Landgericht München II Beschluss, 24. Feb. 2017 - 6 T 4933/16

published on 24/02/2017 00:00
Landgericht München II Beschluss, 24. Feb. 2017 - 6 T 4933/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 25.08.2016, Az. XVI 253/09, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene leidet an einer organischen psychischen Störung (ICD 10 F 07), möglicherweise zurückzuführen auf einen Hirnstamminfarkt 2006. Differentialdiagnostisch ist auch eine Schädigung des zentralen Nervensystems infolge der chronischen Dialyse möglich. Es besteht Verdacht auf Hospitalismus (ICD 10: F 43.9) im Rahmen des langjährigen Aufenthalts im Pflegeheim. Das Sehvermögen des Betroffenen ist weitgehend aufgehoben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Vormundschaftsgericht – vom 20.04.2007 wurde erstmals endgültige Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt C. B. als Betreuer bestellt. Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 20.04.2007 umfasste die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“, „Vermögenssorge“, „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleitungsträgern“, „Organisation der ambulaten Versorgung“, „Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr“.

Nach mehrfachen Einschränkungen und Erweiterungen der Aufgabenkreise der Betreuung, Betreuerwechseln sowie der Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Wolfratshausen umfasst die aktuelle Betreuung (siehe Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 16.03.2016, Bl. 479 d.A.) die Aufgabenkreise „Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimpflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten, Gesundheitsfürsorge, Bewirtschaftung des H. D. Straße 27, 8. H., soweit Angelegenheiten des Betroffenen berührt werden, und Erbschaftsangelegenheiten“. Derzeitiger Betreuer ist seit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München II vom 17.03.2010 (6 T 950/10) Rechtsanwalt C. T.

Mit Schreiben vom 20.07.2016 (Bl. 502 ff d. A.) beantragte der Betreuer die Erweiterung der Betreuung dahingehend, dass für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden möge. Hintergrund sei folgender: Der Betroffene habe am 19.12.2015 ohne Wissen des Betreuers in der Angelegenheit „Verkauf Kiesgrube und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ Herrn Rechtsanwalt Graf beauftragt. Er habe als Betreuer dem Rechtsanwalt bereits mitgeteilt, dass er die Beauftragung sachlich nicht für erforderlich halte, da die Bearbeitung erbrechtlicher Fragen zu seinen Kompetenzen zähle und Zweifel daran bestünden, ob der Betroffene im Dezember 2015 zum Zeitpunkt der Beauftragung noch geschäftsfähig gewesen sei. In einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen habe dieser gegenüber seinem Betreuer geäußert, dass er „auch nicht wisse, was Rechtsanwalt Graf da mache“ und „er diesen auch nicht brauche“. Der Betreuer halte es für möglich, dass auf das Mandatsverhältnis „Johann Schretter / RA Graf“ auch der Bruder des Betroffenen, Herr Anton Schretter, „Einfluss“ nehme und möglicherweise eigene Interessen verfolge, die nicht immer deckungsgleich mit den Interessen des Betroffenen sein müssten.

Mit Beschluss vom 21.07.2016 (Bl. 505 d. A.) ordnete das Betreuungsgericht Wolfratshausen die Erholung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts an.

Am 31.07.2016 erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Weichenmeier ein psychiatrisches Gutachten (Bl. 507 ff d.A.), das dem Betroffenen ausweislich der Verfügung vom 04.08.2016 ausgehändigt wurde (Bl. 517 Rs).

Eine persönliche Anhörung des Betroffenen fand durch das Amtsgericht Wolfratshausen am 24.08.2016 statt (Bl. 518 d.A.).

Mit Beschluss vom 25.08.2016 (Bl. 514 f d.A.) - für den Betroffenen am 25.08.2016 zur Post gegeben - erweiterte das Amtsgericht Wolfratshausen den Umfang der Betreuung. Es wurde bestimmt, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge und die Beauftragung von Rechtsanwälten betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet.

Die Überprüfungsfrist für die Betreuung blieb hierbei unverändert.

Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt Graf im Namen des Betroffenen, der ihn mit der Vertretung beauftragt habe, mit Schreiben vom 23.09.2016, eingegangen beim Amtsgericht Wolfratshausen am selben Tag, Beschwerde ein (Bl. 524 d.A.). Zur Begründung der Beschwerde wurde Akteneinsicht beantragt, die gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 übersandte Rechtsanwalt Graf eine von ihm beglaubigte Kopie der Vollmacht, die das Datum 28.09.2016 trägt (Bl. 527 d.A.).

In der Beschwerdebegründung vom 18.10.2016 trug Rechtsanwalt Graf u.a. vor, dass er für den Betreuten seit ca. 16 Jahren als Rechtsanwalt seines Vertrauens tätig sei und er beispielsweise im Hofzuweisungsverfahren diverse Rechtsangelegenheiten des Betroffenen geregelt habe. Er habe auch dem Betroffenen und seinen Brüdern schon länger empfohlen, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Da sich im Jahre 2015 die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der stillgelegten Kiesgrube verdichtet hätten und er von einem Interessenten angesprochen worden sei, habe sich der Betroffene entschlossen, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitzuwirken und die Kiesgrube zu verkaufen. Der Betroffene habe ihn gebeten, in diesen Dingen die anwaltliche Vertretung zu übernehmen. Der Betroffene habe dazu am 19.12.2015 eine ihm von Rechtsanwalt Graf zugeleitete Vollmachtsurkunde unterzeichnet und an diesen zurückgesandt. Da der Betreuer ebenfalls Verhandlungen mit Kiesbauunternehmen führte, habe er - RA Graf - den Betreuer über die Mandatierung informiert. Dem Betreuer gehe es darum, sich vor Konkurrenz zu schützen. Der Betreuer werde wohl kaum in die andere Beauftragung als ihn einwilligen. Der Betroffene sei damit in seiner freien Rechtswahl auf einen Rechtsanwalt beschränkt.

Wegen einer körperlichen Behinderung - nämlich der Blindheit - könne ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden.

Des Weiteren bestünden begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens, da der Sachverständige im Gutachten vom 31.07.2017 von Geschäftsunfähigkeit ausgehe, davon aber in seinem Gutachten vom 13.03.2016 noch nicht die Rede gewesen sei. Auf dies diesbezüglichen Ausführungen (Bl. 532 d.A.) und den übrigen Inhalt wird Bezug genommen.

Der Sachverständige gab hierzu am 01.11.2016 eine Stellungnahme ab (Bl. 534 f d.A.), der Betreuer mit Schreiben vom 16.11.2016 (Bl. 536 f d.A.). Der Betreuer hatte mit dem Betroffenen die hiesige Angelegenheit besprochen. Der Betroffene habe ihm gegebenüber geäußert, dass es richtig sei, dass er ab und zu von sich aus immer wieder einmal Kontakt zu Herrn RA Graf aufnehme, so im Zusammenhang mit dem anstehenden Grundstückstauschvertrag mit der Gemeinde Spatzenhausen. An eine Beauftragung zur Beschwerdeeinlegung könne er sich nicht erinnern. Dieses Thema sei dem Betroffenen neu und unbekannt.

Mit Beschluss vom 17.11.2016 (Bl. 538 d. A.) half das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht ab.

Das Beschwerdegericht erteilte einen rechtlichen Hinweis vom 13.12.2016 (Bl. 541 d.A.), zu welchem RA Graf mit Schriftsatz vom 21.12.2016 Stellung nahm (Bl. 551 f d.A.).

Für die weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde vom 23.09.2016, eingegangen am selben Tag, gegen den Beschluss vom 25.08.2016 (Anordnung Einwilligungsvorbehalt) ist zulässig.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft.

Auch wurde die Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingehalten. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses i.S.d. § 15 FamFG zu laufen. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 25.08.2016 erfolgte ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wolfratshausen durch Aufgabe zur Post i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG (Bl. 520 RS d.A.). Die Aufgabe zur Post erfolgt durch Übergabe der Sendung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an die Post (Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 15, Rn 69). Dies ist am 25.08.2016 erfolgt. Damit gilt der Beschluss am 28.08.2016 als bekanntgegeben. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt somit am Montag, den 29.08.2016, und endet am Donnerstag, den 29.09.2016.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde ist zu unterstellen, dass der Betroffene zur Beschwerdeeinlegung einen Rechtsanwalt ohne Einwilligung beauftragen durfte. Die Frage der Rechtsmäßigkeit des Einwilligungsvorbehalts ist eine sog. doppelrelevante Tatsache. Sie ist sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch der Begründetheit zu prüfen. Die Zulässigkeit hängt von dem Ergebnis der Begründetheitsprüfung ab. Gemäß § 287 Abs. 1 FamFG werden Beschlüsse über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im angefochtenen Beschluss hätte es daher nicht bedurft. Gemäß § 306 FamFG würde bei etwaigem Erfolg der Beschwerde eine Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts als von Anfang an ungerechtfertigt dazu führen, dass Rechtsgeschäfte, die von dem Betroffenen vorgenommen worden sind, rückwirkend so zu beurteilen sind, als wäre der Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet worden. Die Wirksamkeit der Beauftragung des Rechtsanwalts Graf ohne Einwilligung ist damit abhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Einwilligungsvorbehalts. Würde im hiesigen Fall der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben werden, würde die Beauftragung ohne Einwilligung rückwirkend wirksam werden (vgl. Keidel, FamFG, § 306, Rn 6).

Aufgrund der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die doppelrelevante Tatsache stellt sich die weitere Frage des etwaigen Vorrangs des § 275 FamFG gegenüber § 1903 BGB nicht. Gemäß § 1903 BGB bedarf der Betroffene zur Willenserklärung der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren der vorherigen Einwilligung, die nicht vorliegt. Demgegenüber kann der Betroffene gemäß § 275 FamFG alle Verfahrenshandlungen eines Verfahrensbeteiligten vornehmen. Die Lösung dieses Spannungsverhältnisses kann aber im Hinblick auf die sowieso gegebene Zulässigkeit der Beschwerde offen gelassen werden.

2. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Betroffene wendet sich über seinen Rechtsanwalt mit der Beschwerde vom 23.09.2016 gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Beauftragung von Rechtsanwälten.

Das Betreuungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge und Beauftragung von Rechtsanwälten“ gemäß § 1903 BGB bejaht.

2.1 Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich Vermögenssorge, zu welchem auch die Beauftragung von Rechtsanwälten im weitesten Sinne zu zählen ist, kann zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen geboten sein (§ 1903 Abs. 1 BGB).

2.1.1 Eine erhebliche Gefahr für die Person des Betroffenen besteht nicht.

2.1.2 Allerdings kann eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit zu bejahen sein, das sich auch künftig wiederholen kann. Aufgrund der Beauftragung des Rechtsanwalts Graf vom 19.12.2015 mit dem „Verkauf Kiesgrube und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ kommen bei Abrechnung des beauftragten Rechtsanwalts nach Gegenstandswert erhebliche Kosten auf den Betroffenen zu, obwohl der Betreuer - ein Rechtsanwalt - dies ebenfalls in seinem Aufgabenbereich hat, dort aufgrund seines Aufgabenbereichs ebenfalls tätig werden muss und ggf. seinen Aufwand ebenfalls nach RVG abrechnet. Ob der Betroffene diese finanzielle Problematik und Auswirkung bei seiner psychischen Erkrankung überhaupt noch ausreichend überblickt und tatsächlich so gewollt hat, ist fraglich. Jedenfalls ist aufgrund dieses Verhaltens in der Vergangenheit und der noch nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung eine Wiederholungsgefahr dahingehend gegeben, dass der Betroffene auch künftig neben dem Betreuer einen Rechtsanwalt einschalten wird.

Letztendlich kann diese Frage aber offenbleiben im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.1.3.

2.1.3 Die Gefahrenlage für das Vermögen ergibt sich jedenfalls aus der derzeitigen strittigen Auffassung und Unsicherheit zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen.

Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch angeordnet werden, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist (vgl. BayObLG, NJW-FER 2000, 152). Zwar ist der geschäftsunfähige Betroffene vor den Gefahren des rechtsgeschäftlichen Handelns bereits dadurch geschützt, dass seine Willenserklärungen - ungeachtet eines Einwilligungsvorbehalts - nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind. Gleichwohl kann sich eine einen Einwilligungsvorbehalt rechtfertigende Gefahrenlage daraus ergeben, dass z.B. die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, dass z.B. der Betreute nur zweitweise geschäftsunfähig ist oder dass er z.B. im Streitfall für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt (BayObLG, aaO, m.w.N.). Eine Anordnung des Einwilligungsvorbehalts kann daher zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Frage der Geschäftsunfähigkeit sinnvoll sein (Palandt, BGB, 76. Auflage, § 1903, Rn 10).

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der vom Sachverständigen festgestellten Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen und der seitens des anwaltlichen Vertreters RA Graf bestrittenen Geschäftsunfähigkeit bereits zur Vermeidung von Unsicherheiten, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sinnvoll. Geht der Betreuer aufgrund des Sachverständigengutachtens von Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen aus, ein anwaltlicher Vertreter, der u.a. mit der Erbauseinandersetzung beauftragt ist, jedoch - wie hier - unter Nichtanerkennung der Feststellungen des Sachverständigen von Geschäftsfähigkeit des Betroffene, so sind Unsicherheiten im Rechtsverkehr zu erwarten und Streitigkeiten zur Frage der Wirksamkeit von vermögensrelevanten Rechtsgeschäften, gerade auch im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung oder den etwaigen Verkauf einer Kiesgrube vorprogrammiert. Diesen Unsicherheiten kann durch einen Einwilligungsvorbehalt begegnet werden (vgl. BayObLG, aaO).

Aus Sicht des Beschwerdegerichts sind Ausführungen des bestellten Sachverständigen zu mangelnden Geschäftsfähigkeit des Betroffenen überzeugend. Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts Graf widersprechen sich die beiden Sachverständigengutachten vom 13.03.2016 und vom 31.07.2016 nicht. Sie haben jeweils unterschiedlich zu beantwortenden Gutachtensfragen. Im Gutachten vom 13.03.2016 ging es um die medizinischen Voraussetzungen zur Erweiterung der Betreuung. Zu begutachten war hier die Frage, ob der Betroffene einen freien Willen zur Errichtung / Erweiterung einer Betreuung hat oder nicht. Gegen einen diesbezüglichen freien Willen kann nämlich eine Betreuung nicht angeordnet werden.

Im vorliegenden Fall lag ein freier Wille des Betroffenen nicht vor. Die beiden entscheidenden Kriterien für die freie Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB sind nach der Rechtsprechung des BGH die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (BGH FamRZ 2014, 830).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.03.2016 (Seite 9 des SVG, Bl. 477 d.A.) ist der Betroffene einsichtsfähig i.S.d. der Rechtsprechung des BGH (“kann frei bestimmen und offen kundtun“), aber nicht mehr fähig, danach zu handeln (“kann aufgrund der Defizite nicht umfänglich danach handeln“). Nachdem hier eindeutig die Handlungsfähigkeit als zusätzliches Merkmal für den freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB fehlt, liegen die Voraussetzungen für einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung bei dem Betroffenen nicht vor.

Diese Ausführungen haben nichts mit der Frage der Geschäftsunfähigkeit i.S.d. § 104 BGB zu tun. Die Geschäftsunfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung. Deshalb wird diese von den Sachverständigen in den Gutachten zur Anordnung / Erweiterung der Betreuung nicht geprüft. In einer Vielzahl der Fälle sind unter Betreuung stehende Personen geschäftsfähig.

Nachdem aber die Fähigkeit, einen freien Willen in die Errichtung einer Betreuung mit Einsichts- und Handlungsfähigkeit bilden zu können oder nicht, nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun hat, zeigt das neue Sachverständigengutachten vom 31.07.2016 zur Frage der Geschäftsfähigkeit keinen Widerspruch auf.

Der Auffassung des Rechtsanwalts Graf, dass es sich um eine feinsinnige Unterscheidung zwischen der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung einerseits und der Handlungsfähigkeit andererseits handele, der nicht zu folgen sei, widerspricht die ständige Rechtsprechung des BGH (BGH, aaO). Es handelt sich nicht um eine „feinsinnige Unterscheidung des Beschwerdegerichts“, sondern es handelt sich um Grundsätze des BGH, die dieser zur freien Willensbildung entwickelt hat. Diese mag durchaus feinsinnig sein,ist aber nach dem BGH entscheidungserheblich. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit. Wenn der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens zur freien Willensbildung ausführt, dass „der Betroffene seinen Willen zwar frei bestimmen und offen kundtun könne, aber aufgrund der festgestellten Defizite nicht umfänglich danach handeln könne“, so ist der erste Teil eindeutig auf die Einsichtsfähigkeit i.S.d. BGH-Rechtsprechung zu beziehen, d.h. der Betroffene ist vorliegend einsichtsfähig, allerdings kann er nicht mehr nach dieser Einsicht, die er bilden und offen kundtun kann, handeln. Der Beschwerdekammer ist aus langjähriger Erfahrung bekannt, dass die Sachverständigen oft nicht die vom BGH benutzten Termini verwenden. Jedenfalls hat der Sachverständige die freie Handlungsfähigkeit verneint, eine der beiden zwingenden Voraussetzungen für die Bildung eines freien Willens i.S.d. Gesetzes. Wegen fehlender freier Handlungsfähigkeit fehlt der freie Wille, unabhängig davon ob der Sachverständige die Einsichtsfähigkeit damit beschrieben hat, dass der Betroffene einen Willen bestimmen könne und kundtun könne. Jedenfalls kann er nicht mehr nach diesem Willen = nach dieser Einsicht handeln.

2.2 Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, im Bereich der Vermögenssorge seinen Willen frei zu bilden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Wie der Sachverständige Dr. Weichenmeier in seinem psychiatrischen Gutachten vom 01.11.2016 feststellte, sei es dem Betroffenen nicht mehr möglich, nach seiner noch zu gewinnenden Einsicht zu handeln. Die Erweiterung der Betreuung auf einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten sei aus fachärztlicher Sicht erforderlich (Bl. d.A.).

2.3 Auch verfahrensrechtlich ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt und dem Betroffenen ausweislich der Verfügung vom 04.08.2016 (Bl. 517 RS d.A.) ausgehändigt.

Eine persönliche Anhörung durch das Amtsgericht Wolfratshausen hat am 24.08.2016 stattgefunden.

2.4 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) war vorliegend gem. § 276 Abs. 2 FamFG nicht erforderlich, weil der Betroffene hier - unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung, s.o. - sich tatsächlich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

2.5 Von einer erneuten persönlichen Anhörung oder einer erneuten Begutachtung konnte das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG absehen, da sämtliche erforderlichen Verfahrenshandlungen bereits vom Erstgericht vorgenommen worden sind und gerade im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Beschwerde des Betroffenen war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist gem. § 81 FamFG nicht veranlasst.

Im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GNotKG ist auch eine Festsetzung des Geschäftswertes nicht erforderlich.

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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3.
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.

(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.