Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin

published on 10/06/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 10. Juni 2016 - 11 O 3478/14 Fin
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung der Rechte des Klägers gegen MTGOX und den Insolvenzverwalter über deren Vermögen und/oder die Bank Zachodni WBK S.A. aus der Überweisung über € 30.000,- mit Ausführungsdatum 24.02.2014, welche die Beklagte im bei ihr geführten Konto des Klägers IBAN DE73 7001 0080 0407 0778 08 unter MTGOX POLAND INC SP ZOO 09999/PL59109023980000000117595694/WBKPPLPP… M32588433X Rumi Stefan ausgewiesen hat, und zwar im Verhältnis vom auf die Klage ausgeurteilten Betrag zum überwiesenen Betrag von 30.000,- €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.07.2014 für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beklagte wegen einer trotz Widerrufs durch dieselbe durchgeführten Überweisung.

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der IBAN DE73 7001 0080 0407 bzw. mit der Kto-Nr. 407077808.

§ 4 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der D. P. AG lautet folgendermaßen (Anlage K 6): „Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank. (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung des Ausführungsfrist (siehe Nr. II. 2. 2.) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.“

§ 5 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der Deutschen Postbank lautet folgendermaßen (Anlage K 6): „Widerruf des Überweisungsauftrags. (1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nr. I 4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer II 2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer I 1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstages der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.“

In dem „Preisund Leistungsverzeichnis“ wird ein Geschäftstag unter Ziff. 13.1 wie folgt definiert (Anlage K 7): „Geschäftstag. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von: Sonnabenden, 24. und 31. Dezember. Die Geschäftstage können sich von den Öffnungszeiten der einzelnen Geschäftsstellen unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle ausgehängt sind. Der Kunde kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen. Die Festlegung der Geschäftstage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank.“ Die Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck der Beklagten hat folgende Öffnungszeiten: montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr, samstags 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Am Samstag, dem 22.02.2014, warf der Kläger einen Überweisungsauftrag in den dafür vorgesehenen Sammler bei der Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck ein. Bei dieser Filiale der Beklagten werden die dort eingeworfenen Überweisungsträger nach der Leerung des Sammelbehälters mit dem Ende der Öffnungszeit der Filiale in einem Umschlag nach München transportiert und dort sachlich weiterbearbeitet, also auf einem Laufband durch einen Scanner eingelesen (Bl. 51 d. A.). Der Überweisungsauftrag (Anlage B 1) betraf eine Überweisung eines Betrages in Höhe von € 30.000,- mit dem Verwendungszweck M32588433X zugunsten des Unternehmens MTGOX POLAND INC SP Z O.O auf ein Konto mit der IBAN Pl59109023980000000117595694 und der BIC WBKPPLPP bei der polnischen Bank Zachodni WBK S.A. Der Kläger hatte dabei weder Verbindlichkeiten bei der MTGOX noch bei der Bank Zachodni, sondern wollte durch die Überweisung Geldmittel auf einen Bitcoin-Börsen-Account transferieren.

Als der Kläger unmittelbar darauf noch am Samstagnachmittag durch eine Internetrecherche herausfand, dass die Firma MTGOX in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, wies er seine Ehefrau, die Zeugin K1. R2., die bei der betreffenden Filiale nach Maßgabe des als Anlage K 10 vorliegenden Arbeitsvertrages vom 28.08.2006 als „Mitarbeiter Verkauf“ angestellt worden ist und zwischenzeitlich aufgrund des geänderten Arbeitsvertrages vom 28.01.2010 (Anlage zum Schreiben der Zeugin R2. vom 02.05.2016) als „Innenbetriebsleiter Filialen VK 3“ fungiert, an, am Montagmorgen noch vor Dienstbeginn den Überweisungsauftrag über € 30.000,- an MTGOX sperren zu lassen. Dabei händigte der Kläger seiner Ehefrau den als Anlage 2 zum Protokoll vom 19.02.2016 vorgelegten handschriftlichen Zettel aus, der folgenden Wortlaut aufweist: „MT GOX POLAND INC SP. Z O.O BANK ZACHODNI WBK S.A. BIC WBKPPLPP IBAN Pl59 1090 2398 0000 0001 1759 5694 M32588433X“. Außerdem nannte der Kläger der Zeugin R2. den Betrag der Überweisung mündlich (Bl. 88Rs d. A.). Die Zeugin K1. R2. sagte ihm zu, noch vor Dienstbeginn den Überweisungsauftrag durch eine Sperre im System zu widerrufen. Dabei besteht in der Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck die Praxis, dass hinsichtlich des Widerrufes von Überweisungsaufträgen die Schalterangestellten bei der sog. Yelloline anrufen und die Daten des zu widerrufenden Überweisungsauftrages durchgeben sollen (Bl. 39 d. A.). Die Yelloline ist eine interne Hotline der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Bl. 32 d. A.).

In der Folge setzte sich die Zeugin D1. C. G., eine Kollegin der Zeugin K2. R2., am 24.02.2014 um 08:57 Uhr mit der für den Widerruf von Überweisungsaufträgen zuständigen Yelloline in Verbindung und gab den Überweisungsauftrag betreffende Daten durch, woraufhin ein ungenannt gebliebener Sachbearbeiter auch eine Sperre im System setzte (Bl. 45 d. A.). Die Zeugin G. teilte der Zeugin R2. mit, dass die Sperre gesetzt worden sei. Die Beklagte berechnete dem Kläger für die Sperre ein Entgelt in Höhe von € 7,50 und buchte diesen Betrag am 24.02.2014 von dessen Konto ab (Anlage K 1). Die Überweisung wurde gleichwohl in voller Höhe durchgeführt, bzw. das Girokonto des Klägers am 24.02.2014 entsprechend belastet (Anlage K 1). Als der Kläger am 25.02.2014 bemerkte, dass die Überweisung ausgeführt worden war, erhielt er über die Hotline der Beklagten die Auskunft, dass die Sperre nur über einen Betrag von € 20.000,- gesetzt worden sei und der Auftrag daher aus technischen Gründen trotz der Sperre ausgeführt worden sei (Bl. 3 d. A.). Dabei ließ der Kläger nochmals eine Sperre setzen, woraufhin das Konto des Klägers wiederum mit € 7,50 belastet worden ist (Anlage K 1).

Der Kläger hat bislang den überwiesenen Betrag wegen der Insolvenz der Bitcoin-Börse nicht zurückerhalten (Bl. 33 d. A.). Dabei hat der Kläger aber seine Forderungen gegen die insolvente Bitcoin-Börse in Höhe von insgesamt € 75.563,- im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheiten rechtzeitig bis zum 29.05.2015 in dem betreffenden japanischen Insolvenzverfahren angemeldet (Bl. 72, 73 f. d. A.; Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 16.12.2015; Anlagen K 8, K 9). Darüber hinaus blieben durch die Beklagte in klägerischem Auftrag vorgenommene Auslandsnachforschungen über den Verbleib des Geldes bei der Empfängerbank in der Weise fruchtlos, als die polnische Bank mitteilte, sie sei nicht in der Lage, den Betrag zurückzuerstatten (Bl. 78 d. A.; Anlage 1 zum Protokoll vom 19.02.2016).

Die Zeugin R2. verfasste gegenüber ihrem Arbeitgeber eine interne E-Mail zu dem streitgegenständlichen Vorgang mit folgendem Wortlaut (Anlage B 2): „Die Angaben zum Sachverhalt treffen zu. Ich habe die Sperre über die 30.000,- Euro angenommen und meiner Kollegin vom Schalter Frau G. weitergegeben. Frau G. setzte über die Yelloline die Sperre. Es wurde auch von der Yelloline bestätigt das noch kein Eingang dieser zu sperrenden Überweisung vorliegt. Also auch keine Überweisung gebucht werden konnte. Die Angaben zu Punkt 5 - 7 treffen zu. Ich kann aber auch nicht genau bestätigen das der Betrag, der gesperrt wurde, von mir richtig weitergegeben wurde. Es war nun leider Montag früh (alles sehr hektisch, kurz vor Filialöffnung, und die Sperre auch noch sehr eilig). Später erfuhr ich das so eine Sperre auch „nur“ anhand des Betrages gesperrt wird. Ist für mich auch nicht ganz nachvollziehbar warum die Restlichen Daten (Iban+Bic+Empfänger…) nicht auch bei einem solchen Betrag abgeglichen werden. Am Schalter wird man auch nicht in dem Umfang geschult wie die Abläufe bei der Yelloline sind. Ich bin davon ausgegangen, dass die Sperre richtig gesetzt wurde. Es wurden schließlich alle Daten durchgegeben. Ich bin mir einfach nicht sicher, ob es mein Fehler war oder doch bei der Yelloline. Ich hoffe ich konnte bei der Aufklärung des Sachverhaltes beitragen. Es ist für mich auch keine einfache Situation.“

Die Beklagte wies die klägerischen Forderungen durch E-Mail vom 13.05.2014 zurück (Anlage K 3).

II.

Der Kläger behauptet, die Beklagte unterhalte ausweislich des Interentauftritts der Beklagten in Fürstenfeldbruck eine Zweigstelle i. S. d. § 53 KWG und damit eine selbständige Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO (Anlage K 5).

Weiter ist der Kläger der Ansicht, der Überweisungsauftrag sei der Beklagten erst am Montag, dem 24.02.2014, um 09:00 Uhr zugegangen, d. h. unter Beachtung der Geschäftsbedingungen der Beklagten bei Beginn des Geschäftstages (Bl. 29 d. A.), so dass der Zugang der Erklärung des Widerrufes des Überweisungsauftrages schon früher erfolgt sei, und der Überweisungsauftrag daher auch nicht wirksam geworden sei. Insbesondere sei bei dem Beginn eines Geschäftstages auch wegen des Grundsatzes der kundenfreundlichsten Auslegung der unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 305c Abs. 2 BGB auf die individuell festgelegten Öffnungszeiten der Beklagten abzustellen (Bl. 38 d. A.). Aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten resultiere insbesondere in Übereinstimmung mit § 675n Abs. 1 S. 4 BGB auch, dass Samstage keine Geschäftstage seien (Bl. 51 d. A.).

Im Übrigen sei zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vereinbarung zustandegekommen, wonach der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden sollte, indem die Beklagte bei akzeptiertem Widerruf eine Sperre im System vermerkt habe. Die Setzung der Sperre stelle einen Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln dar, was sich auch durch die Berechnung der Bearbeitungsgebühr seitens der Beklagten ergebe (Bl. 39 d. A.). Dabei sei die Zeugin R2. als Empfangsbotin der Widerrufserklärung des Klägers anzusehen, die vor dem Überweisungsauftrag der Beklagten zugegangen sei, wobei Übermittlungsfehler zu Lasten des Empfängers gingen (Bl. 38 f. d. A.). Hilfsweise sei die Zeugin R2. bei der Vereinbarung über die Nichtausführung des Überweisungsauftrages als Handlungsbevollmächtigte der Beklagten i. S. d. § 54 GB dahingehend anzusehen, dass sie mit der Yelloline Vereinbarungen für einen Widerruf von Überweisungsaufträgen treffen könne (Bl. 39 d. A.). Die Zeugin R2. sei als Filialleiterin auch berechtigt, derartige Stornierungen entgegen zu nehmen (Bl. 55 d. A.).

Die gleichwohl durchgeführte Überweisung beruhe insofern auf Versäumnissen der Beklagten, dass entweder bei dem Setzen der Sperre ein falscher Betrag eingegeben worden sei, oder dass die Herausnahme des schriftlichen Überweisungsauftrages aus dem Geschäftslauf unterblieben sei, oder dass das System der Beklagten technisch unzureichend ausgelegt sei, um auf einen unwirksamen Auftrag oder einen wirksamen Widerruf oder eine vereinbarte Nichtausführung zu reagieren. Auch aus dem Umstand der Vorlage der Anlage B 2 durch die Beklagte ergebe sich das Eingeständnis einer fehlerhaften Organisation bei der Durchführung von Kundenaufträgen und die Mangelhaftigkeit der Mitarbeiterschulungen (Bl. 29 d. A.). Die Zeuginnen R2. und G. hätten der Yelloline den richtigen Überweisungsbetrag in Höhe von € 30.000,- genannt (Bl. 56 d. A.), auch wenn der Kläger der Zeugin R2. auf dem handschriftlichen Zettel die Daten des Überweisungsauftrages ohne den Betrag der Überweisung übergeben hatte (Bl. 57, 83 d. A.), doch ergäbe sich hilfsweise ein organisatorischer Mangel der Beklagten auch daraus, dass durch die Yelloline kein Abgleich anhand des Empfängers und dessen Bank-Verbindung vorgenommen werde, wenn der der Yelloline übermittelte Betrag und der auf dem Überweisungsträger stehende Betrag nicht übereinstimmen würden (Bl. 41 d. A.). Durch die der Yelloline übermittelten Daten hätte jegliche Überweisung an Mt. Gox gestoppt werden sollen (Bl. 88Rs d. A.).

Der Kläger könne daher die Wiedergutschrift auf seinem Konto verlangen, und zwar wegen der Versäumnisse der Beklagten im Sinne einer Verletzung des Vertrages über die Stornierung des Überweisungsauftrages auch im Wege des Schadensersatzes (Bl. 55 f. d. A.). Auch könne der Kläger wegen Verzugs die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einer 1,5 Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.564,26 verlangen. Eine durch den Klägervertreter am 08.07.2014 an die Beklagte gerichtete Aufforderung zur Wiedergutschrift der € 30.000,- bis zum 21.07.2014 blieb ohne Reaktion (Anlage K 4). Indem nach Ansicht des Klägers der Überweisungsbetrag aber bei der polnischen Bank hängengeblieben sei, sei der Kläger bereit, nach Maßgabe der §§ 255, 285 BGB seine Ansprüche aus der Forderungsanmeldung Zug um Zug gegen die Begleichung der klägerischen Forderungen an die Beklagte abzutreten (Bl. 74 d. A.).

Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 90 d. A.),

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 077808 den Betrag von € 30.000,- mit Wertstellung zum 24.2.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung der Rechte des Klägers gegen MTGOX und den Insolvenzverwalter über deren Vermögen und/oder die Bank Zachodni WBK S.A. aus der Überweisung über € 30.000,- mit Ausführungsdatum 24.2.2014, welche die Beklagte im bei ihr geführten Konto des Klägers IBAN DE73 7001 0080 0407 077808 unter MTGOX POLAND INC SP ZOO 09999/PL59109023980000000117595694/WBKPPLPP… M32588433X Rumi Stefan ausgewiesen hat, und zwar im Verhältnis vom auf die Klage ausgeurteilten Betrag zum überwiesenen Betrag von 30.000,- €, hilfsweise in vollem Umfang von 30.000,- €.

  • 2.die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, an den Kläger € 30.000,- nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.07.2014 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung der Rechte des Klägers gegen MTGOX und den Insolvenzverwalter über deren Vermögen und/oder die Bank Zachodni WBK S.A. aus der Überweisung über € 30.000,- mit Ausführungsdatum 24.02.2014, welche die Beklagte im bei ihr geführten Konto des Klägers IBAN DE73 7001 0080 0407 0778 08 unter MTGOX POLAND INC SP ZOO 09999/PL59109023980000000117595694/WBKPPLPP… M32588433X Rumi Stefan ausgewiesen hat, und zwar im Verhältnis vom auf die Klage ausgeurteilten Betrag zum überwiesenen Betrag von 30.000,- €, hilfsweise in vollem Umfang von 30.000,- €.

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.07.2014 für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klage sei schon wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts München II unzulässig, indem die Beklagte im Gerichtsbezirk keine Niederlassung unterhalte, sondern vielmehr die im Handelsregister eingetragene Niederlassung München der Beklagten in der B4.straße 49 in M. ansässig sei (Bl. 12 d. A.).

Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Überweisungsauftrag nach Eingang bei der Bank wegen der in § 675p Abs. 1 BGB verankerten Vorverlagerung der Unwiderruflichkeit von Überweisungsaufträgen nicht mehr widerrufen werden könne, zumal der Überweisungsauftrag schon am 22.2.2014 bei der Fürstenfeldbrucker Filiale der Beklagten eingeworfen worden ist und damit gleichzeitig auch schon zugegangen sei (Bl. 16, 43 f. d. A.). Durch den Einwurf des Überweisungsträgers am 22.2.2014 sei der Überweisungsauftrag während des Geschäftsbetriebes und innerhalb der Leerungszeiten des Briefkastens bei der Beklagten eingegangen (Bl. 72 d. A.).

Damit sei es entgegen der Darstellung der Zeugin R2. in der Anlage B 2 auch nicht korrekt, dass die Yelloline bestätigt habe, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Eingang der zu sperrenden Überweisung vorgelegen habe, zumal der Mitarbeiter der Yelloline gar keine Auskunft darüber geben könne, welche Überweisungsträger überhaupt noch auf den Stapeln in der Niederlassung lägen und demnächst verarbeitet würden (Bl. 62 d. A.). Darüber hinaus würde sich ein Eingang des Überweisungsauftrages hilfsweise am 24.02.2014 um 00:00 Uhr ergeben. Ferner sei der Dienstbeginn bei den kontoführenden Niederlassungen der Beklagten bereits um 07:00 Uhr und nicht um 09:00 Uhr (Bl. 45 d. A.). Des Weiteren beträfen die durch den Kläger angeführten Regelungen aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ausschließlich den Beginn von Ausführungsfristen, nicht aber den Zugang von Überweisungsaufträgen (Bl. 61 d. A.), zumal sich auch aus der Ziff. 13.1 des Preis- und Leistungsverzeichnisses ergebe, dass die Festlegung der Geschäftstage lediglich die Verarbeitung des Zahlungsvorganges durch die Bank betreffe (Bl. 61 d. A.).

Hinzu komme, dass die Zeugin R2. bei dem Versuch, die streitgegenständliche Überweisung sperren zu lassen, mit € 20.000,- den falschen Betrag der Überweisung genannt habe, so dass schon gar keine Widerrufserklärung bezüglich des streitgegenständlichen Überweisungsauftrages vorliege, und die Beklagte ohnehin nicht erfolgreich eine Sperre hätte setzen können (Bl. 45 d. A.; Anlage B 2). Denn dafür, dass eine im System gesetzte Sperre überhaupt greifen könne, müsse der korrekte Überweisungsbetrag genannt werden (Bl. 62 d. A.). Auch treffe den Kläger das Risiko der Falschübermittlung nach § 120 BGB, indem die Zeugin R2. als dessen Erklärungsbotin gehandelt habe, nicht aber als Vertreterin der Beklagten (Bl. 46, 65 d. A.). Die gesetzlichen Ausnahmen einer Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrages nach dessen Zugang bei der Bank gemäß § 675p Abs. 2 - 4 BGB lägen gerade nicht vor, indem eine verlängerte Widerrufsfrist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei, zumal sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt rechtlich habe binden wollen, dass der Überweisungsauftrag zurückgeholt wird (Bl. 19 d. A.). Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für die Setzung einer Sperre bedeute insbesondere nicht zugleich eine erfolgsunabhängige Zusage, dass der angewiesene Betrag in jedem Fall wieder dem Konto gutgeschrieben werde (Bl. 20 d. A.). Vielmehr sei das Entgelt ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte über einen Betrag von € 20.000,- eine Sperre gesetzt habe und damit eine Dienstleistung gegenüber dem Kläger erbracht habe (Bl. 45 d. A.). Freilich bemühe sich die Beklagte im Kundeninteresse darum, alle ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten noch auszunutzen, um einen Vorgang anzuhalten oder den Betrag zurückzuholen, doch lasse ein solches Bemühen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte eine Erfolgsgarantie abgebe und den Überweisenden von jedem Schaden freistelle (Bl. 63 d. A.).

Hinzu komme vor allem auch, dass die im Rahmen der Kontoführung anfallenden Entscheidungen ausschließlich durch die Mitarbeiter der kontoführenden Niederlassung getroffen würden, während die Schaltermitarbeiter lediglich Anweisungen der Bankkunden entgegen nähmen und dieselben zur abschließenden Bearbeitung und Entscheidung weiterleiteten, so dass die Zeuginnen R2. und G. ohnehin keine für die Beklagte bindenden Vereinbarungen i. S. d. § 675p Abs. 4 S. 1 BGB hätten abschließen können (Bl. 20, 45 d. A.). Schließlich müsse sich der Kläger selbst vorhalten lassen, dass er durch seine hohe Überweisung an einen offenkundig nicht solventen und nicht vertrauenswürdigen Empfänger die Ursache für den eingetretenen Schaden selbst gesetzt habe (Bl. 64 d. A.). Auch könne der Kläger ungeachtet des mangelnden Verzuges allenfalls eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen.

Die Beklagte verkündete ihrer Arbeitnehmerin, der Zeugin K1. R2., am 08.10.2014 mit der Begründung den Streit, dass der Beklagten für den Fall des Unterliegens in diesem Verfahren gegen die Streitverkündete Schadensersatzansprüche zustünden (Bl. 22 f. d. A.).

III.

Am 24.11.2014 wurde mündlich verhandelt; dabei wurde der Kläger informatorisch persönlich angehört (Bl. 31 ff. d. A.). Als trotz richterlicher Aufforderung für den anberaumten Fortsetzungstermin vom 09.03.2015 keine Zeugen benannt wurden, wurde dieser Termin abgesetzt. Erst als durch den klägerischen Schriftsatz vom 24.07.2015 das Verfahren weiterbetrieben wurde, wurde nach rechtlichen Hinweisen in der Terminsverfügung vom 17.11.2015 (Bl. 66 ff. d. A.) am 19.02.2016 ein Beweisaufnahmetermin durchgeführt, bei welchem der Kläger persönlich erneut informatorisch angehört wurde und die Zeuginnen K1. R2. und C. D. G. uneidlich vernommen worden sind (Bl. 77 - 86 d. A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und der Protokolle verwiesen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht München II ist entgegen der entsprechenden Rüge seitens der Beklagten gemäß § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.

Die Beklagte unterhält in Fürstenfeldbruck eine Niederlassung i. S. d. § 21 Abs. 1 ZPO. Denn von der Filiale der D2. P. AG in Fürstenfeldbruck aus können nach den glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen R2. und G.-B. (S. 5 Abs. 2, S. 8 Abs. 2 f. des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 84 d. A.), die insofern durch die Parteien nicht in Abrede gestellt worden sind, unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, indem von dort aus etwa Schalterangestellte auf entsprechende Anträge von Kunden hin durch Kontaktaufnahme mit den Entscheidungsträgern der Beklagten mittels der Abtrage von Computerprogrammen bzw. mit den Sachbearbeitern bei der Yelloline Spar- und Girokonten eröffnen oder Überweisungsaufträge stornieren können. Es handelt sich dabei ersichtlich nicht um bloß untergeordnete oder bloß ausnahmeweise selbständig durchgeführte Geschäfte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 21 Rn. 3 m. w. N.).

Indem den Bankkunden im Übrigen verborgen bleibt, dass die Schalterangestellten in Wahrheit keine eigenständige Entscheidungsbefugnis zum Abschluss von Kontoverträgen etc. haben, sondern vielmehr eigentlich bloß als Erklärungsboten der Kundenanträge fungieren, weil die computerprogammgestützten Entscheidungsprozesse der Beklagten nach außen nicht erkennbar werden, wird jedenfalls nach dem allein maßgeblichen äußeren Anschein der Eindruck für die Kunden erweckt, dass es sich bei der Fürstenfeldbrucker Filiale der Beklagten um eine selbständige Niederlassung handelt (vgl. BGH NJW 2001, 2056; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.). Die mangelnde Eintragung dieser Filiale im Handelsregister ist unschädlich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.). Eine kontoführende Niederlassung der P. AG wird dabei in der Kommentierung ausdrücklich als Niederlassung i. S. d. § 21 Abs. 1 ZPO erwähnt (vgl.Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.).

Darauf, dass der durch die Klagepartei angeführte § 53 Abs. 3 KWG vorliegend unanwendbar ist, weil es sich bei der D2. P. AG nicht um ein ausländisches Kreditinstitut handelt, kommt es daher nicht mehr an.

2. Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind im Hinblick auf die Klage nicht ersichtlich.

3. Die im Hinblick auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit problematische Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß §§ 72 ff. ZPO im Hinblick auf die angedrohte Klage der Beklagten als Arbeitgeberin gegen die Zeugin K1. R2. als deren Arbeitnehmerin wegen der zumal unsubstantiiert gebliebenen Behauptung von Schadensersatzansprüchen ist im hier rechtshängigen Verfahren als Vorprozess nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 2011, 1078; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 72 Rn. 4 m. w. N.).

II. Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stornierung der Belastungsbuchung von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 aus § 675u S. 2 Alt. 2 BGB.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann eröffnet, wenn der Zahlungsdienstleister einen in Auftrag gegebenen Überweisungsauftrag aufgrund einer Parteivereinbarung nicht ausführen sollte, die Überweisung aber gleichwohl ausgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 3093, 3095 Tz. 23).

a) Ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang liegt im Hinblick auf die streitgegenständliche Überweisung eines Betrages in Höhe von € 30.000,- am 24.02.2014 insofern vor, als ein Betrag in Höhe von € 20.000,- überwiesen worden ist.

(1) Der Überweisungsauftrag vom 22.02.2014 wurde durch den Kläger wirksam in Höhe eines Teilbetrages von € 20.000,- widerrufen.

Nach §§ 130 Abs. 1 S. 2, 675p Abs. 1 BGB wird der Überweisungsauftrag als empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam, wenn der Beklagten als Erklärungsempfängerin vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Überweisungsauftrags ein Widerruf zugeht.

(a) Die Widerrufserklärung des Klägers ging der Beklagten über die Zeugin K1. R2. als Erklärungsbotin des Klägers und sodann über die Zeugin G.ls weitere Erklärungsbotin des Klägers am 24.02.2014 um 08:57 Uhr zu, indem die Zeugin G. mit dem unbekannt gebliebenen Sachbearbeiter der Yelloline telefonierte und dieser sodann eine Sperre im System setzte.

Dabei muss es sich bei diesem Sachbearbeiter der Yelloline um einen Handlungsbevollmächtigten der Beklagten gemäß §§ 164 Abs. 3 BGB, 54 Abs. 1 HGB handeln, dem diese Widerrufserklärung daher auch wirksam zugehen konnte, denn dieser Sachbearbeiter konnte nach unstreitigem Tatsachenvortrag eine Sperre im System setzen und dadurch auch die Bearbeitungsgebühr von 7,50 € für den Kläger auslösen, so dass es sich bei diesem auch nicht bloß um einen Empfangsboten der Beklagten handelte (vgl. Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 130 Rn. 9, Einf. v. § 164 Rn. 11).

Die Zeuginnen R2. und G. wiederum sind aufgrund der Gesamtumstände und ihrer Stellung im Verhältnis zum Kläger als Geschäftsherrn nicht als Vertreterinnen des Klägers anzusehen, denn beide waren ohne eigenen Handlungsspielraum (vgl. MüKo-Schubert, BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 71 m. w. N.) ausschließlich mit der Datenweitergabe hinsichtlich des zu stornierenden Überweisungsauftrages des Klägers an die Yelloline zwecks Abbruches des Überweisungsauftrages betraut und damit nicht Vertreterinnen des Klägers, sondern bloß dessen Erklärungsbotinnen. Auch der Sachbearbeiter der Beklagten bei der Yelloline konnte nur den Eindruck haben, dass es sich bei der Zeugin G. um eine Botin handelt, denn musste den Eindruck haben, dass sie die Willenserklärung nur übermittelt (vgl. MüKo-Schubert, BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 71 m. w. N.).

Die mangelnde Empfangsvertretereigenschaft der Zeuginnen R2. und G. für die Beklagte ergibt sich daraus, dass dieselben zur Setzung einer Sperre nicht befugt waren, sondern sich nach den unstreitigen internen Gepflogenheiten der Beklagten mit der Yelloline in Verbindung setzen mussten. Hinsichtlich der Zeugin R2. gilt dies ferner unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB, weil dieselbe nicht als Vertreterin ihres Mannes und zugleich als Vertreterin der Beklagten handeln konnte.

(b) Dabei betraf die Widerrufserklärung aber lediglich eine teilweise Stornierung des Überweisungsauftrages in Höhe von € 20.000,- anstelle von € 30.000,-.

(aa) Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Zeugin K1. R2. und daher auch die Zeugin G. dem Sachbearbeiter der Yelloline einen Betrag in Höhe von € 20.000,- nannten.

Der Vortrag der beweisbelasteten Klagepartei, die Zeugin K1. R2. hätte dem zuständige Yelloline-Sachbearbeiter den korrekten Betrag von € 30.000,- genannt, wurde weder durch den erst in der Sitzung vom 19.02.2016 durch den Kläger vorgelegten handschriftlichen Zettel (Anlage 2 zum Protokoll vom 19.02.2016) noch durch die uneidlichen Aussagen der Zeugin R2. und der Zeugin G. bestätigt.

Insbesondere enthält der Zettel auffälligerweise überhaupt keinen Überweisungsbetrag, auf den die beiden Zeuginnen am Montagmorgen des 24.02.2014 hätten Bezug nehmen können.

Die zwar durchaus glaubwürdige, aber für die Klagepartei nicht den vollen Beweis bringende Aussage der Zeugin R2., sie habe der Zeugin G. denjenigen Betrag genannt, den sie noch am 22.02.2014 von dem Kläger mündlich genannt bekommen habe und den sie sodann in der Filiale noch im Kopf gehabt habe, wobei sie sich - wie schon in der Anlage B 2 eingeräumt - nicht mehr sicher sei, ob sie der Zeugin G. den richtigen Betrag genannt habe und die Nennung des falschen Betrages von € 20.000,- € selbst für wahrscheinlich hielt (S. 4 Abs. 1 f., S. 5 Abs. 7, S. 6 Abs. 1 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 80 - 82 d. A.), kann vor dem Hintergrund nachvollzogen werden, als die Zeugin R2. in der Hektik eines frühen Montagmorgens den falschen Betrag übermittelt hat, ohne sich noch anhand des Zettels vergewissern zu können, wie sie dies auch im Rahmen der Anlage B 2 schon geschildert hatte.

Auch die Zeugin G. konnte sich in glaubwürdiger Weise nicht mehr daran erinnern, um welchen Betrag es bei dem Telefonat mit der Yelloline gegangen ist (S. 7 des Protokolls vom 19.02.2016, Abs. 2 der Aussage G., Bl. 83 d. A.).

Es ist darüber hinaus auch plausibel, dass die Zeuginnen wegen des Betrages nicht noch einmal bei dem Kläger nachgefragt haben, denn weder hat die Yelloline wegen der Betragsproblematik ein Bedenken angemeldet, noch mussten die Zeuginnen davon ausgehen, dass bei sonst vollkommen korrekter Datenübermittlung die Stornierung der Überweisung an einem falsch genannten Betrag scheitern kann.

(bb) Nach dem in § 120 BGB verankerten Prinzip, dass der Erklärende bei dem Einsatz von Erklärungsboten das Risiko der Falschübermittlung zu tragen hat (vgl. Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 120 Rn. 1), ist daher eine Widerrufserklärung nur hinsichtlich eines Teilbetrages der Überweisung von € 20.000,- bei der Beklagten zugegangen.

(cc) Die prinzipielle Zulässigkeit, eine Willenserklärung in der Form eines Zahlungsauftrages i. S. d. § 675f Abs. 3 S. 2 BGB, hier in der Sonderform eines Überweisungsauftrages (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675f Rn. 29 m. w. N.), über einen Betrag von € 30.000,- nur zum Teil in Höhe eines Betrages von € 20.000,- zu widerrufen, steht dabei außer Frage, wie sich dies schon aus der durch § 675p Abs. 4 S. 1 BGB vorausgesetzten Parteiautonomie ergeben muss, aber auch aus einem Erstrechtschluss zu der Möglichkeit eines einseitigen vollständigen Widerrufs eines Überweisungsauftrages vor dem Zugang desselben nach § 675p Abs. 1 BGB (vgl. in diese Richtung auch den Wortlaut der Kommentierung bei Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675p Rn. 2: „… kommt zwar ein (teilw) Widerruf des ZAuftr …“).

(b) Der Zugang des Überweisungsauftrages ist erst nach dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers erfolgt.

Der Überweisungsauftrag vom 22.02.2014 ging der Beklagten erst am Montag, dem 24.02.2014, nach 08:57 Uhr zu.

(aa) Wegen § 675n Abs. 1 S. 2, S. 4 BGB i. V. m. Ziff. 4 Abs. 2 D3. P. AG Besondere Bedingungen Überweisungen i. V. m. Ziff. 13.1 des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist ein Zugang des Zahlungsauftrages nicht schon am Samstag, dem 22.02.2014, sondern erst am Montag, dem 24.02.2014, erfolgt, weil der Zeitpunkt des Zugangs des Zahlungsauftrages nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers fiel und daher der Zugang als am darauf folgenden Geschäftstag als erfolgt gilt, wobei Geschäftstag erst der nächste Montag ist.

(bb) Geschäftstag ist darüber hinaus aber nicht schlicht ein Kalendertag, sondern vielmehr nur der Zeitraum innerhalb eines Kalendertages, an dem planmäßig die Bearbeitung des konkreten Zahlungsdienstes erfolgt, und zwar unter Abstellung auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs bei der maßgeblichen kontoführenden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung beteiligten Zahlungsdienstleisters (vgl. etwa BeckOK-Schmalenbach, BGB, Stand 01.05.2016, 39. Edition, § 675n Rn. 6).

Dabei kommt zwar grundsätzlich auch die Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck als kontoführende Stelle bzw. als beteiligter Zahlungsdienstleister i. S. d. § 675n Abs. 1 S. 4 BGB in Betracht, jedoch ist im konkreten Fall darauf abzustellen, wo die sachliche Bearbeitung eingehender Zahlungsaufträge vorgenommen wird, und nicht bloß, wo deren Entgegennahme erfolgt (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675n Rn. 4).

(cc) Insofern hat zwar keine Partei ausdrücklich vorgetragen, wo und zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen stattfindet.

(i) Aus der glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen Aussage der durch die Klagepartei benannten Zeugin G. vom 19.02.2016, die im Übrigen insofern auch mit den entsprechenden Aussagen der Zeugin K1. R2.om 19.02.2016 übereinstimmt (S. 6 Abs. 3 f. des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 82 d. A.), folgt jedoch, dass die an einem Samstag bis zum Schluss der Öffnungszeit um 12:00 Uhr in den dafür vorgesehenen Behälter eingeworfenen Überweisungsaufträge durch die Filiale selbst unbearbeitet, ausnahmslos und unmittelbar an die zentrale Sammelstelle für Überweisungsaufträge nach München gesendet werden, und dass Überweisungen nur von Montag bis Freitag ausgeführt werden (S. 8 Abs. 5 - 7 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 84 d. A.).

(ii) Offen bleibt nach dieser Zeugenaussage allerdings, zu welchen Zeiten genau an einem Montag bei der zentralen Sammelstelle der Beklagten in München die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen durch das Einscannen der auf ein Förderband gelegten Überweisungsträger stattfindet.

Auch die zwischen den Parteien umstrittene schriftliche Aussage der Zeugin K1. R2. im Rahmen der durch diese angefertigten E-Mail (Anlage B2), bei dem Telefonat der Zeugin G. mit der Yelloline vom 24.02.2014 um 08:57 Uhr habe die Yelloline erklärt, dass der streitgegenständliche Überweisungsauftrag noch nicht vorliege, die im Übrigen durch die beiden Zeuginnen am 19.02.2016 nicht mehr wiederholt bzw. bestätigt worden ist (vgl. insbesondere die entsprechende Aussage der Zeugin G. gemäß S. 7 viertletzter Absatz des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.), hilft hier nicht weiter, weil auch hiernach unklar ist, ab wann die zentrale Sammelstelle in München überhaupt mit der sachlichen Bearbeitung von Überweisungsaufträgen beginnt, die am Samstagmittag dorthin geschickt werden.

(iii) Zwar trägt die Klagepartei, indem die Sondervorschrift des § 675w BGB nicht greift, nach allgemeinen Grundsätzen prinzipiell die Darlegungs- und Beweislast für alle ihr günstigen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 675u S. 2 BGB, mithin auch einschließlich des Umstandes, dass die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen bei der Beklagten erst nach dem Zugang der Widerrufserklärung erfolge.

Doch ist es Sache der Beklagten, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa zuletzt BGH NJW-RR 2015, 1279; BGH NJW 2012, 74; BGH NJW 2009, 1494; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Vorbem. v. § 284 Rn. 18 m. w. N.).

Vorliegend hätte daher die Beklagte zu den durch die Klagepartei nicht beurteilbaren internen Vorgängen bei der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vortragen müssen, wann die Beklagte in der zentralen Sammelstelle in München mit der sachlichen Bearbeitung von Überweisungsaufträgen beginne, um der Klagepartei insofern einen Vortrag und Gegenbeweis zu ermöglichen.

Insofern aber hat die Beklagtenpartei es schon im Schriftsatz vom 21.08.2015 und erst recht entgegen dem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis vom 17.11.2015 unterlassen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast sich darüber zu erklären, wann die sachliche Bearbeitung der Überweisungsaufträge bei der Beklagten beginnt (Bl. 67 d. A.).

Sie hat lediglich vorgetragen - und dies vor dem Hintergrund der Zeugenaussagin Rumi vom 19.02.2016, wonach vor 08:15 Uhr in der Filiale niemand zu arbeiten beginne (S. 5 Abs. 5 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 81 d. A.), auch noch wohl zu unrecht - dass der Dienstbeginn bei der kontoführenden Niederlassung der Beklagten schon um 07:00 Uhr sei (Bl. 45 d. A).

Damit ist es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen in der hierfür maßgeblichen zentralen Münchener Sammelstelle der Beklagten erst am 24.02.2014 nach 08:57 Uhr erfolgt (vgl. MüKo-Wagner, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 138 Rn. 21).

(2) Ungeachtet dessen wurde zwischen den Parteien am 24.02.2014 darüber hinaus gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB ein Vertrag über die Stornierung der Überweisung in Höhe eines Teilbetrages von € 20.000,- geschlossen, worauf es wegen des ohnehin wirksamen Widerrufs aber nicht mehr entscheidend ankommen kann.

(a) Dabei übermittelten die Zeuginnen R2. und G. wiederum den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung über die Stornierung des Überweisungsauftrags in Höhe von bloß € 20.000,- als ohne eigenen Entscheidungsspielraum handelnde Erklärungsbotinnen des Klägers an die durch den Sachbearbeiter der Yelloline gemäß §§ 164 Abs. 3 BGB, 54 Abs. 1 HGB als Empfangsvertreter und Handlungsbevollmächtigten handelnde Beklagte, der den klägerischen Antrag schlüssig durch das Setzen der Sperre im System als Bewirken der Leistung als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten annahm, §§ 145, 147, 311 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 2246; Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 147 Rn. 2 m. w. N.).

(aa) Die Annahme wurde dabei auch durch die den Sachbearbeiter der Yelloline vertretene Beklagte ausdrücklich gegenüber der Zeugin G. als Empfangsbotin des Klägers erklärt und ging sodann über die Zeugin R2. als weitere Empfangsbotin des Klägers auch dem Kläger zu, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

Denn die Zeugin G. gab in glaubwürdiger Weise an, dass sie der Zeugin R2. mitgeteilt habe, sie habe den Anruf bei der Yelloline getätigt (S. 7 Abs. 3 a. E. der Zeugenaussage G. vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.). Auch wenn die Zeugin G. entgegen der entsprechenden klägerischen Tatsachenbehauptung nicht mehr wusste, welche Erklärungen der Sachbearbeiter der Yelloline hierbei getätigt hatte (S. 7 Abs. 4 a. E. der Zeugenaussage G. vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.), so ergibt sich die positive Reaktion des nämlichen Sachbearbeiters doch zwanglos daraus, dass unstreitig die Sperre im System gesetzt und ein diesbezügliches Bearbeitungsentgelt bei dem Kläger in Höhe von € 7,50 durch Belastung seines Girokontos am 24.02.2014 (Anlage K 1) erhoben wurde.

(bb) Dass die durch den Sachbearbeiter bei der Yelloline vertretene Beklagte bei der fraglichen Annahme des Angebots des Klägers über die Stornierung der streitgegenständlichen Überweisung gemäß § 147 BGB auch mit Rechtsbindungswillen handelte, ergibt sich entgegen der Argumentation der Beklagten zum einen aus der unstreitigerweise erfolgten Berechnung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von € 7,50 i. S. d. § 675p Abs. 3 S. 3 BGB für das Setzen der Sperre durch die Beklagte, die eine objektive Bestätigung des Annahmewillens der Beklagten darstellt, und zum anderen aus der Unwirksamkeit der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten:

(i) Denn insofern ist die Regelung in § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr, wonach die Vereinbarung über einen Widerruf eines Überweisungsauftrages nur wirksam werden soll, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen, wegen der Umgehung der zwingenden Regelungen des § 675u S. 2 BGB nach § 675e Abs. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 1984, 1752; Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675e Rn. 1 m. w. N.). Denn nach § 675e Abs. 1 BGB darf die Beklagte nicht zum Nachteil des Klägers als Zahlungsdienstnutzer und Verbraucher durch Vereinbarung abweichen. Die Beklagte hätte es hiernach vollständig in der Hand zu bestimmen, ob sie bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Betrag zu erstatten hätte oder nicht.

(ii) Die Unwirksamkeit von § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr ergibt sich des Weiteren daraus, dass von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wegen § 309 Nr. 13 Alt. 2 BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann, die besondere Zugangserfordernisse für die Widerrufserklärung des Verbrauchers statuieren (vgl. BeckOK-Wendtland, BGB, 39. Edition, 01.05.2016, § 130 Rn. 32; Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 130 Rn. 19). Zwar bedeutet § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr nicht unmittelbar ein besonderes Zugangserfordernis für die Widerrufserklärung des Klägers. Die betreffende Regelung in den Sonderbedingungen für den Sparverkehr muss allerdings als mittelbare Regelung über besondere Zugangserfordernisse angesehen werden, so dass sie gemäß § 306a BGB wegen Umgehung des § 309 Nr. 13 Alt. 2 BGB nichtig ist, denn ein Zugang der Widerrufserklärung wäre hiernach nur dann wirksam, wenn der Beklagten als Verwenderin die Ausführung des Überweisungsauftrages gelingt bzw. es der Beklagten gelingt, den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen.

(iii) Vor allem aber ergibt sich wegen der Wirkung der Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr als vollständiger Haftungsausschluss der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über den Widerruf eines Überweisungsauftrages auch bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Beklagten ihre Nichtigkeit nach §§ 306a, 309 Nr. 7 lit. b) BGB, weil die Wirksamkeit eines solchen Vertrages von dem Erfolg der Bemühungen der Bank abhängig gemacht wird und sich daher die Frage der Haftung von vornherein durch diese Umgehung gar nicht stellen kann.

(iv) Auch ist wegen der völligen Einseitigkeit des § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr eine Nichtigkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben, denn die kostenpflichtige Vereinbarung über die Setzung einer Sperre ist nur dann für den Kläger als Verbraucher sinnvoll, wenn die Beklagte in irgendeiner Weise hierdurch auch verpflichtet wird, für die Verhinderung der Ausführung der Überweisung zu sorgen. Sonst könnte die Beklagte - wie geschehen - mehrere Sperren setzen und einem Verbraucher in Rechnung stellen, ohne überhaupt irgendetwas Weiteres hinsichtlich einer Stornierung veranlassen zu müssen.

b) Der Anspruch richtet sich auf Wiedergutschrift mit Wertstellung zum 24.02.2014, § 675u S. 2 Alt. 2 BGB.

2. Der Anspruch ist nicht wegen Ablaufs der dreizehnmonatigen Frist nach § 676b Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger über die nicht autorisierte Kontobelastung vom 24.02.2014 geschah unstreitig schon am 25.02.2014 über die Hotline der Beklagten und die damit verbundene weitere Setzung einer Sperre mitsamt neuerlicher Kostenbelastung in Höhe von € 7,50 (Anlage K 1).

3. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch aus § 675u S. 2 BGB nicht auf Mitverschulden gem. § 254 BGB berufen.

Insofern die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger einen hohen Geldbetrag an ein nicht vertrauenswürdiges Unternehmen überwiesen habe, welches am 22.02.2014 bereits insolvent gewesen ist, hat sie zwar einen Mitverschuldeneinwand erhoben, wozu im Übrigen auch eine Stellungnahme der Klagepartei nicht eingegangen ist. Allerdings kann dem vertraglichen Anspruch aus § 675u kein Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden, zumal diese Frage - soweit ersichtlich - bislang nur für den Anspruch aus § 675y BGB diskutiert wird (vgl. BeckOK-Schmalenbach, BGB, 39. Edition, Stand 01.05.2016, § 675y Rn. 4; Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675y Rn. 5 m. w. N.).

Im Übrigen knüpft § 254 Abs. 1 BGB, der in direkter Anwendung nur für Schadensersatzansprüche gilt, hinsichtlich des Mitverschuldensvorwurfes vor allem bei der Ursächlichkeit des Klägers für die Entstehung des Schadens an.

Der durch die Beklagtenpartei in Bezug genommene Sachverhalt aber hat mit der Entstehung des Schadens nichts zu tun, denn Bezugspunkt der Schadensentstehung wäre vielmehr die Ausführung der Überweisung durch die Beklagte wegen des Übersehens des Widerrufs des Überweisungsauftrages. Ein Mitverschulden bei diesem Übersehen des Widerrufs wäre daher allenfalls darin zu sehen, dass der Kläger einen falschen Betrag der Überweisung widerrufen hat. Dieser Umstand hingegen ist im konkreten Fall gemäß § 254 Abs. 1 BGB schon dadurch berücksichtigt, dass der Anspruch nicht auf die vollen € 30.000,- gerichtet ist, sondern nur auf € 20.000,-.

Der Grund für den Widerruf der Überweisung, die Insolvenz der Bitcoin-Börse, steht in keinem Kausalzusammenhang mit der Schadensentstehung.

Daher kommt es nicht darauf an, dass für die durch § 675u S. 2 BGB verdrängten Ansprüche aus § 667 BGB oder aus Bereicherungsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB in Einzelfällen befürwortet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2000, 272; BGH NJW 1972, 36; Pal.-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 254 Rn. 3, 4 m. w. N.).

4. Darüber hinaus gehende Ansprüche, die auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind wie § 675u S. 2 BGB, etwa aus §§ 675c Abs. 1, 667 BGB, aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder aus wegen Missachtung des Widerrufs nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 249 ff. BGB, sind gemäß § 675z S. 1 BGB verdrängt, zumal sich der Kläger nicht auf Folgeschäden beruft (vgl. BeckOK-Schmalenbach, BGB, 39. Edition, Stand 01.05.2016, § 675u Rn. 4; MüKo-Casper, BGB, 6. Aufl. 2012, § 675u Rn. 14).

5. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO ist die angebotene Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen, die bei dem verdrängten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 249 ff. BGB nach § 255 BGB auch berechtigt wäre.

6. Die Nebenforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist einschließlich der Verzugszinsen wegen des durch das Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage K 3) eingetretenen Verzuges nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet, allerdings blieb der Kläger trotz rechtlichen Hinweises einen Vortrag dazu schuldig, weshalb mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Daher sind nur € 1.358,86 erstattungsfähig.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

C. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen jeweils auf § 709 S. 2 ZPO.

Verkündet am 10.06.2016

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler

1.
den Zahlungsvorgang autorisiert,
2.
in betrügerischer Absicht gehandelt,
3.
eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
4.
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
hat. Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2

1.
sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
2.
darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2

1.
sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
2.
darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.

(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

1.
die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
2.
der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen.

(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.

(4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.

(5) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.

(6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belastet hat.

(7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.