Landgericht Memmingen Endurteil, 28. Dez. 2017 - 34 O 611/16

published on 28/12/2017 00:00
Landgericht Memmingen Endurteil, 28. Dez. 2017 - 34 O 611/16
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.668,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Memmingen, Az. 21 H 4/15, zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.668,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Wassereintritts in die Räumlichkeiten ihrer Wohnungen geltend.

Die Kläger sind Eigentümer zweier Wohnungen in der (…) Altstadt. Zum einen handelt es sich um eine vermietete Wohnung im Erd-/ 1.Obergeschoss der (…), zum anderen um eine Wohnung in der (…), die von den Klägern selbst bewohnt wird und unmittelbar an das Gebäude (…) angrenzt. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer der in der (…) gelegenen Wohnung im 2. Ober-/ Dachgeschoss. Ursprünglich stand die Wohnung der Beklagten im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1) und 2), sowie von Frau (…), die jedoch am 06.01.2016 verstorben und durch die Beklagten zu 1 und 2 zu je ½ beerbt worden ist. Bei der klägerischen Wohnung und der darüber liegenden Wohnung der Beklagten in der (…) handelt es sich um altrechtliches Stockwerkseigentum (vgl. Urkunde der Notare (…) vom 27.09.1888, Anlage K5).

Am 27.01.2015 bemerkte der Kläger zu 1), (…), bei Besichtigung, der vermieteten Wohnung, dass Wasser in diese eingetreten war. Abends erfolgte eine weitere Besichtigung im Beisein der Mieterin und Zeugin (…). Dabei begab sich der Kläger zu 1) in die darüber liegende Wohnung der Beklagten und traf dort den Beklagten zu 1), (…), an, der mit dem Aufwischen einer großen Wasserpfütze unterhalb des Waschbeckens des WC beschäftigt war. Der Wasserverbrauch der Wohnung der Beklagten belief sich bei der letzten Ablesung in 2014 aufgrund von Leerstand auf 0 m3 und am 04.03.2015 auf 74 m3.

In der Folgezeit weigerten sich die Beklagten eine Begutachtung ihrer Wohnung zur Feststellung der Schadensursache zuzulassen.

Zur Beseitigung der Schäden in der (…) waren Kosten in Höhe von 275,- € (netto) erforderlich. In der Tannengasse 8 fielen für Malerarbeiten 1.579,- € (netto) und für die Sanierung des Parketts 394,- € (netto) an.

Die Kläger behaupten, dass das eingetretene Wasser aus der Wohnung der Beklagten stamme und es daher zu Feuchtigkeitsflecken an den Wänden des Bades im 1. Obergeschoss, zu Ablösung der Tapeten an Decke und Wand, sowie dem Aufquellen des Parketts im Vorraum der Wohnung in der (…) gekommen sei. Des Weiteren hätten sich auch Tapeten im Wirtschaftsraum der (…) im 1. Obergeschoss gelöst.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ein Wasseraustritt aus der Wohnung der Beklagten ursächlich für die Beseitigungs-/Sanierungskosten sei und dieser im Rahmen eines Schadensersatzes, nebst eines Mietzinsausfalles von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2016 i.H.v. 4.420,- € zu ersetzen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger gemeinschaftlich € 6.668,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit dieser Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass am 27.01.2015 gegen 11:00 Uhr in der Eigentumswohnung der Kläger in der (…) Wasser von der Decke auf den Boden tropfte, sich an der Decke bereits Feuchtigkeitsflecken gebildet hatten, die sich in die Nachbarräume ausbreiten würden, und die Tapeten von der Decke und den Wänden herunterhingen würden. Des Weiteren wird mit Nichtwissen bestritten, dass im Vorraum das Wasser gestanden sei. Bezüglich der Wohnung im der (…) wird entsprechend bestritten, dass große Mengen Wasser von der Decke in die Räumlichkeiten eingedrungen seien und die Tapeten von der Decke großflächig herunterhingen würden.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 28.04.2015 nicht ergebe, dass der Wasseraustritt auf ihrer Wohnung für den eingetretenen Schaden ursächlich sei, woran auch der hohe Wasserverbrauch der Beklagtenwohnung nichts ändern würde. Des Weiteren sei der monatliche geminderte Mietzins um die Nebenkosten zu reduzieren und der Anspruch sei auf Grund einer Schadensminderungspflicht der Kläger zumindest ab dem Zeitpunkt der ersten Besichtigung durch den Gerichtssachverständigen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens zu kürzen.

Die Kläger haben mit Antrag vom 13. Februar 2015 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Memmingen (Az. 21 H 4/15) eingeleitet, in dessen Rahmen ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) (…) vom 10.09.2015 (Bl. 38/61 d.BA.) samt Ergänzungsgutachten vom 08.12.2015 (Bl. 71/78 d.BA.) eingeholt wurde. Auf die beigezogene Akte des selbstständigen Beweisverfahrens wird Bezug genommen.

Auf Antrag der Kläger vom 05.02.2016 erklärte sich das Amtsgericht Memmingen für die Klage in der Hauptsache mit Beschluss vom 26.04.2016 für unzuständig und hat den Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landgericht Memmingen verwiesen (Bl. 17/19 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin (…) sowie Inaugenscheinnahme der von den Klägern beigebrachten Fotos der streitgegenständlichen Wohnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017. Zudem wurde mit Beweisbeschluss vom 05.07.2017 (Bl. 70/72 d.A.) die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bestimmt, das der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) (…) am 21.08.2017 (Bl. 79/86 d.A.) erstattet hat.

Mit Beschluss vom 09.11.2017 (Bl. 91/93 d.A.) wurde mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO bestimmt, ohne (weitere) mündliche Verhandlung zu entscheiden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 28.11.2017 festgelegt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.12.2016 (Bl. 39/41 d.A.) sowie vom 16.02.2017 (Bl. 49/53 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, so dass ihr stattzugeben war.

I.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Memmingen sachlich und örtlich zuständig auf Grund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 26.04.2016 gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die subjektiven Klagehäufungen auf Kläger- und Beklagtenseite sind gemäß § 260 ZPO analog zulässig. Die Kläger und Beklagten sind ihrerseits einfache Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet, da den Klägern auf Grund der Wasserschäden gegen die Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsrecht gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) zusteht.

1. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet den Kläger einen angemessenen Ausgleich in Höhe von EUR 6.668,00 zu zahlen, da die Kläger aus besonderen Gründen gehindert waren, ihren nachbarschaftlichen Abwehranspruch gem. § 906 Abs. 1, 2 Satz 2 BGB geltend zu machen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98; Urteil vom 21.03.2003 - V ZR 319/02).

b) Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs liegen vor, insbesondere lag eine Einwirkung „von außen“ auf das Grundstück der Kläger vor, die ursächlich für die Beeinträchtigung war.

aa) Der Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist neben dem allgemeinen Deliktsrecht anwendbar und tritt nicht im Wege der Subsidiarität zurück (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 277/10).

bb) Anspruchsgläubiger sind die Kläger als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungen, während Schuldner des Ausgleichsanspruchs die Beklagten als Eigentümer der darüberliegenden Wohnung sind, wobei auf den Zeitpunkt der Beeinträchtigung abzustellen ist. Der Ausgleichsanspruch ist über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch die Störung durch Grobimmissionen wie etwa vorliegend Leitungswasser (BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03; Urteil vom 21.5.2010 - V ZR 10/10).

cc) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt des Weiteren voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03), es sich also um einen grenzüberschreitenden „Eingriff von außen“ handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 10.02.2012 − V ZR 137/11).

Ein „Eingriff von außen“ ergibt sich vorliegend aus einer (weiteren) analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zunächst ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall lediglich die Beeinträchtigung in der (…) von einem anderen Grundstück aus erfolgte, die Beeinträchtigung in der (…) erfolgte im gleichen Gebäude und damit grundsätzlich nicht „von außen“.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in diesem Punkt analogiefähig, sofern eine strukturelle Vergleichbarkeit und ein nicht anders zu befriedigendes Schutzbedürfnis besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03; Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10). Bejaht wurde eine Analogie bereits für das Verhältnis zwischen Sondereigentümer im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, sofern die Beeinträchtigung vom Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, das Sondereigentum eines Anderen betraf (BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12).

Wenngleich es sich vorliegend nicht um Sondereigentum nach dem WEG handelt, sondern um altrechtliches Stockwerkseigentum, so kann dennoch schon rein formal hier nichts Anderes gelten. Gemäß Art. 182 Satz 1 EGBGB bleibt zur Zeit des Inkrafttretens des BGB bestehendes Stockwerkseigentum bestehen. An die Stelle des Stockwerkseigentums ist heute das WEG getreten (Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Art. 182 EGBGB, Rn. 2.). Darüber hinaus besteht auch die für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB typische Grundkonstellation dahingehend, dass ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geboten ist (BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10). Zwischen verschiedenen Stockwerkseigentümern besteht aufgrund der räumlichen Nähe und der Alltäglichkeit des Zusammenlebens ein besonderes Näheverhältnis, das zwischen den Eigentümern besondere Rücksichtnahmepflichten erwachsen lässt. Diese Rücksichtnahme ist mit denen zwischen Grundstücks- und WEG-Eigentümern vergleichbar, sodass sich auch die Beeinträchtigungen im Gebäude (…) als ein Eingriff „von außen“ darstellt.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wasseraustritt ursächlich für die Beeinträchtigung der klägerischen Wohnung. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass Ursache der Beeinträchtigung in den Wohnungen der Kläger eine undichte Rohrleitung im 2. Obergeschoss des Gebäudes in der (…) war. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing (FH) (…) in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.09.2015 (Bl. 38/61 d.BA.) samt Ergänzungsgutachten vom 08.12.2015 (Bl. 71/78 d.BA.) und 21.08.2017 (Bl. 79/86 d.A.), denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt.

Der bestellte Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass das eingetretene Wasser vermutlich aus der über der klägerischen Wohnung liegenden Wohnung der Beklagten stammte. Bestehende Unklarheiten in der Formulierung konnten im Rahmen der beiden Ergänzungsgutachten ausgeräumt werden. Diese Feststellungen werden durch weitere Indizien, wie den erhöhten Wasserverbrauch der Beklagtenwohnung, sowie der von den Klägern beigebrachten Fotos der streitgegenständlichen Wohnungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 in Augenschein genommen wurden, und den Angaben der Zeugin (…) gestützt.

ee) Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Wassereintritt in die Wohnung der Kläger hat die ortsübliche Nutzung zu Wohnzwecken beeinträchtigt, sodass eine Vermietung gänzlich unmöglich war und geht mithin über das zumutbare Maß im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus. Schließlich waren die Kläger auf Grund faktischem Duldungszwang gehindert ihren originären Abwehranspruch geltend zumachen (BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02). Den Klägern war unbekannt, dass in der Wohnung der Beklagten Wasser ausgetreten war, insbesondere auch, da diese leer stand. Es bestanden somit keine Anhaltspunkte, die eine „Nachschaupflicht“ der Kläger begründet hätten.

2. Der im Grunde bestehende Ausgleichsanspruch ist vollumfänglich begründet und nicht aufgrund einer Schadensminderungspflicht zu kürzen.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Eingriffen in die Sachsubstanz der Ausgleichsanspruch die Höhe eines Schadensersatzanspruchs erreichen kann (stRspr, BGH, Urteil vom 26.11.1982 - V ZR 314/81; Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96).

Demzufolge sind die in der Höhe unstreitigen Substanzverletzungen in den Wohnungen der Kläger in Höhe von 2.248,- € auszugleichen. So sind zur Beseitigung der Schäden in der W.straße 19 Kosten in Höhe von 275,- € (netto) und in der T.gasse 8 für Malerarbeiten 1.579,- € (netto) sowie für die Sanierung des Parketts 394,- € (netto) angefallen, die im Übrigen auch durch den Sachverständigen in seinem Gutachten vom 10.09.2015 (Bl. 38/61 d.BA.) sowie im Ergänzungsgutachten vom 08.12.2015 (Bl. 71/78 d.BA.) bestätigt wurden.

bb) Darüber hinaus sind auch Ertragsausfälle auszugleichen (vgl. für gewerbliche Immobilien: BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99). Die Höhe der Ertragsausfälle bestimmt sich nach der Höhe der Mietminderung. Diese erfolgte unbestritten in voller Höhe von 340,- € monatlich. In rechtlicher Hinsicht ist Bemessungsgrundlage die Bruttomiete, das heißt der Mietzins gem. § 536 BGB inklusive der Mietnebenkosten. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem in Augenschein genommen Mietvertrag zwischen den Klägern und der Zeugin und Mieterin (…) vom 21.03.2013 (vgl. Anlage K4) und den Angaben der Zeugin, dass es sich um eine Bruttomiete handelt. Den Klägern ist mithin ein Mietausfall in Höhe von 4.420,- € für den Zeitraum von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2016 auszugleichen.

cc) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt im Grundsatz keinen Schadensersatzanspruch dar, sodass die § 249 ff. BGB und insbesondere § 254 BGB nicht anzuwenden sind, vielmehr sind die Grundsätze der Enteignungsentschädigung anzuwenden (BGH, Urteil vom 01.02.2008 - V ZR 47/07), sodass nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung auszugleichen ist. Ob § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist, wie es in der Rechtsprechung zum Abwehranspruch vertreten wird, oder eine Mitverursachung im Rahmen der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung zu erfolgen hat ist nicht zu entscheiden, da die Berücksichtigung einer Mitverursachung allgemein anerkannt ist.

Eine solche Mitverursachung der Kläger liegt jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Kläger nicht zunächst einen anderweitigen Fachmann zu Feststellung der Beeinträchtigungen beauftragen müssen. Im Zivilverfahren gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz, sodass die beweisbelastete Partei die für sie günstigen Tatsachen beizubringen hat. Zur Sicherung günstiger Tatsachen obliegt es im Grundsatz der beweisbelasteten Partei die Art der Beweissicherung zu wählen. Nur in Ausnahmefällen kann sich die Auswahl reduzieren. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Schadensminderungspflicht das Wahlrecht der Kläger beschränkt, setzt denklogisch voraus, dass dem Kläger eine gleich „effektive“ Art der Beweissicherung offensteht. Ein solche gleich „gerichtsfeste“ Beweissicherungsmöglichkeit bestand nicht. Auf eine weniger „gerichtsfeste“ Beweissicherung kann der Kläger nicht verwiesen werden, da damit letztlich seine Möglichkeit zur effektiven Rechtsdurchsetzung beschnitten würde.

Die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens stehen gemäß § 493 Abs. 1 ZPO den Ergebnissen der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich und sind somit als Sachverständigenbeweis anzusehen und nicht nur als Urkunds- bzw. Augenscheinsbeweis. Die Beweissicherung mittels eines Fachmanns und unter Vorlage von Fotos kann nur im Rahmen einer sachverständigen Zeugenaussage oder durch Inaugenscheinnahme geschehen. Ein gerichtlicher Sachverständigenbeweis geht diesem regelmäßig aufgrund der Neutralität des gerichtlichen Sachverständigen vor. Im Übrigen wären diese Formen der Beweissicherung ihrerseits nicht geeignet einen substantiierten Vortrag der Kläger zu begründen, denn eine Begutachtung der Wohnung der Beklagten wurde dem Kläger nicht gestattet. Es bestand mithin nicht die Möglichkeit aufzuklären, ob das eingedrungene Wasser aus der Wohnung der Beklagten stammte, sodass die Klage mangels nachgewiesener Ursächlichkeit hätte abgewiesen werden müssen.

Die Kläger haben des Weiteren weder mit dem Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens am 13.02.2015 zu lange gewartet, noch wurde nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens zu lange mit der Reparatur gewartet. Denn letztlich kann erst mit Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens sichergestellt werden, dass keine Einwendungen mehr gegen das Gerichtsgutachten erhoben werden können, zu deren Bewertung der Sachverständige die zu begutachtenden Räumlichkeiten nochmals betreten und in Augenschein nehmen muss. Erst Recht kann den Klägern keine Mitverursachung für die Dauer des Beweisverfahrens bis zum 14.01.2016 entgegengehalten werden.

3. Die Klage ist auch hinsichtlich der Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Satz 2 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind als Kosten der Hauptsache anzusehen. Eine Kostentrennung gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgt nicht, da keine Mehrkosten angefallen sind.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde nach §§ 63, 39ff. GKG, 3ff ZPO festgesetzt.

Verkündet am 28.12.2017

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.