I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
1. Die von Klägerseite innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG gegen den in der Eigentümerversammlung vom 11.04.2014 zu TOPO 1.1 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2013 mit Erstellungsdatum 17.03.2014 vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.
Angegriffen hat die Klägerin den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem von ihr gestellten Antrag lediglich hinsichtlich der Kostenverteilung der darin eingestellten Heizkosten unter der Überschrift „Aufteilung Heizkosten gem. BGH-Urteil“. Insoweit hat sie allgemein vorgebracht, die Jahresabrechnung erfülle hinsichtlich der darin eingetellten Heizkosten nicht die Vorgaben des BGH, wonach in die Jahresgesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen seien. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen seien dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffkosten maßgeblich. Konkret eingewandt hat die Klägerin sodann, dass in die Abrechnung unter der Überschrift „Periodenfremde Zahlungen für Heizung“ in die Postition „Erstattung Vorauszahlung Gas“ in Höhe von € 4.252,10 eingestellt sei, wovon nach der Einzelabrechnung der Klägerin auf diese ein Betrag von € 292,16 entfalle, jedoch völlig offen bleibe, ob hierbei die im Abrechnungsjahr 2013 am 20.12.2013 erfolgte Rückerstattung von € 869,02 durch die Stadtwerke M. berücksichtigt worden sei oder nicht. Die Abrechnung sei daher nicht verständlich und nachvollziehbar, mithin unschlüssig.
Wie das Amtsgericht allerdings bereits zutreffend in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, betrifft der Einwandt der fehlenden Schlüssigkeit im Hinblick auf die Einstellung des Erstattungsbetrages von € 869,02 in die Jahresabrechnung jedoch nicht die Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen, sondern die in die Gesamtabrechnung eingestellten Beträge, mithin die Gesamtabrechnung.
Diese hat die Klägerin nach ihrem gestellten Antrag jedoch nicht angegriffen. Selbst wenn man aber den Antrag der Klägerin nach dem von ihr erkennbar gewollten dahingehend auslegen würde, dass dieser sich entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut auch gegen die Gesamtabrechnung richten sollte, könnte die Anfechtungsklage insoweit keinen Erfolg haben. Denn es wäre zunächst Sache der Klägerin gewesen, sich durch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen oder im Rahmen eines Auskunftsverlanges gegenüber der Verwaltung darüber zu informieren, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzen. In der Abrechnung selbst muss nämlich nicht jedes einzelne Detail erläutert sein. Vielmehr können in den Positionen auch mehrere Ausgaben oder Einnahmen zusammengefasst werden. Der bloße Einwand, es sei nicht ersichtlich, ob die im im Abrechnungsjahr 2013 am 20.12.2013 erfolgte Rückerstattung von € 869,02 durch die Stadtwerke in der Abrechnung 2013 berücksichtigt worden sei, stellt daher schon kein schlüssiges Klagevorbringen dar.
Zudem haben die Beklagten im Rahmen des Verfahrens auch nachvollziehbar dargetan und durch Vorlage der Abrechnung der Stadtwerke vom 12.12.2013 (Anlage B 1) belegt, dass es sich bei den streitgegenständlichen € 869,02 um eine Rückerstattung für im Jahr 2013 zu viel gezahlte Abschlagszahlungen für nicht verbrauchte Gaslieferungen handelte, die noch im Jahr 2013 selbst der WEG wieder zugeflossen ist, weshalb im Ergebnis die im Jahr 2013 seitens der WEG erfolgten Ausgaben für Gaslieferungen lediglich € 18.787,98 (geleistete Abschlagszahlungen von insgesamt € 19.657,00 abzüglich der erfolgten Rückerstattung von € 869,02) betrugen und diese als den tatsächlichen Verbrauch betreffenden Heizkosten auch in die Abrechnung eingestellt wurden. Dass der Erstattungsbetrag auf zuviel gleistete Vorauszahlungen für Gaslieferungen nicht gesondert in die Abrechnung als Zahlung für nicht verbrauchte Heizkosten eingestellt wurde, führt vorliegend nicht dazu, dass die Abrechnung fehlerhaft wäre, weil anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, der Betrag der WEG noch im Abrechnungsjahr selbst wieder gutgeschrieben wurde, weshalb diese im Ergebnis im Abrechnungsjahr, wie dargelegt, keine Leistungen auf nicht verbrauchte Gaslieferungen erbracht hat. Wollte man dies anders sehen und verlangen, dass die Gutschrift von € 869,02 gesondert ausgewiesen werden müsste, so müsste dann andererseits, damit die Abrechnung nicht im Ergebnis unrichtig wird, ein Betrag von € 869,02 als Zahlung für nicht verbrauchte Gaslieferungen in die Abrechnung eingestellt werden. Beides, die Gutschrift und die Zahlung für nicht verbrauchte Gaslieferungen wären nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel, also gemäß § 16 I, II WEG nach dem Verhältnis Miteigentumsanteile - sofern kein anderer Schlüssel vereinbart oder beschlossen wurde, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - auf die Eigentümer zu verteilen, weshalb sich die Positionen im Ergebnis letztlich wieder aufheben würden. Es würde auch nicht wesentlich zum besseren Verständnis oder zur größeren Übersichtlichkeit beitragen, wenn die Differnz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und die auf die tatsächliche Gasmenge entfallenden Zahlungen einerseits sowie die erfolgte Gutschrift andererseits in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen worden wären. Daher ist es im Falle, dass eine geleistete Abschlagzahlung noch im selben Jahr der WEG wieder gutgeschrieben wird, zulässig, diesen Betrag nicht gesondert in der Abrechnung auszuweisen, sondern lediglich die im Ergebnis im Abrechnungsjahr tatsächlich endgültig aus dem Vermögen der WEG abgeflossenen Zahlungen in die Abrechnung einzustellen, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine gesonderte Ausweisung erforderlich erscheinen lassen. Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
Sonstige Gründe, warum die Jahresabrechnung 2013 hinsichtlich der dort eingestellten Heizkosten und insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Heizkosten in den Einzelabrechnungen fehlerhaft sein sollte, hat die Klägerin innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG nicht dargelegt. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 46 I Satz 2 WEG erstmals im Schriftsatz vom 10.11.2014 vorgetragen hat, durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Oktober 2014 habe der Ehemann der Klägerin festgestellt, dass die Verwaltung in die mittlerweile für ungültig erklärte Abrechnung 2012 vom 25.06.2013 bei sämtlichen Eigentümern die Rückerstattung von € 4.252,10 für das Abrechnungsjahr 2012 durch die Stadtwerke anteilig als Kosten in die Einzelabrechnungen eingestellt hat, so dass bei der Abrechnung 2012 die Vorauszahlungen für diesen Zeitraum als „angebliche Kosten“ anstatt der „tatsächlich verbrauchten Heizkosten“ herangezogen worden seien, ist dieser Einwand verspätet, weil er innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG auch nicht im Kern vorgetragen wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung für das Jahr 2013, schon gar nicht der Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen für 2013, ergeben könnte. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass es sich bei dem Betrag von € 4.251,10, der in die Abrechnung 2013 unter der Überschrift „Periodenfremde Zahlungen für Heizkosten“ in der Position „Erstattung Vorauszahl. Gas“, wie dies in der Abrechnung 2013 auch erläutert wurde, um eine Gutschrift aus der Gasschlussrechnung der Stadtwerke für das Abrechnungsjahr 2012, die der WEG erst im Jahr 2013 zugeflossen ist, handelt. Dann ist sie aber nach der von der Klägerin selbst zitierten neusten BGH-Rechtsprechung, wonach alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlich geleisteten Zahlungen in die Abrechnung einzustellen sind, selbst wenn sie andere Wirtschaftsjahre betreffen (BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, juris Rn 16), in die Abrechnung aufzunehmen und, wie erfolgt, nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel, also gemäß § 16 I, II WEG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, auf die Eigentümer zu verteilen. Ob die Behandlung der geleisteten Abschlagszahlungen für letztendlich nicht verbrauchtes Gas in Höhe von € 4.251,10 in der Jahresabrechnung 2012 richtig erfolgt ist, ist hingegen für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung. Richtig hätte die Zahlung wohl ebenfalls nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer verteilt werden müssen und nicht nach der Heizkostenverordnung, da sie nicht für tatsächlich verbrauchte Gaslieferungen geleistet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, juris Rn 17). Selbst wenn dies vorliegend aber nicht erfolgt wäre, würde dies allenfalls zur Fehlerhaftigkeit der Abrechnung für 2012, nicht jedoch der Abrechnung für 2013, die selbständig und unabhängig von der Abrechnung für 2012 zu beurteilen ist, führen.
2. Da die Anfechtungsklage gegen den unter TOP 1.1 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung für 2013 im Ergebnis keinen Erfolg hatte, konnte die Klägerin auch mit ihrer gegen die in der Eigentümerversammlung vom 11.04.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 1.2 über die Entlastung des Verwaltungsbeirates und zu TOP 1.3 über die Entlastung der Verwaltung nicht durchdringen. Einziger Angriffspunkt gegen diese Beschlüsse war, dass die Abrechnung für 2013 hinsichtlich der Heizkosten fehlerhaft ist. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist und der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung 2013 mit der Zurückweisung der Berufung bestandskräftig wird, kommen insoweit auch keine Ersatzansprüche mehr gegenüber der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat in Betracht.
3. Schließlich hat die Berufung auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung vom 11.04.2014 zu TOP 6.1 gefassten Beschluss betreffend die Bestätigung des in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2013 zu TOP 3 gefassten Beschluss über die Wiederbestellung der Verwaltung richtet.
Auch wenn das Verfahren über die Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 28.06.2013 zu TOP 3 gefassten Erstbeschluss, welches unter dem Az: 483 C 19730/13 WEG des Amtsgerichts München bzw. unter dem Az: 1 S 10809/14 WEG des Landgerichts München I geführt wurde, zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden ist, geht die Kammer davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung vom 11.04.2014 zu TOP 6.1 gefassten Zweitbeschluss weiterhin gegeben ist. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass der Erstbeschluss vom Amtsgericht München teilweise hinsichtlich der Erhöhung der Verwaltervergütung für ungültig erklärt wurde. Jedenfalls diesbezüglich fehlt es daher an einem bestandskräftigen inhaltsgleichen Erstbeschluss, weshalb ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung des Zweitbeschlusses der Klägerin nicht abgesprochen werden kann.
Allerdings greifen die von Klägerseite vorgetragenen Anfechtungsgründe wiederum nicht durch. Die Eigentümer sind nämlich grundsätzlich nicht daran gehindert, einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss zu einem angefochtenen Erstbeschluss zu fassen (vgl. Bärmann, 13. Aufl., Rn 72 zu § 23). Nur bei Hinzukommen besonderer Umstände kann sich das Fassen eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses als ermessensfehlerhaft oder sogar treuwidrig erweisen. Solche Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist es ein sachlicher Grund, wenn der Zweitbeschluss zur Heilung formeller Mängel des Erstbeschlusses gefasst wird (vgl. Bärmann, 13. Aufl., Rn 72 zu § 23).
Entgegen der Ansicht der Klagepartei fehlt den Eigentümern zur Fassung eine inhaltsgleichen Zweitbeschlusses grundsätzlich auch nicht die Beschlusskompetenz. Die BGH-Rechtsprechung, wonach in einer Jahresabrechnung nicht zugleich (erneut) über bestehende Rückstände aus vorangegangenen Abrechnungsjahren beschlossen werden darf bzw. bereits durch den Wirtschaftsplan begründete Zahlungsverpflichtungen nicht erneut begründet werden können, betrifft wegen der damit verbundenen Gefahr der Umgehung der Verjährungsvorschriften eine spezielle Problematik und kann auf das Fassen inhaltsgleicher Zweitbeschlüsse nicht allgemein übertragen werden. Die Gefahr, dass durch die Fassung des streitgegenständlichen Beschlusses zu TOP 6.1 der Eigentümerversammlung vom 11.04.2014, bereits verjährte Ansprüche der WEG erneut begründet werden könnten, besteht hier aber nicht.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
2. Die Revision war gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es ging nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen reinen Einzelfall.
3. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr gegeben ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 62 II, 43 Nr. 4 WEG nicht gegeben.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde bereits im Termin vom 02.11.2015 durch Beschluss der Kammer auf € 14.024,25 festgesetzt.