Landgericht München I Endurteil, 26. Feb. 2016 - 26 O 16765/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.726,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Versicherungsleistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung.
Die Klägerin ist. Halterin und Eigentümerin eines PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen .... Für dieses Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Kaskoversicherung (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen Anlage K 1).
Mit Schreiben vom
Die Klägerin bringt vor, sie habe mit diesem Fahrzeug am
Die Klägerin trägt weiter vor, ihr Fahrzeug sei am Stoßfänger vorne, der Seitenwand links, an der Tür vorne links und hinten links sowie an der Seitenwand hinten links und am Scheibenrad hinten links erheblich beschädigt worden. Die Reparatur des unfallbedingten Schadens an ihrem Fahrzeug habe netto 11.726,63 € gekostet (Kostenkalkulation des Privatsachverständigen ... vom 09.03.2015 Anlage K3).
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.726,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet einen Unfall wie von der Klägerin vorgetragen. Gegen eine Kollision wie von der Klägerin angegeben spreche bereits das Schadensbild an beiden Fahrzeugen. Auffallend sei die kurze Schilderung des Unfallverlaufs. Mehr als auffällig sei auch, dass die Klägerin nicht einmal ansatzweise angeben können, was den genau über die Straße gezischt sei. Unverständlich sei auch, wie die Klägerin in das mit Scheinwerferlicht entgegenkommende Fahrzeug gelenkt haben wolle. Zu erwarten sei vielmehr ein Ausweichen zum rechten Straßenrand hin. Die Einlassung der Klägerin stehe auch im Widerspruch zu den außergerichtlichen Angaben, wonach die Klägerin gerade nicht habe angeben können, ob das Tier die Fahrbahn gekreuzt habe oder nicht.
Die Beklagte trägt weiter vor, es lägen Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall vor. Die Unfallgegnerin gebe an, den beschädigten Mercedes CL am 24.12.2013 zu einem Kaufpreis von 32.500 € erworben zu haben, wobei sie den Kaufpreis in bar bezahlt haben will. Bei der gerichtlichen Geltendmachung des Fahrzeugschadens in dem Verfahren des Landgerichts München II, Aktenzeichen 8 O 2884/15 habe jedoch einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden müssen, wonach die wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei.
Das Gericht hat im Termin vom
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
A. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Kaskoversicherungsvertrag.
Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Beweis, dass sie mit ihrem Pkw BMW 530d am
Die Klägerin gab schriftsätzlich und in ihrer informatorischen Anhörung an, am 04.03.2015 abends sei der Unfall auf einer schmalen Straße passiert. Sie sei dem entgegenkommenden Fahrzeug hineingefahren (es wurde nunmehr klargestellt, dass es sich hierbei um eine streifende Kollision, nicht um eine Frontalkollision, gehandelt haben soll). Hintergrund sei gewesen, dass ein Tier von der Seite angezischt gekommen sei und sie sich erschrocken habe. Vom Gericht zu ihrem näheren Verhalten nach dem Unfall befragt, gab die Klägerin an, sie habe die Daten mit der Unfallgegnerin, die sie nicht kenne, ausgetauscht, diese sei dann weggefahren. Gegeben habe sie ihr ihren Namen, die Adresse, die Nummer sowie die Daten von der Versicherung. Die Unfallgegnerin habe ihr den Namen und die Adresse gegeben. Sie habe alles auf einen Zettel aufgeschrieben. Vielleicht habe sie sich noch das Kennzeichen der Unfallgegnerin notiert. Auf Frage des Gerichts nach eigenen Schäden gab die Klägerin an, es sei die ganze Fahrerseite beschädigt worden, die Reifen. Sie habe das Fahrzeug gerade noch herüberziehen können. Aus dem Fahrzeug sei Flüssigkeit ausgelaufen. Auf die Schäden der Unfallgegnerin habe sie nicht so genau geachtet. Den Ausweis der Unfallgegnerin habe sie sich nicht zeigen lassen.
Die uneidlich einvernommene Zeugin ... gab an, sie sei ca. eine halbe Stunde vor Ort gewesen. Sie hätten die Daten ausgetauscht, wobei sie ihre eigenen Daten auf einen eigenen Zettel aufgeschrieben habe. Zum gegnerischen Fahrzeug habe sie sich keine Daten aufgeschrieben. Auch zur Versicherung sei nicht gesprochen worden, weder zur eigenen noch zur gegnerischen. Sie habe ihren Personalausweis vorgezeigt und die Gegnerin habe ihren Führerschein vorgezeigt. Genau wisse sie die Schäden am Fahrzeug der Unfallgegnerin nicht. Vor Ort sei nichts ausgelaufen oder verschüttet gewesen.
Das Gericht hat Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Klägerin und der Zeugin ... sowie gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben in der informatorischen Anhörung bzw. der uneidlichen Zeugeneinvernahme. Die Klägerin kann als Unfallbeteiligte und Anspruchstellerin des vorliegenden Verfahrens nicht von vornherein für glaubwürdig erachtet werden. Bei der Zeugin ... fiel eine ersichtliche Unwilligkeit zu Angaben im vorliegenden Verfahren insbesondere bei Nachfragen, des Gerichts, auf Klägerin und Zeugin war gemein, dass ihre Angaben zum eigentlichen Unfallgeschehen und insbesondere dem Handeln unmittelbar danach erstaunlich dünn blieben, dies auch und gerade auf Nachfrage des Gerichts. Insbesondere gab die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts mehrfach an, es nicht mehr so genau zu wissen, da sie durch den Unfall geschockt gewesen sei. Es sei ihr erster Unfall gewesen. Auch unter Berücksichtigung etwaig fehlender Erfahrung mit Verkehrsunfällen, dem noch vergleichsweise jungen Alter der Klägerin sowie eines möglichen „Schocks“ der Klägerin durch den Unfall blieben die Angaben der Klägerin sehr vage. Erstaunlich erscheint, dass die Klägerin sich - obwohl sie meinte, am Unfall schuld zu sein - das Fahrzeug der Gegnerin, für deren Schäden sie (losgelöst von der Versicherung) zunächst haftete, nicht näher anschaute. Eine derartige Überprüfung liegt bei noch anwesendem Unfallgegner derart nahe, dass das Gericht der Einlassung der Klägerin, dies nicht näher gemacht zu haben, keinen Glauben zu schenken vermag.
Auch ergaben sich inhaltlich Abweichungen in den Angaben von Klägerin und Zeugin ..., die auch unter Berücksichtigung des allerdings moderaten Zeitablaufs seit dem Unfall und einem möglichen „Schockzustand“ (im nicht medizinischen Sinne) erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben aufkommen ließ. So will die Klägerin alle Angaben auch der Unfallgegnerin zunächst selber aufgeschrieben haben, wohingegen die Zeugin ... ihre Angaben selber aufgeschrieben haben will. Auch hinsichtlich der ausgetauschten Angaben korrespondieren die wechselseitigen Angaben nicht. Von Seiten der Zeugin ... erscheint auch erstaunlich, dass sie sich, bei einem ausgeliehenen Fahrzeug und vermeintlich klarer Haftungslage nicht für die Versicherung des gegnerischen Fahrzeugs interessiert haben will. Auch hinsichtlich einer Überprüfung der Identität der jeweils anderen Seiten - beide Seiten wollen sich noch nie zuvor gesehen haben - gehen die Angaben auseinander. Divergenzen bestehen weiter hinsichtlich der vor Ort verbrachten Zeit (wobei das Gericht nicht verkennt, dass das Zeitempfinden insbesondere in Belastungssituationen sehr unterschiedlich sein kann) und zu einer ausgelaufenen Flüssigkeit am Fahrzeug der Klägerin.
Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Hinsichtlich der eigentlichen Unfallstelle fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. In Bezug auf eine etwaige sich ergebende Schadenskorrespondenz ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Schadenskorrespondenz nicht zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten führen würde, da die Beklagte nur für das angegeben Unfallereignis zu leisten braucht, sich das Gericht hiervon aber auch bei vorliegender Schadenskorrespondenz nicht zu überzeugen vermöchte. Auch die Einnahme des Zeugen ... konnte unterbleiben. Dieser kann nach den eigenen Angaben der Klägerin den eigentlichen Unfall nicht bezeugen, auch nicht die Beteiligung der Zeugin ... da diese bei seinem Eintreffen nicht mehr vor Ort gewesen sei. Dass die Klägerin durch den Unfall „aufgelöst“ war, kann zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Gericht deswegen von einem tatsächlichen Vorliegen eines Unfalls am 04.03.2015 zu überzeugen vermöchte.
B. Der Akteneinsichtsantrag der Klägerin in die beigezogene Akte 8 O 2884/15 LG München II war abzulehnen. Mit Schreiben vom 03.02.2016 hat das LG München II die direkte Erteilung von Akteneinsicht in die beigezogene Akte verweigert. Auswirkungen für das vorliegende Verfahren hat dies jedoch nicht, da zwar das Gericht wie beantragt diese Akte beigezogen hatte, jedoch im Urteil keine Verwertung der Beiakte erfolgt ist. Es ist auch (wie schon in der mündlichen Verhandlung der Klägerin dargelegt) darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für die Unfallgegnerin in dem genannten Verfahren auf fehlender Überzeugung des LG München II von den behaupteten wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, nicht auf einer Auseinandersetzung mit dem behaupteten Unfallgeschehen.
C. Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.