Landgericht München I Schlussurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 17694/08
Gericht
Tenor
I.
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen der Parteien vom
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum
II.
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem
III.
1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 26,25%, die Beklagte zu 1) 41,25%, die Beklagte zu 2) 14,25% und die Beklagte zu 3) 18,25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 4,5%; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger 8,9%. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
VI.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) in den Ziffern I.2, II.1, III.1 und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 673.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft über die Zahlung einer Nachvergütung für den Beitrag des Klägers als Kameramann und Director of Photography für das Filmwerk „Das Boot“
Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München
Die Umsätze der Beklagten zu 1) betragen nach Abzug der Umsatzsteuer (soweit erforderlich in Euro umgerechnet) nach ihrer Auskunft:
1981 bis |
13.371.645,97 € (Anlage K 76) |
Beträge zur Finanzierung des Films, Vorabverkäufe, Filmförderung |
9.585.956,00 € (Anlage K 77) |
|
6.783.389,38 € (Anlage K 78) |
Einnahmen aus AAA FilmTour 1995 bis 2013 |
41.654.078,28 € (Anlage K 79) |
auf den Zeitraum |
6.774.495,00 € |
Einnahmen AAA Film Tour 2002 bis 2013 insgesamt |
25.131.574,01 € |
Die Umsätze der Beklagten zu 3) betragen nach Abzug der Umsatzsteuer:
|
6.186.279,99 € |
|
9.590.186,21 € |
|
129.571,58 € |
Für den Zeitraum vom Beginn der AV-Auswertung der Produktion durch die Beklagte zu 3) im Jahr 1982 bis zum Ende des Jahres 1994 hat die Beklagte zu 3) keine Auskunft erteilt. Sie teilte dem Kläger mit, dass sie über keine Unterlagen aus diesem Zeitraum mehr verfüge.
Die Beklagte zu 2) hat an ihren Lizenzgeber, ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), für die Auswertung des Films eine Lizenzvergütung von 833.468,00 € entrichtet. Sie erzielte Lizenzeinnahmen von insgesamt 379.524,80 €. Die Produktion wurde in ihren verschiedenen Fassungen zu den in der Anlage K 118 genannten Terminen von den dort näher bezeichneten Sendern ausgestrahlt.
Die Beklagte zu 2) hat die erste Kinoversion des Werks mit Vertrag vom 22.09./06.10.2000 gegen eine Pauschalvergütung in Höhe von DM 65.000,00 an den Sender „ABCD“ lizenziert. Mit Vertrag vom 01.08./27.08.2002 erhielt die Beklagte zu 2) eine weitere Lizenzvergütung von 297.000,00 €. Gegenstand dieses Vertrages waren neben dem streitgegenständlichen Werk auch zwei weitere Dokumentationen. Es erfolgte eine weitere Ausstrahlung im Programm von ABCD im Jahr 2007.
Die Beklagte zu 1) erhielt für die Videogrammauswertung eine Lizenzvergütung von 1.488.615,00 €. Die Beklagte zu 3) hat im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt 1.572.360,27 € an ihren Lizenzgeber geleistet.
Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom
Der Kläger trägt vor, er habe für seine Tätigkeit eine Vergütung von umgerechnet 88.402,38 € erhalten. Das Honorar des Klägers habe unter der damals gültigen Mindest-Tarifgage gelegen. Die Filmproduktion „DAS BOOT“ stelle seit Beginn der AAA Film Tour 1982 die Hauptattraktion dar. Die Einnahmen der Beklagten zu 1) für die Zeit 1982 bis Ende 1994 aus der AAA Film Tour seien auf rund 27.600.000,00 € zu schätzen. Die von der Beklagten behaupteten Produktionskosten seien zu einem Teil von mindestens 6.500.000,00 DM nicht der streitgegenständlichen Produktion direkt zuzuordnen und seien nicht von der Beklagten zu 1) getragen worden. Zu den von der Beklagten zu 1) mitgeteilten Erlösen sei ein Fehlbetrag von 132.593,91 € sowie eine nicht berücksichtigte Lizenzgebühr von 52.000,00 € hinzuzurechnen. Die Einnahmen der Beklagten zu 3) für den Zeitraum 1982 bis Ende 1984 seien auf 17.170.000,00 € zu schätzen.
Der Kläger ist der Auffassung, bei wertender Betrachtung entfalle kein Anteil seiner Vergütung auf die Auswertung der Produktion im Rahmen der AAA FilmTour. Der Anteil der Werkverwertung der Produktion an der gesamten AAA Film Tour sei mit einem Fünftel zu bewerten. Der Kläger sei an den Erträgen der Beklagten zu 1) abzüglich der von den Beklagten zu 2) und 3) gezahlten Lizenzvergütungen zu beteiligen. Die angemessene Vergütung sei mit 4 bis 5% von den Umsätzen der Beklagten zu 1) und 2) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen. Konkret mache der Kläger eine Beteiligung von 3,25% geltend. Der Anteil der Vergütung des Klägers, der bei wertender Betrachtung auf die Auswertung des Werkes nach dem 28.03.2002 entfalle, betrage 0,00 €. Der Auswertungszyklus und die Zeit der hohen Erlöse einer Filmproduktion beschränke sich auf wenige Monate, allenfalls wenige Jahre nach dem Erscheinen.
Zur Berechnung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2) sei auf die tarifvertraglichen Regelungen zu Wiederholungs- und Folgevergütungen für auf Produktionsdauer Beschäftigte der Beklagten zu 2) vom 01.12.1976 (vorgelegt als Anlage K 85) zurückzugreifen. Hinsichtlich der an dritte Sender erteilten Lizenzen und deren Ausstrahlungen, sei der Kläger an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Gegenüber den Beteiligungssätzen des Tarifvertrages sei aber insoweit eine Anpassung vorzunehmen, weil die Dritten Programme der EFG-Anstalten seit Jahren nicht mehr nur in einem regional beschränkten Bereich terrestrisch ausgestrahlt würden, sondern über Kabel und Satellit bundesweit empfangbar seien. Hier sei ein Satz von 50% einer EFG-Ausstrahlung anzusetzen. Auch die digitalen Kanäle der EFG wie HHH1oder HHH2 seien aus ihrer anfänglichen Testphase, die die Basis der tarifvertraglichen Bestimmungen gewesen sei, entwachsen und hätten an Zuspruch und Bedeutung gewonnen. Hier seien 10% einer EFG-Ausstrahlung anzusetzen. Alternativ könnten die Vorteile der Beklagten zu 2) auch als ersparte Aufwendungen für Alternativprogramm berechnet werden. In diesem Fall müssten der Beklagten zu 2) alle Ausstrahlungen der Fernsehserie und des ersten Spielfilms voll zugerechnet werden, weil die Beklagte ausschließliche Inhaberin der Senderechte an der Fernsehserie und dem ersten Spielfilm sei. Bezüglich der Ausstrahlungen des Director's Cut in der EFG und den weiteren gemeinsam betriebenen Programmen entfalle auf die Beklagte zu 2) jedenfalls der Anteil, der ihr am Gesamtprogramm zukomme. Die Beklagte zu 2) hafte mit den weiteren Sendeanstalten der EFG gesamtschuldnerisch für die Ausstrahlung von Gemeinschaftsprogrammen (HHH, HHH3, HHH4 und interner kostenloser Programmaustausch). Konkret werde aber nur eine hundertprozentige Haftung der Beklagten zu 2) für die Ausstrahlungen in ihrem eigenen Programm geltend gemacht und im Übrigen eine anteilige Haftung entsprechend der Beteiligung der Beklagten zu 2) an der EFG. Die Lizenzzahlung von ABCD im Jahr 2002 betreffe mindestens mit einem Anteil in Höhe von 200.000,00 € den Film „DAS BOOT“.
Ebenso entfalle kein Anteil seiner Vergütung auf die Videoauswertung des Werkes. Die Videoauswertung sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitestgehend unbekannt gewesen. Die angemessene Vergütung sei mit 4 bis 5% von den Umsätzen der Beklagten zu 3) nach Abzug der Umsatzsteuer zu bemessen. Konkret mache der Kläger auch hier eine Beteiligung von 3,25% geltend.
Der Kläger beantragt nach der letzten Änderung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2016 nunmehr:
1.
a) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarung der Parteien vom 03.06.1980 (Anlage K 12) und 04.02.1981 (Anlage K 13) einzuwilligen, wonach dem Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 250.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll, und die für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweilige fällige Zahlung, nicht vollständig oder nicht fristgereicht erfolgt.
b) Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum 29.03.2002 bis zum 30.06.2014 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 250.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (=Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 1 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweilig halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
2.
a) Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 08.10.2015 (letzte mitgeteilte Fernsehausstrahlung) eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 80.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 08.10.2015 (letzte mitgeteilte Fernsehausstrahlung) eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 80.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für die Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der EFG-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab dem 28.03.2002, aufgeteilt auf EFG-Sendeanstalten, Rubrik BBB), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion betragen soll; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
Hilfsweise
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 09.10.2015 an den Kläger eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als die Wiederholungsvergütungen für Ausstrahlungen der Produktion im eigenen Programm oder in den Gemeinschaftsprogrammen der EFG-Sender entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 86 (Wiederholungshonorare ab 28.03.2002, aufgeteilt auf EFG-Sendeanstalten, Rubrik BBB), hilfsweise entsprechend dem Wiederholungsvergütungsmodell gemäß Anlage K 85, und nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 2 aus der Lizenzierung der Produktion; alle geschuldeten Zahlungen sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu entrichten, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
3.
a) Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.09.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wird in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 280.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach an den Kläger für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ im Zeitraum vom 29.03.2002 bis zum 30.09.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als € 280.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 10.10.2008 betragen soll.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.10.2015 an den Kläger eine „weiter angemessen Beteiligung“ zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06 abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02 und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 verpflichtet ist, in den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kläger einzuwilligen, wonach für die Nutzung der Filmproduktion „DAS BOOT“ für den Zeitraum ab dem 01.10.2015 eine „weitere angemessene Beteiligung“ zu bezahlen ist, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 3,5% der Nettoerlöse (Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) der Beklagten zu 3 betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen auf den jeweils halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und jeweils bis zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern die jeweils fällige Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt.
4.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger € 4.066,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) tragen vor, der Kläger habe für seine Tätigkeit eine Vergütung von umgerechnet 104.303,54 € erhalten.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor, alle aus der Filmförderung erhaltenen Beträge seien zurückgezahlt worden. Die Beklagte zu 1) habe vor dem 31.12.2001 Erlöse von insgesamt 14.074.348,30 € erzielt, nach diesem Datum von 6.783.389,38 €.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) könne erst nach erfolgter Vertragsänderung geltend gemacht werden. Ein Zahlungsanspruch für die Zukunft bestehe nicht, weil er von der zukünftigen Erlössituation abhänge. Der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungssatz sei zu hoch. Der Kläger habe bereits zuvor bei anderer Gelegenheit einem Beteiligungssatz von 1,5% zugestimmt. Insbesondere der Ergänzungstarifvertrag gebe eine Größenordnung für die Beteiligung von Kameraleuten vor. Es sei zu berücksichtigten, dass außer dem Kläger auch andere Kameramänner an der Produktion beteiligte gewesen seien. Auf den Kläger entfielen nur etwa 80% der Leistungen innerhalb des Gewerks Kamera. Bei einer fortlaufenden Erlösbeteiligung sei es nicht erforderlich, den Beteiligungssatz bei einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Erfolg anzuheben. Erlösschmälernde Aufwendungen seien abzuziehen. An Finanzierungsbestandteilen und Fördergeldern sei der Kläger nicht zu beteiligen. Die Einnahmen aus der AAA Film Tour seien nicht beteiligungspflichtig. Innerhalb der AAA Filmtour komme den anderen Stationen mindestens ebensoviel Bedeutung zu wie der streitgegenständlichen Produktion, die anderen Filme hätten deutlich mehr Kinozuschauer gehabt. Es seien auch nur geringfügige Gewinne entstanden, regelmäßig dagegen auch hohe Verluste, im Schnitt werde die „Filmtour“ nur gerade kostendeckend betrieben. Auf den Kläger entfalle ein Erlösanteil von 2.019,48 €.
Die Lizenzzahlungen und Finanzierungsbestandteile der Beklagten zu 2) seien bei dieser als erlösmindernd zu berücksichtigen. Vergleichsmaßstab sei nicht das tatsächlich an den Kläger gezahlte Honorar, sondern das tatsächliche Honorar zuzüglich etwaiger gegen den Vertragspartner gerichtete Ansprüche auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung. Die Zahlung von Wiederholungshonoraren an Kameraleute sei unüblich, auch bei Eigenproduktionen der Beklagten zu 2). Der Tarifvertrag könne auf den Kläger keine Anwendung finden. Der Kläger habe nur deshalb ein so hohes Honorar erhalten, weil es sich um einen sogenannten Buy-Out gehandelt habe. Kinofassung und Director's Cut könnten von vorneherein kein Wiederholungshonorar auslösen, weil es sich um von der TV-Serie abgeleitete Produktionen handele, zu deren Herstellung keine neuen Leistungen des Klägers erforderlich gewesen seien. Bei der Lizenzierung an ABCD sei dem Film „Das Boot“ nach Anteil der Sendeminuten ein Anteil von € 153.509,64 nach Abzug branchenüblicher Overhead-Kosten zuzumessen. Insgesamt habe die Beklagte zu 2) auf die streitgegenständliche Produktion bisher weitaus mehr aufgewendet, als Erträge und Vorteile erzielt.
Ein Anspruch des Klägers auf eine nachvertragliche Verzugszinsenregelung bestehe nicht.
Die Beklagte zu 3) trägt vor, die Videoauswertung sei bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich bedeutsam gewesen. Sie habe im Durchschnitt 23,27% ihrer Nettoeinnahmen an die Beklagte zu 1) abgeführt. Zudem habe sie Herstellungskosten von über 790.000,00 € gehabt.
Sie ist der Auffassung, dass sie gegenüber dem Vertragspartner des Klägers, der Beklagten zu 1), nur subsidiär hafte. Der Kläger könne nur gemeinsam mit den anderen Miturhebern des Films gegen Dritte nach § 32 a Abs. 2UrhG vorgehen. Die Einnahmen, die die Beklagte vor dem 28.03.2002 erzielt habe, hätten bei der Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses außer Betracht zu bleiben. Boni, Skonti und Garantien, die die Beklagte ihren Geschäftspartner zahlen habe müssen, seien erlösmindernd zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die an die Beklagte zu 1) geleisteten Garantiezahlungen. Die Überschüsse der Beklagten zu 3) seien sodann mit der von ihr bezahlten Vergütung an den Lizenzgeber zu vergleichen, nicht mit der an den Urheber gezahlten Vergütung. Der Kläger könne nicht alleine ohne die anderen am Film beteiligten Urheber gegen Nichtvertragspartner nach § 32 a Abs. 2UrhG vorgehen. Ein Beteiligungssatz von 1,5% an den Überschüssen der Beklagten zu 1) sei eine angemessene Vergütung des Klägers.
Zu Ergänzung des Tatbestandes wird auf die bereit ergangenen Urteile, die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.02.2015 (Bl. 1185/1187) und vom 04.02.2016 (Bl. 1446/1449) Bezug genommen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichten die Beklagten zu 1) und 2) den Schriftsatz vom 14.04.2016 ein.
Gründe
Die bis auf eine Ausnahme zulässige Klage ist - soweit noch über sie zu entscheiden war - teilweise begründet. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) war als unzulässig abzuweisen.
A.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung im tenorierten Umfang gemäß §§ 32a Abs. 1UrhG zu, sowie ein Zahlungsanspruch in Höhe von 187.313,50 €.
Gemäß § 32a Abs. 1UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch gegen den anderen, auf sein Verlangen in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter „Fairnessparagraf“). In zeitlicher Hinsicht gilt § 32 aUrhG unbegrenzt für alle Altverträge, daher auch für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten am 29.03.2002 geschlossen wurden. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Missverhältnis erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist, oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat (OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD2014, 100, 105 - Landeswappen).
Der Fairnessparagraf § 32 aUrhG ist grundsätzlich auf alle Werkarten anwendbar (LG München I, ZUM-RD2010, 725, 739 - Tatort-Vorspann). Voraussetzung ist lediglich, dass das jeweilige Werk noch urheberrechtlich geschützt ist. Der Fairnessparagraf gilt insbesondere uneingeschränkt auch für Filmurheber. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36UrhG a. F. durch § 32aUrhG zugleich § 90 S. 2UrhG a. F. aufgehoben worden ist, wonach den Urhebern des Filmwerks keine Ansprüche aus § 36UrhG a. F. zustehen (BGH GRUR2012, 496 Rz. 14 - Das Boot). Der Anspruch steht dem Urheber zu. Er setzt voraus, dass dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde bzw. das Werk jedenfalls erlaubt genutzt wurde. Im Streitfall hat der Kläger unstreitig der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte an seiner Leistung eingeräumt und die Beklagte hat die Nutzungsrechte ausgeübt bzw. unterlizenziert.
Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot).
Hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung, kann er auch vor Rechtskraft der Vertragsanpassung auf Zahlung der sich aus dem geänderten Vertrag ergebenden Zahlungsansprüche klagen (OLG München ZUM2007, 142, 146).
1. Vereinbarte Gegenleistung
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren angenommen, dass die vereinbarte Vergütung des Klägers 104.303,54 € betragen habe. Diese sei in voller Höhe für die Einräumung der Nutzungsrechte anzusetzen und nicht in eine Teilvergütung für die Arbeitsleistung und eine Teilvergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte aufzuteilen, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den Vertragspartner ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos sei (BGH, a. a. O., Rz. 28 - Das Boot). Weiter ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung, bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28.03.2002 und weiterhin auf die konkret dem Vertragspartner eingeräumten Nutzungsrechte entfällt (BGH a. a. O. - Das Boot).
Im Streitfall ist festzuhalten, dass sich die gesamte Vergütung des Klägers auf die seiner Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1), eingeräumten Nutzungsrechte bezieht. Allerdings entfällt bei wertender Betrachtung nur ein verschwindend geringer Betrag, der mit Null gleichzusetzen ist, auf die Nutzung in der Zeit nach dem 28.03.2002. Es ist unstreitig, dass der wesentliche Auswertungszeitraum bei Filmen in der Regel in kurzer Zeit - also wenige Monate bis Jahre - nach dem Erscheinen des Films bereits wieder endet. Für diese Auswertung dürfte nach der Vorstellung der Parteien auch der allergrößte Teil der Vergütung eingeräumt worden sein. Eine wie im Streitfall umfangreiche Auswertung mehr als 20 Jahre nach der Herstellung des Filmes ist so ungewöhnlich, dass nach der Vorstellung der Parteien bei Vertragsabschluss hierfür keine nennenswerten Beträge angesetzt werden dürften. Hierfür spricht auch, dass sich die Beklagte zu 1) die Rechte an der Romanvorlage ursprünglich nur für 10 Jahre hatte einräumen lassen und daher ersichtlich davon ausging, dass spätestens nach diesem Zeitraum die Auswertung des Films abgeschlossen sein würde.
2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) aus der Nutzung des Werks
Bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) sind sämtliche aus der Nutzung des Werks erzielten Erträge und Vorteile zu berücksichtigten, auch soweit sie vor dem 29.03.2002 angefallen sind. Zwar ist eine weitere angemessene Beteiligung nur an Erträgen und Vorteilen geschuldet, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32aUrhG besteht, sind jedoch nach § 132 Abs. 3 S. 2UrhG nicht nur nach dem 28.03.2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtlich vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, a. a. O., Rz. 57 - Das Boot).
Die Beklagte zu 1) hat in den Jahren 1981 bis 2001 Erträge aus der Nutzung des Werkes in Höhe von umgerechnet 13.371.645,97 € erzielt.
Weiterhin hat sie nach ihrer Auskunft Beiträge zur Herstellung des Films in Höhe von 9.585.956,00 € erhalten. Hierin sind sowohl Fördergelder als auch Erträge aus Vorabverkäufen enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O., Rz. 91 - Das Boot) sind Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes (a. A. OLG München GRUR-RR2011, 405 - Pumuckl-Verwertung). Sie sind aber im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH a. a. O., Rz. 91 - Das Boot). Einnahmen aus Vorabverkäufen sind dagegen vollumfänglich als Erträge zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um vorgezogene Lizenzeinnahmen handelt. Eine genaue Aufteilung kann jedoch unterbleiben, weil der Kläger an den vor dem 29.03.2002 erzielten Erträgen ohnehin nicht zu beteiligen ist und - wie noch darzustellen sein wird, ein auffälliges Missverhältnis auch ohne Berücksichtigung dieser Erträge besteht. Hinzu kommt ein Betrag von 766.937,82 € von einer Firma Radiant Film, den die Klägerin zunächst nicht beauskunftet hat, deren Erhalt in Zeitraum bis 28.03.2002 sie aber nicht mehr in Abrede stellt.
Im Zeitraum
Aus der AAA Film Tour erzielte die Beklagte zu 1) im Zeitraum 1995 bis Ende 2013 Einnahmen von 41.654.078,28 €. Auf den Zeitraum 01.01.2002 bis Ende 2013 entfallen hiervon 25.131.574,01 €. Die Kammer schätzt den hiervon auf die Verwertung des streitgegenständlichen Filmwerks und damit auf die Leistung des Klägers entfallenden Anteil in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des wechselnden Anteils anderer Produktionen, der Zeitdauer des Aufenthalts bei der Station „Das Boot“ und des Umfangs der gezeigten Filmausschnitte auf 1/7. Dabei wurde nicht außer acht gelassen, dass die anderen Stationen sich teilweise auf Filme beziehen, die mehr Kinozuschauer erreicht haben. Die streitgegenständliche Produktion war jedoch nicht als Kinofilm konzipiert und wurde auch nicht in erster Linie als Kinofilm ausgewertet. Die Beklagte zu 1) behauptet selbst nicht, dass sich unter den anderen Stationen auch solche von Filmen befanden, die über Jahre hinweg einen der streitgegenständlichen Produktion vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.
3. Im Nachhinein angemessene Vergütung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist im dritten Schritt die Vergütung zu bestimmten, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2UrhG ist (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot; BGH GRUR2012, 1248 Rz. 55 - Fluch der Karibik). Diese angemessene Vergütung liegt für den streitgegenständlichen Zeitraum bei 2,25% der Erlöse der Beklagten zu 1) nach Abzug ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten (siehe hierzu unter a)), mit Ausnahme der Erlöse aus der AAA Film Tour für die ein Beteiligungssatz von 0,5% der auf das Werk entfallenden (1/7) Bruttoerlöse nach Abzug der Umsatzsteuer angemessen ist (siehe hierzu unter b)).
§ 32 Abs. 2UrhG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist. Nach § 32 Abs. 2 S. 1UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solchen von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, die dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Da im Streitfall keine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36UrhG besteht, muss die angemessene Vergütung im Einzelfall bestimmt werden. Da es um die Höhe der Vergütung geht, kann das Gericht nach § 287 Abs. 2ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (LG München I ZUM2006, 73, 78; LG Hamburg ZUM2008, 603, 605). Anhaltspunkte für die Höhe der angemessenen Vergütung können beispielsweise eine Branchenübung sein, aber auch ein Tarifvertrag, der mangels Tarifgebundenheit nicht anwendbar ist. Voraussetzung ist aber, dass diese Regelwerke auch der Redlichkeit entsprechen und vergleichbare Sachverhalte regeln.
a) Die angemessene Beteiligung des Klägers schätzt die Kammer mit 2,25% der Erlöse der Beklagten zu 1) aus der Auswertung der ihr übertragenen Nutzungsrechte, § 287 Abs. 2ZPO.
Zu einer einschlägigen Branchenübung haben die Parteien nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche erkennbar. Tarifwerke, die mangels Tarifgebundenheit auf die Parteien dieses Rechtsstreits nicht zur Anwendung kommen können, sind dagegen mehrfach vorhanden und sie enthalten auch verschiedene Regelungen für die Vergütung von Kameraleuten. Zu nennen wären hier beispielsweise die gemeinsamen Vergütungsregeln des Berufsverbandes Kinematografie (vgl. Pressemitteilung, Anlage K 73), der eine Beteiligung von 1,75% an den Nettoerlösen des Verwerter vorsieht, die in Fällen des § 32aUrhG auch höher ausfallen kann. Weiter haben die Parteien unter anderem zum Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm vom 13.05.2013 (vorgelegt als Anlage B 67) vorgetragen, der letztlich eine Beteiligung von 1,6% an den Nettoerlösen vorsieht, sowie zum Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des BBB (vorgelegt als Anlage K 102).
Die Regelungen dieser Vertragswerke sind jedoch zur Ermittlung der angemessenen Vergütung gegenüber dem Vertragspartner im Streitfall aus folgenden Gründen nicht ausreichend:
Zum einen beziehen sich alle diese Tarifregelungen nur auf die Vergütung für die Nutzungsrechte an der Kameraleistung allein und nicht auf Nutzungsrechte an zusätzliche Leistungen der Bildregie, die der Kläger unstreitig ebenfalls erbracht hat. Wegen dieser zusätzlichen Leistungen des Klägers, deren Nutzung von der Beklagten zu 1) ebenfalls angemessen zu vergüten ist, sind die Beteiligungssätze der genannten Tarifwerke im Streitfall als zu niedrig anzusehen, weil sie nur einen Teil der vom Kläger eingeräumten Nutzungsrechte vergüten. Soweit die Beklagte vorträgt, es seien auch andere Kameraleute bei der Erstellung des Werks tätig gewesen, ist dies nicht geeignet, eine angemessene Beteiligung des Klägers herabzusetzen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese weiteren Kameraleute lediglich für einzelne Szenen eingesetzt worden seien und die Verantwortung für die Bildgestaltung zu jedem Zeitpunkt ausschließlich beim ihm gelegen habe.
Weiterhin sehen einige dieser Vertragswerke allenfalls für die Auswertung im Regelfall eine angemessene Vergütung der Nutzungsrechte an der Kameraleistung vor, nicht jedoch für Fälle weit überdurchschnittlichen Erfolgs. Teilweise sehen diese Vertragswerke überhaupt keine erfolgsabhängige Steigerung des Beteiligungssatzes vor. Eine solche Steigerung ist jedoch zur Wahrung der angemessenen Beteiligung des Urhebers im Streitfall zwingend erforderlich. Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt wird (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Dr. 14/6433, S. 14f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes dem Beteiligungsgrundsatz durch eine erfolgsabhängige Vergütung am besten entsprochen wird (BGH GRUR2005, 148, 151 - Oceano Mare; GRUR2009, 1148 Rz. 23 - Talking to Addison). Allerdings ist eine fixe prozentuale Beteiligung nicht in allen Fällen ausreichend, um die Interessen des Urhebers angemessen zu wahren. Denn bei steigendem Umfang der Auswertung sinken prozentual die Fixkosten des Auswerters und es steigt der Gewinnanteil. Bei Urhebern, die entscheidend zu einem besonderen Verkaufserfolg beitragen, ist es nicht gerechtfertigt, sie nicht auch an dem steigenden Gewinnanteil des Auswerters zu beteiligen (vgl. zum umgekehrten Fall des nicht zum Verkaufserfolg entscheidend beitragenden Übersetzers: BGH GRUR2009, 1148 Rz. 43 - Talking to Addison). Im Streitfall hat gerade der Kläger durch seine Bildgestaltung in besonderem Maße zum unstreitig außergewöhnlichen Erfolg des Werks beigetragen, so dass aus diesem Grund mit fortlaufender Auswertung eine angemessene Beteiligung des Klägers auch prozentual steigen muss.
Im Streitfall war ein überdurchschnittlicher Erfolg bereits vor dem 28.03.2002 eingetreten. Es war daher von der Kammer für den darauffolgenden hier streitgegenständlichen Zeitraum ein prozentualer Beteiligungssatz an den Erlösen der Beklagten zu 1) zu finden, der diesem überdurchschnittlichen Erfolg entspricht. Dabei bezieht sich die hier gegenständliche prozentuale Beteiligung aber auch nur auf die von der Beklagten zu 1) mitgeteilten Erlöse, die nach dem 28.03.2002 angefallen sind.
Ein Abzug von Herstellungskosten findet im Streitfall von vorneherein nicht statt, weil diese vor dem Stichtag angefallen sind und zudem die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Bekunden bereits vor dem Stichtag die Herstellungskosten - die sie im Übrigen im Gegensatz zu ihren Einnahmen in somit unzulässiger Weise auf die heutige Kaufkraft hochrechnen und damit ihren Gewinn wahrheitswidrig kleinrechnen möchte - wieder eingenommen hatte. Zu nach dem 28.03.2002 angefallenen Kosten hat die Beklagte nichts vorgetragen, eine Erörterung inwieweit diese geeignet wären, die Erträge der Beklagten für die Zwecke des § 32a Abs. 1UrhG zu mindern, erübrigt sich daher.
Die angemessene Vergütung des Klägers für den Zeitraum
b) Für die Auswertung der Leistung des Klägers im Rahmen der AAA Film Tour ist ein Beteiligungssatz von 0,5% der auf das Werk entfallenden Erlöse nach Abzug der Umsatzsteuer angemessen. Der von der Kammer ebenfalls nach § 287 Abs. 2ZPO geschätzte Beteiligungssatz berücksichtigt, dass im Rahmen der AAA Film Tour die Leistung des Klägers in einem geringeren Umfang verwertet wird, als durch die Lizenzierung des Werkes selbst, wie sie von der Beklagten zu 1) vorgenommen wird. Berücksichtigt wurde aber auch, dass das Werk selbst unstreitig in Ausschnitten den Besuchern der FilmTour gezeigt wird.
Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass auch in diesem Fall nur eine prozentuale Beteiligung an den Erlösen nach Steuern ohne Abzug von Kosten den Interessen des Urhebers angemessen Rechnung trägt. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass sie die AAA Film Tour im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gerade einmal kostendeckend betreibe. Der Ansatz einer zwar nominell höheren Beteiligung der Urheber am Gewinn würde daher dazu führen, dass regelmäßig überhaupt keine Beteiligung der Urheber anfiele, obwohl ihre Werke im Rahmen der AAA Filmtour über Jahre intensiv genutzt werden. In welcher Weise die Filmtour betrieben wird, ist in erster Linie eine wirtschaftliche Entscheidung der Beklagten zu 1), auf die die Urheber keinen Einfluss haben. Entscheidet sich die Beklagte zu 1) daher für ein Geschäftsgebaren, das über Jahre hinweg keinen Gewinn abwirft, könnten die Urheber hiergegen nicht vorgehen, obwohl sie im Falle einer reinen Gewinnbeteiligung keinerlei Vergütung für die diesbezügliche Nutzung ihrer Werke erhielten. Ein Abzug von Aufwendungen ist unzulässig, wenn das dazu führt, dass der Urheber keine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhält (vgl. BGH GRUR2009, 1148, 1151 Rz. 29 -Talking to Addison: die wirtschaftliche Situation eines Verlags kann es nicht rechtfertigen, den Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten).
Die angemessene Vergütung des Klägers für die Nutzung des Werks im Rahmen der AAA Film Tour beträgt daher 1/7 von 0,5% von 25.131.574,01 €, daher 17.951,12 €.
4. Auffälliges Missverhältnis
Im Streitfall besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung, die der Kläger erhalten hat.
Gegenleistung und Erträgnisse sind gegenüberzustellen. Dabei sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen zu berücksichtigen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf die Zeit an, als die Erträgnisse erzielt wurden (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a Rz. 32) Ob ein Missverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der jeweiligen Branche üblichen Gepflogenheiten - soweit diese redlich sind - zu beurteilen. Der bloße Erfolg eines Werks genügt nicht. Das Missverhältnis zwischen Gegenleistung und Erträgnissen muss so deutlich sein, dass dem Urheber nicht zugemutet werden kann, hieran festgehalten zu werden. Andererseits muss die Schwelle, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen würde, nicht erreicht sein (Dreier/Schulze, a. a. O., Rz. 35). Zu vergleichen ist die tatsächliche Vergütung mit der aufgrund der Erträgnisse angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2UrhG (BGH a. a. O., Rz. 25 - Das Boot; GRUR2012, 1248, RZ. 55 - Fluch der Karibik). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht (BGH a. a. O., Rz. 55 - Fluch der Karibik; LG München I, ZUM-RD2011, 647, 648). Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2UrhG ist, weil die Bestimmung des § 32UrhG auf die hier in Rede stehenden Verträge, die vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind, nicht anwendbar ist (BGH a. a. O., Rz. 26 - Das Boot).
Wie oben ausgeführt, beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die auf den Zeitraum nach dem 28.03.2002 entfällt, Null. Die angemessene Vergütung hätte dagegen 186.8883,20 € zuzüglich 17.951,12 €, insgesamt 204.834,32 € betragen.
5. Rechtsfolgen
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß § 32a Abs. 1UrhG Anpassung des Vertrages zwischen den Parteien dahingehend verlangen, dass ihm die weitere angemessene Vergütung gemäß obigen Ausführungen gewährt wird. Weiter steht ihm auch vor erfolgter Vertragsanpassung ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe der angemessenen Vergütung von 204.834,32 € zu (vgl. BGH GRUR2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions).
Der Zahlungsanspruch ist allerdings nicht zu verzinsen. Der auf §§ 286BGB Absatz 2, § 288 Absatz 1BGB gestützte Zinsanspruch ist unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem. § 288 Absatz 1BGB während des Verzugs zu verzinsen ist (vgl. BGH GRUR2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions; BGH NJW2005, 2310, 2312).
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Bezug auf eine Verzugszinsenregelung steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass eine angemessene Vergütung des Klägers eine Verzinsungsregelung erfordert, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht. Die Klage war daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
Die vom Kläger beantragte Abrechnungsregelung war hingegen aufzunehmen, weil eine solche aufgrund der fortlaufenden anteiligen Vergütung des Klägers nunmehr erforderlich ist und die Beklagte zu 1) keine stichhaltigen Einwände gegen die Modalitäten der Abrechnung vorgebracht hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind.
Eine Kaufkraftanpassung der Zahlungsansprüche war nicht vorzunehmen, vgl. OLG München Urteil vom 13.02.2014, Az. 6 U 1088/12
Über einen Ausgleich des vom Kläger im letzten Termins beklagten Steuerschadens, der dadurch entstehen könnte, dass der Kläger im Falle einer Einmalzahlung durch die Beklagten aufgrund dieses Urteils einer höheren Steuerbelastung ausgesetzt sein könnte, als bei mehreren kontinuierlichen und niedrigeren Zahlungen über einen längeren (verstrichenen) Besteuerungszeitraum (vgl. Protokoll vom 4.2.2016 S. 3 = Bl. 1448) konnte die Kammer schon mangels Antrags (§ 308 Abs. 1ZPO) nicht entscheiden. Dieser Anspruch ist somit nicht streitgegenständlich. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass dieser Anspruch vom Kläger nicht weiter substantiiert wurde.
6. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) war als unzulässig abzuweisen. Nach § 256 Abs. 1ZPO ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Feststellungsinteresse besteht in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger nicht, diese stehen bereits aufgrund der beantragten und tenorierten Vertragsanpassung fest.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 89.324,62 € zu, § 32a Abs. 2UrhG.
Gemäß § 32a Abs. 2 S. 1UrhG haften dem Urheber nicht vertraglich verbundene Auswerter direkt gegenüber dem Urheber als Dritte, wenn sie das vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht von dessen Vertragspartner eingeräumt oder übertragen bekommen haben und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten ergibt. Die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette sind zu berücksichtigen, § 32a Abs. 2 S. 1UrhG, und die Haftung des Vertragspartners des Urhebers entfällt insoweit, § 32 a Abs. 2 S. 2UrhG. Der Urheber kann nach § 32a Abs. 2UrhG den Anspruch auf weitere Beteiligung grundsätzlich gegenüber jedem Dritten geltend machen, der aufgrund abgeleitetem Recht aus der Nutzung der kreativen Leistung Erträge und Vorteile zieht, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem stehen, was der Urheber von seinem Vertragspartner für die weiter übertragenen Nutzungsrechte erhalten hat. Hier stehen die von der Beklagten zu 2) erzielten Erträge und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der von der Beklagten zu 1) an den Kläger gezahlten Vergütung für die von der Beklagten zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum genutzten Rechte. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf weitere Beteiligung in Höhe von 89.324,62 € zu.
1. Rechtseinräumung durch Vertragspartner des Urhebers oder weitere Teilnehmer der Lizenzkette an die Beklagte zu 2)
Die Beklagte zu 2) hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Fernsehrechte an dem Werk „Das Boot“ genutzt, die ihr hinsichtlich des „Director's Cut von der AAA Media GmbH mit Vertrag vom 19.12.2001 eingeräumt wurden. Die AAA Media GmbH wiederum leitet ihre Rechte von der Beklagten zu 1) her. Hinsichtlich der weiteren Versionen des Filmwerks besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Beklagte zu 2) ihre Rechte zur Fernsehausstrahlung ebenfalls direkt oder indirekt von der Beklagten zu 1) herleiten kann.
2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 2) aus der Nutzung des Werks
Die Beklagte zu 2) hat aus der Lizenzierung des Films Einnahmen in Höhe von 65.000,00 DM im Jahr 2000 und 190.000,00 € im Jahr 2002 erzielt. Auf das streitgegenständliche Werk entfällt im Lizenzpaket von 2002, das insgesamt drei Filme enthielt (das streitgegenständliche Werk, sowie zwei Dokumentationen) zu einem Gesamtpreis von 297.000,00 €, nach Schätzung der Kammer gemäß § 287 Abs. 2ZPO ein Anteil von 190.000,00 €. Hierbei hat die Kammer unter anderem berücksichtigt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Produktion mit Abstand um den bekanntesten Film handelte, die beiden anderen Werke keine Spielfilme sind, es sich bei dem „Untergang der Kursk“ andererseits um eine Neuproduktion handelte und diese Neuproduktion auch einen aktuellen Bezug hatte.
Soweit der Kläger behauptet, es müsse für die Ausstrahlung auf ABCD im Jahr 2007 weitere Lizenzzahlungen an die Beklagte zu 2) gegeben haben, hat der insoweit beweisbelastete Kläger für diese bestrittene Behauptung keinen hinreichenden Beweis angeboten.
Die Beklagte zu 2 ) hat durch die wiederholte Ausstrahlung der Produktion auch weitere Vorteile erzielt. Die Beklagte zu 2) hat das streitgegenständliche Werk im Zeitraum bis 2001 an 45 Terminen im eigenen Programm oder im Gemeinschaftsprogramm der EFG ganz oder teilweise (Serie) ausgestrahlt, vom 28.03.2002 bis 22.05.2013 wurde das Werk 54 Mal ausgestrahlt. Der Begriff des Vorteils umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen (BGH, a. a. O. Rz. 41 - Das Boot). Zumindest hat sich die Beklagte zu 2) Aufwendungen für die Erstellung eines Programms erspart, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. KG, GRUR-RR2010, 276, 277). Diese Aufwendungen könnten beispielsweise in der Produktion neuer Sendungen oder im Erwerb von Lizenzen an Produktionen Dritter bestehen.
Konkret können sie anhand der ersparten Aufwendungen der Beklagten zu 2) für ihr Programm beispielsweise berechnet werden gemäß den eigenen Ausführungen der Beklagten zu 2) durch einen Vergleich mit Lizenzkosten, die durch den PKH für vergleichbare Programme gezahlt werden und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einwohnerzahlen. Diese Betrachtung ergibt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2) ersparte Lizenzkosten in Höhe von 1.995.343,90 €. Da der Kläger zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der PKH für sich aufgrund seiner Monopolstellung eher günstigere Kondition aushandeln kann, handelt es sich um einen absoluten Mindestbetrag. Da es sich um Programm gehandelt hat, das die Beklagte zu 2) in die EFG eingebracht hat, ist eine Aufteilung der fiktiven Lizenzkosten nach dem Anteil der Beklagten zu 2) an der EFG nicht angezeigt.
Eine Berechnung anhand ersparter Vorteile für eine Wiederholungsvergütung des Klägers nach tarifvertraglichen Regelungen (vgl. KG, a. a. O.) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Parteien unstreitig nicht tarifgebunden waren. Ebenfalls wäre es unzulässig, dem Wert einer Sendeminute aufgrund eines Vergleichs mit ausschließlich Neuproduktionen wie beispielsweise „Tatort“-Sendungen zu ermitteln, weil es sich vorliegend um Wiederholungssendungen handelte.
3. Gegenleistung, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten hat
Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist die Gegenleistung, die der Urheber von einem Vertragspartner erhalten hat, nicht, wie von der Kammer noch im Hinweisbeschluss vom 19.03.2015 vertreten, die an den Lizenzgeber des Nutzers gezahlte Lizenzvergütung. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift geht es um die dem Urheber von seinem Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung (Schricker/Loewenheim/Haedicke, a. a. O. Rz. 32; Wandtke/Bullinger, Grunert, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rz. 28). Nur diese Auffassung entspricht dem Beteiligungsgrundsatz und verhindert die Möglichkeit des Missbrauchs durch überlange Lizenzketten, in denen jeder Lizenznehmer einen gerade noch angemessenen Lizenzsatz an einen Lizenzgeber entrichtet.
Hier beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die er von seiner Vertragspartnerin erhalten hat und die in wertender Betrachtung auf die Fernsehauswertung im Zeitraum ab 29.03.2002 entfällt, Null. Bei vernünftiger Betrachtungsweise konnten die Parteien bei Vertragsschluss nicht davon ausgehen, dass so lange Zeit nach der Erstausstrahlung noch eine intensive Fernsehauswertung stattfinden würde. Die Parteien haben dafür folglich auch keine Honorarbestandteile vorgesehen.
4. Auffälliges Missverhältnis zwischen Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 2) und der Gegenleistung, die der Kläger von der Beklagten zu 1) erhalten hat
Beim Vergleich der Erträge und Vorteil des Dritten und der Vergütung des Urhebers für die Einräumung der Rechte ist auch die vom Dritten seinem Lizenzgeber zu erbringende Gegenleistung zu berücksichtigten. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung, nicht aber sonstige Kosten von seinen Erträgen abziehen (Schricker/Loewenheim/Haedicke, UrhG, 4. Aufl., § 32a, Rz. 33, Höckelmann, ZUM2005, 526, 535). Die von der Beklagten zu 2) entrichtete Lizenzgebühr ist daher, wie oben unter I.2. vorgenommen, beim Lizenzgeber zu berücksichtigen.
Der Beklagten zu 2) sind für die Lizenzierung des Filmwerks an ABCD selbst Lizenzkosten in Höhe von 80.000,00 € an den Lizenzgeber ZTU für die Rechte in Frankreich und Lizenzkosten in Höhe von 42.800,00 € an die Beklagte zu 1) für die Rechte in den neuen Bundesländern entstanden. Der Überschuss betrug daher 67.200,00 €.
Für die eigenen Ausstrahlungen und die Ausstrahlungen in der EFG leistete die Beklagte zu 2) im Jahr 2007 einen Betrag von 18.381,94 € und einen weiteren Betrag von 49.084,02 €. Die Landesrundfunkanstalten haben über die GHF Film GmbH die Rechte für die Verlängerung der Lizenzzeit vom 01.06.2002 bis 31.05.2012 zum Preis von 292.962,58 € erworben. Nach dem unter den Landesrundfunkanstalten geltenden Verteilungsschlüssel entfällt auf die Beklagte hiervon nach ihrem Vortrag 21,4%, also 61.522,14 €. Sendungen und Lizenzierungen des Films während des vorherigen Lizenzzeitraums sind nicht streitgegenständlich, die erste Ausstrahlung nach dem 28.03.2002 erfolgte am 11.08.2002. Die Kosten für die Herstellung des Director's Cut sind vor dem 28.03.2002 entstanden, die Frage nach ihrer Abzugsfähigkeit erübrigt sich daher. Der fiktive Überschuss beträgt daher 1.995.343,90 € minus 128.988,10 € Lizenzaufwendungen, somit 1.866.355,80 €.
Zusammen mit den Überschuss aus den Lizenzgeschäften mit ABCD ergeben sich berücksichtigungsfähige Erträgnisse und Vorteile der Beklagten zu 2) in Höhe von 1.933.555,80 €. Ein Missverhältnis besteht im Vergleich zu der auf die Nutzungen entfallenden Vergütung des Klägers von 0 € ohne weiteres.
5. Rechtsfolgen
Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) nach § 32a Abs. 2UrhG eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Die weitere angemessene Beteiligung beträgt für die Lizenzgeschäfte der Beklagten zu 2) in Bezug auf das Filmwerk 2,25% der erzielten Überschüsse (Einnahmen abzüglich selbst gezahlten Lizenzgebühren), somit 1.512,00 €.
Hinsichtlich der der Beklagten zu 2) zuzurechnenden Ausstrahlungen im Programm der EFG und im eigenen Programm der Beklagten zu 2) beträgt die zu zahlende weitere angemessen Beteiligung 87.812,62 €. Insgesamt beträgt der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) 89.324,62 €.
a) Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung des Klägers an den Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 2) kann auf die obigen Ausführungen zur Höhe der Beteiligung an Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1) verwiesen werden. Es kann für die Höhe der Beteiligung des Urhebers nicht von Belang sein, ob der Vertragspartner des Urhebers diese Rechte selbst lizenziert hat oder ob die Lizenzierung durch einen Unterlizenznehmer vorgenommen wurde.
b) Als Anhaltspunkt, wie eine weitere angemessene Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Fernsehausstrahlungen des Werks bestimmt werden kann, sind die Regelungen zur Wiederholungsvergütung aus dem Tarifvertrag der Beklagten zu 2) für auf Produktionsdauer Beschäftigte heranzuziehen. Die Einwendungen der Beklagten zu 2) gegen die entsprechende Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelungen greifen nicht durch. Zwar war der Kläger nicht Vertragspartner der Beklagten zu 2), dies kann jedoch nicht dazu führen, dass grundsätzlich angemessene Regelungen auch im Falle des § 32 a Abs. 2UrhG nicht entsprechend angewandt werden können. Andernfalls könnte sich die Beklagte zu 2) der Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen weiteren Beteiligung nach § 32a Abs. 2UrhG durch den Einsatz eines externen Produktionsunternehmens endgültig entziehen. Dass die Zahlung eines Wiederholungshonorars an Kameraleute unüblich war und ist, spricht ebenfalls nicht gegen die Heranziehung des Tarifwerks, weil eine solche Branchenübung möglicherweise nicht redlich im Sinne von § 32 Abs. 2UrhG ist. Zudem hat der Kläger zusätzlich zur Leistung des Kameramanns unstreitig auch die gesamte Bildregie übernommen. Regisseurleistungen sind aber auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) geeignet, Wiederholungshonorare auszulösen. Insofern dürften die Regelungen des Tarifvertrages ohnehin am unteren Rand des für die Leistung des Klägers angemessenen Wiederholungshonorars liegen.
Weiterhin kann das Argument, mit dem Kläger sei im Falle der Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen ein geringeres Grundhonorar vereinbart worden, nicht verfangen. Dieser Umstand, so er überhaupt zutrifft, wird mehr als ausgeglichen dadurch, dass dem Kläger in den Jahren 1981 bis 2001 jedenfalls keinerlei Wiederholungshonorare gewährt worden sind. Zu berücksichtigen ist auch die besondere künstlerische Leistung des Klägers bei der Erstellung der Produktion, die ebenfalls die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen jedenfalls rechtfertigt.
Da die Beklagte zu 2) die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Wiederholungshonorare mit Ausnahme der Bewertung der dritten Programme und Spartensender nicht angegriffen hat, kann diese als Rechenwerk als insoweit unstreitig zugrunde gelegt werden. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Bewertung der dritten Programme und Spartensender der Betrachtungsweise des Klägers an, weil diese in hier streitgegenständlichen Jahren ab 2002 bundesweit empfangbar waren und insoweit auch im Verteilungsplan der VG Bild-Kunst wie in der Berechnung des Klägers gehandhabt werden.
Weshalb nach Auffassung der Beklagten zu 2) die Fassung des Director's Cut nicht wiederholungsvergütungspflichtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird in dieser Fassung die künstlerische Leistung des Klägers ebenso verwertet, wie in der Fernsehserie und der ersten Kinofassung. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, dass auch den anderen Wiederholungsvergütungsberechtigten für den Director's Cut eine Wiederholungsvergütung nicht ausgezahlt worden sei und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt sei, weil diese Fassung nicht für die Fernsehauswertung hergestellt worden sei, bestehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit dieser Praxis.
Ebenso ist immer von der gleichen Grundvergütung des Klägers auszugehen, weil diese nur einmal angefallen ist und sich in der Höhe auch nach Herstellung der verschiedenen Fassungen nicht verändert hat.
Unter Berücksichtigung des Anteils der Beklagten zu 2) an der EFG ergibt sich daher ein Anspruch in Höhe von 87.812,62 € (vgl. die unstreitige Berechnung im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2014 und 18.12.2015).
Da die Kammer den Anteil der Beteiligung der Beklagten zu 2) an der EFG berücksichtigt hat, ergeben sich keine Überschneidungen mit Parallelverfahren gegen andere Mitglieder der EFG.
Zinsen sind auf den Zahlbetrag hingegen nicht geschuldet. Der Dritte haftet, wie sich aus § 32a Abs. 2UrhG ergibt, im selben Umfang wie der Vertragspartner, hier die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 1 haftet nicht auf Zinsen, weil der Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betrifft, die während des Verzugs zu verzinsen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Sinn und Zweck des Absatzes 2 ist es alleine, zufällige Verschiebungen in der Person desjenigen, dem die anspruchsbegründenden Erträgnisse und Vorteile zufließen, zugunsten des Anspruchsberechtigten aufzufangen. Eine Schlechterstellung der Nichtvertragspartner in Bezug auf einen Zinsanspruch war damit sicher nicht beabsichtigt, wie sich auch aus dem Wortlaut der Norm ergibt.
Andernfalls käme es auch zu einer vom Gesetzgeber so sicher nicht gewollten massiven Schlechterstellung der Dritten, weil sie - anders als der Vertragspartner - alleine einem Zinsanspruch ausgesetzt wären. Für eine derartige Schlechterstellung ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass sie im Lichte des Art. 3GG wohl keinen Bestand hätte.
6. Zur Feststellungsklage
Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit sie sich auf die Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells der Beklagten zu 2) für auf Produktionsdauer Beschäftigte und die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 2) (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der hierfür anfallenden eigenen Lizenzkosten der Beklagten zu 2) bezieht. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger im Streit steht. Eine vorrangige Leistungsklage ist dem Kläger nicht möglich, weil diese noch nicht bezifferbar wäre. Die festzustellende weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) richtet sich nach dem oben unter 5. Ausgeführten. Die anspruchsbegründenden Umstände bestehen in der Zukunft fort.
Die Abrechnungspflichten und Zahlungstermine ergeben sich aus § 242BGB. Es ist nach dem bisherigen Verhalten der Beklagten zu 2) davon auszugehen, dass sie das Filmwerk auch in Zukunft ausstrahlen wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, in regelmäßigen Zeitabständen erneut eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zu erheben.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrags war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, weil ein Feststellungsanspruch insoweit nicht besteht.
7. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag war vom Kläger unter der Bedingung gestellt worden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass auch gegen den Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2UrhG ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht. § 32a Abs. 2UrhG gibt dem Urheber lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung, jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines auf die Gewährung einer angemessenen Beteiligung gerichteten Vertrages (Schricker/Loewenheim/Haedicke, a. a. O., Rz. 34; Wandtke/Bulliner/Grunert, a. a. O., Rz. 29; a.a. Dreier/Schulze, a. a. O., Rz. 48).
III.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 180.401,00 € zu.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) nach § 32a Abs. 2UrhG die Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Höhe von 180.401,08 € verlangen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2UrhG sind auch in Bezug auf die Beklagte zu 3) erfüllt. Die von der Beklagten zu 3) erzielten Erträge stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu der vom Kläger von der Beklagten zu 1) für die von der Beklagten zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum genutzten Rechte gezahlten Vergütung.
1. Rechtseinräumung durch Vertragspartner des Urhebers oder weitere Teilnehmer der Lizenzkette an die Beklagte zu 3)
Die Beklagte zu 3) hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Videorechte an dem Werk „Das Boot“ berechtigt genutzt. Sie leitet ihre Rechte von der Beklagten zu 1) her, die sie über das Tochterunternehmen AAA Media GmbH an die Beklagte zu 3) lizenziert hat. Sie zahlte an ihren Lizenzgeber AAA Media GmbH eine Lizenzvergütung von 1.572.360,27 €.
2. Erträge und Vorteile der Beklagten zu 3) aus der Nutzung des Werks
Die Beklagte zu 3) hat aus der Videoauswertung des Filmwerks im Zeitraum 01.01.1995 bis 28.03.2002 Erträge in Höhe von umgerechnet 6.186.279,99 €, im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2014 Erträge in Höhe von 9.590.186,21 € und im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 Erträge in Höhe von 129.571,58 € erzielt. Insgesamt hat die Beklagte zu 3) von 1995 bis 30.09.2015 Erträge in Höhe von 15.906.037,78 € erzielt.
Für den Zeitraum 1981 bis Ende 1994 hat die Beklagte zu 3) keine Auskunft erteilt, sie hat jedoch angegeben, dass die Videoauswertung von Anfang an wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei, so dass hier weitere erhebliche Beträge angefallen sein dürften. Der Kläger schätzt die Einkünfte der Beklagten zu 3) für diesen Zeitraum auf 17.170.000,00 €. Die Beklagte zu 3) ist dieser Schätzung nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Gegenleistung, die der Urheber von seinem Vertragspartner erhalten hat
Vergleichsmaßstab für die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses ist die Gegenleistung, die der Urheber von einem Vertragspartner erhalten hat (vgl. oben unter II.3.). Hier beträgt der Anteil der Vergütung des Klägers, die er von seiner Vertragspartnerin erhalten hat und die in wertender Betrachtung auf die Videoauswertung im Zeitraum ab 29.03.2002 entfällt, Null. Bei vernünftiger Betrachtungsweise konnten die Parteien bei Vertragsschluss nicht davon ausgehen, dass so lange Zeit nach der Erstausstrahlung noch eine intensive Videoauswertung stattfinden würde und haben dafür auch keine Honorarbestandteile vorgesehen.
4. Auffälliges Missverhältnis zwischen Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 3) und der Gegenleistung, die der Kläger von der Beklagten zu 1) erhalten hat
Beim Vergleich der Erträge und Vorteile des Dritten und der Vergütung des Urhebers für die Einräumung der Rechte ist auch die vom Dritten seinem Lizenzgeber zu erbringende Gegenleistung zu berücksichtigten. Der Lizenznehmer kann die Gegenleistung, nicht aber sonstige Kosten von seinen Erträgen abziehen (s. o. unter II.4.). Die von der Beklagten zu 3) entrichtete Lizenzgebühr ist daher, wie oben unter I.2. vorgenommen, beim Lizenzgeber zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 3) hat im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt 1.572.360,27 € an ihren Lizenzgeber geleistet. Hinsichtlich der im vorhergehenden Zeitraum gezahlten Lizenzbeträge hat die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil sich selbst bei Gegenüberstellung der Erträge im Zeitraum 29.03.2002 bis 31.12.2013 von 9.590.186,21 € abzüglich 1.572.360,27 € Lizenzzahlungen, somit berücksichtigungsfähigen Erträgen in Höhe von 8.017.825,94 €, im Vergleich zur Vergütung des Klägers, der für die Videoauswertung in diesem Zeitraum eine Vergütung von 0 € erhalten hat, ein auffälliges Missverhältnis ergibt.
5. Rechtsfolgen
Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) nach § 32a Abs. 2UrhG eine weitere angemessene Beteiligung verlangen. Die weitere angemessene Beteiligung beträgt 2,25% der erzielten Überschüsse von 8.017.825,94 € (Erträge abzüglich der selbst gezahlten Lizenzgebühren), somit 180.401,08 €.
Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung des Klägers von 2,25% wird auf die obigen Ausführungen zur Höhe der Beteiligung an Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) Bezug genommen. Es kann für die Höhe der Beteiligung des Urhebers nicht von Belang sein, ob der Vertragspartner des Urhebers diese Rechte selbst lizenziert hat oder ob die Lizenzierung durch einen Unterlizenznehmer vorgenommen wurde.
Ein Zinsanspruch besteht auch hier nicht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
6. Zur Feststellungsklage
Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3) ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit er sich auf die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 2,25% der Einnahmen der Beklagten zu 3) (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der hierfür anfallenden eigenen Lizenzkosten der Beklagten zu 3) bezieht. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger im Streit steht. Eine vorrangige Leistungsklage ist dem Kläger nicht möglich, weil diese noch nicht bezifferbar wäre. Die festzustellende weitere Beteiligungspflicht der Beklagten zu 2) richtet sich nach dem oben unter 5. Ausgeführten. Die anspruchsbegründenden Umstände bestehen in der Zukunft fort.
Die Abrechnungspflichten und Zahlungstermine ergeben sich aus § 242BGB. Es ist nach dem bisherigen Verhalten der Beklagten zu 2) davon auszugehen, dass sie das Filmwerk auch in Zukunft auswerten wird. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, in regelmäßigen Zeitabständen erneut eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zu erheben.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Antrags war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, weil ein Feststellungsanspruch insoweit nicht besteht.
7. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag war vom Kläger unter der Bedingung gestellt worden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass auch gegen den Dritten im Sinne von § 32a Abs. 2UrhG ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht (s. o.).
8. Mahnkosten
Die Beklagte zu 3) hat die Kosten für das Aufforderungsschreiben vom 31.07.2014 nicht zu tragen. Die Klage war daher diesbezüglich abzuweisen. Die Beklagte zu 3) befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Begleichung der Forderung des Klägers nicht im Verzug. Das Setzen und das Verstreichen einer einseitigen Zahlungsfrist von Seiten des Anspruchsberechtigten führen nicht zum Eintritt des Verzuges. Hierfür bedürfte es entweder einer Mahnung seitens des Klägers, § 286 Abs. 1 S. 1BGB, eine solche ist jedoch nicht vorgetragen, oder einer Leistungsverweigerung. Eine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten zu 3) nach § 286 Abs. 2 Nr. 3BGB bereits vor der Übersendung des Aufforderungsschreibens hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt eine Kostenerstattungspflicht nicht in Betracht. In der Rechtsprechung ist eine solche Kostenerstattungspflicht nach den Grundsätzen der GoA nur für Abmahnungen, nicht aber auch für Zahlungsaufforderungen anerkannt.
B.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 97ZPO. Nach § 92 Abs. 1 S. 1ZPO sind die Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 2ZPO kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Gemäß § 97ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Soweit der Kläger die Anträge von einem in die Zukunft gerichteten Leistungsantrag in eine Feststellungsklage umgestellt hat, geht die Kammer davon aus, dass darin keine teilweise Klagerücknahme liegt.
Nach herrschender Meinung ist für jede Stufe gesondert zu prüfen und nach den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO zu beurteilen, wer die Kosten zu tragen hat (OLG München MDR1988, 782; Rixecker MDR1985, 633, 634). Kalkulatorisch ist die durch die Stufenklage erfolgte Verbindung der einzelnen Ansprüche zu trennen, diese sind als gesonderte Streitverfahren zu begreifen und die Kosten nach den Kostentatbeständen zu errechnen, damit die dem Unterliegen und Obsiegen entsprechenden Kostenanteile zu den hypothetischen Gesamtkosten getrennter Prozesse ins Verhältnis gesetzt werden können (vgl. Rixecker, a. a. O.).
Bewertet man im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft mit 1/4 ( § 3ZPO; vgl. Thomas-Putzo, ZPO, § 3, Anm. 2, Stichwort „Auskunftsanspruch“) des mit 654.833,33 € bewerteten Leistungsverfahrens, so ergibt sich für die erste Stufe ein fiktiver Streitwert von 163.708,33 €. Die Gesamtkosten in erster Instanz vor dem Landgerichts aus einem Streitwert von 163.708,33 € betragen 14.105,89 €. Die Gesamtkosten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgerichts aus einem Streitwert von 163.708,33 € betragen rechnerisch 36.706,72 € (2 x 18.353,36 €). Die Gesamtkosten in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof betragen rechnerisch 24.245,70 €. Der Kläger ist in den ersten beiden Instanzen aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München mit einem Streitwertanteil von 65.483,33 unterlegen, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert 40% ergibt. Der Anteil an den Gesamtkosten der ersten beiden Instanzen (50.812,61 €) ergibt einen Kostenanteil zulasten des Klägers von 20.325,04 €. Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte zu 1) 60%, was einem Anteil an den Gesamtkosten der Revisionsinstanz von 14.547,42 € entspricht, die Beklagte zu 2) und 3) jeweils 20%, was einem Anteil an den Gesamtkosten der Revisionsinstanz von jeweils 4.849,14 € entspricht. Im jetzigen Betragsverfahren vor dem Landgericht betragen die Kosten aus dem Gesamtstreitwert von 654.833,33 € insgesamt 25.276,08 €. Aus den rechnerischen Gesamtkosten von 100.334,39 € trägt der Kläger 26.138,54 €, die Beklagte zu 1) 41.181,06 €, die Beklagte zu 2) 14.106,16 € und die Beklagte zu 3) 18.529,47 €, was der durch Anwendung der Baumbach`schen Formel tenorierten Unterliegensquote der Parteien jeweils entspricht.
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2ZPO.
III.
Der Streitwert wurde auf 654.833,33 € festgesetzt, wobei auf die Beklagte zu 1) 270.833,33 entfallen, auf die Beklagte zu 2) 80.666,67 € und auf die Beklagte zu 3) 303.333,33. Soweit die Feststellungs- und Vertragsanpassungsanträge sich auf die Vergangenheit beziehen gilt § 45 Abs. 1 S. 3GKG. In Bezug auf zukünftige Leistungen wurden sie gemäß § 9ZPO mit einem Jahreswert geschätzt, der 1/12 der für den Zeitraum 2002 bis 2014 geltend gemachten Zahlbeträge beträgt. Die Kosten der anwaltlichen Zahlungsaufforderung waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
IV.
Der Schriftsatz vom
V.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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