Landgericht München I Endurteil, 30. Juli 2015 - 4 O 14128/14

published on 30/07/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 30. Juli 2015 - 4 O 14128/14
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Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von sämtlichen Nachforderungen der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuerveranlagung 2004 bis 2008 einschließlich Solidaritätszuschlag, Zinsen und Versäumniszuschlägen infolge unterbliebener Anpassung an den zu Gunsten der Kläger geänderten Grundlagenbescheid vom 06.05.2011 freizuhalten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern sämtliche Schäden und Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die aus der unterbliebenen Anpassung der Einkommensteuerbescheide 2004 (Kläger zu 1) und Klägerin zu 2)) und der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 (Kläger zu 1) und zu 2) zusammenveranlagt) wegen des geänderten Grundlagenbescheids vom 06.05.2011 entstanden sind oder noch entstehen.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Steuerberatungsmandats.

Die Kläger waren seit 1992 Gesellschafter der A... Verlag GmbH. Weiter waren die Kläger die Gesellschafter der S.../N... A... Verlag Besitz GbR, die im Jahr 1995 ein Hausgrundstück erworben und die Räumlichkeiten an verschiedene Nutzer, darunter die A... Verlag GmbH, vermietet hatte.

Die Beklagte zu 1) war für die Klägerin in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang als Steuerberaterin tätig. Sachbearbeitend zuständig bei der Beklagten zu 1) für die erteilten Mandate der Kläger war der Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 2) ist mittlerweile aus der Partnerschaft der Beklagten zu 1) ausgeschieden.

Die Beklagte zu 1) war mit der Erstellung der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 2004 mandatiert.

Im Jahr 2003 erfolgte die Betriebsaufgabe des Betriebs der A... Verlag GmbH. Daraus ergaben sich Verluste, die die Kläger steuerlich geltend machen konnten. Die Beklagte zu 1) wurde mit der Ermittlung des steuerlich relevanten Liquidationsverlustes aus der A... Verlag GmbH für das Veranlagungsjahr 2003 und der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den diesbezüglich negativen Bescheid des Finanzamts beauftragt. Insoweit erhielt die Beklagte zu 1) eine einheitliche Empfangsvollmacht für den Steuerbescheid der Kläger, die aufrecht erhalten blieb, weil der Liquidationsverlust die Einkünfte des Veranlagungsjahrs 2003 überstieg und die Prüfung der korrekten Verrechnung des verbliebenen Verlustes in den folgenden Veranlagungsjahren durch die Beklagte zu 1) vorgenommen werden sollte.

Die Beklagte zu 1) war von der S.../N... A... Verlag Besitz GbR bis zu deren Auflösung mandatiert, die jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zu erstellen.

Im Jahr 2004 wurde die Immobilie der S.../N... A... Verlag Besitz GbR veräußert. Mit Grundlagenbescheid vom 17.03.2006 (Anlage K 1) wies das Finanzamt München V die Einkünfte aus dem Verkauf gemäß § 23 EStG beiden Klägern in Höhe von jeweils 244.786,68 € als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu. Die Beklagte zu 1) wurde von den Klägern daher damit mandatiert, die Bewertung des Veräußerungsgewinns als steuerfrei zu erwirken. Die Beklagte zu 1) führte in Ausführung dieses Mandats für die Kläger diesbezüglich ein Einspruchsverfahren durch, das durch einen Änderungsbescheid vom 06.05.2011 (Anlage K 2) erfolgreich abgeschlossen wurde. Danach wurden die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für beide Kläger hinsichtlich des Verkaufs der Immobilie der S.../N... A... Verlag Besitz GbR jeweils auf 0,00 € festgesetzt. Die Beklagte zu 1) hat diesen Bescheid am 10.05.2011 an die Kläger mitgeteilt, ohne hierzu irgendwelche Hinweise zu erteilen.

Weiter wurde die Beklagte zu 1) damit mandatiert, die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 und die Aussetzung der Vollziehung der daraus resultierenden Zahlungspflichten aus den Einkommensteuerbescheiden der Kläger zu erwirken. Diesen Auftrag führte die Beklagte zu 1) durch den Beklagten zu 2) erfolgreich durch. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide war dabei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für jedes Steuerjahr bis zur Aufhebung des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 (mit Änderungsbescheid vom 06.05.2011) zu wiederholen.

Mit dem Änderungsbescheid vom 06.05.2011 war das Finanzamt verpflichtet, diesen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Kläger von Amts wegen umzusetzen. Dem ist das Finanzamt jedoch nicht nachgekommen. Diese Anpassung hätte innerhalb einer Frist von 2 Jahren seit Zustellung des Änderungsbescheids gemäß § 171 Abs. 10 AO erfolgen müssen, da ansonsten bei Untätigkeit des Finanzamts Rechtsverlust eintritt. Diese Frist hätte durch einen Antrag auf Änderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt werden können. Einen solchen Antrag haben die Kläger, mangels Kenntnis dieser Möglichkeit, aber auch die Beklagte zu 1) nicht gestellt.

Am 04.12.2013 wurde der Beklagten zu 1) für die Kläger in 6 Schreiben vom 02.12.2013 und 03.12.2013 (Anlage K 25) die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2004 bis 2008 mit Wirkung zum 26.04.2011 mitgeteilt. Die Kläger haben eine Mahnung des Finanzamts vom 07.01.2014 erhalten, wonach sie Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 158.699,05 € für die Jahre 2004 bis 2008 zu zahlen haben (Anlage K 31). Die Beklagte zu 1) wurde von den Klägern daraufhin damit mandatiert, die im Änderungsbescheid vom 06.05.2011 festgestellte Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für die Jahre 2004 bis 2008 durchzusetzen. Ein daraufhin gestellter Antrag der Beklagten zu 1) auf Erlass der Steuernachzahlungen für 2004 bis 2008 vom 07.01.2014 für die Kläger (Anlage K 32) wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 13.02.2014 (Anlage K 33) negativ beschieden. Dem Einspruch der Beklagten zu 1) vom 28.02.2014 (Anlage K 34), begründet mit Schreiben vom 25.03.2014 (Anlage K 35) wurde vom Finanzamt am 24.04.2014 nicht abgeholfen (Anlage K 36). Eine Entscheidung über den Einspruch hat das Finanzamt zunächst zurückgestellt. Derzeit findet eine technische Aussetzung der Steuern und Säumniszuschläge statt. Das Finanzamt hat dabei angekündigt, zunächst den Ausgang des hiesigen Verfahrens abwarten zu wollen.

Die fehlerhafte steuerliche Veranlagung der Kläger auf der Grundlage des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 (Anlage K 1) führt dazu, dass der steuerlich wirksame Veräußerungsverlust wegen der Aufgabe der A... Verlag GmbH (steuerlich relevanter Verlust beim Kläger zu 1): 181.678,00 €; steuerlich relevanter Verlust bei der Klägerin zu 2): 303.692,00 €) durch den unrichtigerweise angesetzten Veräußerungsgewinn der Immobilie der S.../N... A... Verlag Besitz GbR (unrichtig angesetzter Veräußerungsgewinn in Höhe von jeweils 244.786,68 € für beide Kläger) beim Kläger zu 1) zu einem vollständigen Verbrauch seines Veräußerungsverlustes noch im Veranlagungsjahr 2004 und einer rechnerischen Steuerschuld für dieses Veranlagungsjahr in Höhe von 30.019,00 € führte. Bei der Klägerin zu 2) wurde der Veräußerungsverlust in Höhe des unrichtig angesetzten Veräußerungsgewinns aufgebraucht, so dass nur noch ein Restverlust in Höhe von 69.251,00 € verblieb. Für das Veranlagungsjahr 2004 fielen bei der Klägerin zu 2) keine Steuern an. Für das Veranlagungsjahr 2005 wurden die mittlerweile verheirateten Kläger zusammen veranlagt und der von der Klägerin zu 2) hierbei eingebrachte Restverlust mit den in diesem Veranlagungsjahr von beiden Klägern erzielten Einkünften verrechnet mit der Folge, dass keine Steuern anfielen. Der dann noch verbliebene Restverlustvortrag in Höhe von 10.373,00 € wurde bei der Veranlagung für das Jahr 2006 verrechnet und führte zu einer Steuerfestsetzung von 24.860,00 €. Unter Zugrundelegung des Änderungsbescheids vom 06.05.2011 (Anlage K 2) hätten die Kläger in den Veranlagungsjahren 2004 bis einschließlich 2007 keine Steuern zu zahlen gehabt. Im Veranlagungsjahr 2008 hätte bei Verrechnung des dann noch vorhandenen Restverlustvortrags die Steuerschuld lediglich 26.806,00 € statt der festgesetzten 45.651,00 € betragen. Entsprechende Änderungen hätten sich auch für den Solidaritätszuschlag ergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 43 verwiesen.

Die Kläger behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit der steuerlichen Betreuung sowohl der Gesellschaften der Kläger wie auch der Kläger selbst umfassend mandatiert gewesen Die Beklagte zu 1) sei - unabhängig vom Umfang des Steuerberatungsmandats - verpflichtet gewesen, die Kläger auf den drohenden Rechtsverlust im Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO und die Möglichkeit der Hemmung der dort geregelten Frist durch Stellung eines Antrags gemäß § 171 Abs. 3 AO hinzuweisen. Der von der Beklagten zu 1) gestellte Antrag vom 07.01.2014 auf Erlass der Steuernachzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 (Anlage K 32) habe im Falle einer Einspruchsentscheidung wie auch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung keine Erfolgsaussichten.

Die Kläger beantragen:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von sämtlichen Nachforderungen der Finanzverwaltung bezüglich der Einkommensteuerveranlagung 2004 bis 2008 einschließlich Solidaritätszuschlag, Zinsen und Versäumniszuschlägen infolge unterbliebener Anpassung an den zu Gunsten der Kläger geänderten Grundlagenbescheid vom 06.05.2011 freizuhalten.

Hilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kläger 158.699,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den Klägern sämtliche Schäden und Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die aus der unterbliebenen Anpassung der Einkommensteuerbescheide 2004 (Kläger zu 1) und Klägerin zu 2)) und der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 (Kläger zu 1) und zu 2) zusammenveranlagt) wegen des geänderten Grundlagenbescheids vom 06.05.2011 entstanden sind oder noch entstehen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei von den Klägern lediglich mit den zwischen den Parteien unstreitig erteilten Mandaten betraut worden. Eine umfassende Mandatierung sei dagegen nicht erfolgt. Der Kläger zu 1) habe seine persönliche Steuererklärung bis einschließlich den Veranlagungszeitraum 2004 selbst gefertigt. Auch die gemeinschaftliche Steuererklärung der Kläger ab 2005 hätten diese selbst vorgenommen. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger auf den drohenden Rechtsverlust im Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO und die Möglichkeit der Hemmung der dort geregelten Frist durch Stellung eines Antrags gemäß § 171 Abs. 3 AO hinzuweisen. Ein Steuerberater sei im Allgemeinen - auch bei einem umfassenden Mandat - schon nicht zur Überwachung der Festsetzungsfrist verpflichtet. Da ein Untätigbleiben der Finanzbehörden in derartigen Fällen regelmäßig nicht vorkomme, schulde ein Steuerberater auch für einen derart ungewöhnlichen Fall keine entsprechenden Hinweise. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen die Zahlung wie auch die Nichtzahlung der Steuern und Säumniszuschläge Höhe von 158.689,05 €. Sie sind der Auffassung, dass den Klägern kein Schaden entstanden sei, da der Antrag vom 07.01.2014 auf Erlass der Steuernachzahlungen für 2004 bis 2008 spätestens im Rahmen einer finanzgerichtlichen Überprüfung erfolgreich wäre.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die aus der unterbliebenen Anpassung der Einkommensteuerbescheide des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) für das Veranlagungsjahr 2004 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 der Kläger zu 1) und zu 2) (im Rahmen der Zusammenveranlagung) resultieren, § 280 Abs. 1 BGB.

a) Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem mit den Klägern bestehenden Steuerberatungsmandat verletzt.

aa) Der Streit der Parteien, ob die Beklagte zu 1) umfassend mit der Beratung in allen steuerlichen Belangen der Kläger sowie der Gesellschaften der Kläger (so der Klagevortrag) oder lediglich mit einem beschränkten Mandat für einzelne Tätigkeitsbereiche (so der Beklagtenvortrag) betraut war, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Insoweit kann hypothetisch zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Beklagten zu 1) lediglich ein beschränktes Mandat erteilt wurde. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten war die Beklagte zu 1) mit der Erstellung der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 2004, mit der Erstellung der jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der S.../N... A... Verlag Besitz GbR, der Ermittlung des steuerlich relevanten Liquidationsverlustes hinsichtlich der A... Verlag GmbH, der Durchführung des Einspruchsverfahrens wegen unzutreffender Festsetzung des steuerlich relevanten Liquidationsverlustes aus der A... Verlag GmbH im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 betreffend beide Kläger, der Prüfung der korrekten Verrechnung dieses Verlustes in den folgenden Veranlagungsjahren, der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid vom 17.03.2006 mit dem Ziel, die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erreichen, der Erwirkung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 und der Aussetzung der Vollziehung der daraus resultierenden Zahlungspflichten aus den Einkommensteuerbescheiden beider Kläger mandatiert.

bb) Diese vorgenannten, zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsbereiche führen aber dazu, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet war, die Kläger auf den drohenden Rechtsverlust und die Möglichkeit der Hemmung der Frist gemäß § 171 Abs. 10 AO hinzuweisen.

(1) Ein beschränktes Mandat verpflichtet den Steuerberater zwar nur dazu, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen.

(2) Ein Steuerberater muss in einem eingeschränkten Mandat den Mandanten allerdings auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem eingeschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen.

(3) Aufgrund der Mandate zur Ermittlung des steuerlich relevanten Liquidationsverlustes hinsichtlich der A... Verlag GmbH, zur Durchführung des Einspruchsverfahrens wegen unzutreffender Festsetzung des steuerlich relevanten Liquidationsverlustes in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger für das Jahr 2003 und der Prüfung der korrekten Verrechnung dieses Verlustes in den folgenden Veranlagungsjahren drängte sich der Beklagten zu 1) auf, dass die Kläger Wert auf die Ermittlung hoher steuerlich relevanter Liquiditätsverluste im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung legten. Weiter war der Beklagten zu 1) aufgrund der Mandate zur Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid vom 17.03.2006 mit dem Ziel, die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erreichen, und zur Erwirkung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 klar, dass die Kläger die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns erreichen wollten. Aufgrund des Mandats zur Aussetzung der Vollziehung der Zahlungspflichten aus den Einkommensteuerbescheiden beider Kläger hinsichtlich der Veranlagungsjahre, in denen sich die negativen Auswirkungen des Grundlagenbescheids vom 17.03.2006 realisierten, drängte sich der Beklagten zu 1) auf, dass die Kläger die aus dem steuerlich relevanten Liquidationsverlust hinsichtlich der Altberliner Verlag GmbH resultierenden Steuervorteile nicht durch einen steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn durch den Verkauf der Immobilie der S.../N... A... Verlag Besitz GbR geschmälert sehen wollten. Die Erteilung einer einheitlichen Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide der Kläger zur Prüfung der korrekten Verrechnung des Liquidationsverlustes über das Veranlagungsjahr 2003 hinaus zeigte dabei der Beklagten zu 1), dass sich ihre entsprechende Tätigkeit nicht punktuell auf das erste Jahr 2003 beschränkte, sondern alle Veranlagungsjahre bis zum Verbrauch des Liquidationsverlustes erfasst waren. Bei dieser Sachlage drängte sich der Beklagten zu 1) auf, dass die Kläger keine Rechtsverluste bei der Umsetzung des Änderungsbescheids vom 06.05.2011 auf ihre davon betroffenen Einkommensteuerbescheide hinnehmen wollten. Die Beklagte zu 1) hatte daher die Pflicht, die Kläger darauf hinzuweisen, dass - bei inkorrektem Verhalten des Finanzamts - im Hinblick auf § 171 Abs. 10 AO ein Rechtsverlust drohte, dies aber durch geeignete Maßnahmen verhindert werden kann.

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die vorgenannte Hinweispflicht nicht deshalb, weil der förmliche Ablauf der finanzamtlichen Verwaltungsverfahren in aller Regel fehlerfrei verläuft und der Steuerpflichtige wie sein Berater hierauf vertrauen können.

(a) Allein die Tatsache, dass „in aller Regel“, wie auch immer dies quantitativ zu fassen sein soll, der förmliche Ablauf der finanzamtlichen Verwaltungsverfahren und damit auch die Anwendung von § 171 Abs. 10 AO fehlerfrei verläuft, enthebt noch nicht per se von Hinweispflichten im Fall einer fehlerhaften Handhabung, da der Steuerberater auch über Eventualitäten aufklären muss, die weniger wahrscheinlich sind. Anderes kann nur für Szenarien gelten, die völlig unwahrscheinlich und in der Praxis nahezu ausgeschlossen sind, da dies zu einer Häufung von Hinweisen führen würde, die den Mandanten lediglich verwirren und von den wesentlichen Punkten ablenken. Die Beklagten haben aber selbst nicht vorgetragen, dass es sich bei der Versäumung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO durch die Finanzverwaltung um ein derart ungewöhnliches Ereignis handelt, dass damit so gut wie gar nicht zu rechnen ist. Abgesehen davon kann bei der allgemein bekannten angespannten Personalsituation in der Finanzverwaltung gerade nicht davon gesprochen werden, dass Fehler im förmlichen Ablauf der finanzamtlichen Verwaltungsverfahren nahezu ausgeschlossen sind.

(b) Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten dahingehend interpretieren wollte, dass es sich bei dem hier vorliegenden Verfahrensverstoß gegen § 171 Abs. 10 AO um ein völlig außergewöhnliches Ereignis handeln sollte, so haben die Beklagten ihre diesbezügliche Rechtsfolgebehauptung nicht durch Tatsachen unterlegt. Nur anhand konkreter Zahlen lässt sich beurteilen, ob die Einhaltung der Vorschriften im förmlichen Ablauf der finanzamtlichen Verwaltungsverfahren im allgemeinen oder die Einhaltung der Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO im speziellen in der Praxis nahezu durchgehend erfolgt bzw. in wie vielen Fällen Verstöße vorliegen.

(5) Es ist unerheblich, dass sich die Regelungen in § 171 AO primär an die Finanzverwaltung richten, da die 2-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO auch in den Rechtsverlust des Steuerpflichtigen mündende Auswirkungen haben kann. Soweit aber die das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften Auswirkungen auf den Mandanten haben können, hat dies der Steuerberater bei entsprechender Relevanz zu berücksichtigen und dem Mandanten gegebenenfalls Hinweise zu erteilen.

(6) Es ist ebenfalls ohne Belang für die Aufklärungspflicht des Steuerberaters, dass die Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO nicht primär zur Hemmung der Zweijahresfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO geschaffen wurde. Bei entsprechender Relevanz ist ein Hinweis des Steuerberaters an seine Mandanten auch dann geschuldet, wenn eine Vorschrift zwar primär eine andere Zielrichtung hat, diese aber im konkreten Fall zugunsten des Mandanten nutzbar gemacht werden kann.

(7) Der Vergleich der Beklagten mit einer fehlenden Hinweispflicht eines einen Kaufvertragsentwurf erstellenden Rechtsanwalts auf die mögliche Verjährung der Kaufpreisansprüche geht an der Sache vorbei. Im Rahmen der Hinweispflicht macht es durchaus einen Unterschied, ob im allgemeinen Verständnis der Bevölkerung bekannte Umstände vorliegen oder - wie dies häufig im Steuerrecht der Fall ist - Regelungen bestehen, die der durchschnittliche Steuerpflichtige üblicherweise nicht einmal kennt.

(8) Soweit die Beklagten einwenden, ein Steuerberater sei nicht zur Überwachung der steuerlichen Festsetzungsfristen verpflichtet, soll dies grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Vorliegend geht es aber nicht um die Überwachung der steuerlichen Festsetzungsfristen, sondern lediglich um einen Hinweis auf das Bestehen solcher Fristen, den drohenden Rechtsverlust bei Nichteinhaltung dieser Fristen und die Möglichkeit geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Rechtsverlustes.

(9) Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass üblicherweise die Überprüfung der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO dem Steuerpflichtigen und seinem Berater nicht möglich ist, weil die Feststellungsbescheide regelmäßig nicht den einzelnen Gesellschaftern, sondern den geschäftsführenden Gesellschaftern zugestellt werden, betrifft dies nicht den hiesigen Fall. Einzige Gesellschafter der Schmidt/Nickl Altberliner Verlag Besitz GbR waren die Kläger. Im Hinblick auf das mandatierte Vorgehen gegen den Grundlagenbescheid vom 17.03.2006 und die Zustellung des Änderungsbescheids vom 06.05.2011 war die Beklagte zu 1) auch vollständig über die Anknüpfungstatsachen für die 2-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO informiert.

b) Die Beklagte zu 1) war unstreitig (auch) mit der Erstellung der Steuererklärung der Klägerin zu 2) für das Jahr 2004 mandatiert. Für dieses Veranlagungsjahr wirkte sich erstmals die Frage aus, ob der Veräußerungserlös des Grundstücks der Schmidt/Nickl Altberliner Verlag Besitz GbR steuerneutral oder als steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG zu bewerten war. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob das Mandat der Beklagten zu 1) für die Erstellung der Steuererklärungen der Klägerin zu 2) für das Jahr 2004 auch - Jahre später - Maßnahmen umfasste, um die Auswirkungen des Änderungsbescheids vom 06.05.2011 im Rahmen einer entsprechenden Änderung des Steuerbescheids für das Jahr 2004 nutzbar zu machen. Zumindest ergab sich für die Beklagte zu 1) die Verpflichtung, die Klägerin zu 2) auf die 2-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO, den drohenden Rechtsverlust bei fehlender Änderung der Steuerbescheids innerhalb dieser Frist und die Möglichkeit einer Hemmung dieser Frist durch Maßnahmen gemäß § 171 Abs. 3 AO hinzuweisen. Ein solcher Hinweis hätte dabei auch nicht nur Wirkung für die steuerliche Behandlung der Klägerin zu 2) für das Veranlagungsjahr 2004 entfaltet, sondern auch für die Folgejahre, da die Sensibilisierung der Klägerin für dieses Problem nicht beschränkt auf ein einzelnes Veranlagungsjahr erfolgen konnte. Zudem hätte ein solcher Hinweis auch zur Folge gehabt, dass die Klägerin zu 2) ihren Ehemann, den Kläger zu 1) hierüber informiert hätte, so dass auch dieser entsprechende Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte einleiten hätte lassen.

c) Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) hat sich bei den Klägern auch ein Schaden realisiert.

aa) Die Beklagten bestreiten sowohl die Zahlung der Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 158.699,05 € für die Jahre 2004 bis 2008 wie auch die Nichtzahlung dieses Betrags mit Nichtwissen.

(1) Da die Beklagte zu 1) selbst noch einen Antrag auf Erlass der Steuernachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2008 gestellt und den negativen Bescheid mit Einspruch vom 28.02.2014, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/technische Stundung für die festgesetzten Steuern angegriffen hat, war ihr bis dahin positiv bekannt, dass eine Zahlung noch nicht erfolgt ist. Darüber hinaus haben die Kläger im Termin vom 25.06.2015 vortragen lassen, dass nach Ablehnung der Abhilfe gegen den vorgenannten Einspruch eine Entscheidung über diesen Einspruch seitens des Finanzamts bis zum Ausgang des hiesigen Verfahrens zurückgestellt und eine technische Aussetzung der Steuern und Steuernachzahlungen angeordnet wurde. Diesem Vortrag haben die Beklagten nicht widersprochen. Im Hinblick auf die Aktualisierung der Darstellung des Einspruchsverfahrens wäre es aber Aufgabe der Beklagten gewesen, im Falle eines beabsichtigten Bestreitens diesen Sachvortrag nochmals aufzugreifen und konkret zu bestreiten.

(2) Selbst wenn man von einem wirksamen Bestreiten ausgehen wollte, so hätte dies lediglich zur Folge, dass - insoweit dem Bestreiten der Beklagten folgend - entweder die Kläger statt Freistellung Zahlung beanspruchen könnten oder (bezogen auf den Hilfsantrag) statt Zahlung nur Freistellung begehrt werden könnte. Da die Kläger aber primär Freistellung beantragt haben und ein Freistellungsantrag ein in einem Zahlungsantrag steckendes „Weniger“ darstellt, war eine Verurteilung zur Freistellung gemäß § 308 ZPO möglich (OLG Frankfurt, FamRZ 90, 49).

(3) Soweit die Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) im Hinblick auf künftige Schäden begehren, geht das Bestreiten einer Zahlung oder Nichtzahlung durch die Beklagten ins Leere, da für derartige künftige Schäden denklogisch noch keine Zahlungen der Kläger erfolgt sein können.

bb) Ein Schaden der Kläger entfällt auch nicht deshalb, weil der von der Beklagten zu 1) noch veranlasste Antrag auf Erlass der Steuernachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2008 nach Abschluss des Einspruchsverfahrens oder gegebenenfalls im Rahmen einer finanzgerichtlichen Klärung Erfolg haben könnte. Der begehrte Erlass stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO dar. Voraussetzung hierfür wäre eine schutzwürdige Vertrauensposition des Steuerpflichtigen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.12.1997, Az.: 12-K-2063/95). Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (BFH, Urteil vom 21.01.1992, Az.: VIII R 51/88). Dabei müssen bei der Billigkeitsprüfung aber solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Die 2-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO stellt aber gerade einen solchen gesetzlichen Tatbestand dar. Eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Vertrauen der Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH, Urteil vom 31.10.1990, Az.: I R 3/86). Die 2-jährige Festsetzungsfrist kann zwar dazu führen, dass materiell-rechtlich unzutreffende Entscheidungen bestandskräftig werden. Dies hat aber aus übergeordneten Erwägungen außer Betracht zu bleiben, da die wesentliche Funktion der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung darin besteht, dem Rechtsfrieden zu dienen und für die Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses Rechtssicherheit zu schaffen. Die dadurch möglichen materiell-rechtlichen Unrichtigkeiten stellen daher keine sachliche Unbilligkeit dar, da die hierdurch eintretenden Rechtsnachteile vom Gesetzgeber gewollt sind. Die Finanzbehörde kann sich daher nur dann auf das Vorliegen der Festsetzungsverjährung nicht berufen, wenn der Ausnutzung der formalen Rechtsstellung ein grob pflichtwidriges Handeln vorausgegangen ist, das eine besondere Schutzwürdigkeit des davon nachteilig Betroffenen begründet (BFH, Urteil vom 19.10.1982, Az.: VII R 64/80). Dies wäre dann der Fall, wenn das Finanzamt in bewusster Benachteiligungsabsicht gehandelt hätte oder der Steuerpflichtige keine ins Gewicht fallende rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die Festsetzungsverjährung nicht eintreten zu lassen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.10.1993, Az.: 8 K579/90). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Falles sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Beklagte zu 1) hat in ihrem Antrag auf Erlass vom 07.01.2014 (Anlage K 32) wie auch in der Einspruchsbegründung vom 25.03.2014 (Anlage K 35) keine derartigen Gründe aufgezeigt.

cc) Im Hinblick auf Anlage K 31 ist belegt, dass den Klägern ein Schaden durch das Nachzahlungsverlangen des Finanzamts für Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 158.699,05 € entstanden ist. Da wegen der derzeit laufenden technischen Aussetzung für die vorgenannte Zahlung weitere Säumniszuschläge anfallen werden, die derzeit noch nicht abschließend beziffert werden können, war auch dem Feststellungsantrag der Kläger im Hinblick auf diese Schäden zu entsprechen.

d) Da für die Kläger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens streitet, ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten zu 1) einen Antrag gemäß § 171 Abs. 3 AO hätten stellen lassen.

2. Die Haftung des bei der Beklagten zu 1) ausgeschiedenen Beklagten zu 2) ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 160 HGB. Hinsichtlich Grund und Höhe des Anspruchs wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen.

II.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Annotations

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.