Landgericht Memmingen Endurteil, 01. Apr. 2019 - 22 O 539/18

published on 01/04/2019 00:00
Landgericht Memmingen Endurteil, 01. Apr. 2019 - 22 O 539/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.338,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz im Hinblick auf einen von der Beklagten AG hergestellten Transporter des Typs Vito 122 CDI mit einem Motor Typ OM 642.

Am 30.12.2016 schloss der Kläger mit der Fa. ...-Automobile in Fürth einen Kaufvertrag über den am selben Tag ausgelieferten gebrauchten Mercedes Benz Vito 122 CDI mit 114.000 km, Fahrgestellnummer ... zu einem Kaufpreis von 15.300 €. Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.2.2019 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 180.148 km auf. Bei Außentemperaturen im einstelligen Bereich reduziert die Motorsteuerungssoftware die Abgaskontrolle (sog. Thermofenster).

Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2018 verlangte der Kläger von der Beklagten 13.049,31 € unter Fristsetzung auf den 6.4.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie 1.317,57 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren, was die Beklagte mit Schreiben vom 9.4.2018 ablehnte.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, dass der Motor über eine Steuerungssoftware verfüge, die erkenne, wenn ein Emissionstest durchgeführt wird. Nur dann werde das volle Emissionskontrollsystem aktiviert, was zu geringeren Stickoxidwerte unter Prüfstandbedingungen führe als im Normalbetrieb, wobei die maßgebliche Abgasnorm Euro 5 nur unter Prüfstandbedingungen eingehalten werde. Zusätzlich zur reduzierten Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 10°C, werde diese auch ab einer bestimmten Drehzahl verringert. Es handle sich deshalb um eine verbotene Abschalteinrichtung, weil die Emissionskontrolle mittels Abgasrückführung ohne Notwendigkeit im Normalbetrieb reduziert werde. Das Werbeversprechen eines besonders sauberen Fahrzeugs sei daher nicht eingehalten. Das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft und eine Nachbesserung ohne andere nachteilige Folgen für das Fahrzeug stehe nicht zur Verfügung. Auch sei der Wert des Fahrzeugs dadurch gemindert. Er behauptet, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der nur selektiven Abgasbehandlung gewusst hätte.

Die Beklagte schulde Schadensersatz gem. §§ 823 II BGB, 16 UWG weil sie in ihrer das Fahrzeug betreffenden Werbung den Anschein eines besonders günstigen Angebots und eines besonders umweltfreundlichen Fahrzeugs erweckt habe, wobei die Vorstandschaft frühzeitig Kenntnis davon hatte, dass nur mittels der Abschalteinrichtung die behaupteten Stickoxidwerte im Testmodus eingehalten würden. Zumindest müsse sich die Vorstandschaft der Beklagten und damit die Beklagte selbst eine mangelnde Kenntnis als Organisationsverschulden zurechnen lassen. Sie hafte daher auch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB.

Aufgrund der verbotswidrigen Abschaltvorrichtung liege ein Verstoß gegen Art. 5 II EG VO 715/2007 und § 823 II BGB vor und es bestehe die Gefahr, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlösche oder entzogen werde. Zudem bestehe ein Anspruch gem. §§ 823 II BGB, 263 StGB wegen Betrugs der Beklagten zum Nachteil des Klägers wegen einer Drittbereicherungsabsicht der Beklagten zu Gunsten des vorsatzlosen Fahrzeughändlers.

Anspruch auf Schadensersatz bestehe auch wegen Verstoß gegen §§ 823 II BGB, 6 I, 27 I EG-FGV, weil das Fahrzeug ohne wirksame Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebracht worden sei.

Unter Zugrundelegung einer üblichen Laufleistung von 300.000 km, bislang zurückgelegter 66.148 km und dem Kaufpreis von 15.300 € schulde die Beklagte unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 5.441,21 € noch 9.858,79 €.

Im Falle einer künftigen Stilllegung des Fahrzeugs durch die zuständigen Behörden drohten dem Kläger weitere Schäden, weshalb ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht bzgl. künftiger Schäden begründet sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.858,79 € nebst Zinsen in Höhe von 1.275,00 €, sowie weiterer Zinsenaus 15.300 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Daimler AG Vito 122 CDI kompakt mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 7.4.2018 in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.317,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen de im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs erleidet.

  • 5.In Höhe von 2.246,62 € ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Motorsteuerungssoftware um eine verbotswidrige Abschalteinrichtung handle und verweist darauf, dass das Kraftfahrtbundesamt weder die erteilte Typgenehmigung widerrufen hat, noch eine Nebenbestimmung nach § 25 EG FGV erteilt hat oder Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs zurückgerufen hat. Abschalteinrichtungen seien nicht nur bei Notwendigkeit erlaubt, sondern es genüge die Zweckdienlichkeit. Beklagtenseits angebotene Software-Updates seien freiwillig zwecks Verbesserung der Luftqualität erfolgt. Die übergebene Übereinstimmungsbescheinigung sei zudem nicht kausal für den Kaufentschluss des Klägers geworden, nachdem sie regelmäßig erst nach Kaufvertragsschluss übergeben werde. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht und er habe auch mangels Rückruf keinen Schaden erlitten, denn auch die Abgasnorm Euro 5, welche nur im Testbetrieb untersucht werde, sei eingehalten. Sie bestreitet Wertverluste des Fahrzeugs aufgrund der Abgasvorrichtung und ein Entfallen der Typgenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung. Es drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs. Die Funktion der Abgasreinigung sei für den Kläger beim Kauf ohne Interesse gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.2.2019 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich dem Antrag Ziffer 4 bereits unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht Memmingen ist örtlich zuständig gem. § 32 ZPO bzw. zumindest infolge rügeloser Einlassung und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.

Der Antrag Ziffer 4 ist deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend konkret ist, da aus dem Antrag nicht klar wird für welche Manipulation des Motors oder deren Behebung Schadensersatz geschuldet werden soll.

II.

1. Der Kläger hat keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Ansprüche wegen Betrug, bestehen nicht, denn es fehlt an einer relevanten Täuschungshandlung der Beklagten.

a) Das bloße In-Verkehr-Bringen des Fahrzeugs durch die Beklagte ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis waren, mit Hilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden waren, stellt zur Überzeugung des Gerichts keine Täuschung des Klägers durch schlüssiges Handeln dar.

Zwar kann auch tatsächlichem Handeln grundsätzlich ein Erklärungswert zukommen. Durch das In-Verkehr-Bringen des Fahrzeugs entsteht jedoch noch kein geschäftlicher Kontakt mit potentiellen Endabnehmern. Dem bloßen In-Verkehr-Bringen der Sache kann daher kein bestimmter Erklärungswert gegenüber dem Kläger zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass selbst einem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages grundsätzlich nicht die Aussage entnommen werden könnte, dass eine Kaufsache frei von jeglichen Mängeln ist.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte als Hersteller des Fahrzeugs eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware gegenüber dem Kläger gehabt hätte.

Voraussetzung für eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen ist eine entsprechende Garantenstellung gegenüber dem Kläger. Eine solche Garantenstellung könnte sich nur aus einem besonderen Vertrauensverhältnis oder aus Ingerenz ergeben.

aa) Ein besonderes Vertrauensverhältnis ist vorliegend nicht gegeben. Selbst zwischen den Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, vielmehr ist jeder grundsätzlich dazu angehalten, seine eigenen Vermögensinteressen selbst zu wahren. Eine Ausnahme kann nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von ganz erheblichem Gewicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93; LG Braunschweig, Urteil vom 3.1.2019, 11 O 1172/18, Rn 31 ff; zit. nach juris) in Rede stehen oder die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Wegen der „weiteren Entfernung“ der beklagten Fahrzeugherstellerin vom Endabnehmer erscheint es sogar gerechtfertigt, das Bestehen einer Aufklärungspflicht, wenn schon nicht ganz auszuschließen, so doch auf Umstände zu beschränken, die dazu führen, dass der Kaufgegenstand fast gänzlich unbrauchbar ist (vgl. LG Braunschweig, s.o.)

Der konkrete Stickoxid-Ausstoß im Normalbetrieb war vorliegend für den Kläger kein wertbildender Faktor von erheblichem Gewicht, sondern allenfalls der Treibstoffverbrauch, auf den er die Klage jedoch nicht gestützt und keinen Beweis angetreten hat, dass dieser von etwaigen Zusagen tatsächlich weit abweicht. Bezüglich dem Abgasausstoß war ihm nach seinen Angaben durchaus bekannt, dass dieser von der jeweiligen Betriebssituation abhängt. Sofern er sich tatsächlich im Internet über konkrete Abgaswerte des erworbenen Fahrzeugs kundig gemacht hat, so kann ihm auch nicht entgangen sein, dass diese Werte zwecks Vergleichbarkeit nur in einem speziellen Testmodus (NEFZ) ermittelt werden und von den Werten im Normalbetrieb abweichen. Dass die für den Testbetrieb beworbenen Stickoxidwerte und die darauf beruhende Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 nicht eingehalten würden, hat er nicht substantiiert dargetan.

Da das Fahrzeug für den Kläger im Übrigen uneingeschränkt zum verkehrsüblichen Zweck verwendbar war und ist, bestand auch aus diesem Grund keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der konkreten Emissionskontrolle, die für den Kläger nach eigenen Angaben offenbar nicht wichtig war.

Auch bezüglich dem pauschal behaupteten Wertverlust aufgrund der Betroffenheit durch die Motorsteuerungssoftware fehlt es an substantiierbarem Vortrag. Zur Überzeugung des Gericht ist ein solcher Wertverlust auch nicht durch Gutachten festzustellen, denn es lässt sich nicht stimmig feststellen, inwieweit etwaige Preiseinbrüche für Dieselfahrzeuge auf der sog. Abschaltautomatik oder der allgemeinen Diskussion über Dieselfahrverbote in Großstädten beruht, welche von der vorgenannten Problematik völlig unabhängig aufgekommen ist.

Schließlich besteht für den Fahrzeugtyp eine wirksame, ursprünglich erteilte EG-Typgenehmigung und es droht nicht ernsthaft die Gefahr der Stilllegung.

Die Typgenehmigung ist nicht kraft Gesetzes gemäß §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen, auch wenn es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung handeln würde. Diese Vorschriften gelten nämlich nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeug schon vor In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Vielmehr soll die Vorschrift, wie sich aus der Begründung zur damaligen Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO (vgl. BR-Drucksache 629/93, 15 F.) ergibt, nur Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfassen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung des § 25 EG-FGV. Diese Vorschrift gibt dem KBA (Kraftfahrtbundesamt) die Möglichkeit, mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur ursprünglichen Typgenehmigung zu reagieren. § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV ermöglicht den Widerruf der Typgenehmigung erst dann, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht. Würde die Typgenehmigung kraft Gesetzes erlöschen, bestünde für die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV kein Anwendungsbereich. Vorliegend hat das KBA nicht einmal von der Erteilung einer Nebenbestimmung hinsichtlich der fraglichen Software Gebrauch gemacht. Das KBA hat die Steuerungssoftware, anders als in den „VW-Fällen“, insoweit nicht als verbotene Abschalteinrichtung qualifiziert. Nach dem Grundsatz der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts ist die Kammer an diese Beurteilung gebunden und eine Nachprüfung durch das Zivilgericht nicht möglich (vgl. BGH I ZR 13/14, Rn 31; IX ZR 89/05, Rn 14, zit. nach juris).

Ein Widerruf der Typgenehmigung droht auch nicht, nachdem das KBA als zuständige Behörde das ihm zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt hat, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten

bb) Eine Garantenstellung ergibt sich auch nicht aus Ingerenz.

Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Selbst falls es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 10 VO (EG) 751/2007 handeln würde so diente diese Norm jedoch nur der Harmonisierung des Binnenmarkts (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt sie auf hohe Verkehrssicherheit, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinien), nicht jedoch auf Vermögensinteressen der Käufer ab. Der Verstoß begründete daher keine Garantenstellung gegenüber dem Kläger als Käufer.

cc) Auch der Vorsatz den Endabnehmern durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit einer eventuell später als unzulässig qualifizierten, jedoch letztendlich auch nachbesserungsfähigen Abschaltvorrichtung, Schaden zuzufügen ist nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend schlüssig dargelegt und beweisbar.

Es erscheint jedenfalls nachvollziehbar und plausibel und das Gegenteil nicht beweisbar, dass selbst im Falle frühzeitiger Kenntnis der verantwortlichen Führungskräfte seitens der Beklagten, darauf vertraut wurde, dass den Abnehmern kein Nachteil entsteht und allenfalls eine Täuschung der Zulassungsbehörden, nicht aber der Endkunden billigend in Kauf genommen wurde. Es fehlt daher jedenfalls am Betrugsvorsatz, sofern man- wie nicht- von einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgehen wollte.

dd) Es fehlt schließlich auch am Vermögensschaden, denn § 263 StGB schützt nur das Vermögen, nicht aber die bloße Verfügungsfreiheit des Getäuschten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, 1 StR 550/82, zit. nach juris). Ein Vermögensschaden liegt nicht schon vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (vgl. BGH in NJW 2006, 1679 ff). Substantiierter Vortrag und Beweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Einbuße fehlt.

2. Kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB.

a) Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welches durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und als „Unanständig“ geltende besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. BGH NJW 2012, 1800, 1803). Ein bloßer Gesetzesverstoß allein führt nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein. Auch für Ansprüche aus § 826 BGB gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZA 109/84).

Nach diesen Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen selbst im Falle der Unzulässigkeit (wie nicht, vgl. oben 1 b aa) der Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar. Auch wenn es der Beklagten um Kostenersparnis bzw. Gewinnmaximierung bei Entwicklung und Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung gegangen sein sollte, so stellt dies nicht per se ein grundsätzlich zu beanstandendes Verhalten dar. Die Vorschriften des Artikel 5 Abs. 2 EU-VO 715/2007 sind kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr - wie insbesondere aus der Präambel Ziffer (4) bis (7) ersichtlich wird, als Regelung zum Schutz der Umwelt dar. Daneben soll die Verordnung der Harmonisierung der nationalen Regelung und damit der Stärkung des Binnenmarktes dienen (vgl. insbesondere Präambel Ziffer 1). Mit der Vorschrift soll damit eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen erzielt werden. Eine sittliche Wertung ist hiermit nicht verbunden.

Auch bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gilt das oben unter 1 b aa) zur Täuschung durch Unterlassen Ausgeführte sinngemäß, nämlich dass nur das Verschweigen wertbildender Faktoren von ganz erheblichem Gewicht eine sittenwidrige Schädigung begründen können (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 3.1.2019, 11 O 1172/18, Rn 70 ff; zit. nach juris). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

b) Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass die Kaufentscheidung des Klägers durch das Abgasverhalten des Fahrzeugs im Hinblick auf die unterschiedlichen Labor- und Alltagsbedingungen kausal beeinflusst worden wäre, denn nach der informatorischen Anhörung kam es der Kläger nicht entscheidend auf bestimmte Abgaswerte im Normalbetrieb, sondern lediglich auf die verkehrsübliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs an. Diese ist zur Überzeugung des Gerichts weiterhin uneingeschränkt gewährleistet bzw. fehlt es an substantiiertem Vortrag, warum dem nicht so sein sollte, zumal das Fahrzeug mittlerweile 180.148 km problemlos gelaufen ist.

c) Wie beim Anspruch §§ 823 II BGB, 263 StGB fehlt es zudem am Beweis des erforderlichen Vorsatzes die Endverbraucher zu täuschen und ihnen einen Schaden zuzufügen. Insoweit wird auf obige Ausführungen zu Ziffer 1 b) cc) verwiesen.

3. Der Kläger hat keine Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 823 II BGB i.V.m. § 27 EG-FGV

§ 27 Abs. 1 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, das den vom Kläger geltend gemachten Schaden betrifft (vgl. LG Hagen, Urteil v. 16.06.2017 - 8 O 218/16).

Sofern ein nationales Gesetz als Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie erlassen wurde, ist für die Frage, ob dieses Gesetz als Schutzgesetz Schadenersatzansprüche auslösen kann, eine europarechtliche Auslegung vorzunehmen. Ein Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall denkbar, sofern die der nationalen Norm vorausgehende Richtlinie nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz bestimmter Personenkreise dient (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2015 - Az. VII ZR 36/14). Im vorliegenden Fall stellt § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, der den hier geltend gemachten Schaden betrifft.

Dem Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, welche die europarechtliche Grundlage des § 27 EG-FGV darstellt, wurde mit der Verordnung 385/2009/EG eine Funktionsbeschreibung beigefügt. Aus dieser Funktionsbeschreibung ergibt sich nach dem Wortlaut, dass die Übereinstimmungsbescheinigung, die für das Inverkehrbringen eines neuen Fahrzeugs erforderlich ist, eine Garantieerklärung gegenüber dem Fahrzeugerwerber bzgl. der Einhaltung der zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften zukommt. Diese Formulierung führt aber nicht dazu, dass der Fahrzeugerwerber jeglichen Schaden in Bezug auf die Verletzung europarechtlicher Vorschriften ersetzt verlangen kann. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt lediglich eine Erklärung des Herstellers dar, dass die formellen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs eingehalten wurden, indem die Übereinstimmungserklärung die Erklärung enthält, dass ein Fahrzeugmodell, das überprüft wurde und die erforderliche Typengenehmigung erhalten hat im Ergebnis dem individuell produzierten Fahrzeug entspricht. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar. Letztlich soll die Garantieerklärung nur verhindern, dass die jeweiligen Endkunden ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zulassen können, welches der Hersteller angeboten hat. Nur in dieser Konstellation, also nur dann, wenn der Endkunde das Fahrzeug nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zum Verkehr zulassen kann, soll dem Endkunden über die Garantieerklärung, in Verbindung mit § 27 EG-FGV, gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zuteilwerden können. Ein weitergehender individueller Schutz von Vermögensinteressen ist nicht bezweckt, sondern lediglich der Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Im Übrigen wurde die Übereinstimmungsbescheinigung erst nach Kaufvertragsschluss übergeben und es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch noch ein kausaler Schaden entstanden wäre.

4. Der Kläger hat keine Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 823 II BGB i.V.m. § 16 UWG.

Der Kläger hat insoweit vollkommen unzureichend vorgetragen, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG a.F. auch BGHSt 27, 293-295, zit. nach juris, Rn. 6, 7). Falls die Beklagte tatsächlich in Werbeunterlagen bezüglich des von der Klägerin erworbenen Pkw falsche Informationen durch Prospekte und Broschüren verbreitet haben sollte, würde darin mit bestimmten Leistungswerten unter Einhaltung der Euro 5 Norm kein - besonderer - Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen. Die Grenzwerte der Euro 5 Norm mussten schließlich alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die Typgenehmigung zu erlangen. Worin hier ein besonderer Vorteil liegen soll, ist für das Gericht nicht erkennbar (vgl. auch LG Braunschweig Urt. v. 14.7.2017 - 11 O 3826/16, BeckRS 2017, 117245, beck-online).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 13/14 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,
3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder
4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.