Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen unionsrechtlicher Staatshaftung geltend.
Der Kläger war Bediensteter des Europäischen Patentamts (EPA) vom 01.02.2009 bis zum 31.12.2012 gemäß EPA-Kodex, 2c „Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des EPA“. Der Kläger war hier mit der Patentformalprüfung in der Generaldirektion 2 in München beauftragt. Der Kläger entschied sich bei seiner Einstellung für das Pensionssystem der Europäischen Patentorganisation (EPO) gemäß Art. 10 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des EPA. Die kumulierten Arbeitgeberbeiträge zum EPO-Pensionssystem belaufen sich für den Kläger auf € 20.867,58. Art. 10 Abs. 2 des Teils 1 a, 2 c EPA-Kodex sieht vor, dass die sogenannten Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Versorgungsordnungen dem für sie geltenden Versorgungssystem des EPA angehören. Nach Art. 10 Abs. 3 des Teils 1 a, 2 c EPA-Kodex findet Art. 10 Abs. 2 keine Anwendung, wenn sich der Bedienstete bei Vertragsabschluss dafür entscheidet, einem nationalen Sozialversicherungs- und Versorgungssystem anzugehören, und das nationale System dies zulässt. In diesem Fall entrichtet das Amt auch für Vertragsbedienstete des EPA die fälligen Arbeitgeberbeiträge in voller Höhe. Nach Art. 7 der Versorgungsordnung, die nach Art. 5 ihres Arbeitsvertrages auf den Kläger anwendbar ist (vgl. Vertrag vom 11.12.2008, Anlage K 5), wird ein Anspruch auf Ruhegehalt erst nach mindestens 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren erworben. Scheidet ein Bediensteter, der nicht ruhegehaltsfähig ist, endgültig aus dem Dienst aus, hat er stattdessen nach Art. 11 der Versorgungsordnung Anspruch auf Auszahlung der von seinem Gehalt einbehaltenen Versorgungsbeiträge zuzüglich der Zinseszinsen sowie eines Abgangsgeldes in Höhe des letzten Gehaltes für 1 ½ Monate, das mit der Anzahl der anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre multipliziert wird. Die während der Zeit der Beschäftigung geleisteten Arbeitgeberbeiträge zum EPO-Pensionssystem werden nach Art. 11 der Versorgungsordnung nicht zusätzlich zu dem Abgangsgeld ausbezahlt. Das EPA erstattete dem Kläger nach seinem Ausscheiden die geleisteten Versorgungsbeiträge in Höhe von € 10.433,79 zzgl. Zinseszinsen in Höhe von € 813,57 und leistete zusätzlich ein Abgangsgeld in Höhe von € 20.196,60 (Anlage K 6). Der Kläger sah im Anschluss davon ab, den in Art. 13 EPÜ in Verbindung mit Titel VIII des Beamtenstatus vorgesehenen Rechtsweg zu verfolgen. Er erhob keine Klage vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT). Mit Schreiben vom 18.12.2012 sowie 07.08.2013 forderte der Kläger von der EPO die Auszahlung der einbehaltenen Arbeitgeberbeiträge zum EPO-Pensionsfond. Mit Schreiben vom 30.09.2013 nahm der Kläger darüberhinaus die Beklagte ausdrücklich in Haftung mit einer Fristsetzung zum 31.10.2013. Für den Fall einer Ablehnung dieser Forderung forderte der Kläger den Präsidenten des EPA auf, die Immunität der EPO gegen die Gerichtsbarkeit und Vollstreckung aufzuheben. Beide Forderungen wurden vom EPA mit Schreiben vom 04.10.2013 abgelehnt.
Die EPO ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Die EPO ist keine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine eigenständige internationale Organisation. Sie verfügt nach Art. 4 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) über zwei Organe: das EPA und den Verwaltungsrat. Mitgliedsstaaten sind die Vertragsstaaten des EPÜ. Diese sind derzeit neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten auch 10 EU-Drittstaaten. Die EU ist mangels hinreichender Unionszuständigkeit für den Tätigkeitsbereich der EPO selbst nicht Mitglied der EPO. Die Organisation hat gemäß Art. 4 Abs. 3 EPÜ die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom EPA durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird. Der Verwaltungsrat ist außerdem Legislativorgan der EPO. Er hat auf der Grundlage der Ermächtigung des Art. 33 Abs. 2 EPÜ unter anderem das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts und die Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt (Versorgungsordnung) zu erlassen. Das EPA und der Verwaltungsrat sind als unselbstständige Organe der EPO nicht rechtsfähig. Rechtsfähig ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EPÜ nur die EPO selbst, die nach Art. 5 Abs. 3 EPÜ durch den Präsidenten des EPA vertreten wird. Wie andere internationale Organisationen hat sich die EPO einen eigenständigen Rechtsrahmen gegeben. Dieser besteht vor allem aus dem EPÜ und ergänzenden weiteren völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Konkretisierung des EPÜ und zur Verwaltungsorganisation der EPO, zu dem dann auch das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten zählt.
Der Kläger trägt vor, dass das Landgericht München I vorliegend örtlich zuständig sei, da der Schaden in München eingetreten sei (Art. 5 Abs. 3 EO VO 517/2013). Der Schaden liege in der Nichtauszahlung der Arbeitgeberanteile zum EPO-Pensionssystem. Auch bestehe kein Prozesshindernis nach § 20 Abs. 2 GVG. Verfahrensbeteiligt seien vorliegend weder die EPO noch ihre Organe. Vielmehr seien verfahrensbeteiligt der Kläger und die Beklagte. Das Ziel der Klage sei auch nicht der Eintritt in das geschlossene Rechtssystem der EPÜ. Auch entbinde das EPÜ die Beklagte nicht von ihrer Loyalitätspflicht gegenüber dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Auch stelle das EPÜ keine-Legitimationsgrundlage zur Außerkraftsetzung des AEUV dar. Zudem würden die Mitglieder des EPO-Verwaltungsrates keine Immunität genießen. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstrecke sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, soweit sie nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlichen Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften von ihr befreit seien.
Er habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung. Die EU-Mitgliedsstaaten würden gegenüber den einzelnen Bürgern bei Verstößen gegen den AEUV haften. Bei der Richtlinie 1999/70/EG handele es sich um eine Rechtsform, die dem Einzelnen Rechte verleihen würde (vgl. EuGH, Rs. C-268/06). Durch die Versorgungsordnung der EPO liege auch ein qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG vor. Die bestehende Versorgungsordnung der EPO führe zu einer Diskriminierung für ihn. Art. 10 Abs. 3 des EPO-Kodex sei auch keine Option für ihn gewesen, da die Beiträge zu nationalen Versorgungssystemen höher seien, so dass er dann ein niedrigeres Gehalt erhalten hätte. Zudem habe die Richtlinie 1999/70/EG Vorrang vor Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 EPO-Kodex. Auch würden sich die vorzeitig aus dem Dienst scheidenden unbefristet Beschäftigten in einer rechtlich völlig anderen Situation als er als befristet Beschäftigter befinden. Das vom EPA gezahlte „Abgangsgeld“ sei ein arbeits- und sozialrechtliches Überbrückungsgeld, das vergleichbaren Leistungen der nationalen Systeme in der EPO entspreche, wichtig etwa bei der Suche einer neuen Arbeit. Auch liege ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG wegen der unterlassenen Bereitstellung eines Rechtsweges vor deutschen Gerichten vor.
Ebenso sei das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedsstaat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden gegeben. Ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehe, werde nicht verlangt. Die Beklagte sei mit Stimmrecht im Verwaltungsrat der EPO vertreten und habe dort nichts unternommen, um seiner drohenden Diskriminierung entgegenzutreten. Auch die anderen EU-Mitgliedsstaaten, die alle mit Stimmrecht im Verwaltungsrat der EPO vertreten seien, hätten nichts unternommen, um seiner drohenden Diskriminierung vorzubeugen. Auch könne die Beklagte die anderen Mitgliedsstaaten am Schadensausgleich nach Art. 258 bis 260 AEUV beteiligen. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Auslegung und Wirkung von § 839 Abs. 3 BGB müsse insoweit zurückstehen und unangewendet bleiben, als sie die Wirkung einer europäischen Staatshaftung verhindere. Nach Art. 13 EPÜ sei das ILOAT auf die Anwendung von internem Dienstrecht der EPO beschränkt, es dürfe weder nationales Recht noch internationales Recht anwenden. Auch könne das ILOAT den EuGH nicht mit einer Rechtsfrage befassen. Der klägerische Anspruch sei jedoch im Unionsrecht begründet, so dass eine interne Überprüfung durch das ILOAT nicht möglich sei. Dies ergebe sich bereits aus der Autonomie der EPO.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.867,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 20.867,58 € seit dem 01.01.2013 sowie die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.524,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, dass das Landgericht München I örtlich unzuständig sei. Der Kläger nehme die ... als Fiskus auf Entschädigung in Anspruch, nach § 18 ZPO werde der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus durch den Sitz der Vertretungsbehörde berufen. Dies sei vorliegend das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in Berlin. Vorliegend bestehe zudem ein Prozesshindernis nach § 20 Abs. 2 GVG. Nach Art. 8 EPÜ würden die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Bediensteten des EPA Immunität genießen. Die Immunität beziehe sich nach Art. 3 Abs. 1 Immunitätsprotokoll zunächst auf die EPO, die damit im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten genieße. Die Immunität der Organisation als solche erfasse auch das Handeln ihrer Organe und damit auch des Verwaltungsrats. Würde man Angestellten die Möglichkeit einräumen, das Handeln der Vertragsstaaten von nationalen Gerichten überprüfen zu lassen, und sei es auch lediglich inzident im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens, würde die vertraglich zugesicherte Immunität ausgehöhlt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass vorliegend gerade keine Eigenhaftung der Vertreter der ... geltend gemacht werden würde, sondern ein Anspruch gegen die ... Damit sei die Regelung des § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 8 EPÜ und dem Immunitätenprotokoll auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Auch bezwecke die Richtlinie 1999/70/EG nicht, Mitarbeitern in internationaler Organisationen Rechte zu verleihen. Adressat der Richtlinie sei der Mitgliedstaat, nicht aber die EPO. Der Mitgliedsstaat habe aber keine Umsetzungspflichten bezüglich Beschäftigungen bei internationalen Organisationen. Auch habe sie keine Regelungskompetenz bezüglich des Anstellungsverhältnisses bei internationalen Organisationen, vielmehr sei die EPO ein unabhängiges Rechtssystem. Auch fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG. Es liege keine Diskriminierung in Bezug auf den Kläger vor. Zunächst sei zu beachten, dass befristete Arbeitsverträge nur zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs (z.B. Personalmangel) geschlossen werden würden, die eine Befristung des Vertrages rechtfertigen würden (Art. 1 Abs. 2 Kodex 2 c). Befristete Beschäftigte könnten also nicht davon ausgehen, dass sie dauerhaft beschäftigt werden. Ihnen müsse bewusst und bekannt sein, dass sie Pensionsansprüche erst nach 10 Jahren Zugehörigkeit im Amt ableiten könnten und dass es daher durchaus sinnvoll sein könne, sich für das nationale Sozialversicherungs- und Versorgungssystem zu entscheiden (Art. 10 Abs. 3 Kodex 2 c). Auch soweit Bedienstete wie der Kläger von dieser Option keinen Gebrauch gemacht hätten, komme es jedoch nicht zu einer Diskriminierung gegenüber unbefristet Bediensteten, denn die Versorgungsordnung gelte nicht nur für befristet Beschäftigte, sondern auch für Beamte des EPA. Auch Beamte des EPA's würden nach Art. 7 der Versorgungsordnung erst nach mindestens 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren einen Anspruch auf Ruhegehalt erhalten. Ebenso wie dem Kläger stünden auch den Beamten des EPA bei vorzeitigem Ausscheiden vor Erwerb der Ruhegehaltsberechtigung als Kompensation lediglich die in Art. 11 der Versorgungsordnung genannten Ansprüche zu, die eine Auszahlung des Arbeitgeberanteils nicht umfassen würden. Ein früheres Ausscheiden habe für unbefristet Beschäftigte mithin die gleichen Konsequenzen wie für befristet Beschäftigte. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages nicht im alleinigen Einflussbereich des Klägers gestanden sei, die Ruhegehaltsberechtigung zu erwerben. Denn dies sei eben Kern der begrenzten Beschäftigungsdauer und keine daraus folgende Diskriminierung. Zudem führe die in Art. 11 der Versorgungsordnung zwingend vorgesehene Zahlung eines Abgangsgeldes zu einem Ausgleich für die Pensionsansprüche.
Auch liege kein Verstoß gegen Unionsrecht durch die unterlassene Bereitstellung eines Rechtswegs vor deutschen Gerichten in § 20 GVG vor. Dem Kläger sei der interne Rechtsweg vor dem ILOAT offengestanden. Unerheblich sei, dass vor dem ILOAT keine Prüfung der fehlenden Auszahlung der Arbeitgeberanteile zum EPO-Pensionssystem am Maßstab der Richtlinie 1999/70/EG erfolge, da die Richtlinie auf Dienstrecht internationaler Organisation nicht anwendbar sei. Auch habe der EuGH bereits entschieden, dass bei Organen einer internationalen Organisation eine Überprüfung anhand des Unionsrechtes unzulässig sei (siehe EuGH, Rs. C-169/09). Auch das Bundesverfassungsgericht (BvR 1458/03) habe entschieden, dass das im EPÜ vorgesehene Rechtsschutzsystem mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Zudem fehle es am Kausalzusammenhang. Im EPO-Verwaltungsrat seien 38 Staaten vertreten. Es sei daher keineswegs gesichert, dass auf ihr entsprechendes Einwirken Arbeitgeberanteile am Pensionssystem an den Kläger ausgezahlt worden wären. Wegen der ständigen Praxis der EPO sei eine Einflussnahme ihrerseits vielmehr eher unwahrscheinlich.
Auch habe die EPO nicht auf ihre Immunität verzichtet, zumal der Kläger auch nicht den Weg vor dem ILOAT beschriften habe. Damit sei aber eine Entscheidung eines deutschen Gerichts für die EPO aufgrund der ihr völkerrechtlich bindend eingeräumten Immunität unerheblich. Zudem könne ein nationales Gericht die Richtlinie 1999/70/EG auf die Tätigkeit der EPO nicht anwenden, da sie die Tätigkeit einer internationalen Organisation nicht regle. Schließlich bedürften gemäß Art. 35 Abs. 2 EPÜ Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Damit sei die notwendige Dreiviertelmehrheit erst bei 29 Stimmen erreicht, dies zeige deutlich, wie gering damit die Einflussmöglichkeiten eines Einzelvertragsstaates seien und dass ihr - vom Kläger behauptete - Verursachungsbeitrag nicht bestehe.
Jegliche Haftung scheide des Weiteren aus, weil der Kläger es versäumt habe, gegen die Aufstellung seiner Abgangszahlung durch das EPA mit dem ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nach Art. 13 EPÜ i.V.m. Art. VIII des Beamtenstatus vorzugehen.
Die Kammer hat nach dem Scheitern der Güteverhandlung abgesondert zur Zulässigkeit der Klage verhandelt.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.10.2014 Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig.
I.
Das Landgericht München I ist für den Rechtsstreit örtlich (auch) zuständig, § 32 ZPO.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2. Entgegen der Auffassung der Klagepartei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Zwar regelt Art. 5 Nr. 3 EuGVVO innerhalb seines Anwendungsbereichs auch die örtliche Zuständigkeit. Allerdings ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nur dann anwendbar, wenn der Kläger die Beklagte in einem anderen Mitgliedsstaat als dem „Wohnsitzstaat“ verklagen wollte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO. Die örtliche Zuständigkeit innerhalb des international zuständigen Mitgliedstaates richtet sich allein nach dem nationalen Recht (BGH IPrax 1999, 172), also den §§ 12 ff ZPO. Daher kann offenbleiben, ob der Ort des Eintritts eines Vermögensschadens (hier: Klägerwohnsitz) einen Gerichtsstand i.S.d. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO überhaupt begründet (vgl. EuGH NJW 2004, 2441; 2009, 3501).
3. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO findet grundsätzlich für alle Tatbestände der §§ 823-826, 829, 831 sowie 833-840 BGB Anwendung. Hierher gehören auch Amtshaftungsansprüche (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rn. 5). Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB stellen einen Sondertatbestand der unerlaubten Handlung dar (Palandt/Sprau, 73. Aufl. 2014, § 839 BGB, Rdnr. 1; Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 22).
Grundsätzlich ist der Begriff der unerlaubten Handlung weit zu fassen (BGH NJW 1974, 411) und umfasst jeden rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtssphären (BGH NJW 1956, 911; NJW 2011, 2518; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rn. 4).
Zutreffend ist zwar der Einwand der Beklagten, streitgegenständlich sei keine Amtshaftung nach § 839 BGB, sondern ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch.
Allerdings ist ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch nur bei einem qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht gegeben (EuGH, C46/93 - Brasserie du Pêcheur -; BGH WM 2013, 715; Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 534). Damit setzt aber auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch eine pflichtwidrige Handlung voraus (in der Begründung - allerdings zum entgeignungsgleichen/aufopferungsgleichen Eingriff - ebenso Wieczorek/Schütz - Hausmann, 3. Aufl. 1994, § 32 ZPO, Rn. 16 m.w.Nachw.).
Auch im Rahmen anderer Haftungstatbestände des Staatshaftungsrechts im weiteren Sinne richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 ZPO (für den enteignungsgleichen/aufopferungsgleichen Eingriff vgl. Musielak/Heinrich, 11. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rdnr. 5; Wieczorek/Schütze a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 73. Aufl. 2015, § 32 ZPO, Rn. 7 unter Verweis auf OLG Köln, VersR 2004, 1059; Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2009, § 906 BGB, Rn. 290; Stein/Jonas-Roth, 23. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rn. 20; für einen Aufopferungsanspruch offen gelassen OLG Karlsruhe OLGR 2004, 311).
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO knüpft nicht nur an die Verletzung absoluter Rechte an, sondern umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, was z.B. bei Amtshaftungsansprüchen gem. § 839 BGB der Fall sein kann. In Betracht kommt damit eine Zuständigkeit am Ort der Pflichtverletzung (vgl. dazu OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 4-6) oder am Ort des Schadenseintritts („Erfolgsort“, vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 32 ZPO, Rdnr. 16; OLG Celle, MDR 2010, 1485). Dies gilt in gleicher Weise auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, ZfWG 2013, 151, zitiert nach juris).
Damit ist jedenfalls ein Ort der Begehung der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO am Wohnsitz des Klägers, und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I gegeben.
4. Ferner kommt eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 18 ZPO in Betracht. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus richtet sich nach dem Sitz seiner Vertretungsbehörde (hier: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin).
5. Der Kläger hat seine ihm bei mehreren Gerichtsständen zustehende Wahlmöglichkeit gemäß § 35 ZPO durch die Erhebung der Klage vor dem Landgericht München I ausgeübt.
Das Landgericht München I ist damit örtlich zuständig.
II.
Die Beklagte ist für das vorliegende Verfahren nicht nach § 20 Abs. 2 GVG wegen Immunität befreit.
1. Grundsätzlich betrifft die Regelung des § 20 GVG nur die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in personeller Sicht („Personen“, auch juristische, vgl. Zöller, 30. Auflage 2014, § 20 GVG, Rdnr. 4).
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation. Nach dem Wortlaut des Art. 8 EPÜ sind von der Immunität die Organisation selbst (also die EPO), die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen in dem Protokoll bezeichneten Personen umfasst. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um ein Mitglied des Verwaltungsrates der EPO, in Art. 8 EPÜ wird die Immunität jedoch dahingehend eingeschränkt, dass diese nur nach Maßgabe des beigefügten Protokolls Anwendung findet. Art. 3 des Immunitätenprotokolls gewährt allein der Organisation selbst, mithin der Europäischen Patentorganisation, welche gemäß Art. 5 EPÜ auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, Immunität, nicht dagegen ihren Organen gemäß Art. 4 EPÜ an sich, welche auch nicht rechtsfähig sind.
Bezüglich der Mitglieder des Verwaltungsrates enthält das Immunitätenprotokoll in Art. 12 Absatz 1 die Regelung, dass nur die Vertreter der Vertragsstaaten, deren Stellvertreter, Berater oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen Vorrechte und Immunitäten besitzen. In Absatz 2 wird zudem klargestellt, dass die Vorrechte und Immunitäten den in Absatz 1 genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt werden. Daraus ist zu entnehmen, dass sich auch die über § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit Art. 8 EPÜ und dem Immunitätenprotokoll gewährte Immunität nur auf die einzelnen, handelnden Personen bezieht, nicht aber auf den Vertragsstaat als solchen.
3. Die den einzelnen Vertretern der Vertragsstaaten persönlich gewährte Immunität erstreckt sich auch nicht deshalb auf die Beklagte, weil nach Art. 34 GG eine Haftungsverlagerung von der handelnden Person auf die Beklagte stattfindet. Durch die Haftungsverlagerung wird der handelnde Amtsträger vor seiner persönlichen Inanspruchnahme geschützt, wobei der haftenden Körperschaft auch die auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar zugute kommen (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 12; Staudinger/Wöstmann, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB, Rn. 23). Bei der Prüfung der Immunität der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen handelt es sich aber nicht um eine Voraussetzung für das Bestehen eines (hier) unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches und auch nicht um eine gesetzliche Haftungsbeschränkung, welche im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen sind, sondern um die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegenüber einer bestimmten Person.
4. Auch ein Fall der sachbezogenen Staatsimmunität, welcher als allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art. 25 GG Anwendung findet, liegt nicht vor. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (BVerfGE 117, 141). Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Immunität genießen deshalb nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ausländische Staaten und die für sie handelnden Organe (vgl. Münchner Kommentar, 4. Auflage, 2013, § 20 GVG, Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um das Handeln eines fremden Staates, sondern um das Handeln des eigenen Staates, welches seiner eigenen nationalen Gerichtsbarkeit unterworfen wird. Auch das Europäische Übereinkommen über Staatsimmunität vom 16.5.1972 (BGBl. II 1990, S. 34 ff) regelt nur den umgekehrten Fall, inwieweit die Beklagte die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates zu erfüllen hat.
III.
Die Klage ist daher zulässig.