Landgericht München I Endurteil, 12. Nov. 2015 - 12 O 3995/15

published on 12/11/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 12. Nov. 2015 - 12 O 3995/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleister. Sie bietet über das Internet sowie über Ladengeschäfte Telefon- und Internetdienstleistungen an.

In von ihr abgeschlossene Verträge über kombinierte Leistungen von Dienstleistungen eines Internetanschlusses und eines Festnetztelefonanschlusses nimmt die Beklagte unter anderem die Regelung auf, dass Kunden, die sich für die Leistungen eine Rechnung in Papierform ausstellen lassen, für jede Rechnung ein Betrag von € 1,50 in Rechnung gestellt wird. Auf den Inhalt der Preisliste (Anlage K 1) wird Bezug genommen.

Der Kläger meint, die genannte Regelung über die Vereinbarung eines Entgelts von € 1,50 pro Papierrechnung halte einer Inhaltsüberprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB nicht stand. Der elektronische Rechtsverkehr sei derzeit noch nicht allgemein üblich. Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen könne allenfalls davon ausgehen, die gegenüber den Kunden bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung ausreichend durch Bereitstellung der Rechnung im Internetkundenportal zu erfüllen, wenn er solche Verträge ausschließlich über das Internet abschließe. Die Klausel sei auch kontrollfähig. Es handele es sich um eine Preisnebenabrede.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über kombinierte Leistungen von Dienstleistungen eines Internetanschlusses und eines Festnetztelefonanschlusses mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

Rechnung in Papierform: Pauschale je Rechnung*

1,50 €

*Pro erstellter Rechnung. Ihre Rechnung stellen wir ihnen kostenlos in elektronischer Form im Kundenportal unter www.kabeldeutschland.de/portal zur Verfügung.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Es handele sich nicht um die Vereinbarung eines Entgelts für eine von der Beklagten im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher und nebenvertraglich begründeter Pflichten. Die Beklagte sei rechtlich nicht verpflichtet, eine Rechnung zur Verfügung zu stellen. Es handele sich insoweit um eine Zusatzleistung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der gerügten Klausel gemäß § 1 UKlaG.

I.

Die Klausel ist kontrollfähig. Das Erstellen einer monatlichen Abrechnung über Leistungen aus Telekommunikationsdienstverträgen - sei es in Papierform oder in elektronischer Form - ist zum einen allgemein üblich und wird somit vom Verbraucher bei Abschluss des Vertrags erwartet, zum anderen handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag. Der Kunde hat, gerade bei einem solchen Dauerschuldverhältnis, Anspruch darauf, von dem Telekommunikationsdienstleister zu erfahren, welchen Betrag er für welchen Zeitraum von dem Kunden verlangt. Dies gilt umso mehr unter Beachtung der Tatsache, dass selbst bei üblichen Flatrate-Tarifen in der Regel nicht sämtliche möglichen Leistungen (Sondernummern, Auslandsgespräche, etc.) erfasst sind, weshalb die monatlichen Beträge unterschiedlich ausfallen können. Diesbezüglich ist der Telekommunikationsdienstleister dem Kunden rechenschaftspflichtig.

II.

Die vorliegend streitige Klausel ist jedoch im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt zwar der Meinung einiger Obergerichte, dass es einem Kunden selbst bei weitgehender Verbreitung elektronischer Kommunikationsmittel nicht zugemutet werden kann, für eine Papierrechnung gesondert bezahlen zu müssen, wenn er bei seinem Anbieter ausschließlich einen Festnetztelefondienstleistungsvertrag abschließt. Es gibt es noch zahlreiche Kunden, die zwar über einen Telefonanschluss, nicht jedoch gleichzeitig über einen Internetanschluss verfügen. Auch diese Kunden haben Anspruch auf Erteilung einer Rechnung. Eine Klausel, mit der von einem solchen Kunden für die Erteilung einer Rechnung ein gesondertes Entgelt verlangt würde, würde wohl einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten.

III.

Hier liegt der Fall jedoch gänzlich anders. Der Klageantrag bezieht sich ausdrücklich nur auf Verträge über kombinierte Leistungen aus Internetanschluss und Festnetztelefonanschluss. In dem Kreis derer, die solche kombinierten Verträge abschließen, gibt es jedoch niemanden, der nicht über einen Internetanschluss verfügt. Es handelt sich um DSL-Verträge. Diese versorgen den Kunden mittels eines Routers mit einer Datenleitung, über die sowohl der Internetanschluss als auch der Festnetztelefonanschluss angeschlossen sind.

Das Gericht schließt aus, dass Kunden bei der Beklagten einen solchen kombinierten Vertrag abschließen, dann jedoch nur einen Festnetztelefonanschluss in Anspruch nehmen wollen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte nicht nur kombinierte DSL-Verträge anbietet, sondern auch einen reinen Festnetztelefonanschluss. Ebenso gerichtsbekannt ist, dass dieser preislich günstiger ist als der günstigste kombinierte Vertrag. Ein Grund für einen Verbraucher, einen kombinierten Internet-Festnetztelefonvertrag abzuschließen, diesen dann jedoch nicht zu nutzen, ist damit nicht ersichtlich.

Die streitgegenständlichen Verträge betreffen damit ausschließlich Verbraucher, die über einen Internetanschluss verfügen. Selbst wenn diese den Vertrag nicht über das Internet, sondern über ein Ladengeschäft abschließen, besteht der einzige Unterschied in der Einrichtung eines Online-Kundenkontos oder der Überlassung einer E-Mail-Adresse an einen Anbieter, der ohnehin bereits über sämtliche Kontaktdaten den Verbraucher verfügt. Der Aufwand für den Verbraucher ist daher zu vernachlässigen und ohne weiteres zumutbar.

Nachdem klagegegenständlich nur die genannten kombinierten Verträge sind, kommt es auch nicht auf den Vertriebs Weg an. Auch ein Kunde, der einen solchen Vertrag in einem Ladengeschäft abschließt, verfügt anschließend über einen Internetanschluss.

Ein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich des streitgegenständlichen Kundenkreises damit nicht. Die Klage war abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen. Das Gericht ist den Ausführungen der Klagepartei zum Streitwert gefolgt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.