Der Kläger begehrte im Wege der Stufenklage von der Beklagten in erster Stufe Auskunft über von der Beklagten gegenüber der Firma ... erbrachte Werksleistungen im Zeitraum 20.9.2010 bis 31.12.2013 und begehrt in zweiter Stufe Zahlung von anhand der begehrten Auskunft berechneten Provisionsansprüchen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht (Kft.). Mit Vertrag datierend vom 21.2.2001 (Anlage K 2) vereinbarten der Schuldner des Klägers, ... (im Folgenden: Herr ... oder Schuldner) und die ... (im Folgenden: ...), dass Herr ... der ... Termine bei Firmen vermittelt und hierfür eine Provision erhält, sofern die Terminsvermittlung mitursächlich für den Abschluss von Verträgen mit den Firmen war (vgl. § 2 Abs. 1 des Vertrags vom 21.2.2001 - Anlage K 2). Gemäß § 6 des Vertrags sollte Herr... von der ..., abhängig von der Höhe des Nettoauftragsvolumens, Provisionen zwischen 3 und 5 % des Nettoauftragsvolumens erhalten.
In § 6 Abs. 1 des Vertrags heißt es insoweit:
„Bei einem Auftragsvolumen von
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a) bis zu 1 Mio.
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beträgt die Provision
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5 %
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b) ab 1 Mio. bis 2 Mio.
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beträgt die Provision
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4 %
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c) ab 2 Mio.
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beträgt die Provision
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3 %.“
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In § 6 Abs. 2 des Vertrags (Anlage K 2) findet sich folgende Regelung:
„Über die Höhe der Provision hat der Auftragnehmer gegenüber ... jeweils bis zum Ende eines Quartals unter Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise abzurechnen.“
§ 6 Abs. 4 des Vertrages (Anlage K 2) lautet auszugsweise wie folgt:
„Endet der mit dem Auftraggeber abgeschlossene Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, an ... die vereinbarte Provision zu bezahlen. (...)“
Ausweislich § 8 des Vertrags sollte die finanzielle Abwicklung des Vertrags über die... (im Folgenden: ...), deren Geschäftsführer der Kläger war, erfolgen. Zugleich beauftragten und bevollmächtigten Herr ... und die ... die ..., auf die Einhaltung des Vertrags zu achten und die vertraglich geschuldeten Abrechnungen und Zahlungen entgegenzunehmen (vgl. § 8 Abs. 2 des Vertrags vom 21.2.2001 - Anlage K 2). Die ... sollte hierfür von Herrn ... eine Provision in Höhe von 1,5 bis 2,5 % des Auftragsvolumens erhalten (vgl. § 8 Abs. 3 des Vertrags vom 21.2.2001 - Anlage K 2).“
In der Folgezeit vermittelte Herr ... der ... einen Werkvertrag mit der Firma ... in ..., der im Jahr 2004 zwischen der ... und der Firma ... abgeschlossen wurde. Ab dem 4. Quartal 2004 wurden die erzielten Umsätze von der ... vierteljährlich abgerechnet und die berechneten Provisionen nach Rechnungslegung durch die ... an diese ausgezahlt. Zum 31.12.2009 endete die Tätigkeit der Firma ... für die Firma ... und wurde ab dem 1.1.2010 von der Beklagten fortgeführt. Zugleich trat die Beklagte im Einvernehmen mit Herrn ... und der ... in die Vereinbarung vom 21.1.2001 (Anlage K 2) ein.
Mit Rechnung vom 7.4.2010 teilte die Beklagte der ... erstmalig ihre für die Firma ... erbrachten Leistungen mit (Anlage K 5) und die ... erstellte eine entsprechende Provisionsrechnung (Anlage K 6). Weiter teilte die Beklagte mit Abrechnung vom 8.7.2010 und 11.10.2010 der ... die mit der Firma ... erzielten Umsätze mit (Anlagen K 7 und K 9). Die ... berechnete hieraus jeweils die fälligen Provisionen auf Basis von 5 % des Nettoauftragsvolumens, die von der Beklagten in der Folge an die ... gezahlt wurden.
Mit Schreiben vom 9.2.2011 teilte die Firma ... mit, dass eine Provisionsüberzahlung erfolgt sei und es die Beklagte und die ... ablehnten, weitere Zahlungen aufgrund der Vereinbarung zu leisten (Anlage K 11). Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die ... die Provisionen einheitlich auf Basis von 5 % der Nettoumsätze der Beklagten abrechnete und eine Überzahlung erfolgt ist (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.5.2013); streitig ist allein die Höhe der Überzahlung.
Auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des notariellen Schuldscheins des Notars ... vom 20.1.2005 über ... € pfändete der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 5.5.2011 (Anlage K 1) die Provisions- und Auskunftsansprüche des Herrn ... aufgrund der von ihm vermittelten Kontakte gegen die ... die ... und die .... Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es:
„Wegen dieser Ansprüche und Kosten für diesen Beschluss und der Zustellkosten (vgl. Kostenrechnung I, II und III) werden - die umseitig aufgeführten - angeblichen Forderungen des Schuldners gegen nachstehenden Drittschuldner gepfändet.
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1.... - Drittschuldner
-
2....
-
3.....
aus Anspruch wegen siehe Anlage
einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde gepfändet. Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über den Anspruch zum Nachteil des Gläubigers, insbesondere durch seine Einziehung, zu enthalten. Zugleich wird der gepfändete Anspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. (...)“
In der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K 1) heißt es:
„Gepfändet werden folgende Ansprüche gegenüber den Drittschuldnern zu 1) und 2)
Provisionsansprüche aus von dem Schuldner vermittelten Kontakten zu Firmen der Bauwirtschaft, der Metallverarbeitung, des Fleischerhandwerks u.a. einschließlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der seit Vermittlung der entsprechenden Firmen von diesen an die Drittschuldner gezahlten Vergütungen. Hinsichtlich der Drittschuldnerin zu 3) wird der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm im Rahmen der finanziellen Abwicklung der mit den Drittschuldnern zu 1) und 2) zustehenden Zahlungen gepfändet.“
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 10.5.2011 zugestellt (Anlage K 15). Mit Schreiben vom 20.6.2011 (Anlage B 2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie keine weiteren Provisionszahlungen mehr leisten werde, bis die Überzahlung ausgeglichen sei und dass keine Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber dem Zeugen ... bestünden.
Am 29.12.2011 schlossen Herr ... und die Beklagte eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 5) mit folgendem Inhalt:
„Die Parteien sind hiermit übereingekommen, die zur Zeit gültige Provisionsvereinbarung zum 31.12.2011 aufzuheben.
Die Parteien erklären, dass Sie gegeneinander keinerlei Ansprüche, gleich viel aus welchem Rechtsgrund, aufgrund der aufgehobenen Provisionsvereinbarung haben.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.6.2012 (Anlage B 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 3. Quartal 2010 keine Provisionsansprüche des Zeugen ... mehr bestehen.
Aus den Geschäften zwischen der Firma ... und der Beklagten ergibt sich für das 4. Quartal 2010 sowie das Jahr 2011 ein Gesamtnettoumsatzvolumen von ... € und somit ein 3 %-iger Provisionsanspruch in Höhe von ... €; dies wurde seitens der Klagepartei mit Schriftsatz vom 15.1.2015 unstreitig gestellt.
Der Kläger bestreitet, dass die Provisionsvereinbarung einvernehmlich aufgehoben worden sei und dass Herr ... auf seine Ansprüche aus den Umsätzen der Beklagten mit der Firma ... verzichtet habe. Der Kläger ist der Meinung, dass Vereinbarungen der Beklagten mit Herrn ... hinsichtlich seiner Provisionsansprüche jedenfalls nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr zulässig waren, da sich Herr ... nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jeder Verfügung über den Anspruch zum Nachteil des Klägers zu enthalten habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch künftige Ansprüche erfasse und dass Herr ... auch insoweit keine Verfügung habe treffen dürfen. Jedenfalls sei die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) wegen vorsätzlicher Verleitung zum Vertragsbruch bzw. wegen bewussten, kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil des Klägers sittenwidrig. Nach Auffassung des Klägers gab es keinen anderen Grund für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als den Kläger zu schädigen. Zudem sei aufgrund von § 8 Abs. 2 des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2) eine Aufhebung des Vertrags wegen fehlender Zustimmung der ... nicht zulässig gewesen. Weiter bestreitet der Kläger, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 zwischen der Beklagten und Herrn ... von beiden Parteien wirksam unterzeichnet wurde, insbesondere sei Herr ... als Vertreter der Beklagten dazu nicht berechtigt gewesen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 lasse auch eine Identifizierung der Beklagten zu, obwohl die Beklagte fälschlicherweise als ... bezeichnet worden sei. Diese unrichtige Bezeichnung schade nicht.
Weiter ist der Kläger der Meinung, dass den für die Provisionshöhe relevanten Umsatzschwellen Umsätze auf Euro-Basis zu Grunde zu legen seien. Zwar datiere der Vertrag vom 21.2.2001 (Anlage K 2), jedoch sei er erst im Jahr 2004 unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Euro bereits gesetzliches Zahlungsmittel gewesen.
Die geschuldete Provision sei jedenfalls kraft der seit 2004 laufenden Geschäftspraxis und damit aufgrund konkludenter Vereinbarung jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
Der Kläger ist der Auffassung, etwaige Gegenansprüche aufgrund der Überzahlungen könne die Beklagte nicht im Wege der Aufrechnung geltend machen, da insoweit Kenntnis der Nichtschuld seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Leistung gegeben gewesen sei, die Gelder verbraucht bzw. Herrn ... für den die Gelder angenommen worden seien, zur Rückzahlung außerstande sei. Auch könne die Beklagte die Gegenansprüche allenfalls gegenüber der ..., und dies auch erst ab ihrem Eintreten für die ... ab dem Jahre 2010, nicht aber gegenüber dem Kläger geltend machen. Im Übrigen seien die Ansprüche jedenfalls verjährt bzw. fehle es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, wann und in welcher Höhe sich entsprechende Forderungen in unverjährter Zeit gegenüber gestanden hätten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe für den Zeitraum 4. Quartal 2004 bis 3. Quartal 2010 einen Provisionsbetrag in Höhe von insgesamt ... € aus einem Nettoumsatzvolumen von ... € (Schriftsatz vom 16.6.2014) bzw. ... € aus einem Nettoumsatzvolumen von ... € (Schriftsatz vom 7.10.2014) gezahlt. Der Nettoumsatz der Beklagten mit der Firma ... für den Zeitraum 4. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013 belaufe sich auf insgesamt ... € (Schriftsatz vom 16.6.2014) bzw. ... € (Schriftsatz vom 7.10.2014) bzw. ... € (Schriftsatz vom 15.1.2015).
Der Kläger beantragt zuletzt in zweiter Stufe:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € ... nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 09.07.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass die Provisionsabrechnungen der ... massiv fehlerhaft gewesen seien, da die ... entgegen den vertraglichen Vereinbarungen jeweils Provisionen in Höhe von 5 % abgerechnet habe.
Die Beklagte ist der Meinung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) sich nicht gegen die Beklagte als Drittschuldnerin richte, da sich die Pfändung gegen eine ... und nicht gegen die ... richte. Eine Überweisungswirkung zu Lasten der Beklagten habe daher nicht eintreten können.
Weiter beruft sich die Beklagte auf die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5). Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Vereinbarung keine Provisionsansprüche des Herrn ... mehr gegen die Beklagte bestehen. Die Aufhebungsvereinbarung sei auch nicht unwirksam aufgrund der Verstrickungswirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.5.2011. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftige Auskunfts- und Provisionsansprüche betreffe, sei noch keine entgegenstehende Verstrickung eingetreten gewesen. Bei den künftigen Auskunfts- und Provisionsansprüchen handele es sich nicht um sog. „betagte“ Forderungen, so dass sich die Verstrickung nicht bereits mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die künftigen Forderungen erstrecken könne. Dem Schuldner sei zudem nicht die Rechtsmacht entzogen, Verfügungen über das den zu pfändenden Forderungen zu . Grunde liegende Rechtsverhältnis, d.h. hier die Provisionsvereinbarung vom 21.2.2001, zu treffen. Zudem sei die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) nicht sittenwidrig. Grund für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung sei vielmehr gewesen, dass der Kläger als Geschäftsführer der für die Abrechnung der Provisionen verantwortlichen ... die Abrechnung der Provisionen massiv unrichtig zum Schaden der Beklagten angewendet habe. Zudem habe der Kläger im Jahr 2011 mit handschriftlicher Notiz (Anlage B 4) der Beklagten sowie Herrn ... gestattet, über die Provisionsvereinbarung zu befinden. Weiterhin sei durch die Aufhebungsvereinbarung keine Rechtsposition des Klägers berührt, da weder der Kläger noch die ... Parteien der Provisionsvereinbarung vom 21.2.2001 seien. Zuletzt sei dem Kläger ein Berufen auf Sittenwidrigkeit der Aufhebungsvereinbarung verwehrt, indem er bereits hinsichtlich der Provisionsvereinbarung beide Seiten anwaltlich beraten und damit gegen das Verbot widerstreitender Interessen als gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstoßen habe.
Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei, weil der Kläger unter dem Az. 10 O 13430/13 die Beklagte auf Zahlung des Gesamtbetrags aus demjenigen Titel, welcher dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegt, verklagt.
Die Beklagte erklärt weiterhin die Hilfsaufrechnung mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund falscher Provisionsabrechnungen. Die Beklagte behauptet insoweit, sie habe für den Zeitraum 4. Quartal 2004 bis 3. Quartal 2010 einen Provisionsbetrag in Höhe von insgesamt ... € gezahlt. Abgesehen davon, dass diese Zahlungen einheitlich auf Basis von 5 % der Nettoumsätze der Beklagten abgerechnet wurden, sei insoweit entgegen der Provisionsvereinbarung (Anlage K 2) die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % für die Jahre 2004 bis 2006 und in Höhe von 19 % für die Jahre 2007 bis 2010 bei der Abrechnung seitens der ... aufgeschlagen worden, was dem Schuldner ... zuzurechnen sei, da insoweit die ... als seine Erfüllungsgehilfin zu sehen sei. Die Umsatzschwellen der Provisionsvereinbarung seien als in DM vereinbart anzusehen, maßgeblich sei dahingehend der Verhandlungszeitpunkt der Vereinbarung im Jahre 2000 bzw. 2001. Der Einwand der Verjährung der Gegenforderungen greife nicht, da sich die Forderungen in unverjährter Zeit gegenüber gestanden hätten.
Das Gericht hat mit Teilurteil vom 14.5.2014 die Beklagte zur Auskunftserteilung für die Zeit ab 1.10.2010 bis 31.12.2013 verurteilt, im Übrigen die Klage in erster Stufe abgewiesen. Im Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht München, Az.: 23 U 2365/14, wurde nach Auskunftserteilung der Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 6.11.2014 der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Verhandlungstermin in zweiter Stufe wurde anberaumt auf 4.2.2015. Mit Beschluss vom 1.4.2015 hat das Gericht rechtliche Hinweise erteilt. Mit Zustimmung der Parteien vom 16.4.2015 und 17.4.2015 hat das Gericht am 20.4.2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet; berücksichtigt wurden Schriftsätze, die bis spätestens zum 20.5.2015 eingereicht wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Die zulässige Stufenklage ist - soweit über sie durch Schlussurteil in der zweiten Stufe zu entscheiden war - teilweise begründet.
I.
Die Stufenklage nach § 254 ZPO ist zulässig. Hinsichtlich der ersten Stufe der Klage auf Auskunftserteilung wurde der Rechtsstreit in zweiter Instanz für erledigt erklärt.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
Der Klage steht keine anderweitige Rechtshängigkeit durch die seit 17.6.2013 bei dem Landgericht München I anhängige Klage, Az. 10 O 13430/13 entgegen. Entgegenstehende Rechtshängigkeit kann durch eine zweite Klage für die erste Klage nicht eintreten (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 261, Rn. 10). Lediglich dem zweiten Prozess kann insoweit doppelte Rechtshängigkeit entgegenstehen. Die vorliegende Klage ist seit dem 19.7.2012 rechtshängig. Entsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, sofern dem zweiten Prozess möglicherweise doppelte Rechtshängigkeit entgegensteht und eine Sachentscheidung in diesem Fall unterbleibt. Sofern die anderweitige Klage Az. 10 O 13430/13 einen anderen Streitgegenstand betrifft, kann dies ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegende Klage führen.
Der Klage steht auch keine anderweitige Rechtshängigkeit durch die beim Landgericht München I anhängige Klage Az. 23 O 12487/14 entgegen, da sich die jeweils streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume nicht überschneiden.
II.
Die Klage ist in zweiter Stufe teilweise in Höhe von ... € des zuletzt mit ... € geltend gemachten Klagebetrages entsprechend einer Quote von 42 % begründet.
Dem Kläger steht im Ergebnis aufgrund der gepfändeten und überwiesenen Ansprüche aus der Provisionsvereinbarung des Herrn ... mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ... vom 212.2001 (Anlage K 2) ein Anspruch auf Provisionszahlung nach Maßgabe der gegenüber der Firma ... erbrachten Werkvertragsleistungen für die Zeit ab 20.9. bzw. 1.10.2010 bis einschließlich 31.12.2011 zu, §§ 412, 398 Satz 2 BGB i.V.m. § 829 Abs. 2 ZPO.
1. Ein Vollstreckungstitel des Klägers gegen den Schuldner liegt mit dem notariellen Schuldschein des Notars ... unstreitig vor. Dass dem Kläger eine Forderung gegen den Schuldner ... nicht zusteht, wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
2. Dem Kläger wurden die gepfändeten Provisionsansprüche zur Einziehung mit Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) überwiesen, § 836 Abs. 1 ZPO.
3. Der Überweisungsbeschluss ist wirksam, entspricht dem Pfändungsbeschluss und wurde der Beklagten am 10.5.2011 zugestellt (vgl. Anlagen K1 und K 15). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Wirksamkeit der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung nicht entgegen, dass die Drittschuldnerin in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und bei der Angabe der Zustellungsadressatin in den Zustellungsurkunden nicht in der Rechtsform der „Kft.“ sondern als „GmbH“ betitelt ist. Die falsche Bezeichnung der Rechtsform „GmbH“ führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Unbestimmtheit, die die Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bewirkt (vgl. BAG, Urt. v. 6.5.2009 - 10 AZR 834/08 für den Fall, dass die Bezeichnung „GmbH“ fehlt).
a. Der Pfändungsbeschluss muss die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses - nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen - unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Hierbei muss der Drittschuldner so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - IX ZR 165/86).
b. Dies ist hier der Fall, obwohl die Beklagte im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) als ... bezeichnet wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch für Dritte keine Zweifel an der Identität der Drittschuldnerin, wenn sie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich als ... gezeichnet worden wäre. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 6.5.2009 - 10 AZR 834/08), nach der die fehlende Angabe der Rechtsform nicht ohne Weiteres dazu führt, dass die Drittschuldnerbezeichnung unzureichend ist. In dem vom BAG entschiedenen Fall bestand aufgrund der Geschäftsbezeichnung „Bäckerei R“ und der angegebenen Adresse kein Zweifel an der Identität der Drittschuldnerin, da an dem angegebenen Ort nur eine Gesellschaft die Bezeichnung „Bäckerei R“ in ihrem Firmennamen trug. Auch im vorliegenden Fall gab es außer der Beklagten keine andere Gesellschaft, die die Bezeichnung ... in ihrer Firma hatte und die in ... ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hatte. Dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht die konkrete Adresse angegeben ist, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Allein der Zusatz „GmbH“ führt nicht zu Zweifeln über die, Identität der Drittschuldnerin, zumal es sich bei der Beklagten um eine Kft. handelt, die der deutschen GmbH entspricht (Krafka/MüKo HGB, 3. Aufl., § 13 e, Rn. 5). Daher verfängt der Einwand der Beklagten auch nicht, der Zusatz „GmbH“ dürfe nicht „einfach hinweggedacht“ werden. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, es liege keine „Ungenauigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor (vgl. Urt. v. 14.1.2010 - V ZR 269/98). Es kann dahinstehen, ob es treuwidrig ist, dass die Beklagte sich im Prozess darauf beruft, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 betreffe sie nicht, obwohl sie in ihrem Schreiben vom 20.6.2011 (Anlage B 2) diesen Einwand nicht erhob und - wie sich beispielsweise aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen (Anlagen K 5, K 7, K 9) ergibt - im Rechtsverkehr nicht unter ihrer korrekten Firma, sondern als ... aufgetreten ist.
4. Auch der Pfändungsbeschluss vom 5.5.2011 ist wirksam und wurde am 10.5.2011 der Beklagten zugestellt (Anlagen K 1 und K 15). Mit dem Pfändungsbeschluss wurden insbesondere die Provisionsansprüche gepfändet (vgl. Anlage K 1), und zwar letztlich in Höhe von ... €.
a. Hinsichtlich der fehlerhaften Bezeichnung der Drittschuldnerin gilt das oben ausgeführte.
b. Dem Schuldner stand zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses grundsätzlich auch ein Anspruch auf Provisionszahlung nach Maßgabe der gegenüber der Firma ... erbrachten Werkvertragsleistungen durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen für die Zeit ab 20.9.2010 bis einschließlich 31.12.2013 zu. Der entsprechende vertragliche Anspruch ergibt sich aus § 6 des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2).
Die Beklagte ist war zwar nicht Partei des Vertrags, ist in diesen jedoch unstreitig für die ... eingetreten. Die Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen ist zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1985 - IX ZR 173/84).
c. Aufgrund wirksamer Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) ist die Provisionsvereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn ... mit Wirkung zum 31.12.2011 aufgehoben worden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) geht insoweit hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 ins Leere. Die darin enthaltene Abgeltungsklausel ist dagegen relativ, also im Verhältnis zur Klagepartei, unwirksam.
aa. Die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) ist wirksam.
aaa. Die Aufhebungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Aufhebungsvereinbarung wegen Kollusion oder vorsätzlicher Verleitung zum Vertragsbruch nichtig wäre. Die Beklagte hat die entsprechenden Behauptungen des Klägers bestritten. Die Klagepartei hat für ihre Vorwürfe keinen Beweis angeboten und ist beweisfällig geblieben. Bei dem Vortrag des Klägers zu den angeblichen Beweggründen der Beklagten sowie des Herrn ... betreffend den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung handelt es sich letztlich um bloße Behauptungen ins Blaue hinein. Entgegen der Auffassung der Klagepartei gibt es vielfältige Gründe, die den Abschluss der streitgegenständlichen Aufhebungsvereinbarung rechtfertigen könnten. Dass die Aufhebungsvereinbarung alleine dem Zweck diente, den Kläger zu schädigen, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen.
Die Beklagte hat vorgebracht, dass Grund für die Aufhebungsvereinbarung gewesen sei, dass der Kläger als Geschäftsführer der für die Abrechnung der Provisionen verantwortlichen ... die Abrechnung der Provisionen massiv unrichtig zum Schaden der Beklagten angewendet habe. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Unstreitig ist jedenfalls, dass in der Vergangenheit von der ... vertreten durch den Kläger, Provisionen teilweise zu Unrecht in Höhe von 5 % abgerechnet wurden. Dass sich die Klagepartei insoweit auf positive Kenntnis der Nichtschuld beruft, ist nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Zudem übersieht die Klagepartei, dass zwar die Beklagte ein Interesse an der Aufhebung der Provisionsvereinbarung haben mag, Gleiches aber nicht ohne Weiteres für Herrn ...gilt. Soweit die Klagepartei die unbelegte Behauptung in den Raum stellt, dass Herr ... aufgrund großer Schulden kein Interesse an dem Fortbestand der Provisionsvereinbarung habe, ist dies von der Klagepartei weder unter Beweis gestellt noch für das Gericht nachvollziehbar, da Herr ... über die Provisionszahlungen jedenfalls einen Teil seiner Schulden hätte tilgen können. Dass Herr ... gleichwohl genannte Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete, lässt daher nicht den zwingenden Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Parteien der Aufhebungsvereinbarung zu. Daran ändert auch der Einwand nichts, Herr ... hätte mit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung grundlos auf ein zum Ende des Jahres 2011 bestehendes Guthaben in Höhe von ... € verzichtet; schließlich liegt dieser Berechnung allein die Sachverhaltsauslegung des Klägers zugrunde, die Beklagtenseite geht insoweit von die Provisionsansprüche weit übersteigenden Gegenforderungen aus. Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass die Klagepartei den Nachweis der Sittenwidrigkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht zu erbringen vermochte.
bbb. Entgegen der Auffassung der Klagepartei war der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 5) auch nicht zustimmungsbedürftig. Ein Zustimmungserfordernis kann insbesondere nicht § 8 Abs. 2 der Provisionsvereinbarung vom 21.2.2001 (Anlage K 2) entnommen werden. An genannter Stelle ist nur geregelt, dass die ... auf die Einhaltung des Vertrages zu achten habe und die Abrechnungen und Zahlungen entgegen zu nehmen habe. Hieraus folgt kein Zustimmungsvorbehalt. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die nicht vorliegt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht ausschlaggebend, dass die ... ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Fortbestand des Vertrages hatte, sodass der Vertrag in entsprechender Weise auslegungsbedürftig und -fähig sei. Die ... ist schlicht nicht Vertragspartei. Im Übrigen ist ein entsprechender Nutzen, den ein Dritter aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen anderen Parteien zieht, selbst wenn ihm dahingehend ein unmittelbarer Anspruch eingeräumt wurde, nicht per se ausschlaggebend für ein Zustimmungserfordernis des Dritten, vgl. § 328 Abs. 2 BGB. Nach der Treuhandklausel in § 8 des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2) war die ...ediglich mit der finanziellen Abwicklung des Vertrags zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und Herrn ... gegen eine entsprechende Beteiligung an der Provision zugunsten Herrn ... betraut. Ein entsprechender Vertragszweck, aufgrund dessen die Befugnis der Vertragsparteien, die die ... begünstigende Regelung aufzuheben oder zu ändern, von der Zustimmung der ... abhängen soll, ist schon weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als nicht allein die die ... begünstigende Vertragsregelung als Annex des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2) aufgehoben werden sollte, sondern die Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien insgesamt.
ccc. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 nicht von beiden Parteien wirksam unterzeichnet wurde, handelt es sich erneut um eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Ausweislich Anlage B 5 wurde die Aufhebungsvereinbarung von Herrn ... sowie vom Prokuristen der Beklagten Herrn ...unterzeichnet. Soweit der Kläger sich zuletzt darauf berief, die Unterschriften auf den als Anlage B 5 und B 6 vorgelegten Aufhebungsvereinbarungen seien bei genauer Betrachtung im Wesentlichen identisch, so kann dahin gestellt bleiben, ob die Vereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) letztlich von Herrn ... oder - wie die Vereinbarung vom 30.12.2009 - von Herrn ... unterzeichnet wurde. Schließlich ist Letzterer nicht nur als Prokurist der ... aufgetreten (vgl. Anlage K 2, Schreiben vom 9.2.2011 als Anlage nach K 10), sondern auch als Prokurist der Beklagten (vgl. Anlagen B 2, B 7). Ausweislich des Schreibens des Klägers vom 4.7.2011 (Anlage B 4) differenzierte auch dieser selbst insoweit nicht, indem genanntes Schreiben gleichzeitig an die ... sowie die Beklagte gerichtet ist und einheitlich Herr ... angesprochen wird. Aus den weiterhin klägerseits in entsprechender Weise beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 27.2.2013 (vorgelegt mit klägerischem Schreiben vom 11.3.2013) und vom 5.3.2013 (vorgelegt mit klägerischem Schreiben vom 21.3.2013) ergibt sich darüber hinaus auch die Geschäftsführerstellung des Herrn ..., und zwar sowohl für die ... als auch für die Beklagte. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum der Geschäftsführer bzw. Prokurist der Beklagten nicht zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen sein sollte. Hierzu hätte es jedenfalls näherer Darlegungen der Klagepartei bedurft, die nicht erfolgt sind. Soweit der Kläger darüber hinaus zuletzt den Abschluss als solches, i.e. die Existenz der Aufhebungsvereinbarung insgesamt, pauschal bestreitet, ist dies in Ansehung des beiderseitigen konkreten Vorbringens unbeachtlich und widersprüchlich zum vorangegangenen eigenen Vorbringen.
bb. Die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) ist nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.5.2011 (Anlage K 1) relativ unwirksam, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB. Dies gilt jedenfalls, soweit der hier streitgegenständliche Abrechnungszeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 betroffen ist.
aaa. Die Pfändung zukünftiger Rechte ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nur zulässig, wenn eine Rechtsbeziehung besteht, aus der diese Rechte nach ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden können und wenn sich der Pfändungsbeschluss erkennbar auf sie erstreckt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 6; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rn. 12). Provisionsansprüche aus künftigen Geschäften sind bei bestehendem Vertretervertrag zwar grundsätzlich pfändbar (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 6 unter Hinweis auf RGZ 138, 252 ff.; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rn. 14; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 7.3.2006 - 4 U 659/04-184, 4 U 6594 U 659/04, Rn. 23 - zitiert nach juris). Nicht genügend ist allerdings die bloße Erwartung, dass eine Forderung entstehen könnte (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 829 Rn. 10 a). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Pfandrecht an künftigen Forderungen erst mit entstehender Forderung entsteht (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 829 Rn. 28 a), d.h. ein Pfändungspfandrecht an künftig fälligen Bezügen nicht bereits mit der erstmaligen Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner zur Entstehung gelangt (Riedel, in: BeckOK, ZPO, 16. Aufl., § 832 Rn. 3.1). Werden künftige Forderungen gepfändet, entstehen Verstrickung und Pfandrecht vielmehr erst mit der Entstehung des gepfändeten Rechts (Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 17; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rn. 12, 27; Riedel, in: BeckOK, ZPO, 16. Aufl., § 829 Rn. 9, § 832, Rn. 3). Des Weiteren ist anerkannt, dass dem Schuldner durch die Pfändung lediglich die Verfügung über die Forderung selbst verboten ist, er aber gerade nicht daran gehindert ist, der Pfändung durch die Einwirkung auf das Rechtsverhältnis, das der Forderung zugrunde liegt, den Boden zu entziehen, da die Beschlagnahmewirkung das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht ergreift (Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rn. 53). Einzig Rechtshandlungen, die unmittelbar den Bestand der gepfändeten Forderung betreffen, sind dem Schuldner verwehrt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.3.1990 - VIII ZR 17/89).
bbb. Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft und Provisionszahlung betreffend den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 werden vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) nicht erfasst. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich zwar ausdrücklich auch auf künftig fällig werdende Beträge. Gleichwohl konnte an den streitgegenständlichen Ansprüchen auf Auskunft und Provisionszahlung betreffend den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 keine Verstrickungswirkung eintreten.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Verfügungsverbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht dazu führt, dass den an dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Beteiligten die Verfügungsgewalt über das Rechtsverhältnis insgesamt entzogen würde. Eine etwaige Verstrickungswirkung bzw. das Verfügungsverbot erfasst lediglich die konkreten Ansprüche, gegebenenfalls im vorliegenden Fall an sich auch zukünftige Ansprüche aus der Vereinbarung vom 21.2.2001 (Anlage K 2), nicht jedoch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, also die Vereinbarung selbst. Mithin umfasst die relative Unwirksamkeit nach §§ 135, 136 BGB nur die Abgeltungsklausel aus der Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 5), nicht jedoch die Aufhebung der Provisionsvereinbarung für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab 1.1.2012, als solche. Da dem Schuldner, d.h. Herrn ... lediglich die Verfügung über die Forderung selbst verboten ist, ist er nicht daran gehindert, der Pfändung durch die Einwirkung auf das Rechtsverhältnis, das der Forderung zugrunde liegt, den Boden zu entziehen, als die Beschlagnahmewirkung das der Forderung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht ergreift.
Vor allen Dingen ist aber zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft und Provisionszahlung hinsichtlich des „ob“ und „wie“ im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses völlig unbestimmt waren. So war im Mai 2001 bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht klar, ob im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 überhaupt noch von der Beklagten gegenüber der Firma ... Werkvertragsleistungen erbracht würden und falls ja in welcher Höhe. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Regelung in § 6 Abs. 4 der Provisionsvereinbarung (Anlage K 2) hin. Demnach wurde vereinbart, dass falls der mit dem Auftraggeber (hier: Firma ...) abgeschlossene Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet, auch die Verpflichtung der Beklagten, an Herrn ... die vereinbarte Provision zu bezahlen, nicht besteht. Nicht entscheidend ist dabei, dass Herr ... die Vermittlung der Firma ... bereits in der Vergangenheit erbracht hatte. Die Provision war mit Erbringung der Vermittlungsleistung gerade noch nicht angefallen, sondern gem. § 6 der Provisionsvereinbarung (Anlage K 2) davon abhängig, ob überhaupt noch von der Beklagten gegenüber der Firma..., Werkvertragsleistungen erbracht würden und falls ja in welcher Höhe.
Des Weiteren ist § 6 Abs. 2 der Provisionsvereinbarung (Anlage K 2) zu entnehmen, dass eine quartalsweise Abrechnung der Provision vereinbart wurde. Daraus folgt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen nicht etwa um sog. „betagte“ Forderungen handelt, bei denen eine Pfändung mit Verstrickungswirkung auch betreffend zukünftiger Zeiträume in Betracht gekommen wäre (zur Abgrenzung betagter und befristeter Forderungen näher BGH, Urt. v. 28.3.1990 - VIII ZR 17/89; BGH, Urt. v. 17.7.2008 - IX ZR 203/07; BGH, Urt. v. 25.4.2013 - IX ZR 62/12). Vielmehr ist es hier so, dass die von der Klagepartei begehrten Provisionsansprüche quartalsweise, d.h. befristet, entstehen, und zwar unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass im jeweiligen Quartal überhaupt noch von der Beklagten gegenüber der Firma ..., Werkvertragsleistungen erbracht werden. Dies unterscheidet die streitgegenständlichen Ansprüche von solchen aus fortlaufenden Bezügen wie Miete, Pacht bzw. Lohn- oder Gehaltsansprüchen. Eine Pfändung mit Verstrickungswirkung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) kam daher nicht in Betracht. Vielmehr wäre eine Verstrickungswirkung erst mit dem quartalsweisen Entstehen - nicht lediglich Fälligwerden - der Forderungen, d.h. hier frühestens in 2014 in Betracht gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war aber schon die Aufhebungsvereinbarung vom 29.12.2011 (Anlage B 5) zwischen der Beklagten und Herrn ... geschlossen worden.
Da wie zuvor ausgeführt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5.5.2011 (Anlage K 1) keine Verstrickungswirkung betreffend die streitgegenständlichen Forderungen zum 29.12.2011 (d.h. dem Datum des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung) entfaltete, kann der Aufhebungsvereinbarung (Anlage B 5), jedenfalls soweit die streitgegenständlichen Forderungen betroffen sind, auch nicht eine relative Unwirksamkeit gem. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB entgegengehalten werden.
ccc. Das Teilurteil des Gerichts vom 14.5.2014 steht nicht entgegen, da genanntes Teilurteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem im Parallelverfahren die Parteien die Auskunftsstufe im Berufungsverfahren einverständlich für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat das Gericht mit Beschluss vom 1.4.2015 entsprechende Hinweise erteilt. Entgegen der Auffassung der Klagepartei besteht folglich keinerlei Bindungswirkung, zumal das OLG München in seinem Beschluss vom 23.10.2014 in keiner Weise hinsichtlich der vorliegenden Problematik Stellung genommen hat.
cc. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der Provisionsansprüche hinsichtlich des im Übrigen geltend gemachten Zeitraums, i.e. für das 4. Quartal 2010 sowie das gesamte Jahr 2011. Die entsprechenden Beträge, mithin ... € netto, wurden insoweit mit klägerischem Schriftsatz vom 15.1.2015 auf entsprechendes beklagtenseitiges Vorbringen mit Schriftsatz vom 9.12.2014 unstreitig gestellt. Was entsprechende Provisionsansprüche für den Zeitraum 20.9.2010 bis 30.9.2010 betrifft, ist keinerlei substantiierter Sachvortrag der Klagepartei zu verzeichnen bzw. fand letztlich ausgehend von dem ersten klägerischen Schriftsatz hinsichtlich der zweiten Stufe des Verfahrens insoweit keine Geltendmachung statt.
aaa. Ob für die Berechnung der Höhe der Provisionsansprüche im Rahmen der Schwellenwertgrenzen nach § 6 Abs. 1 des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2) entsprechende Nettoauftragsvolumensbeträge in DM oder € zugrunde zu legen sind, kann einerseits aufgrund der klägerischen Unstreitigstellung, andererseits aufgrund der Tatsache, dass zum genannten Zeitpunkt - 4. Quartal 2010 - die Nettoauftragsvolumensschwelle zur 3 %-igen Provision angesichts der gesamten Vertragslaufzeit bzw. der klageseits wie beklagtenseits zur Akte gereichten Anlagen K 3 ff., K 16 ff., B 13, B 14) in jedem Fall überschritten war, dahingestellt bleiben.
bbb. Die Zahlung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer (im Folgenden: USt) auf die Provisionszahlungen ist nicht geschuldet.
Eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist dahingehend nicht zu verzeichnen. Soweit in § 6 Abs. 1 des Vertrags vom 21.2.2001 (Anlage K 2) sich die Formulierung „(...) erhält Herr ... (...) eine Provision aus dem Nettoauftragsvolumen (...)“ findet, ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Aufschlag der USt bewusst nicht stattfinden sollte. Grundsätzlich ist die USt ein rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises und gilt im Zweifel, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, als in dem jeweiligen Preis enthalten (vgl. Palandt/Ellenberger, 74. Aufl., § 157, Rn. 13).
Eine stillschweigende Vereinbarung, dass die ... die geschuldete Provision zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen befugt war, kann aus dem tatsächlichen Verlauf allein nicht gefolgert werden. Insoweit ist grundsätzlich - und zwar auch in Ansehung der zuletzt mit klägerischem Schriftsatz vom 11.2.2015 ohne weitergehenden Sachvortrag vorgelegten Rechnungen der ... an die ... vom 16.11.2004 und 3.2.2005 - schlicht von einem Abrechnungsfehler auszugehen; etwaige Umstände, dass beide Vertragsparteien, also Herr ... und insbesondere die Beklagte bzw, ihre Rechtsvorgängerin ..., dahingehend bewusst mit rechtlichem Bindungswillen gehandelt haben, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
ccc. Mit Schriftsatz vom 22.9.2014 hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt, indem sie den Provisionsansprüchen der Klagepartei Ansprüche auf Rückzahlung an seit 2004 entgegenhält. Zu einem - teilweisen - Erlöschen der Klageforderungen verhilft dies der Beklagten allerdings nicht.
Denn soweit es auf derartige Gegenansprüche - auch aufgrund der Rechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der ... kraft Vertragsübernahme - bis einschließlich des 3. Quartals 2010 ankäme, wären diese nach § 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Mag auch nach dem Vertrag vom 21.2.2001 (Anlage K 2) die DTV für die korrekte Abrechnung zuständig gewesen sein, so ändert dies - ungeachtet des nicht gegebenen Nachweises einer Kenntnis der Nichtschuld der Beklagten bzw. ihrer Vorgängerin ... entsprechend der klägerischen Ausführungen - angesichts der eindeutigen vertraglichen Schwellenwertgrenzen in § 6 Abs. 1 nichts an der Offensichtlichkeit der Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen. Daher ist dahingehend grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu bejahen. Denn grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 253/07 Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 17/03). Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn der Gläubiger, der sich die zur Anspruchsgeltendmachung erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010 - III ZR 249/09 Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07; Urt. v. 10.11.2009 - VI ZR 247/08). Letzteres ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die unmissverständliche Vertragsklausel jedenfalls zu bejahen.
In diesem Zusammenhang ist zwar die Regelung des § 215 BGB zu beachten, wonach nicht maßgeblich ist, ob die Gegenansprüche im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung verjährt wären, sondern ob die Gegenansprüche in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem erstmals aufgerechnet werden konnten, d.h. der Zeitpunkt, in dem sich die jeweiligen Ansprüche in unverjährter Zeit gegenüber standen. Vorliegend macht der Kläger Zahlungsansprüche seit 20.9. bzw. 1.10.2010 geltend. Nach den obigen Ausführungen zur Verjährung sind daher nur die Gegenansprüche als durchsetzbar berücksichtigungsfähig, die ab 1.1.2007 entstanden sind, da diese mit Ablauf des Jahres 2010 verjähren. Insoweit fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagtenpartei, mittels welchen konkreten Gegenanspruchs gegenüber welchem klageseits geltend gemachten Provisionsanspruch aufgerechnet wird. Maßgeblich wäre insoweit, wann genau die jeweilige Zuvielzahlung seitens der Beklagten bzw. der ... erfolgte und in welcher Höhe zum jeweiligen Zeitpunkt mit den quartalsweise entstandenen Provisionsansprüchen der Klagepartei aufgerechnet werden konnte. Insgesamt ist die Höhe der erfolgten Überzahlungen streitig. Entsprechende nachweisliche Angaben ergeben sich weder unmittelbar aus dem Vortrag der Beklagtenpartei noch sind sie aus den zur Akte gereichten Anlagen B 13 und B 14 ersichtlich. Weitere Beweisangebote waren nicht zu verzeichnen.
Auch wenn dies im Folgenden von sämtlichen Beteiligten des Rechtsstreits übersehen wurde, so greift daneben an sich auch der mit Schriftsatz vom 7.10.2014 vorgebrachte Einwand der Klagepartei durch, als dass eine Aufrechnung gegenüber dem Kläger nicht in Betracht kommt. Denn der Kläger ist lediglich aufgrund der gesetzlichen Folgen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.5.2011 (Anlage K 1) Forderungsinhaber. Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Gegenansprüche der Beklagten bzw. der ... wäre dagegen die ... bzw. Herr ... als Empfänger der Provisionszahlungen.
Vor diesem Hintergrund kann auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob für die Berechnung der Höhe der Provisionsansprüche im Rahmen der Schwellenwertgrenzen nach § 6 Abs. 1 des Vertrags vom 212.2001 (Anlage K 2) entsprechende Nettoauftragsvolumensbeträge in DM oder € zugrunde zu legen sind, letztlich offen bleiben, obgleich insbesondere die unstreitige Tatsache, dass - ungeachtet des letztlichen Unterzeichnungsdatums im Jahre 2003 oder 2004 - die Formulierung der Vereinbarung noch zu Zeiten stattfand, als DM die allgemein maßgebliche Währung darstellte, sowie die Regelung hinsichtlich der „Vertragsstrafe von DM 10.000,00“ in § 3 Abs. 2 dafür sprechen, auch hinsichtlich der Schwellenwertgrenzen die DM-Beträge zugrunde zu legen, zumal konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderweitigen Parteiwillen außer dem späteren Zeichnungsdatum weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
III.
Ab Rechtshängigkeit hat die Klagepartei Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit ist allerdings erst auf die mit Schriftsatz vom 29.7.2013 erfolgte Klageänderung abzustellen.
Vorliegend wurden zwar bereits mit Schriftsatz vom 16.10.2012 im Wege der Stufenklage ein Auskunftsanspruch und ein unbezifferter Zahlungsanspruch geltend gemacht. Damit wurde auch der noch unbezifferte Leistungsantrag rechtshängig (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254, Rn. 1). Allerdings wurde dahingehend lediglich Auskunft über den Zeitraum vom 11.10.2010 bis 30.9.2012 begehrt. Erst mit Schriftsatz vom 29.7.2013 erfolgte die Erweiterung auf den Zeitraum von 20.9.2010 bis 31.12.2013, über den letztlich in erster wie in zweiter Stufe zu entscheiden war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Die Kostenquotelung entspricht der zugesprochenen Zahlungssumme im Verhältnis zum zuletzt gestellten Zahlungsantrag in zweiter Stufe. Soweit die erste Stufe zu berücksichtigen war, greift angesichts des nur geringfügigen Unterliegens § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit bis 17.10.2012 ergibt sich der Streitwert in Höhe von ... € aus dem ursprünglichen Zahlungsantrag des Klageschriftsatzes vom 9.7.2012.
Für die Zeit ab 18.10.2012 ergibt sich der Streitwert von ... € aufgrund der mit Schriftsatz vom 16.10.2012 erfolgten Klageerweiterung; insoweit wird auf die Ausführungen des AG ... im Beschluss vom 12.12.2012 verwiesen.
Für die Zeit ab 31.7.2013 aufgrund der Klageänderung im Schriftsatz vom 30.7.2013 ergibt sich der Streitwert in Höhe von ... € analog der Maßgaben des AG ... mittels schätzungsweiser Hochrechnung von acht Quartalen mit durchschnittlich ... € Umsatz auf nunmehr 14 Quartale mit insgesamt ... € Umsatz; konkrete(re) Angaben zur geltend gemachten Provisionssumme bzw. weitere entsprechende Anlagen waren bis dato nicht zu verzeichnen.
Für die Zeit ab 17.6.2014 ergibt sich - wie durch das Gericht bereits vorläufig mit Beschluss vom 17.6.2014 festgesetzt - ein Streitwert von ... € entsprechend des Zahlungsantrags in zweiter Stufe aus dem klägerischen Schriftsatz vom 16.6.2014.
Nämliches gilt für die Zeit ab 19.1.2015 hinsichtlich des Streitwerts von ... € für den mit klägerischem Schriftsatz vom 15.1.2015 geänderten Zahlungsantrag in zweiter Stufe.