Die Klagepartei verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.
Die Klagepartei beteiligte sich am 21.03.2013 in Höhe von ... € zuzüglich 5 % Agio an der ... (im Folgenden: Fonds) (K 14). Auf dem Zeichnungsschein befindet sich u.a. der Stempel der ... als Vermittlerin.
Für die Beteiligung wurde ein Emissionsprospekt vom 03.04.2012 herausgegeben (K 1 – S. 11), der am 31.05.2012 veröffentlicht wurde. Anteile an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft wurden ab dem 01.06.2012 öffentlich angeboten (B 3/1). Prospektherausgeberin ist die ... (Prospekt – letzte Seite R).
Gegenstand des Unternehmens ist sowohl das Aufspüren, die Förderung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Erdöl und Erdgas in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit, als auch der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Aufspür-, Förder- und Mineralgewinnungsrechten. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft an in- und ausländischen Gesellschaften jedweder Rechtsform, Konsortien und Joint-Ventures jedweder Art beteiligen (vgl. § 2 GesV – abgedruckt im Prospekt S. 47 ff.).
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Anleger hatten die Möglichkeit, ihre Beteiligung erstmals nach einer Mindesthaltedauer von 36 Monaten mit zwölfmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen (vgl. §§ 3, 18 GesV)
In der „Kurzübersicht“ auf Seite 6 des Prospekts heißt es: „Fondskonzept – Die Emittentin investiert die Nettoeinnahmen (das zur Verfügung stehende Eigenkapital abzüglich der Fondskosten) im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft mit der ... in den Unternehmensbereich der ... damit diese eine 100-prozentigen Beteiligung als Limited Partner (beschränkt haftender Gesellschafter) an der ... mit Sitz in ... erwerben kann sowie zur Bereitstellung einer Liquiditätsreserve. Die ... erwirbt Land-, Bohrrechte, und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den Vereinigten Staaten von Amerika und weltweit.“
Auf Seite 12 des Prospekts heißt es: „Die Investitionstätigkeit der Emittentin beschränkt sich darauf, der ... GmbH atypisch stilles Kommanditkapital zur Verfügung zu stellen, damit diese sich planmäßig an der ... beteiligen kann. (...) Einflussmöglichkeiten oder gar Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die von der ... durchzuführenden Geschäfte sind im Vergleich zu einer direkten Beteiligung inklusive Wahrnehmung der Geschäftsführung eingeschränkt, insbesondere, da die von der Emittentin zu beanspruchenden Erlöse hinsichtlich ihrer Höhe und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erfüllung auch generell vom wirtschaftlichen Erfolg und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der ... abhängig sind. (...) Im Hinblick auf die Verwendung des Kapitals durch die ... ist die Emittentin noch weiter eingeschränkt. (...)“
Auf Seite 20 des Prospekts wird im Kapitel „Das Konzept“ angegeben, dass die ... am 16.02.2012 gegründet wurde und in ... registriert ist. Gesellschafter sind die ... – zu 100 Prozent Kapitaleinlage als Limited Partner – und die ... mit Sitz in ... – zu 0 Prozent Kapitaleinlage als General Partner. Die ... beabsichtigt, im Bereich der Öl- und Gasindustrie durch Erwerb von Land- und Bohrrechten in den USA und weltweit, Durchführung von Testbohrungen und Veräußerung von Explorationsrechten, durch eigene Explorationstätigkeit und durch Beteiligung an mittelbaren und unmittelbaren Erträgen aus produzierenden Quellen im Bereich der Öl- und Gasindustrie in den USA und weltweit tätig zu werden, wobei sie dabei frei in ihrer Entscheidung zur Durchführung von Investitionen bzw. Begründung von Beteiligungen ist.
Auf Seite 23 des Prospekts heißt es unter „Angaben über die Anlageziele und Anlegepolitik“ weiter: „Die ... wird diese Beteiligungen bzw. Investments nach eigenem Ermessen erwerben, verwalten und auflösen. Die Beteiligung an der ... wird voraussichtlich nach drei Jahren aufgegeben, und es werden hierbei neben dem Rückerhalt des gezahlten Preises für die Beteiligung voraussichtlich weitere Gewinne realisiert. Bis zur Auflösung der Beteiligungen bzw. Investments ggf. erzielte Gewinne der ... sollen plangemäß für die Dauer der Restlaufzeit, soweit sie nicht zu den prospektierten Auszahlungen von 12 Prozent p.a. auf die Pflichteinlagen benötigt werden, wieder angelegt werden.“
Auf Seite 9 des Prospektes sind die Gewinnbeteiligungsquoten für die Anleger zwischen 12 % und 16 % je nach Beitrittszeitpunkt angegeben. Weiter heißt es: „Die Gewinnbeteiligung bezieht sich auf das gebundene Kapital. Unabhängig von der Höhe der Gewinnbeteiligung erhalten die Anleger Vorabauszahlungen in Höhe von 12 Prozent p.a. bezogen auf die Kommanditeinlage ohne Agio (...). Übersteigende Gewinne werden im Verhältnis 90 %/10 % zwischen den deutschen Anlegern und dem Manager der ... (der ...) geteilt.“
Die Klagepartei trägt vor, vor Zeichnung des Fonds von dem Mitarbeiter der Vermittlungsfirma ... umfangreiches Informationsmaterial zugesendet bekommen zu haben, u.a. auch den Emissionsprospekt. Der Vermittler habe die Beteiligung empfohlen und dabei u.a. die Sicherheit durch Investition in Sachwerte und die hohe Rendite betont. Risiken habe der Vermittler nicht erwähnt, insbesondere nicht das Totalverlustrisiko.
Die Klagepartei ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft. U.a. stelle er die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen des Beklagten zu 1) nicht dar.
Der Beklagte zu 1) stehe nämlich als Alleingesellschafter der ... faktisch und wirtschaftlich sowohl hinter dem ...- Konzern, dessen Tochtergesellschaften Emittenten, Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungs- bzw. Treuhandgesellschafter des streitgegenständlichen Fonds seien, als auch hinter dem ... konzern, dem der Allein-Vertrieb der ...- Fondsprodukte oblegen habe.
Diese personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des Beklagten zu 1) seien der Klagepartei auch im persönlichen Vermittlungsgespräch nicht eröffnet worden.
Der Beklagte zu 1) habe von Anfang an mit der Gründung des ... Konzerns und des ... Firmenkonglomerats unter Einsetzung diverser Strohmänner bzw. -frauen als Geschäftsführer der Einzelgesellschaften das Ziel verfolgt, Anleger zum Abschluss hochriskanter und wirtschaftlich unplausibler Beteiligungen im nordamerikanischen Öl- und Gasgeschäft zu veranlassen und sie dabei über die damit verbundenen Risiken bewusst zu täuschen. Die vereinnahmten Anlegergelder seien nicht in die jeweilige Fondsgesellschaft geflossen, sondern im Rahmen eines ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) zweckentfremdet worden, sodass der Fondsgesellschaft nunmehr die Zahlungsunfähigkeit drohe und die angelegten Gelder verloren seien.
Die Klagepartei behauptet, wie bei den ebenfalls vom Beklagten zu 1) initiierten ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) auch Mitinitiator und „Investmentchef“ des streitgegenständlichen Fonds. Obwohl im Prospekt und in allen anderen Informationsmaterialien der Eindruck erweckt werde, die ... sei eine ... Explorationsfirma, handele es sich in Wahrheit um eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma. Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in ... eingetragenen ..., die ihrerseits alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ... sei, der Geschäftsführerin der .... Der Beklagte zu 3) werde im übrigen im Unternehmensregister des Staates ... auch als Geschäftsführer der ... benannt. Damit habe der Beklagte zu 3) faktisch allein über die konkrete Verwendung des Anlegerkapitals entscheiden können.
Die Klagepartei trägt vor, sie bestreite, dass das Anlegerkapital prospektgemäß in den USA investiert worden sei. Es deute alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hin. Der Beklagte zu 3) habe zusammen mit dem Beklagten zu 1) bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung geplant gehabt, dass es nie zu einer erfolgreichen Liquidation der Fondsgesellschaft nach 2 1/2 Jahren kommen werde. Beide hätten gewusst, dass die Anlegergelder nicht den angeblichen Zielinvestments zugeführt würden, sondern vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet würden. Diesem würde nun sogar von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) Unterschlagung und Betrug vorgeworfen (K 4 d). Der Beklagte zu 3) sei alleiniger Empfänger des Anlegerkapitals und Hauptprofiteur der Platzierung des Fonds. Insgesamt seien aus den Fonds der ... und der ... mehr als 100 Millionen Euro an den Beklagten zu 3) und seine Gesellschaften in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten geflossen. Die konkrete Verwendung der Gelder sei in allen Fällen völlig ungewiss, weshalb die Staatsanwaltschaft ... unter dem Az. 316 Js 216828/13 u.a. wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges u.a. gegen den Beklagten zu 3) ermittle.
Am 14.04.2008 habe sich der Beklagte zu 3) auf eigene Initiative beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten, wie sich aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten RA ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 ergebe (K 22/K 23) und wie dieser bezeugen könne.
Zu diesem Zweck seien gemäß den Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 13.05.2008 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ..., die ... und die ....
Bereits im Vorfeld der Initiierung der ...-Fonds habe der Beklagte zu 3) in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur Kanzlei ... hergestellt, die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen. Dies könne der Zeuge ... bestätigen.
Seit Beginn der Zusammenarbeit des Beklagten zu 3) mit dem Beklagten zu 1) im Rahmen der ...-Fonds sei der Beklagte zu 3) wiederholt in Deutschland zu Besuch gewesen, um sich mit führenden Mitarbeitern des ...-Vertriebs abzustimmen. Für die Erstellung des Kurzprospektes und der regelmäßigen Investitionsberichte (K 3) seien die deutschen Fondsgesellschaften auf die regelmäßigen Berichte des Beklagten zu 3) angewiesen gewesen, die dieser bis 2013 erstellt habe. Die von ihm übermittelten, sehr spezifischen Informationen zu den Investitionstätigkeiten in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten hätten die Grundlage für sämtliche Veröffentlichungen der ... der ... und des ...-Vertriebes gebildet. Umgekehrt seien sämtliche die Investitionstätigkeit der ... und der ... betreffenden Veröffentlichungen der Emissionshäuser und des ...-Vertriebs an den Beklagten zu 3) weitergeleitet worden. Auch habe der Beklagte zu 3) engen Kontakt zu den ...-Vermittlern gepflegt und diese mehrmals zur Besichtigung der Investitionsorte in den USA und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeladen und sogar selbst Führungen übernommen. Aufgrund dieses engen Kontaktes habe der Beklagte zu 3) genau gewusst, mit welchen Aussagen und Informationsmaterialien die Fonds der ... und der ... beworben wurden. Die alles könnten im einzelnen benannte Zeugen bestätigen.
Nachdem sich Anfang 2010 das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgekühlt habe, habe der Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 1) im Februar 2010 vorgeschlagen, einen neuen Geschäftszweig für Öl- und Gasinvestments in den USA zu eröffnen. Wie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe auch hier der Beklagte zu 3) die notwendige Expertise und Branchenkontakte mitgebracht, was der Zeuge ... bestätigen könne. Wiederum seien absprachegemäß am 02.03.2010 und später diverse Gesellschaften (Funktionsträgergesellschaften und Fondsgesellschaften) gegründet worden, so die ..., die ....
Parallel dazu habe der Beklagte zu 3) über die Gesellschaft ... – deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei – in den USA die ... und die ... gegründet.
Auf diese Weise hätten die Beklagten zu 1) und 3) viele Jahre arbeitsteilig bei der Initiierung, der Konzeption, dem Vertrieb und der Umsetzung der verschiedenen Publikumsfonds der ... und der ...-Gruppe zusammengearbeitet.
Im Frühjahr 2013 habe sich der Beklagte zu 3) dann geweigert, die von den Fondsgesellschaften zur Zahlung der Vorabausschüttungen an die Anleger benötigten Gelder zur Verfügung zu stellen und so den Zusammenbruch der Fonds eingeleitet. Nach eigener Darstellung habe selbst der Beklagte zu 1) seitdem keine Kenntnis über den Verbleib der dem Beklagten zu 3) zwischen 2008 und 2013 zugeflossenen mehr als 100 Millionen Euro, was der Zeuge ... bestätigen könne.
Kein einziges der vom Beklagten zu 3) gemanagten Investmentprojekte habe mit Gewinn für die jeweilige Zielgesellschaft des Fonds abgeschlossen werden können. Die einzelnen in den Vereinigten Arabischen Emiraten zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte seien wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert. Aus den USA sei kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Öl-Förderung bekannt. Dies verwundere nicht, da der Markt dort in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei. Für den Beklagten zu 3) sei deshalb spätestens im Jahr 2009 festgestanden, dass eine Rückzahlung des Anlegerkapitals praktisch ausgeschlossen sei. Deshalb habe er es an seine persönlichen Investmentgesellschaften .... bzw. ... transferiert.
Die Klagepartei behauptet, sie hätte sich bei korrekter Information nicht an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligt und stattdessen den angelegten Betrag zu einem Zinssatz von 2 % p.a. auf einem Festgeldkonto angelegt.
Die Klagepartei meint, der Beklagte zu 3) hafte als Hintermann bzw. Prospektveranlasser sowie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die Fehler des Verkaufsprospektes. Daneben habe die Klagepartei gegen den Beklagten auch deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 264, 264 a StGB und gemäß § 826 BGB. Die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes habe nämlich von Anfang an nur dazu gedient, das betrügerische Schneeballsystem der Beklagten zu 1) und 3) zu verbergen und die Klagepartei unter Vorspiegelung von tatsächlichen Investitionen zur Zeichnung einer wirtschaftlich sinnlosen Beteiligung zu bewegen. Hierbei habe der Beklagte zu 3) vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass die eigene Rolle und die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen im Verkaufsprospekt nicht dargestellt waren und sich bewusst dafür entschieden habe, an keiner einzigen Stelle im Prospekt genannt zu werden.
Die Klagepartei beantragt zuletzt:
-
1.Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen die Übertragung der Anteile an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...), an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2014 p.a. zu bezahlen.
-
2.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) in (Annahme-) Verzug befindet.
-
3.Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ..., In Höhe von ... € (inkl. 19 % USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.
-
4.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der „...“ in Höhe von nominal ... Euro (Beteiligungsnummer ...) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten.
-
5.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) die Leistungen gemäß Antrag Ziffer 1.), Ziffer 3.) und Ziffer 4.) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.
Der Beklagte zu 3) beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte zu 3) rügt, bezüglich seiner Rolle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds beschränke sich die Klagepartei auf eine Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen; der Vortrag lasse einen belastbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern vermissen.
Der Beklagte zu 3) trägt vor, die Auflegung und Konzeption des Fonds sowie der Vertrieb der Fondsanteile seien allein in den Händen des Beklagten zu 1) gelegen. Von diesem stamme die Investmentidee, die er auch allein umgesetzt habe. Der Beklagte zu 3) habe weder an der Konzeption noch an der Prospektierung und Initiierung der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft oder sonstiger vom Beklagten zu 1) initiierter Fondesgesellschaften mitgewirkt oder als Hintermann Einfluss genommen. Sowohl die Fondsgesellschaften als auch die Fünktionsträgergesellschaften seien allein vom Beklagten zu 1) gegründet worden.
Die Aufgabe des Beklagten zu 3) habe sich auf die Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... beschränkt.
Geschäftsführerin der ... sei die ..., deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die ... sei, eine Gesellschaft des Beklagten zu 3). Die Tätigkeit des Beklagten zu 3) habe sich somit darauf beschränkt, das in die ... angelegte Kapital nach deren Vorgaben zu investieren. Grundlage dafür sei das zwischen der ... als Limited Partner und der ... als General Partner abgeschlossene „...“ gewesen. Für seine Investitionstätigkeit sei dem Manager – wie auf Seiten 9 und 22 prospektiert – eine erfolgsabhängige Vergütung von 10 % für den Fall der Erwirtschaftung eines Überschusses nach Auszahlung an die Anleger eingeräumt worden.
Aufgrund des sehr weit gefassten Fonds-Konzepts sei der Fonds zwar letztlich vom unternehmerischen Erfolg der ... abhängig. Hierauf weise der Prospekt indes in aller Deutlichkeit auf den Seiten 12 ff., 19 und 23 hin.
Dass der Beklagte zu 3) bei der ihm obliegenden Investitionstätigkeit Pflichten verletzt habe, sei klägerseits nicht substantiiert dargelegt.
Der Vorwurf eines Schneeballsystems sei unsubstantiiert. Ein solches System sei weder installiert, noch betrieben worden, noch habe der Beklagte zu 3) hiervon Kenntnis gehabt. Einen gemeinsamen Tatplan der Beklagten zu 1) und 3) hierfür habe es nicht gegeben. Weder sei es bei der Verwendung der Anlegergelder zu Unregelmäßigkeiten gekommen, noch seien sie zweckentfremdet worden, erst recht habe der Beklagte zu 3) sie nicht persönlich vereinnahmt. Vielmehr sei das Anlagekapital – wie prospektiert – in die Zielgesellschaft ... geflossen. Von angeblichen Täuschungen der Anleger durch den Beklagten zu 1) bzw. durch von diesem kontrollierte Gesellschaften habe der Beklagte zu 3) keine Kenntnis, noch habe er solche Täuschungen gewollt. Es sei im übrigen nicht Sache des Beklagten zu 3) die Verwendung der Anlegergelder im vorliegenden Rechtsstreit zu erläutern, sondern es sei Sache der Klagepartei, die geltend gemachten Ansprüche durch konkreten Tatsachenvortrag zu substantiieren. Soweit die Klagepartei eine prospektwidrige Verwendung der Anlagegelder in den Raum stelle, trage dieser Sachvortrag im übrigen nicht den geltend gemachten Zeichnungsschaden wegen Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes.
Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die klägerseits gerügten Prospektfehler lägen nicht vor.
Im übrigen bestreitet der Beklagte zu 3), dass der Klagepartei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Prospekt vorlag und dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klagepartei ursächlich waren und bietet zum Beweis die Einvernahme der Klagepartei an.
Der Beklagte zu 3) meint, er sei weder Prospektverantwortlicher noch Prospektveranlasser i.S.d. §§ 13 Abs. 1 S. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsenG. Zudem sei der streitgegenständliche Erwerb nicht innerhalb des 6-Monats-Zeitraums seit dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung im Inland am 01.06.2012 erfolgt.
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. §§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsenG eröffnet sei (Assmann/Schütze, Hdb. KapitalanlageR, § 5 Rn. 28; Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. Kapitalmarktinformation, § 29, Rn. 73)
Hinsichtlich des Parteivorbringens wird im Übrigen auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Terminprotokoll Bezug genommen.
Das Gericht hat rechtskräftige Teil-Versäumnisurteile gegen die Beklagten zu 1) und 2) erlassen. Der Rechtsstreit in Richtung auf die Beklagte zu 4) ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F..
Gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG a.F. ist auf Verkaufsprospekte, die – wie der vorliegende Prospekt, der bereits am 31.05.2012 veröffentlicht wurde – vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 VermAnlG sind für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG („Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“) in dieser sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes anzuwenden, wenn für die Beurteilung von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder von Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG („Unrichtiger Wertpapierprospekt“) in der zur Zeit der Beteiligung geltenden Fassung kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.
Ob in dem streitgegenständlichen Prospekt wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind und ob der Beklagte zu 3) Verantwortung für den Prospekt übernommen hat oder der Erlass des Prospektes von ihm ausging, kann indes in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn das Erwerbsgeschäft wurde erst am 21.03.2013 und somit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem erstmaligen öffentlichen Angebot der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Inland am 01.06.2012 abgeschlossen. Ansprüche gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG i.V.m. 44 Abs. 1 S. 1 BörsG sind somit vorliegend ausgeschlossen.
2. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne.
2.1. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn sind nicht verjährt.
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH II ZR 15/08 m.w.N.). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der BGH in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist – u.a. § 47 BörsG a.F. – entnommen (vgl. BGH a.a.O.).
Damit wären mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne spätestens drei Jahre nach dem Beitritt am 21.03.2013 verjährt. Die Klageeinreichung erfolgte indes bereits am 12.03.2015.
2.2. Der Beklagte zu 3) ist jedoch nicht Prospektverantwortlicher i.S.d. Prospekthaftung im engeren Sinne.
2.2.1. Der BGH hat im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, die sich an § 45 BörsG a.F. orientiert hat (BGH II ZR 60/80), unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“, die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne geschaffen. Anknüpfungspunkt ist dabei nicht ein sozialer Kontakt bei der Vertragsanbahnung und ein persönliches Vertrauen des Anlegers in ihm bekannte Personen, sondern typisiertes Vertrauen in die Prospektangaben und in die genannten Prospektverantwortlichen (BGH II ZR 210/06).
Ausschlaggebend dafür war, dass der Anlageinteressent bei einem geschlossenen Fonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft nicht nur demjenigen, der die Beitrittsverhandlungen führt, sondern aufgrund des Emissionsprospekts typischerweise auch denjenigen Personen sein Vertrauen schenkt, die beherrschend hinter der Komplementär-GmbH und der Publikumskommanditgesellschaft stehen, d.h. vor allem Initiatoren, Gründern, Managern, die eigentliche Leistungsgruppe (vgl. BGH a.a.O. und z.B. BGH IIIZR 109/08; BGH X ZR 94/98). Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGH II ZR 2010/06). Die Prospekthaftung der vorgenannten Personen ist unabhängig davon, ob sie aus dem Prospekt ersichtlich sind oder nach außen in Erscheinung treten (BGH a.a.O.).
Hinzutreten die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner eines geschlossenen Fonds, mit deren Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), also die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss auf die Gestaltung des konkreten Modells haben, da sie für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind (BGH II ZR 15/08). Auch sie haben nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung dafür einzustehen, dass die Angaben im gesamten Prospekt vollständig und richtig sind und ein fehlerhafter Prospekt nicht verbreitet wird (vgl. z.B. BGH III ZR 298/05). Ob sie an der Gestaltung des Prospekts verantwortlich mitgewirkt haben, ist nicht von Bedeutung (BGH II ZR 94/77). Unbeachtlich ist es auch, dass der Hintermann nicht in Erscheinung tritt, insbesondere dass sein Einfluss im Prospekt nicht offenbart wird und den Anlegern vor oder bei den Vertragsverhandlungen auch sonst nicht bekannt geworden ist (BGH II ZR 15/08). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Fondsgesellschaft bei der Initiierung des Projekts; er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH III ZR 109/08).
2.2.2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte zu 3) nicht prospektverantwortlich.
a. Er gehört nämlich nicht zur Leistungsgruppe der Fondsgesellschaft, ist weder deren unmittelbarer Initiator, Gründer oder Manager.
aa. Ob sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als sogenannter „Mitinitiator“ für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten hat bzw. ob sich dies so aus zwei Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ... im Verfahren vor dem LG München I Az. 22 O 22691/14 (K 22/K 23) ergibt, kann dahinstehen. Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klagepartei behauptet – der Beklagte zu 3) im Vorfeld der Initiierung der ...-Fonds in dem Bewusstsein um die große Bedeutung von Prospekt- und Informationsunterlagen für die Anlageentscheidung im Jahr 2008 den Kontakt zur ..., die später die Verkaufsprospekte habe erstellen sollen, herstellte. Denn all dies mag möglicherweise für die Stellung des Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit den ... Fonds von Bedeutung sein, betrifft aber jedenfalls nicht den streitgegenständlichen ...-Fonds, dessen Investitionsstandort in den USA liegt. Auch war der Beklagte zu 3) ausweislich der Handelsregisterauszüge nie Gründungsgesellschafter der deutschen Funktionsträgergesellschaften wie z.B. die ..., die ... und der ...-Fondsgesellschaften und ist diesen auch niemals als Gesellschafter beigetreten. Im Gegenteil trägt die Klagepartei selbst vor, der Beklagte zu 1) habe den ...-Konzerns und des ...-Firmenkonglomerats allein gegründet, platziert und kontrolliert.
bb. Abgesehen davon hat der zum Beweis für die Mitinitiatoren-Stellung des Beklagten zu 3) angebotenen Zeuge ... von ... mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass sich seine Wahrnehmungen und Erkenntnisse im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nur aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit und damit der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden Geschehnisse ergeben könnten, dass jedoch eine Entbindung von seiner anwaltlichen Schweigepflicht durch den Beklagten zu 1) bzw. einen ggf. sonst in Betracht kommenden Mandanten nicht vorliegt.
Wegen Vorliegens eines berechtigten Zeugnisverweigerungsrechtes gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stellt die Einvernahme des Zeugen... somit ein unzulässiges Beweismittel dar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 284, Rn. 5), sodass von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen wurde.
b. Der Beklagte zu 3) ist nach den oben genannten Grundsätzen aber auch nicht Hintermann der Fondsgesellschaft.
Nach dem Vortrag der Klagepartei ist der Beklagte zu 3) nicht Mitbestimmer der Fondsgesellschaft ist, mit dessen Wissen und Wollen der Emissionsprospekt in den Verkehr gebracht worden ist (BGH III ZR 103/10), da er neben der Geschäftsleitung keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts hatte.
Der Prospekt wurde allein von der ... herausgegeben. Soweit dem Beklagten zu 3) unbestritten die Aufgabe der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... obliegt, da er über seine ... die Geschäftsführerin der T... die ... kontrolliert, und der unternehmerische Erfolg des Fonds damit letztlich von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Firma abhängig ist, macht den Beklagten zu 3) nicht zur Schlüsselfigur, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist.
Hierbei verkennt die Klagepartei nämlich, dass das typisierte Vertrauen in die Prospektangaben und Prospektverantwortlichen sich nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich auf die Initiierungsphase beschränkt (vgl. z.B. BGH III ZR 103/10; BGH III ZR 298/05). Dies ist im Hinblick darauf, dass die typisierte Prospekthaftung im engeren Sinne unter Rückgriff auf das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“ in der Phase der Vertragsanbahnung entwickelt wurde, nur folgerichtig. Die Investmenttätigkeit des Beklagten zu 3) findet aber nicht in der Initiierungsphase statt, sondern in der Ausführungsphase. Sie wird auch nicht vom Beklagten persönlich ausgeübt und betrifft nicht die direkt vom Fonds eingesammelten Anlegergelder. Vielmehr werden diese nach dem Fondskonzept erst am Ende einer Kette von Beteiligungen und Zahlungsströmen von einer vom Beklagten zu 3) gehaltenen juristischen Person eingesetzt. Das Anlagekapital wird zunächst im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft in den Unternehmensbereich der ... eingebracht, damit diese Gesellschaft dann ihrerseits eine hundertprozentige Beteiligung als beschränkt haftender Gesellschafterin an der ... erwirbt. Erst die ... – gemanaged von einer von einer Gesellschaft des Beklagten zu 3) gehaltenen Geschäftsführerin – kauft dann Land- und Bohrrechte bzw. Rechte an bestehenden Öl- oder Gasquellen.
Anknüpfungspunkt für die Prospekthaftung im engeren Sinne ist aber – da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen – der unmittelbare Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH VII ZR 376/89) als Mitglied einer Leistungsgruppe. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGH VII ZR 340/88). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. II ZR 60/80) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft“ (vgl. II ZR 258/78) der Prospekthaftung unterworfen worden. Der Beklagte zu 3) hat aber nicht im Entferntesten eine dieser Gruppe vergleichbare Position inne.
3. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311 III, 241 Abs. 2 BGB.
Diese knüpft nach der Rechtsprechung des BGH als Anspruch für Verschulden bei Vertragsschluss an (vor)vertragliche Beziehungen zum Anleger an. Ihr unterliegen Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGH II ZR 114, 81; BGH III ZR 361/04; BGH II ZR 210/06). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (BGH II ZR 18/01).
Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet grundsätzlich zwar nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen.
Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., vgl. BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08). Anders als bei Gründungsgesellschaftern (vgl. BGH II ZR 18/01; BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 16/10; BGH II ZR 69/12), die dem Anleger ein zutreffendes Bild über die Beteiligung liefern müssen, reicht bei Personen, die – wie hier der Beklagte zu 3) – nicht Vertragspartner des Anlegers werden sollen, allein die Vorlage eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekt für die Prospekthaftung im weiteren Sinne nämlich nicht aus.
3.1. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität der Anlage bzw. für die ordnungsgemäße Erfüllung des Beteiligungsvertrages übernommen hat (BGH VIII ZR 80/91; BGH II ZR 248/91), insbesondere indem er Garantien für die Richtigkeit des Prospektes abgegeben oder über den Prospekt hinausgehende Zusagen gemacht hat (BGH a.a.O.).
Vorliegend ist der Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger nicht in persönlichen Kontakt getreten, sodass sich daraus auch kein besonderes persönliches Vertrauen ergeben haben kann.
Zwar ist denkbar, dass ein besonderes Vertrauen der Anleger in die Person des Beklagten zu 3) durch ihn betreffende Angaben im Emissionsprospekt geschürt worden sein könnte (vgl. Nobbe, WM 2013, 193–204). Die werbemäßige Nennung des Namens einer Person im Prospekt reicht jedoch nicht aus, um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen (BGH II ZR 211/09; BGH XI ZR 41/03).
Da der Beklagte zu 3) unstreitig im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt an keiner Stelle namentlich auch nur erwähnt wird, scheidet indes eine Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens hier aus.
3.2. Zwar kann bei Personen, die nicht Vertragspartner des Anlegers werden, zur Begründung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne auch ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss ausreichend (BGH II ZR 211/09; BGH II ZR 114/81; BGH XI ZR 41/03; BGH III ZR 222/08).
Ein solches liegt indes nur vor, wenn die handelnde Person wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wird, wenn sie ihre eigene Existenz eng mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft hat. Ein bloßes mittelbares Interesse, wie beispielsweise der Erhalt einer Provision, reicht nicht aus (BGH a.a.O.).
Vorliegend vermag indes die Stellung des Beklagten zu 3) als Alleingesellschafter der ... (ihrerseits Alleingesellschafterin der ..., der Geschäftsführerin bzw. ... zu 0 % der ...) ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3) an der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nicht zu begründen.
Das Beteiligungskapital floss nämlich nicht direkt an den Beklagten zu 3) persönlich, sondern in einer Reihe von Zwischenschritten über die Fondsgesellschaft ... aufgrund von deren atypisch stiller Beteiligung an der ... und deren 100prozentiger Partnerschaft als Limited Partner an der ... letztlich an diese Gesellschaft.
Mit dieser Firma hat der Beklagte zu 3) zwar insoweit mittelbar zu tun, als seine Firma ... unstreitig die Anteile an der Geschäftsführerfirma hält. Er ist also zu 100 Prozent an einer Gesellschaft beteiligt, die 100 Prozent der Anteile der Geschäftsführerin der Investmentfirma hält, welche am Ende der Kette von Gesellschaften ausschließlich berechtigt ist, die Investitionsziele für die in den Fonds eingesammelten Gelder frei vorzugeben und diese zu verwenden.
Da das Anlagekapital indes zu keinem Zeitpunkt an den Beklagten zu 3) oder direkt an eine seiner Firmen fließt, besteht das für den Beklagten zu 3) mit der klägerischen Beteiligung verbundene wirtschaftliche und finanzielle Interesse allenfalls in dem der Managerfirma ... die von seiner ... zu 100 Prozent gehalten wird, eingeräumten Anteil von zehn Prozent eines allfälligen Gewinnüberschusses.
Sein wirtschaftliches Interesse an der streitgegenständlichen Beteiligung der Klagepartei ist aber damit nur ein mittelbares, das nicht ausreicht, den Beklagten zu 3) als wirtschaftlichen „Herrn des Geschäfts“ (vgl. BGH VIII ZR 356/95) anzusehen. Er ist lediglich wegen seines – einem Provisionsanspruch annähernd vergleichbaren – prozentualen Anspruchs auf einen Gewinnüberschuss ganz allgemein wirtschaftlich daran interessiert, dass die Beteiligungsverträge mit den Fondsanlegern zustande kommen (BGH II ZR 220/82; BGH VIII ZR 100/65).
Der Klagepartei ist zwar zuzugeben, dass dem Beklagten zu 3) daran gelegen sein musste, dass der Fondsgesellschaft möglich viel Anlegekapital zufließt und er damit rein tatsächlich ein nicht nur mittelbares Interesse am Abschluss der streitgegenständlichen Beitrittserklärung hatte.
Im Rechtssinne aber genügt dieses Interesse zur Begründung einer Eigenhaftung des Beklagten zu 3) als Nicht-Vertragspartner der Klagepartei nicht. Denn würde allein draus seine Prospekthaftung im weiteren Sinne abgeleitet, so hätte dies einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Folge, die grundsätzlich nur denjenigen in der Haftung sieht, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen und nur ausnahmsweise daneben die Sachwalter- bzw. Garantenstellung als Haftungsgrund ausreichen lässt (BGH VIII ZR 210/84).
4. Die Klagepartei hat gegen den Beklagten zu 3) auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB.
4.1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) sind weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen.
Der klägerische Sachvortrag erschöpft sich im Wesentlichen in Behauptungen ins Blaue hinein, das Anlegerkapital sei planmäßig nicht prospektgemäß investiert, sondern im Rahmen eines vom Beklagten zu 1) im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3) ausgeklügelten Schneeballsystems vom Beklagten zu 3) als Investitionsverantwortlichem umgeleitet worden. Dass alles auf eine Unterschlagung großer Teile der Anlegergelder durch den Beklagten zu 3) hindeute, ist ebenso eine erkennbar „aufs Geratewohl“ aufgestellte Mutmaßung, der jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt, wie die Behauptung, die ... sei in Wahrheit eine vom Beklagten zu 3) im Auftrag des Beklagten zu 1) gegründete und gesteuerte Briefkastenfirma und die ....
Soweit die Klagepartei hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, handelt es sich somit um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge, die allein der Ausforschung dienen und mit denen sie sich offensichtlich erst Grundlage für hinreichend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen will; ihnen hatte das Gericht daher nicht nachzugehen (vgl. BGH VIII ZR 251/95 BGH VI ZR 5VI ZR 560/13 Rn. 36).
4.2. Konkrete Anhaltspunkte für ein von Anfang an geplantes kollusives Zusammenwirken der Beklagten zu 1) und 3) zum Nachteil der jeweiligen Fondsanleger werden nicht vorgetragen.
Es wird lediglich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... unter dem Aktenzeichen 316 Js 216828/13 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) und eine Vielzahl von anderen Personen führt, auf deliktische Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei im Zusammenhang mit deren streitgegenständlicher Fondsbeteiligung geschlossen. Dabei wird noch nicht einmal vorgetragen, auf welche konkreten Taten, Tathandlungen oder Tatbeiträge des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen.
4.2.1. Die klägerseits beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten durch das Gericht zur Überprüfung dieser Frage verbietet sich daher nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz.
Danach ist es nämlich Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen; sie können Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beizuziehende Akten ersetzen.
Nach der Zivilprozessordnung besteht kein allgemeines Recht auf Aktenbeiziehung. Die für den Zivilprozess maßgebliche Verhandlungsmaxime verlangt vielmehr, dass die Parteien sich die Grundlagen ihres Tatsachenvortrags, etwaiger Beweisantritte oder Vorhalte bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme regelmäßig selbst beschaffen (Musielak, ZPO, Einl. Rn. 37 ff.). Den Inhalt von Straf- bzw. Ermittlungsakten müssen die Parteien selbst vortragen. Das Gericht ist zur Beiziehung nicht verpflichtet, da es nicht seine Aufgabe ist, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (OLG Hamm NJW-RR 02, 504).
4.2.2. Ein Recht zur Beiziehung lässt vorliegend auch nicht aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO herleiten, wonach das Gericht Behörden um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen kann.
Eine Verpflichtung des Gerichts, Anordnungen nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu treffen, besteht nämlich dann nicht, wenn dem Gericht ein unzumutbarer Aufwand abverlangt würde (BVerfG 1 BvR 1117/89; MünchKomm-ZPO, § 273 Rn. 7; Musielak, ZPO, § 273 Rn. 3).
Dies ist vorliegend der Fall, da die Klagepartei selbst zur Akteneinsichtnahme berechtigt ist und sich die Informationen aus den Ermittlungsakten gegen den Beklagten zu 3) selbst beschaffen kann. Nach § 406 e Abs. 1 StPO, der schon im Ermittlungsverfahren gilt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, § 406 e, Rn. 2), kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Strafakten einsehen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Verletzter i.S. des § 406 e StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Genau dies wird klägerseits aber vorliegend behauptet. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie – wie hier – der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (RiStBV 185 III).
4.3. Soweit die Klagepartei zum Beweis für die dargelegte arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 1) und 3) und die Mitgestaltung des Prospektmaterials durch den Beklagten zu 3) sowie zum Verbleib der Anlegergelder die Einvernahme von ... von der ... angeboten hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Ziffer I. 2.2.2. bb.) Bezug genommen.
4.4. Dass sich der Beklagte zu 3) am 14.04.2008 eigeninitiativ beim Beklagten zu 1) vorgestellt und sich als Mitinitiator für mehrere von ihm für den Investitionsstandort Vereinigte Arabische Emirate erdachten Fondskonzepte angeboten habe, steht zwar so in dem Schriftsatz der ... vom 10.2.2015 im Verfahren 22 O 22691/14 vor dem LG München I (K 22).
Etwaige unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen.
4.5. Das Gleiche gilt für den Vortrag im Rundschreiben der ... vom 07.04.2014 an die Anleger der ... 1–7 (K 23).
Dass danach „für die Planung und Durchführung aller Investitionen der Fondsgruppen ... letztlich als Promotor der Investor ... steht“, dem „mit seinen bzw. von ihm als Vertragspartner verpflichteten Firmen oder Geldanlagen die Durchführung der Investitionen mit bestmöglichen Ergebnissen oblag“, kann weder den dem Beklagten zu 3) klägerseits vorgeworfenen Kapitalanlagebetrug noch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.
Im übrigen hat der Beklagte zu 3) ohnehin unstreitig gestellt, dass seine Aufgabe in der Investitionstätigkeit auf der Ebene der ... bestand.
4.6. Auch daraus, dass die in dem Rundschreiben angesprochenen Recherchemaßnahmen und der Versuch, „zum Investment, dessen Verlauf und insbesondere zum Ausbleiben der Ausschüttungen und den Gründen hierfür“ konkrete Aussagen des Beklagte zu 3) zu bekommen (vgl. K 23), offensichtlich nicht zum Erfolg geführt haben, kann ebenfalls nicht auf unerlaubte Handlungen des Beklagten zu 3) zum Nachteil der Klagepartei geschlossen werden.
4.7. Soweit die Klagepartei überhaupt allein aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 3) bis dato zum Stand des Investments ausgeschwiegen hat, Rückschlüsse auf ein deliktisches Handeln zieht, verkennt sie, dass die Investmentgesellschaft ... prospektgemäß in der Anlage der Fondsgelder völlig frei war – worauf der Prospekt neben der Erwähnung des Totalverlustrisiko als „Maximales Risiko“ auf Seite 12 in einem eigenen Kapitel „Risiko des wirtschaftlich nicht erfolgreichen Agierens der ... und/oder der ...“ indes eigens ausführlich hinweist – und dass Kontroll- und Auskunftsrechte nur auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaftsverhältnisse ausgeübt werden können, u.z. von der Klagepartei gegenüber der Fondsgesellschaft gemäß § 9 GesV (Prospekt S. 49), von der Fondsgesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin der... gemäß § 5 des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung (Prospekt S. 62) und schließlich von dieser als Limited Partner der... gegenüber der ... als General Partner nach Maßgabe des „...“.
4.8. Aus der Anlage K 4 d geht – anders als die Klagepartei behauptet – nicht hervor, dass die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 3) Unterschlagung bzw. Betrug vorwerfen.
In diesem Schreiben vom 25.09.2013 von ..., von der zuvor von der ... mit der „Sicherung, Strukturierung und Entwicklung einer Konzeption für das weitere Vorgehen, insbesondere für die deutsche Fondsgesellschaft“ beauftragten Kanzlei ... (vgl. Schreiben des Beklagten zu 1) vom 27.09.2013 – K 4 c) an die Auftraggeberin wird lediglich ein offenbar von der ... selbst an die Kanzlei herangetragener Vorwurf aufgegriffen.
Es heißt dort nämlich: „Im August 2013 nahmen Sie mit uns Kontakt auf und schilderten die bei Ihnen aufkommende Befürchtung, dass die Fondsziele des ... möglicherweise nicht mehr oder nur teilweise erreicht werden oder eventuell am Investitionsort nicht mehr verfolgt würden, z.B. wenn es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein würde. Sie machten Ihre Besorgnis insbesondere an dem Ausbleiben von Zahlungen letztendlich an die Fonds-KG für das zweite Quartal 2013 seitens der ... in ... fest. Zudem seien von ... der in den USA mit dem Gesamtmanagement der dortigen Investitionen/Vertragspartner befasst sei, in jüngster Zeit keine oder nicht nachvollziehbare Erklärungen zur möglichen Situation abgegeben worden“.
4.9. Im übrigen führt die Klagepartei selbst als Grund für das Ausbleiben der prospektierten Ausschüttungen an, dass sich das Investitionsklima in den Vereinigten Arabischen Emiraten Anfang 2010 abgekühlt habe und die dort zwischen 2009 und 2010 gestarteten Projekte wegen sich eintrübender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits in der Planungsphase gescheitert seien, und dass der Ölförderungsmarkt in den USA in den letzten Jahren praktisch zusammengebrochen sei, sodass es nicht verwundere, dass aus den USA kein einziger Erfolg der getätigten Investitionen in die dortige Ölförderung bekannt sei.
Dass die Klagepartei selbst den Misserfolg der streitgegenständliche Anlage an den schlechten Marktbedingungen festmacht, widerspricht aber diametral dem eigenen gegen den Beklagten zu 3) erhobenen Vorwurf, die Anlagegelder auf sich transferiert und vereinnahmt zu haben.
5. Schließlich war die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO und gemäß § 149 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen:
5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO ist nicht dargetan, insbesondere ist nicht vorgetragen, von welchem „Rechtsverhältnis“, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängen soll.
5.2. Eine Aussetzung im Hinblick auf das o.g. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az. 316 Js 216828/13, scheidet schon deshalb aus, weil – wie bereits ausgeführt – klägerseits noch nicht einmal dargelegt wird, auf welche konkreten Taten des Beklagten zu 3) sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überhaupt beziehen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eine etwaige gründliche Klärung eventueller Straftaten des Beklagten zu 3) in einem Strafprozess für den konkreten Rechtsstreit überhaupt von Vorteil sein könnte und den Nachteil einer verzögerten Entscheidung im Zivilprozess rechtfertigte.
Die Klage war daher abzuweisen.
II. Kosten: § 91 ZPO
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, 2 ZPO.