Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von € 4.653,86 nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass der Krankenversicherungsvertrag der Parteien unverändert fortbesteht und nicht durch nachträglich erhobene Risikozuschläge wegen Hämorrhoiden und Folgen sowie Pityriasis versicolor seit Versicherungsbeginn geändert wurde.
Der Klägerin stellte am 18.09.2012 einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung, den die Beklagte durch Übersendung des Versicherungsscheines (Anlage K 2) zum 01.01.2013 annahm. In dem Antrag auf Abschluss der Versicherung (Anlage K 1) beantwortete die Klägerin die Fragen zum Gesundheitszustand überwiegend mit „nein“. Die Frage A nach Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren beantwortete die Klägerin mit „ja“ und gab ergänzend an: „Entbindung/Kaiserschnitt, 1/2012, ohne Folgen, alles ausgeheilt“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In dem Antrag war vor den Fragen ein fettgedruckter Hinweis auf mögliche Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mit einem Verweis auf weitere Ausführungen unter Ziffer 13. der Erklärungen des Antragstellers. In Ziffer 13. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person findet sich eine ausführliche Belehrung die eingerahmt ist. Insoweit wird auf die Anlage K 1 und den Blanko-Farbausdruck des Antrags Anlage ... 2 Bezug genommen.
Am 29.06.2012 wurde die Klägerin von ... wegen Hämorrhoiden behandelt, sie wurde wegen Pityriasis versicolor untersucht und ihr wurden ein besonderes Haarwaschmittel sowie ein Präparat zum Einreiben verordnet.
Mit Schreiben vom 14.05.2014 machte die Beklagten wegen einer ärztlichen Behandlung von Pityriasis versicolor rückwirkend zum Vertragsbeginn einen Risikozuschlag von € 143,62 monatlich geltend, nachdem sie am 24.04.2014 von der Untersuchung am 29.06.2012 Kenntnis erlangt hatte. Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2015 erhob die Beklagte wegen der Behandlung der Hämorrhoiden einen weiteren Risikozuschlag von € 71,82. Von dieser Behandlung erlangte die Beklagte am 23.05.2014 Kenntnis. Bis zum 30.09.2014 zahlte die Klägerin daher € 4.653,86 an die Beklagte.
Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Antrag auch eine Vorsorgeuntersuchung ohne negativen Befund angegeben, was der Wahrheit entspreche. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten erteilte Belehrung im Hinblick auf die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht ausreichend sei. Sie sei weder ausreichend drucktechnisch hervorgehoben noch inhaltlich ausreichend, da der Hinweis fehle, dass auch verspätete Angaben zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können und weil Leistungsfreiheit schon bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung eintreten könne. Ein Hinweis auf die Gefahr eines rückwirkenden Verlustes des Versicherungsschutzes fehle.
Die Klägerin trägt vor, sie sei vor 20 Jahren an Pityriasis versicolor erkrankt gewesen, diese Erkrankung sei geheilt, sie unterziehe sich insoweit lediglich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung, um eine Neuerkrankung zu vermeiden. Sie habe daher diese Erkrankung gar nicht angeben müssen. Die Behandlung wegen Hämorrhoiden sei einmalig gewesen. Hinsichtlich beider Diagnosen fehle es an der Gefahrerheblichkeit.
Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, die Risikozuschläge zu erheben.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.653,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Streitparteien zur Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unverändert fortbesteht und nicht durch nachträglich erhobene Risikozuschläge der Beklagten wegen Hämorrhoiden und Folgen beziehungsweise wegen Pityriasis versicolor seit Versicherungsbeginn geändert wurde.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
Die Beklagte trägt vor, dass nach ihren Annahme- und Risikoprüfungsgrundsätzen der Antrag der Klägerin bei Angabe der Erkrankungen nur unter Erhebung eines Zuschlages von 30% angenommen worden wäre, dabei seien die Umstände des Einzelfalles bereits berücksichtigt. Die Klägerin habe die Frage nach Behandlungen und Untersuchungen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, ihr Verschulden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werde vermutet.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Belehrung in dem Antragsformular sowohl ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei als auch inhaltlich zutreffend und ausreichend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Insoweit wird auf den Beweisbeschluss vom 06.03.2015 (Bl. 43/44) und das Protokoll vom 20.05.2014 (Bl. 49/54) Bezug genommen. Der neue Sachvortrag in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.06.2015 und 17.06.2015 wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Beklagte von dem Versicherungsvertrag der Parteien zu Recht gemäß §§ 19 I, IV, 21 I VVG Risikozuschläge erhoben hat.
I.
Das Gericht ist aufgrund des vorgelegten Antrags (Anlage K 1) überzeugt, dass die Klägerin die im Antragsformular enthaltene Gesundheitsfrage nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten drei Jahren (A.) vorsätzlich falsch beantwortet hat, in dem sie zwar die Entbindung angegeben hat, nicht aber die Untersuchung und Behandlung vom 29.06.2012.
1. Hinsichtlich der Hämorrhoiden ergibt sich dies bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien. Die Klägerin wurde am 29.06.2012 von ... wegen Hämorrhoiden behandelt, sie wurden verödet. Da diese Behandlung nur 3 Monate vor der Antragstellung erfolgte, und das von der Klägerin behauptete Vergessen somit nicht nachvollziehbar ist, ist das Gericht überzeugt, dass die Angabe vorsätzlich nicht erfolgte.
2. Soweit die Klägerin die Untersuchung wegen Pityriasis versicolor nicht angegeben hat, ist diese Angabe falsch. Die Klägerin hat entgegen ihrem Vortrag auch nicht angegeben, dass sie sich einer Vorsorgeuntersuchung ohne negativen Befund unterzogen hätte. Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Antrags bezieht sich von den Eintragungen auf Seite 4 des Antrags bei „Angaben zum Gesundheitszustand“ unmittelbar über der Schlusserklärung nur die obere Eintragung (Person 1, A+B, Entbindung/Kaiserschnitt...) auf die Klägerin, die darunter (Person 2, A, U-Untersuchungen, alle ohne neg. Befund...) auf den Sohn der Klägerin. Ausweislich der im Termin vom 20.05.2015 übergebenen und mit den Parteien diskutierten Rechnung über die Behandlungen vom 29.06.2015 wurde der Klägerin nicht nur etwas verschrieben, es wurde auch die Haut untersucht, ein Abstrich erstellt und ein Nativpräparat Pilze erstellt und Pilzkulturen angelegt. Damit wurde die Klägerin untersucht und auch behandelt, so dass die auch dies hätte angeben müssen.
II.
Die von der Klägerin unvollständig und damit falsch beantwortete Frage war auch gefahrerheblich. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls mit dem später vereinbarten Inhalt nicht abgeschlossen (sondern Prämienzuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbart) hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können. Die Bewertung der anzeigepflichtigen Umstände ist allein Sache des Versicherers, es kommt deswegen nicht auf die Beurteilung aus der Sicht selbst eines verständigen Versicherungsnehmers an; in Textform gestellte Fragen sind deswegen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, damit deren Prüfung und Bewertung vom Versicherer vorgenommen werden kann (Langheid in Römer/Langheid, VVG. 3. Auflage, § 19 VVG, Rz. 27, BGH VersR 2000, 1486).
Damit hätte die Klägerin sowohl die Verödung der Hämorrhoiden als auch die Untersuchung wegen der Hautpilzerkrankung angegeben müssen.
III.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Zeugen ... überzeugt, dass die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin bei zutreffender Angabe der Behandlungen und Untersuchungen vom 29.06.2012 nur mit den später erhobenen Risikozuschlägen abgeschlossen hätte.
Der Zeuge hat angegeben, die Angabe einer Behandlung wegen Hämorrhoiden kurz vor Antragstellung einen Risikozuschlag ausgelöst hätte. Bei den Hämorrhoiden werde eingeteilt in ersten, zweiten und dritten Grad, wobei der erste Grad der geringste Grad sei. Dieser löse für einen Zeitraum von 36 Monaten einen Zuschlag von 30% aus. Auch bei einer Verödung mit gutem Erfolg sei der Zuschlag zu erheben, es seien dann diese 36 Monate abzuwarten, da es bei den Hämorrhoiden eine Rezidivgefahr gebe. Es stehe ihm nicht zu, keinen Zuschlag zu erheben, er könne allenfalls die Höhe des Zuschlags variieren, was vorliegend auch geschehen sei.
Bei der Pilzerkrankung Pityriasis versicolor werde nach den Risikogrundsätzen ein Risikozuschlag für den Zeitraum von zunächst 24 Monaten erhoben. Maßgeblich sei dabei, was konkret vor Abschluss des Krankenversicherungsvertrages erfolgt sei. Wenn es eine behandlungs- und nicht mehr kontrollbedürftige Zeit von 24 Monaten gebe, könne dieser Zuschlag möglicherweise fallen gelassen werden. Auch die Kontrolle sei eine Behandlung in diesem Sinne.
Maßgeblich sei für den Risikoprüfer, dass offensichtlich aus Sicht der Klägerin eine gewisse Kontrollbedürftigkeit vorhanden gewesen sei und sie deshalb zum Arzt gegangen sei und sich entsprechende Produkte habe verschreiben lassen. Entscheidend sei, dass Kosten durch solche Kontrolluntersuchungen entstünden. Wenn ein Arzt sage, das ist ausgeheilt, der Patient muss nicht mehr kommen, das muss ich mir nicht mehr anschauen, dann sei auch aus Sicht des Versicherers nicht mehr mit weiteren Kosten zu rechnen, so dass dann ein Risikozuschlag nicht zu erheben sei. Er denke, wenn eine Kontrolle und ein Verschreiben von Pflegeprodukten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Antrag erfolgt sei, sei das Erheben eines Risikozuschlags durchaus veranlasst. Es komme darauf an, ob der behandelnde Arzt ganz klar sagen kann, das ist damit abgeschlossen, eine weitere Behandlungsbedürftigkeit gibt es nicht. Dass dies das Ergebnis der Untersuchung vom 29.06.2012 gewesen ist, trägt die Klägerin aber gerade nicht vor. Sie trägt vielmehr vor, dass sie trotz einer seit 1995 ausgeheilten Erkrankung sich routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen unterziehe.
Die Angaben des Zeugen ... waren schlüssig und glaubhaft, der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war erkennbar bemüht die gestellten Objektiv und wahrheitsgemäß zu beantworten und zeigte trotz seiner Bindung an die Beklagte keine Anzeichen dafür, für diese günstig auszusagen.
IV.
Die in den Raum gestellte Vernehmung des Zeugen ... konnte unterbleiben, da der Vortrag, für den er benannt wurde, zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden konnte. Maßgeblich ist, dass die Klägerin sich routinemäßig Vorsorgeuntersuchungen unterzieht und sich prophylaktisch Medikamente verschreiben lässt. Dass dies in Zukunft unterbleiben soll als Ergebnis der Untersuchungen vom 29.06.2012 dazu wurde der Zeuge ... nicht benannt. Da in dem Schriftsatz der Klägerin vom 03.06.2015 entsprechendes weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt wurde, musste nicht wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten werden.
V.
Die Belehrung im Versicherungsantrag (Anlage K 1, ... 2) genügt den Anforderungen des § 19 V VVG. Der Hinweis ist umfassend und vollständig und erfasst alle Konsequenzen. Er ist auch gesondert und ausreichend hervorgehoben.
1. Eine „gesonderte Mitteilung“ im Sinne von § 19 V VVG erfordert kein Extrablatt, sondern eine von den allgemeinen Vertragsunterlagen getrennte Form des Hinweises. Die Belehrung wird ihrer Warnfunktion vielmehr gerade dann gerecht, wenn sie dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 9.1.2013 IV ZR 197/11 Rz. 16 bis 20); sie muss allerdings drucktechnisch als auch hinsichtlich der Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH a. a. O. Rz. 22 bis 25). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung der Beklagten. Denn sie hat die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ in Ziffer 13 der „Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“ eingerahmt, so dass sie sich vom übrigen Text abhebt. Dem Übersehen des Hinweises in dem zweiseitigen, den Unterschriften nachfolgenden Text des Antragsformulars hat sie dadurch entgegengewirkt, dass sie sowohl den Gesundheitsfragen als auch den Schlusserklärungen und Unterschriften jeweils Kurzhinweise auf diese nachfolgende ausführliche Belehrung voran gestellt hat. Diese Hinweise sind fett gedruckt und befinden sich unterhalb der blauen Balken mit den Überschriften „Angaben zum Gesundheitszustand“ und „Schlusserklärungen und Unterschriften“, wie aus dem von der Beklagten als Anlage ... eingereichten Blankoformular ergibt (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 5, juris). Die Belehrung ist damit ausreichend drucktechnisch hervorgehoben.
2. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Schon in der Kurzbelehrung vor den Gesundheitsfragen wird dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt, welche Bedeutung die vollständige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für den Bestand des Versicherungsvertrages hat, indem es dort heißt: „Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigpflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen“, und weiter: „Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 13. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen“. In dem Hinweis vor den Schlusserklärungen und Unterschriften wird der Antragsteller zudem dazu aufgefordert, u. a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht in Ziffer 13 zu lesen. In Ziffer 13 stellt die Beklagte ausführlich die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar. Damit sind alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung gegeben (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 6, juris):
3. Dass Leistungsfreiheit auch dann eintreten kann, wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, ist der Belehrung unter 13.1 zu entnehmen. Dasselbe gilt für den von der Klägerin angesprochenen Kausalitätsgegenbeweis. Ziffer 13.1 lautet:
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes - Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Sofern Versicherungsschutz nach dem Basistarif besteht, kann nur bei einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückgetreten werden.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht
ursächlich war. Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Damit wird hinreichend klar, dass auch die grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt berechtigen kann und damit zur Leistungsfreiheit führt. Auch dass der Versicherte bei einem eingetretenem Versicherungsfall weiter einen Anspruch auf die Leistung hat, wenn er nachweist, dass der nicht richtig angegeben Umstand weder für den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalles und seines Umfangs hatte, ist in der Belehrung enthalten.
4. Der Wirksamkeit der Belehrung steht nicht entgegen, dass bei der Darstellung der Rechtsfolgen zur Vertragsanpassung unter der Unterziffer 3) nicht ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass kein Versicherungsschutz für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall besteht, wenn durch Vertragsanpassung rückwirkend ein Risikoausschluss Vertragsbestandteil wird, der ein Risiko betrifft, das sich in dem eingetretenen Versicherungsfall realisiert hat. Denn diese Konsequenz ergibt sich auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anpassung und der Möglichkeit des Ausschlusses der Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand. Ein gesonderter Hinweis ist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass bei der Darstellung des Rücktritts unter Ziffer 1) der Hinweis auf den Wegfall des Versicherungsschutzes ausdrücklich gegeben wird. Dadurch wird dem Versicherungsnehmer nicht suggeriert, dass bei der Vertragsanpassung der Versicherungsschutz auch nicht teilweise entfallen kann, obwohl darüber belehrt wird, dass rückwirkend die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand entfallen kann. Bei der Erfüllung der Warnfunktion der Belehrung kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass dem Versicherungsnehmer im Grundsatz die negativen Folgen für seinen Versicherungsschutz im Falle von unwahren oder unvollständigen Angaben deutlich gemacht werden (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 6 U 210/13 -, Rn. 7, juris). Dies ist hier der Fall
5. Soweit die Klägerin moniert, dass in der Belehrung der Hinweis fehle, dass auch verspätet Angaben zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können, ist dies nicht nachvollziehbar, da es vorliegend um die Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflichten und ihre Folgen geht. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf hat aber Pflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls (betreffend eine Haftpflichtversicherung) zum Gegenstand.
VI.
Das Recht der Beklagten zur Vertragsanpassung ist auch nicht nach § 19 III VVG ausgeschlossen, weil die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Klägerin. Sie hat insoweit nur vorgetragen, sie habe die Behandlung wegen der Hämorrhoiden vergessen. Dies ist nicht ausreichend, um die Vermutung zu widerlegen.
Die Frist des § 21 I 1 VVG ist eingehalten, da die Beklagte Kenntnis von den unzutreffenden Angaben mit Zugang der Schreiben von 16.04.2014 und 23.05.2014 erhielt.
Damit ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung.