Landgericht München II Beschluss, 21. Jan. 2015 - 13 O 2670/13

published on 21/01/2015 00:00
Landgericht München II Beschluss, 21. Jan. 2015 - 13 O 2670/13
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Tenor

I.

Das Versäumnisurteil vom 08.10.2014 bleibt aufrechterhalten.

II.

Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

IV.

Streitwert: 42.948,00 €.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Die Kläger unterzeichneten am 08.10.1999 eine Beitrittserklärung zur Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - … - Wa. Fi. - KG (nachfolgend: „DLF“). Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der in Immobilien und Wertpapiere investieren sollte. Die Anleger unterzeichneten für den Beitritt ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages; die Treuhand GmbH sollte die Beteiligung bewirken. Die streitgegenständliche Unterzeichnung erfolgt aufgrund mindestens eines Beratungsgesprächs ab Juli 1999 durch Mitarbeiter der Beklagten, nämlich An. Bi. und Herrn Z., Grundlage war dabei der Anlageprospekt. Die Kläger zeichneten unter der Vertragsnummer … mit einer Zeichnungssumme von 10.000,00 DM zuzüglich 5% Agio (K 1). Finanzierende Bank war die ...

Die Beklagte, die ein Beratungsunternehmen ist, das auf Provisionsbasis anbieterungebunden Kapitalanlagen vertrieb, firmierte zunächst unter dem Namen …, inzwischen erfolgte eine Änderung der Firma auf den Namen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 29.12.2011 (K 1 a) der klägerischen Anwälte wurde bei der Gütestelle des Rechtsanwalts Dr., L., ein Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung eingereicht, der der Beklagten zugestellt wurde. Darin sind Schadensersatzansprüche aufgrund eines Beteiligungsabschlusses geltend gemacht.

Die Kläger behaupten, die von den Mitarbeitern der Beklagten erfolgten Beratung auf Basis des Emissionsprospekts sei fehlerhaft gewesen, weil im Prospekt mehrere Unrichtigkeiten enthalten gewesen seien, die die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund eigener Sachkenntnis hätten erkennen können und müssen. Bei einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung hätten den Beratern die entsprechenden Prospektfehler auffallen müssen und sie hätten diese spätestens im Beratungsgespräch richtigstellen müssen. Die Prospektfehler umfassten u. a. Fehler in der Prognoserechnung, in der Darstellung der Weichkosten, den Vorgängerbeteiligungen und die fehlende Aufklärung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sowie die negative Presseberichterstattung. Im Übrigen seien die für die Beklagte tätigen Berater fehlerhaft, unvollständig und irreführend geschult worden, u. a. bezüglich Ausfallrisiken. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Die Kläger seien auch sittenwidrig geschädigt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten die Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.

Eine Verjährung des Schadensersatzanspruches liege nicht vor, weil die klägerisch rechtzeitige Beantragung eines Güteverfahrens Ende 2011 die Verjährung umfassend gehemmt hätten. Bei der angerufenen Gütestelle handele es sich um eine staatlich anerkannte Gütestelle. Die dort entstandenen zeitlichen Verzögerungen seien jedenfalls nicht den Klägern anzulasten. Der Güteantrag habe alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere sei er hinreichend individualisiert gewesen, wobei es einer Bezifferung des Anspruches oder eines konkreten Antrags nicht bedurft habe.

Eine Feststellungsklage sei hier zulässig, da infolge geplanter Umstrukturierungsmaßnahmen 2013 durch die Fondsinitiatoren umfangreiche weitere Kosten entstehen könnten und auch im Zusammenhang mit dem weiteren Halten der Beteiligung.

Am 08. Oktober 2014 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Kläger, das am 23.10.2014 zugestellt wurde. Der Einspruch der Kläger wurde am 06.11.2014 eingelegt.

Die Kläger beantragen zuletzt:

1. Das Versäumnisurteil vom 08.10.2014 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: … an der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt - … - … GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst, dass die Formalien des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht eingehalten seien, die Klage somit unzulässig sei. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen lägen die gerügten Prospektfehler nicht vor. Auch seien der Beklagten erfolgte Schulungen nicht vollumfänglich bekannt gewesen noch sei dargelegt, inwieweit diese Schulungen bei den konkreten Beratungsgesprächen eine Rolle gespielt hätte.

Es werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben, Verjährung sei absolut eingetreten und auch kenntnisabhängig angesichts diverser Anlegerrundschreiben und übersandter Geschäftsberichte 2001-2005. Absolute Verjährung sei eingetreten, weil das Ende 2011 eingeleitete Güteverfahren die Verjährung nicht habe hemmen können. Der Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags werde bestritten; auch sei nicht demnächst zugestellt worden. Die Klägervertreter seien damals auch nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen. Der Güteantrag selbst sei nicht hinreichend substantiiert gewesen. Das Güteverfahren sei rechtsmissbräuchlich durchgeführt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt eingereichter Unterlagen Bezug genommen sowie auf die Sitzungsprotokolle.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.02.2014 (Bl. 268 ff.) Antrag auf Durchführung eines Kapitalanlegermusterverfahrens gemäß § 1 KapMuG gestellt, der gesondert verschieden wurde.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 08. Oktober 2014 war aufrechtzuerhalten, weil die Klage abzuweisen ist (§ 343 ZPO).

1. Gegen das am 23.10.2014 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechtzeitig am 06.11.2014 Einspruch eingelegt, der auch begründet wurde.

2. Die Klage ist zulässig, weil sie nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 253 ZPO erfüllt, da sie sich gegen eine bestimmte Partei richtet und anhand der Vertragsnummer und im Laufe des Verfahrens ergänzter Daten den Streitgegenstand umschreibt.

Auch unterstellt die Kammer ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag, denn nachdem die Anlage offensichtlich noch nicht aufgelöst ist, ist der vollständige Schaden noch nicht bezifferbar, auch wenn ein Teil des Schadens bezifferbar ist.

3. Jedoch ist die Klage unbegründet, weil die Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus Pflichtverletzung des Beratungsvertrages haben. Der Schadensersatzanspruch ist jedenfalls verjährt.

Nach dem Vortrag der Kläger ist ihr Schaden bereits im Jahr 1999, nämlich mit Zeichnung der Anlage entstanden. Auf diesem entstandenen, am 01.01.2002 noch nicht verjährten Anspruch findet die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Anwendung, die absolute zehnjährige Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2002 und endete mit Ablauf des 31.12.2011 (weil dieser Tag ein Samstag war, also am 02.01.2012). Unterstellt, der Güteantrag sei noch rechtzeitig bei der Gütestelle eingegangen und „demnächst“ zugestellt worden, so kann der Güteantrag gleichwohl den geltend gemachten Anspruch nicht in seiner Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Denn der geltend gemachte Anspruch ist in dem Güteantrag nicht hinreichend genau bezeichnet worden. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel eine Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (vgl. OGL München, Urteil vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, Rn. 38; Beschluss vom 12.11.2007, 19 U 4170/07, Rn. 17-30; Beschluss vom 22.05.2014, 13 U 4100/13; Landgericht Bamberg, 1 O 422/12). Im vorliegenden Güteantrag (Anlage K 1 a) wird zwar die Höhe der eingezahlten Anlagen angegeben, ebenso die Fondsgesellschaft und auch eine Ziffernfolge, die sich im Nachhinein als Beteiligungsnummer herausstellte. Es findet sich des Weiteren „...“ und hinsichtlich des geltend gemachten Schadens wird auf den „gesamten durch den Beteiligungsanschluss ursächlich entstandenen Schaden“ Bezug genommen. Bis auf die eingesetzten konkreten Daten handelt es sich offensichtlich um angefertigte und ausgedruckte Textbausteine. Bereits insoweit ergeben sich Zweifel an einer Individualisierung. Die Darlegung eines Lebenssachverhaltes in dem Güteantrag krankt bereits daran, dass ein solcher praktisch nicht dargelegt wird, weder Beteiligungsdatum noch Beratung noch Berater. Die angegebene Ziffernfolge kann der KG oder der ... zugeordnet werden. Der Schaden ist weder der Größenordnung nach geschätzt noch gar beziffert (vgl. hierzu insbesondere OLG München, a. a. O.). Weil der Güteantrag Ende Dezember 2011 eingereicht wurde, also nach über zwölf Jahren der Zeichnung der Anlage, kann in gar keiner Weise aus der Einlagesumme auf einen nur grob abschätzbaren behaupteten Schadensbetrag geschlossen werden. Der pauschale und gerichtsbekannt für eine Vielzahl nahezu gleich lautender Anträge vorformulierte Güteantrag kann die ihm obliegende Warn- und Hinweisfunktion für den Schuldner nicht ansatzweise erfüllen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, I-34 U 113/13). Dem Schuldner wird zugemutet, anhand vager und unklarer Beteiligungsdaten zum Gegenstand des Güteverfahrens zu ermitteln, um hiernach über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Unklar bleibt für ihn auch, ob der betreffende Berater ihm zuzuordnen ist. Der gegenständliche Güteantrag ist für eine hinreichende Umschreibung des Streitgegenstandes (konkreter Lebenssachverhalt; bezifferter Antrag) nicht ausreichend (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2014, 3 U 205/13, OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2014, 5 U 1320/13).

Gegen einen konkreten Bezug zu einer konkreten Beratungssituation der Kläger bezüglich der einzeln angegebenen Aufklärungsfehler spricht bereits der Umstand, dass in dem Güteantrag offensichtlich formularmäßig wortgleiche Textbausteine verwendet wurden (wie offensichtlich auch bei vielen anderen Güteanträgen). Einer Individualisierung dient dies jedenfalls nicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2014, 11 U 106/14).

Es kann nicht darauf ankommen, welche Gestaltung die Schlichtungsordnung des Schlichters Dreher für einen Güteantrag vorsieht, vielmehr ergeben sich die Mindestanforderungen aus dem Gesetz und den Grundgedanken eines Güteverfahrens. Danach muss hinreichend klargestellt sein, was Gegenstand des Güteverfahrens sein soll. Weil der hier vorliegende Güteantrag nicht hinreichend bestimmt war, konnte eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht eintreten. Der Schadensersatzanspruch ist daher verjährt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Gewährung weiterer Schriftsatzfristen bedurfte es nicht, weil neue Tatsachen bzw. neue rechtliche Erklärungen nicht vorgebracht wurden und im Übrigen der Schriftsatz zu weiteren Themen auch nicht berücksichtigt wurde.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.