Landgericht München I Beschluss, 08. Sept. 2016 - 13 T 5185/16

published on 08/09/2016 00:00
Landgericht München I Beschluss, 08. Sept. 2016 - 13 T 5185/16
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Amtsgericht München, 872 XVI 61/16, 23/03/2016
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.03.2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und die aufgrund dieses Beschlusses von 23.03.2016 bis 30.03.2016 vollzogene Haft rechtswidrig war.

2. Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Betroffenen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene ist kongolesischer Staatsangehöriger und wurde an … Kinshasa geboren. Seine Ehefrau, … sowie seine beiden Töchter … in Kinshasa und … in Kinshasa wohnen in der Demokratischen Republik Kongo, …

Am am 01.08.2010 reiste der Betroffene in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.08.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.01.2011, Az. 5436569-246 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob er Klage. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24.03.2011, Az. Au 1 K 11.30050 wurde die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes ist seit 03.05.2011 bestandskräftig.

Am 05.07.2011 erklärte sich der Betroffene bereit, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig bis spätestens 04.10.2011 bzw. sobald das entsprechende Heimreisedokument vorliegt, zu verlassen. Anschließend wurde seine bis 04.10.2011 befristete Duldung bis 27.12.2011 verlängert. Am 27.01.2012 gab das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einem Wiederaufnahmeersuchen Belgiens vom 24.01.2012 nach Art. 16 Abs. 1 e der Dublin II Verordnung statt. Dabei hatten die belgischen Behörden die Aliasnamen …, geboren am … in Kinshasa, Kongo, mitgeteilt. Offenkundig hatte er am 07.11.2011 in Belgien Asyl beantragt. Nach einem weiteren Asylantrag in Frankreich wurde der Betroffene am 25.04.2013 aus Paris nach München rücküberstellt; am 26.04.2013 stellte er einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 13.06.2013 abgelehnt wurde. Im Rahmen einer hiergegen erhobenen Klage hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid vom 13.06.2013 auf und stimmte der Erklärung der Hauptsacheerledigung zu. Mit Schreiben vom 06.03.2014 erklärte das Bundesamt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorlägen und ein weiteres Aslyverfahren nicht durchgeführt werde. Am 16.04.2014 wurde der Betroffen unter Fristsetzung bis 23.04.2014 zum Nachweis der Beantragung eines Passes oder gültigen Reisedokuments bei der zuständigen Auslandsvertretung aufgefordert. Ein entsprechender Bescheid, in dem der Betroffene zur Wahrnehmung eines Termins in der Botschaft der DR Kongo in Berlin verpflichtet wurde, erging am 28.04.2014. Den Termin nahm der Betroffene nicht wahr. Daraufhin wurde für einen neuen Termin am 25.06.2014 die Vorführung angedroht. Zu diesem Temrin erschien der Betroffene. Dabei konnte die Identität festgestellt und ein Reisdokument (Laissez Passer) ausgestellt werden. Mit Bescheid vom 14.07.2014 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die dagegen am 05.08.2014 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15.12.2014, Az. Au 1 K 14. 30445 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die vom Betroffenen behauptete zwischenzeitliche Rückreise in die DR Kongo und Konflikte mit den dortigen Sicherheitsbehörden sei nicht schlüssig belegt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2015 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 28.04.2015, zugestellt am 29.04.2015, wurde die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für drei Jahre untersagt, wobei die Frist mit der Ausreise (Abschiebung) beginnt.

Mit Bescheid vom 11.05.2015, zugestellt am 11.05.2015, wurde schließlich die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis … angeordnet. Ebenfalls wurde in der gleichen Entscheidung die Duldung mit der auflösenden Bedingung verlängert, dass diese mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt. Dem Betroffenen wurde eine Duldungsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 22.06.2015 erteilt.

Gegen den Befristungsbescheid hat der Betroffene am 01.06.2015 Klage zum zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss des VG Augsburg vom 14.07.2015 eingestellt, nachdem die Klage mit Schriftsatz 13.07.2015 zurückgenommen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 bat die jetzige anwaltliche Vertreterin des Betroffenen um Übersendung einer verlängerten Duldungsbescheinigung, da der Betroffene krankheitsbedingt nicht vorsprechen könne. Eine Nachfrage beim Heimleiter in der Asylunterkunft am 22.06.2015 ergab, dass sich der Betroffene in letzter Zeit immer wieder nur ein paar Tage in der Unterkunft aufhielt und dann wieder weg war. Eine Rückfrage bei der Rechtsanwältin ergab, dass er sich derzeit bei einem Freund aufhalten würde. Die Adresse des Freundes wurde nicht preisgegeben. Es wurde ein ärztliches Attest angekündigt.

Am 22.06.2015 stellte der Betroffenen erneut einen Asylfolgeantrag, der mit einer schweren Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) begründet wurde. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30.06.2015 mit der Begründung abgelehnt, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG läge nicht vor. Diese sei nur gegeben, wenn sich eine vorhanden Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände bei der Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führe. Das Bestehen einer psychischen Erkrankung, die sich bei Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich verschlechtern könne, sei nicht ausreichend dargelegt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.06.2015 beantragte der Betroffene unter Vorlage eines Attestes von Herrn Dr. … vom 22.06.2015 seine amtsärztliche Untersuchung bzgl. der Reisefähigkeit sowie die Streichung der Wohnsitzauflage in der Duldung.

Die Duldungsbescheinigung wurde am 23.06.2015 bei einer persönlichen Vorsprache bis zum 21.07.2015 verlängert. Bei dieser Vorsprache erklärte der Betroffene, dass er immer in … übernachtet hätte, jeweils mit dem Zug nach München gefahren sei und abends zurückgekehrt wäre. In diesem Zusammenhang wurde der Betroffene in französischer Sprache über seine besonderen Mitwirkungspflichten (Aufenthalt nur im Landkreis …, Notwendigkeit einer Verlassenserlaubnis, wenn er den Landkreis … verlassen möchte, Wohnsitznahme in …) belehrt.

Mit Schreiben vom 03.07.2015 wurde das Gesundheitsamt mit einer amtsärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit beauftragt.

Am 20.07.2015 wurde die Ausländerbehörde von der Zentralen Ausländerbehörde darüber informiert, dass für den Betroffenen ein Heimreiseschein mit einer Gültigkeit bis zum 14.01.2016 ausgestellt wurde.

Die Duldungsbescheinigung wurde am 28.08.2015 abermals bis zum 18.09.2015 verlängert.

Am 04.09.2015 ging bei der Ausländerbehörde die amtsärztliche Stellungnahme ein, wonach der Betroffene reisefähig ist.

Am 08.09.2015 wurde die Luftabschiebung mit Sicherheitsbegleitung beantragt.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 wurde die anwaltliche Vertreterin darüber informiert, dass der Betroffene reisefähig ist. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass die Duldungsbescheinigung über den 18.09.2015 hinaus nicht mehr verlängert wird und die Abschiebung organisiert wird. Dem Betroffenen wurde eine Bescheinigung ausgestellt, wonach seine Abschiebung eingeleitet ist. Ebenfalls wurde darin festgehalten, dass sein Aufenthalt gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG räumlich auf den Landkreis … beschränkt ist sowie dass er weiterhin in der Asylunterkunft in … zu wohnen verpflichtet ist. Auf der Bescheinigung ist auch festgehalten, dass diese mit dem Tag der Abschiebung, spätestens aber mit Ablauf des 16.10.2015 ungültig wird. Im Schreiben an seine anwaltliche Vertreterin erfolgte nochmals der Hinweis auf seine besonderen Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG.

Am 02.10.2015 wurde der Ausländerbehörde bekannt, dass sich der Betroffene seit 16.09.2015 in der Psychiatrie im Klinikum Innenstadt der Universität München, … befindet.

Ausweislich der fachärztliche Stellungnahme des Klinikums der Universität München, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, … vom 06.10.2015 wurde eine schwere depressive Episode (ICD 10 F 32.2) mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und Somatisierungsstörung diagnostiziert. Es bestehe die Gefahr einer Exazerbation der Erkrankung mit akuter Eigengefährdung und die Indikation für eine vollstationäre fachärztliche psychiatrische Behandlung.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9.10.2015, Az. Au 1 K 15.30411, wurde die Klage des Betroffenen gegen die Ablehnung seines mit seiner Erkrankung begründeter Asylfolgeantrags vom 22.06.2015 abgewiesen. Der Entscheidung lag auch das Attest der Klinik der LMU München vom 06.10.2015 zugrunde. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen bestätigten lediglich, dass der Kläger aufgrund seiner unsicheren Aufenthaltssituation und der bestehenden Ausreisepflicht schwere psychische Probleme habe. Hingegen könne den Unterlagen nicht entnommen werden, dass sich die Erkrankung durch zielstaatsbezogene Umstände wesentlich verschlechtern werde, wenn der Antragsteller in sein Heimatland zurückkehre. Seine gesundheitliche Situation basiere auf den Unsicherheiten seiner gegenwärtigen Lage in der Bundesrepublik Deutschland und hätten - sofern sie zu einer ernsthaften Gefährdung des Klägers im Falle seiner Abschiebung führen - nur Auswirkungen auf die Frage der Reisefähigkeit, die als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nicht Gegenstand des aslyrechtlichen Verfahrens sei. Der daraufhin vom Betroffenen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Az. 21 ZB 15.30240, abgelehnt.

Am 05.11.2015 wurde der Betroffene aus dem Klinikum der Universität München, … mit der Empfehlung der Weiterführung der Medikation sowie der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung entlassen.

Bei einem Telefonat mit der Heimleitung der Asylunterkunft in … am 30.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Betroffene in der Unterkunft bereits lange nicht mehr gesehen worden sei. Der Heimleiter wollte in den nächsten Tagen gezielter nachschauen. Am 04.12.2015 wurde durch die Heimleitung mitgeteilt, dass der Betroffene nicht in der Unterkunft sei. Seine Mitbewohner hätten ihn ebenfalls nicht gesehen.

Am 23.12.2015 sprach der Betroffene letztmalig bei der Ausländerbehörde vor.

Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurde der Betroffene entsprechend seinen Mitwirkungspflichten gebeten, sich am 28.01.2016, 14.30 Uhr zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Gesundheitsamt des Landratsamtes … einzufinden. Gleichzeitig wurde er zu einer beabsichtigten Anordnung hinsichtlich des persönlichen Erscheinens und Mitwirkens an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angehört, für den Fall, dass er am 28.01.2016 nicht erscheint. Zu dem Termin erschien er nicht, nachdem er durch seine Rechtsanwältin entschuldigt worden war.

Nach einer Auskunft der Heimleitung der Asylunterkunft in … vom 28.01.2016 hatte sich der Betroffene in den letzten Wochen größtenteils in der Unterkunft aufgehalten.

Am 26.01.2016 wurde durch die kongolesische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland ein neuer Heimreiseschein mit einer Gültigkeit bis zum 25.07.2016 ausgestellt.

Eine Rückfrage bei der Heimleitung der Asylunterkunft am 15.02.2016 ergab, dass der Betroffene seit Anfang Februar 2016 in der Unterkunft nicht mehr gesehen wurde.

Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde eine ärztliche Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Reisefähigkeit am 10.03.2016, 15.00 Uhr angeordnet. Hierzu wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beigezogen.

Am 18.02.2016 teilte die Heimleitung der Asylunterkunft in … mit, dass der Betroffene an jenem Tag erstmals wieder persönlich in der Unterkunft angetroffen worden sei. Auf Fragen teilte er mit, dass er immer in … geschlafen hätte und nur tagsüber bei Freunden in … gewesen wäre, deren Namen er nicht benennen wollte. Seine Mitbewohner hatten ihn allerdings auch bereits seit einigen Wochen nicht mehr gesehen.

Mit Schreiben vom 10.03.2016 wurde seitens des Bundesamtes aufgrund eines entsprechenden Anwaltsschreibens ein Termin zur Asylantragstellung (Folgeantrag) für den 14.03.2016, 8.00 Uhr anberaumt.

Nach einer Auskunft der Heimleitung der Unterkunft in … am 11.03.2016 wurde der Betroffene vom 09.03.2016 bis zum 11.03.2016 in der Unterkunft nicht mehr gesehen.

Den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 10.03.2016 nahm der Betroffene wahr. Dabei ging der untersuchende Arzt nach vorläufiger Einschätzung von Reisefähigkeit aus und sagte die Übersendung seiner fachärztlichen Stellungnahme bis 23.03.2016 zu.

Am 14.03.2016 sprach der Betroffene beim Bundesamt vor. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wurde seiner Rechtsanwältin durch das Bundesamt mitgeteilt, dass das Bundesamt von keiner wirksamen Antragstellung ausgeht und deshalb auch kein weiteres Asylverfahren angelegt wurde. Der Betroffene habe sich beim Bundesamt in einer Weise präsentiert, die es zweifelhaft erscheinen ließ, ob er zur Abgabe von Willenserklärungen uneingeschränkt fähig sei. Er vermittele, ob bewusst oder unbewusst den Eindruck, dass er die Tragweite seines Handelns nicht zutreffend einschätzen konnte. Die Mitarbeiter des Bundesamtes waren zum Eigenschutz gehalten die Polizei zu rufen.

Am 14.03.2016 wurde der Betroffene mit der Aufnahmediagnose paranoide Schizophrenie ins Isar-Amper-Klinikum eingeliefert. Nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin am 21.03.2016 wurde er dort zu dieser Zeit noch überwacht. Er sei zwar noch nicht komplett remittiert, allerdings sei eine vollstationäre Unterbringung nach derzeitigem Stand nicht mehr erforderlich, so dass die Entlassung voraussichtlich am am 23.03.2016 erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 beantragte das Landratsamt … beim Amtsgericht München die einstweilige Anordnung der Sicherungshaft nach § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthalthG bis 01.04.2016. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Betroffene sei letztmalig mit Schreiben vom 23.07.2014 auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise hingewiesen worden, eine Rückmeldung hierzu sei nicht erfolgt; angesichts des Umstandes, dass er sich noch am 05.07.2011 zur freiwilligen Ausreise bereits erklärt habe, in der Folge aber untergetaucht sei, sei aktuell nicht von einer Ausreisebereitschaft auszugehen. Er sei nach § 50 Abs. 4 AufenthaltG mehrfach darüber belehrt worden, dass er verpflichtet sei, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und für jeden Aufenthalt außerhalb des Landkreises … eine Erlaubnis einzuholen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er für die am 30.03.2016 organisierte Abschiebung nicht zur Verfügung stehen werde. Auch habe er in der Vergangenheit bereits Aliasnamen verwendet und trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nicht an der Identitäsklärung mitgewirkt. Aufgrund der Gesamtumstände sei von Fluchtgefahr auszugehen. Im Falle der Anordnung der Abschiebehaft sei beabsichtigt, den Betroffenen in der AfA Mühldorf nochmals auf Reisefähigkeit untersuchen zu lassen. Seinem Gesundheitszustand werde durch entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen bei der Abschiebung (Arztbegleitung, Sicherheitsbegleitung, Inempfangnahme durch einen Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft im Kongo) Rechnung getragen.

II.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.03.2016 wurde die einstweilige Freiheitsentziehung bis längsten 01.04.2016 gemäß § 427 FamFG angeordnet.

Am 23.03.2016 ging beim Amtsgericht ein von Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstelltes Gutachten über das Ergebnis der Untersuchung vom 10.03.2016 ein, in dem der Verdacht auf paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde und der Betroffene bei Begleitung durch einen Arzt für Psychiatrie für reisefähig erklärt wird.

Am selben Tag wurde der Betroffene im Beisein eines Dolmetschers vom Amtsgericht München zu dem Antrag der Ausländerbehörde angehört. Daraufhin wurde der Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.03.2016 mit Beschluss vom 23.03.2016 aufgehoben und zugleich Abschiebungshaft bis längstens 01.04.2016 angeordnet, wobei für die Berechnung der Abschiebungshaft auf den Beginn der Vollstreckung aufgrund der Anordnung vom 22.03.2016 abgestellt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene im Rahmen der Anhörung Beschwerde ein.

Die Ausländerbehörde nahm hierzu mit Fax vom 24.03.2016 dahingehend Stellung, sie halte mangels neuer Gesichtspunkte an ihrem Antrag vom 21.03.2016 fest.

Das Amtsgericht München hat der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 23.03.2016 mit Beschluss vom 24.03.2016 nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 29.03.2016, eingegangen am selben Tag, legte die Rechtsanwältin des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.03.2016 ein. Sie ist der Ansicht, die Ausreisefrist sei nicht abgelaufen; auch ein Wechsel des Aufenthaltsortes läge nicht vor, da der Betroffene am 14.03.2016 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe, woraufhin diese seine Einlieferung in das Isar - Amper - Klinikum veranlasst habe. Aus dem Umkehrschluss zu § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthaltG folge nicht keine allgemeine Anwesenheitspflicht zu jeder Zeit.

Am 30.03.2016 wurde der Betroffene in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben.

Die Ausländerbehörde ist der Auffassung, dass gar keine Ausreisefrist mehr bestehe. Vielmehr sei das Asylverfahren am 03.05.2011 bestandskräftig abgeschlossen worden; die ab diesem Zeitpunkt laufende einmonatige Ausreisefrist sei daher längst abgelaufen. Die Vorsprache am 14.03.2016 habe nicht bei der Ausländerbehörde, sondern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stattgefunden.

Mit Schreiben vom 11.04.2016 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung und Anordnung der Abschiebung nach § 62 FamFG und bat um Mitteilung der Qualifikation des begleitenden Arztes.

Die Ausländerbehörde teilte hierzu mit Schreiben vom 27.04.2016 mit, der Betroffene sei von der Abholung in der JVA Mühldorf bis zur Ankunft in Kinshasa von Dr. … ärztlich begleitet und von einem Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in der DR Kongo in Empfang genommen worden. Dr. … verfüge über eine langjährige Berufserfahrung im Rahmen seiner forensischen Tätigkeit in den BKH …n und … sowie als Notarzt. Beigefügt wurde zudem eine Bescheinigung der AfA Mühldorf über die Reisetaulichkeit, ausgestellt von … in dem die Mitgabe von Mirtazapim 30 mg empfohlen und darauf hingewiesen wird, dass die Ergebnisse der Blutentnahme noch nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 führt die Verfahrensbevollmächtigte aus, die Haftgründe würden nach wie vor bestritten. Es stelle sich die Frage, ob die Abschiebung in Kenntnis der Krankheit des Beschwerdeführers und der notwendigen Medikamentengabe überhaupt habe durchgeführt werden dürfen oder ob nicht vielmehr ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und damit ein inländisches Vollstreckungshindernis bestanden habe. Zudem wurde um Überlassung des Ergebnisses der Blutentnahme sowie um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen bei Ankunft des Betroffenen in Kinshasa getroffen worden seien.

Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis läge nicht vor, und verwies hierzu auf die Bindungswirkung tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts gemäß §§ 6 AsylG, 42 AsyVfG sowie §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltG.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte …, AfA Mühldorf, mit, der Betroffene habe bei der Zugangsuntersuchung i der JVA Mühldorf die Blutabnahme hinsichtlich Hepatitis, HIV und Geschlechtskrankheiten verweigert.

III.

Auf den nach § 58 ff., 62 FamFG zulässigen Feststellungsantrag des Betroffenen hin war auszusprechen, dass der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.03.2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzte und der Vollzug der Abschiebehaft vom 23.03.2016 bis 30.03.2016 rechtswidrig war.

1. Zwar stand die Erkrankung des Betroffenen einer Abschiebung nicht entgegen. Insoweit ist zunächst nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zwischen der Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung nach der Rückkehr als zielstaatsbezogenem Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthaltG, für dessen Vorliegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, und dem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis fehlender Reisefähigkeit nach § 60 a Abs. 2 AufenthaltG, für deren Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist, zu unterscheiden. Die Ausländerbehörde hat insofern zunächst zutreffend festgestellt, dass die Frage einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen im Kongo im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abschließend geklärt wurde und daher keiner erneuten Prüfung durch die Ausländerbehörde bedarf. Allerdings ist die Frage der Reisefähigkeit des Betroffenen von der Ausländerbehörde in jedem Stadium des Abschiebungsverfahrens zu prüfen. Deren Nichtvorliegen führt zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthaltG. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Reisefähigkeit kann bis zum Übergang in die Betreuung und medizinische Versorgung im Heimatstaat fortdauern, wenn der Ausländer solcher zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren unmittelbar bedarf, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemeinen Standard seines Heimatlands zu verweisen ist. Die Abschiebung ist unzulässig, wenn den Gesundheitsgefahren nicht durch entsprechende Vorkehrungen begegnet werden kann. Bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen qualifizierten Anhaltspunkten für komplexe psychischen Krankheitsbilder, wie z.B. einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in der Regel ein fachärztliches Gutachten einzuholen, das sich gegebenenfalls auch zu ganz konkreten Maßnahmen der Risikominimierung von Gesundheitsgefahren äußern muss (vgl. zum Ganzen Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 11. Auflage 2016, § 60 a AufenthG Rn. 28 ff m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Ausländerbehörde vorliegend durch die Einholung des Gutachtens von … sowie die nochmalige Untersuchung in der AfA Mühldorf ausreichend Rechnung getragen. Sämtliche der darin enthaltenen medizinischen Vorgaben wurden beachtet. Die Inempfangnahme durch einen Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft ist im vorliegenden Fall eine ausreichende Maßnahme, um den Übergang in die medizinische Versorgung im Heimatland sicherzustellen.

2. Die Beschwerde ist jedoch in Sache begründet, weil die von der Ausländerbehörde und dem Amtsgericht angenommen Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AufenthG nicht vorliegen.

a. Gem. § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift bekannt zu geben, unter der er erreichbar ist.

Dieser Haftgrund ist vorliegend nicht erfüllt.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Aufenthaltsort ohne Angabe einer Anschrift gewechselt wird und der Ausländer daraufhin für die Behörde unerreichbar ist. Ein solcher objektiver Wechsel des Aufenthaltsortes alleine reicht aber nicht für eine Haftanordnung aus. Vielmehr muss der nichtgemeldete Wohnortwechsel auf der Absicht des Untertauchens beruhen (vgl. Bergmann/Dienelt a.a.O. § 62 Rn. 71 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der objektiven Voraussetzung eines ungemeldeten Aufenthaltswechsels. Denn diese Erfordernis ist nicht mit einer permanenten Erreichbarkeit in der Einrichtung gleichzusetzen; Aufenthaltsort ist nicht jeder Ort des jeweiligen Sich - Aufhaltens. Der Aufenthalt im Sinne dieser Norm wird auch nicht bereits durch eine Reise aufgegeben, gleich ob sie weniger oder mehr als drei Tage dauert oder aus dem Bezirk der Ausländerbehörde herausführt oder nicht (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 11. Auflage 2016 § 62 Rz. 71 m.w.N.) Zwar hat sich der Betroffene trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten und Anordnung des Ausländeramtes vom 11.5.2015, dass er sich nur im Landkreis … aufhalten dürfe und in der Asylunterkunft in … zu wohnen habe, wiederholt über gewisse Zeiträume hinweg nicht bzw. nur tageweise in der Unterkunft aufgehalten, ohne seine Anschrift bekannt zu geben. Auch hat er ungenehmigt den Landkreis verlassen; zudem wurde das Ausländeramt vom Betroffenen nicht über die oben geschilderten Krankenhausaufenthalte informiert.

Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Betroffene nach Nachfragen der Ausländerbehörde beim Heimleiter immer wieder sehr schnell gegenüber dem Ausländeramt reagiert hat. Er war demnach trotz vorübergehender, sei es tageweiser oder auch nächtlicher Abwesenheit von der Unterkunft letztlich für die Ausländerbehörde immer zeitnah erreichbar. So meldete sich nach der Nachfrage des Ausländeramtes bei der Heimleitung bereits einen Tag später persönlich bei der Ausländerbehörde. Hinsichtlich der Nichtmitteilung eines Aufenthaltes in Psychiatrischen Klinik zwischen dem 16.09.2015 und dem 02.10.2015 ist bereits fraglich, ob ein - zu anfangs hinsichtlich der Dauer ja regelmäßiger zeitlich nicht genau absehbarer - Klinikaufenthalt überhaupt als Wechsel des Aufenthalts im Sinne des § 62 Abs. 3 Ziffer 2 AufenthaltG gesehen werden kann; dies gilt umso mehr, als angesichts des damaligen gesundheitlichen Zustands des Betroffenen die Anforderungen an die sofortige Einhaltung der Meldepflicht nicht überdehnt werden sollten und die verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin der Ausländerbehörde bereits am 13.10.2015 eine Stellungnahme des Klinikums zum Gesundheitszustand des Betroffenen hat zukommen lassen. Dass der Betroffene die Mitteilung des zweiten Klinikaufenthalt nicht für erforderlich gehalten hat, erklärt sich bereits aus dessen behördlicher Veranlassung durch das Bundesamt selbst.

Soweit die Heimleitung am 04.12.2015 mitgeteilt hat, der Betroffene sei lange nicht gesehen worden und befinde sich aktuell nicht in der Unterkunft, ist festzuhalten, dass sich der Betroffenen bereits am 23.12.2015 erneut persönlich bei der Ausländerbehörde meldete und die Heimleitung am 28.01.2016 mitteilte, er habe sich in den letzten Wochen größtenteils in der Unterkunft aufgehalten. Der Umstand, dass der Betroffene zwischen Anfang Februar und dem 18.02.2016 laut Auskunft der Heimleitung von Mitbewohnern nicht gesehen worden sei, belegt einen Aufenthaltswechsel ebenfalls nicht ausreichend, zumal er offenkundig von 18.02. bis 08.03.2016 (wieder) dort war. Zur Abwesenheit zwischen dem 09. und 14.03. Ist anzumerken, dass der Betroffene am 10.03.2016 den angeordneten ärztlichen Untersuchungstermin wahrgenommen und am 14.03.2016 beim Bundesamt vorgesprochen hat. Am selben Tag erfolgte die behördlich veranlasste Einlieferung ins I.-A.-Klinikum.

Bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Betroffenen kann angesichts dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die wiederholte vorübergehende Abwesenheit vom Heim einen nicht gemeldeten Aufenthaltswechsel im Sinne des § 62 Abs. 3 Ziffer 2 AufenthaltG darstellt. Die hier in Frage stehende Abwesenheit war immer nur vorübergehend und von verhältnismäßig kurzer Dauer, teils erfolgte er sogar krankheitsbedingt; auch ging er nie mit einer endgültigen Aufgabe des Wohnorts in der Unterkunft einher; im Übrigen begründet selbst der nicht gemeldete Wohnortwechsel lediglich eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass die Abschiebung ohne eine Inhaftierung erschwert oder vereitelt wird. Zudem muss der Wohnortwechsel auf der Absicht des Untertauchens beruhen. Hiervon kann angesichts des Verhaltens des psychiatrisch erkrankten Betroffenen, der nachweislich immer wieder auch längerfristig in die Unterkunft zurückkehrte, im fraglichen Zeitraum mehrfach persönlich bei der Ausländerbehörde bzw. beim Bundesamt vorsprach und Termine wahrnahm bzw. sich entschuldigte, nicht ausgegangen werden.

Zusammengefasst begründen die Fehlzeiten des Betroffenen im Heim unter diesen Umständen schon gar keinen nicht angezeigten Aufenthaltswechsel. Selbst wenn man von letzterem ausginge, wäre dies hier kein für sich allein kein ausreichender Haftgrund, da nicht ausreichend erwiesen ist, dass der Aufenthaltswechsel auf der Absicht des Untertauchens beruht.

b. Auch der vom Amtsgericht angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Ziff. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Demnach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Das Amtsgericht stützt die Annahme dieses Haftgrundes auf § 2 Abs. 14 Nr. 1-3 AufenthaltG.

aa. Zu § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 3 AufenthaltG (Identitätstäuschung oder Verweigerung gesetzlicher Mitwirkungshandlungen zur Identitätsfeststellung) enthält der Antrag der Ausländerbehörde keinerlei substantiierten Tatsachenvortrag. Soweit hierzu den Akten der Ausländerbehörde zu entnehmen ist, dass den belgischen Behörden ein Aliasname bekannt war und der Betroffene den ersten Termin in der Botschaft zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes nicht wahrgenommen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Fehlverhaltens im Sinn der § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 3 AufenthG. Denn eine Identitätstäuschung begründet nur dann einen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr, wenn die Täuschung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung erfolgt (Vgl. Bergmann/Dienelt a.a.O. § 62 Rn. 89). Hieran fehlt es, wenn lediglich feststeht, dass den belgischen Behörden ein Aliasname bekannt ist. Auch aus der einmaligen Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Botschaft in Berlin lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass der Betroffene seiner Abschiebung aktiv entgegenwirken wollte, zumal er anschließend den zweiten Termin bei der Botschaft wahrgenommen hat.

bb. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 1 Nr. 5 AufentHG läßt sich auch nicht gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthaltsG mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltswechsel begründen. Hinsichtlich der Fehlzeiten in der Flüchtlingsunterkunft gelten hierzu im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie zu § 62 Abs. 3 Ziffer 2 AufenthaltG. Die Annahme der Indizien des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthaltG setzt voraus, dass sich der Ausländer bereits in der Vergangenheit dem Zugriff der Behörde entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat. Hierfür fehlt es bereits am nicht nur vorübergehenden Aufenthaltswechsel, jedenfalls aber an entsprechenden Entziehungsabsicht. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Betroffene im November 2011 nach Belgien ausgereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat. Denn damit kam entsprach er letztlich nur der von ihm am 05.07.2011 erklärten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.