Landgericht München I Endurteil, 23. Apr. 2015 - 6 S 16379/14

published on 23/04/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 23. Apr. 2015 - 6 S 16379/14
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Amtsgericht München, 114 C 31477/13, 22/07/2014
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.07.2014, Az. 114 C 31477/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 409,94 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.11.2013 sowie 3,00 Rücklastschriftgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 39% und die Beklagte 61%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.586,06 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Betreuungsvertrag. Das damals 16 Monate alte Kleinkind des Klägers sollte in der Kita ... der Beklagten betreut werden. Auf Basis der AGB der Beklagten wurde ab dem 01.09.2013 zwischen den Parteien ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Vom Kläger wurde eine Kaution in Höhe von 1.000,- € bezahlt. Der Sohn des Klägers besuchte die Kita vom 09.09.2013 bis zum 19.09.2013. Mit Anwaltsschreiben vom 25.09.2013 kündigte der Kläger den Vertrag und verlangte die Rückzahlung der Kaution.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000,- € einschließlich Zinszahlung. Die Beklagte rechnet mit dem vereinbarten Betreuungsentgelt auf und begehrt im Wege der Widerklage die Bezahlung des überschießenden Betreuungsentgelts und der Verpflegungspauschale in Höhe von 593,- € und als Schadensersatz die Feststellung, dass der Kläger Förderausfall in Höhe von 2.495,07 € zu zahlen hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte 410,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.11.2013 sowie 3,00 € Rücklastschriftgebühren zu zahlen. Die Widerklage wurde im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betreuungsvertrag in der Eingewöhnungsphase wirksam ordentlich gekündigt wurde und daher die Kaution in Höhe von 1.000,- € zurückzuzahlen sei.

Die Beklagte könne aber aufrechnen. Der Vertrag sei nicht außerordentlich, sondern ordentlich gekündigt worden, so dass das monatliche Betreuungsentgelt von 440,- €/Monat zu zahlen sei sowie für den Monat September die Verpflegungspauschale in Höhe von 90,- €.

Ein Schadenersatzanspruch auf Zahlung des Förderausfalls sei nicht gegeben.

Hinsichtlich der Urteilsgründe wird im Einzelnen auf diese verwiesen (Bl. 62/65).

Beide Parteien haben gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.07.2014 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, § 627 BGB sei auf den Kita-Vertrag anwendbar, außerdem sei der Vertrag innerhalb der Probezeit jederzeit kündbar, hilfsweise sei der Vertrag außerordentlich gem. § 626 BGB gekündigt worden.

Bei einem Kita-Vertrag handele es sich um Dienste höherer Art und damit um ein Vertrauensverhältnis. Es handele sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.

Die Kautionsklausel in dem Vertrag verstoße gegen AGB-Recht, auf jeden Fall wäre die Kaution zu verzinsen gewesen. Die Vergütungsregel in § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam. Die Kaution stelle eine unzulässige Gebührenvorauszahlungspflicht dar.

Das Erstgericht habe eine Schadensminderungspflicht der Beklagten nicht berücksichtigt. Es bestünde die Vermutung, dass der Platz sicher nicht 3 Monate hätte unbesetzt bleiben müssen.

Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.07.2014 [richtig: 22.07.2014] (Az.: 114 C 31477/13) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.

2. Der Klage wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten insgesamt stattgegeben, die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 180 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2013 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Förderausfall der Beklagten in Höhe von Euro 2.495,07 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2013 zu bezahlen hat.

3. Die Klage wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen.

Beide Parteien beantragen die Zulassung der Revision.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stünden nach der ordentlichen Kündigung für 3 Monate das Betreuungsentgelt in Höhe von 440,00 € und die Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale von 90,00 €, mithin 1.590,00 € zu. Ein außerordentliches kündigungsrecht stünde dem Kläger nicht zu. Der Beklagten stehe im Wege des Feststellungsantrags Schadensersatz wegen Förderausfall in Höhe von 2.495,07 € zu. Es liege ein Pflichtverstoß der Eltern vor, die sich vertraglich verpflichtet hätten, das Kind in die Einrichtung zu bringen. Die Kitas hätten auch einen Bildungsauftrag.

Zum übrigen Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.03.2015 (Bl. 93/95) Bezug genommen.

Beide Berufungen sind zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingereicht gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Bis auf einen kleinen Betrag an Zinsen, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren, haben beide Berufungen in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts München an, dass eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB nicht möglich ist. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts München auf Seite 4 des angegriffenen Urteils wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass eine Anwendung des § 627 BGB hier zu verneinen ist. Die Vertragsbeziehung des Klägers besteht zu der Kindertagungsstätte und nicht zu den einzelnen Erziehern, die in einer Kindertagesstätte durchaus einem Wechsel unterworfen sind. Der Vertragsinhalt geht nicht dahingehend, dass die Betreuung durch bestimmte Personen, die durchaus als Betreuer eine Vertrauensstellung innehaben, übernommen wird.

Darüber hinaus ist von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen auszugehen. Der Vertrag ist ausgelegt auf die Betreuung der Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten. Auch ist ein monatlich fester Betrag als Entgelt geschuldet. Auch bei einer Kita ist das vereinbarte Betreuungsentgelt zu einem nicht unerheblichen Teil Grundlage der wirtschaftlichen Existenz.

Der Betreuungsvertrag zwischen den Parteien kann daher nicht gem. § 627 BGB gekündigt werden. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten sind dadurch nicht schutzlos gestellt, da ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu jeder Zeit nach § 626 BGB besteht.

2. Eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 626 BGB konnte die beweispflichtige Klagepartei jedoch nicht zur Überzeugung des Erstgerichts nachweisen.

Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist daher nicht angreifbar.

Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung (z. B. Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen, Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) vorgetragen werden.

Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier.

Die Zeugin ... gab in ihrer Einvernahme vor dem Amtsgericht München insbesondere an, dass ihr während der Eingewöhnungszeit nichts konkretes aufgefallen ist. Die Erzieher hatten sich um 6 Kinder zu kümmern. Die Sprachkenntnisse der Erzieherin ... seien nach ihrer Ansicht nach ausreichend gewesen, um ihren Sohn zu betreuen, um ihn zu verstehen war er gerne möchte. Dass das Amtsgericht München aufgrund dieser Aussage die Beweiswürdigung dahingehend vorgenommen hat, dass ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB nicht gegeben ist und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht nachgewiesen wurden, ist nicht angreifbar.

3. Eine Probezeit wurde vertraglich nicht vereinbart, so dass eine Kündigung innerhalb „einer Probezeit“ nicht möglich ist. Die Eingewöhnungszeit ist nicht identisch mit einer Probezeit. Wenn innerhalb der Eingewöhnungszeit eine Kündigung ohne besonderen Grund gewollt gewesen wäre, hätte dies vertraglich vereinbart werden müssen. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 626 BGB besteht jederzeit, wurde jedoch von dem Kläger nicht nachgewiesen.

4. Wie das Amtsgericht München zu Recht festgestellt hat, ist die Kaution in Höhe von 1.000,- € zurückzuzahlen. Streit besteht allerdings zwischen den Parteien, ob der Kautionsbetrag bis zur Rückzahlung zu verzinsen ist.

In der Betreuungsverordnung, Anlage K 1, ist unter § 8 (2) folgendes geregelt:

„Es wird bei Vertragsschluss eine Kaution in Höhe von 1.000 € vereinbart, welcher der ... als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorauszahlung ist spätestens vier Wochen vor Eintritt in die Einrichtung per Überweisung im Voraus zu entrichten und wird bei Austritt aus der Einrichtung in voller Höhe unverzinst zurückerstattet, sofern nicht anderweitige Forderungen zu verrechnen sind.“

Diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Entsprechend einer Mietkaution (§ 551 BGB) ist eine geleistete Kaution zu verzinsen. Die Vereinbarung der Kaution als unverzinsliches Darlehn benachteiligt daher den Kläger unangemessen. Der Verstoß gegen die Zinspflicht führt dazu, dass die Klausel in § 8 (2) der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gem. § 812 BGB. Eine Zinspflicht entsteht jedoch erst ab Inverzugsetzung gem. §§ 286, 288 BGB.

Die Rückzahlung des Kautionsbetrages wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 25.09.2013 mit Fristsetzung zum 15. Oktober 2013 verlangt (Anlage K 2 a), so dass ab dem 16.10.2013 Verzug eintrat.

Die Beklagte hat mit dem geschuldeten Betreuungsentgelt für die Monate September, Oktober und November 2013 von je 440,- € und der Verpflegungspauschale für den Monat September 2013 in Höhe von 90,- € aufgerechnet. Gemäß § 389 BGB gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübertreten. Das Betreuungsentgelt ist zum 1. eines jeden Monats zu entrichten, so dass am 01.09.2013 mit 530,- € (440,- € + 90,- €) und am 1.10.2013 mit weiteren 440,- € aufgerechnet werden kann, so dass am 16.10.2013 noch ein Betrag in Höhe von 30,-€ offen waren, die bis zum 01.11.2013 zu verzinsen sind.

Ausgehend von einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz ist ein Zinssatz von 4,62% für das Jahr aus 30,- € für 16 Tage (16.10. bis 31.10.2013) anzusetzen, mithin ein Betrag in Höhe von 0,06 €.

Zum 01.11.2013 steht der Beklagten das Betreuungsentgelt für November zu, mit der die Beklagte die Aufrechnung erklären kann, so dass nicht wie vom Amtsgericht errechnet noch 410,- € geschuldet sind, sondern nur noch 409,94 €. Insoweit war daher das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, was aber angesichts des geringen Betrages von 0,06 € keine weiteren Kosten verursacht hat.

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Erhöhungsklausel (§ 8 Abs. 3) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, da dies nicht dazu führt, dass dann keine Betreuungsentgelt zu zahlen ist, da der Vertrag gem. § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam ist und daher das vereinbarte Betreuungsentgelt zu zahlen ist. Die Vereinbarung in § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Betreuungsgebühren am 1. eines Monats im Voraus zu entrichten sind, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar und ist nicht AGB-widrig, ebenso wenig wie die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten bei einem Dauerschuldverhältnis.

Da für die Monate Oktober und November keine Verpflegung angefallen ist, entfällt auch die Bezahlung der Verpflegungspauschale.

5. Wie das Amtsgericht München zu Recht ausgeführt hat, steht der Beklagten bis zum Ende November 2013 ein Betreuungsentgelt, einschließlich der Verpflegungspauschale, in Höhe von insgesamt 1.410,- € zu, so dass nach der Aufrechnung mit der geleisteten Kaution der Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 409,94 € zuzusprechen waren.

Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass es ihr nicht möglich war, den Kita-Platz neu zu besetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht substantiiert dargelegt und kommt bereits mangels eines Schadenersatzanspruches nicht in Betracht.

6. Das Amtsgericht München hat zu Recht die Widerklage hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Diesbezüglich wird in vollem Umfang auf die Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 6 Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde entsprechend §§ 3, 4 ZPO festgesetzt. Hierfür wurde für die Klage ein Streitwert von 1.000,- € und für die Widerklage ein Streitwert von 2.586,06 € angesetzt. Hinsichtlich der Widerklage entfallen 590,- € auf die Zahlungsklage und 1.996,06 € auf die positive Feststellungsklage. Hierbei wurden von der Hauptsache in Höhe von den geltend gemachten 2.495,07 € ein Abschlag von 20% gemacht (Thomas Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 3, Rn. 65). Zinsen und Rücklastschriftgebühren wurden als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor. Die Frage, ob ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertagesstätte nach § 627 BGB gekündigt werden kann und ob im Falle der Kündigung der Förderausfall von den Eltern als Schadensersatz zu zahlen ist, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und ist auch in Zukunft in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten. Eine obergerichtliche Rechtsprechung für derartige Fälle besteht bislang nicht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.