfahrzeugschaden: 4.023,00 €

Der Wiederbeschaffungswert ist mit brutto 5.200,00 € unstreitig.

Zwar ist auch der Bruttorestwert mit 1.130,00 € unstreitig. Jedoch hat der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB dadurch verstoßen, dass er es unterlassen hat, das verbindliche Kaufangebot über 1.177,00 €, das die Beklagte zu 2 dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 08.07.2013 übermittelte, angenommen zu haben. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, mittels Kommunikationsaufnahme zu dem potentiellen Käufer dieses Angebot anzunehmen.

2. Kosten Rücklicht: 138,41 €

Die Ersatzfähigkeit ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kläger durfte trotz Totalschadens die Verkehrstauglichkeit herstellen.

Die Höhe ist unstreitig.

3. Sachverständigenkosten: 466,78 €

Die Ersatzfähigkeit ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Höhe ist unstreitig.

4. Pauschale: 25,00 €

Nach wie vor hält das Gericht eine pauschale Schadenersatzleistung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Unkosten zur Bewältigung des Unfalls für angemessen.

Die Höhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

5. Mietwagenkosten: 0,00 €

Grundsätzlich sind Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Jedoch steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnung des Autohauses Heinrichs vom 25.10.2013 (Anlage K 7) fest, dass das Leistungsdatum der 25.10.2013 ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nach eigenem Vortrag bereits ein Ersatzfahrzeug erworben (vgl. vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 16.10.2013, Anlage K 7).

6. Zinsen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den zugesprochenen Schadenspositionen gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Der Kläger kann nur Rechtshängigkeitszinsen verlangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers gerieten die Beklagten durch das Schreiben des Klägervertreters vom 08.08.2013 nicht in Verzug. Mit diesem Schreiben begehrte der Klägervertreter nur, dass die Beklagte zu 2 ihre Eintrittspflicht erkläre. Hierdurch gerät die Beklagte nicht mit einem Zahlungsanspruch in Verzug. Voraussetzung des Zahlungsverzugs ist, dass der Zahlungsanspruch insoweit beziffert wird. Schon daran fehlt es.

7. Vorgerichtliche Anwaltskosten: 255,85 €

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € (nebst Zinsen) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs durfte der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend macht und durchsetzt. Die Beauftragung des Rechtsanwalts und die hierfür anfallenden Honoraransprüche stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar.

Allerdings bestimmt sich die Höhe lediglich aus einem berechtigten Streitwert in Höhe von 1.551,06 €. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Gebühr und einer Unkostenpauschale von 20,00 € sowie der Umsatzsteuer von 19% ergibt sich ein Betrag von 255,85 €.

Zinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger seit Rechtshängigkeit gemäß § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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published on 19/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers vom 09.09.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 04.08.2015 (Az. 12 O 313/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 10 u 3295/15 - Seite 2 Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sam
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Annotations

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.