Landgericht München I Endurteil, 17. Jan. 2018 - 7 O 17955/17

published on 17/01/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 17. Jan. 2018 - 7 O 17955/17
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zur Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage von Urkunden wegen einer behaupteten Patentverletzung.

Die Klagepartei ist Herstellerin und Entwicklerin von Pharmazeutika. Sie ist Inhaber der beiden Patente: EP 2 242 515 B9 betreffend eines Verfahrens zur Herstellung eine pharmazeutischen Formulierung aus Kontrastmitteln (folgend: EP 515) und EP 2 799 089 B9, betreffend eines Verfahrens zur Herstellung eine pharmazeutischen Formulierung aus Kontrastmitteln (folgend: EP 089). Sie stellt das Kontrastmittel D. ® her, welches im Bereich der Kernspintomographie eingesetzt wird.

Das EP 515 wurde am 18.02.2009 angemeldet und nimmt die Prioritäten der Voranmeldungen in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 02.04.2014 veröffentlicht. Der damals erteilte Anspruch 1 lautete wie folgt:

Auf deutsch:

Im Einspruchsverfahren fand am 12.07.2016 die mündliche Verhandlung statt und der Anspruch wurde in 1.c) dahingehend geändert, dass er lautet „Messen bei pH 7 der Konzentration an freiem Lanthanid…“, bzw. „measurement at pH 7 in the pharmaceutical formulation…“

Das EP 089 geht auf eine vom dem EP 515 abgeleitete Teilanmeldung zurück. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 089 wurde am 03.08.2016 veröffentlicht. Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Auf deutsch:

Die Beklagtenpartei ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie ist in den Fach- und Gebrauchsinformationen zu dem Generika A. ® seit dem 02.10.2017 als Inhaberin der Zulassung bzw. als pharmazeutischer Unternehmer genannt. Bis dahin war die Z. GmbH Inhaberin der Zulassung. A. ® wurde am 01.11.2014 in die Lauer Taxe aufgenommen. Sie läßt A. ® im Ausland herstellen und importiert es nach Deutschland.

D. ® und auch das Generika A. ® haben die im ersten Teil des Anspruchs 1 genannten Bestandteile. Es handelt sich um eine flüssige pharmazeutische Formulierung, die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und einer mol/mol-Menge an freiem makrocyclischen Chelat zwischen 0,002% und 0,4% enthält, wobei das besagte Chelat DOTA und das Lanthanid Gadolinium ist.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass die Antragsgegnerin eines der beiden Patente verletze. Denn nur wenn man eines der in den beiden benannten Patenten geschützten Verfahren verwenden würde, könne man die streitgegenständliche pharmazeutische Formulierung im industriellen Umfang wirtschaftlich sinnvoll herstellen. Wahrscheinlich sei eine Verletzung des EP 515, wie sich aus dem Privatgutachten des P. C. .ergebe (HL 11, HL 11a). Dass dieses Gutachten vor der Einschränkung des EP 515 erstattet worden sei, sei unbeachtlich. Denn die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei falsch, das Patent hätte nicht auf eine Messung bei pH-Wert von 7 eingeschränkt werden dürfe. Dies sei aber ohnehin unbeachtlich, denn es sei von einer Messung bei einem pH 7 auszugehen, weil dieser Wert nahe dem physiologischen pH-Wert liege. Die einzige wirtschaftliche sinnvolle Möglichkeit, die angestrebte Konzentration zu erreichen, sei neben dem im EP 515 beschriebenen Verfahren das in dem EP 089 beschriebene.

Die Klagepartei beantragt,

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, binnen drei Tagen nach Zustellung der Anordnung den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf eigene Kosten Auszüge aus den arzneimittelrechtlichen Zulassungsunterlagen betreffend das Produkt „A.®“, nämlich die folgenden Teile

– Teil 3.2.P.3.2 (Batch Formula / Zusammensetzung der Chargen)

– Teil 3.2.P.3.3 (Description of Manufacturing Process and Process Controls / Beschreibung des Herstellungs-prozesses und der Prozesskontrollen)

– Teil 3.2.P.3.4 (Controls of Critical Steps and Intermediates / Kontrollen kritischer Schritte und Zwischenprodukte)

– Teil 3.2.P.5 (Control of Drug Product / Kontrolle des Fertigarzneimittels)

– Teil 3.2.P.5.4. (Batch Analysis / Untersuchung der Chargen)

a) für die Dauer von 5 Werktagen zur Einsichtnahme bei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, K-damm 24, 4. D. zu überlassen,

b) und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Anfertigung von Fotokopien der vorstehend genannten Unterlagen zu gestatten (hilfsweise: den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Fotokopien der vorstehend genannten Unterlagen auszuhändigen; weiter hilfsweise in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zur Anfertigung von Fotokopien zu überlassen),

hilfsweise:

wobei die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwälte … sowie ...,

die erhaltenen Dokumente/Fotokopien mit der mittwirkenden Patentanwältin … teilen und erörtern dürfen und wobei die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und die mitwirkende Patentanwältin verpflichtet werden, Tatsachen, die ihnen im Zuge des Erhalts der erhaltenen Dokumente bekannt werden und die den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern. Die Antragsgegnerin wird sodann Gelegenheit erhalten, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die auf ihrer Seite bestehen, Stellung zu nehmen. Die Kammer wird erst danach darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin selbst die Informationen zur Kenntnis gebracht werden und die Verschwiegenheitsanordnung aufgehoben wird.

Die Beklagtenpartei beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, im Falle des Erlasses der Besichtigungsanordnung:

1.1. Die Besichtigungsanordnung wird mit der Maßgabe erlassen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, binnen drei Tagen nach Zustellung der Besichtigungsanordnung auf eigene Kosten einem vom Gericht zu benennenden Sequester, die folgenden Teile der arzneimittelrechtlichen Zulassungsunterlagen betreffend das Produkt „A.®“, nämlich

– Teil 3.2.P.3.2 (Batch Formula / Zusammensetzung der Chargen);

– Teil 3.2.P.3.3 (Description of Manufacturing Process and Process Controls / Beschreibung des Herstellungsprozesses und der Prozesskontrollen);

– Teil 3.2.P.3.4 (Controls of Critical Steps and Intermediates / Kontrollen kritischer Schritte und Zwischenprodukte);

– Teil 3.2.P.5 (Control of Drug Product / Kontrolle des Fertigarzneimittels);

– Teil 3.2.P.5.4 (Batch Analysis / Untersuchung der Chargen);

zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Prozessvertreter der Antragsgegnerin, … zu überlassen und, soweit diese Auskunft darüber geben, bei welchem pH-Wert Messungen der Konzentration an freiem Lanthanid des für den Verkauf in Deutschland bestimmten Produkts „A.®“ stattfinden, dem Sequestern Fotokopien auszuhändigen, sofern dieser pH-Wert im Bereich von 6,5 bis 7,4 liegt;

1.2. Der Sequester ist befugt, der Antragstellerin mitzuteilen, wenn der pH-Wert im Bereich von 6,5 bis 7,4 liegt.

1.3 Der Sequester darf im Fall von 1.2 die überlassenen Kopien an die Antragstellerin herausgeben, wenn die Antragsgegnerin nicht binnen 10 Tagen das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen mit entsprechender Begründung geltend macht. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Überlassung der Kopien an die Antragstellerin;

1.4 Es wird angeordnet, dass die Vollziehung der Besichtigungsanordnung von der Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Streitwertes abhängig ist.

1.5 Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

1.6 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 75%.

2. Äußert hilfsweise, im Falle des Erlasses einer Besichtigungsanordnung:

2.1 Die Besichtigungsanordnung wird mit der Maßgabe erlassen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, binnen drei Tagen nach Zustellung der Besichtigungsanordnung auf eigene Kosten einem vom Bericht zu benennenden Sequester, die folgenden Teile der arzneimittelrechtlichen Zulassungsunterlagen betref fend das Produkt „A.®“, nämlich

– Teil 3.2.P.3.2 (Batch Formula/ Zusammensetzung der Chargen);

– Teil 3.2.P.3.3 (Description of Manufacturing Process and Pro cess Controls/ Beschreibung des Herstellungsprozesses und der Prozesskontrollen);

– Teil 3.2.P.3.4 (Controls of Critical Steps and Intermediates/ Kon trollen kritischer Schritte und Zwischenprodukte);

– Teil 3.2.P.5 (Control of Drug Product/ Kontrolle des Fertigarz neimittels;

– Teil 3.2.P.5.4 (Batch Analysis/ Untersuchung der Chargen);

zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Prozessvertreter der Antragsgegnerin, … zu überlassen und, soweit diese Auskunft darüber geben, welche Herstellungsschritte zur Herstellung des für den Verkauf in Deutschland bestimmten Produkts „A.®“ durchgeführt werden und insbesondere bei welchem pH-Wert Messungen der Konzentration an freiem Lanthanid stattfinden, dem Sequester Fotokopien auszuhändigen;

2.2 Der Sequester ist befugt, der Antragstellerin mitzuteilen,

a. wenn ein Verfahren benutzt wird zum Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Formulierung, die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und einer mol/mol-Menge an freiem makrocyclischen Chelat zwischen 0,002% und 0,4% enthält, wobei das besagte Chelat DOTA und das Lanthanid Gadolinium ist und das Verfahren folgende aufeinanderfolgende Schritte umfasst:

b) Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Zusammensetzung, die den Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und freies makrocyclisches Chelat, das nicht in der Form eines Hilfsstoffs X[X‘,L] vorliegt, wobei L das makrocyclische Chelat ist und X und X‘ ein Metallion sind, insbesondere unabhängig ausgewählt aus Calcium, Natrium, Zink und Magnesium und freies Lanthanid enthält und durch Mischen einer Lösung von freiem DOTA als freies makrocyclisches Chelat und freies Gadolinium als freies Lanthanid, um so Komplexierung des Lanthanids durch das makrocyclische Chelat zu erhalten, wobei die Mengen an freiem markocyclischen Chelat und an freiem Lanthanid so sind, dass nicht das gesamte Lanthanid komplexiert wird,

c) Messen bei pH 7 der Konzentration an freiem Lanthanid Clan t in der in Schritt b) erhaltenen pharmazeutischen Formulierung, wobei die Konzentration des freien makrocyclischen Chelats Cch l gleich 0 ist;

Einstellen von CCh l und von Clan l durch Zugeben, zu der in Schritt b) enthaltenen Formulierung, der Menge an freiem makrocyclischen Chelat, die notwendig ist, um erstens die Komplexierung des freien Lanthanids abzuschließen, um Clan l = 0 zu erhalten, und zweitens, um CCh l = Ct ch l zu erhalten, wobei Ct ch l die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist und in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist,

wobei die Menge an freiem makrocyclischen Chelat in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung dem Anteil an freiem makrocyclischen Chelat bezogen auf die Menge an komplexiertem makrocyclischen Chelat DOTA-Gd in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung in mol/mol entspricht,

(Verfügungspatent A EP 2 242 515 B9) oder

b. wenn ein Verfahren benutzt wird zum Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Formulierung, die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und einer mol/mol-Menge an freiem makrocyclischen Chelat zwischen 0,002% und 0,4% enthält, wobei das Verfahren folgende aufeinander folgende Schritte umfasst:

b) Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Zusammensetzung, die den Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid, freies makrocyclisches Chelat, das nicht in der Form eines Hilfsstoffs X[X‘,L] vorliegt, wobei L das makrocyclische Chelat ist und X und X‘ ein Metallion sind, insbesondere unabhängig ausgewählt aus Calcium, Natrium, Zink und Magnesium, und/oder freies Lanthanid enthält, durch Mischen einer Lösung von freiem DOTA als dem makrocyclischen Chelat und freiem Gadolinium als dem freien Lanthanid, um so Komplexierung des Lanthanids durch das makrocyclische Chelat zu erhalten, wobei die Mengen an freiem makrocyclischen Chelat und an freiem Lanthanid so sind, dass das gesamte Lanthanid komplexiert wird und dass Cch l > Ct ch l, wobei Cch l die Konzentration an freiem makrocyclischen Chelat ist und Ct ch l die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist, wobei Ct ch l in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist;

c) Messen von Cch l in der in Schritt b) erhaltenen pharmazeutischen Formulierung, wobei die Konzentration an freiem Lanthanid Clan l gleich 0 ist;

d) Einstellen von Cch l und von Clan l durch Eliminieren von freiem makrocyclischen Chelat aus und/oder durch Zugeben von freiem Lanthanid zu und/oder durch Modifizieren des pH-Werts der in Schritt b) erhaltenen Formulierung, um Cch l = Ct ch l und Clan l = 0 zu erhalten, wobei Ct ch l die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist und in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist,

wobei die Menge an freiem makrocyclischen Chelat in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung dem Anteil an freiem makrocyclischen Chelat bezogen auf die Menge an komplexiertem makrocyclischen Chelat DOTA-Gd in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung in mol/mol entspricht,

wobei das makrocyclische Chelat DOTA ist und das Lanthanid Gadolinium ist.

(Verfügungspatent B EP 2 799 089 B9) oder

c) wenn keines der Verfahren nach Verfügungspatent A oder Verfügungspatent B benutzt wird.

2.3.Der Sequester darf im Fall von 2.2.a. oder b. die überlassenen Kopien an die Antragstellerin herausgeben, wenn die Antragsgegnerin nicht binnen 10 Tagen das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen mit entsprechender Begründung geltend macht. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Überlassung der Kopien an die Antragstellerin;

2.4.Es wird angeordnet, dass die Vollziehung der Besichtigungsanordnung von der Beibringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Streitwertes abhängig ist.

2.5Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.6Die Antragstellerin trägt 50% der Kosten.

Die Beklagtenpartei trägt vor, dass sie die Messung der Konzentration an freiem Lanthanid C lan l in der pharmazeutischen Formulierung im Herstellungsprozess bei einem pH-Wert deutlich abweichend von 7 vornehme. Von der Lehre des EP 089 mache sie überhaupt keinen Gebrauch. Es gäbe mehrere denkbare Herstellungsverfahren und der Vortrag der Klagepartei sei rein spekulativ. In der eidesstattlichen Versicherung des Programme Managers der Beklagtenpartei, Dr. B. (TW 1), lautet es:

„.. Anschließend wird gemessen, ob und in welcher Menge die Lösung noch freies Lanthanoid enthält. Die Messung der Probe wird bei einem pH-Wert ebenfalls deutlich abweichend von 7 durchgeführt. Dies ist im Dossier-Modul 3.2.P.5.2 entsprechend niedergelegt. Eine korrespondierende Arbeitsanweisung, die als Grundlage zur Durchführung der Messung im Rahmen der Herstellung von A. dient, ist beim Hersteller implementiert. Falls die Lösung einen Überschuss an freiem Chelat aufweisen sollte, der so hoch ist, dass eine Anpassung durch die Zugabe weiteren freien Lanthanoids erforderlich wäre, um eine Komplexierung des überschüssigen freien Chelats zu erreichen, wird die gesamte Charge entsprechend ausgesondert und scheidet für einen Vertrieb in Deutschland aus. Die Verkaufsbeschränkung ist in dem Master Batch Record als Arbeitsanweisung an den Hersteller niedergelegt.“

Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass der Vortrag der Klägerin, dass eine Messung bei einem pH-Wert von 7 wahrscheinlich sei, bereits daran scheitere, dass in dem EP 515, Absatz 23, eine Messung bei einem pH-Wert von 5 beschrieben werde.

Weiter fehle es an der Dringlichkeit für den geltend gemachten Antrag, da das angegriffene Medikament bereits seit November 2014 in Deutschland in der Lauer-Taxe gelistet sei.

Auf den Vortrag der Beklagtenpartei erwiderte die Klagepartei, dass die Ausführungen der Beklagten zum Herstellungsverfahren unpräzise und unvollständig seien. Es hätte das benutzte Messverfahren im Zusammenhang erläutert und der pH-Wert konkret angegeben werden müssen. Zudem sei aus den Angaben nicht zu entnehmen, ab wann die vorgetragenen Maßnahmen in Kraft gesetzt worden seien.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.

I. Zulässigkeit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil eine Patentstreitsache vorliegt. Da noch keine Klage in der Hauptsache anhängig ist, ist die Klage an das Gericht zu richten, das nach dem Vortrag des Antragsstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist. Die örtliche Zuständigkeit folgt mithin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

II. Verfügungsanspruch

Die Klagepartei begehrt die Vorlage einer Urkunde nach § 140 c PatG. Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Rechteinhaber auf Vorlage von Urkunden in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch auf Vorlage von Urkunden kann auch – wie im vorliegenden Fall – auf die behauptete Verletzung eines Verfahrenspatents gestützt werden. Insbesondere ist in einem solchen Fall auch das unmittelbare Verfahrenserzeugnis umfasst. Die Klagepartei wäre als Patentinhaberin auch berechtigt, einen solchen Anspruch geltend zu machen. Eine Vorlage der beantragten Zulassungsunterlagen wäre auch erforderlich, weil es der Klagepartei ansonsten nicht möglich oder nur deutlich erschwert möglich wäre, in einem nachgelagerten Verletzungsverfahren den Herstellungsvorgang zu belegen. Vorliegend fehlt es aber an der Glaubhaftmachung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung. Insofern ist nicht darauf einzugehen, ob der geltend gemachte Vorlageantrag unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagtenpartei verhältnismäßig gewesen wäre.

Ein Vorlage- oder Besichtigungsanspruch besteht nur insoweit, als die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine patentierte Erfindung entgegen den §§ 9 bis 13 benutzt wird. Es genügt die Wahrscheinlichkeit eines etwaig bestehenden Unterlassungsanspruchs gemäß § 139 Abs. 1 PatG. Hinreichende Wahrscheinlichkeit ist weder ausreichende Sicherheit noch eine Ausgangslage, bei der lediglich letzte Zweifel auszuräumen sind (vgl. zuvor, jedoch überholt, BGH GRUR 1985, 512 – Druckbalken), sondern das Bestehen von ausreichenden (konkreten) Anhaltspunkten für den Tatbestand einer Patentbenutzung. Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des § 140 c PatG ausdrücklich von den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2002, 1046 – Faxkarte – ausgegangen (vgl. amtl. Begr. in PMZ 2008, 274, 301, 302). Sowohl für die Vorlage von Urkunden als auch für die Besichtigung einer Sache genügt mithin, „dass für die Verletzung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht“ (BGH aaO., Leitsatz 2) bzw. dass für die Annahme einer Verletzung „bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt“ (BGH GRUR 2002, 1046, 1048 re.Sp. – Faxkarte; 2013, 316, Rdn. 22 – Rohrmuffe; ähnlich (zu § 142 ZPO) BGHZ 169, 30, Rdnrn. 36 ff. = GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung). Ist der Gläubiger auf die Besichtigung angewiesen, um eine unterstellte Verletzung nachweisen zu können und stehen besondere Geheimhaltungsinteressen der Besichtigung nicht entgegen (weil sie zB. entweder generell fehlen oder durch Einschaltung eines Dritten bzw. gemäß § 140c Abs. 3 Satz 2 zu treffende erforderliche Maßnahmen berücksichtigt werden können), ist nicht generell ein erheblicher Grad der Wahrscheinlichkeit zu fordern (BGH GRUR 2002, 1046, 1049 li.Sp. – Faxkarte).

Zulässig ist es, wenn sich der Inhaber mehrere Patente in einem Verfahren darauf stützt, dass er zwar nicht festgestellt werden kann, welches der vorhandenen Patente verletzt wird, auf alle Fälle aber die Verletzung eines der Patente wahrscheinlich ist. Je nach Antragsstellung kann dies ggf. Auswirkungen auf die Kostenverteilung des Vorlageverfahrens haben.

Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an einen Tatsachenvortrag, der eine Verletzung eines der beiden Verfügungspatente als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist insbesondere zu sehen, dass die Klagepartei die vollständige Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung hat. Solange die Klagepartei dem nicht nachkommt, hat die Beklagtenpartei keine Verpflichtung darzulegen, welche Verfahrensschritte sie verwendet. Auf spekulativen Vortrag ist ein bloßes Bestreiten ausreichend. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung der Beklagtenpartei darzulegen, bei welchem genauen pH-Wert sie Messungen vornimmt.

Eine Verletzung eines der beiden Patente ist nicht wahrscheinlich. Hinsichtlich des EP 2 799 089 B9 ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass die Klagepartei dem Vortrag der Beklagtenpartei, dass sie Formulierungen, die nach der Lehre dieses Patents im Ausland hergestellt worden sind, nicht nach Deutschland einführt, nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich des EP 515 ist insbesondere nicht von einer Messung bei einem pH-Wert von 7 auszugehen:

1. EP 2 242 515 B9

a. Das EP 1 210 085 B1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von pharmazeutischen Formulierungen von Kontrastmitteln, insbesondere Formulierungen, die einen Komplex aus einem Chelat mit paramagnetischen Metallionen umfassen und die in der Magnetresonanztomographie (MRT bzw. MRI – Magnetic Resonance Imaging) Verwendung finden.

b. Die Kammer definiert den Fachmann als Team aus einem Chemiker, einem Pharmazeuten und einem Arzt. Die Beteiligung eines Arztes erscheint erforderlich, weil für die erfindungsgemäße Lösung insbesondere auch die Verträglichkeit beim Patienten, mithin die klinische Erfahrung eines Arztes von Bedeutung ist.

c. Im Stand der Technik waren Kontrastmittel auf der Basis von Komplexen aus Chelat mit Lanthaniden (paramagnetisches Metall), insbesondere mit Gadolinium, bekannt. Sie werden beispielsweise in der Schrift US 4,647,447 beschrieben.

Im Organismus befinden sich die Komplexe aus Chelat mit einem Lanthanid im chemischen Gleichgewicht. D.h. einzelne Komplexe werden fortlaufend aufgebrochen (so dass das Chelat und das Lanthanid nicht mehr im Komplex vorliegen), in gleichem Maße finden sich aber nicht im Komplex vorliegende (freie) Chelate und nicht im Komplex vorliegende (freie) Lanthanide und bilden ihrerseits wieder einen Komplex. Die Anzahl der verloren gegangenen und die Anzahl der sich neu ausformende Komplexe heben sich gegeneinander auf. Insoweit hat sich ein chemisches Gleichgewicht eingestellt. Es kommt somit immer auch zu einer gewissen Freisetzung von Lanthanid, insbesondere von Gadolinium. Freies Lanthanid ist toxisch, es kann beispielsweise zu einer nephrogenen systemischen Fibrose führen. Dabei handelt es sich um eine krankhaft vermehrte Bildung des Bindegewebes von Haut, Muskulatur und in inneren Organen. Die Freisetzung von Lanthanid soll deswegen weitestgehend minimiert und kontrolliert werden. Das Problem ist umso gravierender, als die Verabreichung von Kontrastmitteln bei Diagnoseuntersuchungen und/oder für die Steuerung und den Verlauf der Wirksamkeit einer therapeutischen Behandlung häufig wiederholt wird (vergleiche hierzu auch Verfügungspatent A, Absatz [0003]).

Um eine bessere physiologische Verträglichkeit von Komplexen aus Chelaten mit Gadolinium herbeizuführen, wurde im Stand der Technik (der US-Schrift US5,876,695) die Verwendung von Formulierungen vorgeschlagen, die vorsehen, dass dem das Lanthanid komplexierenden Chelat eine Menge an freiem, das heißt nicht komplexiertem, Chelat zugesetzt wird, also ein Überschuss an Chelat erzeugt wird. Der Überschuss an Chelat soll dazu dienen, die unerwünschte Freisetzung von Lanthanid, die es zu vermeiden gilt, zu kompensieren, weil der Überschuss an Chelat das freigesetzte Lanthanid (Metallion Gd3+) komplexiert. Die Schrift US 5,876,695 beschreibt einen Überschuss an freiem linearen Chelat, insbesondere DTPA. Weiter (EP 0 450 078, US 5,876,695 sowie US 2004/0170566) wird die Verwendung von Salzen dieser Chelate (insbesondere von Calcium, Natrium, Zink, Magnesium) beschrieben (vergleiche Verfügungspatent A, Absatz [0005]).

Eine andere Vorgehensweise ist in der Schrift WO 2007/106544 beschrieben. Hier ist vorgesehen, dass chemische Gruppen auf die Chelate aufgepfropft werden, die dazu bestimmt sind, die Affinität des Chelats zu dem Metall zu erhöhen. Auf diese Weise sollen die Komplexe „stärker“ gemacht werden und eine Freisetzung von Lanthanid verringert werden (vergleiche Verfügungspatent A, Absatz [0009]).

d. Eine besondere Verträglichkeit sei bei einer Zusammensetzung vorhanden, bei der makrocyclischen Chelaten, insbesondere DOTA, ein Überschussanteil von freiem Chelat in einer Größenordnung zwischen 0,002 und 0,4%, insbesondere zwischen 0,025% und 0,25%, habe. Diesen „optimalen“ Überschuss an freiem makrocyclischen Chelat herbeizuführen stellt in Anbetracht der geringen Menge und des schmalen Zielbereichs eine technische Herausforderung dar. Dies gilt umso mehr, als ein Herstellungsverfahren im industriellen Maßstab durchgeführt werden muss.

In Anbetracht der Nachteile des Standes der Technik löst das Verfügungspatent A die Aufgabe, ein sicheres, zuverlässiges und reproduzierbares Verfahren zur Verfügung zu stellen, das es möglich macht, eine flüssige pharmazeutische Formulierung, die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid sowie freies makrocyclisches Chelat enthält, zur Verfügung zu stellen, wobei eine Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol % und 0,4 mol/mol % erhalten wird.

e. Diese Aufgabe löst das EP 515 mit dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1, der sich wie nachfolgend gezeigt gliedern lässt:

1. Process for preparing a liquid pharmaceutical formulation

1.1 containing a complex of macrocyclic chelate with a lanthanide and

1.2 a mol/mol amount of free macrocyclic chelate of between 0.002% and 0.4%,

1.3 said macrocyclic chelate being DOTA and said lanthanide being gadolinium said process comprising the following successive steps:

1b.1 b) preparation of a liquid pharmaceutical composition containing the complex of macrocyclic chelate with a lanthanide, and free macrocyclic chelate that is not under the form of an excipient X[X',L] in which L is the macrocyclic chelate and X and X' are a metal ion, in particular chosen independently from calcium, sodium, zinc and magnesium, and free lanthanide,

1b.2 by mixing a solution of free DOTA as the free macrocyclic chelate, and of gadolinium as the free lanthanide, so as to obtain complexation of the lanthanide by the macrocyclic chelate, the amounts of free macrocyclic chelate and of free lanthanide being such that not all the lanthanide is complexed;

1c c) measurement at pH 7 in the pharmaceutical formulation obtained in step b) of the concentration of free lanthanide Clan l; the concentration of free macrocyclic chelate Cch l being equal to 0;

1d.1 d) adjustment of Cch l and of Clan l by adding to the formulation obtained in step b) the amount of free macrocyclic chelate necessary, firstly, to complete the complexation of the free lanthanide so as to obtain Clan l = 0, and, secondly, to obtain Cch l = Ct ch l, wherein Ct ch l is the target concentration of the free macrocyclic chelate in the final liquid pharmaceutical formulation and is selected in the range of between 0.002% and 0.4% mol/mol,

1d.2 wherein the amount of free macrocyclic chelate in the final liquid pharmaceutical formulation corresponds to the proportion of free macrocyclic chelate relative to the amount of complexed macrocyclic chelate DOTA-Gd in the final liquid pharmaceutical formulation in mol/mol.

Deutsche Übersetzung:

1. Verfahren zum Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Formulierung

1.1 die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und

1.2 einer mol/mol-Menge an freiem makrocyclischen Chelat zwischen 0,002% und 0,4% enthält,

1.3 wobei das besagte Chelat DOTA und das Lanthanid Gadolinium ist und das Verfahren folgende aufeinanderfolgende Schritte umfasst b.1 b) Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Zusammensetzung, die den Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und freies makrocyclisches Chelat, das nicht in der Form eines Hilfsstoffs X[X',L] vorliegt, wobei L das makrocyclische Chelat ist und X und X' ein Metallion sind, insbesondere unabhängig ausgewählt aus Calcium, Natrium, Zink und Magnesium und freies Lanthanid enthält,

1b.2 durch Mischen einer Lösung von freiem DOTA als freies makrocyclisches Chelat und freies Gadolinium als freies Lanthanid, um so Komplexierung des Lanthanids durch das makrocyclische Chelat zur erhalten, wobei die Mengen an freiem makrocyclischen Chelat und an freiem Lanthanid so sind, dass nicht das gesamte Lanthanid komplexiert wird;

1c. c) Messen bei pH 7 der Konzentration an freiem Lanthanid Clan l in der in Schritt b) erhaltenen pharmazeutischen Formulierung, wobei die Konzentration des freien makrocyclischen Chelats Cch l gleich 0 ist;

1d.1 Einstellen von CCh l und von Clan l durch Zugeben, zu der in Schritt b) erhaltenen Formulierung, der Menge an freiem makrocyclischen Chelat, die notwendig ist, um erstens die Komplexierung des freien lanthanids abzuschließen, um Clan l = 0 zu erhalten, und zweitens, um Cch l = Ct ch l zu erhalten, wobei Ct ch l die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist und in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist,

  • 1.d.2 wobei die Menge an freiem makrocyclischen Chelat in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung dem Anteil an freiem makrocyclischen Chelat bezogen auf die Menge an komplexiertem makrocyclischen Chelat DOTA-Gd in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung in mol/mol entspricht.

  • 2.Auslegung des Patents

a. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch begrenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patents sind Zahlen- und Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig (BGH, Urteil vom 12.03.2002, X ZR 168/00 – Schneidmesser).

b. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird der Fachmann das Patent so verstehen, dass sich Anspruch 1 mit der Herstellung der in den Merkmalen 1 bis 1.3 beschriebenen flüssigen pharmazeutischen Formulierung befasst. Dabei wird das Verfahren zur Herstellung in aufeinanderfolgenden Schritten beschrieben. Wobei in einem ersten Schritt – 1b.1 und 1b.2 – eine flüssige Zusammensetzung hergestellt wird, die zumindest auch aus einem Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und freiem makrocyclischem Chelat besteht. Dabei sind die Mengenverhältnisse so zu wählen, dass ein Überschuss an Lanthanid vorhanden ist. Nach Merkmal 1c wird die pharmazeutische Formulierung bei dem pH-Wert 7 gemessen, wobei die Konzentration des makrocyclischen Chelats gleich 0 ist. In der Folge – Merkmal 1d.1 – erfolgt eine Anpassung durch die Zugabe von makrocyclischen Chelat.

3. Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung

Die Ausführungen der Klagepartei legen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dar, dass die Beklagtenpartei von der Lehre des EP 515 Gebrauch macht. Die Klagepartei stützt Ihren Vortrag auf das Gutachten des Professors P. C., PhD (Anlage 11, 11a). Dieser führte aus:

„For production in the industrial scale, I therefore think that a manufacturer would be best advised to start the production process with such proportions that not all the lanthanide is complexed by the chelate (so that there is an excess of lanthanide and/or deficit of chelate relative to the stoichiometry). The only substitution for that process would be to follow the method of EP 2 799 089 A2 and start with such proportions that all the lanthanide is complexed and that there is an excess of macrocyclic chelate so that the concentration of chelate exceeds its target concentration (i.e. 0,002 to 0,4% mol/mol).“

Deutsche Übersetzung:

„Daher glaube ich, dass bei Herstellung in industriellem Maßstab der Hersteller das Produktionsverfahren am besten mit solchen Anteilen startet, dass nicht das gesamte Lanthanid durch das Chelat komplexiert wird (so dass ein Überschuss an Lanthanid und/oder Defizit von Chelat bezüglich der Stöchiometrie vorliegt). Die einzige Alternative für dieses Verfahren wäre die Durchführung des Verfahrens gemäß EP 2 799 089 A2 und Beginnen mit solchen Anteilen, dass das gesamte Lanthanid komplexiert wird und dass ein Überschuss von makrocyclischem Chelat vorliegt, so dass die Konzentration von Chelat die Zielkonzentration (d.h. 0,002 bis 0,4% mol/mol) übersteigt.“

Unabhängig von der Tatsache, dass dieses Privatgutachten noch zu der nicht auf eine Messung bei pH-7 eingeschränkten Fassung des EP 515 verfasst wurde, wäre die Aussage dieses Gutachtens nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu belegen. Das Privatgutachten kann zwar als Stellungnahme einer Partei bewertet werden. Dies führt aber vorliegend nicht zum Erfolg. Denn in dem Gutachten werden nicht die tatsächlichen Grundlagen geschildert, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass eine wirtschaftliche Herstellung industrieller Mengen der streitgegenständlichen pharmazeutischen Lösung nur mit dem ursprünglich geschützten Verfahren hergestellt werden kann. Das Gutachten stellt vielmehr allein eine nicht überprüfbare Einschätzung des Verfassers dar., also ein Werturteil. Dies wird auch durch die Wortwahl („…I therefore think that a manufacturer would be best advised…; HL 11, Seite 8, vorletzter Absatz) bestätigt. Eine solche Wertung ist nicht ausreichend, um die beanspruchte Urkundenvorlage zu gewähren. Erforderlich wäre ein Tatsachenvortrag, der ggf. glaubhaft zu machen wäre. Hieran fehlt es vollständig.

Die Klagepartei versucht, das in dem Privatgutachten von C. .nicht behandelte Merkmal „Messen bei pH 7“ durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin Dr. R. zu belegen (Anlage HL 12, 12a). Dort lautet es:

„Dieser pH7 liegt nahe dem physiologischen pH und somit dem pH der fertigen pharmazeutischen Formulierung. Der Fachmann weiß, das das Gleichgewicht zwischen freier Spezies (freies DOTA und freies Gadolinium) und der komplexierten Form DOTA-Gd vom pH abhängt. Die Messung in Schritt c) des Gehalts an freiem Gadolinium in der Lösung, um in Schritt d) die Formulierung mit freiem DOTA einzustellen, erstens zur Vervollständigung der Komplexierung und zweitens zum Erhalten des gewünschten freien DOTA im Bereich von 0,002% - 0,4% in der fertigen pharmazeutischen Formulierung bei pH7 wird logischerweise bei demselben pH, also bei pH7 durchgeführt. Darüber hinaus ist eines der am weitesten verbreiteten Verfahren zum Messen von freiem Gadolinium das kolorimetrische Verfahren mit Arsen-Azo. Der Durchschnittsfachmann würde dieses Verfahren kenn. Dieses Verfahren ist bei pH7 durchführbar.“

Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt, der eine Durchführung des Verfahrens mit einer Messung bei einem Wert von pH 7 hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Dass allein die Möglichkeit besteht, dass man bei pH 7 messen kann, bedeutet nicht, dass die Beklagten dies auch tatsächlich so umsetzt.

Zumal sich aus Absatz 23 des EP 515 ergibt, dass eine Messung auch bei einem ph-Wert von 5 möglich ist. Aus diesem Absatz und aus Absatz 49 des EP 515 ergibt sich, dass eine Messung bei 7 gerade nicht zwangsläufig ist. In Absatz 49 wird ausgeführt, dass im Fall einer Messung bei einem pH 7 eine geringere Konzentration an Chelat vorhanden ist und die Anpassung dann mit der für das Zielergebnis erforderlichen Menge an Chelat erfolgen müsse. In den zuvor beschriebenen Beispielen erfolgte die Messung bei niedrigeren pH-Werten. Dies führt auch die Klagepartei auf Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 16.01.2018 (Bl. 56 f. der Akten) aus. Insbesondere wird in der Anlage HL 19 gezeigt, dass ein Messen in einem pH-Bereich von 4,0 bis 7,0 möglich ist. Gerade auch deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb eine Messung genau bei pH 7 zwangsläufig sein soll.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des EP 515 ausgegangen werden.

4. EP 2 799 089 B9

Das zweite Streitpatent EP 089 unterscheidet sich von dem ersten Streitpatent EP 515 vorrangig darin, dass die vorzunehmende Anpassung ausgehend von einem Überschuss an Lanthanid erfolgen soll. Ansonsten sind die Ausführungen des EP 515 entsprechend heranzuziehen.

a. Auslegung

Hinsichtlich der Auslegung wird auf die obigen Ausführungen zu dem Patent EP 515 Bezug genommen. Das Patent möchte die Aufgabe durch den Anspruch 1 lösen, der sich wie folgt gliedern lässt:

1. Process for preparing a liquid pharmaceutical formulation

1.1 containing a complex of macrocyclic chelate with a lanthanide and

1.2 a mol/mol amount of free macrocyclic chelate of between 0.002% and 0.4%, said process comprising the following successive steps:

1b.1 b) preparation of a liquid pharmaceutical composition containing the complex of macrocyclic chelate with a lanthanide, free macrocyclic chelate that is not under the form of an excipient X[X',L] in which L is the macrocyclic chelate and X and X' are a metal ion, in particular chosen independently from calcium, sodium, zinc and magnesium, and/or free lanthanide,

1b.2' by mixing a solution of free DOTA as the free macrocyclic chelate and of free gadolinium as the free lanthanide, so as to obtain complexation of the lanthanide by the macrocyclic chelate, the amounts of free macrocyclic chelate and of free lanthanide being such that all the lanthanide is complexed and that >, with representing the concentration of free macrocyclic chelate and representing the target concentration of the free macrocyclic chelate in the final liquid pharmaceutical formulation, being selected in the range of between 0.002% and 0.4% mol/mol;

1c' c) measurement in the pharmaceutical formulation obtained in step b) of,, the concentration of free lanthanide being equal to 0;

1d.1' d) adjustment of and of by eliminating free macrocyclic chelate from and/or by adding free lanthanide to and/or by modifying the pH of the formulation obtained in step b) so as to obtain = and = 0, wherein is the target concentration of the free macrocyclic chelate in the final liquid pharmaceutical formulation and is selected in the range of between 0.002% and 0.4% mol/mol,

1d.2 wherein the amount of free macrocyclic chelate in the final liquid pharmaceutical formulation corresponds to the proportion of free macrocyclic chelate relative to the amount of complexed macrocyclic chelate DOTA-Gd in the final liquid pharmaceutical formulation in mol/mol,

1.3 wherein the macrocyclic chelate is DOTA and the lanthanide is gadolinium.

Deutsche Übersetzung:

1. Verfahren zum Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Formulierung,

1.1 die einen Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid und

1.2 einer mol/mol-Menge an freiem makrocyclischen Chelat zwischen 0,002% und 0,4% enthält, wobei das Verfahren folgende aufeinander folgende Schritte umfasst:

1b.1 b) Herstellen einer flüssigen pharmazeutischen Zusammensetzung, die den Komplex von makrocyclischem Chelat mit einem Lanthanid, freies makrocyclisches Chelat, das nicht in der Form eines Hilfsstoffs X[X',L] vorliegt, wobei L das makrocyclische Chelat ist und X und X' ein Metallion sind, insbesondere unabhängig ausgewählt aus Calcium, Natrium, Zink und Magnesium, und/oder freies Lanthanid enthält,

1b.2' durch Mischen einer Lösung von freiem DOTA als dem makrocyclischen Chelat und freiem Gadolinium als dem freien Lanthanid, um so Komplexierung des Lanthanids durch das makrocyclische Chelat zu erhalten, wobei die Mengen an freiem makrocyclischen Chelat und an freiem Lanthanid so sind, dass das gesamte Lanthanid komplexiert wird und dass >, wobei die Konzentration an freiem makrocyclischen Chelat ist und die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist, wobei in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist;

1c' c) Messen von in der in Schritt b) erhaltenen pharmazeutischen Formulierung, wobei die Konzentration an freiem Lanthanid gleich 0 ist;

1d.1' d) Einstellen von und von durch Eliminieren von freiem makrocyclischen Chelat aus und/oder durch Zugeben von freiem Lanthanid zu und/oder durch Modifizieren des pH-Werts der in Schritt b) erhaltenen Formulierung, um = und = 0 zu erhalten, wobei die Zielkonzentration des freien makrocyclischen Chelats in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung ist und in dem Bereich zwischen 0,002 mol/mol-% und 0,4 mol/mol-% gewählt ist,

1d.2 wobei die Menge an freiem makrocyclischen Chelat in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung dem Anteil an freiem makrocyclischen Chelat bezogen auf die Menge an komplexiertem makrocyclischen Chelat DOTA-Gd in der fertigen flüssigen pharmazeutischen Formulierung in mol/mol entspricht,

1.3 wobei das makrocyclische Chelat DOTA ist und das Lanthanid Gadolinium ist.

b. Verletzung

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenpartei werden keine Produkte die mit einem Verfahren gemäß dem Verfügungspatent EP 089 im Ausland hergestellt worden sind, in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Auf Grund der Parteimaxime im Zivilverfahren ist das Gericht an diesen Vortrag gebunden, obwohl die Beklagtenpartei nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Anweisung, keine nach dem Verfahren EP 089 hergestellten Medikamente nach Deutschland zu liefern, auch befolgt wurde.

III. Verfügungsgrund

Für den geltend gemachten Anspruch auf Urkundenvorlage nach § 140c PatG folgt aus Absatz 3 Satz 1, dass der Weg der einstweiligen Verfügung eröffnet ist. Nach der herrschenden Meinung (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl. 2015, § 140c, Rn. 35) kann auf den zeitlichen Moment der Dringlichkeit verzichtet werden, weil dem Rechteinhaber ansonsten effektiver Rechtsschutz faktisch versagt werden würde.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 12/03/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 168/00 Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Schneidmesser
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Annotations

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.