Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16
Gericht
Tenor
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen in Form einer Abbildung in dem Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:
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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang und die Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 723,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2017 zu bezahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilderöffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) in Form einer Abbildung in dem von der Beklagten betriebenen Online Shop auf der Website... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ...“ angeboten werden:
1.1 ...
1.2 ...
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1.6 ...
1.8 ...
1.9 ...
1.10 ...
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1.11 ...
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1.13 ...
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2. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend kursiv dargestellten Textpassagen öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen in Form einer Wiedergabe in dem von der... betriebenen Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:
2.1 In Bezug auf das Produkt ...
Mit jungen Farben und sportlichem Design starten die neuen ... Stadtvagabunden durch. In punkto Lifestyle hat dieser Begleiter wirklich alles drauf: Vom bunten Streifen- oder Karo-Print über freundliche Farben bis zum dezenten Look fürs Büro. Praktische Ausstattung und Funktionalität sind nebenbei auch noch garantiert. Airstripes-Tragesystem, anatomische, gepolsterte Schulterträger, bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV RV-Vortasche, Netzseitentaschen, abnehmbarer Bauchgurt, ordnertaugliches Hauptfach, RV-Innentasche und Gummizughalterung vorne
2.2 In Bezug auf das Produkt ...
Dieser neue Rucksack ist genau der richtige Kumpan, um mit Vollgas in die Schule zu starten. Schwere Bücher, dicke Ordner, Hefte, Brotzeit - all das nimmt er auf, ohne zu murren und erleichtert den Transport durch seine anatomisch geformten Schulterträger und das durchdachte Rückensystem ungemein Airstripes-Rückensystem, komfortabel weich gepolsterte, anatomische Schulterträger, große Vortasche Hauptfach mit Dokumentenfach DinA4-ordnertauglich, Netzseitentasche, Blinklichthalterung mit 3M-Reflektor, gepolsterter Tragegriff, Vorrichtung für Bauchgurt, Brustgurt
2.3 In Bezug auf das Produkt ...
Der Name ist hier Programm. Die ... und ... waren seit Anfang an dabei, als ... 1984 mit dem ersten voll belüfteten Rücken für Wanderrucksäcke - das inzwischen oft kopierte Aircomfort System - den Rucksack-Markt revolutionierte.
Natürlich konnte sich ... nicht verkneifen, in den vergangenen 25 Jahren die Originale ständig weiter zu entwickeln und zu perfektionieren. So sind sie immer noch erste Wahl für Wanderer jeden Alters, die es klassisch lieben.
Advanced Aircomfort System, gepolsterte Hüftflossen mit Ventilationspads, anatomisch geformte Schulterträger mit Soft Edge Kanten, zwei Deckelschließen, die zusätzliches Verstauen von Kleidung unter dem Deckel erlauben, Deckelfach, drei feste Außentaschen, Wanderstockhalterung, integrierte, abnehmbare Regenhülle
2.4 In Bezug auf das Produkt ...
Durch ein beschichtetes Thermomaterial hält der ... das Getränk im Winter schön warm oder im Sommer angenehm kühl. Das Fassungsvermögen wurde auf 3 Liter erweitert, so dass nun auch große Blasen Platz finden. Der ... kann im oder außen am Rucksack transportiert werden. Seitliche Schlaufen ermöglichen die Fixierung mit Kompressionsriemen. Auch geeignet für Trinkflaschen, Schokolade und mehr.
2.5 In Bezug auf das Produkt ...
... Regenüberzüge sorgen dafür, dass der Inhalt des Rucksacks auch nach einem Schlechtwettertag noch trocken ist. Den Schützer gibt es auch in eckiger Form für die ... Ausgezeichneter Nässeschutz durch PU-Beschichtung und getapte Nähte, Die leuchtende Farbe gibt zusätzliche Sicherheit im Straßenverkehr oder bei einem Notfall.
2.6 In Bezug au fdas Produkt ...
Der ... ist der Urvater der Bikerucksäcke und zusammen mit seiner SL-Partnerin hält er die Tradition der Funktionalität aufrecht. Das heißt jedoch nicht, dass das sportliche Paar nicht mit der Zeit geht! Im neuen, schicken Look umweht sie ein urbaner Hauch und so sind diese Rucksäcke auf dem einsamen Trail genauso zuhause wie auf der städtischen Flaniermeile. Für den kompletten Familienausflug gibt es für die Kleinsten übrigens den passenden …-Rucksack im „Miniformat“.
2.7 In Bezug auf das Produkt ...
Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.
2.8 In Bezug auf das Produkt ...
Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.
2.9 In Bezug auf das Produkt ...
Das Multitalent für längere Strecken hat nun noch mehr Potenzial: Mit der Stockhaltertmg ist er der perfekte Begleiter für „Bike & Hike“ Touren. Mit einem schnellen Griff ist die Karte aus der Vortasche gezogen. Bestechend ist die maximale Belüftung durch das ... Advanced Aircomfort-System, dazu kommt cooles Design, körpernahe Form und die praktische RV-Volumenerweiterung.
2.10 In Bezug auf das Produkt ...
Verhindert bei Kälte das schnelle Gefrieren der Flüssigkeit im Schlauch. Man kann die Isolierung, ohne den Schlauch von der Blase abzunehmen, mit einem RV leicht und schnell anbringen. Mit Befestigungsriemen für den Schulterträger
2.11 In Bezug auf das Produkt ...
Ob als Schneebrotzeitsitz, Pickelgarage oder Eisenwarenabteilung - die neu und gut aufgelegten ...-Gesellen sind absolut hart im nehmen. In schwierigem Gelände garantieren der schlanke Packsack und der körpernahe Sitz volle Kontrolle. Und mit ihrem ergonomisch geformten und beweglichen Vari Flex Hifigurt kommt jetzt noch eine Extraportion Bewegungsfreiheit und mit den neuen Farben jede Menge Freude dazu.
2.12 In Bezug auf das Produkt ...
Mit dem ... Bürorucksack von ... gibt es die Bürodiener mm auch in flacher Variante, für Laptop und das Nötigste. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den LapTop und Organisationstalent.
2.13 In Bezug auf das Produkt
Dieser Rucksack hat den Beschützerinstinkt! Der TÜVgeprüfte Protektor aus flexiblem SC 1-Schaum hilft im Fall eines Sturzes Verletzungen zu mildern oder zu vermeiden. Wird der Protektor nicht gebraucht, kann er herausgenommen werden - und schon ist der ... ein ganz normaler Bikerucksack für ganz normale Abenteuer. Nicht zuletzt glänzt er zudem mit Halterungen für Bein- und Armschoner und dem geräumigen Organisations- und Werkzeugfach. Mit seinem praktischen Packmaß und dem SL-Modell für Frauen und kleinere Biker ist der bewährte Schutzengel das erklärte Lieblingsstück vieler Freerider und abfahrtsorientierter Mountainbiker.
2.14 In Bezug auf das Produkt
Das neue Mundstück ist auslaufsicher durch seine zusätzliche Wasser-Stop-Verriegelumg. Sie wird einfach durch drehen geöffnet. Leichter Druck aktiviert die Trinköffnung, die unabhängig von der Position im Mund einen angenehm hohen Flüssigkeitsfluss bietet. Beim Absetzen schließt ein integriertes Federventil das Mundstück automatisch Zum Reinigen lässt sich das ... einfach zerlegen. ... Die aufsteckbare Schutzkappe hält während eines längeren Transportes den Schmutz vom Mundstück fern.
2.15 In Bezug auf das Produkt ...
Der ... ist ein absolut zuverlässiger Partner für Fernreisen in stilvollem Design und zeitloser Farbgebung.
Die Kombination aus Tasche und Rucksack sind sein Markenzeichen: Das universelle Stück besitzt einen Umhängegurt und alternativ steht das abdeckbare Rückentragesystem mit Vari-Quick für den bequemen Transport zur Verfügung.
Durch den Rundbogen-Reißverschluss lässt sich das obere Hauptfach weit aufklappen. Separates Bodenfach bietet gesondert Platz für Schuhe, Schlafsack etc. Gepolsterter abnehmbarer Schultertrageriemen
2.16 In Bezug auf das Produkt ...
Gewicht sparen heißt Kraft sparen. Deshalb haben wir unsere neue schnelle ...-Truppe auf "Man spürt sie kaum" getrimmt.
Skirennen sind das Spezialgebiet von … auf Adventure Races, alpinen Sportkletterrouten und Tages-Skitouren überzeugen ...
Den kompakten, sicheren Sitz dabei, gewährleisten leichte, anatomisch geformte Hüftflossen und Schulterträger aus luftigem Netzmaterial.
Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Ski und um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.
2.17 In Bezug auf das Produkt ...
In dem ... steckt alles drin, was ein wendiger Wintersport-Allrounder alles braucht und noch das gewisse Etwas mehr.
Denn die zusätzliche Rucksacköffnung am Rücken mittels Rundbogen-RV erlaubt den bequemen Zugriff auf den gesamten Rucksackinhalt - also kein lästiges inden-Sachenwühlen" mehr. Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Schneeschuhe und Ski entweder seitlich oder vorne.
Um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.
Taschen für Schaufel, Sonde und Schaufelstil innen.
2.18 In Bezug auf das Produkt ...
Clever durchorganisiert sind die großzügigen, tragbaren ...-Büros. Im sportlichedel gestylten Look geht es so ganz beruhigt per U-Bahn oder Bus zum Ziel, denn der Laptop ist in seinem gepolsterten Fach sicher verstaut. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den Laptop und Organisationstalent.
2.19 In Bezug auf das Produkt ...
In unterschiedlichen, dezenten und starken Farben gehen der kleine, leichte ... und der ... auf ihre Tour durch die Stadt, zum Shoppen und Bummeln. Airstripes-Tragesystem. Anatomische, gepolsterte Schulterträger. Bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV. RV-Vortasche. Netzseitentaschen.
2.20 In Bezug auf das Produkt ...
Das Aircomfort Pro System vereint gleich drei Eigenschaften, die eine Tour zur Traumtour werden lassen - und das wirkt sich besonders positiv aus, wenn etwas mehr Ausrüstung mit muss. Top Aircomfort Belüftung, angenehm flexibles Trageverhalten und ein komfortabel formschlüssiger Hüftgurt.
Zudem glänzen die bewährten Begleiter nun mit feinem Material und vielen neuen Farben. Das Geheimnis dieser genialen Verbindung liegt in der besonderen Rahmenkonstruktion und dem beweglichen Vari Flex Hüftgurt.
Dieser Tragekomfort wurde für die Sportlerinnen noch mit den speziell geschnittenen SL-Schulterträgern und -Hüftflossen kombiniert.
Kompakter, anatomisch geformter Vari Flex Hüftgurt mit Bilaminat-Aufbau und Wide Air-Mesh sorgt für angenehmen Tragekomfort.
2.21 In Bezug auf das Produkt ...
Der ... mit integriertem PSA-Rückenprotektor schützt nicht nur, er macht auch jede Bewegung mit und entpuppt sich zudem als wahrer Variantenspezialist.
Skier lassen sich seitlich, diagonal oder frontal befestigen, das Board waagrecht oder senkrecht und natürlich sind auch die Schneeschuhe plus Skistöcke schnell fest fixiert. Dabei ist er doch ein cleaner Rucksack, weil er versteckt, was in ihm steckt: die Kompressionsriemen werden aufgerollt mit Klettverschluss zusammengehalten und die Schlaufen und Ösen verschwinden in Garagen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 882,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu bezahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Klageabweisung.
Gründe
A.
B.
I.
II.
III.
IV.
C.
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Annotations
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.