Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zum Verfahren über die Einstweilige Verfügung unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten aus der Partnerschaftsgesellschaft ... PR 1236 des Partnerschaftsregisters beim AG München (im Folgenden kurz: ...) ausgeschieden oder auszuschließen sind.
Die Kläger zu 1 und 2, die Kläger zu 3 und 4 und die Beklagten zu 1 und 2 betrieben in den genannten Paaren ehemals drei verschiedene Partnerschaftsgesellschaften von Patentanwälten, nämlich die Kläger zu 1 und 2 in München, die Beklagten in München und die Kläger zu ... Michael Bohrer, München, UrNr. 2705/2013 (Anlage K 2) verschmolzen sie (im Kern) ihre Partnerschaften auf die zugleich gegründete ... Partnerschaft. Der zugehörige Gesellschafts vertrag (ebenfalls Anlage K 2) weist unter § 4 die Regelungen zur Dauer und zur Kündigung der Partnerschaft auf. Demnach läuft, soweit hier relevant, die ... Partnerschaft auf unbestimmte Zeit und eine rechtswirksame Kündigung löst nur das Ausscheiden des kündigenden Partners aus. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Partners. Eine ordentliche Kündigung eines Partners zieht eine Kündigungsfrist von 9 Monaten nach sich, das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Die Kündigungserklärung hat gegenüber allen anderen Partnern und gegenüber der Partnerschaft zu erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag enthält ferner unter § 17 eine Mediationsklausel.
Die Kläger zu 1 und 2 und die Beklagten einerseits, die Kläger zu 3 und 4 andererseits schlossen ferner zwei Innengesellschaftsverträge über die Errichtung von sog. ProfitCentern, mittels derer für die Standorte der ... Partnerschaft in München und Rosenheim u.a. die Details über die dortige wirtschaftliche Beteiligung geregelt wurden (Anlagen K 4, K 5), da diese Standorte im Rahmen der ... Partnerschaft als voneinander unabhängige wirtschaftliche Einheiten geführt werden sollten.
Zwischen vor allem den Klägern zu 1 und 2 und den Beklagten kam es in der Folgezeit bald zu unterschiedlichen Auffassungen über berechtigte Entnahmen und die Richtigkeit der Angaben der Kläger zu 1 und 2 über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer vorherigen Kanzlei bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags zur ... Partnerschaft. Daher versuchten die Beklagten zunächst eine Änderung der Verhältnisse innerhalb der Partnerschaft zu erreichen und gaben mit E-Mail vom 25.06.2015 ein Angebot auf Änderung des Innengesellschaftsvertrags ... München ab, wonach diese Innengesellschaft in zwei Wirtschaftseinheiten, die den ehemaligen Münchner Kanzleien entsprochen hätte, geändert werden sollte. Solches wiederholten sie mit E-Mail vom 22.07.2015,m 14:40 Uhr (Anlage B 48), in beiden Fällen vergebens. Der Beklagte zu 1 übersandte sodann per E-Mail vom 01.08.2015, 18:32 Uhr, an die Kläger zu 3 und 4 den so bezeichneten „Entwurf einer Anfechtungserklärung“ (Anlage K 24), datiert auf den 03.08.2015. In dem zugehörigen – nicht unterzeichneten – Entwurf erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 die Anfechtung ihrer Willenserklärungen, die in der Urkunde des Notars Dr. Bohrer beurkundet worden waren. Die beiden Beklagten wollten ausweislich des Textes dieser Anfechtungserklärung eine Trennung der wirtschaftlichen Einheiten ex tunc erreichen. Sie boten zugleich nochmals die Änderung des Vertrags zum ... München an. Vorsorglich erklärten beide in diesem Schreiben auch die außerordentliche Kündigung der ... Partnerschaft mit sofortiger Wirkung. Auch diese außerordentliche Kündigung verbanden sie mit dem Angebot auf Fortführung der Vertragsverhältnisse mit (rückwirkend) geänderten Bedingungen im Standort München.
Das genannte und nun unterzeichnete Anfechtungsschreiben übersandten die Beklagten sodann am 03.08.2015 an die Kläger zu 1 und 2 (Anlage K 6), wiederum fügten sie den Entwurf eines geänderten Vertrags zum Standort München bei. Von dem E-Mail-Account der Klägerin zu 2 wurde daraufhin eine Antwort 19.08.2015, 20:19 (Anlage K 8) übersandt, wonach eine Anfechtung der Gesellschaft nur „...“ wirken würde und „wir“ die außerordentliche Kündigung annehmen würden. Nähere Details sollten in der anstehenden Mediation besprochen werden. Die E-Mail trägt als Absender die Zeile „Andrea und Michael“, d.h. die Kläger zu 2 und 1. Die Kläger behaupten hierzu, dass diese Antwort mit den Klägern zu 3 und 4 vorab besprochen und von diesen gebilligt worden sei. Die beiden Beklagten bestätigten mit einer E-Mail vom Account des Beklagten zu 1 vom 27.08.2015, 09:13 Uhr (Anlage K 9) die „Bestätigung des Eingangs unserer Anfechtung“. Sie äußerten in dieser E-Mail die Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 aus der ... Partnerschaft ausgeschieden seien, da die Kläger zu 1 und 2 den Anlass für die Anfechtungserklärung gesetzt hätten und diese daher zu vertreten hätten. Die ... Partnerschaft werde daher zwischen den Klägern zu 3 und 4 und den Beklagten fortgesetzt, eine wirtschaftliche Auflösung ex tunc sei ohne weiteres möglich. Die Klärung dieser Rechtsfrage würde sich jedoch erübrigen, wenn die Kläger zu 1 und 2 das Angebot zur Änderung des ... München annehmen würden. Auch die Beklagten verwiesen abschließend auf die weitere Klärung in der beabsichtigten Mediation.
Die Kläger zu 1 und 2 wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2015 (Anlage K 10) an die beiden Beklagten, erklärten die Einleitung eines Mediationsverfahrens zur Klärung im Sinne von § 17 des Gesellschaftsvertrags und benannten ihrerseits Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter. Sie forderten die Beklagten auf, dieser Benennung zuzustimmen oder einen anderen Schlichter zu benennen. Die Beklagten kamen dem nicht nach. Die Kläger versuchten, da der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen zur Bestimmung des Mediators enthielt, einen Schlichter bestimmen zu lassen. Dies führte letztlich zur Benennung von Prof. Dr. Georg ... durch den Notar ... (Anlage K 11). Von der Wiedergabe von Details, wie es zu dieser Bestimmung kam, wird abgesehen.
Als Prof. Dr. ... sich mit E-Mail vom 16.12.2015, 10:33 Uhr, zur Bestimmung eines Termins zur Vorbesprechung auch an die beiden Beklagten wandte (Anlage K 12, Seite 2), antworteten diese mit E-Mail vom 08.01.2016, 16:32 Uhr (Anlage K 12, Seite 1), dass sie an den Umständen seiner Bestellung erhebliche Zweifel hätten und sie einer Schlichtung durch Prof. Dr. ... nicht zustimmen würden. Einen anderen Schlichter benannten die Beklagten weiterhin nicht, sie verwiesen vielmehr auf einen bevorstehenden Güteversuch im Rahmen einer richterlichen Mediation am Landgericht am 21.04.2016.
Die Beklagten hatten unter dem Geschäftszeichen 10 O 22803/15 beim Landgericht München I mittlerweile eine Klage einreichen lassen, mit der festgestellt werden sollte, dass ihr Angebot zur Abänderung des Vertrags zum ... München angenommen worden sei. In diesem Rechtsstreit war Termin auf den 21.04.2016 bestimmt.
Der benannte Schlichter Prof. Dr. ... führte am 14.01.2016 einen Termin im Schlichtungsverfahren durch, zu dem die Beklagten nicht erschienen. Mit Schreiben vom 29.02.2016 stellte er daraufhin das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest (Anlage K 14).
Die Kläger halten die Beklagten für durch die Anfechtungserklärung, hilfsweise die Kündigung, für aus der Partnerschaft ausgeschieden, hilfsweise sind sie der Auffassung, dass die Beklagten wegen ihres Verhaltens auszuschließen wären (von der Wiedergabe insoweit wird wegen zeitlicher Überholung abgesehen). Sie kündigten daher folgende Anträge an:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 07. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.
Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 19. August 2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen „...“ AG München, PR 1236 ausgeschieden sind.
Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung dieses Hilfsantrags:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03. August 2015 am 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausscheiden (lies nun: ausgeschieden sind, Anmerkung der Unterzeichner).
Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung auch dieses Hilfsantrags:
Die Beklagten werden aus der Partnerschaftsgesellschaft mit Namen ... (AG München, PR 1236) ausgeschlossen.
Da die Beklagten zum 31.05.2016 eine weitere außerordentliche Kündigung erklärten, mittlerweile eine neue Partnerschaft von Patentanwälten gegründet haben und in dieser tätig sind, stellten die Kläger nur den o.g. Hauptantrag sowie den ersten und zweiten Hilfsantrag, ohne den Ausschließungsantrag.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie sind der Meinung, die Klage sei unzulässig, da im Verhältnis zum Rechtsstreit 10 O 22803/15 doppelte Rechtshängigkeit bestehe, die Kläger sich treuewidrig einer Mediation verweigert hätten und jedenfalls den Klägern wegen der erneuten Kündigung der Beklagten vom 31.05.2016 und der dadurch eingetretenen Klarheit der Rechtslage nun das Rechtsschutzbedürfnis fehle (letzteres offenbar auf den angekündigten Ausschließungsantrag bezogen).
Die Klage sei ferner auch unbegründet, da eine Anfechtungserklärung gegenüber allen Empfängern der Willenserklärung abzugeben sei, die Kündigungserklärung gegenüber allen Mitgesellschaftern und gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft selbst. Beides sei nicht erfolgt. Durch die Zustimmung der Klägerin zu 2 bzw. der Kläger zur außerordentlichen Kündigung gemäß E-Mail vom 19.08.2016 sei es tatsächlich nicht zur Kündigung der Beklagten gekommen, sondern nur zur Annahme des mit der Kündigungserklärung verbundenen Angebots auf Änderung der Innengesellschaftsvereinbarung am Standort München. Durch eine etwaig wirksame ... Andrae Partnerschaft ausgeschlossen worden, da diese Kläger die Abgabe der Anfechtungserklärung zu vertreten hätten. Die Beklagten begründen ausführlich, warum sie sich durch Angaben der Kläger zu 1 und 2 zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der von diesen eingebrachten vorherigen Partnerschaft getäuscht sehen.
Die Beklagten meinen weiter, dass durch das Verhalten der Kläger nach der Bestätigung vom 19.08.2015 dokumentiert sei, dass die Partnerschaft tatsächlich unverändert fortgesetzt worden sei, denn die Kläger hätten sie – die Beklagten – im Zusammenhang mit der Gestaltung von Briefbögen und Firmierungen und mit innerbetrieblichen Vorgängen noch als Partner bezeichnet und in die entsprechenden Entscheidungsprozesse eingebunden (z.B. Anlage B 51).
Die Kläger erwidern und erklären, sie hätten sich deswegen an die Beklagten gewendet und diese als Partner bezeichnet, weil mangels gerichtlicher Entscheidung oder Einigkeit der Beteiligten ein noch nicht geklärter Zwischenzustand bestanden habe, so dass sie die Beklagten vorsorglich eingebunden hätten.
Die Beklagten behaupten ferner, die Klägervertreter – Rechtsanwälte ... – seien für die Kläger parteiverräterisch oder mindestens unter Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO tätig. Das habe die Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags zwischen den Klägern und ihren Anwälten zur Folge. Die Kläger könnten also auch im Falle ihres Obsiegens keine Gebührenerstattung von den Beklagten verlangen, weswegen im Rahmen der Kostenentscheidung den Klägern die Gerichtskosten sowie ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen seien. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag auf Ausschließung der Klägervertreter nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO wurde durch Beschluss der Kammer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 zurückgewiesen.
Zum weiteren Prozessgeschehen zwischen den Parteien ist noch folgendes relevant:
Die Kläger erwirkten, gestützt auf die Behauptung, die Beklagten seien nicht mehr Partner der ... Partnerschaft, unter dem Geschäftszeichen 6 O 3592/16 am 09.03.2016 eine Einstweilige Verfügung, in der den Beklagten untersagt wurde, Rechtserklärungen jeglicher Art im Namen der ... Partnerschaft abzugeben. Diese Einstweilige Verfügung wurde nach Widerspruch und Stellung von Gegenanträgen durch die Beklagten durch Urteil der Kammer vom 28.04.2016 mit Einschränkungen aufrecht erhalten, ferner wurden auf die Gegenanträge hin den Klägern verschiedene Ge- und Verbote auferlegt. Dieses Urteil wurde zunächst nicht angegriffen. Mangels Zustellung im Parteibetrieb durch die Beklagten begehrten die hiesigen Kläger jedoch nach Ablauf der Monatsfrist die Aufhebung der Gegenverfügungen. Diesem Antrag wurde mit Urteil der Kammer im Verfahren 6 O 10173/16 vom 04.08.2016 entsprochen. Dagegen wurde durch die Beklagten Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht München unter 8 U 3792/16 anhängig ist.
Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze samt der zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 verwiesen.
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag erfolglos, da die Anfechtungserklärung nicht gegenüber allen Empfängern dieser Erklärung erfolgt ist, aber im Hilfsantrag 1 erfolgreich. Über den Hilfsantrag 2 war daher nicht zu entscheiden.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Es waren nicht die Kläger, die sich der Durchführung des gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrags vorzuschaltenden Schlichtung entzogen haben, sondern die Beklagten. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Beklagten zu Recht Vorbehalte gegen Herrn Prof. Dr. ... als Schlichter hatten, denn die Beklagten haben selbst zu keinem Zeitpunkt einen anderen Schlichter benannt, trotz entsprechender Aufforderung der Kläger. Unter diesen Umständen können sie sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, es habe nur ein unzureichendes Schlichtungsverfahren gegeben.
b) Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zum Verfahren 10 O 22803/15 vor, weil es dort um eine Änderung des Innengesellschaftsvertrags zum ... München geht, hier aber um das Ausscheiden der Beklagten aus der (übergeordneten) Partnerschaft.
c) Das Rechtsschutzinteresse der Kläger ist durch die neuerliche Kündigung der Beklagten zum 31.05.2016 nicht entfallen, da für den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten aus der ... Partnerschaft eine Ausscheidensbilanz erstellt werden muss und sich aus der Festlegung des Datums des Ausscheidens die Zuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Zeitraum zwischen dem 07.08.2015 und dem 31.05.2016 bestimmt. Die Feststellung des Datums, zu dem die Beklagten ausgeschieden sind, ist daher weiterhin von Relevanz.
d) Die Kläger sind auch hinreichend vertreten. Eine Ausschließung der Rechtsanwälte ... nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO kam schon vom Wortlaut her nicht in Betracht. Eine etwaige Nichtigkeit des Anwaltsvertrags berührt lediglich die gebührenrechtliche Seite des Mandatsverhältnisses, ändert aber an der Wirksamkeit der Prozesshandlungen der beauftragten Anwälte nichts (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08). Diese Trennung von Wirksamkeit der Prozesshandlungen und Wirksamkeit der Gebührenseite ist erforderlich, um nicht etwa Jahre später – nach etwaiger Aufdeckung solcher Nichtigkeitsgründe – rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgreifen zu müssen.
2. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet.
Die Beklagten haben mit Schreiben vom 03.08.2015 ihre Erklärungen zum Verschmelzungsvertrag vom 23.07.2013 gegenüber dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 angefochten, nicht jedoch gegenüber den Klägern zu 3 und zu 4, die gleichfalls Vertragspartner dieses Verschmelzungsvertrags waren. Bei der Anfechtung, die gesellschaftsrechtliche Verhältnisse betrifft, ist die Anfechtung jedoch gegenüber allen Vertragspartnern im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB abzugeben (BGH, Urteil vom 23.02.1976 – II ZR 177/74, zitiert nach juris, dort Rn. 27). Es kann daher dahinstehen, ob den Beklagten, wie sie auch jetzt nachdrücklich ausführen, ein Anfechtungsgrund zustand, da die Anfechtung des Partnerschaftsvertrags alleine aus diesem Grund unwirksam ist. Die Beklagten, die ausweislich ihrer Klage im Verfahren 10 O 22803/15 und den Erörterungen in diesem Rechtsstreit, nicht hinreichend zwischen dem Vertrag über die Errichtung der Innengesellschaft ... München und dem Verschmelzungs- und Partnerschaftsvertrag differenzieren, waren bei Abgabe der Anfechtungserklärung erkennbar der Meinung, sie könnten alleine dadurch die von ihnen eingebrachte Patentanwaltskanzlei mit Wirkung ex tunc (zum Zeitpunkt der Verschmelzung) aus der Verbindung mit den anderen Parteien herauslösen und wieder getrennt agieren.
3. Die Klage ist im Hilfsantrag 1 begründet.
a) Die Beklagten haben jedoch hilfsweise außerordentlich gekündigt. Diese Kündigungserklärung ist zunächst nicht, wie an sich gemäß dem Gesellschaftsvertrag erforderlich, gegenüber allen anderen Partnern der Partnerschaft und gegenüber der Gesellschaft selbst erklärt worden. Jedoch haben alle anderen Partner der Partnerschaft ausweislich der E-Mail der Klägerin zu 2 (Anlage K 6) vom 19.08.2015 und der folgenden Antwort des Beklagten zu 1 (Anlage K 9), der ausweislich des Textes dabei für beide Beklagte geschrieben hat, Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt und diese gebilligt. Die Kläger zu 3 und 4 hatten von der beabsichtigten Anfechtung und Kündigung darüber hinaus schon durch die Übersendung des Vorabentwurfs gemäß Anlage K 24 Kenntnis. Die Partnerschaft selbst ist durch ihre zur Vertretung befugten Partner, ihre Organe, hinreichend informiert worden. Die Dokumentation dieser Billigung erfolgt jedenfalls durch die gemeinsame Prozessführung der Kläger, die sich genau auf das Ausscheiden der beiden Beklagten stützt.
b) Jedenfalls wären die Beklagten, die selbst aktiv eine Loslösung von der Partnerschaft betrieben haben, nun im Rechtsstreit gemäß § 242 BGB daran gehindert, die Unwirksamkeit ihrer eigenen Erklärungen aus formalen Gründen zu behaupten, da sie sogar noch in diesem Rechtsstreit die grundsätzliche Berechtigung ihrer Anfechtung behaupten und eine solche detailliert dargelegt haben (Klageerwiderung Seite 14 ff. = Bl. 40 ff. d.A.). Sie würden sich sonst widersprüchlich verhalten.
c) Die Kläger haben auch nicht die Wirkung der Kündigung dadurch einverständlich aufgehoben, dass sie die Beklagten in Belangen der ... Partnerschaft zunächst weiterhin befasst haben. Die Kläger tragen insoweit zutreffend vor, dass nach den Erklärungen vom 19.08.2015 jedenfalls noch nicht bestandskräftig festgestellt war, dass die Beklagten aus der Partnerschaft ausgeschieden sind. Bei der damit herrschenden rechtlichen Unsicherheit kann aus dem potentiell schadensmindernden Verhalten der Kläger, sich mit den Beklagten vorsorglich weiterhin in Angelegenheiten der Partnerschaft abzustimmen, nicht der Schluss auf den Willen zur Beseitigung oder Aufhebung der Kündigung entnommen werden.
d) Ob die Kläger ihren eigenen Verpflichtungen aus dem Partnerschaftsvertrag und dem Innengesellschaftsvertrag, nämlich der Erstellung einer Ausscheidensbilanz und der Auszahlung des Abfindungsguthabens, nach dem 19.08.2015 hinreichend nachgekommen sind, ist für die Frage der Feststellung des Ausscheidens der Beklagten ohne Relevanz, zumal entsprechende Pflichten der Kläger erst nach dem Ausscheiden der Beklagten entstehen und daher aus etwaigen Verstößen gegen solche Pflichten nicht auf eine Unwirksamkeit der vorherigen Erklärungen geschlossen werden kann.
e) Die Meinung der Beklagten, nicht etwa sie seien infolge ihrer Erklärungen ausgeschieden, sondern die Kläger zu 1 und 2, entbehrt einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz. Falls die Kläger zu 1 und 2 die Beklagten arglistig getäuscht hätten, wäre eine solche Rechtsfolge nur über eine Ausschließung der Kläger zu 1 und 2 zu erzielen, nicht jedoch über eine Anfechtungs- und/oder Kündigungserkärung der Beklagten.
f) Entgegen der Auffassung der Beklagten war mit der Zustimmung der Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Beklagten nicht zugleich (oder stattdessen) eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung des Innengesellschaftsvertrags verbunden. Die Erklärung der Kläger gemäß Anlage K 8 lässt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Zustimmung zur Änderung des Innensgesellschaftsvertrags auslegen. Die abweichende Auffassung der Beklagten ist darin begründet, dass sie meinen, eine Zustimmung zu ihrem Anfechtungs- und Kündigungsschreibens beinhalte automatisch eine Zustimmung zu der ergänzend vorgeschlagenen Änderung des Innengeselllschaftsvertrags. Tatsächlich haben die Beklagten zwei voneinander unabhängige Erklärungen abgegeben, einmal die Anfechtung/Kündigung, einmal das Angebot auf Änderung der Innengesellschaft, die jede für sich gesondert beantwortet werden konnten. Schon nach dem Angebot der Beklagten hätte die von ihnen angebotene Änderung des Innengesellschaftsvertrags – und damit die Fortsetzung der Partnerschaft – ihre eigene Anfechtung/Kündigung wohl suspendiert. Die beiden Erklärungsteile standen also schon nach der Äußerung der Beklagten nicht in untrennbarem Zusammenhang, das nur eine einheitliche Antwort zulässt, sondern im Verhältnis des „Entweder-Oder“.
Über den weiteren Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hilfsantrags 1 nicht zu entscheiden. Der Ausschließungsantrag wurde schon von den Klägern nicht mehr zur Entscheidung gestellt.
Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kläger mit dem Hauptantrag bewertet die Kammer mit insgesamt 20 %. Eine abweichende Kostenentscheidung wegen des behaupteten Verstoßes der Klägervertreter gegen §§ 356 StGB, 43 a Abs. 4 BRAO kommt nicht in Betracht. § 356 StGB liegt schon mangels Identität der Auftraggeber (einmal die Partnerschaft, einmal die Kläger zu 1 bis 4) und mangels Identität des streitigen Rechtsverhältnisses (einmal steuerliche Angelegenheiten der Partnerschaft, einmal die hiesige Frage des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft) nicht vor. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO ist denkbar, aber nicht liquide dargelegt, kann also im Rahmen der hiesigen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Beklagten selbst zitieren die Einlassung der Rechtsanwälte ... (Bl. 119 d.A.), wonach die zuständige Rechtsanwaltskammer und die Steuerberaterkammer auf telefonische Anfrage von Rechtsanwalt ... keinen Interessenskonflikt gesehen habe.
Vorläufig vollstreckbar ist lediglich die Kostenentscheidung, insoweit bestimmt sich die Entscheidung nach § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 3 ZPO nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Im Einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Kammer einen Streitwert von 200.000,– Euro angesetzt, die Parteien haben sich nicht gegen diese Festsetzung gewendet. Das Hauptsacheverfahren ist doppelt so hoch zu bewerten.