Landgericht München I Endurteil, 13. Aug. 2015 - 11 HK O 12224/14

published on 13/08/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 13. Aug. 2015 - 11 HK O 12224/14
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Oberlandesgericht München, 6 U 3129/15, 23/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte markenrechtlich auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin stellt Parfüm her und vertreibt dieses weltweit in einem selektiven Vertriebssystem.

Sie ist Inhaberin beziehungsweise exklusive Lizenznehmerin für Deutschland hinsichtlich folgender EU- beziehungsweise IR-Marken (Registerauszüge: Anlage K1, Lizenzunterlagen Anlagen K2, K15):

...

Um eine Zuordnung zum jeweiligen Auslieferungsort zu ermöglichen, versieht die Klägerin ihre Parfüms mit einer jeweils nur einmal vergebenden 13-stelligen Herstellungsnummer.

Die in ... ansässige Beklagte zu 1) (Handelsregisterauszug: Anlage K4) handelt mit Parfüm- und Kosmetikartikeln. Sie betreibt die auch in deutscher Sprache verfügbare Homepage ... (Auszüge: Anlage K3). Diese eröffnet keine direkte Bestellmöglichkeit, jedoch werden Kontaktdaten angeboten. Auf dieser Unterseite (Anlage K16) führt die Beklagte aus, die Stärke des Unternehmens liege in dem „aufmerksam verfolgten Ziel, die Produkte in einem Großteil der Welt zu wettbewerbsfähigen Preisen zu vertreiben“. ... bietet die Beklagte zu 1) auf ihrer Internetseite nicht an.

Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1).

Jedenfalls bis Ende 2011 übersandte die Beklagte auch an Kunden in Deutschland Listen mit Angeboten wie aus den Anlagen K5 und K8 ersichtlich.

Nach vorangegangener Abmahnung vom 1.3.2012 gab die Beklagte zu 1) am 23.05.2012 gegenüber der Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis, dass dies allein zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens geschieht, die als Anlage K7 vorliegende Unterlassungserklärung unter anderem hinsichtlich des Vertriebs von in das außereuropäische Ausland gelieferten Parfüms der Marken der Klägerin – unter anderem der Marke ... – in Deutschland ab.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 03.08.2012 bestellte die Firma ...mit Sitz in Deutschland bei der Beklagten zu 1) 150 Stück ..., 75 ml EdT ... (Emailverkehr Anlage CBH 8). Die Firma ... beauftragte eine Spedition (Frachtbrief Anlage CBH 7) mit der Abholung der Parfüms bei der Beklagten in ... am 7.8.2012 und Lieferung in ihr Lager in .... Die Rechnung vom 3.8.2012 zu dem streitgegenständlichen Kaufvorgang liegt als Anlage K9 und wurde vor der Übergabe an den Spediteur vollständig bezahlt.

Mit Schreiben 21.08.2012 (Anlage K 11) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung einer Vertragsstrafe und Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung auf, da 42 der 150 gelieferten Parfüms ursprünglich nach ... ausgeliefert und dort in den Verkehr gebracht worden seien. Der weitere Schriftverkehr der Parteien (Anlagen K12 bis K14) führte nicht zu einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständlichen Bestellung sei eine Angebotsmail der Beklagten vorangegangen, welche der Form nach früheren Angeboten der Beklagten wie beispielsweise der Email vom 12.12.2011 (Anlage K5) entsprochen habe.

Die Beklagte zu 1) habe gewusst, dass die Firma ...n Deutschland sitzt und die Ware für den Vertrieb in Deutschland bestellt worden ist. Dies habe Herr ... bei der Bestellung auch ausdrücklich gesagt (Beweis: Zeuge ...).

Nach Behauptung der Klägerin sind 42 der gelieferten 150 Stück ... nach ... ausgeliefert und dort in den Verkehr gebracht worden.

Die Klägerin meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 97 Abs. 5 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Es habe ein grenzüberschreitender Verkehr stattgefunden. Dies ergebe sich schon aus der Lieferadresse in Deutschland. Die Kläger verweist darüber hinaus auf den deutschsprachigen Internetauftritt der Beklagten.

Die Klägerin erhob Klage zum Landgericht ... dort eingegangen am 03.12.2012, mit folgenden Anträgen:

  • 1.Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Parfumprodukte unter den Marken ... einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.

  • 2.Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 7.080,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch sowie ihren Anspruch auf Erstattung der mit Euro 2.080,50 bezifferten Abmahnkosten auf die auf sie lizensierte Gemeinschaftsmarke ... (Registerauszug Bestandteil des Anlagenkonvoluts K1). Den weiteren Anspruch auf Zahlung von Euro 5.000,00 Vertragsstrafe stützt sie auf die frühere Unterlassungserklärung der Beklagten zu 1) vom 23.5.2012.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 nahm die Klägerin den Klageantrag 1) in Bezug auf die Marke ... zurück.

Mit Beschluss vom 23.05.2014 trennte das Landgericht ... das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags 1 ab und verwies das abgetrennte Verfahren an das Landgericht ..., Kammer für Handelssachen.

Mit weiterem Beschluss vom 04.09.2014 trennte das Landgericht ... das Verfahren auch insoweit ab, als die Klägerin mit dem Klageantrag 2 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Euro 2.080,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt und verwies das abgetrennte Verfahren ebenfalls an das Landgericht ... Kammer für Handelssachen. Dieses Verfahren, Aktenzeichen des Landgerichts München I 1 HKO 18402/14, wurde mit Beschluss vom 25.09.2014 zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden.

Die Klägerin stellte zuletzt folgende Anträge:

  • 1.Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Parfumprodukte unter den Marken ... einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.

  • 2.Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.080,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte 1) habe die streitgegenständlichen 150 ... Parfums in ... von autorisierten Händlern der Klägerin, nämlich von der ... erworben (Anlage CBH 12, Zeugin ... und ....

Die Firma ... sei eine international tätige Großhändlerin, die Beklagte habe nicht gewusst, in welchen Ländern sie die streitgegenständlichen Parfüms vertreiben wollte.

Das Landgericht Leipzig hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... das Landgericht München I durch Vernehmung der Zeugen ....

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, denn die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsmarke international nicht zuständig.

I. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit bereits mit der Klageerwiderung vom 22.02.2013 gerügt, so dass eine Zuständigkeit nicht entsprechend § 39 ZPO durch rügelose Einlassung begründet worden ist.

II. Im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in ... Kann sich eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte lediglich aus Art. 97 Abs. 5 GMV ergeben. Dieser lautet:

„Die Verfahren, welche durch die in Art. 96 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden... können auch bei den Gerichten des Mitgliedsstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 begangen worden ist.“

Diese europarechtliche Vorschrift ist autonom auszulegen. Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 GMV setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gericht der Mitgliedsstaaten, in denen die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet (zuletzt: BGH, Parfumflakon III, GRUR-Prax 2015, 254).

Die diesbezügliche Beweislast liegt bei der Klägerin (BGH, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist nicht von einer rechtsverletzenden Handlung der Beklagten im Inland auszugehen:

1. Es mag zwar sein, dass die Homepage der Beklagte zu 1) sich auch an deutsche Kunden richtet, die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die nach ihrer Behauptung markenverletzenden Produkte auf dieser Homepage angeboten worden sind.

2. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin, dem streitgegenständlichen Geschäftsabschluss sei die Versendung einer Email mit den aktuellen Angeboten der Beklagten zu 1) an die Firma ... in Deutschland vorangegangen, nicht bestätigt.

Der Zeuge ... hat angegeben, er wisse nicht mehr, ob seiner Bestellung bei der Beklagten zu 1) ein Angebot dieser Firma vorangegangen ist, oder ob er von sich aus angefragt hat.

Der Zeuge ... hat demgegenüber ausgesagt, dass Herr ... ihn im Februar 2012 ohne vorheriges Angebot von Seiten der Beklagten zu 1) kontaktiert hat. Die Beklagte zu 1) habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin keine Angebote mehr nach Deutschland geschickt.

Zwar fällt bei dieser Erklärung auf, dass die Unterlassungserklärung erst im Mai 2012 abgegeben worden ist, während der Vertragsschluss nach Aussage des Zeugen bereits im Februar 2012 stattgefunden hat. Die Unschlüssigkeit dieser Erklärung kann jedoch eine Überzeugung des Gerichts, dass die Anfrage des Zeugen ... auf der Übersendung eines Angebots der Beklagten beruhte, nicht begründen. Dies gilt um so mehr, als dem vom Zeugen in der Vernehmung erstmalsgenannten Datum des Vertragsschlusses – in den Schriftsätzen der Parteivertreter wurde dieses nicht thematisiert – keine Bedeutung beigemessen wurde und deshalb auch die Richtigkeit nicht weiter hinterfragt worden ist.

3. Hinsichtlich des Vertragsschlusses ist bereits unklar, ob dieser telefonisch oder per Email erfolgte und ob der Zeuge ... sich zum Zeitpunkt der Email beziehungsweise des Telefonats überhaupt in Deutschland aufhielt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde dies die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 97 Abs. 5 GMV nicht begründen, denn der auf Seiten der Beklagten zu 1) tätige Zeuge... wäre nicht aktiv im Inland tätig geworden.

Zwar wäre seine Email auf einem Server im Inland angekommen beziehungsweise seine Stimme an einem in Deutschland befindlichen Telefon hörbar gewesen, dies wären in Sinne der oben zitierten Rechtsprechung jedoch lediglich Wirkungen des in Italien stattgefundenen aktiven Verhaltens.

Die Kommentarstelle bei Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 33. Auflage 2015, Randziffer 16 zu § 14 UWG: „Bei Telefon- Fax- oder Emailwerbung ist Begehungsort der Sende- und der Empfangssort....“ ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil Art. 97 Abs. 5 GMV autonom auszulegen ist. Darüber geht es hier um einen Vertragsabschluss, nicht um Werbung. Bei einer Werbung entscheidet sich der Unternehmer dafür, in einem Land Kunden zu akquirieren, was ein aktives Tun in diesem Land bedeutet. Wenn er dagegen, wie im vorliegenden Fall, lediglich auf Anfrage einen Vertrag mit einem Kunden mit Geschäftssitz und Aufenthalt im Inland abschließt, wird er dort nicht aktiv tätig. Für ihn ist sowohl Aufenthaltsort, als auch Geschäftssitz völlig unerheblich. Dies gilt insbesondere bei einer hier vorliegenden Ab-Werk-Vereinbarung.

4. Nicht die Beklagte zu 1), sondern die Firma ...at die streitgegenständlichen Parfüms in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt.

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, der Vertragsinhalt sei darauf gerichtet gewesen, die Ware am Werkstor bereitzustellen. Die Spedition sei nicht von ihr, sondern von der Firma ... mit der Abholung und Verbringung nach Deutschland beauftragt worden. Dieser Vortrag steht in Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Anlage CBH 8 wurde die Rechnung bereits vor Abholung der Ware übersandt. In dieser heißt es: „delivery terms: ex works“. Der ausweislich der Rechnung ebenfalls vereinbarte Eigentumsvorbehalt spricht dann, wenn, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, die Rechnung bereits vor Abholung bezahlt worden ist, nicht gegen eine solche Vereinbarung.

Die Auffassung des Landgerichts Nürnberg Fürth, es bestehe ein Anschein für einen grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die Lieferadresse im Ausland liege, teilt das Gericht nicht. Eine Erfahrung dahingehend, dass bei grenzüberschreitenden Verkäufen die Übereignung erst im Empfängerland stattfindet und nicht bereits im Absendeland, besteht nicht. Daher verbleibt es bei der grundsätzlichen Darlegungslast der Klägerin für die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit.

5. Vorausgesetzt die Beklagte zu 1) wusste, dass die Firma ... die streitgegenständlichen Parfüms nach Deutschland verbringt, könnte zwar eine Beihilfe zu einer in Deutschland eingetretenen Markenverletzung vorliegen, diese würde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nach Art. 97 Abs. 5 GMV aber nicht begründen (BGH, a.a.O.).

III. Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Annotations

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.