Landgericht München I Teilurteil, 26. Okt. 2018 - 37 O 10335/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es künftig zu unterlassen, die Werbekostenbeiträge der Klägerin zu 1) bzw. Mittel aus dem Werbefonds gem. Ziffer 9 des Franchisevertrags soweit sie von den Beiträgen der Klägerin zu 1) gespeist wurden, für Werbemaßnahmen zu verwenden, in denen
-
a)die Produkte aus dem Menüangebot der Klägerinnen „....... Menü“, das „........Menü“, „...... Menü“, „....... Menü“ und „....... Menü“, „ .....Menü“, „.... Menü“, „...... Menü“, „-....... Menü“, „...... Menü“ und „....“ im Rahmen der Preiswerbeaktion „.......“ zum Verkaufspreis von € 3,99 beworben werden, wie geschehen durch die TV-Spots, beigefügt als Anlage K 63 und
-
b)die Produkte „.....“, „.....“, „......“, „.....“, „........“, „...... “, „......“, „.......“, „.......“ und „......“ im Rahmen der Preiswerbeaktion “Probierwochen” zum Verkaufspreis von € 1,99 bewürben werden, wie geschehen durch die TV-Spots, beigefügt als Anlage K 61.
2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache sich hinsichtlich des Antrags zu I der Klägerin zu 2) erledigt hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihnen jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) den anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.07.2013 bis 10.09.2015 in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchissverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000, 00, hinsichtlich Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung von € 20.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
-
(1)Royalties: FN verpflichtet sich, an BKE alsGegenleistung für die Benutzung der ... Marken und des ... Systems eine prozentuale Gebühr, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz der Gebühr ist in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet (...)
-
(2)Werbung und Verkaufsförderung: Der FN verpflichtet sich, an BKE als Werbekostenbeitrag einen prozentualen Betrag, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatzzu zahlen. Der Prozentsatz ist ebenfalls in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet. Dieser Werbekostenbeitrag ist in gleicher Weise wie die Royalties gem. vorstehender Ziffer 9 (1) zu ermitteln und zu entrichten. ....
(2)BKE wird diesen Werbekostenbeitrag, abzüglich der Kosten des Verwaltungsaufwands und etwa anfallender Steuern, zum allgemeinen Nutzen des Franchise-Restaurants für Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden und daraus insbesondere die Kosten für den Entwurf, die Herstellung sowie die Beseitigung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial und diejenigen Kosten der Marktforschung bestreiten, die sich unmittelbar auf die Entwicklung und die Effektivität der Werbung und Verkaufsförderung beziehen.
(2)BKE ist berechtigt, den Werbekostenbeitrag des FNs mit entsprechenden Zahlungen anderer Franchisenehmer von BKE und von mit BKE verbundenen Unternehmen zu einem Werbefonds zusammenzufassen und die so zusammengefassten Mittel auf einer ausgewogenen und sachgerechten Grundlage für die Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit in dem Marktgebiet zu verwenden, in dem sich das Franchise-Restaurant befindet. ...
„Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden Frist auf seine Kosten einbringen“.
I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Werbekostenbeitrage der Klägerin zu 1) bzw. Mittel aus dem Werbefonds gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge, soweit sie von den Beiträgen der Klägerin zu 1) gespeist wurden, für Werbemaßnahmen zu verwenden, in denen
-
a)die Produkte aus dem Menüangebot der Klägerinnen „......Menü“, „.... Menü“, „.... Menü“, „.....Menü“ und „......Menü“, „...... Menü“, „..... Menü“, „.... Menü“, „....... Menü“, .......Menü“ und „.......“ im Rahmen der Preiswerbeaktion „......“ zum Verkaufspreis von € 3,80 beworben werden, wenn dies geschieht wie durch die als Anlage K 63 beigefügten TV-Spots und
-
b)die Produkte „....“, „....“, .... “, „.....“, „ Burger“, „......“, „ Burger“, „.....“, „.......“ und „........“ im Rahmen der Preiswerbeaktion “Probierwochen“ zum Verkaufspreis von € 1,99 beworben werden, wenn dies geschieht wie durch die als Anlage K 61 beigefügten TV-Spots.
II. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. I insgesamt abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Klägerinnen einer Preisbindung zu unterwerfen, indem ihnen Maßnahmen angedroht werden, die die Klägerinnen von der Festsetzung eigener Verkaufspreise abhalten, insbesondere durch
-
a)negative Bewertungen bei REV-Kontrollen (=Restaurant Excellence Visits) wegen der Weigerung der Klägerinnen, an der Preiswerbeaktion „.......“ teilzunehmen und wegen der damit im Zusammenhang stehenden Weigerung der Klägerinnen, die Werbebanner für die Preiswerbung in den eigenen Restaurants aufzustellen, wie geschehen durch die REV vom 19.02.2012 (Anlage K 27) und 06. November 2012 (Anlage K 12),
-
b)die Weigerung der Beklagten bzw. der von dieser mit der Leitung des operativen Franchise-Geschäfts beauftragten ... Beteiligungs GmbH, mit Herrn Ah. As., 6F der Komplementärinnen der Klägerinnen, im Rahmen von Gremiensitzungen des Interessenverbandes der Francisees von ... e.V., dessen Vorstandsmitglied Herr As. ist, Gespräche zu führen mit der Begründung, er nehme nicht an allen Marketing - Aktionen teil, wie z.B. geschehen mit E-Mail vom 04.07.2013 (Anlage K 30), in der es heißt: „Herr As. hat mir vorgestern bestätigt, dass die HEGO - Gesellschaften an keiner uns wichtigen Marketing-Aktivität partizipieren (......, Probierwochen, Kooperationen, BBF, In-Store-Coupons). [...] Aus den oben genannten gründen können wir Herrn As. leider nicht zum Meeting in der nächsten Woche einladen“,
-
c)das Verbot des Drucks von eigenen Preislisten, die die Preise für das Produktangebot der Klägerinnen entsprechend der Kalkulation gemäß Anlage K 31 ausweisen, wie geschehen am 14.06.2012 als die Beklagte durch ihren Operation Manager Dr. S. mitteilen ließ, dass der Druck der Preisliste abgelehnt werde, weil die letzte Preiserhöhung völlig ausreichend gewesen sei.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
-
a)der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu erstatten, der
a)aa) ihr (der Klägerin zu 1)
a)bb) der ... GmbH & Co. Hennigsdorf KG, der ... GmbH & Co. N.allee KG, der ... GmbH & Co. H2. Straße KG, der ... GmbH & Co. Oraniendamm KG, der ... GmbH & Co. Eiche KG, der ... GmbH & Co. L.center KG, der ... GmbH & Co. M.-Straße KG, der ... GmbH & Co. P. Promenade KG, der ... GmbH & Co. Fast Food KG, der ... GmbH & Co, Alexander GK, der ... GmbH & Co, S3. Allee KG und der ... GmbH & Co. F. Allee KG,
-
b)sowie der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr (der Klägerin zu 2)
jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) dem anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.7.2013 bis Rechtshängigkeit in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge sowie Auskunft über den Prozentsatz gerechnet vom Umsatz, den die einzelnen Franchisenehmer in Deutschland an Werbekostenbeiträgen zu zahlen haben) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die ... Deutschland GmbH oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freizustellen, ohne den Klägerinnen gleichzeitig eine vergleichbare Freistellung zu gewähren.
VI. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Franchiseverträgen
„Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden auf seine Kosten einbringen“ unwirksam ist.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 47.502,85 € (Flex-Broiler) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
I. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu Ziff. I. der Klägerin zu 2) zulässig und begründet war und Erledigung eingetreten ist.
II. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. I insgesamt abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Klägerinnen einer Preisbindung zu unterwerfen, indem ihnen Maßnahmen angedroht werden, die die Klägerinnen von der Festsetzung eigener Verkaufspreise abhalten, insbesondere durch
-
a)negative Bewertungen bei REV-Kontrollen (= Restaurant Excellence Visits) wagen der Weigerung der Klägerinnen, an der Preiswerbeaktion „......“ teilzunehmen und wegen der damit im Zusammenhang stehenden Weigerung der Klägerinnen, die Werbebanner für die Preiswerbung in den eigenen Restaurants aufzustellen, wie geschehen durch die REV vom 19.02.2012 (Anlage K 27) und 06. November 2012 (Anlage K 12),
-
b)die Weigerung der Beklagten bzw. der von dieser mit der Leitung des operativen Franchise-Geschäfts beauftragten ... Beteiligungs GmbH, mit Herrn A. As., GF der Komplementärinnen der Klägerinnen, im Rahmen von Gremiensitzungen des Interessenverbandes der Francisees von ... e.V., dessen Vorstandsmitglied Herr As. ist, Gespräche zu führen mit der Begründung, er nehme nicht an allen Marketing - Aktionen teil, wie z.B. geschehen mit E-Mail vom 04.07.2013 (Anlage K 30), in der es heißt; „Herr As. hat mir vorgestern bestätigt, dass die HEGO - Gesellschaften an keiner uns wichtigen Marketing-Aktivität partizipieren (......., Probierwochen, Kooperationen, BBF, In-Store-Coupons). [...] Aus den oben genannten gründen können wir Herrn As. leider nicht zum Meeting in der nächsten Woche einladen“,
-
c)das Verbot des Drucks von eigenen Preislisten, die die Preise für das Produktangebot der Klägerinnen entsprechend der Kalkulation gemäß Anlage K 31 ausweisen, wie geschehen am 14.06.2012, als die Beklagte durch ihren Operation Manager Dr. S. mitteilen ließ, dass der Druck der Preisliste abgelehnt werde, weil die letzte Preiserhöhung völlig ausreichend gewesen sei.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
-
a)der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu erstatten, der
a)aa) ihr (der Klägerin zu 1)
a)bb) der ... GmbH & Co. Hennigsdorf KG, der ... GmbH & Co. N.allee KG, der ... GmbH & Co. H2. Straße KG, der ... GmbH & Co. Oraniendamm KG, der ... GmbH & Co, Eiche KG, der ... GmbH & Co. L.center KG, der ... GmbH & Co. M.-Straße KG, der ... GmbH & Co, P. Promenade KG, der ... GmbH & Co. Fast Food KG, der ... GmbH & Co. A. GK, der ... GmbH & Co. S3. Allee KG und der ... GmbH & Co. F. Allee KG,
-
b)sowie der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr (der Klägerin zu 2)
jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) dem anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.7.2013 bis Rechtshängigkeit in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge sowie Auskunft über den Prozentsatz gerechnet vom Umsatz, den die einzelnen Franchisenehmer in Deutschland an Werbekostenbeiträgen zu zahlen haben) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die ... Deutschland GmbH oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freizustellen, ohne den Klägerinnen gleichzeitig eine vergleichbare Freistellung zu gewähren.
VI. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Franchiseverträgen
„Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden auf seine Kosten einbringen“ unwirksam ist.
Klageabweisung.
Gründe
A.
B.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- 1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- 1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- 1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder - 2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
- 1.
die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - 2.
die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, - 3.
die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder - 4.
gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.
(3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
(4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.