Landgericht München I Endurteil, 24. Nov. 2015 - 23 O 14874/14

published on 24/11/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 24. Nov. 2015 - 23 O 14874/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1. Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.167,57 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsverhältnis geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach dem Tarif Vital 250 als Krankheitskostenversicherung. Dem zugrunde liegen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009). Deren § 1 (1) lautet auszugsweise: „Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse“. Der Versicherungsfall wird dabei definiert in § 1 (2) MB/KK 2009 wie folgt: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet wenn nach medizinischen Befund Behandlungsbedüftigkeit nicht mehr besteht“. In § 1 (4) findet sich dabei folgende Regelung: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa. (…)“. Im Übrigen wird auf die AVB in der Anlage K2 Bezug genommen. Die am ...1969 geborene Klägerin und ihr am ...1972 geborener Ehemann waren kinderlos. Die Klägerin führte zunächst eine In-Vitro-Fertilisation -kurz: IVF- in der Gemeinschaftspraxis L. & Kollegen, M. durch. Insgesamt wurden von der Klägerin in Deutschland 5 Befruchtungsversuche vorgenommen, wobei sich diese aufgliederten in 5 Hormonbehandlungen, bei 3 dieser Behandlungen wurde eine Punktion mit dem Einsatz von je 1 oder 2 Eizellen vorgenommen, sowie dreimal 1-2 Eizellen deren Kultivierung dann bis zu drei Tagen vorgenommen wurde. Die Behandlungen wurden in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 in der Praxis von Dr. L. vorgenommen. Nachdem es zu keiner erfolgreichen Befruchtung kam begab sich die Klägerin zu einer Behandlung in die tschechische Republik in Prag zum dortigen GENNET-IVF-Zentrum. Dort wurden drei Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Dabei wurden einer Spenderin am 20.07.2012 7 Eizellen entnommen und durch den Partner der Patientin konnten 6 Eizellen befruchtet werden. Es kam zum Transfer von 2 Blastozyten am Tag 5. Am 04.03.2012 wurden einer Spenderin 7 Eizellen entnommen, es kam zur Befruchtung von 5 Eizellen. Es wurden am Tag 5 2 Blastozyten übertragen. Ebenso wurde am 23.11.2012 einer Spenderin 9 Eizellen entnommen, wovon 8 befruchtet werden konnten, es kam am Tag 5 zum Transfer von 2 Blastozyten. Bei dem letzten Versuch der Eizellspende sowie Transfer von 2 Blastozyten kam es zu einer Zwillingsschwangerschaft und Entbindung von zwei Jungen. Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Klägerin die streitgegenständlichen Beträge berechnet. Die Klägerin reichte die Rechnungen für die Behandlungen in Deutschland und in der Tschechei bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass es sich um medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehandelt habe und die Beklagte deswegen zur Erstattung verpflichtet sei. Darüberhinaus sei sie auch zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Behandlungen in der Tschechei erstattungsfähig seien. Zwar möge es sein, dass die Behandlung in Deutschland gegen das Embryonenschutzgesetz (EschG) verstoße, jedoch sei die Behandlung in der Tschechei erlaubt und es sei kein Verstoß gegen § 134 BGB gegeben. Darüberhinaus wurde eine anderweitige Auslegung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 24.167,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, dass die Erfolgsaussichten der Fertilitätsbehandlung unter 15% lagen und damit eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben sei.

Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kosten der in der tschechischen Republik durchgeführten Kinderwunschbehandlungen mit Eizellenspenden bereits deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil derartige Behandlungen in Deutschland verboten sind und strafrechtlich verfolgt werden. Es liege ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vor.

Der Behandlungsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz. Jedenfalls handle es sich nicht um berechtigte Aufwendungen der Klägerin, zu deren Erstattung die Beklagte als Passivversicherung verpflichtet wäre. Darüberhinaus liege schon keine Heilbehandlung der Klägerin bei den Behandlungen in der Tschechei vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.06.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. B. T. vom 16.07.2015 sowie die ergänzenden Ausführungen hierzu mit Schreiben vom 09.10.2015 wird Bezug genommen. Darüberhinaus wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 sowie alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

i. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungen aus § 1, 192 Abs. 1 VVG i.v.m § 4 AVB-MB/KK 2009 (kurz: AVB).

Nach § 1 (1) AVB bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Versicherungsfall ist dabei die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 (2) S.1 der AVB). Als objektiv nach ärztlichen Urteil bestehender anormaler, regelwiedriger Körper- oder Gesundheitszustand zählt dabei auch eine auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichen Wege Kinder zu zeugen (BGH vom 15.09.2010- IV ZR 187/07 Rn. 11). Die Behandlung der Frau umfasst dabei als Heilbehandlung auch die notwendigen Behandlungen des Ehemannes in diesem Zusammenhang (BGH a.a.O. Rn. 18 ff.). Die In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist dabei eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung von Fruchtbarkeitsproblemen. Aufwendungen hierfür sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als medizinisch notwendige Heilbehandlung von der privaten Krankenversicherung aber nur dann zu erstatten, wenn die Maßnahme hinreichenden Erfolg verspricht, wobei der Bundesgerichtshof für diese nicht vital lebensnotwendige „Behandlung“ eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15% ansetzt. Eine Beurteilung der Erfolgsaussicht ist von der durch das IVF-Register seit 1982 umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau auszugehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit individuelle Faktoren die Einordnung der Frau in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht ist dann auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryonentransfer zur gewünschten Schwangerschaft führt signifikant absinkt und eine Erfolgsaussicht von 15% nicht mehr erreicht wird.

Wie die Sachverständige Dr. T. in ihren detaillierten plausiblen und widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen darlegt, bestand die Erfolgswahrscheinlichkeit einer IVF- ICSI-Behandlung in der Person der Klägerin am ehesten in dem Bereich 5-10%, jedoch sicherlich unter 15%. Bei dem im Brief der A-Krankenversicherung aufgeführtem AMH- Wert von <0,16 ng/ml und der Folikelausbeutel bei 3 Stimulationsversuchen von 2 bzw. 1 Folikel sei festzuhalten, dass Frau C. A. im Jahr 2011 bereits 42 Jahre alt war und gemäß Abbildung 1 der AMH-Wert von <0,16 ng/ml unter der altersabhängigen durchschnittlichen AMH-Konzentration von 0,5 ng/ml liegt. Das Ansprechen der Eierstöcke auf eine hormonelle Stimulation könne dabei als weiterer Indikator für die noch vorhandene Oralreserve betrachtet werden. Dabei sei es jedoch bei der Klägerin nur zum Heranreifen von einer bzw. zwei Folikeln gekommen, sodass ein geringes Ansprechen der Ovarreserve vorhanden gewesen ist. Dieses Ergebnis, im Zusammenhang mit dem AMH wird von <0,16 ng/ml, deute auf eine deutliche verminderte Ovarreserve hin. Somit bestand für die Behandlungen in Deutschland nicht die ausreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15%, sodass sie entsprechenden Rechnungen auch von der Beklagten nicht zu ersetzen sind, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die damit verbundene ICSI Behandlungen überhaupt zu ersetzen wären.

Es besteht jedoch auch keine Erstattungsfähigkeit der Behandlungen in der Tschechei. Zwar würde durch diese Behandlungsmethode, wie die Sachverständige ausführt, die Erfolgsaussichten deutlich höher liegen, nämlich im Bereich von 60%-80% jedoch scheidet die Erstattungspflicht der Beklagten aus anderen Gesichtspunkten aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der streitgegenständlichen Behandlung in Form der künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten fremden Eizelle eine Heilbehandlung vorliegt. Das Landgericht Köln hat dies in seiner Entscheidung vom 04.07.2007 (VersR 2007, 1359) verneint. Es hat dazu ausgeführt, dass eine solche Behandlung nicht auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit der Klägerin abziele. Denn die Krankheit der Klägerin, eigene Eizellen zu produzieren, um genetische Nachkommen zu haben, würde durch die streitgegenständliche Behandlung gerade nicht beeinflusst. Vielmehr würde nur mehr der Wunsch nach einem Kind erfüllt, der auf Kinderlosigkeit gründet, dies selbst aber keine Krankheit darstelle.

Nach Ansicht des Gerichts liegt auch keine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages gemäß § 134 BGB vor. Die streitgegenständliche Behandlung mit der Eizellenspende würde, wenn sie in Deutschland durchgeführt würde, tatsächlich gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Embryonenschutzgesetz verstoßen. Das Deutsche Strafrecht gilt jedoch nur für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB), falls dies nicht durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen anders bestimmt ist. Das Embryonenschutzgesetz fällt dabei nicht unter § 5 StGB, im Gegensatz z.B. zum Transpalantationgesetz, oder unter § 6 StGB. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift nicht, da das tschechische Recht unstreitig die streitgegenständliche Behandlung nicht unter Strafe stellt. Somit macht sich weder der tschechische Arzt, noch die Klägerin strafbar nach dem Embryonenschutzgesetz. Auf den Strafausschließungsgrund nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz kommt es somit nicht an.

Das Gericht schließt sich jedoch der Rechtsansicht des Landgerichts Köln dahingehend an, dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben ist für Behandlungen, die in Deutschland unter Strafe gestellt sind. Soweit der Klägervertreter vorbringt, dass die Klägerin sich nicht strafbar machen würde wegen § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz, ist anzuführen, dass § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund regelt (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Pelchen/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 Embryonenschutzgesetz Rn. 12). Damit scheidet jedoch lediglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Handlung der Klägerin liegt jedoch vor, ebenso wie die eine des Arztes (vgl. dazu auch FG Berlin, Urteil vom 11.02.2015, 2 K 2323/12).

Auch die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 ff. AEUV rechtfertigt keine andere Bewertung im Gegensatz zur Ansicht des Klägervertreters. Zwar stellt die streitgegenständliche Behandlung eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 AEUV vor und es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, da zumindestens die passive Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. In der Entgegennahme der Dienstleistung einer deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat. Ist jedoch schon fraglich, ob die fehlende Erstattung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, da die Erstattungsfähigkeit nur mittelbaren Einfluss darauf hat, ob die Dienstleistung wahrgenommen wird oder nicht. Es ist jedoch zu sehen, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht uneingeschränkt gilt, sondern wiederum der Schranke des Artikel 62 i.v.m. Artikel 52 Abs. 1 AEUV unterliegt. Eine Sonderregelung für Ausländer im Sinne des Artikels 52 Abs. 1 AEUV liegt nicht vor, sodass es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist, Schranken zu setzten. Das Verbot, fremde unbefruchtete Eizellen auf eine Frau zu übertragen, will eine sogenannte gespaltene Mutterschaft verhindern bei der die austragende und die genetische Mutter verschieden sind. Der Gesetzgeber befürchtet bei einer „gespaltenen“ Mutterschaft sowohl seelische Schäden bei dem auf solche Weise erzeugten Kind, wenn es erfährt, dass es gewissermaßen von drei Elternteilen abstammt, als auch von Belastung der betroffenen Frauen, wenn zwar die Empfängerin der Eispende ein Kind zu gebären vermag, der Spenderin selbst aber die Geburt eines Kindes versagt bleibt (dazu Erbs/Kohlhaas -Dr.Pelchen/Häberle § 1 Embryonenschutzgesetz Rn. 1 u. 2 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5460 S. 7). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nachvollziehbar. Die Einschränkung ist somit aus Gründen der öffentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Auch die große Kammer des EGMR hat in dem Urteil vom 03.11.2011 (Application n.o.57813/00) in dem Verbot der Eizellenspende in dem österreichischen Gesetz keine Verletzung des Konventionsrechts, inbesondere von Artikel 8 EMRK gesehen.

Somit wäre die vorgegebene Behandlung, wenn sie in Deutschland erfolgt wäre, strafbar und würde auch unter § 134 BGB fallen, so dass der entsprechende Behandlungsvertrag nichtig wäre. Eine Umgehung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch eine Verlagerung der Behandlung in das Ausland kann jedoch nicht dazu führen, dass sich dadurch eine Erstattungspflicht der Beklagten als Versicherer ergibt. Zumindest kann dies nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Nachdem sich keine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt auf § 709 S.1, 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 15/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 187/07 Verkündetam: 15.September2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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published on 13/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.11.2015, Az. 23 O 14874/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä
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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.