Die Parteien streiten nach erteilter Auskunft über eine Vertragsanpassung und über die Zahlung einer Nachvergütung für Aufnahmen des Künstlers E. P.
Durch rechtskräftiges Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 539/587 d. A.) wurde die jetzige Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Verwertung der von E. P. bis einschließlich 28.02.1973 aufgenommenen Musiktitel in Deutschland ab dem 01.04.2008 verurteilt. Die Klägerin hat die Klage durch Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 565/593 d. A.) auf die Beklagte zu 2) erweitert.
Die nunmehrige Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aufnahmen die auf dem deutschen Markt tätige ausschließliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) lizenzierte die Rechte an den Gesangsdarbietungen von E. P. zunächst an die die inzwischen als ... firmiert (Lizenzvertrag vom 08.09.2005 als Anlage K67). Diese reichte die Lizenz entsprechend dem Lizenzvertrag vom 23.01.2008 (Anlage K68) unverändert an die Beklagte zu 2) weiter.
Aus den von der Beklagten zu 1) erteilten Auskünften (Anlagen K60a bis K65) ergeben sich die folgenden Umsatzzahlen, wobei unter „PPD“ (Published Price to Dealer) der von der Beklagten zu 2) vereinnahmte Händlerabgabepreis sowie unter „Net to owner“ die Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1), gezahlt von der Beklagten zu 2), zu verstehen sind (Anlagen K60a, K60b, K42 und K61 bis K65):
a) Tonträger
Jahr
|
In Deutschland erzielte Umsätze
(nach PPD in US Dollar)
|
„Net to owner“ (in US Dollar)
|
2008
|
1.522.500,59
|
295.331,32
|
2009
|
1.071.232,00
|
211.615,00
|
2010
|
1.114.899,00
|
233.559,00
|
2011
|
776.579,00
|
153.741,00
|
2012
|
820.138,00
|
151.614,00
|
2013
|
688.167,00
|
121.254,00
|
b) Digitale Verwertung
Jahr
|
Einnahmen (in US Dollar)
|
„Net to owner“ (in US Dollar)
|
2008
|
92.888
|
26.473,00
|
2009
|
130.237
|
40.687,00
|
2010
|
147.360
|
47.156,00
|
2011
|
169.778
|
54.329,00
|
2012
|
191.129
|
58.922,00
|
2013
|
147.532
|
47.210,00
|
c) Sonstige Einnahmen
Jahr
|
Einnahmen (in US Dollar)
|
„Net to owner“ (in US Dollar)
|
2008
|
15.970,93
|
11.978,20
|
2009
|
0,00
|
0,00
|
2010
|
17.127,18
|
12.845,38
|
2011
|
0,00
|
0,00
|
2012
|
10.789,39
|
8.092,04
|
2013
|
0,00
|
0,00
|
d) erhaltene Vergütungen für die öffentliche Sendung
Jahr
|
Einnahmen (in US Dollar)
|
„Net to owner“ (in US Dollar)
|
2008
|
8.000,00
|
5.200,00
|
2009
|
8.000,00
|
5.200,00
|
2010
|
8.000,00
|
5.200,00
|
2011
|
8.000,00
|
5.200,00
|
2012
|
8.000,00
|
5.200,00
|
2013
|
0,00
|
0,00
|
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen beide Beklagte ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu, da zwischen der mit dem ausübenden Künstler E. P. vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen beider Beklagter ein auffälliges Missverhältnis bestehe. Von der Beklagten zu 1) könne sie eine entsprechende Vertragsanpassung sowie von der Beklagten zu 2) den Abschluss eines Vertrages verlangen. Die Beklagte zu 2) hafte als Dritte unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette auf Zahlung der angemessenen Vergütung.
Das auffällige Missverhältnis müsse allerdings, selbst wenn man annehme, dass auch im Konzern jede Konzerngesellschaft nur für die von ihr erzielten Erträge hafte, insgesamt festgestellt werden und nicht gegenüber jeder konzernangehörigen Gesellschaft gesondert. Setzte man die erhaltene Vergütung des ausübenden Künstlers sowohl bei der Muttergesellschaft als auch bei der Tochtergesellschaft jeweils voll an und vergleiche sie mit den Erträgen und Vorteilen, die nur diese selbst erzielt haben, könne durch geschickte Vertragsgestaltung erreicht werden, dass im Konzern überhaupt nie ein auffälliges Missverhältnis entstehe. Zudem lasse sich - zumal bei einer weiteren Zwischenlizenznehmerin - kaum feststellen, wie die Vergütung, die der ausübende Künstler erhalten hat, im Verhältnis zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft aufzuteilen sei, da beide nur von denselben Nutzungsrechten an denselben Aufnahmen Gebrauch machten.
Die Klägerin ist der Auffassung, als angemessene Vergütung stünden ihr 50% der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzgebühren zu, da es üblich sei, Urheber und ausübende Künstler vom Range eines E. P. mit diesem Prozentsatz an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen. Hierzu gehörten auch die Einnahmen aus der digitalen Verwertung, da die Beklagten die Dateien nicht selbst verkauften, sondern Dritten wie beispielsweise iTunes, Amazon.de oder Spotify Lizenzen zur Verwertung erteilten. Der Vergütungssatz sei nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 539/587 d. A.) zu entnehmen, wo 13% entsprechend der Regelungen im Amendment Agreement (Anlage K32) in der Fassung des Audit Settlement Agreement (Anlage K33) angesetzt wurden. Dieser Vergütungssatz beziehe sich nur auf den empfohlenen Händlerabgabepreis für Tonträgerverkäufe, für Lizenzeinnahmen von Dritten und für Sendeeinnahmen seien dagegen -wie im Amendment Agreement für die unter das Recording Agreement fallenden Aufnahmen ab 1.3.1973 vereinbart - 50% anzusetzen.
Bei der Unterlizenzierung für den Auslandsvertrieb handle es sich keinesfalls um eine Auswertung als Hauptrecht, sondern um eine Lizenzierung, die eher mit einer Nebenrechtsverwertung z. B. im Druckbereich vergleichbar sei. Alles andere würde den Urheber oder ausübenden Künstler unangemessen benachteiligen, weil der Verwerter mit der Lizenzierung an ein ausländisches Unternehmen keinen eigenen Aufwand habe, aber die Lizenzgestaltung den Aufwand des ausländischen - hier deutschen - Verwertungsunternehmens berücksichtige.
Im Hinblick auf die im Buyout-Agreement (Anlage K29) vereinbarte Vergütung von USD 5.400.000,00 sei entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts München der für Colonel Parker vorgesehene Betrag von USD 2.600.000,00 nicht abzuziehen, da es sich bei der Regelung nur um eine Auszahlungsmodalität gehandelt habe. Für Deutschland sei entsprechend dem Urteil ein Anteil von 10% anzusetzen, so dass E. P. rechnerisch für die deutschen Rechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen im Jahr 1973 eine Pauschalvergütung von USD 540.000,00 erhalten habe.
Für die Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Buyout-Agreement gezahlte Vergütung in vollem Umfang für die Nutzungsrechte und deren gesamte Schutzdauer bezahlt worden sei, wobei im Jahr 1973 die durchschnittliche Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen 66 Jahre betragen habe. Die Verteilung der Einmalvergütung auf die durchschnittliche Restschutzdauer sei die einzige nachvollziehbare Möglichkeit, die Einmalzahlung überhaupt zu berücksichtigen, weil sie sich ansonsten willkürlich von Jahr zu Jahr, je nachdem für welchen Zeitraum die Nachvergütung geltend gemacht werde, verändern würde.
Auch spreche das Argument des Bundesgerichtshofs, dass Erträgnisse, die zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung bereits einmal beigetragen hätten, verbraucht seien, dafür, auch die Erträgnisse des ausübenden Künstlers auf die Jahre zu verteilen, für die sie gezahlt worden seien, und sie nicht willkürlich dadurch zu kumulieren, dass sie nur auf einen bestimmten Zeitraum, der kürzer ist als die eigentliche Schutzfrist, verteilt werden.
Bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Restschutzdauer habe E. P. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Buyout-Agreement für sämtliche Aufnahmen pro Jahr eine Vergütung von lediglich USD 8.181,81 erhalten. Inflationsbereinigt ergäben sich hieraus für die Jahre 2008 bis 2013 folgende Beträge:
Jahr
|
Erhalten für Deutschland aus Buyout-Agreement pro Jahr (in US Dollar)
|
1,00 USD 1973 =
|
Hochgerechneter Wert (in US Dollar)
|
2008
|
8.181,81
|
4,85
|
39.681,78
|
2009
|
8.181,81
|
4,83
|
39.518,14
|
2010
|
8.181,81
|
4,91
|
40.172,69
|
2011
|
8.181,81
|
5,06
|
41.399,96
|
2012
|
8.181,81
|
5,17
|
42.299,96
|
2013
|
8.181,81
|
5,24
|
42.872,68
|
Vergleiche man diese inflationsbereinigte gezahlte Vergütung mit den Vorteilen und Erträgen der Beklagten, seien für die Jahre 2008 bis 2013 folgende Abweichungen festzustellen, die ein auffälliges Missverhältnis begründeten, da sie stets weit über 100% betrügen:
a) 2008
aa) 13% von USD 1.522.500,59 =USD 197.925,04
bb) digital: 50% von USD 92.888,00 =USD 46.444,00
cc) sonstige Lizenzeinn.: 50% von USD 15.970,93 =USD 7.985,46
dd) öffentliche Sendung: 50% von USD 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 256.354,50
ff) tatsächlich erhalten: USD 39.681,78
gg) Abweichung: 646%
b) 2009
aa) 13% von USD 1.071.232,00 =USD 139.260,16
bb) digital: 50% von USD 130.237,00 =USD 65.118,50
cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 0,00 =USD 0,00
dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 208.378,66
ff) tatsächlich erhalten: USD 39.518,14
gg) Abweichung: 527%
c) 2010
aa) 13% von USD 1.114.899,00 =USD 144.936,87
bb) digital: 50% von USD 147.360,00 =USD 73.680,00
cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 17.127,18 =USD 8.563,59
dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 231.180,46
ff) tatsächlich erhalten: USD 40.172,69
gg) Abweichung: 575%
d) 2011
aa) 13% von USD 776.579,00 =USD 100.955,27
bb) digital: 50% von 169.778 =USD 84.889,00
cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 0,00 =USD 0,00
dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 189.844,27
ff) tatsächlich erhalten: USD 41.399,96
gg) Abweichung: 458%
e) 2012
aa) 13% von USD 820.138,00 =USD 106.617,94
bb) digital: 50% von USD 191.129,00 =USD 95.564,50
cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von 10.789,39 =USD 5.394,70
dd) öffentliche Sendung: 50% von 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 211.577,14
ff) tatsächlich erhalten: USD 42.299,96
gg) Abweichung: 500%
f) 2013
aa) 13% von 688.167,00 =USD 89.461,71
bb) digital: 50% von 147.532,00 =USD 73.766,00
cc) sonstige Lizenzeinnahmen: 50% von USD 0,00 =USD 0,00
dd) öffentliche Sendung: 50% von USD 8.000,00 =USD 4.000,00
ee) angemessene Gesamtvergütung: USD 167.227,71
ff) tatsächlich erhalten: USD 42.872,68
gg) Abweichung: 390%
Da die angemessene Vergütung, die der Klägerin zustehe, zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aufzuteilen sei, sei der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf die 50%-ige Beteiligung der Lizenzeinnahmen, die sie als „Net to Owner“ von der Beklagten zu 2) erhalten hat, gerichtet. Gegenüber der Beklagten zu 2) könne die Klägerin einen Anspruch auf eine Beteiligung von 13% an den erzielten Umsatzerlösen nach „PPD“ geltend machen, wobei die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) von den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) abzuziehen seien:
a) Beklagte zu 1
2008: 50% von USD 338.982,52 =USD 169.491,26
2009: 50% von USD 257.502,00 =USD 128.751,00
2010: 50% von USD 298.760,38 =USD 149.380,19
2011: 50% von USD 213.270,00 =USD 106.635,00
2012: 50% von USD 223.828,04 =USD 111.914,02
2013: 50% von USD 168.464,00 =USD 84.232,00
b) Beklagte zu 2)
Jahr
|
Angemessene Vergütung insgesamt (in US Dollar)
|
Angemessene Vergütung von Beklagter zu 1
(in US Dollar)
|
Verbleibende angemessene Vergütung von Beklagter zu 2 (in US Dollar)
|
2008
|
256.354,50
|
169.491,26
|
86.863,24
|
2009
|
208.378,66
|
128.751,00
|
79.627,66
|
2010
|
231.180,46
|
149.380,19
|
81.800,27
|
2011
|
189.844,27
|
106.635,00
|
83.209,27
|
2012
|
211.577,14
|
111.914,02
|
99.663,12
|
2013
|
167.227,71
|
84.232,00
|
82.995,71
|
Allerdings seien die tatsächlich von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) gezahlten Lizenzgebühren bei letzterer nicht mindernd zu berücksichtigen, da die gesetzliche Regelung eine Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette vorsehe, was einen solchen Abzug ausschließe, zumal hier ohnehin kein echtes Lizenzverhältnis mit einem Dritten vorliege sondern eine konzerninterne Verschiebung der Auswertung mit willkürlichen Lizenzgebühren. Solche konzerninternen Verschiebungen dürften sich nicht zulasten des Urhebers oder ausübenden Künstlers auswirken.
Auch wenn man alternativ der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht 50% sondern nur 13% der Lizenzeinnahmen („Net to Owner“) zustehen sollten, ergebe sich ein auffälliges Missverhältnis, für die Beklagte zu 2) auch für den Zeitraum von 2005 bis 2007. Die Abweichungen stellten sich entsprechend der bisherigen Berechnungsmethode bei der Beklagten zu 2) wie folgt dar:
Jahr
|
Erhalten für Deutschland aus Buyout-Agreement pro Jahr (in US Dollar)
|
1,00 USD 1973
|
Hochgerechneter Wert (in US Dollar)
|
2005
|
8.181,81
|
4,40
|
35.999,96
|
2006
|
8.181,81
|
4,54
|
37.145,42
|
2007
|
8.181,81
|
4,67
|
38.209,05
|
a) 2005
Umsatz:
|
USD 2.771.603,90
|
davon 13%:
|
USD 360.308,51
|
tatsächlich erhalten:
|
USD 35.999,96
|
Abweichung:
|
1.000%
|
b) 2006
Umsatz:
|
USD 2.857.278,68
|
von 13%:
|
USD 371.446,23
|
tatsächlich erhalten:
|
USD 37.145,42
|
Abweichung:
|
999%
|
c) 2007
Umsatz:
|
USD 2.749.785,48
|
davon 13%:
|
USD 357.472,11
|
tatsächlich erhalten:
|
USD 38.209,05
|
Abweichung:
|
935%
|
Für die erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München durch § 79a UrhG eingetretene Schutzfristverlängerung für ausübende Künstler auf 70 Jahre müsse ab dem 51. Jahr - möglicherweise auch bereits davor - obendrein eine zusätzliche Vergütung von 20% bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden.
Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) könne der Nachvergütungsanspruch in vertragsgestaltender Form geltend gemacht werden, da er sich anerkanntermaßen auf Abschluss eines auf die Gewährung einer angemessenen Vergütung gerichteten Vertrages beziehe und nur so eine Absicherung für die Zukunft erreicht werden könne.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
1. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Beklagten zu 1 in eine Änderung des Buyout-Agreement vom 1. März 1973 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und hinsichtlich der Beklagten zu 2 in den Abschluss eines neuen Vertrages ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2008 dergestalt einzuwilligen, dass die Beklagten an die Klägerin für die jeweils von ihnen erzielten Erträge und Vorteile aus den Verwertungen von Tonträgern mit Aufnahmen von E. P. in Deutschland eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Vergütung zu bezahlen haben, die insbesondere die Verwertung auf Tonträgern, die digitale Verwertung und das Vergütungsaufkommen für die öffentliche Sendung berücksichtigt.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 840.667,36 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verteilung der tatsächlich geleisteten Vergütung auf die gesamte Schutzdauer verbiete sich. Ob ein auffälliges Missverhältnis bestehe, sei aus heutiger Sicht und nicht von einem fiktiven in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aus zu beurteilen. Die Auffassung der Klägerin, die an E. P. gezahlte Vergütung sei die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte für eine bestimmte Schutzdauer gewesen, sei unzutreffend, da die nach dem Buyout-Agreement zu erbringende Gegenleistung gerade nicht im Hinblick auf irgendwelche Schutzfristen bestimmt worden sei.
Diesbezüglich spielten auch die Schutzfristverlängerungen für ausübende Künstler keine Rolle, da das auffällige Missverhältnis gerade nicht durch Ermittlung einer durchschnittlichen Restschutzdauer zu bemessen sei. Keinesfalls könne die Vergütung im Rahmen der Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses auch möglichen zukünftigen, noch gar nicht erzielten Erträgen gegenübergestellt werden, über deren Höhe naturgemäß völlige Unklarheit herrsche, zumal der Auswertungsumfang in der Zukunft noch nicht bekannt sei. Die erzielte Vergütung auf die gesamte verlängerte Schutzdauer umzulegen und eine gleichmäßige Streuung der Pauschalsumme pro Jahr vorzunehmen, sei ein der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufender Kunstgriff der Klägerin, um jedem Verwertungsjahr einen möglichst geringen Betrag zuweisen zu können.
Vielmehr sei die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum durch einen wertenden Vergleich zwischen dem Anteil der vereinbarten Vergütung vorzunehmen, der auf diesen Zeitraum entfalle, und derjenigen Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten gewesen wäre.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) stehe für den Zeitraum vom 28. März 2002 bis 31. Dezember 2007 aufgrund des Berufungsurteils vom 18.07.2013 rechtskräftig fest, dass kein auffälliges Missverhältnis eingetreten sei. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 sei kein auffälliges Missverhältnis festzustellen. Bei Ansatz von 10% der an E. P. geleisteten Vergütung für Deutschland ergebe sich bei einem Verhältnis von 72 zu 490 Auswertungsmonaten mit einer Inflationsbereinigung für 2008 ein Betrag von USD 384.761,98, bei einer solchen für 2013 ein Betrag von USD 416.310,85, denen Erträge der Beklagten für den Zeitraum von 2008 bis 2013 von USD 1.289.403,00 gegenüberstünden. Setze man die angemessene Beteiligung von 13% an, so errechneten sich USD 167.622,00, so dass die tatsächliche Vergütung weit über der angemessenen Vergütung gelegen habe.
Der Ansatz von 50% der Lizenzeinnahmen durch die Klägerin sei völlig aus der Luft gegriffen, eine entsprechende Beteiligung sei allenfalls bei Nebenrechten, etwa wenn einem Verlag auch die buchfernen Nebenrechte wie die Dramatisierung oder Verfilmung eingeräumt würden, angemessen. Vorliegend gehe es dagegen um die Lizenzierung der Hauptrechte. Die hiesige Konstellation, in der ein US-Unternehmen für die Verwertung im Ausland - hier in Deutschland - eine unabhängige Tochtergesellschaft als Lizenznehmerin einschalte, sei nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem Lizenzeinahmen durch die Vergabe von Nutzungsrechten betreffend Nebenrechte an Dritte erzielt würden. Vorliegend sei eine Beteiligung des ausübenden Künstlers an den Lizenzeinnahmen allenfalls in derselben Höhe angemessen, wie sie auch bei einer direkten Beteiligung des ausübenden Künstlers bei der Verwertung durch den Lizenzgeber selbst angemessen wäre. Auch für Digitalrechte sei eine Beteiligung von 50% ebenso wie für sogenannte „Synch“-Vergaben realitätsfern, was auch die Vergütungssätze der GEMA zeigten.
Gegenüber der Beklagten zu 2) bestehe ebenfalls kein Nachvergütungsanspruch. Die Ansprüche für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007 seien verjährt, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2013 bestehe kein auffälliges Missverhältnis.
Für Ansprüche, die den Zeitraum zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2007 beträfen, sei mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten, da die Klägerin spätestens seit dem ersten Quartal 2009 sowohl die zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruchs herangezogenen Zahlen als auch die Rolle der Beklagten zu 2) gekannt habe. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe sie aufgrund der von der Beklagten zu 1) im Oktober 2008 und Februar 2009 dargelegten Informationen Kenntnis erlangt, die Person der Beklagten zu 2) als vermeintliche Schuldnerin kenne sie spätestens seit dem Frühjahr 2005. Jedenfalls falle der Klägerin grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Unkenntnis zur Last. Zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 15 bis 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.07.2015 (Bl. 617/626 d. A.) Bezug genommen.
Eine konzernübergreifende Feststellung des auffälligen Missverhältnisses, wie sie die Klägerin vornehmen wolle, verbiete sich. Vielmehr sei es der Grundgedanke der gesetzlichen Systematik, dass jeder Verwerter nur für die jeweils bei ihm selbst entstandenen Erträge einzustehen habe. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass in der Lizenzkette jeder Verwerter für seine Erträge einzustehen habe. Die Situation, dass bei den jeweiligen Verwertern durch diese Betrachtung die Schwelle für ein auszugleichendes Missverhältnis nicht erreicht werde, sei angesichts der gesetzlichen Konstruktion hinzunehmen. Für Konzerngesellschaften sei hiervon nicht abzuweichen. Anderenfalls könnte der Anspruchssteller stets die gesamten Erträgnisse in der Lizenzkette allein seinem Vertragspartner zurechnen und daneben Durchgriffsansprüche gegen nachgeordnete Lizenznehmer geltend machen. Die Auffassung der Klägerin, dass ein konzernangehöriges Unternehmen nicht Dritter im Sinne der Durchgriffsregelung sein könne, werde weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung überhaupt erwogen.
Die Klägerin erwidert, eine Verjährung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 2) für die Jahre 2005 bis 2007 komme nicht in Betracht, da der Klägerin die Verwertung der Aufnahmen durch die Beklagte zu 2) nicht bekannt gewesen sei. Erstmals habe sie hiervon im Dezember 2014 durch die Auskunft der Beklagten zu 1) über ihre Lizenznehmerin Kenntnis erlangt. Ferner sei die Rechtslage zur Stellung von konzernangehörigen Unternehmen bei Nachvergütungsansprüchen ungeklärt gewesen, so dass die Verjährung erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 habe zu laufen beginnen können. Auf die Seiten 19 bis 35 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.10.2015 (Bl. 649/665 d. A.) wird ergänzend verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird weiter auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen - ausgenommen den im Termin vom 16.12.2015 (Bl. 680 d. A.) zurückgezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2015 (Bl. 668/678 d. A.) -, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 (Bl. 679/683 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist - soweit noch über sie zu entscheiden war - unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachvergütung aus §§ 32a Abs. 1, Abs. 2, 32b Nr. 2, 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu. Weder im Hinblick auf die hier maßgeblichen Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1) noch im Hinblick auf diejenigen der Beklagten zu 2) steht die an E. P. gezahlte Buyout-Vergütung für die bis 28.02.1973 eingespielten Tonträgeraufnahmen in einem auffälligen Missverhältnis.
1. Nach der gesetzlichen Systematik ist das auffällige Missverhältnis im Rahmen von § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gegenüber beiden Beklagten getrennt zu ermitteln. Während nach Abs. 1 die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der Klägerin einem Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung ausgesetzt sein kann, begründet Abs. 2 allenfalls eine Durchgriffshaftung gegenüber der Beklagten zu 2) als Unterlizenznehmerin und damit Nichtvertragspartnerin. Im Rahmen von Abs. 2 ist folglich die erhaltene Gegenleistung ins Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erzielt. Lediglich indirekt kann sich das auffällige Missverhältnis beim Dritten in der Lizenzkette auswirken, wenn z. B. der Dritte bereits seinen Lizenzgeber unangemessen vergütet, so dass von seinen Erträgnissen weder an seinen Lizenzgeber noch an den Urheber Anteile in angemessener Höhe fließen (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a, Rn. 49). Dass das Missverhältnis gerade bei dem Dritten entstanden sein muss, bedeutet, dass die Gegenleistung, die der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte erhält, mit den Erträgnissen, die der Dritte erzielt, verglichen werden muss (Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhR, 10. Aufl., § 32a, Rn. 32). Eine Zurechnung dergestalt, dass die Erträgnisse mehrerer Lizenznehmer und Unterlizenznehmer bei den jeweils anderen berücksichtigt werden müssen oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, lässt sich § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG nicht entnehmen.
Auch die Auffassung der Klägerin, wonach die Beklagte zu 2) kein Dritter im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG sei, weil sie ein konzernangehöriges Unternehmen sei, dessen Umsätze der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft zuzurechnen seien, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Seite 35 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 573 d. A.). Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder auch Konstellationen denkbar sind, bei denen ein Missbrauchseinwand zu berücksichtigen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagten nicht lediglich eine übliche Unterlizenzierung an eine Landesgesellschaft für die Auswertung in einem einzelnen Land vorgenommen, sondern vielmehr eine bewusste Verschiebung von Erträgnissen vorgenommen hätten, um bewusst das Erreichen der Schwelle für das auffällige Missverhältnis zu verhindern. Die im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen Umsatzerlöse der Beklagten zu 2) und die an die Beklagte zu 1) ausgekehrten Erlöse „Net to owner“ (vgl. die Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 572 d. A., und die Seiten 6 bis 8 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30.12.2013, Bl. 571/573 d. A.) zeigen vielmehr im Zeitraum von 2002 bis 2013 ein weitgehend proportionales Ansteigen oder Absinken, ohne dass manipulative Veränderungen augenfällig wären.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die an E. P. im Jahr 1973 gezahlte Gegenleistung, die nach allseits übereinstimmender Auffassung unter Einbeziehung des Anteils von Colonel Parker mit 10%, d. h. USD 540.000,00, für Deutschland zu bemessen ist (vgl. die Seite 31 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 569 d. A.), nicht auf die verbleibende durchschnittliche Restschutzdauer für die Tonaufnahmen zu verteilen.
Vielmehr ist der im Streitfall maßgebliche Zeitraum für die Nachvergütung nach Monaten ins Verhältnis zu dem seit Abschluss des Buyout-Agreement verstrichenen Gesamtzeitraum zu setzen und im Rahmen einer wertenden Betrachtung mit der gesamten Gegenleistung zu vervielfältigen. Der erhaltene Betrag ist mit dem Inflationsfaktor für den maßgeblichen Zeitraum zu multiplizieren, so dass sich die auf den Betrachtungszeitraum bezogene inflationsangepasste Teilvergütung errechnet (vgl. die Seite 31 unten und die Seite 32 oben des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 569/570 d. A.).
Eine Verteilung der gezahlten Gesamtvergütung auf die Restschutzdauer der Tonträgeraufnahmen widerspräche der gesetzlichen Systematik des § 32a UrhG, der darauf gerichtet ist, ein aus der expost-Sicht im Laufe der andauernden Auswertung eingetretenes auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers bzw. ausübenden Künstlers und den Erträgnissen und Vorteilen des Verwerters auszugleichen. Es handelt sich rechtssystematisch um einen besonderen Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH ZUM 1998, 497, 502 - Comic-Übersetzungen; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a, Rn. 8). Wäre die an den Urheber oder Leistungsschutzberechtigten im Rahmen eines Buyout gezahlte Gesamtvergütung auf die gesamte Restschutzdauer zu verteilen, könnte bei deren Bestimmbarkeit -z. B. bei einem bereits verstorbenen Urheber oder ausübenden Künstler - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein auffälliges Missverhältnis dadurch bestehen, dass die relativ geringe Teilvergütung für den ersten Monat hohen Erlösen in dieser intensiven Auswertungsphase gegenübersteht. Die Geschäftsgrundlage wäre bereits mit dem Abschluss des Geschäfts entfallen, eine Abgrenzung der Fairnessregelung in § 32a UrhG zu dem auf die exante-Sicht abhebenden § 32 UrhG wäre unmöglich.
3. Als angemessene Vergütung sind sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) 13% der entsprechenden Erträgnisse, bei der Beklagten zu 1) also der Erlöse „Net to owner“, bei der Beklagten zu 2) der Umsatzerlöse entsprechend dem vereinnahmten Händlerabgabepreis (Published Price to Dealer = „PPD“) anzusetzen (vgl. die Seite 36 unten und die Seite 37 oben des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 574/575 d. A.). Die Parteien haben aufgrund der Festlegung dieser Vergütungssätze im Audit Settlement Agreement (Anlage K 33a) im Jahr 1983 zu erkennen gegeben, dass es sich aus ihrer Sicht um eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus der ausschließlichen Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgeraufnahmen mit Gesangsdarbietungen von E. P. handelt.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dieser prozentuale Anteil im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als bloßer Lizenzgeberin im Konzern nicht angemessen wäre, weil die Situation mit der Vergabe von Nebenrechten im Printbereich vergleichbar sei und die Klägerin auch deshalb mit 50% zu vergüten sei, weil die Beklagten zu 1) keinen eigenen Auswertungsaufwand für die reine Lizenzvergabe habe. Die Parteien des Audit Settlement Agreement (Anlage K33) hätten im Jahre 1983 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Auswertung durch multinationale Medienkonzerne mit einzelnen Landesgesellschaften keineswegs unbekannt war - die Möglichkeit gehabt, die Reglung in Ziff. 5 (c) (ii) des Amendment Agreement (Anlage K32) nicht nur hinsichtlich des Prozentsatzes anzupassen, sondern auch eine Differenzierung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage zu treffen, je nachdem ob durch Dritte im Zielland oder durch die Muttergesellschaft selbst ausgewertet wird. Da sie das nicht getan haben, müssen sie davon ausgegangen sein, dass diese Unterscheidung keine Rolle spielt.
Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 trotz ausdrücklicher Rüge mit den auch hier vorgebrachten Argumenten, dass ein Lizenzsatz von 50% anzusetzen sei (vgl. die Seiten 21 bis 23 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 13.01.2014, Bl. 34/36 der BGH-Akte), keine Veranlassung gesehen, das Oberlandesgericht zu korrigieren, das durchgehend einen Lizenzsatz von 13% zugrunde gelegt hat.
4. Im Hinblick auf die von E. P. erhaltene Vergütung ist nach dem oben Gesagten der hier maßgebliche Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zum Gesamtzeitraum vom 01.03.1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zu setzen, wobei die Kammer diesbezüglich den Monat Dezember 2015 mit berücksichtigt. Dies ergibt ein Verhältnis von 96 Monaten zu 514 Monaten, folglich einen Faktor von 0,1867704. Multipliziert man die von E. P. für Deutschland erhaltene Gesamtvergütung von USD 540.000,00 mit diesem Faktor, errechnet sich die auf den maßgeblichen Vergütungszeitraum vom 01.01.2008 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entfallende Teilvergütung mit USD 100.856,00. Diese ist für den Zeitraum von 1973 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die Inflation anzupassen, wobei die Kammer hierbei den offiziellen Inflationsrechner des US Bureau of Labor Statistics (http://www.bls.gov/data/inflation calculator.htm) verwendet. Danach entspricht die Teilvergütung in heutiger Kaufkraft einem Betrag von USD 539.116,21.
5. Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüberzustellen sind, haben auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG herangezogen wurden und damit im Sinne der Rechtsprechung noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496, Tz. 53, 57 - Das Boot; vgl. die Seiten 30/31 und die Seite 43 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013, Bl. 568/569 und 581 d. A.). Die Kammer setzt für die Jahre 2014 und 2015 trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, der für 2002 bis 2007 die Tabellenwerte auf Seite 34 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.07.2013 (Bl. 572 d. A.) sowie die jahresweise aufsummierten Beträge für Tonträger, digitale Verwertung, sonstige Einnahmen und öffentliche Sendung (Seiten 3 bis 5 des Tatbestandes) zugrunde liegen:
Erträge Bekl. zu 1) in USD
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29.3.2002-2007
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2.615.465,30
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2008
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338.982,52
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2009
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257.502,00
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2010
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298.760,38
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2011
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213.270,00
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2012
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223.828,04
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2013
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168.464,00
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2014
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168.464,00
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geschätzt
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2015
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168.464,00
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geschätzt
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Summe
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4.453.200,24
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Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% von USD 4.453.200,24 beträgt USD 578.916,03.
Stellt man nunmehr die maßgebliche seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von USD 539.116,21 der angemessenen Vergütung von USD 578.916,03 gegenüber, lässt sich ein auffälliges Missverhältnis in dem Sinne, dass die erhaltene Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung betragen hat (BGH, GRUR 2012, 496, Tz. 25 -Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, Tz. 55 - Fluch der Karibik), nicht feststellen.
6. Die Erträge der Beklagten zu 2), die der erhaltenen Vergütung gegenüberzustellen sind, umfassen nicht den Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2007, ohne dass es auf die Frage der Verjährung ankommt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der hier maßgebliche Lizenzvertrag zugunsten der Beklagten zu 2) (Anlage K68) erst vom 23.01.2008 stammt. Dementsprechend führt die Klägerin auf Seite 33 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 663 d. A.) auch selbst aus, es sei entscheidend, dass der anspruchsbegründende Lizenzvertrag erst im Jahr 2008 geschlossen worden sei.
Die Kammer setzt für die Jahre 2014 und 2015 trotz der tendenziell eher rückläufigen Zahlen zugunsten der Klägerin wiederum einen identischen Betrag wie für das Jahr 2013 an. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Erträge Bekl. zu 2) in USD
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2008
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1.639.359,40
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2009
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1.209.469,00
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2010
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1.287.386,10
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2011
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954.357,00
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2012
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1.030.056,30
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2013
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835.699,00
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2014
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835.699,00
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geschätzt
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2015
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835.699,00
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geschätzt
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Summe
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8.627.724,80
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Von der Summe ist der von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) geflossene Lizenzbetrag „Net to owner“ abzuziehen, der sich bei einem Aufsummieren der auf den Seiten 3 bis 5 des Tatbestandes enthaltenen Tabellenwerte (rechte Spalte) mit USD 1.500.806,90 errechnet. Zugunsten der Klägerin sieht die Kammer davon ab, auch weitere geschätzte Lizenzeinnahmen für 2014 und 2015 in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gesamtbetrag von USD 7.126.917,90 ergibt. Der einer angemessenen Vergütung entsprechende Anteil von 13% hiervon beträgt USD 926.499,33.
Stellt man nunmehr die seitens der Klägerin erhaltene Vergütung von USD 539.116,21 der angemessenen Vergütung von USD 926.499,33 gegenüber, lässt sich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ein auffälliges Missverhältnis nicht feststellen.
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte in den verschiedenen Stufen und Instanzen (Landgericht: EUR 3.330.407,40; Oberlandesgericht: EUR 3.344.407,40; Landgericht: EUR 2.812.773,40) ist kalkulatorisch die durch die Stufenklage erfolgte Verbindung der einzelnen Ansprüche zu trennen, diese sind als gesonderte Streitverfahren zu begreifen und die jeweiligen Kosten nach den Kostentatbeständen zu errechnen, damit die dem Unterliegen und Obsiegen entsprechenden Kostenanteile zu den hypothetischen Gesamtkosten getrennter Prozesse ins Verhältnis gesetzt werden können (vgl. Rixecker, MDR 1985, 633, 634). Die Gesamtkosten in erster Instanz vor dem Landgericht aus einem Streitwert von EUR 3.330.407,40 betragen rechnerisch EUR 111.425,46. Unterlegen ist die Beklagte zu 1) dort aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München mit einem Streitwertteil von EUR 394.421,22, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert dieser Instanz 11,84% entspricht. Dieser Anteil an den Gesamtkosten der Instanz ergibt einen Kostenanteil zulasten der Beklagten zu 1) von EUR 13.192,77. Die Gesamtkosten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht aus einem Streitwert von EUR 3.344.407,40 betragen rechnerisch EUR 133.620,24. Unterlegen ist die Beklagte zu 1) dort ebenfalls mit dem Streitwertanteil von EUR 394.421,22, was im Verhältnis zum Gesamtstreitwert dieser Instanz 11,79% entspricht. Der Anteil an den Gesamtkosten der Instanz ergibt einen Kostenanteil zulasten der Beklagten zu 1) von EUR 15.753,83. Im jetzigen Betragsverfahren vor dem Landgericht betragen die Kosten aus dem Gesamtstreitwert von noch EUR 2.812.773,40 insgesamt EUR 100.764,35, worin auch die 0,3 Erhöhungsgebühr für die neu hinzugekommene Beklagte zu 2) enthalten ist. Ein Unterliegen der Beklagten ist in dieser Instanz nicht zu berücksichtigen. Aus rechnerischen Gesamtkosten von EUR 345.810,05 (EUR 111.425,46 zzgl. EUR 133.620,24 zzgl. EUR 100.764,35) trägt die Beklagte zu 1) EUR 28.946,60 (EUR 13.182,77 zzgl. 15.753,83), was der im Rahmen der Baumbachschen Formel tenorierten Unterliegensquote der Beklagten zu 1) von 8,37% entspricht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.