Landgericht München I Endurteil, 11. März 2015 - 20 O 12410/13

published on 11/03/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 11. März 2015 - 20 O 12410/13
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Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:

1. zu Gunsten der Klägerin 1:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

261.660,56 €

2. zu Gunsten des Klägers 2:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

3. zu Gunsten des Klägers 3:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläaer 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich

4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;

5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie

6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.

IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:

  • a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €

  • b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €

  • c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €

  • d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VII. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Beklagte ist der Ehemann der Schuldnerin ...

Gegen die Schuldnerin vollstrecken die Kläger aus den in den Klageanträgen bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

Streitgegenständlich sind zuletzt folgende Titel: 1.1 Titel der Klägerin 1

Zu Gunsten der Klägerin 1, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

18.05.2011

KFB LG M I 3 O 6469/08

69.626,90 €

17.02.2009

16.06.2011

KFB LG M I 3 O 6469/08

113.964,87 €

12.04.2011

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

31.05.2012

KFB AG M 1535 M 22428/12

111,88 €

27.04.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Klägerin 1)

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

445.364,21 €

1.2 Titel des Klägers 2

Zu Gunsten des Klägers 2, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

1.3 Titel des Klägers 3

Zu Gunsten des Klägers 3, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

Wegen dieser Titel haben die Kläger unter anderem die Pfändung der Ansprüche auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle/Besoldung, pfänden und sich überweisen lassen.

Die Kläger sind anfechtungsberechtigt gemäß § 2 Anfechtungsgesetz.

Die bisherige Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin ... ist bislang erfolglos verlaufen.

Das Landesamt für Besoldung hat im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass der Beklagte als vorrangiger Gläubiger aufgrund einer Abtretung vom 15.02.2012 in Höhe des monatlich pfändbaren Betrages vorrangig zu befriedigen sei.

Die Kläger trägen vor, diese Abtretung sei nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbar und der Beklagte insoweit zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet.

Die Kläger beantragen zuletzt wie folgt:

„I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.“

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:

1. zu Gunsten der Klägerin 1:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

261.660,56 €

2. zu Gunsten des Klägers 2:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläaer 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

3. zu Gunsten des Klägers 3:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich

4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;

5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie

6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.

IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:

  • a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €

  • b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €

  • c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €

  • d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

Der Beklagte beantragt hierzu

Klageabweisung.

Er ist der Ansicht, das klägerische Begehren sei rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin zu 1 beim Verkauf einer Immobilie sich betrügerisch verhalten habe.

Darüber hinaus fehle ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für das klägerische Begehren.

Weder die Grundstücksüberlassung an den Beklagte noch die Abtretung der Gehaltsansprüche seien in Benachteiligungsabsicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Gehaltsabtretung durch die Schuldnerin an den Beklagten ist gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 und 4 Anfechtungsgesetz anfechtbar.

Da bisherige Vollstreckungsmaßnahmen in Richtung der Schuldnerin erfolglos blieben und auch seitens der Schuldnerin offenbar keine Erfüllungsbereitschaft vorliegt, erfolgte die Gehaltsabtretung an den Beklagten zur Benachteiligung von Gläubigern.

Die vom Beklagten gegen die Klagebegehren vorgebrachten Einwände betreffen lediglich materielles Recht im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, einem Immobilienerwerb.

Solche Einwände können im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.

Da die dem klägerischen Begehren zugrunde liegenden Vollstreckungstitel als solche nicht bestritten werden, war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs
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published on 22/03/2016 00:00

Tenor I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 bleibt in Ziffer I aufrechterhalten, soweit das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 in Ziffer I. aufrechterhalten worden ist, und ferner in Ziffer I
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Annotations

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.