Landgericht München I Endurteil, 30. Nov. 2016 - 37 O 7083/16

published on 30/11/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 30. Nov. 2016 - 37 O 7083/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einem kostenfreien Eignungscheck zu werben, wenn dies wie nachfolgend unter a) und/oder b) eingelichtet geschieht, und/oder einen solchen kostenfreien Eignungscheck ankündigungsgemäß durchzuführen:

a)

 

und/oder

b)

 

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2016 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, in Ziffer I. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von € 25.000 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt in München am … eine Klinik, in der refraktiv-chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Am … unterhält die Beklagte das sog. „…“, in welchem Interessenten vorab kostenlose Informationen über eine Augenlaseroperation erhalten. Bei dieser Beratung werden die Augendaten des Interessenten gemessen.

Aufgrund der Messdaten, im Wesentlichen den Daten der Fehlsichtigkeit und der Dicke der Hornhaut, kann der jeweilige Patientenberater bereits feststellen, ob eine Kontraindikation oder eine grundsätzliche Eignung besteht. Darüber hinaus werden Interessenten auch über die verschiedenen Operationsmethoden, deren Preise und die Erstattungsmöglichkeit der Kosten durch Krankenversicherungen informiert.

Bei der Abrechnung nach ärztlicher Gebührenordnung (GOÄ) würden für den „Eignungscheck“ Kosten anfallen, deren Höhe streitig ist.

Eine Vielzahl von Augenoptikern in Deutschland bewirbt und führt seit Jahrzehnten kostenlose Sehtests im Vorfeld des Verkaufs einer Brille oder von Kontaktlinsen in Optikergeschäften durch.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2016 ab (Anlage K 4). Die Beklagte wies die Abmahnung als unbegründet zurück (Anlage K 5).

Der Kläger behauptet, dass in die „kostenlosen Eignungschecks“ auch Ärzte eingebunden seien, dies ergebe sich daraus, dass bei dem Internetauftritt der Beklagten auf einer Unterseite (Anlage K 2) damit geworben werde, dass das Beratungszentrum am …platz unter der ärztlichen Leitung von … stehe.

Zumindest entstehe durch die von ihr beanstandeten Aussagen bei potentiellen Interessenten der Eindruck, dass in den angebotenen „kostenlosen bzw. kostenfreien Eignungscheck“ auch Ärzte eingebunden seien.

Der Kläger ist der Meinung, dass die von der Beklagten angebotene Leistung basierend auf der Gebührenordnung der Ärzte als ärztliche Leistung abzurechnen sei. Nach GOÄ - so behauptet der Kläger - müssten 148,66 Euro berechnet werden. Auf den Vortrag auf Seite 9 der Klageschrift wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor. Insbesondere sei der „kostenfreie Eignungscheck“ nicht handelsüblich i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einem kostenfreien Eignungscheck zu werben, wenn dies wie nachfolgend unter a) und/oder b) eingelichtet geschieht, und/oder einen solchen kostenfreien Eignungscheck ankündigungsgemäß durchzuführen:

(es folgen die im Tenor abgebildeten Einlichtungen)

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie behauptet, dass in dem „…“ am … keine Ärzte arbeiten würden und an der Durchführung der von ihr angebotenen und beworbenen „kostenfreien Eignungschecks“ keine Ärzte beteiligt seien.

Zudem ist sie der Meinung, dass deshalb nicht nach GOÄ abzurechnen sei.

Die Beklagte behauptet weiter, dass ein Arzt den Befund, der bei dem „kostenlosen Eignungscheck“ erhoben wird, bei der sich anschließenden kostenpflichtigen Untersuchung noch einmal komplett neu erhebe. Die bei dem „kostenlosen Eignungscheck“ festgestellten Daten würden nicht weiterverwendet.

Die Beklagte behauptet ferner, dass sie in Deutschland einen Marktanteil von 30% habe bei refraktiven Operationen und dass diverse Mitbewerber ebenfalls vergleichbare kostenlose Erstberatungen in Deutschland anbieten würden (Anlagekonvolut B 1).

Für Interessenten sei der kostenlose Eignungscheck deshalb eine Selbstverständlichkeit, weshalb dieser handelsüblich im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG sei.

Eine Irreführung, dass Ärzte den beworbenen Eignungscheck durchführen würden, liege ebenfalls nicht vor.

Zudem könne der durch die Beklagte beworbene und angebotene „kostenfreie Eignungscheck“ auch unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG subsumiert werden.

Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die „… GmbH“. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 hat der Kläger klargestellt, dass der als Beklagte die „… GmbH“ meint und um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. Diese ist mit Verfügung vom 03.08.2016, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 10.08.2016, erfolgt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage richtete sich von Anfang an gegen die nunmehr im Rubrum aufgeführte … GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer … auf die Gründe der Verfügung vom 3.8.2015 wird Bezug genommen.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

A. Unterlassungsanspruch

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 3 a n. F., 8 UWG i. V. m. § 7 HWG zu. Die Werbung für kostenfreie Eignungschecks verstößt gegen das Verbot der Gewährung von Werbegaben gem. § 7 Abs. 1 HWG.

I. Anwendungsbereich des HWG nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet. Die Augenlaseroperation, die hier letztendlich beworben werden soll, ist eine Behandlung zur Beseitigung einer Krankheit, nämlich Fehlsichtigkeit und somit ein ärztlicher Eingriff unter Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse (so auch OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7; OLG Köln, 20.05.2016, I-6 U 155/16, zitiert nach juris, Rn. 12).

II. Werbegabe i. S. d. § 7 HWG

Bei der kostenlosen Durchführung des „Eignungschecks“ handelt es sich auch um eine Werbegabe i. S. d. § 7 HWG, denn Werbegaben sind alle tatsächlichen unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere Leistungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln gewährt werden (Bülow/Ring, HWG, 5. Auflage 2016, § 7, Rn. 16). Die Durchführung und Bewerbung des „Eignungschecks“ dient der Absatzförderung von Augenlaseroperationen.

III. Grundsätzliche Unzulässigkeit von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben gem. § 7 Abs. 1 HWG Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

IV. Keine Ausnahme vom Verbotstatbestand

1. Keine geringwertige Kleinigkeit gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG Der Erkenntnisgewinn beim „Eignungscheck“ stellt für einen Interessenten einen erheblichen Eigenwert dar, da nicht nur ein Sehtest durchgeführt, sondern darüber hinaus abgeklärt wird, ob nicht bestimmte Hindernisse einer Laseroperation entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Geringwertigkeitsschwelle überschritten (so auch OLG Köln, a. a. O., Rn. 16).

2. Keine Auskünfte und Ratschläge, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG Es handelt sich bei der Durchführung des „Eignungschecks“ nicht lediglich um eine Auskunft oder einen Ratschlag i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG. Hier wird ein individueller Befund erhoben, der über einen bloßen Ratschlag hinausgeht (so auch OLG München, 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 62 sowie OLG Köln, a. a. O., Rn. 16).

3. Keine handelsübliche Nebenleistung, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG Der „Eignungscheck“ ist eine Nebenleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG, d. h. eine abtrennbare Dienstleistung mit Bezug zur Hauptleistung (so auch OLG Köln, a. a. O., Rn. 17).

Diese ist jedoch nicht handelsüblich.

Handelsüblich sind Nebenleistungen, wenn sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (BGH NJW-RR, 1991, 1191). Die Angesprochenen dürfen die Leistung nicht als etwas Besonderes ansehen, sondern sie muss ihren Erwartungen entsprechen, also eine üblicherweise kostenlos gewährte Selbstverständlichkeit sein (OLG München a. a. O., S. 7). Auf die Verbreitung der Werbegabe im Markt allein kommt es nicht an. Auch neuartige Gaben können handelsüblich sein (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 26). Dass Mitbewerber ebenso handeln, führt jedoch nicht zwangsläufig zur Handelsüblichkeit (LG Hamburg, PharmR 2012, 165, 168). Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

a) Unzulässigkeit eines kostenlosen ärztlichen Beratungsgesprächs gem. § 7 Abs. 1 HWG Die angegriffenen Werbungen sind unlauter und verstoßen gegen § 7 Abs. 1 HWG.

Sie werden beide von einem Teil des angesprochenen Verkehrs dahingehend verstanden, dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch einen Augenarzt, also nicht durch einen Augenoptiker bzw. einen „speziell geschulten nichtärztlichen Patientenberater“ durchgeführt wird. Dies allein führt bereits zur Unzulässigkeit der jeweils angegriffenen Werbung nach § 7 Abs. 1 HWG, denn die Bewerbung oder Durchführung eines kostenlosen ärztlichen Beratungsgesprächs stellt eine nach § 7 HWG unzulässige Zuwendung dar (OLG München,21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7); maßgeblich sind insoweit nicht die objektiven Verhältnisse, sondern das Verständnis der Patienten (OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16 S. 7). Abzustellen ist nicht auf die konkreten Umstände einer tatsächlichen „Gewährung“ des Angebots, sondern allein auf den objektiven Erklärungsgehalt des Angebots, darauf also wie der durchschnittlich informierte situationsgerecht aufmerksame potentielle Patient die Auslobung verstehen wird (OLG München, 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 62).

Dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch Optiker bzw. speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater und nicht durch Ärzte durchgeführt wird, ist den beiden streitgegenständlichen Werbungen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

Beide angegriffenen Werbeaussagen sind jeweils geeignet, bei einem Interessenten das Verständnis hervorzurufen, dass ein Arzt den angebotenen „kostenfreien Eignungscheck“ durchführen wird.

Da es sich bei der beworbenen Operation um eine ärztliche Leistung handelt, liegt es grundsätzlich nahe, dass ein Arzt auch die Voruntersuchung durchführt.

(1) Werbung Tenor Ziff. I. a)

In der Werbung Tenor Ziff. I a) wird nicht erwähnt, durch wen die kostenfreien Eignungschecks durchgeführt werden. Dafür dass Ärzte beteiligt sind, spricht neben der Tatsache, dass eine ärztliche Leistung beworben wird, der Umstand, dass links neben der Bewerbung des „kostenfreien Eignungschecks“ Ärzte erwähnt sind. So heißt es unmittelbar neben dem streitgegenständlichen Text: „Das kompetente Ärzteteam blickt auf 20 Jahre Erfahrung zurück.“

Auch die Anlage K 2, die der Interessent durch Klicken auf den unter der angegriffenen Werbeaussage befindlichen Link erreicht, in der sich folgende Formulierung findet: „unverbindliche Augenchecks (durchgeführt von Optikern oder speziell geschulten, nichtärztlichen Patientenberatern)“, führt zu keiner anderen Bewertung.

Der zunächst entstandene Eindruck aufgrund des Gesamtbilds der Werbung, dass die kostenlosen Eignungschecks zumindest unter Beteiligung von Ärzten stattfinden, kann u.U. durch klarstellende Hinweise wieder ausgeräumt werden, sofern der Hinweis leicht zu finden, in der Nähe der Aussage platziert und hinreichend deutlich und verständlich ist (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 HWG, Rn. 5; Köhler/Bornkamm, UWG 34. Auflage 2016, § 5, Rn. 2.98).

Der Link unter der angegriffenen Aussage genügt als klarstellender Hinweis nicht, denn erst auf einer weiteren Unterseite (Anlage K 2) wird richtiggestellt, dass keine Ärzte an dem kostenlosen Eignungscheck beteiligt sind. Die Unterseite ist zwar für den Interessenten durch einen weiteren Klick erreichbar, aber nicht unmittelbar sichtbar. Welche Informationen sich hinter dem weiterführenden Link verbergen, bleibt für den Betrachter ebenfalls im Dunkeln, sofern er den Link nicht aufruft. Dass die durch den Link erreichbare Unterseite eine Erläuterung dazu bereithält, wer die beworbenen kostenlosen Eignungschecks durchführt, ist ihm als solchen nicht zu entnehmen.

(2) Werbung Tenor Ziff I. b)

Auch die zweite angegriffene Aussage wird von einem Teil der Patienten so verstanden werden, dass Ärzte den „Eignungscheck“ durchführen (Tenor Ziff. I b)). So steht unmittelbar unter der Bewerbung des „kostenlosen Eignungschecks (durchgeführt von speziell geschulten Patientenberatern)“: „Im Rahmen einer umfangreichen Voruntersuchung werden Ihre Augen untersucht. Im Anschluss daran steht das Beratungsgespräch mit einem unserer Operateure an, bei dem Sie sich gemeinsam mit dem Arzt in Abhängigkeit von Ihrer Fehlsichtigkeit und Ihren Erwartungen über das für Sie am besten geeignete Verfahren verständigen.“

Hier ist bereits nicht klar ersichtlich, ob der „kostenlose Eignungscheck“ und die umfangreiche Voruntersuchung identisch sind bzw. ineinander übergehen oder sich eine weitere Untersuchung nach dem „kostenlosen Eignungscheck“ anschließt. Zudem wird durch die Formulierung der Aussage und die optische Nähe zu der Bewerbung des „kostenlosen Eignungschecks“ suggeriert, man könne gleich den Operateur treffen und sich gemeinsam mit einem Arzt abstimmen. Hierdurch wird der Eindruck, bei der kostenlosen Erstberatung sei ein Arzt zumindest involviert noch verstärkt (so auch OLG München, 05.12.2013, 6 U 3792/13, S. 5 f.; OLG München 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 63). Dass es sich bei den „speziell geschulten Patientenberatern“ gerade nicht um Ärzte handelt wird - vor diesem Hintergrund - nicht hinreichend deutlich, denn speziell geschulte Patientenberater können auch Ärzte sein.

Zudem befindet sich die angegriffene Aussage unter der Rubrik „Ablauf der OP“ was ebenfalls für einen Zusammenhang mit einer ärztlichen Leistung spricht.

b) Unzulässigkeit eines kostenlosen Beratungsgesprächs durch Optiker oder speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater gem. § 7 Abs. 1 HWG Selbst wenn jedoch für den Interessenten klar erkennbar wäre, dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch einen Augenoptiker oder geschulte nichtärztliche Patientenberater durchgeführt wird, wäre die Werbung unzulässig nach § 7 Abs. 1 HWG. Wegen unsachlicher Beeinflussung ist auch unter dieser Voraussetzung die Handelsüblichkeit der Nebenleistung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG zu verneinen.

Die Fassung des HWG lässt insgesamt erkennen, dass nur in einem sehr engen Bereich Ausnahmen vom Verbot der Wertreklame zuzulassen sind (so auch BGH 26.03.2009, I ZR 99/07 - DeguSmiles & more, zitiert nach juris Rn. 16). Neben dem Ziel des Gesundheitsschutzes umfasst das Heilmittelwerbegesetz auch den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater, so dass ein Verbot nach § 7 HWG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Werbung Kunden unsachlich zu beeinflussen vermag (OLG Celle,13.03.2014, 13 U 106,13 - ARMANI Zweitbrille - zitiert nach juris, Rn. 26).

Mit dem Verbot der Werbegaben soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Adressaten der Werbegaben begegnet werden (OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7; Bülow/Ring, HWG, 5. Auflage 2016, § 7, Rn. 6.). Das Gesetz dient der öffentlichen Gesundheit und Belangen des Patientenschutzes (OLG Karlsruhe, 06.09.2012, 4 U 110/12 - Tablet Computer, zitiert nach juris, Rn. 18, 19 zum Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 7 HWG; Pfuhl, Von unlautererer Verkaufsförderung und strafbarer Korruption, Monografie 2010, S. 79)

§ 7 Abs. 1 HWG ist, auch vor dem Hintergrund der Vollharmonisierung durch die UPG-Richtlinie, weiter als Gefährdungsdelikt auszulegen.

Unter Berücksichtigung der Gintec-Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.11.2007, C-374/05) wird jedoch von der Rechtsprechung und der Literatur inzwischen vermehrt auf die fehlendende Eignung einer Beeinflussung, damit das Fehlen einer konkreten Gefährdung abgestellt (BGH 12.12.2013, I ZR 83/12 - Testen Sie ihr Fachwissen; Bülow/Ring a. a. O., Rn. 9-11; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 7 HWG, Rn. 5). Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht in jedem Fall nicht, wenn die Empfänger in der fraglichen Zuwendung kein Werbegeschenk sehen (BGH GRUR 2011, 1163, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank).

Eine konkrete Gefährdung durch eine erhebliche unsachliche Beeinflussung ist durch das Anbieten und Werben mit dem „kostenfreien Eignungscheck“ gegeben, auch wenn dieser lediglich durch Optiker bzw. speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater durchgeführt wird.

Erscheint der Interessent nach dem „Eignungscheck“ als für die Laser-Augenbehandlung geeignet, wird die Wahrscheinlichkeit, dass er diese durchführen lässt und zwar in der Augenklinik der Beklagten erheblich erhöht. Die erste Hemmschwelle zur Augenoperation ist durch die Untersuchung bereits überschritten und bei der Wahl des Arztes greift zusätzlich der Faktor Dankbarkeit für eine unentgeltliche Leistung (OLG Köln, 20.05.2016, 6 U 155/16, zitiert nach juris, Rn. 15). Eine spürbare Beeinträchtigung der Entscheidung durch die unsachliche Erwägung: „Jetzt war ich schon da und gehe dort auch wieder hin.“ ist naheliegend.

Der Gesetzeszweck des § 7 HWG und vernünftige kaufmännische Gepflogenheiten müssen hier ins Verhältnis gesetzt werden. Die streitgegenständliche Maßnahme dient dem Anlocken von Interessenten und ist kaufmännisch durchaus sinnvoll. Auch der Verbraucher, der eine Laserbehandlung in Erwägung zieht, wird an der Möglichkeit, eine kostenlose Voreinschätzung zu erhalten, ein nachvollziehbares Interesse haben - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Augenlaseroperation mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG jede Werbegabe erlaubt ist, die kaufmännisch sinnvoll erscheint und an welcher der Verbraucher interessiert ist, denn § 7 Abs. 1 HWG dient ja gerade seinem Schutz vor der für ihn durchaus reizvollen „Anlockwirkung“ kostenloser Leistungen.

Bei ihrer Abwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, dass Augenoptiker im Vorfeld eines potentiellen Geschäftsabschlusses, etwa des Verkaufs einer Brille oder von Kontaktlinsen, kostenlose Leistungen wie etwa die Messung des Grades der Fehlsichtigkeit erbringen und auch damit werben dürfen (BGH GRUR 1987, 916, 917; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 5, Rn. 2.119; so i.E. auch OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 8).

Die Kammer verkennt auch nicht, dass Optiker, die eine Brille oder Kontaktlinsen verkaufen und Laserzentren, wie die Beklagte, in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

Dennoch ist eine Differenzierung vorzunehmen und nach dem Gesetzeszweck des Heilmittelwerbegesetzes zwingend erforderlich.

Hier handelt es sich nicht um den Verkauf einer Brille oder von Kontaktlinsen, sondern um den Verkauf einer Augenlaseroperation, die einen ärztlichen Eingriff darstellt und mit höheren gesundheitlichen Risiken verbunden ist als der Einsatz einer Brille oder von Kontaktlinsen. Dem entsprechend schutzwürdiger ist auch der von der Werbung angesprochene Verbraucher.

Selbst wenn er sich mit den Risiken einer Augenlaserbehandlung im Vorfeld der Untersuchung auseinandergesetzt haben mag, muss gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG bei dem „Eignungscheck“ im Hinblick auf die Handelsüblichkeit einer Werbegabe ein strengerer Maßstab angesetzt werden.

Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers durch das Anbieten und Bewerben des kostenlosen „Eignungschecks“ für einen nicht unerheblichen mit erheblichen Kosten und Risiken behafteten medizinischen Eingriff ist hier nicht von der Hand zu weisen.

III. Durchführung der „kostenfreien Eignungschecks“

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 HWG gilt das Verbot nicht nur für die Bewerbung, sondern auch für die Gewährung, bzw. Durchführung der streitgegenständlichen „kostenfreien Eignungschecks“.

B. Zahlungsanspruch

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 246,10 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Der Anspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Der Zeitpunkt ab dem Zinsen gewährt werden, der 10.08.2016, ergibt sich daraus, dass die Berichtigungsverfügung des Passivrubrums zu diesem Zeitpunkt dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

D. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 12/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/12 Verkündet am: 12. Dezember 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 15/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 33 O 12480/13, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die in Ziffern 1. lit. a) bis 1. lit. c) ausgesprochenen Verbote hinaus verur
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Annotations

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.