Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2014 - 21 S 2269/14

published on 10/12/2014 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2014 - 21 S 2269/14
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Amtsgericht München, 155 C 29842/12, 14/01/2014

Gericht

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.01.2014 - (Az. 155 C 29842/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Beklagte greift das Ersturteil vollumfänglich an.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des AG München vom 14.01.2014, Az.: 155 C 29842/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klagepartei beantragt:

Kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Erstgericht zutreffend eine Schadensersatzhaftung und eine Verwirkung der Vertragsstrafe angenommen hat.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Soweit die Beklagte rügt, sie könne als juristische Person nicht selbst handeln, mithin nicht verantwortlich sein, weshalb das Klagevorbringen unschlüssig sei, da es keine handelnde Person benenne, ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass ihr Organ hinsichtlich des Internetauftritts Prüfpflichten treffen, für deren Nichteinhaltung sie gem. § 31 BGB einzustehen hat. Diesen Prüfpflichten ist nicht genüge getan.

2. Da die Beklagte selbst vorträgt, dass kein Vertrag über die streitgegenständliche Nutzung zustande gekommen ist, war das öffentliche Zugänglichmachen rechtswidrig. Ein näherer Vortrag, mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen sei, erübrigt sich daher.

3. Trotz der C-C-Lizenz ist bei deren Nichteinhaltung durch den Nutzer ein Schadensersatzanspruch möglich. Denn der Rechteinhaber erlaubt nur für den Fall der Einhaltung der Lizenzbedingungen eine kostenlose Nutzung. Sonst hätte er nicht auf der Einhaltung der Bedingungen bestanden. Demzufolge hätten vernünftige Vertragsparteien für den Streitfall eine Vergütung vereinbart.

Aus den vorgenannten Gründen kann auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Erstgericht ersichtlich die MFM-Tarife zugrunde gelegt, wie sie in der Klage angeführt waren. Es hat also seine Schätzgrundlage offengelegt.

Die Tätigkeit des Klägers als Fotograf hat es mit den Angaben im Schriftsatz vom 14.11.2013 begründet. Die pauschale Rüge, es sei rechtsfehlerhaft, aus den vom Kläger erbrachten Nachweisen den Schluss zu ziehen, er sei als Fotograf tätig, stellt keinen konkreten Berufungsangriff auf die Beweiswürdigung dar Die Bezugnahme auf die Presseausweise, die nach Ansicht der Beklagten die genaue Tätigkeit des Klägers nicht belegten, genügt nicht, da sich das Ersturteil nicht allein darauf stützt.

4. Ein Unterlassungsvertrag als Grundlage für die Vertragsstrafe ist spätestens am 21.09.2012 zustande gekommen, denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.09.2009, AZ I ZR 217/07, Randziffer 21) ist die Unterwerfungserklärung ein unbefristetes Angebot und konnte daher am 21.09.2012 konkludent angenommen werden. Die Vertragsstrafe ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann verwirkt, wenn das streitgegenständliche Foto nur noch durch die direkte Eingabe der URL aufgefunden werden konnte.

Die Höhe der festgesetzten Vertragsstrafe überschreitet die Grenzen der Billigkeit nicht. Zutreffend hat das Erstgericht auf den Zweck der Unterlassungserklärung abgestellt, den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten.

5. Da die geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt sind, können auch die Abmahnkosten verlangt werden. Insbesondere war die Abmahnung vom 25.08.2012 nicht unwirksam, da sie das zu unterlassende Verhalten erkennbar genau bezeichnet hat.

6. Soweit die Tatsachenfeststellung bezüglich der Aktivlegitimation gerügt wird, greift die Beklagte nur einen Teilaspekt an, nämlich dass ein hochauflösender Ausdruck die Urheberschaft nicht belegen könne. Darauf allein hat sich das Erstgericht jedoch nicht gestützt, sondern auch auf die Anhörung des Klägers, so dass der Angriff zu kurz greift.

7. Kosten: 97 ZPO

8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 7.13 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO

9. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

Sodann ergeht nach geheimer Beratung folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2387,- € festgesetzt.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
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published on 17/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/07 Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.