Landgericht München I Endurteil, 28. Sept. 2016 - 37 O 1930/16

published on 28/09/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 28. Sept. 2016 - 37 O 1930/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt,

es zu unterlassen

das Fernsehprogramm „R“ oder Teile desselben ohne die Zustimmung der Klägerin im Rahmen des Angebots „Y“ aufzuzeichnen, wenn dies geschieht wie derzeit unter www.y... (Anlagen K 6-K 10) und die Mitwirkung der Nutzer an den Aufzeichnungen sich auf eine Nutzerregistrierung und eine Aktivierung des Nutzerkontos beschränkt, insbesondere wenn keine Auswahl einzelner aufzuzeichnender Sendungen durch die Nutzer erfolgt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Form einer nach Monaten und Nutzerzahlen geordneten und prüffähigen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Bruttoeinnahmen, die die Beklagte durch die Vermarktung des des Angebotes „Y“ der Beklagten, insbesondere durch Nutzerentgelte, erzielt hat;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen angemessenen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2016 für die gemäß Klageantrag 1 unzulässige Auswertung des Programms „R“ bei „Y“ zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-€, in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-€ und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, wer bei der Verwendung des „Videorekorders“ der Beklagten Hersteller der Aufzeichnungen ist. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt deutschlandweit das Fernsehprogramm „R“ aus. Die Beklagte mit Sitz in Unterföhring bietet unter der Bezeichnung „Y“ über das Internet fernsehbezogene Dienstleistungen an zur Programmaufzeichnung.

Die Beklagte empfängt u. a. das Sendesignal „R“ und leitet es an Aufnahmeserver weiter. Auf diesen wird es zusammen mit weiteren 42 deutschen Free-TV-Programmen rund um die Uhr gespeichert.

Bei „Y“ kann sich jeder registrieren (vgl. Internetanzeige Anlage K 6). Dann erscheint „Willkommen und nun viel Spass!“ sowie ein Button „Aufnahme-Automatic starten“. Neben diesem Button ist erklärt: „Dein Account ist einsatzbereit! Starte nun deinen persönlichen Videorekorder und die Aufnahmeautomatik um ab sofort alle Sendungen aller TV Sender aufzuzeichnen. Damit füllt sich deine persönliche TV Mediathek in Kürze mit vielen Aufnahmen. Bis zu 7 Tage werden voll automatisch von deinem Videorekorder aufgezeichnet.“ (vgl. auch Internetscreenshot Anlage K 7).

Erst und nur mit dieser Aktivierung kann der Kunde das Angebot „Y“ nutzen (vgl. Screenshot Anlage K 8). Die Aufzeichnungen stehen ihm in der Regel nach 5 bis 10 Minuten nach Ausstrahlungszeit zur Verfügung. Diese Zeit ist u. a. den Qualitätsprüfungen geschuldet (vgl. Internethinweis Anlage K 9). Hierbei hat jeder Nutzer einen eigenen Speicherplatz.

Rückgängig gemacht wird diese Aufnahmefunktion nur durch Auflösung des Nutzerkontos. Eine individuelle Löschmöglichkeit für einzelne Filme besteht nicht.

In der Freeversion der Beklagten kann der Nutzer sich die Sendungen der letzten 24 Stunden streamen lassen. Gespeichert werden die Sendungen der letzten zurückliegenden 7 Tage. Ein Zugriff auf Sendungen, die mehr als 24 Stunden vorher (aber in den letzten 7 Tagen) gesendet wurden, ist möglich, aber (als Abonnement) kostenpflichtig. Gleiches gilt für ein Herunterladen und eine Übertragung der Sendung ins Langzeitarchiv (bis zu 100 Sendungen für bis zu 350 Tage möglich).

Die Beklagte bietet außerdem eine Programmübersicht an (vgl. Ausdrucke zum Internet Anlage K 10).

Im Unterschied zu Video on Demand hat die Beklagte keine Rechte von Lizenzgebern erworben.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagte Herstellerin der Aufzeichnung sei, da kein individueller Aufnahmeauftrag vorliege und der Nutzer von Y keine Kontrolle über die Aufnahmen und damit die Inhalte der Mediathek habe, da zwar immer die letzten 7 Tage gespeichert seien, aber nur Zugriffsrechte geregelt sind.

Die Klägerin meint zu ihrem Hilfsantrag (Antrag Ziffer I 2), dass selbst dann, wenn der Nutzer Hersteller sei, die Beklagte jedenfalls als Teilnehmerin hafte.

Die Klägerin vertritt zu ihrem weiteren Hilfsantrag (Antrag Ziffer I 3) unter Berufung auf EuGH ITV vom 7.3.2013, C 607/11, die Ansicht, es liege außerdem ein öffentliches Zugänglichmachen iS des § 19 a UrhG vor.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen

1. das Fernsehprogramm „...“ oder Teile desselben ohne die Zustimmung der Klägerin im Rahmen des Angebots „Y“ aufzuzeichnen, wenn dies geschieht wie derzeit unterwww.youtv.de (Anlagen K6-K 10) und die Mitwirkung der Nutzer an den Aufzeichnungen sich auf eine Nutzerregistrierung und eine Aktivierung des Nutzerkontos beschränkt, insbesondere wenn keine Auswahl einzelner aufzuzeichnender Sendungen durch die Nutzer erfolgt.

2. Hilfsweise:

den Nutzern bei „Y“ ohne Zustimmung der Klägerin die Aufzeichnung des Fernsehprogramms „R“ zu ermöglichen, wenn dies geschieht wie derzeit unter www.youtv.de (Anlagen K 6-K 10) und die Mitwirkung der Nutzer an den Aufzeichnungen sich auf eine Nutzerregistrierung und eine Aktivierung des Nutzerkontos beschränkt, insbesondere wenn keine Auswahl einzelner aufzuzeichnender Sendungen durch die Nutzer erfolgt.

3. Höchst hilfsweise:

Das Fernsehprogramm „R“ oder Teile desselben ohne die Zustimmung der Klägerin im Rahmen des Angebots „Y“ den Nutzern zum Abruf über das Internet zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie derzeit unter www.youtv.de (Anlagen K 6 - K 10).

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin in Form einer nach Monaten und Nutzerzahlen geordneten und prüffähigen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Bruttoeinnahmen, die die Beklagte durch die Vermarktung des Angebotes „Y“ der Beklagten, insbesondere durch Nutzerentgelte, erzielt hat;

2. Hilfsweise:

der Klägerin in Form einer nach Monaten und Nutzerzahlen geordneten und prüffähigen Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Bruttoeinnahmen, die die Beklagte durch die Vermarktung des Programms „R“ der Klägerin im Rahmen des Angebotes „Y“ der Beklagten, insbesondere durch Nutzerentgelte, erzielt hat; .

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen angemessenen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die gemäß Klageantrag I unzulässige Auswertung des Programms „R“ bei „Y“ zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Nutzer sei der Hersteller und lasse durch die Beklagte herstellen. Maßgeblich sei, wer den Knopf drückt. Ihr Angebot könne auch „mein speicher“ heißen und sei wie ein fernbedienbarer Videorekorder, die Aufnahmen seien daher allesamt von der Privatrechtsschranke gedeckt.

Die Beklagte meint, der Auskunftsanspruch sei zu weit gefasst, soweit er sämtliche Bruttoeinnahmen der Beklagten erfasst.

Die Klageseite hat in der am 16.02.2016 zugestellten Klage den Antrag ohne Bezugnahme auf Anlagen gefasst und das Angebot „Y“ durch eine negative Abgrenzung („aufzuzeichnen, wenn nicht ...“) beschrieben. Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 umgestellt.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Gründe

A.

Der gegen die Aufzeichnung des Fernsehprogramms „R“ gerichtete Unterlassungsanspruch ist im Hauptantrag (Ziffer I 1 der Klageanträge) zulässig und begründet, so dass über die Hilfsanträge Ziffer I 2 und 3 nicht zu entscheiden ist.

I.

Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken. In seiner streitgegenständlichen Fassung ist er hinreichend konkret im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO, da er auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen Internet-Videorekorder I (Urteil vom 22.04.2009, Az: I ZR 216/06) und Internet-Videorekorder II (Urteil vom 11.04.2013, Az: I ZR 152/11) die hinreichende Bestimmtheit der dortigen Anträge, die lediglich auf das Angebot unter www.shift.tv Bezug nahmen, nicht beanstandet. Die Einwendungen der Beklagtenseite beziehen sich insoweit auf die originäre Fassung der Klageanträge, die durch die Umstellung überholt sind.

II.

Der Unterlassungsanspruch gegen die Aufzeichnung des „R“-Programms beruht auf §§ 97 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG. Das Angebot „Y“ der Beklagten verletzt das der Klägerin zustehende Senderecht. Auf die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG beruft sich die Beklagte ohne Erfolg.

1. Die Klägerin ist gemäß § 87 UrhG aktivlegitimiert. Als Sendeunternehmen steht ihr ein ausschließliches Leistungsschutzrecht an ihren Sendungen zu.

2. Es liegt ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Klägerin vor. Dieses umfasst die Aufnahme ihrer Funksendungen auf Bild- und Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit deren Vervielfältigung (§16 UrhG). Eine solche Vervielfältigung liegt vor, da die klägerischen Sendungen auf einem dem einzelnen Kunden zugeordnetem Speicherplatz aufgezeichnet werden.

3. Der Eingriff ist auch nicht privilegiert. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG für den Privatgebrauch. Die Speicherung ist keine nach den §§ 87 Abs. 4, 53 Abs. 1 UrhG zulässige Vervielfältigung durch eine natürliche Person zu privatem Gebrauch, da sie weder durch den Kunden als alleinigen Hersteller erfolgt (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) noch dieser die Speicherung unentgeltlich durch die Beklagte herstellen lässt (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).

3.1 Eine Privilegierung in Gestalt einer zulässigen Vervielfältigung kommt nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG nur in Betracht, wenn sie durch eine natürliche Person selbst, d. h. den Nutzer des Angebots erfolgt. Ist der Kunde allein Hersteller der Aufzeichnung, ist eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch hiernach zustimmungsfrei.

Der Auffassung der Beklagten, dass allein der Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen ist, teilt die Kammer für das streitgegenständliche Angebot „Y“ nicht.

3.1.1 § 53 UrhG stellt nur in einem eng begrenzten Rahmen den Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke von der Ausschließlichkeit des Urheberrechts des Werkschaffenden und ähnlicher Schutzrechte frei (BGH, CB-infobank I, Urteil vom 16.01.1997, Az: I ZR 9/95, Rn. 48 lt. juris). Die Angemessenheit der vom Gesetzgeber zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen gefundenen Regelung, einzelne Verwertungshandlungen von der urheberrechtlichen Erlaubnis freizustellen, darf nicht durch eine ausdehnende Auslegung des Privilegierungstatbestands aufgehoben werden (vgl. ebenda). Als Ausnahme vom Verbot der ungenehmigten Vervielfältigung ist § 53 UrhG grundsätzlich - wie alle auf der Sozialbindung des Urheberrechts als geistigen Eigentum beruhenden Schranken der §§ 45 ff UrhG - eng auszulegen (BGH, a. a. O., Rn. 50).

3.1.2 Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (BGH, Internet-Videorekorder I, Az: I ZR 216/06, Urteil vom 22.04.2016, Rn. 16 lt. juris). Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch - mechanischer Vorgang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (BGH, ebda).

Bei dem streitgegenständlichen Aufzeichnungsvorgang ist es nicht der Kunde, der die Aufzeichnung der Sendung der Klägerin unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung der Beklagten anfertigt. Zwar würde der Kunde eine Aufzeichnung unter Nutzung einer vollständig automatisierten Vorrichtung anfertigen, wenn seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der die Sendung der Klägerin aufnimmt (vgl. BGH, Internet-Videorekorder I, Rn. 23 lt. juris). So hat der BGH einen Kunden als Hersteller der Aufzeichnung qualifiziert, wenn die von dem Kunden ausgewählten Sendungen vollkommen automatisch gespeichert werden (BGH, ebda, kursiv d. Unterf.). Der Kunde ist Hersteller, wenn er durch Programmierung einen Aufnahmeprozess veranlasst (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., 2014, § 53 Rn. 19). Bei der Nutzung des Angebots „Y“ programmiert der Kunde jedoch nicht. Er kann vorliegend keine Sendungen auswählen, die er aufzeichnen will. Dem Kunden ist es verwehrt, ein bestimmtes Programm aufzuzeichnen. Eine konkrete Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden ist nicht möglich. Die technische Bewerkstelligung dafür, dass ein konkretes Werk bzw. eine bestimmte Sendung körperlich festgelegt wird, hängt allein von der Programmierung und Auswahl der Beklagten ab. Im Übrigen zeigt die Ausgestaltung des Angebots „Y“, dass selbst danach der Kunde nur eingeschränkt das gespeicherte Werk nutzen kann. So kann er nach 24 Stunden nicht mehr frei (im Sinne von kostenfrei) auf die Aufzeichnung zugreifen und gezielt diese Aufzeichnung zu löschen ist ebenso wenig möglich.

3.1.3 Auch die übrigen Erwägungen der Beklagtenseite führen nicht dazu, dass die Kammer unter Beachtung der technischen Betrachtung die Herstellereigenschaft der Beklagten verneint.

Der Ansicht der Beklagten, abzustellen sei nicht auf die Beklagte, da diese nicht den Aufnahmeknopf drücke, folgt die Kammer nicht. Maßgeblich ist zwar der technisch-mechanische Vorgang. Entscheidend ist jedoch nicht jeder x-beliebige Knopf, der im Endergebnis dazu führt, dass eine Sendung aufgezeichnet wird. So ist bei einem Kopierautomaten nicht derjenige der Hersteller der Vervielfältigung, der nach der erforderlichen Einstellungen das allein noch fehlende Stromkabel in die Steckdose steckt. Derjenige, der den Stromanschluss vornimmt bzw. den „Stein“ des Aufnahmevorgangs ins Rollen bringt, löst zwar mit nach der Condicio-sine-qua -non -Formel und - chronologisch betrachtet - ultimativ bei einer technischen Betrachtungsweise den Vervielfältigungsvorgang aus. Diese Ursache bezieht sich jedoch nicht auf die Festlegung eines (bestimmten) Werkes, sondern auf das Bedienen eines An- und Ausknopfes einer Maschinerie, deren Vorgangsweise bezogen darauf, welche Werke vervielfältigt werden, von der Beklagten bestimmt wird. Der Kunde kann nicht bewirken, welches einzelne Werk vervielfältigt wird.

Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer auch nicht die Bewertung der Beklagten, bei ihrem „Y“-Angebote handele es sich um einen fernbedienbaren Videorekorder, bei dem sich der Kunde gleich für alle Programme entscheidet. Eine Entscheidung des Kunden im klassischen Sinne, d. h. im Sinne einer Wahlmöglichkeit, für alle Programme liegt nicht vor, da eine Entscheidung für ein bestimmtes Programm gerade nicht möglich ist. Das charakteristische eines Videorekorders ist, dass der Kunde ihn programmieren kann. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Angebot „Y“ nicht der Fall.

Auch mit ihrem Vergleich, sie könne ihr Angebot als „mein Speicher“ bezeichnen, dringt die Beklagte nicht durch. Anders als eine Festplatte, auf die ein Kunde Werke aufspeichern kann, stellt die Beklagte mit ihrem Angebot dem Kunden keinen klassischen Speicherplatz zur Verfügung, sondern einen ausgefüllten Speicher, dessen Inhalt gerade nicht vom Kunden ausgewählt und bestimmt wird, sondern von der Beklagten mit den von ihr vorgegebenen (43) Programmen gefüllt wird.

3.1.4 Im Rahmen des Angebots „Y“ ist Herstellerin damit die Beklagte, da sie die körperliche Festlegung der klägerischen Sendung technisch bewerkstelligt. Welche Sendungen aufgezeichnet werden, bestimmt die Beklagte. Sie bestimmt, dass alle Sendungen der Klägerin und die übrigen Sendungen von 42 weiteren Free-TV-Programmen aufgezeichnet werden. Zwar überlässt es die Beklagte ihren Kunden, den Beginn ihrer Aufnahmetätigkeit zu bestimmen, der durch den Registrierungszeitpunkt des Kunden ausgelöst wird (vgl. Bl. 113 d. A. durch das „Drücken des Knopfes“ in Form der Registrierung wird der Aufnahmevorgang ausgelöst) sowie das Ende ihrer Aufnahmetätigkeit, nämlich durch die Auflösung des Nutzerkontos. Welche Werke aber aufgezeichnet werden, wenn der Kunde den Startknopf gedrückt hat, wird durch die Beklagte bzw. ihr Angebot „Y“ bestimmt, ohne dass der Nutzer die Möglichkeit einer Auswahl oder Programmierung hat. Welche Werke vervielfältigt werden, ist damit ein Vorgang, auf den der Kunde keinen Einfluss hat. Es ist damit die Beklagte, die die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt.

3.1.5 Selbst wenn man bei der zunächst erforderlichen technischen Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt und in einem weiteren Schritt weitere Kriterien zur Frage der Herstellereigenschaft heranziehen müsste, käme man nicht zu einer alleinigen Herstellereigenschaft des Kunden.

Orientiert man nämlich dann den Herstellerbegriff am Vervielfältigungsvorgang nicht im Sinne der rein technischen Durchführung der Vervielfältigung, sondern im Sinne des Sich-Bedienens des technischen Vorgangs zum Zweck der Werknutzung, so kommt es auf den Umfang der Kontroll-, Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten an, die der Kunde auf den Vervielfältigungsvorgang hat. Mit anderen Worten: es ist entscheidend, bei wem die Sachherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang liegt, wer die Organisationshoheit über Gegenstand und Umfang der Vervielfältigung hat (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 53 Rn. 27).

3.2 Auch eine Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG kommt nicht in Betracht. Danach darf zum privaten Gebrauch auch dann vervielfältigt werden, wenn nicht die Privatperson selbst die Vervielfältigung herstellt, sondern sie die Vervielfältigungsstücke durch einen anderen herstellen lässt. Zwar lässt der Nutzer des „Y“-Angebots die klägerische Sendung durch die Beklagte aufnehmen. Die Privatrechtsschranke des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG setzt jedoch voraus, dass dieses Herstellenlassen unentgeltlich geschieht. Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn mit dem Herstellen eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird (Dreier in Dreier/Schulze,UrhG, 5. Aufl., § 53 Rn. 16). Letzteres trifft auf die Beklagte, eine GmbH, zu.

4. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert für den Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, der sich gegen den Verletzer wendet. Dies ist jeder, der die Rechtsverletzung als Täter selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer beteiligt ist. Diese Qualifikation hängt davon ab, wem die Aufnahme des RTL-Programms zuzurechnen ist. Täter ist - unabhängig von der Frage, wer Hersteller der Speicherung ist - auch derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zugerechnet wird, weil er sie veranlasst (Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 23).

Wie ausgeführt sieht die Kammer die Beklagte bereits als Herstellerin der Vervielfältigung an, so dass sie als Täterin Schuldnerin des geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist.

B.

Der Auskunftsanspruch (Ziffer II der Klageanträge) hat im Hauptantrag Erfolg, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.

Der Auskunftsantrag beruht als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches auf § 242 BGB. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch zu, den sie nur dann beziffern kann, wenn sie die Tatsachen kennt, die hierzu erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB für die Berechnung des Schadensersatzanspruch im Urheberrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt (Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78).

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag, der sich auf die Beauskunftung der Bruttoeinnahmen bei der Vermarktung des Angebots „Y“ richtet, nicht zu weit gefasst. Zwar meint die Beklagte, dass diese Auskunft auf die Erlöse zu beschränken sei, die im Zusammenhang mit dem Programm „R“ erzielt werden. Da jedoch eine gesonderte Zuordnung der Erlöse der Beklagten zu dem Programm „R“ nicht ersichtlich ist, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Mangels Differenzierung der Beklagten bei ihrem Vergütungsmodell nach den einzelnen Sendungen oder Programmen, sieht die Kammer für eine entsprechende Differenzierung auch bei dem Auskunftsanspruch keinen Raum.

2. Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 1 i.V. 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG sind zu bejahen. Wie ausgeführt vervielfältigt die Beklagte die Sendungen der Klägerin. Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. OLG München, Urteil vom 19.09.2013, Az: 29 U 3989/12, Rn. 70 lt. juris m. w. N.)

C.

Die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer III der Klageanträge) ist im Wesentlichen begründet.

I.

Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, da der klägerische Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 1 i.V. 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG begründet ist.

Erforderlich ist, dass die widerrechtliche Verletzung des klägerischen Senderechts vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG). Die Beklagte handelt, wie unter B II 2 ausgeführt, schuldhaft.

Damit liegen die Voraussetzungen für die geltend gemachte Feststellung der Schadensersatzpflicht vor.

Die Verzinsungspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit und beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Soweit die Klageseite eine Verzugszinshöhe für ihren Schadensersatzanspruches von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für höhere Zinsen als wie in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehen ist nicht ersichtlich.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klageänderung auf die konkrete Verletzungsform war geringfügig im kostenrechtlichen Sinne und die ursprüngliche Klagefassung führte im Vergleich hierzu zu keinen höheren Kosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 152/11 Verkündet am: 11. April 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 22/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/06 Verkündet am: 22. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja
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Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.