Landgericht München I Hinweisbeschluss, 14. Okt. 2016 - 17 S 6473/16

published on 14/10/2016 00:00
Landgericht München I Hinweisbeschluss, 14. Okt. 2016 - 17 S 6473/16
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Gericht

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Gründe

I.1.

Die Kammer weist darauf hin, dass dem Berufungsgericht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 und 529 Nr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt ist, mithin nur dahingehend, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht eigene Würdigung oder eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (vgl. u. a. Heßler-Zöller, § 546 ZPO, Rn. 13 m. w. N.).

Das Amtsgericht ist mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung davon ausgegangen, dass zulasten des Spurwechslers grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er bei seinem Spurwechsel das gemäß § 7 Abs. 5 Stvo zu beachtende Höchstmaß an Sorgfalt nicht beachtete, wenn die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel erfolgt. Ebenfalls zutreffend ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass in einem solchem Fall regelmäßig von einer Alleinhaftung des Spurwechslers auszugehen ist, demnach grundsätzlich die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs zurücktritt.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger unstreitig einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur vorgenommen hat. Insoweit ist auch nicht entscheidungserheblich, dass das Amtsgericht nicht aufgeklärt bzw. sich nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gemäß dem klägerischen Vorbringen in der Klageschrift ein gleichzeitiger Spurwechsel des Beklagten zu 1) von der rechten auf die mittlere Fahrspur erfolgte, ob der Kläger nach seinem Fahrspurwechsel bereits ein bis zwei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren war, als er vom Beklagten zu 1) auf der rechten Fahrspur überholt wurde und dieser vor das klägerische Fahrzeug die mittlere Fahrspur wechseln wollte, oder ob der Beklagte zu 1) bereits auf der mittleren Fahrspur fuhr und der Kläger von der linken auf die mittlere Fahrspur wechseln wollte, der Beklagte zu 1) diesem aber nicht den Fahrspurwechsel nicht ermöglichen wollte. Denn selbst wenn der Kläger erst ein bis zwei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren sein sollte, würde die Kollision aus Sicht der Kammer noch als zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit dem Spurwechsel stehend gelten.

Insoweit weist der Kläger allerdings zu Recht darauf hin, dass der Kläger nicht einerseits bereits zwei bis drei Fahrzeuglängen auf der mittleren Fahrspur gefahren sein kann, bevor es zur Kollision kam, gleichzeitig aber der Beklagte zu 1) auf der mittleren Fahrspur fahrend dem Kläger aus „erzieherischen Gründen“ einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur verwehrt bzw. erschwert haben soll. Insoweit ist zwar das „Kerngeschehen“ - Spurwechsel des Klägers - aufgeklärt. Dies reicht aber als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, was das Amtsgericht übersieht, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. U. a. BGH, Urteil vom 13.12.201! Az. VI ZR 177/10, m. w. N.).

Insoweit ist es aus Sicht der Kammer fehlerhaft gewesen, dem klägerischen Beweisangebot - gerichtet auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Aufzeichnungen der Dashcam und gerichtet auf Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen der Dashcam - nicht nachzukommen. Denn anders als das Amtsgericht meint, ist nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen. Überdies ist nicht begründet, weshalb die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Unfallhergangs - ungeachtet der Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen - nicht geeignet sein soll. Im Einzelnen:

Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

Beweisverwertungverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen erlangt wird, und in diesem Fall nur ausnahmsweise eine Verwertbarkeit als Beweismittel zulässig sein, in Abhängigkeit vom Gegenüberstehen berechtigter Interessen im Verhältnis zur durch die einfach-gesetzliche Norm geschützte Sphäre und einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung der Parteien.

Im Zusammenhang mit Aufzeichnungen einer Dashcam oder On-Board-Kamera werden - wie beklagtenseits auch eingewandt - Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen § 22 S. 1 KunstUrhG und § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, und damit Verstöße gegen einfach-gesetzliche Normen gerügt, die letztlich Ausprägung des über Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitrechts sind.

Gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, es sei denn eine Einwilligung ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG deshalb nicht erforderlich, weil es sich um ein Bild handelt, auf dem die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (wegen § 23 Abs. 2 KunstUrhG jedoch wiederum vorbehaltlich der Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten). Insoweit ist aus Sicht der Kammer zum einen bereits entscheidend, dass § 22 S. 1 KunstUrhG von vornherein schon nur zum Tragen kommen kann, wenn der Beklagte zu 1) als Person i. S.v. individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen dargestellt und abgebildet ist. Das Herstellen von Aufzeichnungen selbst ist indes von vornherein schon nicht tatbestandsgemäß. Zum anderen ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass es am tatbestandlich verlangten Öffentlichkeitsbezug fehlt, wenn es um eine Vorlage und Inaugenscheinnahme in einer öffentlichen Verhandlung nach § 169 S. 1 GVG geht, denn insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Begriff „Verbreiten“ teleologisch zu reduzieren ist, soweit es um eine Beweissicherung bzw. -verwertung in einem Gerichtsverfahren geht (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EMGR, Urteil vom 27.05.2014, Az. 10764/09). Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen des Klägers geht die Kammer davon aus, dass diese lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im hiesigen Rechtstreit verwendet werden sollten und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitig Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist.

Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischer Einrichtung (Videoüberwachung) und eine nachfolgende Datenverarbeitung bzw. -nutzung zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interesse des Betroffenen bestehen. Aus Sicht der Kammer ist bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners.

Aus Sicht der Kammer ist daher jedenfalls eine umfassende Interessen- und Güterabwägung geboten und vorzunehmen, die aus Sicht der Kammer indes nicht schon automatisch dazu führt, dass die Interessen des Abgebildeten oder dessen personenbezogenen Datensätze und die dahinter stehenden berechtigten Interessen an einer selbstbestimmten Verwendung als bedeutsamer oder schutzwürdiger einzustufen wären als das berechtigte Beweissicherungsinteresse. Insoweit ist aus Sicht der Kammer entscheidend, dass im Zusammenhang mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Belastungsintensität des Eingriffs ausschlaggebend ist, die wiederum davon abhängt ob die Intimsphäre als Kernbereich der privaten Lebensführung, die Privat- und Geheimsphäre als durch einen Sozialbezug geprägter Bereich der privaten Lebensgestaltung oder aber die Sozial-, Öffentlichkeits- und Individualsphäre als Bereich der Teilnahme am öffentlichen Leben betroffen ist. Denn die Belastungsintensität ist etwa bezogen auf die Intimsphäre als sehr hoch einzustufen, während die Belastungsintensität bezogen auf die Individualsphäre deutlich niedriger zu bewerten ist.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen (so auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15), nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung (wie etwa bei einem Zugang zum Privatgrundstück oder einer Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft oder am Arbeitsplatz).

Umgekehrt verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsstaatsprinzip sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich, dass angebotene Beweise durch die Gerichte berücksichtigt werden, gerade auch weil das Streben nach materiell richtigen Entscheidungen als im Interesse des Gemeinwohls liegend zu bewerten sind. Das Interesse einer Partei an einer Sicherung von Beweismitteln allein ist zwar grundsätzlich nicht ausreichend, kann aber dann ein besonderes Gewicht erlangen, wenn sich der Beweisführer in einer notwehr- bzw. notstandsähnlichen Situation befindet, insbesondere etwa weil ihm keine anderen Mittel zur Beweisvorsorge in der konkreten Situation zur Verfügung stehen. Davon kann insoweit aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen vor Fahrtantritt ausgegangen werden.

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit ist dabei für die Kammer, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der klägerischen Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt (vgl. Insoweit auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15). Dies ist bislang aus Sicht der Kammer nicht hinreichend aufgeklärt. Die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen, namentlich dass es sich bei der Kamera (nach Angaben des Klägers) um eine solche handelt, die fortlaufend aufzeichnet, und mit einem Saugknopf vorne an der Windschutzscheibe installiert ist, genügen daher nicht.

I.2.

Dem Kläger wird aufgegeben, binnen zwei Wachen dem Gericht die technischen Daten der am Unfalltag zum Einsatz gebrachten Dashcam mitzuteilen, die Auskunft darüber geben, wie die Aufzeichnungen initiiert und gespeichert werden sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten und wenn ja, in welchen Zeitabständen erfolgt.

II.1.

Es ist zudem ergänzend Beweis zu erheben über den Hergang des Verkehrsunfalls am 29.04.2015 gegen 7.18 Uhr auf der M.er Straße auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer ... durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.

II.2.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.-Ing. Christoph M., c/o Institut für forensisches Sachverständigenwesen, ...

II.3.

Der Sachverständige wird ermächtigt, sich unmittelbar mit den Parteien in Verbindung zu setzen und entsprechende noch nicht vorliegende Schadensunterlagen zum Unfall (vor allem Lichtbilder und Schadensgutachten der unfallbeteiligten Fahrzeuge) anzufordern.

Hinsichtlich einer weiteren Anforderung der Videoaufzeichnungen der Dashcam und deren Berücksichtigung bei der Gutachtenerstellung wird eine gesonderter Weisung der Kammer nach Ablauf der unter Ziff. I.2. bestimmten Frist zeitnah ergehen.

II.4.

Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger binnen vier Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei Gericht einbezahlt und die Veranlassung der Zahlung gegenüber dem Gericht nachweist. Die Nachforderung eines weiteren Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 13/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 177/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.