Landgericht München I Endurteil, 07. Aug. 2015 - 17 O 9215/14

published on 07/08/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 07. Aug. 2015 - 17 O 9215/14
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.616,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72% und die Beklagten samtverbindlich 28%. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) (Allianz Versicherungs-AG) trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.830,34 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 20.01.2014 gegen 18.15 Uhr auf der ... Straße in München.

Unfallbeteiligt sind der Kläger mit seinem Fahrzeug Pkw Audi A 5 Cabriolet, amtl. Kennzeichen ... sowie der Beklagte zu 2) mit dem vom Beklagten zu 3) gehaltenen Fahrzeug Pkw Audi A 3, amtl. Kennzeichen ....

Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversichert.

Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Höhe der weiteren Schadensersatzansprüche des Klägers.

Der Kläger behauptet:

Er habe unfallbedingt eine Prellung der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des Thorax sowie des Ellenbogen links erlitten. Infolge dieser Verletzungen sei er vom 21.01. bis 02.02.2014 arbeitsunfähig gewesen und habe in dieser Zeit einen Lohnausfall in Höhe von 3.690,00 EUR erlitten. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, er habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR. Ferner begehrt der Kläger Ersatz einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR und Arztkosten in Höhe von 24,13 EUR.

Im Zeitraum 21.01. bis 07.02.2014 nahm der Kläger einen Mietwagen in Anspruch und bezahlte hierfür 2.101,21 EUR netto. Die Beklagten leisteten hierauf Zahlung in Höhe von 510,00 EUR; die Differenz in Höhe von 1.591,21 EUR macht der Kläger ebenfalls mit der Klage geltend.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger EUR 5.830,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ehemaligen Beklagten zu 1) zurückgenommen.

Die nunmehrigen Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten:

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger unfallbedingt verletzt wurde. Er habe dementsprechend weder Anspruch auf Lohnausfall noch auf Schmerzensgeld. Ferner sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger hätte ein Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse und allenfalls für acht Tage anmieten können.

Das Gericht hat am 21.07.2014 zur Sache verhandelt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Verletzungsfolgen des Klägers. Auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ... im Gutachten vom 16.03.2015 wird Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 25.06.2015 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Die Frist des § 128 Abs. 2 ZPO wurde auf den 23.07.2015 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom21.07.2014 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich nur hinsichtlich eines kleinen Teils als begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.616,21 EUR zzgl. Nebenforderungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 VVG.

Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagten in Form der Differenz der Mietwagenkosten in Höhe von 1.591,21 EUR sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

a) Der Kläger hat im Zeitraum 21.01. bis 07.02.2014, das heißt für 17 Tage, ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Im vorliegenden Fall entstand am klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger war dementsprechend berechtigt, ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens, aus dem sich die Alternative einer Reparatur oder eines Totalschadens ergibt, sowie im vorliegenden Fall bis zum Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Dauer der Wiederbeschaffung nimmt das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vor und setzt hierfür, wie für auf dem Gebrauchtwagenmarkt allgemein verfügbare Fahrzeuge üblich, eine Dauer von 14 Tagen an. Zudem geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger das Sachverständigengutachten frühestens drei Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall vorlag. Dementsprechend errechnet sich eine Dauer für die Inanspruchnahme eines Mietwagens von jedenfalls 17 Tagen.

Hinsichtlich des vom Kläger in Anspruch genommenen Fahrzeugs Audi A 8 handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das von der Klasse her so abgerechnet wurde, wie ein vergleichbares Fahrzeug bzw. eine Klasse unterhalb derjenigen, die das verunfallte Fahrzeug (Audi A 5 Cabrio) aufweist. Das Gericht sieht es daher nicht für geboten an, bei den angefallenen Mietwagenkosten einen Abzug vorzunehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger lediglich einen Mietwagennormaltarif gebucht hat und keinen höherpreisigen Unfallersatztarif.

Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma ... vom 07.02.2014 belaufen sich die Mietwagenkosten auf netto 2.101,21 EUR. Auf diesen Betrag leisteten die Beklagten eine Teilzahlung in Höhe von 510,00 EUR. Die Differenz, nämlich 1.591,21 EUR, kann der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes von den Beklagten erstattet verlangen. Die allgemeine Auslagenpauschale beläuft sich auf 25,00 EUR. Es errechnet sich somit ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten in Höhe von 1.616,21 EUR.

b) Der Kläger hat jedoch im Verfahren nicht nachweisen können, dass er unfallbedingt verletzt wurde. Diese Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem Sachverständigengutachten von .... Der Sachverständige führt aus, dass objektive Verletzungszeichen beim Kläger nicht festgestellt worden seien. Die Angaben zu unfallbedingten Verletzungen beruhten ausschließlich auf den Angaben, die der Kläger beim behandelnden Arzt gemacht habe. Allein aus den Angaben von Schmerzen lasse sich jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger objektiv verletzt worden sei. Auch die durchgeführte Röntgenbildgebung habe keinen Verletzungsnachweis erbracht. Aufgrund der körperlichen Untersuchung lasse sich zudem ein unfallbedingter Dauerschaden ausschließen.

Das Gericht schließt sich diesen Feststellungen des Sachverständigen ... vollumfänglich an. Der Sachverständige ... ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst fachkundiger und sorgfältiger Gutachter bekannt. Der Sachverständige hat sich umfangreich mit der vorliegenden medizinischen Diagnostik auseinandergesetzt und den Kläger am 02.03.2015 untersucht. Das Gutachten ist durch den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut. Die Parteien haben hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen ... keine Einwände erhoben.

Zur Überzeugung des Gerichts gelingt dem Kläger aufgrund des eingeholten Gutachtens daher nicht der Beweis, dass er unfallbedingt verletzt wurde. Da der Kläger eine unfallbedingte Verletzung nicht nachweisen konnte, war die Klage sowohl hinsichtlich des Schmerzensgeldes als auch hinsichtlich der materiellen Schadenspositionen abzuweisen.

2. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., § 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Klage gegen die ehemalige Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 15.09.2014 zurückgenommen. Ausweislich des von der ehemaligen Beklagten zu 1) vorgelegten Versicherungsscheins (Anlage B 2) war das Beklagtenfahrzeug ab dem 01.01.2014 nicht mehr bei der ... sondern bei der ... Versicherung AG haftpflichtversichert. Nachdem die Beklagte zu 1) für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht passivlegitimiert ist, hat der Kläger seine Klage gegen diese zurückgenommen und um die zum Unfallzeitpunkt gültige Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 4), erweitert. Insofern ist der Kläger auch verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr kann das Gericht nicht ersehen, dass die ehemalige Beklagte zu 1) zur Klage Anlass gegeben hätte. Zwar wird in geringem Umfang Korrespondenz mit der ehemaligen Beklagten zu 1) vorgelegt, die sich auf die Regulierung des streitgegenständlichen Unfalls bezieht. Gleichwohl gehört es zu den Pflichten der Klagepartei, sich verbindlich Kenntnis darüber zu verschaffen, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Nachdem der Beklagten zu 2) der gültige Versicherungsschein vorlag, aus dem sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 4) ergibt, wäre dies nach Ansicht des Gerichts für die Klagepartei unproblematisch möglich gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2, ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens beruht auf § 3 ZPO.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 08/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers vom 28.08.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 07.08.2015 (Az. 17 O 9215/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten zu 2) bis zu 4) werden verurteilt, samtverbindlich
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.