Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16

published on 20/02/2019 00:00
Landgericht München I Endurteil, 20. Feb. 2019 - 37 O 22800/16
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen in Form einer Abbildung in dem Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:

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II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang und die Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 723,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2017 zu bezahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Abbildungen von Produkten der Klägerin auf Produktdetailseiten, die auf der Onlineverkaufsplattform ... sichtbar waren.

Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Sie unterhält keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten oder zu ihren Schwestergesellschaften.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage K1) beanstandete die Klägerin der Beklagten gegenüber die unberechtigte Nutzung von Bild- und Textmaterials durch Abbildungen und Texte, die auf der Internetseite ... sichtbar waren. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2013 zurück.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2014 (Anlage K2) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung von 52 Lichtbildern und 21 Texten auf der Webseite ..., die hier auch streitgegenständlich sind, ab (Anlage K2). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 04.06.2014 zurück.

Bei den beanstandeten Angeboten handelte es sich um Eigenangebote der Beklagten. Diesen ursprünglich bestrittenen Vortrag hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt.

Die Klägerin vertreibt ihre Produkte aufgrund selektiver Vertriebsvereinbarungen mit offiziellen ... Händlern. Danach sind diese - jedenfalls in Europa - nicht berechtigt, Produkte der Klägerin auf dem ...-Marketplace anzubieten.

Den Angeboten auf der Webseite ... liegt das Konzept der Produktdetailseite zugrunde. Dabei wird für jedes über die …-Plattform angebotene Produkt jeweils nur eine Produktdetailseite angezeigt; jedes Produkt erhält eine spezifische ...-Produkt-Identifikationsnummer (ASIN) zugewiesen. Dritthändler können über eine Maske ihre Angebote einstellen und Fotos sowie Texte in die Datenbank auf einen ...-Server hochladen. Existiert für eine bestimmtes Produkt bereits eine Produktdetailseite, können weitere Händler keine neue Seite erstellen, sie werden an die bestehende Seite „angehängt“. Jeder Händler kann dabei seinerseits eigene Inhalte einstellen. Ob und aufweiche Weise Dritthändler Inhalte eigenständig löschen können, ist zwischen den Parteien streitig.

Zur Funktionsweise der Produktdetailseiten trägt die Beklagte weiter vor, dass in einen automatisierten Verfahren aus den bereitgestellten Inhalten ausgewählt und die standardisierte Produktseite erstellt werde. Die Auswahl werde dabei nicht redaktionell betreut, sondern erfolge nach abstrakten Qualitätskriterien wie Dateiformat und Auflösung oder formalen Gesichtspunkten wie Anzahl der Abbildungen und Umfang der Texte. Die Gestaltung der jeweiligen Produktinformationsseite verändere sich mit dem jeweiligen Angebot der in die ...-Datenbank von einem oder mehreren Anbietern eingestellten Inhalte. Im Zeitpunkt des Zugriffs eines Nutzers werde die Produktdetailseite jeweils dynamisch durch den programmierten Zugriff auf die Inhalte erzeugt.

Mehrere Gesellschaften des ...-Konzerns nehmen Aufgaben im Rahmen der Geschäftstätigkeit wahr, die konkrete Aufgabenerfüllung sowie die rechtliche Einordnung dieser Aufgaben sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vortrag der Beklagten verantwortet die ... technische Prozesse bei Erstellung der

Produktdetailseiten. Die ...ist nach dem Vortrag der Beklagten die technische Betreiberin der Webseite ... Nach Auffassung der Klagepartei ist die Beklagte, die ... im Rechtssinne die Betreiberin der Webseite ...

Die Klagepartei begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I damit, dass im Gerichtsbezirk die streitgegenständlichen Online-Seiten abrufbar waren und dass hier ein Schaden eingetreten ist.

Die Klägerin macht geltend, 52 Lichtbilder und 21 Textpassagen seien in einem Zeitraum vor dem 21.05.2014 auf der Webseite ... im ...-Eigenhandel eingestellt gewesen. Bei den Lichtbildern handele es sich um aufwendig gestaltete Produktfotografien des Fotografen ... Die Klagepartei habe die Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Bei den verwendeten Produktbeschreibungstexten handele es sich um Beschreibungen, denen ebenfalls Schöpfungswert zukomme. Sie seien von angestellten Mitarbeitern der Marketingabteilung der Klägerin als Katalogtexte erstellt worden, die Nutzungsrechte liegen bei der Klägerin. Insbesondere habe der verantwortliche Leiter der Abteilung, der als Zeuge benannte Mitarbeiter ..., die Schlussredaktion übernommen. Seitens der Mitarbeiter seien der Klagepartei die Nutzungsrechte eingeräumt worden.

Die Klagepartei trägt vor, die streitgegenständlichen Abbildungen und Texte seien auf den Seiten der Beklagten sichtbar gewesen und dokumentiert dies durch die Anlage K 6a. Sie trägt vor, soweit hier nicht alle Lichtbilder und Texte unter Angabe der ASIN lückenlos dokumentiert seien, sei dies unschädlich. Man habe versehentlich nicht alles - ausgedruckt. Im Übrigen beruft sich die Klagepartei unter Vorlage entsprechender Screenshots, teilweise mit der Kennung der Webseite ..., darauf, dass einzelne dieser Lichtbilder immer noch sichtbar seien.

Zum weiteren Nachweis ihrer Nutzungsrechte beruft sich die Klagepartei auf den Herausgebervermerk gemäß § 10 Abs. 2 UrhG in Bezug auf ihren gedruckten Produktkatalog (Anlage K 12).

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe die Lichtbilder gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte könne sich nicht wie ein Drittanbieter auf der ...-Marketplace-Plattform darauf berufen, sie habe sich lediglich an ein Drittangebot „angehängt“ und habe daher keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte. Die Klagepartei rügt, dass die Beklagte schon nicht dargelegt habe, welcher Dritter wann welches Bild hochgeladen habe. Im Übrigen komme es nicht auf das Hochladen in die Datenbank der Beklagten an. Zwar liege hierin ggf. eine Urheberrechtsverletzung des Dritten durch ein Vervielfältigen. Das Öffentlich-Zugänglichmachen erfolge jedoch erst durch die Generierung einer Produktdetailseite. Diesen Vorgang verantworte die Beklagte. Dass sie sich dabei dem Konzern zugehörender Dritter bediene, welche die technischen Dienstleistungen erbringen, entlaste sie nicht von der Verantwortung.

Die Lichtbilder werden nach Auffassung der Klagepartei einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Auch insoweit könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Fotos seien bereits im Internet zugänglich gewesen. Es fehle hier schon an substantiiertem Vortrag. Im Übrigen gebe es im Urheberrecht keinen „Erschöpfungsgrundsatz“. Die Klagepartei habe weder eine tatsächliche noch eine mutmaßliche Einwilligung zur Nutzung der Lichtbilder auf der Plattform ... erteilt. Den Erwerb von Nutzungsrechten habe die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. Auf ihre Nutzungsbedingungen könne sie sich insoweit nicht berufen, da es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gebe.

Die Klagepartei trägt umfassend dazu vor, welche Unterschiede aus ihrer Sicht zwischen dem Eigenhandel der Beklagten auf ... und den Angeboten Dritter auf dem ...-Marketplace bestehen. Hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass die Beklagte Einflussmöglichkeiten zur Entfernung von Bildern habe, die einem Dritten nicht zur Verfügung stehen. Regelmäßig veranlasse sie entsprechende Löschungen.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilderöffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) in Form einer Abbildung in dem von der Beklagten betriebenen Online Shop auf der Website... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ...“ angeboten werden:

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2. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend kursiv dargestellten Textpassagen öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen in Form einer Wiedergabe in dem von der... betriebenen Online Shop auf der Website ... einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch ... angeboten werden:

2.1 In Bezug auf das Produkt ...

Mit jungen Farben und sportlichem Design starten die neuen ... Stadtvagabunden durch. In punkto Lifestyle hat dieser Begleiter wirklich alles drauf: Vom bunten Streifen- oder Karo-Print über freundliche Farben bis zum dezenten Look fürs Büro. Praktische Ausstattung und Funktionalität sind nebenbei auch noch garantiert. Airstripes-Tragesystem, anatomische, gepolsterte Schulterträger, bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV RV-Vortasche, Netzseitentaschen, abnehmbarer Bauchgurt, ordnertaugliches Hauptfach, RV-Innentasche und Gummizughalterung vorne

2.2 In Bezug auf das Produkt ...

Dieser neue Rucksack ist genau der richtige Kumpan, um mit Vollgas in die Schule zu starten. Schwere Bücher, dicke Ordner, Hefte, Brotzeit - all das nimmt er auf, ohne zu murren und erleichtert den Transport durch seine anatomisch geformten Schulterträger und das durchdachte Rückensystem ungemein Airstripes-Rückensystem, komfortabel weich gepolsterte, anatomische Schulterträger, große Vortasche Hauptfach mit Dokumentenfach DinA4-ordnertauglich, Netzseitentasche, Blinklichthalterung mit 3M-Reflektor, gepolsterter Tragegriff, Vorrichtung für Bauchgurt, Brustgurt

2.3 In Bezug auf das Produkt ...

Der Name ist hier Programm. Die ... und ... waren seit Anfang an dabei, als ... 1984 mit dem ersten voll belüfteten Rücken für Wanderrucksäcke - das inzwischen oft kopierte Aircomfort System - den Rucksack-Markt revolutionierte.

Natürlich konnte sich ... nicht verkneifen, in den vergangenen 25 Jahren die Originale ständig weiter zu entwickeln und zu perfektionieren. So sind sie immer noch erste Wahl für Wanderer jeden Alters, die es klassisch lieben.

Advanced Aircomfort System, gepolsterte Hüftflossen mit Ventilationspads, anatomisch geformte Schulterträger mit Soft Edge Kanten, zwei Deckelschließen, die zusätzliches Verstauen von Kleidung unter dem Deckel erlauben, Deckelfach, drei feste Außentaschen, Wanderstockhalterung, integrierte, abnehmbare Regenhülle

2.4 In Bezug auf das Produkt ...

Durch ein beschichtetes Thermomaterial hält der ... das Getränk im Winter schön warm oder im Sommer angenehm kühl. Das Fassungsvermögen wurde auf 3 Liter erweitert, so dass nun auch große Blasen Platz finden. Der ... kann im oder außen am Rucksack transportiert werden. Seitliche Schlaufen ermöglichen die Fixierung mit Kompressionsriemen. Auch geeignet für Trinkflaschen, Schokolade und mehr.

2.5 In Bezug auf das Produkt ...

... Regenüberzüge sorgen dafür, dass der Inhalt des Rucksacks auch nach einem Schlechtwettertag noch trocken ist. Den Schützer gibt es auch in eckiger Form für die ... Ausgezeichneter Nässeschutz durch PU-Beschichtung und getapte Nähte, Die leuchtende Farbe gibt zusätzliche Sicherheit im Straßenverkehr oder bei einem Notfall.

2.6 In Bezug au fdas Produkt ...

Der ... ist der Urvater der Bikerucksäcke und zusammen mit seiner SL-Partnerin hält er die Tradition der Funktionalität aufrecht. Das heißt jedoch nicht, dass das sportliche Paar nicht mit der Zeit geht! Im neuen, schicken Look umweht sie ein urbaner Hauch und so sind diese Rucksäcke auf dem einsamen Trail genauso zuhause wie auf der städtischen Flaniermeile. Für den kompletten Familienausflug gibt es für die Kleinsten übrigens den passenden …-Rucksack im „Miniformat“.

2.7 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.

2.8 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist der Altmeister des Alltagsgepäcks. Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der ...Kollektion entwickelt.

2.9 In Bezug auf das Produkt ...

Das Multitalent für längere Strecken hat nun noch mehr Potenzial: Mit der Stockhaltertmg ist er der perfekte Begleiter für „Bike & Hike“ Touren. Mit einem schnellen Griff ist die Karte aus der Vortasche gezogen. Bestechend ist die maximale Belüftung durch das ... Advanced Aircomfort-System, dazu kommt cooles Design, körpernahe Form und die praktische RV-Volumenerweiterung.

2.10 In Bezug auf das Produkt ...

Verhindert bei Kälte das schnelle Gefrieren der Flüssigkeit im Schlauch. Man kann die Isolierung, ohne den Schlauch von der Blase abzunehmen, mit einem RV leicht und schnell anbringen. Mit Befestigungsriemen für den Schulterträger

2.11 In Bezug auf das Produkt ...

Ob als Schneebrotzeitsitz, Pickelgarage oder Eisenwarenabteilung - die neu und gut aufgelegten ...-Gesellen sind absolut hart im nehmen. In schwierigem Gelände garantieren der schlanke Packsack und der körpernahe Sitz volle Kontrolle. Und mit ihrem ergonomisch geformten und beweglichen Vari Flex Hifigurt kommt jetzt noch eine Extraportion Bewegungsfreiheit und mit den neuen Farben jede Menge Freude dazu.

2.12 In Bezug auf das Produkt ...

Mit dem ... Bürorucksack von ... gibt es die Bürodiener mm auch in flacher Variante, für Laptop und das Nötigste. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den LapTop und Organisationstalent.

2.13 In Bezug auf das Produkt

Dieser Rucksack hat den Beschützerinstinkt! Der TÜVgeprüfte Protektor aus flexiblem SC 1-Schaum hilft im Fall eines Sturzes Verletzungen zu mildern oder zu vermeiden. Wird der Protektor nicht gebraucht, kann er herausgenommen werden - und schon ist der ... ein ganz normaler Bikerucksack für ganz normale Abenteuer. Nicht zuletzt glänzt er zudem mit Halterungen für Bein- und Armschoner und dem geräumigen Organisations- und Werkzeugfach. Mit seinem praktischen Packmaß und dem SL-Modell für Frauen und kleinere Biker ist der bewährte Schutzengel das erklärte Lieblingsstück vieler Freerider und abfahrtsorientierter Mountainbiker.

2.14 In Bezug auf das Produkt

Das neue Mundstück ist auslaufsicher durch seine zusätzliche Wasser-Stop-Verriegelumg. Sie wird einfach durch drehen geöffnet. Leichter Druck aktiviert die Trinköffnung, die unabhängig von der Position im Mund einen angenehm hohen Flüssigkeitsfluss bietet. Beim Absetzen schließt ein integriertes Federventil das Mundstück automatisch Zum Reinigen lässt sich das ... einfach zerlegen. ... Die aufsteckbare Schutzkappe hält während eines längeren Transportes den Schmutz vom Mundstück fern.

2.15 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... ist ein absolut zuverlässiger Partner für Fernreisen in stilvollem Design und zeitloser Farbgebung.

Die Kombination aus Tasche und Rucksack sind sein Markenzeichen: Das universelle Stück besitzt einen Umhängegurt und alternativ steht das abdeckbare Rückentragesystem mit Vari-Quick für den bequemen Transport zur Verfügung.

Durch den Rundbogen-Reißverschluss lässt sich das obere Hauptfach weit aufklappen. Separates Bodenfach bietet gesondert Platz für Schuhe, Schlafsack etc. Gepolsterter abnehmbarer Schultertrageriemen

2.16 In Bezug auf das Produkt ...

Gewicht sparen heißt Kraft sparen. Deshalb haben wir unsere neue schnelle ...-Truppe auf "Man spürt sie kaum" getrimmt.

Skirennen sind das Spezialgebiet von … auf Adventure Races, alpinen Sportkletterrouten und Tages-Skitouren überzeugen ...

Den kompakten, sicheren Sitz dabei, gewährleisten leichte, anatomisch geformte Hüftflossen und Schulterträger aus luftigem Netzmaterial.

Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Ski und um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.

2.17 In Bezug auf das Produkt ...

In dem ... steckt alles drin, was ein wendiger Wintersport-Allrounder alles braucht und noch das gewisse Etwas mehr.

Denn die zusätzliche Rucksacköffnung am Rücken mittels Rundbogen-RV erlaubt den bequemen Zugriff auf den gesamten Rucksackinhalt - also kein lästiges inden-Sachenwühlen" mehr. Spezielle Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Schneeschuhe und Ski entweder seitlich oder vorne.

Um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.

Taschen für Schaufel, Sonde und Schaufelstil innen.

2.18 In Bezug auf das Produkt ...

Clever durchorganisiert sind die großzügigen, tragbaren ...-Büros. Im sportlichedel gestylten Look geht es so ganz beruhigt per U-Bahn oder Bus zum Ziel, denn der Laptop ist in seinem gepolsterten Fach sicher verstaut. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den ... mit extra viel Stoßdämpfung für den Laptop und Organisationstalent.

2.19 In Bezug auf das Produkt ...

In unterschiedlichen, dezenten und starken Farben gehen der kleine, leichte ... und der ... auf ihre Tour durch die Stadt, zum Shoppen und Bummeln. Airstripes-Tragesystem. Anatomische, gepolsterte Schulterträger. Bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV. RV-Vortasche. Netzseitentaschen.

2.20 In Bezug auf das Produkt ...

Das Aircomfort Pro System vereint gleich drei Eigenschaften, die eine Tour zur Traumtour werden lassen - und das wirkt sich besonders positiv aus, wenn etwas mehr Ausrüstung mit muss. Top Aircomfort Belüftung, angenehm flexibles Trageverhalten und ein komfortabel formschlüssiger Hüftgurt.

Zudem glänzen die bewährten Begleiter nun mit feinem Material und vielen neuen Farben. Das Geheimnis dieser genialen Verbindung liegt in der besonderen Rahmenkonstruktion und dem beweglichen Vari Flex Hüftgurt.

Dieser Tragekomfort wurde für die Sportlerinnen noch mit den speziell geschnittenen SL-Schulterträgern und -Hüftflossen kombiniert.

Kompakter, anatomisch geformter Vari Flex Hüftgurt mit Bilaminat-Aufbau und Wide Air-Mesh sorgt für angenehmen Tragekomfort.

2.21 In Bezug auf das Produkt ...

Der ... mit integriertem PSA-Rückenprotektor schützt nicht nur, er macht auch jede Bewegung mit und entpuppt sich zudem als wahrer Variantenspezialist.

Skier lassen sich seitlich, diagonal oder frontal befestigen, das Board waagrecht oder senkrecht und natürlich sind auch die Schneeschuhe plus Skistöcke schnell fest fixiert. Dabei ist er doch ein cleaner Rucksack, weil er versteckt, was in ihm steckt: die Kompressionsriemen werden aufgerollt mit Klettverschluss zusammengehalten und die Schlaufen und Ösen verschwinden in Garagen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 882,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt bereits mit der Klageerwiderung und sodann in jedem weiteren Schriftsatz die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 Nr. 2 EuGWO. Danach sei in erster Linie das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses, d. h. am Ort des Tätigwerdens oder der unternehmerischen Entscheidung zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in ... habe, komme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht in Betracht. Die deutschen Gerichte könnten nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zuständig sein, wenn sich ein eindeutiger, vorhersehbarer und enger Bezug zum Gerichtsort ergebe. Dies sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte rügt den Klagevortrag als unschlüssig und lückenhaft. Insbesondere seien nicht alle behaupteten Verletzungen in der Anlage K 6a dokumentiert. Teilweise fehle auch die Angabe der ... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abbildungen um Lichtbilder handele. Es liege vielmehr nahe, dass es sich um computergenerierte Abbildungen handele. Allenfalls seien es normale Gebrauchsabbildungen ohne Schöpfungshöhe. Die Klagepartei habe im Übrigen ihre Nutzungsrechte nicht nachgewiesen.

Dies gelte auch für die Textpassagen. Hier fehle es an einer substantiierten Angabe der Autorenschaft, sowie der Rechtekette. Im Übrigen handele es sich um einfache Gebrauchstexte ohne Schöpfungshöhe.

Die Beklagte trägt vor, sie nutze die Webseite ... zu Verkaufszwecken, so wie andere Verkäufer auch; sie sei nicht Betreiberin der Webseite. Dies sei die ... Nicht die Beklagte entscheide, welche Informationen und Abbildungen aus der Datenbank verwendet werden, sondern der jeweilige Inhalt werde durch den technischen Betrieb der Webseite, welchen die ... betreue, vorgegeben. Die Beklagte unterliege insoweit den technischen Vorgaben des Programms, wie andere Anbieter auch. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Abbildungen nicht selbst hoch geladen. Vielmehr sei der Zugriff auf die von Dritten eingestellten Datenbankinhalte bei Erstellung der Produktdetailseite automatisiert erfolgt. Die Beklagte selbst habe keinen direkten Zugriff auf die Inhalte der Datenbank. Im Einzelfall könne sie lediglich die Löschung über die Rechtsabteilung beantragen, wie jeder Dritte auch. Die Beklagte erfülle daher nicht den Tatbestand des öffentlich Zugänglichmachens. Weder stelle sie die beanstandeten Lichtbilder in die Datenbank ein, noch generiere sie die Produktdetailseite.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der Tatbestand des § 19a UrhG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Bilder keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werden.

Vielmehr habe die Klagepartei die Bilder bereits selbst über autorisierte ...-Händler im Internet veröffentlicht. Sie seien daher bereits vor der behaupteten Verletzungshandlung für jedermann im Internet einsehbar gewesen.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Übertragung der Nutzungsrechte durch Dritte bei Hochladen der Bilder aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und außerdem auf eine mutmaßliche Einwilligung der Klagepartei. Schließlich habe diese an einer Verbreitung ihrer Werbematerialien ein Interesse.

Hieraus folge auch, dass der Klagepartei aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung kein Schaden entstanden sein könne. Für Werbematerialien werden in der Regel keine Lizenzgebühren verlangt, vielmehr sei der Werbebetreibende an einer weiten Verbreitung regelmäßig interessiert.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede des Rechtsmissbrauchs. Das selektive Vertriebssystem, wie es die Klagepartei unstreitig verfolge, verstoße gegen § 19 GWB. Daher könne sich die Klagepartei auf etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht berufen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt in den Terminen vom 19.07.2017, 18.04.2018 und 05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die Hinweise im Beschluss vom 11.08.2017. Im Termin vom 05.12.2018 wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Abbildungen überwiegend begründet und hinsichtlich der Textpassagen unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist örtlich und international zuständig.

Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Die Zuständigkeit folgt jedoch aus Artikel 7 Nr. 2 EuGWO. Danach besteht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung an dem Ort des Gerichts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH Urteil vom 27.09.1988, C 189/87, Tz. 10 ff. - juris). In erster Linie ist danach maßgeblich der Ort, an dem die schädigende Handlung erfolgt ist (vgl. Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 7 EuGWO, Rn. 88). Weder der tatsächliche Betrieb der Plattform, noch die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen, fanden in Deutschland statt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Server, auf dem sich die Dateien zur Generierung der Produktdetailseiten befinden, seinen Standort in Deutschland hat. Neben dem Gerichtsstand des Handlungsortes kommt als Gerichtsstand auch der Ort der Verletzung des Schutzgesetzes in Betracht (vgl. Cepl/Voss/Zöllner, 2. Auflage 2018, ZPO vor § 12 Rn. 76) in Betracht. Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 - juris). Da sich die Klagepartei auf ein in Deutschland wirksames Schutzrecht beruft, ist insoweit - territorial beschränkt - eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Auch im Übrigen weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zum Gerichtsbezirk auf. Zum einen sind die streitgegenständlichen Angebote in deutscher Sprache für deutsche Kunden abrufbar. Da im Übrigen die Klagepartei im Gerichtsbezirk (§ 45 BayGZVJu) ihren Sitz hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses gerechtfertigt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I Art. 7 EuGWO, Rn. 53 m.w.N.). Zum Nachweis des Bestandes eines Urheberrechts ist eine örtliche Nähe des Gerichts zum Sitz des Nutzungsberechtigten prozessökonomisch, da hier am einfachsten Beweismittel erhoben werden können.

Aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I, Art. 7 EuGWO, Rn. 2), wobei hieraus kein abweichendes Ergebnis folgte.

B.

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs Ziffer 1.1 der Anträge weitgehend begründet. Abzuweisen war die Klage im Antrag Ziffer 1.1.4 hinsichtlich dreier Bilder, Ziffer 1.1.8 hinsichtlich eines Bildes, Ziffer 1.1.11 hinsichtlich eines Bildes, Ziffer 1.1.16 insgesamt und Ziffer 1.1.20 hinsichtlich eines Bildes. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsantrages Ziffer I.2. bezüglich der Textpassagen insgesamt abzuweisen. In dem Umfang der Unterlassungsverpflichtung war die Beklagte auch zu Auskunft und Schadensersatz (Anträge Ziffer II. und III.) zu verurteilen, im Übrigen waren der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch abzuweisen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Antrag Ziffer IV.) hatte nur teilweise Erfolg.

I.

Auf die streitgegenständlichen Ansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 8 Abs. Romll-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz. 13 m. w. N. - Vorschaubilder III - juris). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

II.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Abbildung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite … gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG, wie geschehen und dokumentiert in den Anlagen K 6A, 6B.

1. Bei den streitgegenständlichen Abbildungen handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.

Das Gericht hat zur Urheberschaft, zum Schöpfungsprozess und der Gestaltung der Abbildungen Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018 durch Vernehmung des Zeugen ... im Termin vom 05.12.2018. Dieser hat mit Ausnahme der streitgegenständlichen Abbildungen Ziffer 1.1.11 und Ziffer 1.1.16 bestätigt, dass er Hersteller der Werke ist. Er hat im Einzelnen geschildert, aufweiche Weise er im allgemeinen Produktfotos im Auftrag der Klagepartei erstellt. Dabei hat er insbesondere auch die Besonderheiten seiner Aufnahmen hinsichtlich der Gestaltung dargestellt. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er eigenständige, schöpferische Entscheidungen hinsichtlich des Bildaufbaus und der Lichtführung trifft. Die Aufnahmen des Zeugen erhalten dadurch eine eigenständige Ausgestaltung, die sie von anderen Aufnahmen der gleichen Produkte unterscheidbar macht. Der Zeuge gab an, Gestaltungsziel sei, dass das Produkt Volumen aufweise und das Material plastisch wirke. Durch die Verwendung von Unterlicht solle der Schatten gestaltet werden. Das Gericht konnte sich anhand der Aussagen des Zeugen und der streitgegenständlichen Abbildungen von diesen Kriterien und ihrer tatsächlichen Umsetzung eine Überzeugung bilden.

Der Zeuge ... konnte darüber hinaus nachvollziehbar darlegen, dass den Abbildungen im Anlagenkonvolut K 6B zugrunde liegenden Lichtbilder von ihm erstellt wurden, mit Ausnahme des Fotos Antrag Ziffer 1.1.16. Aus dem Klageantrag vom 20.09.2017 konnte er den eine Abbildung zum Antrag Ziffer 1.1.11 plausibel aussondern. Im Übrigen bestätigte er seine Urheberschaft.

2. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte der im Tenor Ziffer I. abgebildeten Werke.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... im Termin vom 05.12.2018 hat zur Überzeugung des Gerichts die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin ohne zeitliche und räumliche Beschränkung ergeben, § 31 UrhG.

3. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung durch die Anlagen K6, K 6A und K 6B für die im Tenor genannten Abbildungen nachgewiesen. Die Identität dieser Abbildungen mit den im Antrag aufgeführten Lichtbildern hat der Zeuge ... bestätigt. Das Gericht konnte sich hiervon anhand eines Bildvergleichs eine eigene Überzeugung bilden. Die vom Zeugen ... erläuterten Bildgestaltungskriterien sind zudem gut erkennbar.

Kein Nachweis konnte dagegen geführt werden für die Bilder 4-6 zum Antrag Ziffer I.4. Die Klagepartei hat hierzu angegeben, versehentlich sei der Screenshot hierzu nicht vollständig. Soweit sie nunmehr aktuelle Screenshots mit entsprechenden Abbildungen der Seite ... vorlegt, vermag sie den Nachweis einer Verwendung auf der Seite ... damit nicht zu führen. Gleiches gilt für das rechte Bild zum Antrag Ziffer 1.8. und die beiden rechten Bilder zum Antrag Ziffer 1.20 (grüne und blaue Abbildung). Dagegen hat die Klagepartei zur entsprechenden roten Abbildung des Rucksacks Ziffer 1.20 einen aktuellen Screenshot der Seite ... vorgelegt, so dass insoweit der Nachweis einer Verletzungshandlung geführt ist.

Unerheblich ist dagegen das von der Beklagten beanstandete Fehlen der ... für einzelne Abbildungen auf den Anlagen K6, K 6A, K 6B. Insoweit ist nach dem Gesamterscheinungsbild nicht zweifelhaft, dass es sich um Screenshots von Seiten der Webseite ... handelt. Auch die Zuordnung zu konkreten Produktdetailseiten ist möglich. Die Beklagte hat schließlich eine solche Zuordnung - nach anfänglichen Schwierigkeiten - vornehmen können.

4. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Umstand, dass die Bilder überwiegend nicht mehr abrufbar sind, nicht ausgeräumt.

5. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Lichtbildwerke im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dabei handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 und 2 a. und b. der Richtlinie 2001/29/EG, welche eine Handlung der Wiedergabe, die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe und eine individuelle Beurteilung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube, Rn. 26 - juris).

a) Die Beklagte hat die Zugänglichkeit bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf bereit gehalten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht 5. Aufl. 2017, § 19a Rn. 60) und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform ... ermöglicht hat.

Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. -juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16-Vorschaubilder III, Tz. 19 -juris).

Der rechtlichen Würdigung legt das Gericht den Vortrag der Beklagten zu den Vorgängen bei Erstellung der Produktdetailseiten zugrunde (u.a. Schriftsatz vom 10.04.2017, Seite 5 ff., Bl. 39 ff. d. A., Anlagen B 1 bis B 3, Schriftsatz vom 17.11.2017, Seite 8 ff., Bl. 259 ff. d. A.). Danach wurden die Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken von Dritten unter Verwendung einer Eingabemaske, die zum Einstellen von Angeboten unter einer spezifischen Produktidentifikationsnummer (...) zur Verfügung steht, hochgeladen. Die so hochgeladenen Bilder und weiteren Informationen werden sodann in eine Datenbank im Verfügungsbereich des - Konzerns abgelegt. Wird ein Produkt erstmals angeboten, wird in einem automatisierten Verfahren eine Produktdetailseite unter der nach den einheitlichen Gestaltungskriterien unter Verwendung der zuerst hochgeladenen Materialien erstellt. Eine automatisierte Auswahl unter den eingestellten Inhalten erfolgt - nur - wenn die Höchstzahl der pro Seite gezeigten Bilder oder anderen Inhalte überschritten ist. Wollen weitere Anbieter das gleiche Produkt anbieten, können - und müssen - sie sich an die so erstellte Produktdetailseite unter der jeweiligen ... „anhängen“, die Erstellung einer weiteren Produktdetailseite für das gleiche Produkt ist nicht möglich. Sofern sie ebenfalls Bilder und Materialien hochladen, werden diese gleichrangig in die Datenbank eingestellt. In einem automatisierten Verfahren werden sodann nach formalen und qualitativen Kriterien (z.B. Bildauflösung) Bilder aus dem Datenpool ausgewählt und in die Produktdetailseite eingestellt. Auf die Auswahl haben die Anbieter keinen Einfluss. Die jeweilige Produktdetailseite wird nicht physisch abgespeichert. Sie wird beim jeweiligen Zugriff vielmehr dynamisch unter Sichtbarmachung der jeweils unter Anwendung der Kriterien vorausgewählten Datenbankinhalte erstellt. Eine automatisierte neue Konfiguration der Seite erfolgt - nur - dann, wenn neue Inhalte in die Datenbank unter der ... eingestellt wurden.

Die Lichtbildwerke und sonstigen Inhalte, auch soweit sie von Dritten hochgeladen wurden, finden sich folglich in Dateiform auf Servern des B-Konzerns und damit in der Sphäre und in dem Verfügungsbereich der Beklagten.

b) Durch die Wiedergabe auf den Produktdetailseiten werden die streitgegenständlichen Werke im Sinne von § 19a UrhG einem neuen Publikum und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Angebot ist öffentlich, da der Adressatenkreis eine große Zahl von potentiellen Nutzern der Plattform ... und damit eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Bilder vor der Verletzungshandlung bereits auf - nicht näher bekannten - Internetseiten verfügbar waren, da die insoweit zumindest primär darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbildwerke keinesfalls vor der Verletzungshandlung auf anderen Webseiten einsehbar waren. Eine solche Veröffentlichung an anderer Stelle steht jedoch einer Bewertung des Sichtbarmachens auf der jeweiligen ...-Produktdetailseite als Zugänglichmachung für ein neues Publikum nicht entgegen.

Zwar ist nicht schon deshalb ein neues Publikum gegeben, weil die Veröffentlichung in einem anderen technischen Verfahren erfolgte; bei einer Vorveröffentlichung im Internet besteht kein Technologiewechsel. Der Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung einer Reihe weiterer wertender, und miteinander in Wechselwirkung stehender Kriterien hier dennoch gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Tz. 28 - juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15 - GS Media, Tz. 34 - juris).

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 -C-161/17 -Renckhoff, Rn. 16 - juris; BGH Urteil vom 09.07.2015,1 ZR 46/12 - Die Realität II, Tz. 34 - juris). Eine solche Zustimmung haben weder der Urheber ..., noch die uneingeschränkt nutzungsberechtigte Klagepartei erteilt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems Vertragshändlern das Einstellen der Lichtbildwerke auf der Plattform ... untersagt. Zwar richten sich etwaige Online-Angebote autorisierter ...-Händler ebenso wie entsprechende Angebote auf der Plattform ... an ein Publikum, bestehend aus Personen, die Interesse am Kauf dieser Produkte haben. Dieses jeweilige Publikum unterscheidet sich weder nach seiner Struktur noch nach seinem Interesse voneinander. Maßgeblich ist jedoch das Publikum, an welches der Nutzungsberechtigte bei Erteilung seiner Zustimmung zur Einstellung in ein Online-Angebot gedacht hat. Dieses Publikum waren nicht sämtliche kaufwilligen und kaufbereiten Kunden der Produkte, sondern nur solche der autorisierten ...-Händler. Nur dieses enge Verständnis des „neuen Publikums“ wird dem Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG gerecht. Danach soll der Urheber über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten (vgl. EuGH Urteil vom 07.08.2018 -C-161/17- Renckhoff, Rn. 29 - juris). Dem vorbeugenden Recht des Urhebers auf Untersagung der öffentlichen Wiedergabe wäre andernfalls der Boden entzogen. Zugleich wäre dem Auftraggeber urheberrechtlich geschützter Werke das Interesse an einer hohen Vergütung für den Urheber genommen, wenn er seinerseits Nutzungsrechte nicht beschränken und durchsetzen könnte. Die Auslegung trägt daher auch dem schützenswerten Vergütungsinteresse des Urhebers Rechnung.

c) Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem Vorgang des Zugänglichmachens. Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018,1 ZR 140/15 youtube, Rn. 29 ff. - juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64). Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der ...-Plattform nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung für eigene Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber, auf der Nutzer Inhalte öffentlich zugänglich machen (...), nicht gleich.

Die Beklagte kann daher nicht geltend machen, das möglicherweise urheberrechtsverletzende Hochladen von Lichtbildwerken durch Dritte könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie - wie jeder andere Dritthändler auch -keinen redaktionellen Einfluss auf die Gestaltung der Produktdetailseite habe, sie vielmehr wie alle anderen Teilnehmer der Zusammensetzung der Produktdetailseite im automatisierten Verfahren unterworfen sei. Auch Löschungen könne sie nur über die Rechtsabteilung bewirken.

Die Stellung der Beklagten im Rahmen ihres Eigenhandels auf der Plattform ist einem Drittanbieter nicht vergleichbar. Bei dem Angebot eines Drittanbieters, der ein Angebot an eine bestehende Produktdetailseite „angehängt“ hat, ohne selbst urheberrechtsverletzende Inhalte einzustellen, fehlt es für ein öffentlich zugänglich machen sowohl an der Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien, an einem eigenen Handeln der Wiedergabe sowie am subjektiven Tatbestand (OLG München, Urteil vom 10.03.2016, 29 U 4077/15 - Freizeitrucksack, Tz. 15 ff. - juris). Hiermit ist die Rechtsstellung der Beklagten in Bezug auf die Gestaltung der Produktdetailseiten nicht vergleichbar. Soweit sie die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihre Angebote im gleichen technischen Verfahren wie Drittanbieter zu gestalten und sich auch hinsichtlich der Abläufe bei Korrekturen und Löschungen dem gleichen unternehmensinternen Verfahren zu untenwerfen, vermag dies die tatsächliche Sachherrschaft über die Inhalte ihrer eigenen Angebote nicht auszuschließen.

Ein Entfallen der Nutzungshandlung unter Wertungsgesichtspunkten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64) scheidet aus. Bei dem Hochladen der Dateien durch Dritte handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die ihrerseits eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellen kann. Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren im I B-Eigenhandel nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung jedoch für eigene Zwecke.

d) Die Beklagte kann sich weder darauf berufen, dass nicht sie selbst, sondern die ... die technische Betreiberin der Webseite ist, noch darauf, dass die technischen Prozesse von der ... verantwortet werden. Die Verteilung von technischen Aufgaben und anderen Serviceleistungen auf verschiedene Konzerngesellschaften entlastet die Beklagte nicht hinsichtlich der Haftung für etwaige Urheberechtsverletzungen bei Angeboten im Eigenhandel. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb, Tz. 62). Vielmehr erfolgt die Nutzung eines IT-Programms der ... im Rahmen einer konzerninternen Arbeitsteilung wie durch einen Beauftragten.

6. Die Beklagte kann sich weder auf eine mutmaßliche Einwilligung noch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte berufen.

a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom 29.04.2010,1 ZR 69/08 - Vorschaubilder I, Tz. 34 f. - juris). Angesichts des Umstandes, dass der Beklagten bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, dass die Klägerin ein selektives Vertriebsmodell verfolgt, kann sie sich nicht darauf berufen, ein Handeltreibender sei regelmäßig mutmaßlich mit der Verbreitung seiner Werbemittel einverstanden.

b) Auch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... in Art. XIII. eine Übertragung von Nutzungsrechten durch die Teilnehmer an allen Werken und sonstigen Inhalten vor (Anlage B4). Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung ist aber, dass der Dritte seinerseits zur Übertragung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Dies hat die Klagepartei bestritten, die Beklagte hat ihrer Darlegungs- und Beweislast für die jeweilige Nutzungsübertragung nicht genügt. Maßgeblich ist hier lediglich die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter ... Händler, zur Weiterübertragung berechtigt war, was hier auch unter Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann (vgl. Loewenheim/Schricker/Ohly, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46). Nicht zu beurteilen ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob eine Beschränkung der Nutzungsbefugnis unter Ausschluss bestimmter Vertriebswege, insbesondere über Online-Plattformen, urheberrechtlich möglich oder kartellrechtlich zulässig ist.

7. Der Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da das selektive Vertriebssystem der Klagepartei kartellrechtswidrig sei, greift nicht. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit vermag Urheberrechtsverletzungen nicht zu rechtfertigen.

8. Der Unterlassungsantrag Ziffer 1.2. hinsichtlich der verwendeten Textpassagen ist unbegründet.

Die Klagepartei hat zu der bestrittenen Schöpfungshöhe der Texte nicht näher vorgetragen. Zudem hat sie ihre Nutzungsrechte nicht lückenlos dargelegt. Es fehlt schon an substantiierten Angaben zur Autorenschaft. Der Vortrag, jedenfalls habe der als Zeuge benannte Mitarbeiter ... die Schlussredaktion vorgenommen und dieser verantworte die Texte insgesamt, ist insoweit nicht ausreichend. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf § 10 Abs. 2 UrhG berufen, da der vorgelegte Katalog (Anlage K12) einen solchen Herausgebervermerk nicht enthält.

III.

Die Klagepartei hat im Umfang der begründeten Unterlassungsansprüche auch einen Anspruch auf Auskunft in Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruches, § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte handelte insoweit zumindest fahrlässig. Ihr waren aus vorangegangenen Schreiben der Klagepartei mögliche Urheberrechtsverletzungen bekannt.

Der Klagepartei stehen, soweit die Unterlassungsansprüche begründet waren, auch mögliche Schadensersatzansprüche zu. Die Klagepartei hat dargelegt, dass ihr Aufwendungen gegenüber ihren Vertragshändlern entstanden sein können.

IV.

Die Erstattung der Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung war nur teilweise zuzusprechen, § 97 a Abs. 3 UrhG. In der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Klagepartei hinsichtlich der Textpassagen und einzelner Abbildungen auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht, die nicht gerechtfertigt waren. Auch hier ist ein Verhältnis der unberechtigten Abmahnung von 1/4 in Bezug auf den mit 50.000,00 EUR zu bemessenden Streitwert anzusetzen. Eine 0,75 Gebühr aus einem Streitwert von 37.500,00 EUR beträgt 723,50 EUR inklusive Auslagen (ohne USt). Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, da die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten aufgrund der teilweise unberechtigten Abmahnung überhöht waren.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit in Antrag Ziffer 1.1. einzelne Abbildungen als unbegründet entfallen sind, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht. Gleiches gilt für die geringfügig reduzierten Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Der Antrag Ziffer I.2 hinsichtlich der Textpassagen wurde in Bezug auf den Streitgegenstand mit 1/4 bewertet. Der wirtschaftliche Wert der Texte erscheint im Verhältnis zu den Aufwendungen und dem wirtschaftlichen Interesse an den Lichtbildwerken deutlich geringer.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Klägerin aus § 709, hinsichtlich der Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 21/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 13/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 140/15 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Yo
published on 29/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 10/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerich
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Annotations

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.