Landgericht München I Endurteil, 05. Apr. 2016 - 31 O 11448/15

published on 05/04/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 05. Apr. 2016 - 31 O 11448/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 69.104,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte war als Handelsvertreterin für sie tätig. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlungen von Provisionsvorschüssen geltend.

Am 25.01.2009 schlossen die Parteien einen Agenturvertrag mit Wirkung zum 01.10.2008 (Anlage K 1). Dieser wurde zum 01.09.2010 durch einen Nachtrag mit Vergütungsbestimmungen ergänzt (Anlagen K 2-3). In Ziff. I der Vergütungsbestimmungen ist eine Stornohaftzeit von 5 Jahren vereinbart, die u.a. durch folgende Regelung zum Ausdruck kommt:

„Die Abschlussvergütung sowie eine etwaige Bonifikation ist in Höhe von 1/60 der gezahlten Vergütung pro Monat verdient, sofern der Kunde die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Der nicht verdiente Teil unterliegt einem Rückforderungsanspruch, es sei denn, der Versicherungsfall ist bereits eingetreten.“

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vermittelte die Beklagte nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei handelte es sich um Direktversicherungen, bei denen die Versicherten jeweils als Arbeitnehmer bei dem Versicherungsnehmer angestellt sind. Im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers besteht je nach bisheriger Laufzeit der Verträge und sofern diese nicht speziell auf einzelne Firmen zugeschnitten sind neben der Auflösung des Versicherungsvertrags auch die Möglichkeit, dass der Vertrag auf Wunsch des Versicherten beitragsfrei gestellt, vom Versicherten selbst übernommen oder von einem neuen Arbeitgeber weitergeführt wird.

Der Agenturvertrag wurde von den Parteien einvernehmlich zum 01.02.2014 aufgehoben und die Beklagte meldete am 04.02.2014 ihr Gewerbe ab. Sie ist nunmehr als angestellte Mitarbeiterin bei einer anderen Versicherung tätig.

Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten laufend deren Provisionsansprüche ab. Unstreitig standen der Beklagten danach aufgrund der Abrechnungen in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 12.09.2015 auf der Haben-Seite Provisionsansprüche in Höhe von 66.908,00 € zu.

Die Klägerin behauptet, dass diesen Ansprüchen Provisionsrückzahlungsansprüche entgegenstehen, welche die Provisionsansprüche der Beklagten um 69.104,12 € übersteigen. Die Erstattungsansprüche resultieren nach dem Vortrag der Klägerin daraus, dass Versicherte aus den jeweiligen Unternehmen der Versicherungsnehmer ausgeschieden sind, was wiederum Beitragsfreistellungen oder Stornierungen der jeweiligen Verträge über die betriebliche Altersvorsorge zur Folge hatte. Die Klägerin führt in der Klageschrift die Höhe der jeweiligen Rückforderungsansprüche unter Angabe des Namens des jeweiligen Versicherten an und verweist im Übrigen auf die der Klageschrift als Anlage beigefügten Provisionsabrechnungen (Anlagen K 4, K 10-74).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.104,12 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen sei sie ihrer Nachbearbeitungspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe - gegebenenfalls durch ein persönliches Gespräch - darauf hinwirken müssen, dass die bestehenden Verträge der betrieblichen Altersvorsorge jeweils erhalten bleiben, indem sie von dem Versicherten selbst oder dessen neuen Arbeitgeber übernommen werden.

Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass eine Nachbearbeitungspflicht in dieser Form nicht geschuldet sei, da auch eine Beratungspflicht des Versicherers nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht aber gegenüber dem Versicherten bestehe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hünfeld am 23.03.2015 einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 26.03.2015 zugestellt worden ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I für die Klage örtlich (§§ 12, 13 ZPO) und sachlich (§§ 23, 71 GVG) zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten Provisionen in Höhe von 69.104,12 €.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten Provisionen im Vorschussweg für abgeschlossene Verträge geleistet hat. Aus Ziff. I der Vergütungsbestimmungen des Agenturvertrags sowie §§ 92 Abs. 4, 87 a Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der Provisionsanspruch im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt ist durch die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Soweit diese Bedingung nicht eingetreten ist, folgt ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bzw. aus Ziff. I der Vergütungsbestimmungen.

1. Die Klägerin hat ihre Forderung hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan.

Macht eine Partei im Wege der Klage einen Forderungsbetrag geltend, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer Reihe vieler selbständiger Positionen zusammensetzt, so genügt sie ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegt, die rechnerisch nachprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (OLG Saarbrücken, Urteil v. 24.03.1999 - 1 U 529/98; LG Hannover, Urteil v. 16.06.2005 - 2 O 356/04; LG Leipzig, Urteil v. 29.09.2011 - 7 O 2820/10).

Diesen Anforderungen ist die Klägerin mit ihrem Vortrag gerecht geworden. Eine geordnete Zusammenstellung hat die Klägerin mit den Provisionsabrechnungen vorgelegt, die in sich rechnerisch stimmig sind und aufgrund der Angabe der Namen der Versicherten und der jeweiligen Versicherungsnehmer eine Zuordnung zu einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht. Zudem wird der Grund für die jeweilige Stornierung (Rückkauf, Beitragsfreistellung) angegeben. Anhand dieser Aufstellungen, die übersichtlich sind und daher ohne weiteres auch in Form einer Anlage in Bezug genommen werden können, kann die Beklagte nachvollziehen, um welche Vertragsabschlüsse es jeweils geht und in welcher Höhe jeweils Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.

Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin, ist es Sache der Beklagten, ihrerseits näher zu substantiieren, welche der Rechnungspositionen aus welchem Grund bestritten werden. Erst hiernach besteht für die klagende Partei Veranlassung, ihren Vortrag noch näher zu substantiieren, denn die Anforderungen an die Substantiierung hängen davon ab, wie substantiiert der Gegner vorgetragen hat (OLG Saarbrücken a.a.O.; LG Hannover a.a.O.; LG Leipzig a.a.O.).

Die Beklagte hätte danach vortragen müssen, welche einzelnen Positionen von ihr bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Ansätze nicht gerechtfertigt sein sollten. Das hat sie nicht getan, sondern sich auf ein pauschales Bestreiten (mit Nichtwissen) beschränkt. Die Beklagte hat damit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt, mit der Folge, dass die sachliche Richtigkeit der klägerischen Abrechnung als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegensetzen, nicht über ausreichende Unterlagen zu Erwiderung auf den Vortrag zu verfügen. Zum einen hat die Beklagte nicht näher angegeben, welcher konkreten Unterlagen sie bedarf, um zu dem Klagevortrag substantiiert Stellung nehmen zu können. Zum anderen sind die Ausführungen der Klägerin jedenfalls so detailliert und vollständig, dass der Beklagten eine substantiierte Stellungnahme möglich sein muss. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten selbst wissen muss, welche Zahlungen ihr von der Klägerin geleistet wurden und aufgrund welcher von ihr vermittelten Versicherungsvertragsabschlüsse ihr möglicherweise weitere Provisionsansprüche zustehen, die in der klägerischen Abrechnung nicht berücksichtigt sind.

2. Die Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von der Klägerin zurückverlangten Provisionsvorschüsse seien gem. §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 S. 1 HGB als verdient anzusehen, weil die Klägerin keine ausreichenden Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen habe. Die von der Beklagten geforderten Bemühungen gegenüber dem Versicherten, den Vertrag selbst fortzuführen oder auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen, schuldet die Klägerin im Rahmen der Nachbearbeitung nicht.

2.1. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Handelsvertreter danach auch dann Anspruch auf Provisionen hat, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht so wie abgeschlossen ausführt, es sei denn dass die Ausführung des Geschäfts unmöglich bzw. für den Unternehmer unzumutbar ist. Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Für diesen Ausnahmetatbestand trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 125/80).

Solange der Handelsvertreter für die Versicherung tätig ist, genügt der Unternehmer seiner Pflicht dadurch, dass er den Vertreter von einer drohenden Stornierung informiert und es diesem überlässt, geeignete Maßnahmen zu treffen. Nach Ausscheiden des Vermittlers ist der Unternehmer hierzu nicht mehr verpflichtet. Das bedeutet allerdings nicht, dass er untätig bleiben darf. Vielmehr muss er dann den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachbearbeiten. Hierzu muss er alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anzuhalten und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst (BGH Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 310/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2007 - 16 W 70/06).

2.2. Vorliegend ist schon fraglich, ob im Falle des Austritts des Versicherten aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers überhaupt ein notleidender Vertrag vorliegt, der die Klägerin zur Nachbearbeitung verpflichtet. Ein solcher ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht (mehr) erfüllt und deshalb eine Stornierung droht. Vorliegend resultiert die Stornierungsgefahr aber daraus, dass der bisherige Versicherungszweck - jedenfalls aus der Sicht des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer - obsolet wird und der Versicherungsnehmer aufgrund des Vertrages zur Zahlung der Prämie nicht mehr verpflichtet ist.

2.3. Jedenfalls würde bei den hier gegenständlichen Versicherungsverträgen aber die nach der Rechtsprechung geschuldete Nachbearbeitung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zu einer Rettung des Vertrags führen. Denn die Stornierung oder Beitragsfreistellung der hier streitgegenständlichen Verträge beruht nicht auf der mangelnden Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers, sondern auf dem Ausscheiden des versicherten Mitarbeiters aus dem Unternehmen des Versicherungsnehmers. Aufgrund des Weggangs des Mitarbeiters scheidet eine Fortführung des Versicherungsvertrages mit dem bisherigen Versicherungsnehmer aus. Der ehemalige Arbeitgeber wird regelmäßig keine Versicherung für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter fortführen. Eine Einflussnahme auf den Versicherungsnehmer, wie er nach der Rechtsprechung im Rahmen der Nachbearbeitung üblicherweise erforderlich ist, ist daher von vornherein nicht erfolgversprechend. Von vornherein zwecklose Nachbearbeitung ist nicht geschuldet (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2013 - 5 U 227/12 S. 9).

2.4. Eine Fortführung des Versicherungsvertrages kommt bei den hier gegenständlichen Versicherungsverträgen nur aufgrund eines entsprechenden neuen Entschlusses des versicherten ehemaligen Mitarbeiters und gegebenenfalls auch des neuen Arbeitgebers in Betracht. Die Herbeiführung eines solchen neuen Vertragsschlusses - bzw. hierauf gerichtete Bemühungen - schuldet die Klägerin im Rahmen der Nachbearbeitung jedoch nicht.

Im Rahmen der Nachbearbeitung kann nur eine Einflussnahme auf den bisherigen Versicherungsnehmer geschuldet sein, mit dem der ursprüngliche Vertrag vermittelt wurde, nicht jedoch das Einwirken auf einen Dritten, als neuer Versicherungsnehmer in den Vertrag einzutreten. Anderenfalls wäre die Versicherung verpflichtet, eine eigene Vermittlungstätigkeit zu entfalten, indem sie Dritte überzeugt, selbst vertragliche Verpflichtungen zu übernehmen. Dies würde über eine bloße Nachbearbeitung hinausgehen, die darauf abzielt, dem Versicherungsvertreter diejenige Provision zu sichern, die er durch die zum ursprünglichen Vertragsschluss führende eigene Überzeugungsleistung verdient hat.

2.5. Jedenfalls überspannt die Beklagte eine etwaige Nachbearbeitungspflicht, wenn sie die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer und dem Versicherten fordert, um auf die Weiterführung des Versicherungsvertrages hinzuwirken. Denn eine solche Pflicht würde zum einen nicht auf die Rettung eines notleidenden Vertrages abzielen, sondern auf die Umstellung eines Vertrages, der aufgrund des Ausscheidens des Mitarbeiters zunächst seine Geschäftsgrundlage verloren hat und der nun unter Auswechselung des Versicherungsnehmers umgewandelt werden soll. Zum anderen wäre ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Höhe eines Teils der im Raum stehenden Provisionsrückforderungsansprüche und der hohen Fluktuation von Mitarbeitern bei den in Frage stehenden Versicherungsnehmern auch nicht wirtschaftlich.

2.6. Im übrigen fehlt es an einem Vortrag der Beklagten dazu, welche Maßnahmen sie selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Vermeidung von Stornierungen oder Beitragsfreistellungen getroffen hat und ob diese erfolgreich gewesen sind - und dementsprechend auch derartige Maßnahmen der Klägerin erfolgversprechend wären. Auch ist nicht erkennbar, dass sie bereits vor der Beendigung ihrer Tätigkeit Beanstandungen gegen die Handhabung der Stornierungen durch die Klägerin hatte, insbesondere eine unzureichende Information der Versicherungsnehmer oder der Versicherten zu den Möglichkeiten in Bezug auf ihre Versicherung.

3. Da mithin die Bedingung für das Entstehen des (vollumfänglichen) Provisionsanspruchs nicht eingetreten ist, hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, § 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO bestimmt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 01/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 310/09 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 07/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist
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Annotations

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.