Landgericht München I Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 37 O 28331/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
und folgenden
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 4.404.126,09 festgelegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre, die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 3.584.126,09, sowie einem angemessenen Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig entstehender Schäden.
Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die ihren Lebensunterhalt mit dem Eisschnelllauf verdient.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um den deutschen nationalen Fachverband für Eisschnelllauf, der seinen Sitz in München hat. Die Beklagte zu 2) ist der internationale Fachverband für Eisschnelllauf mit Sitz in der Schweiz. Beide Verbände sind monopolistisch nach dem sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert. Das heißt es gibt nur einen internationalen und nur einen deutschen Eisschnelllaufverband, die Wettkämpfe für die Sportart des Eisschnelllaufs auf internationaler beziehungsweise nationaler Ebene anbieten. Die Beklagte zu 1) ist Mitglied bei der Beklagten zu 2). Die Klägerin ist Mitglied des Vereins E., der
wiederum Mitglied der Beklagten zu 1) ist. Der Verein E. verweist in seinen Regelwerken nicht auf die Regeln und Bestimmungen der Beklagten zu 1).
Am 31.10.2008 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) eine Athletenvereinbarung sowie eine Schiedsvereinbarung, die für Streitigkeiten aus der Athletenvereinbarung, die nicht in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Disziplinarrates der Beklagten zu 1) fallen, sowie für Streitigkeiten betreffend einen Anti-Doping-Verstoß den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und eine Entscheidung nach der Sportschiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (im Folgenden: DIS) vorsah (Anlage B 4).
Am 15.11./12.12.2011 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 1) erneut eine Athletenvereinbarung, die in Ziffer 10 bei Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und den Rechtsweg zum Disziplinarbeirat der Beklagten zu 1) und zum Deutschen Sportgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS eröffnete (Anlage B 8). Die bereits bestehende Schiedsvereinbarung wurde bestätigt und die Geltung der §§ 13, 14 der Satzung der Beklagten zu 1) anerkannt, die ebenfalls den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Streitigkeiten zwischen den Parteien und wegen Anti-Doping-Verstößen ausschließen und auf die Deutsche Sportschiedsgerichtsbarkeit verweisen (Anlage B 3). Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin mit, die Akzeptanz der Schiedsvereinbarung durch den Athleten sei Bedingung für die Förderung durch die Beklagte zu 1) und für die Nominierung zu internationalen Wettkämpfen (Anlage K 52, 53).
Am 7./8.2.2009 fanden in Hamar Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften statt, an denen die Klägerin teilnehmen wollte. Am 2.1.2009 unterzeichnete die Klägerin für ihre Teilnahme eine vorformulierte Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) (Anlagen K 3, B 5). Ohne Unterzeichnung der Wettkampfmeldung wäre die Klägerin nicht zu dem Wettkampf zugelassen worden. Ziffer I der Wettkampfmeldung lautet (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 2, Bl. 161 d. A.):
„Ich/Wir, der/die Unterzeichner(in)
I) anerkenne die [Satzung der Beklagten zu 2)], die die Zuständigkeit der [Disziplinarkommission der Beklagten zu 2)] begründet (Artikel 24) und die den Court of Arbitration for Sports (CAS), in Lausanne, Schweiz als das Schiedsgericht für den Erlass von endgültigen und bindenden
Schiedssprüchen betreffend die [Beklagte zu 2)], ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen [der Beklagten zu 2)] unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkennt (Artikel 25 und 26).“
In der Satzung der Beklagten zu 2) wird hinsichtlich der Zuständigkeit des CAS unterschieden, ob ein erstinstanzliches Verfahren oder ein Berufungsverfahren vorliegt (Anlage B 19, B2 1). Artikel 25 der Satzung der Beklagten zu 2) regelt zumindest seit Juni 2012 die Zuständigkeit des CAS für Berufungsverfahren insbesondere gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2). Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) sind die Schiedssprüche des CAS endgültig (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 2.5.2013, S. 18, Bl. 197 d. A.):
„Die Entscheidungen des CAS sind abschließend und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“.
Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2), der die Zuständigkeit des CAS für erstinstanzliche Verfahren regelt, lautet (deutsche Übersetzung Klageschrift S. 98, Bl. 98 d. A.; Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 3, Bl. 162 d. A.) zumindest seit Juni 2012 wie folgt:
„CAS Zuständigkeit
Alle Mitglieder, deren Mitglieder und alle anderen Personen, die für sich in Anspruch nehmen, aktuell oder zukünftig Teilnehmer in der [Beklagte zu 2)] oder in Wettbewerben [der Beklagte zu 2)], Meisterschaften, Kongress oder anderen Aktivitäten zu sein, und die [Beklagte zu 2)] selbst unterwerfen sich bindender Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der ordentlichen Schiedskammer des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), Lausanne, Schweiz, als der ausschließlichen Rechtsentscheidungsinstanz und Methode zur Entscheidung über alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die nicht der Regelung in den Art. 24 und 25 unterfallen, nämlich:
a) Schadenersatz und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein könnten: (1) gegen die [Beklagte zu 2)] oder irgendeinen
Amtsinhaber, Funktionär [der Beklagten zu 2)], Vertreter oder Mitarbeiter, der im Namen der [Beklagten zu 2)] handelt; und, (2) mit der [Beklagten zu 2)] als Kläger gegen irgendeine Partei mit Rang oder Ranganspruch innerhalb der [Beklagten zu 2)], wie oben in diesem Art. 26 definiert.
b) Begehren gemäß Art. 75 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs“
In der Fassung der Satzung der Beklagten zu 2) von Juni 2006 fanden sich die Texte des dargestellten Art. 26 sowie des Art. 25 Abs. 6 unter der Artikelnummerierung 25 und 24 Abs. 6 (Anlage B2 14).
In Ziffer VI der Wettkampfmeldung wurde auf die Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) hingewiesen und die Einhaltung der Regeln durch die Athletin erklärt. Die AntiDoping Regeln der Beklagten zu 2) (Anlage B2 8) basieren im Wesentlichen auf dem sogenannten Code der Welt Anti-Doping Agentur. Zum 1.1.2009 wurde erstmalig in Art. 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) eine indirekte Beweisführung zum Nachweis von Doping ermöglicht. Demnach waren Sanktionen wegen Dopings nicht nur bei dem Nachweis einer bestimmten Substanz oder einer nachgewiesenen Manipulation möglich, sondern auch bei Indizien, die den Rückschluss auf eine unerlaubte Methode zur Leistungssteigerung zuließen.
Bei einer Blutprobe, die am 6.2.2009 anlässlich der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar bei der Klägerin durch die Beklagte zu 2) entnommen wurde, wurde ein Retikulozytenwert von 3,49% gemessen. Am 7.2.2009 wurden in zwei weiteren Blutproben Werte von 3,54% und 3,38% ermittelt. In der Blutprobe der Klägerin wurde keine von den Anti-Doping Regeln verbotene Substanz nachgewiesen. Bei einer späteren Kontrolle der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 18.2.2009 wurde ein Retikulozytenwert von 1,37% gemessen. Die Messungen erfolgten mit einem Gerät der Marke Avdia.
Die Klägerin trat bei den Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar nicht weiter an.
Die Beklagte zu 2) reichte aufgrund der hohen Retikulozytenwerte der Klägerin am 5.3.2009 bei ihrer Disziplinarkommission Klage wegen Verletzung ihrer Anti-Doping Regeln ein (Anlage K 8). Aufgrund der erhöhten Retikulozytenwerte sah die Beklagte zu 2) die indirekte Beweisführung für den Nachweis von Doping als gegeben an. Die Beklagte zu 2) trug unter Bezugnahme auf ihr Bluttestprogramm vor, die prozentuale
Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4% liege bei ungefähr 1% (Ziffern 4.7, 4.8 der Klageschrift der Beklagten zu 2) zur Disziplinarkommission, Anlage K 8). Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren vor der Disziplinarkommission bei. Der von der Disziplinarkommission bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. führte in der Verhandlung auf die Frage nach der Dauer einer möglichen Untersuchung der Klägerin auf eine Krankheit hin aus, die Beantwortung dieser Frage liege außerhalb seiner Expertise. Er erläuterte, es könne viele Wochen dauern. Es gäbe so viele Krankheiten, dass man zuerst die Offensichtlichen testen müsse und wenn es dabei einen Treffer gäbe, stünden die Daten innerhalb weniger Wochen bereit. Sollte die Klägerin eine sehr seltene oder unbekannte Krankheit haben, könnte es Jahrzehnte dauern, diese zu entdecken (S. 55 des Verhandlungsprotokolls, Anlage K 20, deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 6.9.2013, Bl. 20, S. 378 d. A.). Die Disziplinarkommission entschied am 1.7.2009, die Klägerin rückwirkend zum 7.2.2009 wegen Verletzung von Artikel 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) wegen unerlaubten Blutdopings zu sperren und ihr die am 7.2.2009 im Wettkampf erzielten Ergebnisse abzuerkennen (Anlage K 21). Der Tenor lautet (für die deutsche Übersetzung siehe Schiedsspruch Ziff. 13, Anlage B 12):
1. [Die Klägerin] wird für eine Anti-Doping-Verletzung gemäß Artikel 2.2 der [Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2)] in Form der Anwendung der verbotenen Methode des Blutdopings verantwortlich erklärt.
2. [...]
3. Gegen [die Klägerin] wird eine 2-Jahres-Sperre verhängt, die am 9. Februar zu laufen beginnt.“
Die Disziplinarkommission führte aus, sie könne nicht ausschließen, dass die Blutwerte der Klägerin durch eine erbliche Blutkrankheit verursacht worden seien (Ziffer 35 der Entscheidung). Da diese Möglichkeit aber sehr unwahrscheinlich sei, und die Klägerin sich nicht habe untersuchen lassen und damit der Disziplinarkommission die Möglichkeit genommen habe, eine Krankheit als alternative Ursache für die Blutwerte auszuschließen, könne die Kommission die Verursachung der Blutwerte durch eine Krankheit nicht in Betracht ziehen (Ziffern 35 - 38). Der Beschluss der Disziplinarkommission war sofort vollstreckbar. Der Presse wurde der Beschluss von der Beklagten zu 2) am 3.7.2009, einem Freitag, bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 19.7.2009 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, sie sei durch die von der Disziplinarkommission verhängte Sperre entgegen der Diktion der Disziplinarkommission nicht nur von der Teilnahme an Wettkämpfen, sondern nach Artikel 10.10.1 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) auch von Trainingsmaßnahmen der Beklagten und eines Vereins ausgeschlossen (K 24). Das Bundesministerium des Inneren sowie die Beklagte zu 2) hätten die Beklagte zu 1) auf deren Nachfrage auf diese Konsequenzen hingewiesen. Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin in dem Schreiben zudem darüber, den Status der Klägerin als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010 auszusetzen, da der Status unabdingbar mit der Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen verbunden gewesen sei.
Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission legten sowohl die anwaltlich vertretene Klägerin als auch die Beklagte zu 1) am 21.7.2009 Berufung beim CAS ein, der seinen Sitz in Lausanne in der Schweiz hat. Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren bei und beantragte die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2). Im Jahr 2009 galt für den CAS die Fassung des Statues of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes von 2004 (im Folgenden: Verfahrensordnung CAS, Anlage B 7). Der CAS wendet gemäß Art. R27 seiner Verfahrensordnung im Verfahren seine eigene Verfahrensordnung an. Schiedsrichter beim CAS kann demnach nur sein, wer gemäß Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS auf einer geschlossenen Schiedsrichterliste nominiert wurde. Die Ernennung erfolgt durch den International Council of Arbitration for Sport, wobei 1/5 der Schiedsrichter auf Vorschlag des Internationalen Olympischen Komitees, 1/5 auf Vorschlag der Internationalen Sportverbände, 1/5 auf Vorschlag der Nationalen Olympischen Komitees, 1/5 aus den Reihen unabhängiger Personen und 1/5 unter Berücksichtigung der Interessen der Athleten ernannt werden (Art. S1, S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, Anlage B 7). Kommt es in einem erstinstanzlichen Verfahren bei einem dreiköpfigen Spruchkörper nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder handelt es sich um ein Berufungsverfahren, wird dieser nach Art. R40.2 bzw. R54 der Verfahrensordnung des CAS durch den Generalsekretär des CAS ernannt. Das Gericht entscheidet in Berufungsverfahren nach Art. R58 der Verfahrensregeln des CAS den Rechtsstreit nach dem von den Parteien gewählten Recht und mangels einer Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, deren Entscheidung im Berufungsverfahren angegriffen wird, oder nach dem nach Ansicht des Schiedsgerichts angemessenen Recht. Vor Unterzeichnung des Schiedsspruchs ist dieser nach Art. R46 Abs. 1, R59 Abs. 2 der Verfahrensregeln des CAS dem Generalsekretär des CAS zu senden, der Berichtigungen der bloßen Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf fundamentale Grundsatzfragen lenken kann. Nach Art. R59 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist der Schiedsspruch in Berufungsverfahren für die Parteien abschließend und bindend.
Am 17.8.2009 gab der CAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) bekannt. Gegen die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts wurden von keiner der Parteien im Verfahren vor dem Schiedsgericht Einwände erhoben.
Drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übermittelte die Beklagte zu 2) der Klägerin die bei ihr neben den Retikulozytenwerten weiter gemessenen Blutparameter (Anlage K 28). In der Berufungserwiderung legte die Beklagte zu 2) erstmals einige Messprotokolle der im Verfahren streitgegenständlichen Blutproben vor. Am 29.9.2009 erließ das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren (order of procedure), in dem insbesondere die Zuständigkeit des CAS festgestellt wurde. Die Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung eines weiteren Sachverständigen wurde vom Schiedsgericht ebenso wie ihr Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit abgelehnt. Am 22./23.10.2009 fand vor dem CAS eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt. Der Termin zur Verkündung des Schiedsspruchs wurde mehrfach verlegt. Mit Schiedsspruch vom 25.11.2009 bestätigte der CAS die gegen die Klägerin verhängte Sperre wegen Dopings (Anlage K 34, B 11, B 12). Der Tenor lautet in den ersten drei Ziffern wie folgt:
„1. Die Berufungsgesuche von [der Klägerin] und der [Beklagten zu 1)] gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2)] vom 1. Juli 2009 werden abgewiesen.
2. Die Entscheidung der Disziplinarkommission der [Beklagten zu 2)] vom 1. Juli 2009 wird mit der folgenden, in Punkt 3 genannten, Änderung bestätigt.
3. Gegen [die Klägerin] wird eine zweijährige Sperre verhängt, die am 8. Februar zu laufen beginnt.“
Im Gegensatz zu der Disziplinarkommission führte der CAS aus, die Beklagte zu 2) trage die volle Beweislast für den Dopingvorwurf (Ziff. 113, 115). Hierbei sei in Anwendung von Art. 3.1 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) eine ausreichende Überzeugung des Schiedsgerichts zu verlangen, ein zweifelsfreies Beweismaß sei nicht zu fordern (Ziff. 125, 126). Ein Schuldnachweis der Klägerin sei nicht erforderlich (Ziff. 119, 120). Zwar könne neben der Blutmanipulation eine mögliche Blutkrankheit die hohen Retikulozytenwerte der Klägerin erklären (Ziff. 198). Nach einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne jedoch die Möglichkeit einer Blutkrankheit der Klägerin mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Ziff. 200, 208). Dieser Spezialist hatte in einem Gutachten vom 30.7.2009, welches der CAS als Abschlussbericht bezeichnet (Ziff. 200), unter der Überschrift „Vorläufige Beurteilung“ zusammengefasst, dass nach Durchführung der im Gutachten benannten Untersuchungen kein Nachweis einer krankhaften Veränderung im Sinne einer Membranophatie, Hämoglobinophathie oder Enzymopathie der Erythrozyten geführt werden könne (K 26).
Wenige Tage nach Verkündung des Schiedsspruches traten am 1.12.2009 neue Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur in Kraft, die „Athlete Biological Passport Operation Guidelines and Compilation of Mandatory Annexes, Version 1.10“ (Anlage K 32). Sie regeln die Anforderungen, die an einen indirekten Blut-Doping Nachweis zu stellen sind. Nach Art. 3.3, 6.1 der Richtlinie sind für eine aussagekräftige Blutanalyse insgesamt zehn Blutwerte heranzuziehen, unter denen sich auch der Retikulozytenwert befindet. Die Blutproben sind ausschließlich von Laboren zu analysieren, die von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditiert worden sind. Die neuen Richtlinien waren bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens, wurden vom Schiedsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt, da es sich bei den Richtlinien nach Auffassung des Schiedsgerichts noch um einen Entwurf handelte, der auch nach Inkrafttreten unverbindlich bleiben werde (Anlage K 34, B 11, Ziff. 118).
Gegen die Entscheidung des CAS legte die Klägerin das Rechtsmittel der Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht gemäß Art. 190 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: IPRG) ein. Mit Urteil vom 10.2.2010, 4A_612/2009, wies das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde zurück, da es keinen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschließend aufgezählten Beschwerdegründe erkennen konnte und neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs für unbeachtlich hielt (Anlage K 38). Aufgrund eines neuen medizinischen Gutachtens, in dem neu entwickelte Auswertungs-Algorithmen angewandt wurden, die erstmals auf einem Kongress im Mai 2009 vorgestellt worden waren, legte die Klägerin beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch Revision ein. Mit Urteil vom 28.09.2010, 4A_144/2010, wies das Gericht die Revision zurück (Anlage K 41). Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht bereits während des Schiedsverfahrens möglich gewesen sei, sich auf die angeblich neu entdeckte Diagnosemöglichkeit zu berufen. Zudem sei das neue Beweismittel nicht erheblich, da es die für den Schiedsspruch wesentliche Erwägung des CAS nicht entkräfte, wonach eine Krankheit die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht erklären könne.
Am 22.4.2010 veröffentlichten die medizinischen Berater der Beklagten zu 2), Dr. K. und Frau M., zusammen mit anderen Autoren einen Artikel in der Fachzeitschrift „Int J Sports MED“ (Anlage K 48). In diesem wurde das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) vorgestellt. Es wurde berichtet, dass bei 2,3% der getesteten Eisschnellläufer erhöhte Retikulozytenwerte, also Werte über 2,4% festgestellt worden seien. Bei zwei Eisschnellläufern seien die Werte dauerhaft hoch gewesen. Bei einem dieser Athleten habe man Howell Jolly Körperchen (pathologische Zellkernfragmente) gefunden, die zu nicht aussagekräftigen höheren Werten geführt hätten, und bei dem anderen Athleten habe man eine Blutkrankheit festgestellt.
Nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs des CAS wurde gegen die Klägerin ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren durchgeführt aufgrund des Vorwurfs, die Klägerin habe durch Blutdoping ihre Dienstpflichten verletzt. Das Verfahren wurde von der Bundespolizeiakademie am 13.8.2010 eingestellt (Anlage K 44).
Seit Ablauf der Wettkampfsperre im Februar 2011 startet die Klägerin wieder erfolgreich bei Wettkämpfen im Eisschnelllauf. Die Klägerin zeigte sich selbst bei der Beklagten zu 2), der Nationalen Anti-Doping Agentur und der Welt Anti-Doping Agentur wegen Dopings an. Die Beklagte zu 2) nahm dazu nicht Stellung, die Welt Anti-Doping Agentur erklärte sich für nicht zuständig und die Nationale Anti-Doping Agentur erklärte, aus den Retikulozytenwerten der Klägerin könne kein Dopingnachweis hergeleitet werden (Anlage K 47).
Der Lebensgefährte der Klägerin äußerte im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe durch die Klage gegen sie nichts zu befürchten (Anlage B2 6).
Die Klägerin behauptet, die bei ihr gemessenen hohen Retikulozytenwerte seien nicht durch Doping, sondern durch eine vom Vater vererbte Blutanomalie verursacht worden. Diese bei ihr bestehende besonders seltene Mischform aus vererbter Xerozytose und Sphärozytose habe erst nach zeitaufwendigen, zahlreichen weiteren Blutuntersuchungen durch ein Gutachten vom 6.2.2011 (Anlage K 42) mit hundertprozentiger Sicherheit festgestellt werden können. Die Krankheit verstärke bei extremen körperlichen Belastungen die Variabilität der Blutwerte. Zudem gäbe es keine bislang bekannte Dopingmethode, die das gesamte Blutbild der Klägerin erklären könne. Aufgrund des langwierigen Verfahrens zur Diagnose wäre eine Untersuchung der Klägerin in der von der Disziplinarkommission gesetzten Frist sinnlos gewesen. Aus dem Retikulozytenwert allein könne kein Rückschluss hinsichtlich Dopings gezogen werden. Vielmehr müssten bis zu neun weitere Blutparameter betrachtet werden, um be- oder entlastende Aussagen machen zu können, was durch die neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur bestätigt werde. Bei ihr würden nach wie vor Retikulozytenwerte über Norm gemessen. Diese seien allerdings nicht mehr ganz so hoch, da die Messungen nunmehr mit einem anderen Gerät, einem Sysmex Gerät, durchgeführt würden, welches durchschnittlich niedrigere Werte messe.
Die Klägerin sei Polizeihauptmeisterin der Bundespolizei und damit Beamtin auf Lebenszeit. Seit dem 1.4.1993 sei sie als Mitglied des Spitzenförderungsprogramms von ihren polizeilichen Dienstpflichten befreit gewesen. Seit dem 14.6.2011 nehme sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch, um ihre sportliche Karriere fortsetzen zu können.
Die Klägerin habe weder die Athletenvereinbarung mit der Beklagten zu 1) noch die Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet. Sie sei zur Unterschrift gezwungen gewesen, um an Wettkämpfen teilnehmen und damit ihren Beruf als Sportlerin ausüben zu können. Im Übrigen habe sie bei der Unterzeichnung keine Kenntnis von der inhaltlich stark erweiterten Fassung der Schiedsklausel gehabt, der sie nicht zugestimmt habe, und die wohl erst im Laufe des Jahres 2009 im Internet veröffentlicht worden sei.
Die Beklagte zu 2) habe im sportgerichtlichen Verfahren gegen die Klägerin bewusst falsch vorgetragen, beziehungsweise eigene Erkenntnisse verfälscht. Dies ergebe sich aus den von den medizinischen Beratern der Beklagten zu 2) in der „Int J Sports MED“ veröffentlichen Testergebnisse, die im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten zu 2) in ihrer Klageschrift bei der Disziplinarkommission stünden.
Obwohl die Beklagte zu 2) nach ihren eigenen Regeln zur Verschwiegenheit über ein eingeleitetes Dopingverfahren verpflichtet gewesen sei, habe ein niederländischer Funktionär der Beklagten zu 2) nur wenige Tage nach dem Einreichen der Anklageschrift einer Sportmoderatorin von den Vorwürfen berichtet, die diese öffentlich verbreitet habe. Die Beklagte zu 2) habe den Beschluss der Disziplinarkommission absichtlich an einem Freitagabend veröffentlicht. Dadurch sei eine zeitnahe Information der Presse durch die Klägerin verhindert worden, die zu einer fairen Berichterstattung geführt hätte. Aufgrund der umfangreichen falschen Berichterstattungen sei es zu einer schweren Rufschädigung der Klägerin gekommen. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schiedsgericht habe die Beklagte zu 2) öffentlichen Druck durch die Behauptung erzeugt, die Dopingbekämpfung würde einen herben Rückschlag erleiden, ginge das Verfahren gegen die Klägerin verloren.
Die Klägerin habe immense materielle und immaterielle Schäden durch die Rufschädigung erlitten. Die materiellen Schäden umfassten die Kosten für die Rechtsanwälte im sportgerichtlichen Verfahren und in den Verfahren vor den schweizerischen Gerichten in Höhe von insgesamt 290.199,21 Euro, Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 22.775,76 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 40.865,99 Euro, den Ausfall ihres monatlichen Soldes bis Klageeinreichung in Höhe von insgesamt 53.650,00 Euro, entgangene Prämien für sportliche Erfolge in Höhe von insgesamt 75.450,00 Euro, Reise- und Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 22.135,13 Euro, entgangene Sponsorengelder, Zahlungen für gekündigte Auftritte und einen Beratervertrag in Höhe von 2.828.250,00 Euro sowie Aufwendungen für PR-Beratung in Höhe von 246.000,00 Euro.
In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, die Klage sei zulässig. Das angerufene Gericht sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2) international zuständig, da die Klagen gegen die Beklagten eine enge Beziehung aufwiesen, die eine Zuständigkeit nach Art. 6 des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) begründe. Die Klage gegen die Beklagten beruhe auf einem identischen Lebenssachverhalt. Die Beklagte zu 1) habe die Sperre in Deutschland umgesetzt, wo der Beklagten zu 2) die Verbandsgewalt fehle, und wo die Klägerin ihren beruflichen Mittelpunkt habe. Die Weigerung der Beklagten zu 1), die Klägerin an den von der Beklagten zu 1) organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen zu lassen, habe faktisch zu einem Berufsverbot geführt, da der Sport die Benutzung geeigneter Eislaufflächen voraussetze, die anderweitig nicht vorhanden oder benutzbar gewesen wären. Zudem würden die Ansprüche gegen beide Beklagten auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt. Nicht zuletzt sprächen prozessökonomische Gründe für einen gemeinsamen Gerichtsstand. Die Aussage des Lebensgefährten hinsichtlich der fehlenden Befürchtungen für die Beklagte zu 1) müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, zumal diese nach Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage überholt sei.
Der ordentliche Rechtsweg sei eröffnet, da die Schiedsvereinbarungen der Beklagten nicht wirksam seien. Es fehle an der für den Abschluss erforderlichen Freiwilligkeit. Zudem sei die Klägerin als Beamtin nicht schiedsfähig. Der von ihr ausgeübte Leistungssport sei in Erfüllung ihrer Dienstpflichten erfolgt.
Die Schiedsklausel der Beklagten zu 1) sei zudem unwirksam, weil nicht klar sei, ob für Streitigkeiten der CAS oder die deutsche Sportsgerichtsbarkeit zuständig sei. Eine Schiedsabrede zugunsten der deutschen Sportsgerichtsbarkeit sei unwirksam, weil dem Schiedsgericht nicht zugleich die Befugnis zur Verhängung und Überprüfung von Sanktionen übertragen werden könne. Ohnehin sei die zeitliche Dauer der Schiedsvereinbarung in Ziffer 7.1 der Athletenvereinbarung bis Juni 2009 begrenzt. Da sich die Beklagte zu 1) im Dopingverfahren auf die Zuständigkeit des CAS eingelassen habe, habe sie auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit zugunsten der deutschen Sportgerichtsbarkeit verzichtet.
Die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei aus weiteren Gründen unwirksam. Für die Beurteilung der Wirksamkeit sei mangels einer Rechtswahl deutsches Recht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO anwendbar. Die Schiedsvereinbarung sei formunwirksam, da sie von der Beklagten zu 2) nicht unterzeichnet worden sei. Auch der pauschale Vorabverzicht auf staatliche Rechtsmittel wie der Aufhebungsklage, der durch die Formulierung „unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ erzielt werde, führe zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel. Die Schiedsklausel der Beklagten zu 2) sei ungewöhnlich und überraschend, da sie auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche umfasse. Dies sei unüblich, andere internationale Wintersportverbände hätten nicht derartige Schiedsklauseln. Es sei zudem nicht eindeutig, ob auch rein deliktische Ansprüche darunter fielen. Diese Unklarheit gehe zulasten der Beklagten zu 2). Hinsichtlich der Bindungswirkung der Satzungsänderung der Beklagten zu 2) käme es auf den Zeitpunkt des Datums der Anpassung der diesbezüglichen Satzungsvorschriften in den angeschlossenen nationalen Verbänden an. Die Änderung der Satzung, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstelle, sei nicht wirksam miteinbezogen worden. Auch nach schweizerischem Recht sei die Schiedsvereinbarung unwirksam. Entsprechend der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sei eine Schiedsvereinbarung, die anlässlich eines konkreten Wettkampfes geschlossen wurde, unwirksam, wenn sie spätere, nicht mit dem Wettkampf im Zusammenhang stehende Sachverhalte erfasse.
Die Schiedsklausel sei auch deshalb unwirksam, weil das durch die Schiedsabrede bestimmte Schiedsgericht CAS keine Gewähr für die Unparteilichkeit biete und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht einhalte. Die auf der geschlossenen Schiedsrichterliste stehenden Schiedsrichter seien im Regelfall verbandsnah. Zudem könnten zwei Rechtsanwälte einer Sozietät gleichzeitig als Schiedsrichter und als Parteivertreter fungieren. Bis Ende 2009 hätten Schiedsrichter sogar zugleich Parteivertreter in einem anderen Verfahren vor dem CAS sein können. Die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär sei nicht transparent, und es stünde zu befürchten, dass für die Ernennung die vorherige Entscheidungspraxis in anderen Fällen ausschlaggebend sei. Die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär käme einer verkappten Zensur gleich. Weiterhin kenne die Verfahrensordnung des CAS kein Wiederaufnahmeverfahren bei neuen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Verkündungstermin im Schiedsverfahren der Klägerin sei mehrfach im Hinblick auf außerhalb des Verfahrens liegende Gründe verlegt worden. Der Vater des Generalsekretärs sei bis zum letzten Jahr Richter am Schweizerischen Bundesgericht gewesen. Es gebe keine Prozesskostenhilfe. In Dopingfällen würde die Beweislast zulasten der Athleten umgekehrt. Die Verfahrenssprachen sei lediglich englisch und französisch, und die Verfahren fänden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Finanzierung des CAS erfolge durch das Internationale Olympische Komitee und durch Sportverbände. Der Großteil der Verfahren ginge zugunsten der Sportverbände aus. Es sei die Einsetzung eines Vorsitzenden zu befürchten, der die im Dopingverfahren getroffene Entscheidung nicht untergraben würde.
Da es sich bei dem Schiedsgericht aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit nicht um ein echtes Schiedsgericht handele, könne der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 mit einer Klage nach den allgemeinen Vorschriften überprüft werden. Jedenfalls sei der Schiedsspruch nicht anzuerkennen, da die Klägerin ihre Verteidigung in der kurzen Zeit nicht ausreichend habe geltend machen können, der Schiedsspruch eine kartellrechtliche Streitigkeit beträfe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei, der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht wegen des Beamtenstatus nicht schiedsrichterlich geregelt werden könne und der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public verstoße. Angesichts des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts sei es untragbar, ohne einen einzigen medizinischen Beweis eine Dopingsperre gegen die Klägerin zu verhängen. Der CAS habe eine evident falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Dopinganklage sei wider besseres Wissen geführt worden, da der Chefankläger, der Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) sei, in einem Artikel 2007 die These vertreten habe, Doping wirke nicht leistungsfördernd.
Das angerufene Gericht sei nicht an die vom CAS getroffenen Feststellungen über die Grundlagen der Dopingsperre gebunden, da die Feststellungen der Blutwerte der Klägerin und ihre Bewertung als Methode zur unerlaubten Leistungssteigerung lediglich Vorfragen seien, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Präjudiziell sei lediglich der Ausspruch der Sperre. Das angerufene Gericht habe daher zu überprüfen, ob die ausgesprochene Rechtsfolge der Wettkampfsperre mit den Ursachen der festgestellten Blutwerte in Einklang zu bringen sei. Ebenso wenig sei das angerufene Gericht durch die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts gebunden. Aus Gründen der Staatsräson, um die Schweiz als Zentrum des Weltsports nicht zu gefährden und als einträglichen Schiedsgerichtsstandort zu erhalten, überprüfe das Schweizerische Bundesgericht Schiedssprüche nur defizitär. Die Beklagte zu 1) habe konkludent auf ihre Einrede der Rechtskraft verzichtet, indem sie anerkenne, dass die Dopingsperre und der Schiedsspruch falsch seien.
Die Klägerin habe auch nach Ablauf der Sperre aufgrund der angestrebten Rehabilitierung noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre.
Die Klägerin führt aus, die Klage sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1, 3 GWB i. V. m. § 20 Abs. 1 GWB a. F. und § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB a. F. wegen unbilliger Behinderung bzw. Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Aufgrund des im Eisschnelllauf geltenden Ein-Platz-Prinzips seien die Beklagten als marktbeherrschende Unternehmen einzuordnen. Die Nichtzulassung zu Wettkämpfen stelle eine unbillige Behinderung dar, da der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens durch die Klägerin nicht erbracht gewesen sei. Auch die Gutachter der Beklagten hätten eine medizinische Ursache der erhöhten Retikulozytenwerte nicht ausgeschlossen. Damit sei der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden. Das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) habe nicht wissenschaftlichen Standards entsprochen. Mit der überstürzten Einreichung der Klageschrift bei der Disziplinarkommission habe die Beklagte zu 2) ihre Treue- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Im Übrigen sei der Klägerin ihre Verteidigung durch die späte Mitteilung wesentlicher Informationen und der Messprotokolle erschwert gewesen. Daneben seien Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 19, 20 GWB a. F., §§ 241 Abs. 2, 249, 276, 280 Abs. 1, 31 BGB i. V. m. der Athletenvereinbarung und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegeben. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie die Sperre der Beklagten zu 2) umgesetzt habe. Der Beklagten zu 1) wäre ein Ignorieren der Sperre durch die Beklagte zu 2) zumutbar gewesen, was sich auch aus § 8 Ziffer 2.5 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage B 3) ergebe. Sanktionen seien der Beklagten zu 1) nicht angedroht worden, und die Beklagte zu 2) hätte es nicht gewagt, einen deutschen Sportverband als Mitglied auszuschließen.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die von der Beklagten zu 2) für den Zeitraum vom 9.2.2009 bis zum 8.2.2011 verhängte Dopingsperre ist rechtswidrig.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.584.126,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzten.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, das Ergebnis des Schiedsspruchs vom 25.11.2009 sei inhaltlich falsch, da der Nachweis eines Dopingverstoßes zu keinem Zeitpunkt habe geführt werden können. Die Klägerin habe sogar die Ursache ihrer auffälligen Retikulozytenwerte nachgewiesen, was angesichts der Beweislast der Beklagten zu 2) nicht erforderlich gewesen wäre.
Der von der Klägerin geltend gemacht Schaden werde bestritten.
In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 1) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet, da sie nicht versucht habe, die Schiedsvereinbarung abzulehnen oder inhaltlich zu ändern. Die Schiedsvereinbarung vom 15.11/12.12.2011 umfasse alle Streitigkeiten ohne eine inhaltliche Beschränkung. Der Beamtenstatus der Klägerin entbinde diese nicht von der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen. Auch die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei wirksam, da die Klägerin mit der Unterzeichnung der Schiedsregeln des CAS für das konkrete Verfahren deren Wirksamkeit bestätigt habe.
Der Schiedsspruch vom 25.11.2009 sei nach § 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1055, 1061 ZPO und Art. III, IV des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) für das vorliegende Verfahren bindend. Es läge kein Anerkennungshindernis vor, insbesondere führe die fehlerhafte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu keinem Verstoß gegen den ordre public. Die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts über den Aufhebungsantrag und den Revisionsantrag der Klägerin, in denen die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) für wirksam gehalten wurden, seien gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 anzuerkennen.
Die Sperre habe eine unmittelbare Wirkung gehabt, sich von Anfang an auf Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen erstreckt und keiner Umsetzung durch die Beklagte zu 1) bedurft. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der geltenden Bestimmungen der Beklagten zu 2), den Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes und der zuständigen Anti-Doping Organisationen sowie der eigenen Satzung verpflichtet gewesen, den Schiedsspruch vom 25.11.2009 zu beachten. Bei einer Weigerung hätten ihr Sanktionen gedroht, die sich auch auf die Klägerin hätten auswirken können, und ihr wären öffentliche Zuwendungen gekürzt oder gestrichen worden. Die Beklagte zu 1) habe nicht schuldhaft gehandelt, da sie keine bessere Erkenntnis als das Schiedsgericht als Kollegialgericht haben könne. Ein möglicher Schaden der Klägerin sei durch die Sperre und nicht durch ein Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die enorm unterschiedlichen Blutwerte der Klägerin könnten nur mit der Verwendung einer die Erythropoese stimulierenden Substanz (EPO) oder mit Eigenblutdoping erklärt werden. Einen Beweis für das Vorliegen einer seltenen Blutkrankheit habe die Klägerin nicht erbracht. Zudem könne eine genetische Anomalie zwar die im Durchschnitt sehr leicht erhöhten Retikulozytenwerte erklären, nicht aber die plötzlichen und vorübergehenden Spitzenwerte während der Wettkampfsaison. Keine der seit 2009 genommenen Blutproben der Klägerin lägen außerhalb des Normbereichs.
Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet, da sie bei der Unterzeichnung keine Einwände gegen die Klausel vorgebracht habe und die Zuständigkeit des CAS nicht abgeändert oder gestrichen habe. Die Klausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich, da viele internationale Verbände alle Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit des CAS unterwerfen würden. Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2) sei bereits im Juni 2008 geändert worden.
Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär sei keine verkappte Zensur. Auch andere Schiedsordnungen wie die der Internationalen Handelskammer sähen eine derartige Überprüfung des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung vor. Der Einsatz von unabhängigen und unparteilichen Schiedsgerichten läge aufgrund der Eigenheiten des Sports (Internationalität, Schnelllebigkeit, Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke) im wohlverstandenen Interesse beider Parteien.
Ein Beamtenstatus der Klägerin werde ebenso wie die geltend gemachten Schadenspositionen mit Nichtwissen bestritten.
In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 2) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Schiedsklausel sei wirksam. Die vorgenommene Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) auf dem Kongress im Juni 2008 sei gegenüber der Klägerin wirksam. Die Klägerin habe bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung das zum damaligen Zeitpunkt geltende Regelwerk der Beklagten zu 2) anerkannt. Art. 26 der Satzung sei weit auszulegen,
weshalb die Schiedsklausel alle Streitigkeiten zwischen der Beklagten zu 2) und den Teilnehmern an ihren Wettbewerben erfasse, die nicht Gegenstand der Art. 24 und 25 der Satzung der Beklagten zu 2) seien. Für das Statut der Schiedsvereinbarung sei schweizerisches Recht maßgeblich, da sich der Sitz des CAS in Lausanne befindet. Nach schweizerischem Recht seien auch kartellrechtliche Ansprüche schiedsfähig. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel habe bereits das Schweizerische Bundesgericht inzident in seinem Urteil vom 10.2.2010 festgestellt, an das das Landgericht München I aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden sei. Bei dem CAS handele es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Art. 176 ff IPRG. Nach ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes begründe die geschlossene Schiedsrichterliste keine Zweifel an der Unabhängigkeit des CAS, der vom Internationalen Olympischen Komitee unabhängig sei.
Die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung Berufung beim CAS eingelegt und in dem schiedsgerichtlichen Verfahren eine Unwirksamkeit nicht gerügt habe. Ebenso habe sie eine fehlende Unparteilichkeit des CAS nicht gerügt, sondern sich vorbehaltlos an den CAS gewandt. Daher könne sie sich nun nicht mehr auf eine Parteilichkeit des CAS berufen. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin die Schiedsvereinbarung bei Anrufung des CAS als wirksam qualifiziert habe und sie nunmehr als unwirksam einstufe.
Das Landgericht München I sei bereits international nicht zuständig. Die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Konnexität sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin lediglich über den Umfang der Sperre informiert und in keiner Weise auf die Klägerin eingewirkt. Die Beklagte zu 1) sei verbandsrechtlich zur Befolgung der Sperre verpflichtet gewesen, da ihr bei Nichtbefolgung die Gefahr der Sanktionierung durch die Beklagte zu 2) und die Kürzung oder Streichung von öffentlichen Zuwendungen durch das Bundesministerium des Innern gedroht hätten. Die Beklagte zu 1) habe die Entscheidung der Beklagten zu 2) gerade nicht mitgetragen, da sie zusammen mit der Klägerin gegen die Sperre vorgegangen sei.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei ausschließlich deshalb erhoben worden, um eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu erreichen. Dies werde auch durch die Äußerung des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse bestätigt, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“ (Anlage B2 6).
Das angerufene Gericht sei an die rechtskräftige Feststellung des CAS zur Rechtmäßigkeit der Dopingsperre nach §§ 1055, 1061 ZPO i. V. m. Art. III ff UNÜ sowie an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes zu dem Schiedsverfahren gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden.
Die Klägerin habe gegen Art. 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) verstoßen. Daher habe die Beklagte zu 2) mit dem Ausspruch der Dopingsperre keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
Ein Verschulden der Beklagten zu 2) sei nach der in der Rechtsprechung anerkannten Kollegialgerichts-Richtlinie ausgeschlossen, da nicht nur die Beklagte zu 2) die Rechtmäßigkeit der Sperre festgestellt habe, sondern auch das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht. Zudem sei der Schiedsspruch vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt worden.
Da über die Prozesskosten für die gerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei, könne die Klägerin selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen den Ersatz für diese Kosten nicht verlangen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.9.2013 Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) hat den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegt. Die Beklagte zu 2) nimmt auf diese Anlagen Bezug.
Die Beklagte zu 1) hat für den Fall der Verurteilung wegen eventueller Schadenersatzansprüche der Beklagten zu 2) den Streit verkündet.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze enthielten nur Rechtsausführungen und Stellungnahmen zum Vergleichsvorschlag der Kammer. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
Gründe
Die Klage ist in Antrag Ziffer 1 unzulässig, im Übrigen unbegründet.
A. Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig. Die Klage ist nicht wegen der Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist aufgrund entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
I.
Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig.
1. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist aufgrund ihres Sitzes in München in der Bundesrepublik Deutschland nach § 17 Abs. 1 ZPO gegeben. Die örtliche Zuständigkeit indiziert außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO und des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) die internationale Zuständigkeit (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 17 Rn. 3).
2. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ. Der Anwendungsbereich des LugÜ ist eröffnet, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien des LugÜ sind, die Beklagte zu 2) ihren Sitz in der Schweiz hat und es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Zivilsache nach Art. 1 Abs. 1 LugÜ handelt.
a. Nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist eine Klage gegen einen Beklagten vor dem Gericht des Ortes möglich, an dem einer von mehreren Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da es sich bei Art. 6 Nr. 1 LugÜ um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gerichtsstand des Wohnortes nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ handelt und Zuständigkeitsregeln vorhersehbar zu sein haben (EuGH, 1.12.2011, C-145/10, Painer, Ziff. 74 f; gemäß Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 zu dem LugÜ sind bei der Anwendung des LugÜ die Auslegungen des EuGH hinsichtlich der ähnlich lautenden EUGVVO zu berücksichtigen). Es ist Aufgabe des angerufenen nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob der von Art. 6 Nr. 1 LugÜ geforderte Zusammenhang besteht, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen (EuGH, a. a. O., Ziff. 84). Vorliegend besteht zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten die von Art. 6 Nr. 1 LugÜ für die Streitgenossenschaft geforderte Konnexität. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage resultiert aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09). Zwar wurde die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Sperre der Klägerin durch die Disziplinarkommission der Beklagten zu 2) ohne Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 1) verhängt. Die Beklagte zu 1) hat jedoch an der Umsetzung der von der Beklagten zu 2) getroffenen Entscheidung mitgewirkt, indem sie auf die Klägerin einwirkte. In ihrem Schreiben vom 19.7.2009 an die Klägerin teilte sie dieser mit, die Sperre umfasse neben der Wettkampf- auch eine Trainingssperre (Anlage K 24). Zudem schrieb die Beklagte zu 1) der Klägerin in diesem Brief, sie verliere ihren Status als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver, da dieser an die Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen geknüpft sei. Ob die Beklagte zu 1) die Wahl hatte, die Sperre umzusetzen oder sie zu ignorieren, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit, die vom Gericht zu bewerten ist (vgl. OLG München, 28.3.1996, U (K) 3424/95), die jedoch nicht den gegebenen tatsächlichen Zusammenhang entfallen lässt. Den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), die von der Klägerin geltend gemacht werden, liegt somit derselbe Sachverhalt zugrunde wie der Klage gegen die Beklagte zu 2), nämlich die gegen die Klägerin verhängte Dopingsperre. Würden die Verfahren gegen die beiden Beklagten getrennt geführt werden, bestünde die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung der Bindungswirkung der vom Schiedsgericht festgestellten Rechtmäßigkeit der Dopingsperre.
b. Die Beklagte zu 2) bringt vor, die Klage gegen die Beklagte zu 1) führe zu einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung hinsichtlich der Klage gegen sie. Tatsächlich ist die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ausgeschlossen, wenn eine Klage gegen einen Dritten nur deshalb erhoben wird, um einen Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnorts zu entziehen (EuGH, a. a. O., Rn. 78; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh I, Art. 6 EugVVO Rn. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beklagte zu 1) im schiedsgerichtlichen Verfahren die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2) beantragte und auch im vorliegenden Verfahren vorbringt, der Schiedsspruch sei falsch. Diese Parteinahme für die Klägerin führt nicht dazu, vorliegend eine Zuständigkeitserschleichung anzunehmen. Der Klägerin ist es vielmehr unbenommen, ihre Rechte auszuschöpfen und einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) aufgrund deren Handlungen zur Umsetzung der Dopingsperre gerichtlich prüfen zu lassen. Zumal es für die Beklagte zu 2) nicht unvorhersehbar war, dass die Klägerin bei der gerichtlichen Prüfung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Dopingsperre nicht nur denjenigen belangen wird, der die Dopingsperre erlassen hat, sondern auch denjenigen, der deren Umsetzung unterstützt hat. Bei der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist somit vorliegend auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung getragen (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09). Auch die von der Beklagten zu 2) angeführte Aussage des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“, führt zu keiner anderen Einordnung. Die Aussage wurde im Zusammenhang mit der hohen Klagesumme getroffen, und es wurde weiter angeführt, man habe es auf die Beklagte zu 1) nicht abgesehen, niemand solle zerstört werden. Von daher kann der Äußerung nicht entnommen werden, die Klage sei nur erhoben werden, um die Zuständigkeit des Landgerichts München I zu begründen. Aufgrund des Kontextes kann sie genauso gut dahingehend verstanden werden, wegen der möglicherweise begrenzten Mittel der Beklagten zu 1) als bloßem nationalen Verband sollten die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen ihn nicht in voller Höhe vollstreckt werden.
II.
Das Landgericht München I ist für die Klage nach § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz in München hat. Die Zuständigkeit der Kartellkammer ergibt sich aus §§ 87, 89 Abs. 1, 95 GWB i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BayGZVJu, da sich die Klägerin kartellrechtlicher Ansprüche berühmt.
III.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an den von den Beklagten erhobenen Einreden der Schiedsgerichtsbarkeit nach §§ 1032 Abs. 1, 1025 Abs. 2 ZPO, da die Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Die Kammer ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen nicht an die Entscheidungen der Schweizerischen Bundesgerichte gebunden. Die Schiedsvereinbarungen sind aufgrund der fehlenden freien Willensbildung der Klägerin bei ihrer Unterzeichnung unwirksam, und halten darüber hinaus auch einer Inhaltskontrolle nicht stand.
1. Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung berufen und auf die mit der Klägerin geschlossenen Schiedsvereinbarungen verwiesen. Die Klägerin hat eine Athletenvereinbarung der Beklagten zu 1) vom 15.11./12.12.2011 unterzeichnet, die in Ziffer 10 bei Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Rechtsweg ausschließt und den Rechtsweg zum Disziplinarbeirat der Beklagten zu 1) und zum Deutschen Sportschiedsgericht eröffnet (Anlage B 8). Die Klägerin hat am 2.1.2009 eine Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) unterzeichnet, in deren Ziffer I unter Verweis auf die Satzung der Beklagten zu 2) eine Schiedsabrede zugunsten der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2) und des CAS unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffen wird (Anlagen K 3, B 5).
Da der lokale Verein der Klägerin E. in seinen Regelwerken nicht auf die Regelungen der Beklagten zu 1) verweist, ist mangels vereinsrechtlicher Bindung keine statuarische Schiedsvereinbarung zustande gekommen.
2. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) ist die Kammer nicht an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 10.2.2010, 4A_612/2009, und vom 28.9.2010, 4A_144/2010, gebunden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das angerufene Gericht diese Entscheidungen nicht nach Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizer Eidgenossenschaft über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 (RGBl. II 1930 1066) anzuerkennen. Bei beiden Verfahren des Schweizerischen Bundesgerichts handelt es sich um außerordentliche Rechtsmittel, in denen die Beschwerde und die Revision der Klägerin gegen den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 abgewiesen wurden. Auf diese Verfahren und auf Schiedssprüche findet das genannte Abkommen von 1929 keine Anwendung. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens sieht für Schiedssprüche die Anwendung des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.9.1927 vor, welches durch Art. VII des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ) außer Kraft trat, weshalb nunmehr das UNÜ gilt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 28, Kap. 59 Rn. 1; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 624). Das UNÜ und entsprechend das deutsche Zivilverfahrensrecht in § 1061 ZPO sehen die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor. Die Prüfung dieser Voraussetzungen würde untergraben, fänden ausländische Urteile, die als außerordentliche Rechtsmittel über einen Schiedsspruch befinden, ohne weitere Prüfung Anerkennung. Dementsprechend wird zwischenzeitlich völlig einhellig die Anerkennung von Exequatururteilen abgelehnt, die den Schiedsspruch bestätigen oder diesen für vollstreckbar erklären (BGH, 2.7.2009, IX ZR 152/06; Geimer, IZPR, 5. Aufl. 2005, Rn. 3899; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 11 f.). Die Beklagte zu 2) stützt ihre Auffassung auf ein Urteil des LG München I,
3. Die Schiedsvereinbarungen, die die Klägerin mit den Beklagten abgeschlossen hat, sind mangels einer freien Willensbildung der Klägerin bei der Unterzeichnung unwirksam.
a) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen richtet sich hinsichtlich der Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) nach deutschem, und hinsichtlich der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) nach schweizerischem Recht.
aa) Mangels ausländischer Anknüpfungspunkte findet auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) deutsches Recht Anwendung.
bb) Die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist nach schweizerischem Recht zu prüfen. Das Schiedsvereinbarungsstatut wird nach dem Internationalen Privatrecht angeknüpft, wobei angesichts der Einordnung der Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag (BGH, 3.12.1986, IVb ZR 80/85) das Internationale Verfahrensrecht das anzuwendende Recht bestimmt (MüKo/Münch, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 29 ff; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1029 Rn. 17 a). Das UNÜ behandelt in seinem Art. II Abs. 3 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit vor einem staatlichen Gericht, sieht hierfür aber keine Anknüpfungsregel vor. Daher wird auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zurückgegriffen, der, mangels einer vorrangigen Rechtswahl, das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem der Schiedsspruch ergeht (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1029 Rn. 113; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 1029 Rn. 28; MüKo/Münch, a. a. O., § 1029 Rn. 32; a. A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1029 Rn. 7, der nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im Folgenden: Rom I-VO, anknüpfen will, obwohl diese in Art. 1 Abs. 2 lit. e Schiedsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt). Vorliegend könnte man eine Rechtswahl der Parteien zugunsten des schweizerischen Rechts annehmen, da in der Wettkampfmeldung in den einleitenden Sätzen für die Bestimmung der Volljährigkeit Bezug auf das schweizerische Recht genommen wird, das die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) regelt (Anlagen K 3/B 5). Jedenfalls ist das schweizerische Recht als Recht des Schiedsortes auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat.
b) Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen nicht die Wahl, von der Unterzeichnung Abstand zu nehmen. Die Klägerin ist professionelle Eisschnellläuferin. Die Beklagten haben auf nationaler bzw. internationaler Ebene eine Monopolstellung inne, da es aufgrund des Ein-Platz-Prinzips nur einen nationalen und einen internationalen Spitzenfachverband für den Eisschnelllauf gibt (vgl. OLG Frankfurt,
c) Aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Klägerin bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarungen sind diese unwirksam.
aa) Für die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 138 Abs. 1 BGB.
(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, die durch die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien und die herrschende Sozialmoral inhaltlich bestimmt werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2014, § 138 Rn. 2 f. m.w.N). Hierbei ist das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem zu beachten (BVerfG, 15.1.1958, 1 BvR 400/51; BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89
Wie bereits dargestellt bestand bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung eine strukturelle Unterlegenheit der Klägerin, die angesichts der Monopolstellung der Beklagten zu 1) keine Alternative zu der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung hatte, wenn sie ihren Sport und Beruf angemessen ausüben wollte. Durch ihr starkes Übergewicht konnte die Beklagte zu 1) faktisch den Vertragsinhalt einseitig bestimmen, was für die Klägerin eine Fremdbestimmung bewirkte (vgl. BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89). Die Schiedsvereinbarung zeitigt ungewöhnlich belastende Folgen für sie, da ihr die Vereinbarung den Zugang zu den ordentlichen Gerichten nimmt.
Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den gesetzlichen Richtern anvertraut. Es handelt sich um einen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat, der zudem einen Wert des Grundgesetzes wiederspiegelt, der im Rahmen der Auslegung der privatrechtlichen Vorschriften des BGB zu beachten ist. Der Justizgewährungsanspruch sichert das staatliche Gewaltmonopol, das dem Einzelnen grundsätzlich die Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche untersagt (Müko/Rauscher, a. a. O., Einleitung Rn. 16). Zudem garantiert er dem Einzelnen, dass staatliche Eingriffe, wie sie durch die staatliche Vollstreckung von Urteilen und auch von Schiedsgerichtssprüchen erfolgen können, ihre Grundlage in einem rechtsstaatlichen Verfahren haben. Damit ist der Justizgewährungsanspruch elementar für das Funktionieren eines demokratischen Rechtsstaats. Ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Rechtsschutzes wie der Schiedsgerichtsbarkeit ist möglich. Angesichts des hiermit verbunden Verzichts auf den staatlichen Justizgewährungsanspruch ist ein solcher Verzicht aber nur wirksam, wenn er auf privatautonomer Basis erfolgt und dem Staat eine Missbrauchskontrolle vorbehalten bleibt (Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 69. Aufl. 2013, Art. 92 Rn. 88). Da der Verband bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung ein starkes Übergewicht hatte, stellt der in der Schiedsvereinbarung enthaltene Verzicht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten keine Selbstbestimmung durch den Sportler dar. Eine Schiedsvereinbarung mit dem strukturell unterlegenen Sportler kann daher nur wirksam sein, wenn ihm ein echtes Wahlrecht dahingehend zusteht, ob über ihn betreffende Streitigkeiten ein ordentliches Gericht oder die Sportschiedsgerichtsbarkeit befinden soll. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sportbetrieb insgesamt von einer einheitlichen Sportschiedsgerichtsbarkeit profitieren mag. Als Vorzüge der Sportschiedsgerichtsbarkeit führt die Beklagte zu 2) deren Internationalität, die durch sie gewährte Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke sowie die von ihr zu bewältigenden Erfordernisse angesichts der Schnelllebigkeit des Sports an. Diese Erwägungen können jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Rechtfertigung für die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs des konkret betroffenen Sportlers herangezogen werden und dem strukturell unterlegenen Sportler eine Privatisierung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzwingen (Maihold, SpuRt 2013, 95, 96; Monheim, Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, 2006, S. 166). Damit wird dem Sportler nicht die subjektive Schiedsfähigkeit abgesprochen, denn auch ein Sportler kann selbstverständlich über seinen staatlichen Justizgewährungsanspruch verfügen. Es wird lediglich die Freiwilligkeit gefordert, die Bedingung eines Verzichts auf den Justizgewährungsanspruch und somit einer Schiedsvereinbarung ist (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O, § 1029 Rn. 51, der die freiwillige Unterwerfung als Fundamentalsatz der privaten Schiedsgerichtsbarkeit bezeichnet).
Die von der Beklagten zu 2) zu diesem Punkt vorgebrachte Argumentation überzeugt nicht. Die Beklagte zu 2) trägt vor, nach der Aufhebung des bis 31.12.1997 geltenden § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. bestünde das ursprünglich in dieser Vorschrift normierte Erfordernis der Freiwilligkeit nicht mehr. Die Vorschrift sah die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung vor, wenn eine Partei ihre soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung beruft sich die Beklagte zu 2) auf die Gesetzesbegründung des Bundesrats bei Aufhebung des § 1025 ZPO a. F., in der formuliert wird, „dass die in § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. vorgesehene Nichtigkeit für den Fall, dass eine Partei kraft wirtschaftlicher Überlegenheit die andere zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nötigt, zu weit gehe“ (Begr. RegE. SchiedsVfG, BR-Drucks. 211/96, 109 f). Dem Argument der Beklagten zu 2) kann angesichts der dargestellten durch das Grundgesetz vorgegebenen Werte nicht gefolgt werden. Die Freiwilligkeit ist Bedingung einer jeden Schiedsvereinbarung (BVerfG, 11.5.1994, 1 BvR 744/94) und Kennzeichen der Schiedsgerichtsbarkeit (Niedermaier, a. a. O., S. 10 f). In seiner Körbuch-Entscheidung zur Gültigkeit einer satzungsmäßigen Schiedsabrede führt der BGH unter Bezugnahme auf das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das Recht auf den gesetzlichen Richter und die in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Handlungsfreiheit und Privatautonomie denn auch aus: „Dieses Grundrecht [Art. 2 Abs. 1 GG] verlangt jedoch, dass die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen“ (BGH, 3.4.2000, II ZR 373/98; zur dogmatischen Kritik an der Entscheidung aufgrund der Verknüpfung der Freiwilligkeit mit dem Schriftformerfordernis vgl. Monheim, a. a. O., 162; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der neuen Fassung des Schiedsverfahrensrechts äußern Heinrich, Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000, S. 146 und Musielak/Voit, a. a. O., § 130 Rn. 1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 138 BGB nach der Aufhebung von § 1025 Abs. 2 ZPO a. F. Schwab/Walter, a. a. O, Kap. 4 Rn. 15).
Teilweise wird argumentiert, durch die Vereinbarung des Schiedsgerichts werde der gesetzliche Richter nicht entzogen, sondern angesichts der Prämisse der Gleichwertigkeit von Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit werde der gesetzliche Richter lediglich temporär ersetzt (Oschütz, a. a. O., S. 240). Die Gleichwertigkeit werde durch die Kontrolle der zwingend einzuhaltenden Grundsätze des Verfahrens, der Gleichbehandlung der Parteien bei der Besetzung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Verfahrens und der Wahrung der unabdingbaren Grundrechtsstandards garantiert, weshalb die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens keine Benachteiligung einer Partei darstellen könne (Oschütz, a. a. O., S. 233, 240). Der grundrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch beinhaltet aber keine Einschränkung dahingehend, dass der Weg zu dem gesetzlichen Richter erst in der Rechtsmittelinstanz eröffnet und eine temporäre Ersetzung durch ein Schiedsgericht möglich ist. Zumal die Überprüfung eines Schiedsspruches in der Rechtsmittelinstanz sachlich begrenzt ist. Zudem übersieht die Argumentation die genannte Funktion des Justizgewährungsanspruchs in einem demokratischen Rechtsstaat, die dem Recht neben der subjektiven Komponente zukommt. Gerade weil Schiedsverfahren grundsätzlich als gleichwertiger Rechtsschutz anzuerkennen sind (Begr. RegE. SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5272, S. 34), und weil Schiedssprüche vollstreckbar sind, ist ein freiwilliger Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit unabdingbar. In der Sportschiedsgerichtsbarkeit besteht zudem die Besonderheit, dass die Verbände die
urch ein Schiedsgericht verhängten Dopingsperren selber vollstrecken können, indem sie die Wettkampfteilnahme verweigern, weshalb eine staatliche Kontrolle nur schwer möglich ist.
(2) Selbst wenn man, wie in der Literatur vertreten, nicht eine Abschlusskontrolle der Schiedsvereinbarung, sondern lediglich eine Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB vornehmen möchte (Adolphsen, Internationale Dopingstrafen, 2003, S. 561 ff; Oschütz, a. a. O., S. 233 ff), ist die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) als unwirksam anzusehen. Der „zwangsweise“ Einsatz von Schiedsgerichten soll im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, solange diese unabhängig und unparteilich in einem fairen Verfahren entscheiden würden (Buck-Heeb/Dickmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010, S. 82 f); wobei auch bei einer Inhaltskontrolle die Ausübung unzulässigen Drucks durch eine Seite zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung führe, wenn dieser kausal für den Abschluss der Schiedsvereinbarung gewesen sei (Oschütz, a. a. O., S. 235). Wie bereits dargestellt, unterzeichnete die Klägerin die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1), um gefördert und für Wettkämpfe nominiert zu werden. Aufgrund der Monopolstellung der Beklagten zu 1) stellt dies eine unzulässige Druckausübung dar. Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1) verweist auf eine vorformulierte und institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit und bestimmt damit sogleich die Verfahrensordnung. Diese verzichtet im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beispielsweise in Art. 24:5 der DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich auf eine vom Rechtsstaatsprinzip geforderte öffentliche Verhandlung (BVerfG, 24.1.2001, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99
bb) Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) ist gemäß Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: ZGB) unwirksam. Die Vorschrift beinhaltet den Schutz vor übermäßiger Bindung und lautet: „Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.“ Wegen eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB sind insbesondere Verträge unverbindlich, die eine bevormundende Einschränkung der Selbstbestimmung in Lebensbereichen zum Gegenstand haben, in denen die jeweilige Selbstbestimmung der Person ein geschütztes Persönlichkeitsgut ist (Brückner, Das Personenrecht des ZGB, 2000, Rn. 776). Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte stellt ein derartig geschütztes Persönlichkeitsgut dar, weshalb eine Schiedsvereinbarung gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstoßen kann (BGE 77 I 194, 201).
Die Beklagte zu 2) lässt über ihren Gutachter zum schweizerischen Recht ausführen, nach herrschender schweizerischen Lehre und Rechtsprechung seien Schiedsvereinbarungen, die wie bei Athleten durch einen ökonomischen Zwang zustande kämen, wirksam (Anlage B2 21, 18 ff). Die Beklagte zu 2) greift jedoch zu kurz mit der Annahme, es bestünde für den Athleten lediglich ein ökonomischer Zwang zum Abschluss der Schiedsvereinbarung. Wie auch vom Schweizerischen Bundesgericht anerkannt, besteht für den Athleten nicht nur ein ökonomischer Zwang, die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Für Berufssportler geht es bei der Unterzeichnung von Athletenvereinbarungen, die den Zugang zu Wettkämpfen ermöglichen, nicht nur um finanzielle Aspekte, sondern auch um die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an sich, um die Teilnahme an Wettkämpfen und um den Wettkampf mit adäquater Konkurrenz (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3).
Das Schweizerische Bundesgericht hat in der Vergangenheit Schiedsvereinbarungen zwischen einem Athleten und einem Verband für wirksam erachtet und lediglich einen im Vorfeld erklärten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche für unwirksam gehalten, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3). Das Gericht gesteht ein, somit bestünde zumindest theoretisch ein Widerspruch in der unterschiedlichen Behandlung der Schiedsklausel und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch genügend unabhängige, unparteiische und spezialisierte Schiedsgerichte. Das „Wohlwollen“, mit dem man den freiwilligen Charakter der Schiedsklausel überprüfe, fände seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel (ibd., E. 4.3.2.3). Das Gericht nimmt damit eine Interessenabwägung vor, nach der die Wirksamkeit einer unfreiwilligen Schiedsabrede im mutmaßlichen Interesse des Athleten liegt, nicht aber ein Rechtsmittelverzicht.
(1) Dieser Argumentation kann angesichts der Garantien der Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) nicht gefolgt werden. Beide Artikel beinhalten auf europäischer Ebene den Justizgewährungsanspruch. Die EMRK ist von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 28.11.1974 ratifiziert worden, gilt in der Schweiz unmittelbar (BGE 111 Ia 239, E. 6 m. w. N.) und wird daher von den schweizerischen Gerichten regelmäßig angewendet. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert insbesondere den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt. Art. 13 EMRK regelt das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz. Auch auf europäischer Ebene beinhaltet der Justizgewährungsanspruch eine subjektive Komponente als Recht des Einzelnen, ihm kommt darüber hinaus aber auch Bedeutung als Garant einer rechtsstaatlichen demokratischen Ordnung zu, in der das Gewaltmonopol dem Staat vorbehalten ist (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kesyan/Russissche Föderation, 19.10.2006, 36496/02
(2) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte setzt auch inhaltlich Maßstäbe an ein Schiedsverfahren. Sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig abgeschlossen worden, weil sie gesetzlich oder durch einen Dritten vorgegeben ist, dann sei ein derartiges Schiedsverfahren nur möglich, wenn es entsprechend den Garantien in Art. 6 EMRK ausgestaltet sei (ibd., Ziff. 53). Damit spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer unwirksamen, weil unfreiwilligen, vertraglichen Schiedsvereinbarung keine Wirksamkeit zu. Er stellt die Anforderungen fest, die nach Art. 6 EMRK an ein Schiedsverfahren zu stellen sind, welches einer vertraglichen Grundlage mit einer der Schiedsparteien entbehrt, weil es etwa durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer der Schiedsparteien vorgegeben ist. Wollte man im schweizerischen Recht daher statt, wie angebracht, einer Abschlusskontrolle lediglich eine Inhaltskontrolle durchführen, käme man auch in diesem Fall zur Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), in der die Zuständigkeit des CAS und somit ein institutionalisiertes Schiedsverfahren bestimmt wurde. Angesichts der unfreiwilligen Unterzeichnung durch die Klägerin wird die Ausgestaltung des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 EMRK und insbesondere der geforderten Unabhängigkeit des Spruchkörpers nicht gerecht:
Schiedsrichter des CAS sind nach Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS von einer geschlossenen Liste zu benennen, auf deren Zusammensetzung die Athleten keinen verbindlichen Einfluss haben. Lediglich bei 1/5 der sich auf der Schiedsrichterliste befindlichen Schiedsrichter müssen die Interessen der Athleten berücksichtigt werden, siehe Art. S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes; ein Vorschlagsrecht haben die Athleten nicht. Dadurch wird ein Übergewicht der Verbände institutionalisiert, das im Widerspruch zu der Unabhängigkeit der Schiedsrichter steht (vgl. Adolphsen, a. a. O., S. 494, der dadurch zumindest die Glaubwürdigkeit des eigenen Anspruchs in Frage gestellt sieht, ein vollständig unabhängiges oberstes Sportschiedsgericht zu sein; zum Übergewicht einer Partei siehe Zöller/Geimer, 1034 Rn. 11 m. w. N.).
Auch die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär auf der Grundlage eines intransparenten Verfahrens nach Art. R40.2 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist bedenklich. Es ist für die Parteien nicht nachvollziehbar, welcher Kandidat aus welchen Gründen benannt wird.
Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsentscheids beim Generalsekretär ist der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ebenso wenig dienlich. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, eine derartige Vorlagepflicht sei üblich und auch in der Schiedsordnung des ICC vorgesehen, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung als solche nicht problematisch ist, wenn die Schiedsparteien ihr freiwillig zugestimmt haben. Liegt aber wie vorliegend eine Zwangslage vor, die zur Unterzeichnung geführt hat, widerspricht eine derartige Vorlagepflicht der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Unabhängigkeit des Spruchkörpers.
Das Schweizerische Bundesgericht hat Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS geprüft und das Schiedsverfahren vor dem CAS als wirksam erachtet (BGE 129 III 445, E. 3.2, 3.3). Es mag sein, dass den Besonderheiten des Schiedsverfahrens bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden muss, ob ein Schiedsgericht genügend Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet (ibd.). Soweit die Parteien aus freiem Willen die Zuständigkeit des CAS vereinbaren, kann ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sein, denn es ist Ausfluss der Privatautonomie der Parteien, das Verfahren unter Verzicht auf bestimmte rechtsstaatliche Vorgaben zu gestalten. Fehlt aber, wie vorliegend, ein derartiger freier Wille, kann der „wohlwollende“ Prüfungsmaßstab (BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3), den das Schweizerische Bundesgericht anlegt, keine Anwendung finden.
4. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen zu berufen.
Die Beklagte zu 2) führt an, die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie aufgrund der Schiedsvereinbarung bereits den CAS angerufen habe. Die Rechtsordnung lässt ein widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu und erachtet eine Rechtsausübung erst dann als missbräuchlich, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen treuwidrig erscheint, etwa weil der Berechtigte aus seinem Verhalten besondere Vorteile gezogen hat (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 55 ff). Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung weder in dem Berufungsverfahren vor dem Schiedsgericht noch vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltend gemacht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorliegend nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie verhängten Dopingsperre sowie die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Zahlungsklagen sind nicht vor dem Schiedsgericht verhandelt worden. Daher hat die Klägerin insoweit nicht widersprüchlich gehandelt und keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Demgegenüber wurde die Rechtmäßigkeit der Sperre bereits vor dem Schiedsgericht verhandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verhalten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte oder es andere besondere Umstände gebieten würden, eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu verhindern. Soweit das Schiedsgericht eine Entscheidung über einen Streitgegenstand getroffen hat, über den auch das angerufene Gericht zu entscheiden hat, stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung.
Die Klägerin hat durch die Anrufung des Schiedsgerichts auch nicht konkludent eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) geschlossen. Ihr fehlte insoweit das rechtsgeschäftliche Erklärungsbewusstsein (Reichold, in: Thomas-Putzo, a. a. O., § 1032 Rn. 14).
IV.
Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsanspruch ist aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruchs des CAS vom 25.11.2009 unzulässig. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind zulässig, da sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.
Nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ sind ausländische Schiedssprüche anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1061 ZPO und des UNÜ erfüllt sind. Die Anerkennung umfasst die Rechtskraft als prozessuale Wirkung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst gemäß seinem Verfahrensstatut in Rechtskraft.
1) Bei dem Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach dem nach § 1025 ZPO geltenden Territorialitätsprinzip (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 6) ist der Schiedsspruch des CAS als ausländischer Schiedsspruch einzuordnen, da der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz lag.
Ein Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiedsspruches nach deutschem Recht gemäß §§ 1025 ff ZPO erfüllt (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 4, 5; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Musielak/Voit, a. a. O., § 1061 Rn. 3, der zudem alternativ den Prüfungsmaßstab des UNÜ heranzieht). Ob die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen inhaltlich gegeben sind, ist im Wege einer doppelten Qualifikation nach dem Recht des Sitzstaates des Schiedsgerichts zu beurteilen (MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 5; a.A. Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 1061 Rn. 19). Da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat, ist das schweizerische Recht das maßgebliche Recht.
Ein Schiedsspruch gemäß §§ 1025 ff ZPO ist gegeben, wenn eine verbindliche Entscheidung über den Streitgegenstand unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gefällt wurde (BGH, 8.10.1981, III ZR 42/80; MüKo/Münch, a. a. O., Vor § 1025 Rn. 3; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 1, 11 ff.) und der Schiedsspruch gewisse formelle Kriterien erfüllt.
Das schweizerische Recht regelt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im zwölften Kapitel des IPRG. Ein internationales Schiedsverfahren liegt nach Art. 176 Abs. 1 IPRG vor, wenn, wie bei vorliegendem Schiedsspruch vom 25.11.2009, das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hatte, und eine der Parteien, hier die Klägerin, bei Abschluss der Schiedsvereinbarung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Nach Art. 182 IPRG können die Parteien eines internationalen Schiedsgerichts das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln oder es einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2), der das Berufungsverfahren behandelt, verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihren Art. R47 ff das Verfahren vor dem CAS in Berufungsverfahren regelt.
a) Die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ist Voraussetzung für einen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 ZPO und ist zudem in Art. V Abs. 1 Nr. e) UNÜ formuliert. Ob ein Schiedsspruch keinem Rechtsmittel an ein weiteres Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht unterliegt, ist nach dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht zu beurteilen (BGH, 18.01.1990, III ZR 269/88; Müko/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9 f; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 9). In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. In Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) ist geregelt, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig und bindend sind. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2) verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihrem Art. R59 Abs. 3 ebenfalls die Endgültigkeit und Bindung des Schiedsspruchs in Berufungsverfahren für die Parteien vorsieht. Das subsidiär heranzuziehende schweizerische Recht regelt die Rechtskraft eines internationalen Schiedsspruchs in Art. 190 S. 1 IPRG, der lautet: „Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.“ Der Schiedsspruch erwächst somit mit der Eröffnung, der Mitteilung an die Parteien, in Rechtskraft (BGE 128 III 191, E. 4A; Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, 2000, S. 84). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 ist den Parteien zugegangen und somit verbindlich. Zwar kann ein Schiedsspruch nach schweizerischem Recht mit der Revision (BGE 134 III 286, E. 2) und nach Art. 190 Abs. 2 IPRG mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Dabei handelt es sich jedoch um außerordentliche Rechtsbehelfe, die ebenso wie die deutsche Restitutionsklage der Verbindlichkeit nicht entgegenstehen (BGE 134 III 286, E. 2; OLG Köln,
Weitere inhaltliche Anforderungen sind für das Vorliegen eines Schiedsspruches im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erforderlich. Eine Prüfung etwa der Wirksamkeit der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung findet an dieser Stelle nicht statt (vgl. für den Prüfungsmaßstab anhand des UNÜ Müko/Gottwald, a. a. O., Art. I UNÜ Rn. 4; Adolphsen, a. a. O., S. 503). Das UNÜ sieht in seinem Art. V Abs. 1 vor, dass gewisse inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs nur auf Antrag des Gegners der Anerkennung des Schiedsspruchs geprüft werden. Diese Einschränkung, die einen Ausfluss der Privatautonomie der Parteien des Schiedsverfahrens darstellt, würde unterlaufen werden, wenn diese möglichen Mängel bereits von Amts wegen als konstitutives Merkmal eines Schiedsspruchs im Rahmen des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO geprüft würden. Die Parteien sollen vielmehr selbst darüber entscheiden, ob sie einen möglicherweise mangelhaften Schiedsspruch gegen sich gelten lassen.
b) Ein Schiedsspruch nach deutschem Recht hat zudem gewissen formellen Voraussetzungen zu genügen. Ein ausländischer Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO hat diejenigen formellen Erfordernisse zu erfüllen, die nach dem Recht des Sitzstaates an ihn gestellt werden (Müko/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 9; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 13; a.A. OLG Düsseldorf,
2) Die Anerkennungsvoraussetzungen für den Schiedsspruch vom 25.11.2009 nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ liegen vor. Die formellen Anerkennungsvoraussetzungen sind gegeben und es liegen weder Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ vor, die auf Einrede des Anerkennungsgegners hin, hier der Klägerin, zu beachten sind, noch ist ein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben (vgl. MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 17).
a) In formeller Hinsicht setzt die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ die Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, durch diejenige Partei voraus, welche die Anerkennung und Vollstreckung ersucht. Eine Urschrift des Schiedsspruchs wurde von der Beklagten zu 1) als Anlage B 11 vorgelegt. Da der Schiedsspruch in englischer Sprache ergangen ist, hat die Beklagte zu 1) gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ die Abschrift einer beeidigten Übersetzung als Anlage B 12 beigegeben. Die Beklagte zu 2) hat auf beide Dokumente Bezug genommen. Der in Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ vorgesehenen Vorlage der Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung bedarf es nicht, da § 1064 Abs. 1, 3 ZPO dieses Erfordernis aufhebt. Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ gilt insoweit das günstigere nationale Recht (OLG München, 14.11.2011, 34 Schu 10/11).
b) Ein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ist nicht gegeben.
aa) Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung eines Schiedsspruchs insbesondere versagt werden, wenn die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung ungültig ist. Obwohl die erkennende Kammer die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), die in der Athletenvereinbarung vom 2.1.2009 enthalten ist, aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Klägerin als unwirksam ansieht, liegt darin aufgrund der fehlenden Rüge der Unwirksamkeit im Schiedsverfahren kein Anerkennungshindernis.
Die Klägerin, die im schiedsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat trotz ihrer Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit ihrer Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung selbst das Schiedsgericht angerufen und die am 29.9.2009 durch das Schiedsgericht erlassenen Verfahrensregeln unterzeichnet. Dies allein ist nicht schädlich, denn zur Wahrung ihrer Rechte muss es der Klägerin gestattet sein, alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszunutzen. Zudem vermag sie nicht vorab zu entscheiden, ob sich ihre Auffassung von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird. Die Klägerin hat jedoch im Verfahren vor dem Schiedsgericht die fehlende Freiwilligkeit bei der Unterzeichnung der Schiedsklausel und damit die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Wird das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Ausgangsverfahren aber nicht gerügt, tritt insoweit Präklusion ein (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 22; selbst Schütze, der ursprünglich die Meinung vertrat, der Mangel der Schiedsvereinbarung könne stets geltend gemacht werden, Schütze, Tscherning/Wais, a. a. O., Rn. 642, sieht nunmehr das Bestreiten der Existenz einer Schiedsvereinbarung von Anfang an als erforderlich an, Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 113). Die Präklusionswirkung ist im UNÜ nicht explizit normiert. Sie ergibt sich aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches dem UNÜ immanent ist (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V Rn. 8 f.; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 57 Rn. 2, 44 Rn. 10, vgl. auch BGH, 16.12.2010, III ZB 100/09). Vereinzelt wird vertreten, die Präklusionswirkung greife nicht bei einer materiellen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sondern nur, wenn diese aufgrund formeller Mängel unwirksam sei (OLG Schleswig,
bb) Die Anerkennung ist nicht wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zu versagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2), die die Schiedsfähigkeit nach schweizerischem Recht beurteilen will, richtet sich die subjektive Schiedsfähigkeit nach Art. V Abs. 1 lit a UNÜ nach dem Personalstatut, welches nach dem Internationalen Privatrecht des Exequaturstaates bestimmt wird (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 20; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 44 Rn. 18). Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich das Personalstatut für die deutsche Klägerin nach deutschem Recht.
Die Klägerin bringt vor, wegen ihres Beamtenstatus sei der Dopingvorwurf nicht auf schiedsgerichtlichem Wege entscheidungsfähig gewesen. Ein etwaiger Beamtenstatus der Klägerin steht ihrer subjektiven Schiedsfähigkeit jedoch nicht entgegen. Beamte, die zugleich Spitzensportler sind, können sich im Verhältnis zu Dritten der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. Insbesondere aus dem von der Klägerin zitierten Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18.7.2012 zur Spitzensportförderung (Anlage K 55) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
c) Es liegt kein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Wann eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine autonome Auslegung unter Berücksichtigung des anwendbaren Verfahrensrechts zu ermitteln (Müko/Adolphsen, a. a. O., Art. V Rn. 31).
Die Klägerin rügt, die Beklagte zu 2) habe ihr erst kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die vollständigen Resultate der Blutuntersuchungen von Hamar übermittelt, weshalb eine Analyse der Werte innerhalb der Begründungsfrist nicht möglich und ihr Sachvortrag daher zwangsläufig unvollständig gewesen sei. Nach Art. R32 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS ist eine Verlängerung der in Art. R51 vorgesehenen Begründungsfrist möglich. Die Klägerin trägt nicht vor, diese Möglichkeit der Verlängerung im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt zu haben. Da die Klägerin diese ihr zustehende Verfahrensmöglichkeit nicht ausgenutzt hat, kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der kurzfristigen Übermittlung der Blutergebnisse nicht in Betracht.
Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihre Replik auf die umfangreiche Berufungserwiderung durch die Beklagte zu 2) nebst einem Teil der von der Klägerin in diesem Zusammenhang eingereichten neuen Gutachten vom CAS nicht zu den Akten genommen worden seien. In Art. R56 der Verfahrensordnung des CAS ist nach Einreichung der Berufung und der Berufungserwiderung grundsätzlich kein weiterer Schriftwechsel vorgesehen. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sich an den ersten Schriftwechsel eine mündliche Verhandlung anschloss, in der die Parteien Argumente vorbringen konnten und somit die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Zudem räumte der CAS der Klägerin die Möglichkeit ein, bis acht Tage vor der mündlichen Verhandlung neue Beweise mit zugehörigen Kommentaren vorzulegen, die aus an ihr durchgeführten Untersuchungen hergeleitet wurden (K 34, B 11, Ziff. 25). Der CAS entschied, einen von der Klägerin erst in ihrer Replik benannten Zeugen nicht zu hören, da er die genannten Kriterien nicht erfülle. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung dieses Zeugen rügt, handelt es sich insoweit um einen behaupteten Mangel der Beweiswürdigung, der aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 57 Rn. 11).
d) Ein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ wegen des Überschreitens der Schiedsvereinbarung ist nicht gegeben.
Die Klägerin trägt unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 8.2.2011, XI ZR 168/08, vor, der Schiedsspruch beträfe eine kartellrechtliche Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei. Die genannte Entscheidung erging hinsichtlich einer Schiedsklausel, nach deren Wortlaut nur „Ansprüche [...] im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages“ von der Schiedsklausel erfasst sein sollten. Diese Einschränkung in Bezug auf vertragliche Ansprüche beinhaltet die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) nicht, sondern sie umfasst „alle Ansprüche oder Streitigkeiten“, „Schadenersatz- und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein können“. Somit sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst.
e) Die Anerkennung des Schiedsspruchs ist nicht nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ wegen eines Fehlers bei der Bildung des Schiedsgerichts oder im Schiedsverfahren zu verweigern. Ein Fehler im Schiedsverfahren ist dann gegeben, wenn das Schiedsverfahren in seiner Durchführung nicht den Regeln entsprochen hat, die die Parteien vereinbart haben, oder wenn es gegen zwingende Normen des staatlichen Verfahrensstaats des Sitzstaats verstößt (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 47, 49).
Die Klägerin rügt die geschlossene Schiedsrichterliste, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache, die Nichtöffentlichkeit, die Finanzierung des CAS sowie das Fehlen von Prozesskostenhilfe und einem Wiederaufnahmeverfahren. Sämtliche dieser gerügten Verfahrensumstände ergeben sich aus der Verfahrensordnung des CAS und aus den Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes und können daher keinen Fehler der von den Parteien vereinbarten Regeln darstellen. Die geschlossene Schiedsrichterliste ist in Art. R33 Abs. 2, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär in Art. R54 Abs. 3, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär in Art. R59 Abs. 2, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache in Art. R29, die Nichtöffentlichkeit in R57 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS und die Finanzierung in Art. S6 Abs. 5 des Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes geregelt. Die Verfahrensordnung sieht keine Prozesskostenhilfe und kein Wiederaufnahmeverfahren vor.
Die Klägerin hat die gerügten Verfahrensmängel im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Sie hat zwar einen Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit gestellt, nach dessen negativer Verbescheidung dieses Ergebnis aber nicht gerügt.
Die behaupteten Mängel waren ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, da sie sich aus der Verfahrensordnung des CAS und den Statuten ergaben. Die Klägerin befand sich, wie bereits dargestellt, im Schiedsverfahren nicht mehr in einer strukturell unterlegenen Lage, weshalb ein Verzicht auf die Rüge selbstbestimmt war. Ein Vorbringen im Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist daher aufgrund der Präklusion nicht mehr möglich (Zöller/Geimer, a. a. O. § 1061 Rn. 37; Wilske/Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 59). Soweit die Klägerin bemängelt, das Schiedsgericht habe den Verkündungstermin mehrmals verlegt, ist sie auch mit diesem Einwand präkludiert, da sie ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat.
Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen zwingende Normen des schweizerischen Rechts ist nicht ersichtlich.
f) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht wegen des von Amts wegen zu beachtenden Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit nach § 1061 Abs. 1 S. ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. a UNÜ zu versagen. Die Schiedsfähigkeit ist nach dem Recht des Anerkennungsstaats zu prüfen (MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 67). Nach dem somit anzuwendenden deutschen Recht sind gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO vermögensrechtliche Ansprüche sowie nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die vergleichsfähig sind, schiedsfähig. Nach Aufhebung des § 91 GWB a. F. sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1030 Rn. 12; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 3 Rn. 22). Das Schiedsgericht konnte daher über eine Dopingsperre der Klägerin befinden.
g) Der Schiedsspruch verstößt nicht gegen den ordre public, weshalb kein Anerkennungshindernis nach § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ gegeben ist.
aa) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt nicht vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Mindeststandart an Verfahrensgerechtigkeit eingehalten hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstöße wurden bereits unter Ziff. IV 2 c, d, e im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 lit. b, c, d UNÜ geprüft und stellen kein Anerkennungshindernis dar. Zwar bestehen, wie bereits dargestellt, Zweifel an der völligen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, die sich bereits aus der institutionalisierten Verfahrensordnung des CAS ergeben. Die Klägerin hat sich im Schiedsverfahren jedoch rügelos auf das Schiedsverfahren vor dem CAS eingelassen. Da sie im Schiedsverfahren angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung und der Beendigung des Wettkampfs in Hamar nicht mehr strukturell unterlegen war und somit selbstbestimmt handelte, hat sie wirksam auf eine völlige Unabhängigkeit des Schiedsgerichts verzichtet. Ein weiterer Verfahrensmangel, der einen ordre public Verstoß begründen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere besteht kein Restitutionsgrund nach § 580 ZPO.
bb) Auch ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public ist nicht gegeben. Nach dem UNÜ findet hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche keine revision au fond statt, es erfolgt keine umfassende Überprüfung der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung des Schiedsgerichts (Geimer, a. a. O., Rn. 3909; MüKo/Adolphsen, a. a. O., Art. V UNÜ Rn. 5). Die Anerkennung kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, der Schiedsspruch sei inhaltlich unrichtig. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis untragbar erscheint, ist die Anerkennung wegen des bestehenden Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung zu verweigern (BGH, 23.2.2006, III ZB 50/05; OLG Düsseldorf, 21.7.2004 - VI-Sch (Kart) 1/02; EuGH, 11.5.2000, C-38/98 Ziff. 30 zum EuGVÜ).
(1) Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 zutreffend angenommen, die Beklagte zu 2) trage die volle Beweislast für den Dopingvorwurf, der der Klägerin gemacht wurde. Es folgte nicht der irrigen Annahme der Disziplinarkommission, die Beweislast läge bei der Klägerin, da der Anschein des Dopingvorwurfs gegeben sei. Die Beweislastverteilung des Art. 3 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) wurde somit zutreffend angewendet. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung kam das Schiedsgericht dann auch zu dem Schluss, als Ursache für die hohen Retikulozytenwerte der Klägerin käme neben der Blutmanipulation eine mögliche Blutkrankheit in Betracht. Das Schiedsgericht folgerte jedoch weiter, nach einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne die Möglichkeit einer Blutkrankheit jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist erstaunlich. Das Schiedsgericht bezeichnet den Bericht des untersuchenden Spezialisten als Abschlussbericht (Anlage K 34, B 11, Ziff. 200), obwohl der Spezialist in seinem Bericht von einem „Vorläufigen Ergebnis“ (Anlage K 26, S. 3) spricht. Prof. O., der nach wie vor als Sachverständiger für die Beklagte zu 2) agiert, führte im Schiedsverfahren aus, dass es nach den durchgeführten Tests und Untersuchungen keine weiteren Untersuchungsmöglichkeiten der Klägerin gäbe. Er wies aber ebenfalls darauf hin, dass die hypothetische hereditäre Sphärozytose nur durch eine Untersuchung der Verwandten der Athletin festgestellt werden könne (Anlage K 34, B 11, Ziff. 204). Dieser Möglichkeit wurde nicht weiter nachgegangen. Auch wurden im Schiedsverfahren die damals geplanten neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur (Anlage K 32) diskutiert, nach denen nicht nur ein Blutwert wie der Retikulozytenwert für den indirekten Dopingnachweis heranzuziehen ist, sondern nach Art. 3.3, 6.1 dieser Richtlinien für eine aussagekräftige Blutanalyse, auf die ein Dopingnachweis gestützt werden kann, zehn Blutwerte zu berücksichtigen sind. Diese Richtlinien traten wenige Tage nach Verkündung des Schiedsspruchs in Kraft. Dennoch wurden vom Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung lediglich die hohen Retikulozytenwerte zur Untermauerung des Dopingvorwurfs herangezogen. Angesichts der immensen Konsequenzen einer Dopingsperre für einen Athleten, die ein Berufsverbot bedeutet, eine enorme Rufschädigung darstellt und extreme finanzielle Konsequenzen mit sich zieht, ist es erstaunlich, wie leicht das Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung über die strengeren Maßstäbe der Welt Anti-Doping Agentur und die auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch bestehende Möglichkeit der Alternativursache der hohen Retikulozytenwerte hinweggeht. Tatsächlich verlangt Art. 3 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) jedoch keine Überzeugung des Schiedsgerichts jenseits vernünftiger Zweifel, sondern lässt eine hinreichende Überzeugung („comfortable satisfaction“) genügen. Damit hält sich das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung an die vereinbarten Beweisregeln. Dieser Beweismaßstab war für die Klägerin im Schiedsverfahren erkennbar, da er in den Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) niedergelegt war, auf die die Wettkampfmeldung vom 2.1.2009 unter Ziffer VI Bezug nimmt. Er wurde von der Klägerin im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, weshalb auch an dieser Stelle von einem wirksamen Verzicht auf einen strengeren Prüfungsmaßstab auszugehen ist.
(2) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Von ihr wird vorgebracht, das Schiedsurteil beruhe auf sachfremden Erwägungen. Man habe an der Klägerin ein Exempel statuieren wollen. Dies sei bereits an der Aussage des Präsidenten des Internationalen Komitees deutlich geworden, der gesagt habe, das Verfahren sei als Lackmustest für die indirekte Beweisführung bei der Bekämpfung von Doping anzusehen (Anlage K 31). Andere Funktionäre hätten prophezeit, die Dopingbekämpfung würde einen herben Rückschlag erleiden, ginge das Verfahren gegen die Klägerin verloren. Den Schiedsrichtern kann jedoch nicht allein aufgrund dieser Aussagen der Funktionäre unterstellt werden, sie wären im Verfahren der Klägerin voreingenommen gewesen und hätten sich von sachfremden Motiven beeinflussen lassen. Die Klägerin trägt keine konkrete Beeinflussung der Schiedsrichter vor.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe im schiedsgerichtlichen Verfahren eigene Erkenntnisse verfälscht, was durch die später in einer Fachzeitschrift vom 22.4.2010 veröffentlichten Testergebnisse deutlich geworden sei (Anlage K 48), die im Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Klageschrift vor der Disziplinarkommission stünden. Zum einen sei in dem Artikel beschrieben worden, die hohen Retikulozytenwerte seien auch auf ergebnisverfälschende Howell Jolly Körperchen (pathologische Zellkernfragmente) und auf eine Blutkrankheit zurückzuführen, während es in der Klageschrift geheißen habe, die hohen Werte könnten bei gesunden Personen nach einem großen Blutverlust oder nach Doping gefunden werden. Die Kammer vermag in diesen Aussagen keinen Widerspruch zu erkennen, da in der Klageschrift einschränkend von gesunden Personen gesprochen wird und damit Personen mit einer Blutkrankheit von dieser Aussage nicht erfasst sind. Zum anderen seien prozentuale Angaben falsch dargestellt worden. In der Klageschrift sei in Ziff. 4.7, 4.8 angegeben worden, die Chance für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4% läge bei ungefähr 1%, in dem Artikel hingegen wird die Häufigkeit derartiger Werte mit 2,3% bezeichnet. Auch an dieser Stelle ist der Beklagten zu 2) keine Fälschung nachzuweisen. In der Klageschrift wird der Wert von 1% nicht als exakter Wert angegeben, sondern bleibt durch die Angabe „ungefähr“ ein Schätzwert (Anlage K 8, Ziff. 4.7).
(3) Angesichts der nach Abschluss des Schiedsverfahrens gewonnenen medizinischen Erkenntnisse und angesichts der zwischenzeitlich geltenden Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur, die strenge Kriterien an den Nachweis einer indirekten Beweisführung für ein Dopingvergehen vorsehen, erscheint es fraglich, ob der Schiedsspruch vom 25.11.2009 inhaltlich zutreffend ist. Dennoch ist in dem Schiedsspruch kein Verstoß gegen den ordre public zu sehen. Es wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt, dass die aus dem Schiedsspruch resultierende Sperre für die Klägerin durch das damit verbundene zweijährige Berufsverbot, die Rufschädigung und die finanziellen Folgen zu extremen Konsequenzen geführt hat. Dennoch berührt der Schiedsspruch nicht die Grundfesten der deutschen Rechtsordnung. Diese akzeptiert aus Gründen der Rechtsbeständigkeit grundsätzlich auch inhaltlich unrichtige staatliche Urteile. Da die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden so hohe Rechtsgüter darstellen, wird um ihrer willen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen (BVerfG, 1.7.1953, 1 BvL 23/51; BVerfG, 8.10.1992; 1 BvR 1262/92
3) Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst in Rechtskraft. Bei einem ausländischen Schiedsspruch richtet sich die Möglichkeit und Reichweite der Rechtskraft des Schiedsspruchs nach dem Verfahrensstatut des Schiedsverfahrens (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Die von den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarungen, die Satzung der Beklagten zu 2) und die Verfahrensordnung des CAS, enthalten die bereits dargestellten Bestimmungen über die Rechtskraft. Die inhaltliche Bindungswirkung ist nicht ausdrücklich geregelt, weshalb insoweit auf die subsidiär heranzuziehenden Normen des Sitzstaates und vorliegend somit auf das schweizerische Recht zurückzugreifen ist (MüKo/Adolphsen, a.a.O, Art. V UNÜ Rn. 49).
Die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils ist im schweizerischen Recht durch die Rechtsprechung konkretisiert worden (BGE, 139 III 126, E. 3). Einem Schiedsspruch kommt grundsätzlich die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Urteil zu (Nelle, a. a. O., S. 84). In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 116 II 738, E. 3; BGE 121 III 474, E. 4a). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE, 139 III 126, E. 3.1). Dieses Interesse, das aufgrund schwerwiegender Urteilsmängel gegeben sein kann, erlaubt eine Durchbrechung der Rechtskraft, die aber ausschließlich auf dem vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Weg des Revisionsverfahrens möglich ist (BGE, a. a. O., E. 4.2). Die im deutschen Recht etablierte Rechtsprechung, wonach die materielle Rechtskraft nach § 826 BGB durchbrochen werden kann, wird in der schweizerischen Rechtsprechung abgelehnt (Obergericht des Kantons Zürich, 3.7.2012, LB120052; E. 3.3.1).
Wie im deutschen Recht gilt im schweizerischen Recht ein zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, wonach ein identischer Streitgegenstand bei einer Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt vorliegt (BGE, a. a. O., E. 3.2.3).
a) Der von der Klägerin unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist mit dem von ihr im Schiedsverfahren geltend gemachten Begehren identisch. In beiden Fällen beantragt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten zu 2) verhängten Dopingsperre. Die Rechtmäßigkeit dieser Sperre hat der CAS in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 bestätigt. Er hat die Berufung gegen den Beschluss der Disziplinarkommission verworfen, durch den die Klägerin wegen Dopings für einen Zeitraum von zwei Jahren gesperrt worden war, und im Tenor eine zweijährige Sperre der Klägerin ausgesprochen, die am 8.2.2009 zu laufen begann. Aufgrund der im schweizerischen Recht geltenden materiellen Rechtskraft ist ein erneut in derselben Sache angerufenes Gericht daran gehindert, über diesen Streitgegenstand zu befinden.
b) Hinsichtlich der übrigen mit der Klage geltend gemachten Anträge unter Ziffer 2, 3 und 4 liegt nicht derselbe Streitgegenstand vor. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Zahlungsverpflichtung bei künftigen Schäden. Im Schiedsverfahren wurden ein Dopingverstoß festgestellt und eine Sperre verhängt, wohingegen die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren.
c) Die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 25.11.2009 tritt ohne weiteres ein, da der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. III ff UNÜ anzuerkennen ist (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a. a. O., § 1061 Rn. 3). Die Anerkennung im Rahmen des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst die prozessualen Wirkungen des ausländischen Schiedsspruchs und somit auch die ihm zukommende Rechtskraft. Die Kammer kann daher nicht über den in Ziffer 1 des Klagebegehrens gestellten Antrag entscheiden.
V.
Da der unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruches vom 25.11.2009 unzulässig ist, erübrigt sich die Prüfung eines insoweit bestehenden Feststellungsinteresses. Für den unter Ziffer 4 geltend gemachten Feststellungsantrag besteht ein Feststellungsinteresse, da aus dem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weitere Schäden wahrscheinlich sind (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 9). Die Klägerin legt substanziiert dar, ihr könnten durch den Ausfall ihres monatlichen Soldes weitere Schäden entstehen.
B.
Die Klage ist in den zulässigen Anträgen zu Ziffern 2, 3 und 4 unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
I.
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen materieller und
immaterieller Schäden gestützt auf die deutsche Rechtsordnung geltend.
1. Für die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ist mangels ausländischer Anknüpfungspunkte das deutsche Recht anwendbar.
2. Auch die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) sind nach der deutschen Rechtsordnung zu beurteilen. Diese findet nach Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) Anwendung, soweit die Klägerin Schadenersatz für Vermögensschäden wegen unerlaubter Handlungen geltend macht. Der von der Klägerin vorgetragene Vermögensschaden ist an ihrem Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten (Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 4 Rom II-VO Rn. 9). Für die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche gilt nach Art. 1, 6 Abs. 3 lit. b) Rom II-VO ebenfalls deutsches Recht (ibd., Art. 6 Rom II-VO Rn. 6 f.), da sich die Trainingsbeschränkungen in der Bundesrepublik auswirkten. Soweit Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Raum stehen, findet nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Recht für die Schäden Anwendung, die in der Bundesrepublik entstanden sind (MüKo/Junker, BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 40 RGBGB Rn. 79). Auch auf die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche, die aus der Athletenvereinbarung mit der Beklagten zu 2) resultieren, ist deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) haben nach Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Rom I-VO konkludent die Anwendung der deutschen Rechtsordnung vereinbart. Die Klägerin hat sich vorliegend ausschließlich auf die deutsche Rechtsordnung berufen und geltend gemacht, die deutsche Rechtsordnung sei anwendbar. Die Beklagte zu 2) hat hinsichtlich des materiell auf die Sachentscheidung anzuwendenden Rechts die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht gerügt, sondern vielmehr ebenfalls anhand der deutschen Rechtsordnung argumentiert. Berufen sich die Parteien ausschließlich auf die deutsche Rechtsordnung, liegt hierin eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts (BGH, 24.9.1986, VIII ZR 320/85; BGH, 4.5.2004, XI ZR 40/03
II.
Die Klägerin stehen die in Ziffer 2 ihres Antrags gegenüber den Beklagten geltend gemachten kartellrechtlichen, deliktischen und vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz nicht zu.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung
kartellrechtlicher Vorschriften nach § 33 Abs. 1, 3 GWB. Den Beklagten kann kein verbotenes Verhalten im Sinne des § 19 GWB vorgeworfen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob das GWB in seiner neuen Fassung oder in der alten Fassung Anwendung findet, da die vorliegend anzuwendenden Vorschriften lediglich in ihrer Formulierung, nicht aber inhaltlich eine Änderung erfahren haben.
a. Das Kartellrecht findet auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Die Beklagten sind aufgrund des im Eisschnelllauf geltenden Ein-Platz-Prinzips marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB (OLG München, 28.3.1996, U (K) 3424/95; OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01; Hannamann/Vieweg, in: Sport, Kommerz und Wettbewerb, 1997, S. 50, 55 ff.). Auch die Klägerin, die ihre sportlichen Erfolge vermarktet, ist als Unternehmerin im Sinne des § 1 GWB anzusehen (OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01; LG Köln,
b. Die Klägerin trägt vor, die Nichtzulassung zu Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen stelle eine unbillige Behinderung und einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 GWB dar, da der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens durch sie nicht erbracht gewesen sei.
Durch die Sperre ist der Klägerin der Zugang zu Sportveranstaltungen und Wettkämpfen untersagt und der Zugang zu den nachgelagerten Märkten des Sponsoring und der Vermarktung erschwert worden (vgl. Grätz, a. a. O., S. 304). Ob die Sperre deshalb eine unbillige Behinderung oder einen ungerechtfertigten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist durch umfassende Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen (Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 42, § 19 Rn. 81, 108). Eine Sperre wegen Dopings stellt grundsätzlich eine zulässige Einschränkung dar (OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/01), wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, erforderlich und angemessen ist (vgl. für die Kriterien Hannamann, in: Steinle, Rechtliche Problemstellungen um Athletenvereinbarungen, S. 49). Eine Sperre verfolgt den legitimen Zweck der Dopingbekämpfung sowie der Gewährleistung eines fairen Wettstreits zwischen den Athleten, und dient damit der Gesundheit der Athleten und der Glaubwürdigkeit des Sports (vgl. EuGH, 18.7.2006, C-519/04, Meca-Medina, Ziff. 43, 45). Eine Dopingsperre ist erforderlich, da sie als Sanktion die Einhaltung eines Dopingverbotes sicherzustellen versucht (vgl. ibd., Ziff. 44). Angemessen ist eine Dopingsperre dann, wenn sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendigste begrenzt ist (vgl. ibd., Rn. 47). Von der Klägerin werden der Zweck, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit einer Dopingsperre grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie bringt vor, in ihrem Fall sei der Dopingnachweis nicht geführt worden. Der CAS hat in seinem Schiedsspruch vom 25.11.2009 festgestellt, dass die Klägerin wegen eines ihr zur Last gelegten Dopingvergehens für zwei Jahre von Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen ist. An die Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Kammer, wie bereits ausgeführt, nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den Vorschriften des UNÜ gebunden. Inwiefern die Dopingsperre der Klägerin berechtigt war, also ob der Klägerin tatsächlich ein Dopingvorwurf gemacht werden konnte, und ob die verschuldensunabhängigen Dopingvorschriften der Beklagten zu 2) missbräuchlich sind, entzieht sich daher der Prüfungskompetenz der Kammer. Somit ist von einer berechtigten Dopingsperre auszugehen. Eine solche stellt keine unbillige Behinderung oder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.
2. Da kein Verstoß gegen die kartellrechtlichen Vorschriften gegeben ist, liegen auch die von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 19 GWB nicht vor.
3. Auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Vertragsverletzung nach §§ 241 Abs. 2, 249, 276, 280 Abs. 1, 31 BGB i. V. m. den Athletenvereinbarungen ist nicht gegeben. Die Klägerin bringt vor, die Beklagten hätten gegen die ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verstoßen, da sie sie nicht frühzeitig über die Dopingvorwürfe informiert und nicht nach den wahren Ursachen für die erhöhten Retikulozytenwerte gesucht hätten. Der vertragliche Schadenersatzanspruch scheitert ebenfalls an der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruchs des CAS vom 25.11.2009. In diesem wurde festgestellt, dass die Klägerin wegen eines ihr zur Last gelegten Dopingvergehens für zwei Jahre von Wettkämpfen und Trainingsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Die Kammer hat daher von einer berechtigten Dopingsperre auszugehen. Somit kann der Klägerin kein Schaden durch eine behauptete nicht rechtzeitige Mitteilung der Dopingvorwürfe entstanden sein. Auch kann den Beklagten somit nicht zur Last gelegt werden, nicht nach einer alternativen Ursache der hohen Blutwerte gesucht zu haben.
III.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu.
Da die Kammer an die Feststellung der Sperre der Klägerin wegen Dopings durch den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 gebunden ist, kann sie den Dopingvorwurf gegenüber der Klägerin nicht als Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts einordnen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund falscher Berichterstattung eine Rufschädigung erlitten. Von der Klägerin wird nicht vorgetragen, inwiefern eine fehlerhafte Berichterstattung den Beklagten zuzurechnen ist, weshalb auch insofern kein Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten besteht. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Schaden wegen der Verletzung der Verschwiegenheit durch einen Funktionär der Beklagten zu 2) erlitten, bleibt auch dieser Vortrag unsubstanziiert. Es wird nicht vorgetragen, welcher Funktionär gehandelt haben soll, und wie sein Verhalten der Beklagten zu 2) zurechenbar wäre.
Da bereits dem Grunde nach keine Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten gegeben sind, war auf die Frage des Verschuldens und die Höhe der Ansprüche nicht mehr einzugehen.
IV.
Der im Klageantrag unter Ziffer 4 geltend gemachte Feststellungsantrag hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung künftiger materieller und immaterieller Schäden ist unbegründet. Wie bereits dargestellt stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht zu. Daher kann keine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Schäden bestehen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Ab. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
D. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Dabei wurde der Antrag in Ziffer 1 mit EUR 400.000,00, in Ziffer 2 mit EUR 3.584.126,09, in Ziffer 3 mit EUR 400.000,00 und in Ziffer 4 mit EUR 20.000,00 bewertet.
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(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (weggefallen)
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.