Landgericht München I Endurteil, 15. Nov. 2017 - 1 S 1978/16 WEG

published on 15/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 15. Nov. 2017 - 1 S 1978/16 WEG
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Amtsgericht München, 483 C 21827/15 WEG, 10/12/2015
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.12.2015, Az. 483 C 21827/15 WEG, aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist in Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger und die Beklagte gehören einer Wohnungseigentumsgemeinschaft an. Auf dem Haus befindet sich ein Satteldach mit Dachpfannen. Nach Osten zur Straße hin gibt es zwei Dachgauben, zum Garten hin Dacheinschnitte. Die Beklagte hat eigenmächtig im Jahr 2013 vor dem 9.7.2013 in ihren Einheiten insgesamt fünf Dachflächenfenster neu einbauen lassen. Auf das Bildmaterial über die Situation vorher und nachher (nachher: Anlagen K1 und K2; vorher: Anlage B 8 Blatt 2 und Blatt 3) wird Bezug genommen. Die Zustimmung aller Miteigentümer lag nicht vor. Ein nachträglicher mehrheitlicher Genehmigungsbeschluss (TOP 10 a und 10 b der Eigentümerversammlung vom 9.7.13) wurde rechtskräftig gerichtlich für nichtig erklärt. Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger, die nicht die Stimmenmehrheit in der WEG aufbringen, im Wesentlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche wegen der fünf Dachflächenfenster gegen die Beklagte geltend.

Nachdem die Kläger das vorliegende Verfahren mit Klageschrift vom 10.9.2015, den Beklagten noch im September 2015 zugestellt, eingeleitet hatten, fasste die Mehrheit der Eigentümer (gegen die Stimmen der Kläger) in Eigentümerversammlungen die folgenden Vergemeinschaftungsbeschlüsse:

Zu TOP 14 wurde am 14.10.15 mehrheitlich beschlossen:

„Der Rückbauanspruch gegen Frau (…) wird von der Eigentümergemeinschaft an sich gezogen.“

Das Anfechtungsverfahren gegen diesen Beschluss wurde mit Blick auf den Beschluss vom 21.1.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt (AG 483 C 24770/15 hinzuverb 24782/16), die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist noch anhängig beim Landgericht München I, Az. 1 T 5592/16.

Zu TOP 2 wurde am 21.1.2016 mehrheitlich beschlossen:

„Der in der Versammlung vom 14.10.2015 zu TOP 14 gefasste Beschluss wird aufgehoben.

Die Gemeinschaft zieht die Geltendmachung der wegen des Einbaus von 5 Dachflächenfenstern bestehenden Rückbauansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümerin (…) an sich.

Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, namens der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung der genannten Ansprüche zu mandatieren. Das Mandat umfasst den Auftrag und die Befugnis, die Miteigentümerin (…) gleichzeitig aufzufordern, den übrigen Eigentümern ein Angebot über eine vergleichsweise Erledigung durch Abschluss einer Vereinbarung, z.B. durch Zahlung einer noch zu fixierenden Geldsumme in die Instandhaltungsrücklage, zu unterbreiten. Das Mandat umfasst ferner die Befugnis, mit der Eigentümerin (…) etwaige Vergleichsverhandlungen zu führen.

Die entstehenden Rechtsanwaltskosten werden aus dem laufenden Budget finanziert.“

Das Anfechtungsverfahren gegen diesen Beschluss ist beim Amtsgericht München anhängig (483 C 1667/16 WEG AG München).

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.8.2016 wurde der Beschluss zu TOP 2 vom 21.1.2016 - mit Ausnahme seines ersten Absatzes - aufgehoben.

Zu TOP 11 wurde am 25.7.2017 (Prot Anl B 5) mehrheitlich beschlossen:

„Die Gemeinschaft zieht die Geltendmachung der wegen des Einbaus von 5 Dachflächenfenstern bestehenden Rückbauansprüche der übrigen Eigentümer gegen die Eigentümerin Frau (…)an sich. Unberührt bleibt die Geltendmachung bestehender Schadensersatzansprüche durch die Gemeinschaft wegen des Einbaus der Fenster.“

Gegen diesen Beschluss ist eine Anfechtungsverfahren beim Amtsgericht München (483 C 15873/17) anhängig.

Die Gemeinschaft ist bislang nicht gegen die Beklagte mit dem Ziel des Rückbaus der Dachflächenfenster vorgegangen. Es haben in der Vergangenheit erfolglose Vergleichsverhandlungen über eine finanzielle Kompensation stattgefunden.

Die Kläger behaupten, die Vergemeinschaftungsbeschlüsse seien nur zu dem Zweck erfolgt, die Individualprozesse der Kläger zu vereiteln und einen Rückbau zu verhindern. Die Mehrheit der Eigentümer wolle und werde gegen die Dachflächenfenster nicht vorgehen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Vergemeinschaftungsbeschlüsse daher rechtsmissbräuchlich seien.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Amtsgerichtsurteils Bezug genommen.

Die Klägerin zu 1 hat erstinstanzlich beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, die drei nebeneinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K1 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Osten /zur Straßenseite hin gerichteten Dach des Hauses (…) Str. .. in … München (von der O-Straße aus gesehen links neben dem Gebäudevorsprung) zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die zwei übereinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K 2 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Westen zur Gartenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str. … München (von der O-Straße aus gesehen links neben dem Loggia-Einschnitt), zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen

Die Klägerin zu 2 hat erstinstanzlich beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt, die drei nebeneinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K1 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Osten / zur Straßenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str. 75 in .. München (von der OStraße aus gesehen links neben dem Gebäudevorsprung) zu entfernen und nach Entfernung der drei vorbenannten Dachflächenfenster an den durch die Entfernung dieser Dachflächenfenster entstehenden Öffnungen eine Wärmedämmung, eine Feuchtigkeitsschutzschicht und eine Hinterlüftung zu installieren sowie die Dacheindeckung so herzustellen, dass der Dachaufbau dem angrenzenden Dachaufbau entspricht

Hilfsweise: und den ursprünglichen Zustand insoweit wiederherzustellen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die zwei übereinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K 2 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Westen zur Gartenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str., … München (von der O-Straße aus gesehen links neben dem Loggia-Einschnitt), zu entfernen

und

nach Entfernung der zwei vorbenannten übereinander liegenden Dachflächenfenster an den durch die Entfernung dieser Dachflächenfenster entstehenden Öffnungen eine Wärmedämmung, eine Feuchtigkeitsschutzschicht und eine Hinterlüftung zu installieren sowie die Dacheindeckung so herzustellen, dass der Dachaufbau dem angrenzenden Dachaufbau entspricht.

Hilfsweise: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in diesem Bereich.

Der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 haben erstinstanzlich beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt, die drei nebeneinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K1 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Osten / zur Straßenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str. … München (von der OStraße aus gesehen links neben dem Gebäudevorsprung) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen;

hilfsweise:

nach Entfernung der drei vorbenannten Dachflächenfenster an den durch die Entfernung dieser Dachflächenfenster entstehenden Öffnungen eine Wärmedämmung, eine Feuchtigkeitsschutzschicht und eine Hinterlüftung zu installieren sowie die Dacheindeckung so herzustellen, dass der Dachaufbau dem angrenzenden Dachaufbau entspricht.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die zwei übereinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K 2 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Westen zur Gartenseite hin gerichteten Dach des Hauses OStr. (…) München (von der O Straße aus gesehen links neben dem Loggia-Einschnitt), zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen;

hilfsweise:

nach Entfernung der zwei vorbenannten übereinander liegenden Dachflächenfenster an den durch die Entfernung dieser Dachflächenfenster entstehenden Öffnungen eine Wärmedämmung, eine Feuchtigkeitsschutzschicht und eine Hinterlüftung zu installieren sowie die Dacheindeckung so herzustellen, dass der Dachaufbau dem angrenzenden Dachaufbau entspricht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die drei nebeneinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K1 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Osten / zur Straßenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str. (…) München (von der O-Straße aus gesehen links neben dem Gebäudevorsprung) zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die zwei übereinander liegenden Dachflächenfenster (abgebildet auf der als Anlage K 2 beigefügten Fotografie), gelegen auf dem nach Westen zur Gartenseite hin gerichteten Dach des Hauses O-Str. (...) München (von der O-Straße aus gesehen links neben dem Loggia-Einschnitt), zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung,

das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.

Die Wiederherstellungsanträge scheitern allerdings nicht bereits an Unbestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der vorherige Zustand ist angesichts der hinreichend aussagekräftigen Lichtbilder Anlage B 8 Blatt 2 und Blatt 3, welche unstreitig den ursprünglichen Zustand vor Einbau der Dachfenster zum Garten hin (Blatt 2) und den ursprünglichen Zustand zur Straße hin (Blatt 3) zeigen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 S. 2), hinreichend klar bestimmt.

Den Klägern fehlt für die gestellten Klageanträge, die auf Schadensersatz bzw. auf Beseitigung der fünf Dachflächenfenster und Wiederherstellung des vorherigen Zustands gerichtet sind, jedoch die Prozessführungsbefugnis. Die Klage ist daher unzulässig.

1. Der Einbau der fünf Dachflächenfenster ohne Zustimmung aller anderen Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage stellt eine unzulässige bauliche Änderung dar, weil er die Rechte der anderen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt und die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung aller anderen Eigentümer fehlt. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Nachteilig im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ist im Grundsatz jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese muss konkret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZMR 2014, 464 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16 –, Rn. 15, juris).

Wenn eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 224/11 –, BGHZ 196, 45 Rn. 5 mwN; BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 49/16 –, Rn. 18, juris).

Hier ist das Amtsgericht nachvollziehbar von einer erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gesamtgebäudes ausgegangen, von der sich auch die Kammer durch Einsichtnahme des vorgelegten aussagekräftigen Bildmaterials über den Zustand vor und nach Einbau der Dachflächenfenster einen Eindruck verschafft hat. Auch nach Ansicht der Kammer macht es für das optisch-architektonische Gesamterscheinungsbild des Gebäudes - und nicht nur des Daches - einen erheblichen Unterschied, ob sich im Dach diese fünf weiteren Dachflächenfenster befinden oder nicht.

Eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung nach § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG ist zudem deshalb anzunehmen, weil mit dem Einbau der Dachflächenfenster die Dachhaut verletzt werden musste und sich der künftige Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarf am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Situation ohne diese fünf Dachflächenfenster erhöht hat. Dieser Nachteil entfällt nicht bereits dadurch, dass sich die Beklagte zur Übernahme des Mehraufwandes bereit erklärt hat, weil diese Bereitschaft die rechtlich vorgesehene Kostenverteilung nicht abändert.

Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb zulässig, weil es sich um eine Instandsetzung mit Blick auf Dämm- oder Belichtungsdefizite gehandelt hätte. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

2. Aus dieser Überschreitung des zulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums bzw. aus der damit einhergehenden Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums folgt ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands aus §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Zur gerichtlichen Geltendmachung eines sich aus der Überschreitung des zulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums aus § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden, auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichteten Schadensersatzanspruchs fehlt den Klägern allerdings die Prozessführungsbefugnis. Denn gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat der Geschädigte hier grundsätzlich die Wahl zwischen Naturalrestitution, also der Wiederherstellung des Zustandes, der ohne den Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes bestehen würde, und Geldersatz. Dieses Wahlrecht würde den übrigen Eigentümern genommen und dadurch in ihr Recht zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen, wenn ein Einzelner den Anspruch ohne ihre Ermächtigung selbständig geltend machen könnte. Schon deshalb sind solche auf die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtete Schadensersatzansprüche, auch wenn Inhaber dieser Ansprüche die einzelnen Eigentümer sind und nicht die Gemeinschaft, im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich, d. h. aufgrund einer gemeinschaftlichen Entscheidung der Berechtigten, geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014, Az: V ZR 25/13, juris Rn 17; BGH, Urteil vom 11.12.1992, Az: V ZR 118/91, juris, Rn 10ff). In einer WEG besteht daher eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft i. S. des § 10 Abs. 6 S. 3, Halbsatz 1 WEG für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014, Az: V ZR 25/13, juris Rn 17; Bärmann/Suilmann, 13. Aufl., Rn 249 zu § 10 WEG).

3. Die Kläger können den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der fünf Dachflächenfenster und Wiederherstellung des vorherigen Zustands auch nicht auf den quasinegatorischen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB stützen.

a) Zwar folgt ein Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus diesen Vorschriften. Auch ist der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich dazu befugt, Beseitigungsansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014, Az: V ZR 25/13, juris Rn 17; BGH, Urteil vom 05.12.2014, Az: V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn 6).

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ist ferner nicht nur auf die Beseitigung der Dachflächenfenster, sondern auch auf die Rechtsfolge der Wiederherstellung des Daches gerichtet. Zwar richtet sich der sog. quasinegatorische Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG grundsätzlich nur auf die Beseitigung der Beeinträchtigung durch deren Abstellung für die Zukunft, nicht hingegen auf die Herstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung ihrer Folgen, die nur als Schadensersatz nach § 823 BGB bzw. vorliegend auch nach § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB verlangt werden kann (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1004 Rn. 28; BGH, Urteil vom 12.12.2003, Az: V ZR 98/03, juris Rn 8). Doch findet bei einer Störung durch Umgestaltung die Beseitigung der Störung bzw. der Störungsquelle nur durch komplette Rückgestaltung statt. Die Wiederverschließung des Daches gehört damit schon zur unmittelbaren Störungsbeseitigung und nicht etwa nur zur Beseitigung weiterer Störungsfolgen.

Zudem umfasst der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB neben der Beseitigung der unmittelbar störenden Einwirkung auch die Beseitigung derjenigen Beeinträchtigungen, die zwangsläufig Folge der Beseitigung sind (BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 – V ZR 142/04 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96 –, BGHZ 135, 235 Rn. 10 nach juris). Würde man die Verschließung des Daches nicht ohnehin zur Beseitigung der Störung selbst zählen, dann wäre das unverschlossene Dach eine zwangsläufige Eigentumsbeeinträchtigung durch die Störungsbeseitigung und die Wiederverschließung des Dachs in den vorherigen Zustand aus diesem Grund geschuldet.

b) Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB - wie hier - konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Eigentümer allerdings nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen (vgl. LG Hamburg Urt 25.2.2015 – 318 S 110/14). Denn würde man dies zulassen, so könnte hierdurch wiederum das allen Berechtigten im Rahmen des ihnen zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB zukommende Wahlrecht zwischen Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) vereitelt werden (vgl. für den Schadensersatzanspruch: BGH, Urteil vom 07.02.2014, Az: V ZR 25/13, juris Rn 17). Auch bestünde die Gefahr, dass der Schuldner mit zwei verschiedenen Gläubigern konfrontiert wäre, wenn die Eigentümer gemeinsam den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch und ein einzelner Eigentümer daneben den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen könnte. Da es sich letztlich um einen einheitlichen prozessualen Streitgegenstand handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einl. Rn. 69, 71), kann auch die Prozessführungsbefugnis nur einheitlich für sämtliche hiervon erfassten materiell-rechtlichen Ansprüche beurteilt werden.

Vor dem Hintergrund des unverjährbaren Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung eines jeden Wohnungseigentümers nach § 21 Abs. 4 WEG, das nach entsprechender Vorbefassung der Eigentümerversammlung ggfs gerichtlich nach § 21 Abs. 8 WEG durchgesetzt werden kann, steht auch nicht zu befürchten, dass das Eigentumsrecht des Einzelnen, das durch § 22 Abs. 1 WEG besonders geschützt wird, auf diese Weise ausgehöhlt werden würde. Das Ermessen der Eigentümer dürfte dabei mit Blick auf das grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers eher gering sein.

4. Eines Vergemeinschaftungsbeschlusses bedurfte es deshalb nach Auffassung der Kammer nicht, um den Klägern die Prozessführungsbefugnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu nehmen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der inmitten stehenden Rechtsfragen betreffend die Prozessführungsbefugnis der Kläger für die geltend gemachten Wiederherstellungsansprüche zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Dabei kann sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage auch ohne Streit in Rechtsprechung oder Literatur allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (Zöller/Heßler, 31. Aufl., Rn 11 zu § 543 ZPO; Thomas/Putzo, 37. Aufl., Rn 20 zu § 511 ZPO). Dies ist hier anzunehmen.

Nach Ansicht der Kammer bleibt in der Entscheidung des BGH vom 07.02.2014, Az: V ZR 25/13 offen, ob im Falle einer Konkurrenz von Beseitigungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 BGB mit Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 249 Abs. 1 BGB für die Ansprüche insgesamt eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, oder ob der einzelne Eigentümer den auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Beseitigungsanspruch noch selbständig geltend machen kann (dagegen etwa LG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - 318 S 110/14, juris Rn. 18). Das Problem stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, weil unzulässige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ein häufig auftretendes Phänomen in Eigentümergemeinschaften darstellen und sich deshalb die Frage der Prozessführungsbefugnis des einzelnen Eigentümers für den Rückbauanspruch in zahllosen Fällen immer wieder stellt.

Die Frage ist hier auch entscheidungserheblich.

Die Kammer käme insbesondere auf der Grundlage der Gegenansicht nicht zum selben Ergebnis. Zwar liegt mit dem noch bestehenden angefochtenen Beschluss zu TOP 11 vom 25.7.2017 ein Vergemeinschaftungsbeschluss vor, der der Klage des Einzelnen grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis nehmen würde (vgl. BGH, 5.12.2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn 13 f.), solange er nicht nichtig und nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Diese Wirkung des Vergemeinschaftungsbeschlusses setzt auch - anders als das Amtsgericht meint - grundsätzlich nicht voraus, dass er bereits zu prozessualem Vorgehen ermächtigt.

Hier spräche allerdings viel für die Nichtigkeit des Beschlusses vom 25.7.2017 wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. allgemein zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Vergemeinschaftungsbeschlüssen: Dötsch ZWE 2016, 149, 150), weil er nur darauf gerichtet ist, die bereits gerichtshängige individuelle Rechtsdurchsetzung der Kläger zu vereiteln, ohne dass eine Durchsetzung der Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückbau gerichtlich oder außergerichtlich in absehbarer Zeit überhaupt beabsichtigt ist und dies trotz des dadurch für die Kläger bestehenden Kostenrisikos. Die Mehrheit der Eigentümer wollte das Problem - wenn überhaupt - vergleichsweise mit einer finanziellen Kompensation lösen, nicht durch Forderung und Durchsetzung des Rückbaus. Hierfür spricht bereits der Inhalt der drei seit Anhängigkeit der vorliegenden Beseitigungsklage gefassten Beschlüsse, von denen keiner ein gerichtliches Vorgehen gegen die Fenster vorsieht, vielmehr ermächtigen sie allenfalls zu Vergleichsverhandlungen für eine finanzielle Kompensation. Hierfür spricht weiter, dass die Beschlüsse alle in Kenntnis der vorliegenden Individualklagen gefasst wurden, dass sie sich mit diesem Gerichtsverfahren nicht befassen und schließlich, dass seit Fassung der drei Vergemeinschaftungsbeschlüsse keine Maßnahme zur Aufforderung oder Durchsetzung eines Rückbauanspruchs seitens der WEG gegen die Beklagte unternommen worden ist außer der Teilnahme an Vergleichsverhandlungen über eine finanzielle Kompensation. Dabei mag grundsätzlich das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung nicht zu beanstanden sein. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25.7.2017 war aber für alle Beteiligten klar, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren und der Vergemeinschaftungsbeschluss allein darauf zielte, die Anstrengungen der Kläger gegen die unzulässige bauliche Veränderung zu vereiteln, ohne dass die Gemeinschaft bzw. die Mehrheit der Eigentümer ihrerseits Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung ergreifen wollten.

Selbst wenn der Vergemeinschaftungsbeschluss vom 25.7.2017 nicht nichtig und nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG von seiner Wirksamkeit auszugehen wäre, könnte die Kammer nicht entscheiden, weil sie dann das Verfahren mit Blick auf das anhängige Anfechtungsverfahren als vorgreiflich aussetzen oder jedenfalls aus Gründen des fairen Prozesses und des effektiven Rechtsschutzes den Klägern - auch mit Blick auf die Verjährungsproblematik - die Gelegenheit einräumen müsste, vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Anfechtungsverfahren abschließend die Gültigkeit des Vergemeinschaftungsbeschlusses und damit den Bestand der eigenen Prozessführungsbefugnis für das vorliegende Verfahren zu klären. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Beklagten wie bereits in der Vergangenheit auch künftig neue Vergemeinschaftungsbeschlüsse fassen würden.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 auf 36.000 € festgesetzt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.