Landgericht München I Beschluss, 21. Juli 2016 - 10 O 11663/16

published on 21/07/2016 00:00
Landgericht München I Beschluss, 21. Juli 2016 - 10 O 11663/16
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Amtsgericht München, 171 C 7182/16, 08/07/2016

Gericht

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Tenor

I.

Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig.

II.

Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

III.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht München - Zivilsenat - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangen von dem Beklagten die Entfernung einer auf dessen Grundstück stehenden Fichte sowie die Kürzung eines Mirabellenbaumes auf 3 Meter.

In der Klageschrift vom 05.04.2016 haben die Kläger als vorläufigen Streitwert wegen Vornahme einer Handlung 5.000,00 € angegeben.

Mit Hinweisbeschluss vom 28.06.2016 des Amtsgerichts München hat dieses die Parteien darauf hingewiesen, dass es sachlich nicht zuständig sei, da der mit 5.000,00 € angesetzte Streitwert nicht sachgerecht und angemessen zu sein scheint. Es hat darauf hingewiesen, dass die beiden geltend gemachten Ansprüche getrennt zu bewerten seien. Für die Entfernung des Fichtenbaumes beachte das Gericht dabei den Regelstreitwert von 5.000,00 € für angemessen, dies angesichts der Größe und des Alters des Baumes und dem ökonomischen Wert des Baumes in dieser Region. Dieser Einzelstreitwert in Höhe von 5.000,00 € sei als wirtschaftliches Erhaltungsinteresse des Beklagten an dem Baum angemessen.

Die weiteren Ansprüche des Rückschnitts des Mirabellenbaumes seien mit 1.000,00 € zu bemessen.

Es würde sich deshalb ein Gesamtstreitwert von 6.000,00 € ergeben und damit mit sachliche Zuständigkeit des Landgerichts (Beschluss vom 28.06.2016, Bl. 14/15 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 haben die Kläger entsprechend dem Hinweis des Gerichts die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I beantragt (Bl. 21 d. A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.07.2016 (Bl. 22/23 d. A.) wurde der Streitwert vorläufig auf 6.000,00 € festgesetzt.

Zur Begründung wurde unter anderem die Größe und das Alter des Baumes sowie der ökonomische Wert des Baumes in dieser Region und das wirtschaftliche Erhaltungsinteresse des Beklagten an dem Baum herangezogen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.07.2016 (Bl. 25/26 d. A.) wurde der Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.

II.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München entfaltet keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie in Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 281, Rdnr. 17). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Amtsgericht München hat den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst.

Die Kläger haben diesen mit 5.000,00 € angegeben und zur Begründung auf den Regelstreitwert Bezug genommen.

Fehlerhaft geht das Amtsgericht bei der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 €, welcher in den Verweisungsbeschluss eingeflossen ist, davon aus, dass unter anderem auch das Erhaltungsinteresse und der ökonomische Wert des Baumes in die Streitwertfestsetzung einfließen.

Mangels weiterer Erkenntnisse hierzu hat das Amtsgericht München dann den Regelstreitwert angesetzt (siehe auch Zöller, a. a. O., § 3, Rdnr. 16, dort unter Schätzung).

Dieser Ansatz war fehlerhaft, da vorliegend von den Klägern Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung geliefert wurden. Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € als Streitwert angegeben.

Grundsätzlich ist bei der Streitwertfestsetzung für die geltend gemacht Vornahme einer Handlung das Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes festzusetzen (Zöller, a. a. O., § 3, Rdnr. 16, dort unter Vornahme einer Handlung). Auf das Erhaltungsinteresse des Beklagten kommt es nicht an (Zöller, a. a. O., § 3, Rdnr. 2).

Bereits der von den Klägern angegebene Streitwert in Höhe von 5.000,00 € scheint überhöht.

Nach den Angaben der Parteien dürfte der Nadelbaum eine Höhe von ca. 20 m erreichen. Setzt man die im Internet recherchierbaren Preise für eine Baumfällung als Spezialfällung in der höchsten Kategorie an, so ergeben sich bei einem Nadelbaum inklusive aller Arbeiten und Abfuhr des Baumes eine Preisspanne von ca. 35,00 bis 45,00 € pro lfm (siehe z. B. http://f...de. und www.b...de).

Der Gesamtstreitwert übersteigt so jedenfalls in keinem Fall die von der Klagepartei angegebenen 5.000,00 €.

Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts München.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
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published on 08/08/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juli 2016 (sachliche Unzuständigerklärung und Verweisung) wird aufgehoben. Aufgehoben wird ebenfalls der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016 in Ziffer I. I
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.