Landgericht München I Endurteil, 26. Aug. 2015 - 30 O 22996/10

published on 26/08/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 26. Aug. 2015 - 30 O 22996/10
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Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen dem Anwesen ... und ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück ... errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts ... insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführung in die Grenzen zu dem Anwesen ... und ... überschreiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf den Grundstücken ... innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück ...epflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens ...nsoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens ... gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 610,11 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 32,5 %, die Beklagte zu 1) zu 16,5 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21 % und die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Bekl. zu 1) zu 16,5 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21 % sowie die Beklagten zu 1) und 3) zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1) trägt die Klägerin zu 32,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2) trägt die Klägerin zu 7 %. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 3) trägt die Klägerin zu 7,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin 32,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien und Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

X. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00, Ziff. IV. in Höhe von € 6.000,00, Ziff. V in Höhe von € 2.500,00, Ziff VI in Höhe von € 2.000,00, Ziff. VII in Höhe von € 12.000,00 sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf € 41.449,62.

Hiervon entfallen auf den Klageantrag I. € 18.479,12, auf den Klageantran II. € 2.970,50, auf den Klageantrag III. € 1.500,00, auf den Klageantrag IV: € 5.000,00, auf den Klageantrag V. € 2.500,00, auf den Klageantrag VI. € 1.000,00 sowie auf den Klageantrag VII. € 10.000,00

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Eigentümer des Grundstücks ... ist die Eigentümergemeinschaft ... bestehend aus ... der Klägerin, ... und .... Die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft ... sowie die dortigen Sondereigentümer haben die Klägerin ermächtigt, die klägerischen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (K3 vom 20.11.2010).

Eigentümer des Nachbargrundstücks ... sind die Beklagten zu 3). Voreigentümer war Herr ....

Die Beklagte zu 1), ehemals Mitglied dieser Eigentümergemeinschaft, hat in den Jahren 2008 bis 2010 als Bauherrin auf dem Grundstück ... Baumaßnanmen ausgeführt.

Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) hat als Bauherrin das Objekt ... aufgestockt, das Dachgeschoss ausgebaut und weitere Baumaßnahmen durchgeführt, wobei die Landeshauptstadt München im vereinfachten Genehmigungsverfahren am 23.10.2007 (K2) eine Baugenehmigung erteilt hatte.

Unter dem 29.10.2008 schlossen die Beklagten zu 1), zu 2) sowie die Eigentümergemeinschaft ... eine Vereinbarung (K29), wobei sich die Eigentümergemeinschaft zur Duldung der Erhöhung der an der ... anschließenden Giebelwand verpflichtet sowie dem Bauvorhaben gemäß Plansätzen und Tekturantrag zugestimmt hatte. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung ist unter anderem geregelt:

„Insbesondere wird die Anbringung eines Vollwärmeschutzes, soweit noch nicht vorhanden, in sämtlichen Bereichen, an denen im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens auf dem Anwesen ... nur Rückgebäude, eine Wärmedämmung an den Grenz- oder Außenmauern der vorhandenen oder neuen Gebäude bzw. Gebäudeteile zum Grundstück der Nachbarn hin angebracht werden soll, von den Nachbarn geduldet.“

In Ziffer 3 dieser Vereinbarung regeln die Parteien, dass auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) der Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) im Erdgeschoss des Innenhofs der Landwehrstraße 16 ergänzt wird. Weiter ist geregelt, dass der auf dieser Wand bis zum Giebel schon vorhandene Vollwärmeschutz überprüft und nötigenfalls teilweise oder ganz erneuert wird. Die Ziffer 3 enthält weiter folgende Regelung:

„Sollte dieser Vollwärmeschutz vollständig in Ordnung sein und gesamt an der Fassade verbleiben, so erhalten die Nachbarn einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.300,00 € ...“

In Ziffer 4 ist die Übernahme von Mietminderungen geregelt, welche durch das auf den Grundstücken zu errichtende Gerüst verursacht werden.

In Ziffer 5 der verpflichten sich die Beklagten zu 1) und 2), die kleine Grenzmauer zum Anwesen ... im zweiten Hof zu belassen und mit einer geeigneten Verblechung/Abdeckung zu versehen.

In Ziffer 6 hatten die Parteien dieser Vereinbarung Folgendes geregelt:

„Die Miteigentümer zahlen gesamtschuldnerisch an die Nachbarn als Ausgleich für die Unterschrift des Tekturplanes, für einen etwaigen Überbau im vorbeschriebenen Sinne und für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Rückgebäude ... eine einmalige Entschädigung in Höhe von EUR 15.000,00 € (i.W. fünfzehntausend).“

Dieser Betrag in Höhe von € 15.000,00 ist bezahlt.

Die Klägerin trägt vor, die Durchführung der Baumaßnahmen sei rücksichtslos vorgenommen worden. Es seien Schäden entstanden und Baumaßnahmen in überbauender Weise bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Ihren Schadensanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) beziffert die Klägerin auf € 18.479,12:

Es seien diverse Ziegel des Daches ... gebrochen und eine Dachreinigung notwendig geworden. Hierfür seien € 920,76 angefallen.

Es sei ein Velux-Dachfenster beschädigt worden, wofür € 520,40 geltend gemacht werden. Die Kellerschachtabdeckungen seien beschädigt worden, was einen Schaden von € 405,20 verursache.

Zunächst trägt die Klägerin weiter vor, hinsichtlich einer beschädigten Markise sei ihr Schaden in Höhe von € 861,57 entstanden, aufgrund einer durch das Verhalten der Beklagten zu 1) bedingten Mietminderung der Mieterin ... Schaden in Höhe von € 500,00.

Es sei aufgrund Errichtung eines Baugerüsts der darunterliegende Stellplatz der Klägerin nicht nutzbar gewesen, was über den Zeitraum des Nutzungsausfalls einen Schaden von € 1.500,00 verursacht habe. Aufgrund Beschädigungen des Schneefanggitters bestünde ein Schadensanspruch in Höhe von € 774,50.

Weiter trägt sie vor, dass im Bereich Hof/Garagen ... und ... aufgrund einer beschädigten Kupferkrempe ein Anspruch in Höhe von € 997,61 bestehe. Aufgrund Schäden und Risse in den Garagen, welche durch die Bauarbeiten verursacht worden seien, sei Schaden in Höhe von € 3.593,35 zu ersetzen und aufgrund eines entfernten Uginox-Bleches sei Schadensersatz in Höhe von € 2.197,14 zu leisten. Im Bereich der ... sei ein Wasserschaden zu € 477,97 entstanden, es sei ein Regenrohr beschädigt worden, was zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 252,40 führe, es sei eine Dachrinne beschädigt worden zu einem Schadensersatzanspruch von € 4.456,40 sowie aufgrund entfernter und überbauter Grenzpunkte sei Schaden in Höhe von € 1.022,00 entstanden (vgl. im Einzelnen Klageschriftsatz vom 06.12.2010, Seiten 6 bis 29).

Aufgrund Vereinbarung der Parteien vom 29.10.2008 seien die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Höhe von € 2.300,00 ausgleichspflichtig, da der alte Vollwärmeschutz in der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) in der Fassade verblieben sei. Weiterhin habe sie gegen die Beklagten zu 1) und 2) vertragsgemäß einen Anspruch auf Verblechung der Grenzmauer ... zweiter Hof.

Im Verlauf des Rechtsstreits hielt die Klägerin ihre Behauptung, dass aufgrund Arbeiten der Beklagten zu 1) Markisenstoffe beschädigt worden seien sowie aufgrund deren Arbeiten auf der gesamten Hoffläche ein Uginox-Schutzblech weggerissen worden sei, nicht mehr aufrecht.

Weiter teilte sie im Verlauf des Rechtsstreits mit, dass der Wasserschaden in der Wohnung des Mieters ...cht weiterverfolgt werde (Schriftsatz vom 25.06.2013, Bl. 209 ff d.A.).

Es lägen Überbauten vor, für welche die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch beseitigungspflichtig seien. Die Grundstücksgrenzen seien zwischen den Parteien am 08.05.2008 besprochen worden. Trotz positiver Kenntnis der tatsächlichen Grenzsituation sei das Grundstück der Klägerin ... bzw. dasjenige der ... überbaut worden. Die Beklagte zu 1) habe unmittelbar an der Garagenwand auf dem Grundstück der Klägerin und der Eigentümergemeinschaft Lüftungsschächte montiert, drei Versorgungsleitungen für das Objekt ... (Rgb) in der Höhe von Dach bis Erdgeschoss montiert sowie einen Pflanztrog unmittelbar an die Garagenwand gebaut.

Darüber hinaus sei ein Baum jenseits des Grenzüberstands von 2 Meter im Hof des Anwesens ... gepflanzt worden, den die Beklagten zu 1) und 3) beseitigen müssten (vgl. im Einzelnen Klageschriftsatz vom 06.12.2010, Bl. 12 bis 16).

Zu einer Duldung der Überbauten sei die Klägerin nicht verpflichtet.

Die Beklagte zu 1) habe das Objekt ... Rückgebäude nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt, so habe die Beklagte zu 1) nicht allein das ursprünglich vorhandene Anwesen ... „aufgestockt“, sondern die im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehende Außenwand und das Dach des Anwesens ... überbaut. Insoweit seien die Beklagte zu 1) und 3) zum Rückbau verpflichtet.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 18.479,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.970,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen den Anwesen ... und ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses ... (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf den Grundstücken ... und ... im Hof errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die Versorgungsleitungen auf der Südseite am Rückgebäude des Objektes ...soweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen ...und ... überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf den Grundstücken ... innerhalb eines Grenzabstands von zwei Meter zum Grundstück ...epflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens ... Rückgebäude insoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens ...gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 777,12 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer der Beklagten ... beantragt ebenfalls

Klageabweisung.

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten Schadensersatzansprüche der Klägerin. Alle Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. So seien beschädigte Dachziegel ersetzt worden, Verschmutzungen gereinigt worden und Mietminderungen nicht durch die Bauarbeiten bedingt. Einen Nutzungsentschädigungsanspruch für einen behaupteten Stellplatz der Klägerin wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten, es wird insbesondere bestritten, dass überhaupt ein genehmigter bzw. vermietbarer Stellplatz vorhanden war.

Schneefanggitter seien ordnungsgemäß zurückgeschoben worden, um ein Wärmeverbundsystem aufzubringen.

Es werden Überbauten bestritten. Die Montage der Lüftungsschächte seien nicht durch die Beklagte zu 1) erfolgt, sondern auf Veranlassung der Mieterin des Untergeschosses, der Firma ... welche eine Diskothek betrieb. Daher bestehe ein Beseitigungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht. Ein Überbau des Pflanztrogs bestehe nicht. Überdies habe die Klägerin den fraglichen Bauantrag unterschrieben. Durch Vereinbarung vom 28.10.2008 sei die Klägerin im Übrigen zur Duldung verpflichtet.

Beschädigungen der Kupferkrempe an der Mauer der Garagen auf dem Grundstück ...eien fachgerecht beseitigt.

Risse an den Garagen rührten nicht von den Bauarbeiten.

Vertragsgemäß schuldeten die Beklagten zu 1) und 2) keine € 2.300,00 in Hinblick auf den Vollwärmeschutz (Vereinbarung 28.10.2008, Ziffer 3). Der Vollwärmeschutz sei vollständig nicht in Ordnung gewesen, so dass die gesamte Fläche überarbeitet und gestrichen werden habe müssen. Daher bestehe vereinbarungsgemäß der Anspruch nicht.

Im Übrigen bestreiten die Beklagten sämtliche Schäden dem Grunde und der Höhe nach. Zuletzt ist vorgetragen, dass die Anbringung einer Verblechung im zweiten Hof der kleinen Grenzmauer zum Anwesen ... nicht fällig sei, auch nicht das Anbringen eines Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Anwesens ... (Westseite).

Die Wand im Eigentum der Eigentümergemeinschaft ... sei nicht durch die Beklagte aufgestockt worden, allein die Kommunwand sei aufgestockt worden. Allenfalls liege ein Überbau in Form des fachlich richtig angebrachten Wärmedämmverbundsystems sowie der hierzu gehörenden Verblechung vor. Diesen Maßnahmen habe die WEG ... mit Vereinbarung vom 28.10.2008 zugestimmt. Im Übrigen sei die Klageseite für diese Maßnahmen duldungspflichtig.

Die Beklagtenseite zu 3) trägt vor, Lüftungsschächte seien nicht unmittelbar an die Garagenwand montiert worden. Ein Überbau sei zu bestreiten.

Ebenfalls wird ein Überbau durch einen Pflanztrog bestritten, dieser sei nicht unmittelbar an die Garagenwand gebaut. Die Außenwand des Pflanztrogs sei die seit 1958 vorhandene Kellerwand.

Die Beseitigung eines Baumes könne nicht verlangt werden, da dieser im Bauantrag dargestellt gewesen sei, welchen die Klägerin unterschrieben habe.

Die Klägerin könne die Beseitigung/Rückbau des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens ... nicht verlangen, es sei zu bestreiten, dass die Aufstockung nicht wie vertraglich vereinbart ausgeführt worden sei. Darüber hinaus bestehe eine Duldungspflicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.03.2011 (Bl. 73/75 d.A.), 05.10.2011 (Bl. 116/118 d.A.), vom 24.07.2013 (Bl. 210/222 d.A.), vom 18.12.2013 (Bl. 241/245 d.A.), sowie vom 17.06.2015 (Bl. 318/320 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 30.11.2011 (Bl. 136/138 d.A.) einen Ortstermin durchgeführt. Das Protokoll des Ortstermins vom 09.02.2012 befindet sich Bl. 142/145 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.03.2013 (Bl. 187/197 d.A.) durch Einvernahme der Zeugen .... Auf die Einvernahme des Zeugen ... hatte die Klägerin verzichtet (Bl. 204 d.A.).

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.10.2013 (Bl. 228/231 d.A.) durch Einvernahme der Zeuge ... und ....

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 22.01.2014 (Bl. 241/245 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des Sachverständigen ... vom 09.11.2014 befindet sich auf Bl. 280 ff d.A.

Die Beklagten zu 3) verkünden Herrn ... den Streit (Bl. 57 d.A.). Der Streitverkündete war zum Zeitpunkt der klägerischen behaupteten Überbauung Eigentümer des Grundstücks ... und hatte dieses nach Aufteilung an die Beklagten zu 3) veräußert. Diese Streitverkündung wurde am 24.02.2011 zugestellt.

Ferner verkünden die Beklagten zu 3) der Firma ... den Streit (Bl. 76 d.A.). Diese Streitverkündung wurde am 09.05.2011 zugestellt.

Die Streitverkündete ... beantragte mit Schriftsatz vom 07.07.2011 Klageabweisung und verkündete ihrerseits Herrn ... den Streit (Bl. 92/93 d.A.). Diese Streitverkündung wurde am 31.08.2013 zugestellt. Über das Vermögen der ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Geschäftszeichen ... das Insolvenzverfahren am 13.10.2014 eröffnet (Anlage Bl. 312/313 d.A.).

Herr ... trat dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der Beklagten bei (Bl. 178 d.A.).

Die Klägerin verkündete Herrn ... der ... und ... mit Schriftsatz vom 20.12.2012 den Streit (Bl. 166/175 d.A.). Diese Streitverkündung wurde Herrn ... am 05.01.2013, Herrn ... am 07.10.2013 sowie Herrn ... am 05.01.2013 zugestellt.

Herr ... trat dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite bei (Bl. 179 d.A.).

Gründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

A) Hauptforderungen

I. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte 1) – Klageantrag zu I:

Die Klägerin ist für die Forderungen insgesamt aktivlegitimiert. Soweit diese für die WEG ... handelt, hat sie ihre Ermächtigung nachgewiesen (Anlage K3 vom 17./20.11.2010). Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Diese kann sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, die mit den jeweiligen Bauleistungen beauftragten Subunternehmer seien nicht ihre Verrichtungsgehilfen gewesen (Bl. 124 d.A.). So hat sie ihre Haftung für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft letztendlich bereits durch Abschluss einer Vereinbarung vom 29.10.2008 anerkannt (Anlage K29). Diese bezeichnet die Beklagte 1) vereinbarungsgemäß insoweit als „Miteigentümer“. Ihre Tätigkeit ist vereinbarungsgemäß als „Bauvorhaben der Miteigentümer“ bezeichnet. Als professionelle Bauherrin war sie verkehrssicherungspflichtig (vgl. Palandt, BGB, 2015, § 823, Rdzi. 191). Für eine Weiterübertragung fehlt hierzu substantiierter Vortrag.

Zu den Schadensersatzpositionen ist im Einzelnen festzustellen:

1. Reinigung Dach:

Insoweit steht der Klagepartei nach durchgeführter Beweisaufnahme ein Anspruch in Höhe von € 920,76 zu. So steht für das Gericht aufgrund Einvernahme des Zeugen ...er bei der Firma ... beschäftigt ist, fest, dass es beschädigte Dachziegel gab. Auch konnte die Zeugin ... angeben, dass ca. 20 bis 30 Ziegel ausgetauscht wurden. Dies wäre vernünftigerweise und nachvollziehbar nicht gemacht worden, wenn nicht tatsächlich Schäden bestanden hätten. Darüber hinaus sind derartige Schadensbildungen bei einschlägigen Bauarbeiten nicht ungewöhnlich und daher für das Gericht nachvollziehbar. Andere Schadensursachen als die streitgegenständlichen Bauarbeiten sind auch nicht nachvolziehbar vorgetragen. Die Schadenshöhe ist durch Vorlage der Rechnung der Firma ... vom 02.04.2009 (Anlage K6) in Höhe von € 920,76 nachgewiesen.

2. Beschädigung Velux-Fenster:

Auch hier geht das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass das Dachfenster aufgrund der Bautätigkeit der Beklagten beschädigt wurde. So gab die Zeugin ... an, es sei ein massives Gerüst über dem Dachfenster aufgebaut worden. Der Zeuge ... gab an, das Anschlussblech am Velux-Fenster sei kaputt gewesen. Dass derartige Verblechungen bei Bauarbeiten beschädigt werden können ist naheliegend. Darüber hinaus ist vorliegend eine andere schlüssige Schadensursache nicht vorgetragen. Die Zeugin ... hat die Schäden an dem Fenster fotografisch festgehalten. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... gegen dessen Höhe nicht substantiiert vorgetragen wurde, (Anlage K7 vom 07.09.2010) mit € 520,40 nachgewiesen.

3. Beschädigte Kellerschachtabdeckungen:

Dass Schäden an den Lichtschächten, die gereinigt werden mussten, bestanden haben, steht aufgrund der Zeugenaussage ... fest. Dieser konnte sich erinnern, dass Material zum Nachbarn gefallen war und Reinigungsarbeiten stattgefunden haben. Er konnte sich jedoch nicht entsinnen, wie sauber es nach den Reinigungsarbeiten gewesen war. Dass diese Abdeckungen weiter verschmutzt blieben, steht für das Gericht fest aufgrund der Angaben der Zeugin ... welche angab, dass die Kellerschachtabdeckungen „bis heute“ verschmutzt sind. Dies ist bei Verschmutzungen und Beschädigungen im Rahmen von Bauarbeiten nachvollziehbar, zumal eine andere schlüssige Schadensursache vorliegend nicht besteht. Die Schadenshöhe von € 405,20 ist durch Vorlage der Rechnung vom 16.12.205 (Anlage K8) nachgewiesen.

4. Markise:

Hinsichtlich der Schadensposition „Markise“ war die Klage abzuweisen, da die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 25.06.2013 mittteilte, dass sie ihre entsprechenden Behauptungen nicht mehr aufrecht erhalte (Bl. 205 d.A.).

5. Mietminderung ...

Insoweit war keine Schadensposition zuzusprechen. Die Zeugin ... gab an, sie habe das Mietverhältnis ohnehin beenden müssen, da sie nach Österreich zurückging. Die „Mietminderung“ sei so gewesen, dass die Klageseite eine Mieterhöhung nicht vollzogen habe. Dies führt jedoch nicht zu einer Schadensposition, die ersatzpflichtig wäre. Darüber hinaus besteht hier keinerlei Dokumentation. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.

6. Nutzungsausfall Stellplatz:

Diese Schadensposition war von der Beklagtenseite bestritten, insbesondere dass überhaupt ein genehmigter Stellplatz eingerichtet gewesen wäre. Eine weitere Dokumentation zu diesen Dingen ist seitens der Klagepartei nicht mehr vorgelegt worden. Daher war die Klage insoweit abzuweisen.

7. Beschädigung Schneefanggitter:

Diese Schadensposition war nicht zuzusprechen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass das Schneefanggitter zurückgeschoben wurde. Die Beklagtenseite hat hier eingewandt, fachgerecht gearbeitet zu haben. Letztlich wird dieser Einwand durch das Gutachten des Sachverständigen ... bestätigt, der angab, keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Ausführung zu haben. Der Sachverständige führte hierzu aus, es sei eine handwerkliche Maßnahme, die auch ein eher ungeübter Handwerker kaum „richtig falsch“ machen könne (Seite 59 des Gutachtens vom 09.11.2014). Daher war insoweit die Schadensposition nicht nachgewiesen.

8. Beschädigte Kupferkrempe:

Insoweit war die Schadensposition zuzusprechen. Der Zeuge ... gab an, es sei die Kupferabdeckung beschädigt gewesen. Der Sachverständige ... bestätigte dies. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... vom 07.09.2010 (Anlage K7) in Höhe von € 997,61 (dort Positionen 3 und 4) nachgewiesen.

9. Schäden/Risse an den Garagen:

Insoweit gaben die Zeuginnen ... und ... an, die Risse besichtigt zu haben. So gab die Zeugin ... an, ein Mieter habe sie informiert, dass plötzlich Risse in der Garage waren. Bei einer Begehung im Oktober 2010 habe man dann alle Risse festgestellt. Vorher seien keine Risse da gewesen. Damit ist nachvollziehbar, dass die Risse durch die gegenständlichen Bauarbeiten entstanden sind. Dem Zeugen ... waren diese Risse unerklärlich. Der Sachverständige ... wiederum gab insoweit eine Erklärung, als er nachvollziehbar ausführte, dass durch das Herausschneiden der Decke des alten Hofkellers ... die Oberkante der grenzständigen Kellerwand ihre horizontale Aussteifung verloren hat. Folge war eine Absenkung im Oberflächenbereich, wobei die Setzungsvorgänge nunmehr weitestgehend zum Stillstand gekommen sind, aber rissverursachend waren (vgl. Seite 17 ff des Gutachtens vom 09.11.2014). Die Schadenshöhe ist wiederum durch das Angebot der Firma ... vom 08.09.2010 (Anlage K26) mit € 3.593,35 belegt.

Daher war der Klägerin insoweit Schadensersatz zuzusprechen.

10. Uginox-Blech:

Die Schadensposition in Höhe von € 2.197,14 war abzuweisen, da die Klägerin selbst mitgeteilt hat, dass die Schadensposition nicht aufrechterhalten werde (Bl. 205 d.A.).

11. Wasserschaden:

Die Schadensposition war nicht zuzusprechen, da insoweit die Klägerin ihren Vortrag nicht weiter aufrecht erhielt (Bl. 205/206 d.A.).

12. Beschädigung Regenrohr:

Die Zeugin ... konnte Beschädigungen an dem Regenrohr beschreiben. Diese hatte sie fotografiert. Der Zeuge ... konnte zu der Beschädigung angeben, es sei das Regenrohr einmal angestoßen worden, er habe den Anstoß nicht gesehen, aber dass das Rohr dann kaputt war. Damit steht für das Gericht ausreichend sicher fest, dass durch die Tätigkeit an der Baustelle das Regenrohr verbeult wurde; eine andere Schadensverursachung ist schlüssig nicht erklärbar. Die Schadenshöhe ist durch das Angebot der Firma ... vom 07.09.2010 (Anlage K7, Position 1) in Höhe von € 252,40 ausreichend belegt.

13. Beschädigung Dachrinne:

Die Zeugin ... konnte angeben, zusammen mit dem Zeugen ... den Abschneidevorgang beobachtet zu haben. Dies bestätigte auch der Zeuge .... Diese Kürzung löst jedoch keine Schadensersatzposition aus. Der Sachverständige ... äußerte hierzu in seinem Gutachten, die Kürzung sei notwendig gewesen, um das Wärmeverbundsystem anzubringen. Das Einkürzen sei bautechnisch richtig und angezeigt gewesen (Bl. 63 des Gutachtens vom 09.11.2014). Die Maßnahme ist daher im Rahmen der vertraglichen Duldung gemäß Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29) zulässig gewesen und mit der gezahlten Entschädigung in Höhe von insgesamt € 15.000,00 abgegolten.

14. Grenzpunkte:

Hinsichtlich der Grenzpunkte gab die Zeugin ... an, dass die Grenzzeichen am 19.12.2006 wieder hergestellt worden waren, sie aber ab Sommer 2010 sicher wisse, dass ein Grenznagel und eine Klebebefestigung an der Grenze gefehlt haben. Weiter steht aufgrund der Angaben im Gutachten des Sachverständigen ... fest, dass ein Anlass zur Freilegung von Grenzpunkten nicht vorlag (Seite 64). Derartige Freilegungen seien im Rahmen von Grenzstreitigkeiten oder Neuvermessungen zumutbar. Die Klägerin kann daher die Kosten der im Jahr 2006 durchgeführten Grenzwiederherstellungsmaßnahmen (Anlage K35, Rechnung vom 04.01.2007) nicht ersetzt verlangen. Insoweit wurde nicht in ihr Eigentum eingegriffen.

Die Klägerin ist daher in Ziffer I mit ihrem Anspruch in Höhe von € 6.689,72 durchgedrungen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner – Antrag Ziffer II:

1. Ausgleich in Höhe von € 2.300,00

Die Klägerin kann einen Ausgleich gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 in Höhe von € 2.300,00 von den Beklagten 1) und 2) als Gesamtschuldner verlangen. Eine Zustimmung zur Erneuerung des Vollwärmeschutzes in der vorspringenden Wand der Westseite de...wäre bereits in der Vereinbarung vom 29.10.2008 selbst gelegen. Insofern ist der Vortrag, man habe eine weitere Zustimmung nicht einholen können, wenig beachtlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ...ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass insoweit der Vollwärmeschutz nicht bearbeitet wurde. Dieser führte aus, dass die vorspringende Wand neu gestrichen wurde, ansonsten keine wesentlichen Eingriffe oder Sanierungen vorgenommen wurden (Seite 61 des Gutachtens vom 09.11.2014). Daher greift die vertragliche Regelung, wonach die „Nachbarn“ € 2.300,00 bezahlt bekommen. Diese hat die Klägerin zulässig und insoweit auch allseits ermächtigt geltend gemacht.

2. Mietminderung ...

Hinsichtlich der Mietminderung ... in Höhe von € 670,50 besteht kein Anspruch (Ziffer 4 der Vereinbarung vom 29.10.2008). Insoweit hat die Klageseite selbst mitgeteilt, auf weitere Beweisaufnahme zu verzichten.

Daher war die Klage in Ziffer II in Höhe von € 2.300,00 begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

III. Verblechung Grenzmauer – Antrag III:

Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zu Herstellung einer geeigneten Verblechung/Abdeckung der kleinen Grenzmauer ist vertraglich in Ziffer 5. der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29) geregelt. Unstrittig ist diese Verblechung bis heute nicht hergestellt. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Zurückbehaltungsrechte wegen vorgeblicher Bauarbeiten am benachbarten ... zurückziehen. Diese Bauarbeiten sind gerichtsbekannt während des Laufs des Rechtsstreits beendet worden. Hinderungsgründe für die Wiederverblechung wurden bereits anlässlich des Ortstermins vom 09.02.2012 nicht vorgefunden (Bl. 144 unten d.A.). Welche weiter substantiiert nicht vorgetragene Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und 2) und dem Betreiber des ... bestehen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Relevanz. Daher waren insoweit die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß zu verurteilen.

IV. Vollwärmeschutz vorspringende Wand ... – Klageantrag zu IV:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Ergänzung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses ... Westseite. Diese Arbeiten wurden unstreitig nicht ausgeführt. Die Zustimmung zur Durchführung der Arbeiten liegt bereits in dem Abschluss der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage K29). Daher kann sich die Beklagtenseite nicht darauf zurückziehen, die Zustimmung sei nicht erteilt worden. Vielmehr war die Durchführung des Anspruchs prinzipiell mit Abschluss der Vereinbarung fällig, jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten zu erledigen. Da dies nicht geschehen ist, waren die Beklagten zu 1) und 2) antragsgemäß als Gesamtschuldner zu verurteilen.

V. Be- und Entlüftungsanlagen, Pflanztrog, Versorgungsleitungen – Klageantrag zu V:

1. Zur Frage der Be- und Entlüftungsanlagen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Beseitigung der Be- und Entlüftungsanlagen, die an der Rückseite ihrer Garage angebracht sind, § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Duldungspflicht besteht nicht.

Die Beklagten zu 1) und 3) können sich hier nicht zurückziehen, dass diese Lüftungs- bzw. Entlüftungsanlagen auf Betreiben der ... montiert worden seien, welche mittlerweile insolvent ist. Die ... hatte im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, dass diese zwar die Montage der Lüftungsanlage beauftragt und bezahlt habe, die konkrete Ausführung der Lüftungsanlage, insbesondere deren Standort und deren Bauausführung im oberirdischen Bereich von den bauausführenden Firmen in enger Abstimmung und nach konkreter Weisung der Beklagten zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2), vorgenommen worden war (Bl. 87 d.A.). Gehandelt worden sei aufgrund einer Architektenvollmacht für die Beklagte zu 3) (Bl. 88 d.A.). Dem ist zwar widersprochen worden (Bl. 90). Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben jedoch Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Dabei genügt eine mittelbare Störereigenschaft. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat, beispielsweise im Fall von grenzüberschreitenden Bauarbeiten (vgl. Palandt, BGB 2015, § 1004, Rdzi. 18). So stellt sich die Gemengelage hier dar. Der Beklagte zu 2), handelnd für die Bekl. 1) hat letztendlich aufgrund der von ihm betreibenen Umbauten die Gesamtbaustelle koordiniert So hat auch der Zeuge ... seinem Rechtsstreit gegen die ... vor dem AG München, Gz. ..., angegeben, Herr ... (der hiesige Bekl. 2) habe ihm mitgeteilt, an welcher Stelle die Lüftungsschächte zu befestigen sind (Prot. 19.7.11, Anl. Bl. 160/161)

Für die Beklagten zu 3) handelte im Übrigen ursprünglich der frühere Eigentümer ..., dem in diesem Rechtsstreit der Streit verkündet ist. Ohne dessen Vermietung an die Streitverkündete ... zum Betrieb eine Kellerdiskothek, welche Belüftungsanlagen braucht, und der Gestattung zur Montage derartiger Anlagen wäre es kaum zur Verlegung an der Rückseite der Garagen gekommen. Handlungen des früheren Eigentümers ... muss sich die gesamte Beklagte zu 3) daher zurechnen lassen. Daher ist nicht nur der Streitverkündete ... passivlegitimiert. Die Störereigenschaft hat die gesamte Eigentümergemeinschaft inne.

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Überbau vorsätzlich erfolgte: Einerseits blieb unstrittig, dass bei einem Gespräch vom 08.05.2008 die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten unter Vorlage der Anlage K17 (Plan) erörtert wurden. Zum anderen tragen die Beklagten zu 1) und 2) selbst vor, dass die Klägerin bei einem Ortstermin die ausführenden Handwerker „in vehementer Weise“ darauf hingewiesen habe, dass diese Ausführung der Arbeiten zu unterlassen hätten (Bl. 44 d.A.).

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Duldungspflicht der Klägerin. Diese hatte offenkundig deutlich bei und vor Errichtung der Anlagen darauf hingewiesen, dass diese nicht errichtet werden dürften, so dass vorliegend die Errichtung vorsätzlich (§ 912 Abs. 1 BGB) erfolgte. Der nach wie vor objektiv vorhandene Überbau, den auch der Sachverständige ... in seinem Gutachten bestätigt hat, wurde zunächst sogar mit Schrauben an der Rückwand der Garagen der Klägerin befestigt, welche offenkundig nicht einverstanden war. Auch dies spricht dafür, dass man von vornherein nicht beabsichtigt hat, insoweit die Rechtsposition der Klägerin zu respektieren.

2. Pflanztrog:

Entsprechend der Argumentation zu V.1. kann die Klägerin von den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner auch die Beseitigung des an die Garagenwand betonierten Pflanztrogs verlangen. Auch hier handelt es sich um einen Überbau. Dies ist im Gutachten des Sachverständigen ... bestätigt. Diesen Überbau muss die Klägerin nicht dulden. Insbesondere ergibt sich keine Duldungspflicht aus der Vereinbarung vom 29.10.2008, da die unstreitig erfolgte Zahlung der Entschädigung in Höhe von € 15.000,00 für einen „etwaigen Überbau“ im „vorbeschriebenen Sinne“ und für die Anbringung des Vollwärmeschutzes am Rückgebäude erfolgt ist. Ein Pflanztrogüberbau ist in der Vereinbarung selbst nicht geregelt und kann auch nicht ohne weiteres per Unterschrift unter einem Tekturplan entnommen werden. Letztendlich verliert die Klägerin durch die Unterschrift unter einen bei öffentlichen Behörden einzureichenden Plan gegebenenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsrechtliche Vorgehensweise; nicht jedoch kann auf Rechtlosstellung bei offensichtlich zur Zeit der Unterschrift nicht erörterten Überbaumaßnahmen – quasi untergeschobenerweise – rückgeschlossen werden.

3. Versorgungsleitungen Südseite Rückgebäude Landwehrstraße 16:

Mit der gleichen Argumentation hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) auch einen gesamtschuldnerischen Anspruch auf Beseitigung des rechten Rohres der Versorgungsleitungen an der Grenzwand zwischen den beiden Rückgebäuden Hausnummer ... Hausnummer .... Hier führte der Sachverständige ... aus, dass jedenfalls die rechte Versorgungsleitung auf dem Grundstück ... liegt. Auch insoweit besteht keine Duldungspflicht, da in der Vereinbarung vom 29.10.2008 die Durchführung von Vollwärmeschutzmaßnahmen abgegolten ist, nicht jedoch die Anbringung von Rohren.

Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der links angebrachten Rohrwege abzuweisen, da diese nicht hinreichend sicher einen Überbau darstellen.

VI. Beseitigung Baum:

Insoweit war die Klage zulässig, da ein Schlichtungsverfahren einem landgerichtlichen Rechtsstreit nicht vorgeschaltet sein muss. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen zivilistischen Anspruch auf Entfernung des Baums, da dieser den Grenzabstand nicht einhält (Art. 124 EGBGB, Art. 47 a AGBGB). Vertragliche Beziehungen der Parteien zur Duldung des Baums bestehen nicht. Dieser Baum wurde offensichtlich erst im Rahmen einer Nutzungsänderung im Anwesen ... von Lager zu Gaststätte Kellergeschoss im Rahmen einer zu beachtenden Auflage zur Baugenehmigung festgesetzt (Anlage B8, Bescheid 19.01.2011). Gegebenenfalls müsste die Beklagtenseite in Vollzug eines zivilrechtlichen Urteils öffentlich-rechtliche Genehmigungen herbeiführen.

VII. Rückbau Vollwärmeschutz/Dachaufbau ... – Klageantrag Ziffer VII:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 3) einen Anspruch auf Rückbau des Vollwärmeschutzes/Dachaufbaus beim Anwesen ... da dieser Aufbau schon nicht regelgerecht ist und nicht dem Stand der Technik entspricht. Insoweit sind die Beklagten zu 1) und 3) Störer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin muss diesen Aufbau nicht dulden. Eine Duldungspflicht gemäß der Vereinbarung der Parteien vom 29.10.2008 (Anlage K29) könnte sich nur ergeben, wenn es sich einem vertragsgemäß, also dem Stand der Technik entsprechenden Aufbau handeln würde. Hierzu waren die Zeugeneinvernahmen unergiebig. Der Zeuge ... befand, aus seiner Sicht sei der Aufbau regelgerecht. Jedoch folgt das Gericht hier den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. .... So musste der Sachverständige ... Mängel zum Anschluss des Wärmeverbundsystems feststellen. Dies wurde auf eine bestehende Verblechung gesetzt und zum Blech hin dauerelastisch weiß mit Dichtstoff abgesiegelt. Am Fuße des Wärmeverbundsystems liegt eine Blechkonstruktion auf die Kommunwandabdeckung vor, deren Deckleiste zu kurz ist. Der Sachverständige sieht darin nachvollziehbar einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik. Putzaufbauten der Wärmedämmverbundsysteme seien nicht geeignet, sie auf wasserführende Bauteile zu führen. Hier müss grundsätzlich eine Hochzugsausbildung durch ein wasserunempfindliches Material erfolgen. Insgesamt seien das Dach und die Außenwand der Hausnummer ... überbaut und die Kommunwand über der Grenze aufgestockt (GA S 39). Nach diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist ein Rückbau schon deswegen erforderlich, weil der Ausbau nicht regelgerecht und vertragsgemäß im Sinne der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt ist.

Eine Duldungspflicht gemäß Art. 124 EGBGB, Art. 46 a Abs. 1 AGBGB besteht nicht, da sich derartige Duldungsverpflichtungen nur auf den Stand der Technik entsprechende Wärmedämmmaßnahmen beziehen können.

Daher ist die Klage in Ziffer VII begründet.

B) Nebenforderungen

Soweit die Beklagten zu Zahlungen verurteilt wurden, war – wie beantragt – die Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 14.01.2011.

Die Klägerin kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen (vgl. Palandt, BGB 2015, § 286, Rdzi. 45). Vorliegend jedoch nur aus einem Gegenstandswert von € 27.989,72. Die Gebühr beträgt daher inklusive Mehrwertsteuer und Verwaltungspauschale zum von der Klägerin begehrten Gebührenhebesatz von 0,65 € 610,11.

C)Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 701 Sätze 1 und 2 ZPO.

D)Streitwertfestsetzung

Der Streitwert für den Rechtsstreit war festzusetzen auf € 41.449,62. Dabei betrug der Streitwert für die Klageanträge zu I und II addiert € 21.449,62.

Der Streitwert für die Klageanträge zu III bis VII wurde auf Anregung der Klageseite, der seitens der Beklagtenseite nicht entgegengetreten wurde, auf € 20.000,00 festgesetzt. Im einzelnen wurde sodann der Streitwert für den Klageantrag III) auf € 1.500,00, IV) auf € 5.000,00, V) auf € 2.500,00, VI) auf € 1.000,00 sowie den Antrag VII auf € 10.000,00 festgesetzt. Innerhalb der Antragstellung V) beträgt der Streitwert für die Frage der Beseitigung der rechten senkrechten Versorgungsleitung € 1.000,00.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 09/08/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.