Landgericht München I Endurteil, 24. Apr. 2017 - 4 HK O 4011/17

published on 24/04/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 24. Apr. 2017 - 4 HK O 4011/17
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Landgericht München I, 4 HK 0 4011/17, 17/03/2017

Gericht

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Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2017 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen unlautere Vertriebsmethoden der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abwerbung von Stromkunden.

Beide Parteien sind Energieversorgungsunternehmen. Am 16.02.2017 erhielt der Kunde Herr ... von einer Frau ... einen Telefonanruf, dessen Inhalt zwischen den Parteien ... streitig ist.

Eine diesbezüglich von der Antragstellerin übersandte Abmahnung vom 06.03.2017 führte nicht zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin.

Die Kammer erließ sodann am 17.03.2017 eine einstweilige Verfügung, in der der Antragsgegnerin untersagt wurde,

a) Verbraucher durch eigenen Vertriebsbeauftragte oder Mitarbeiter zu Wettbewerbszwecken anrufen zu lassen, wenn der jeweils angerufene Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich hierzu eingewilligt hat, insbesondere wie geschehen am 16.02.2017 durch Anruf bei Herrn ....

b) und/oder im Rahmen eines Telefonanrufes Verbrauchern gegenüber, um diese zur Preisgabe von Daten zu veranlassen, wahrheitswidrig zu behaupten oder behaupten zu lassen, man wolle aufgrund eines angeblich von diesen in der Vergangenheit vorgenommenen Stromtarifwechsels „Formalitäten klären“ und deren „Daten abgleichen“, damit diese „das Geld zurück bekommen“, insbesondere wie geschehen am 16.02.2017 durch Anruf bei Herrn ....

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 24.03.2017 wurde diese einstweilige Verfügung der Antragsstellerin zum Zwecke der Zustellung gemäß § 174 ZPO am 24.03.2017 zugestellt. Da die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb gerügt hat, stellte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 erneut zu, was auf der sodann zur Akte genommenen Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin handschriftlich bestätigt wurde.

Die Antragstellerin trägt vor, am 16.02.2017 gegen 10.45 Uhr habe eine Mitarbeiterin oder Vertriebsbeauftragte der Antragsgegnerin bei Herrn ..., einem Kunden der Antragsstellerin, angerufen. Die Anruferin, die sich als ... vorgestellt habe, habe erklärt, für die Antragsgegnerin anzurufen. Sie habe behauptet, Herr ... habe in der Vergangenheit einmal seinen Stromtarif gewechselt, wobei sie nun die Formalitäten klären und seine Daten abgleichen wolle, damit er sein Geld zurückbekomme.

Wie sich aus der als Anlage A 3 vorgelegten eidestattlichen Versicherung des Kunden ergebe, habe dieser zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe – oder sonstigen Anrufen erteilt.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2017 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin stellt folgende Anträge:

  • 1.Die Beschlussverfügung des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Der Antrag vom 16.03.2017 wird zurückgewiesen.

Darüberhinaus beantragt Sie, die Aufhebung der Beschlussverfügung wegen veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO.

Sie trägt vor, Seite 2 der Antragsgegnerin über ihren Prozeßbevollmächtigten zugestellten Beschlussverfügung trage keinen Beglaubigungsvermerk. Ein Beglaubigungsvermerk fehle ferner auf sämtlichen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt am 24.03.2017 beigefügten Anlagen AST 1 bis AST 9. Aufgrund des Fehlens des Ausfertigungsvermerks auf Seite 2 der angegriffenen Beschlussverfügung und aufgrund der Tatsache, dass weitere Unterlagen kein Beglaubigungsvermerk enthielten, fehle es an einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung. Nachdem die Beschlussverfügung des Landgerichts München wohl am 20.03.2017 bei dem Antragsgegner wohl am 20.03.2017 eingegangen sei, sei die Monatsfrist für die Zustellung zumindest am 20.04.2017 abgelaufen.

Darüberhinaus sei die Beschlussverfügung aufzuheben, da es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehle. Die Titelschaft der Antragsgegnerin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe in den eigenen Datensystemen eine Nachschau vorgenommen. Hierbei sei es nicht gelungen, den Zeugen ... als nach den Kriterien Postleitzahl, Ort, Name und Straße datenmäßig erfasste Personen auszumachen. Darüberhinaus habe die Antragsgegnerin sämtliche Teiler – Listen für Februar 2017 von sämtlichen Vertriebspartnern angefordert. Das Ergebnis sei, dass die Rufnummer des Zeugen ... von keinem der Vertriebspartner der Antragsgegnerin bzw. einer dort tätigen Person angerufen worden sei. Eine Frau ... sei weder der Antragsgegnerin noch der Vertriebspartner bekannt. Im Übrigen werde Bezug genommen auf die eidestattliche Versicherung des Herrn ... die im Termin vom 24.04.2017 zu den Akten gereicht wurde.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer war zu bestätigen, da der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO eingehalten wurde. Im einzelnen gilt folgendes:

I. Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:

1. Der mit der einstweiligen Verfügung der Kammer tenorierte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 7 I, II Nr. 2, § 5 sowie § 4 Nr. 4 UWG.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidestattlichen Versicherung des Kunden ... (Anlage AS 3) glaubhaft gemacht, dass dieser, ohne vorher eine Einwilligung zu Telefonanrufen durch die Antragsgegnerin erteilt zu haben, von einer Dame angerufen wurde, die angegeben hat, für die Antragsgegnerin zu handeln und versucht hat, dem Kunden vorzuspiegeln, er habe in der Vergangenheit einmal seinen Stromtarif gewechselt und man wolle nun die Formalitäten klären und die Daten abgleichen, damit er sein Geld zurückbekomme.

Der Zeuge ... hat in seiner eidestattlichen Versicherung, auf welche Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Anruferin den Namen der Antragsgegnerin genannt habe und dass er der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt seine Einwilligung erteilt habe, zu Werbe – oder sonstigen Zwecken anzurufen.

Dieses Verhalten verstößt gegen §§ 7 II Nr. 2, 5 und 4 Nr. 4 UWG. Der vom Zeugen ... beschriebene Versuch, ihn mit unlauteren Mitteln persönliche Daten zu entlocken, erfüllte den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung von Mitbewerbern).

2. Dass der Anruf auf die Antragsgegnerin zurückzuführen ist, wurde dadurch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die eidestattliche Versicherung des Kunden vorgelegt wurde, in der angeben wird, die Anruferin habe mehrmals den Namen der Antragsgegnerin genannt. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand bei einem Werbeanruf den Namen einer Firma nennt, von der er nicht in irgendeiner Weise vorher beauftragt wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Telefonanruf von einem Beauftragten der Antragsgegnerin durchgeführt wurde und dieser über § 8 II UWG zuzurechnen ist.

Dieser Beweis des ersten Anscheins wurde auch nicht durch die vorgelegte eidestattlichen Versicherung des Herrn ... entkräftet. Zum einen enthält diese keinerlei Angaben dazu, welche Recherchen im eigenen Haus der Antragsgegnerin durchgeführt wurden. Die vorgelegte eidestattliche Versicherung befasst sich vielmehr nur mit den Dialer – Listen der Vertriebspartner der Antragsgegnerin. Zum anderen sind die Vertriebspartner der Antragsgegnerin auch nicht namentlich benannt und die entsprechenden, nach Behauptung der Antragsgegnerin vorliegenden und überprüften Dialer – Listen wurden nicht vorgelegt, sodass nicht hinreichend überprüft werden kann, ob es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass der streitgegenständliche Anruf aus dem Hause der Antragsgegnerin kam.

II. Vollziehung der einstweiligen Verfügung:

Die einstweilige Verfügung war auch nicht gemäß § 927 ZPO aufzuheben, da sie jedenfalls durch die erneute Zustellung in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vollzogen wurde. Gemäß § 929 II ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die einstweilige Verfügung der Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses des Prozeßbevollmächtigen der Antragstellerin wurde die einstweilige Verfügung diesem jedoch erst am 24.03.2017 zugestellt, sodass die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO bis zum 24.04.2017 lief. Für den Beginn des Laufs der Monatsfrist ist die Zustellung der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Gläubiger maßgebend (Zöller – Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Rn. 4 zu § 929).

Da die fristwahrende Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen muss war die Übergabe der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 24.04.2017, die vom Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch durch Unterschrift bestätigt wurde, ausreichend zur Wahrung der Vollziehungsfrist

Die einstweilige Verfügung der Kammer war daher mit Kostenfolge des § 97 ZPO zu bestätigen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Annotations

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)