Landgericht Memmingen Beschluss, 19. Mai 2016 - 44 T 550/16

published on 19/05/2016 00:00
Landgericht Memmingen Beschluss, 19. Mai 2016 - 44 T 550/16
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Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 04.04.2016 (Az.: 1 K 13/16) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.360,93 Euro festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte unter dem 30.03.2016 (Bl. 1 d.A.) die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes ..., wegen ihrer dinglichen Zinsen in Höhe von 7.360,93 Euro aus der eingetragenen Grundschuld in Abteilung III/1 des Grundbuchs unter Vorlage des Vollstreckungstitels. Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 04.04.2016 (Bl. 2/5 d.A.), den Antrag zurückzuweisen, da die Grundschuld mit Schreiben vom 04.12.2015, der Schuldnerin zugegangen am 11.12.2015, gekündigt worden sei und damit das Grundschuldkapital und in analoger Anwendung des § 1193 Abs. 1 BGB auch die hieraus resultierenden dinglichen Zinsen erst am 12.06.2016 fällig seien. Mithin lägen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 751 Abs. 1 ZPO noch nicht vor. Gegen diesen Beschluss, der der Gläubigerin ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 08.04.2016 zugestellt worden war, legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11.04.2016, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 12.04.2016 (Bl. 7/8 d.A.), sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, dass § 1193 BGB ausweislich der Kommentierung bei Palandt nicht für die Fälligkeit von Zinsen gelte. Zur Untermauerung nahm die Gläubigerin Bezug auf zwei beigefügte Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Landgerichts Ravensburg.

Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 15.04.2016 (Bl. 9/10 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, da die vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Ravensburg und Darmstadt andere Fallgestaltungen beträfen. Auch die Kommentierung bei Palandt stehe einer Analogie nicht entgegen. Vielmehr verhalte sich die Kommentierung bei Palandt zur Frage einer analogen Anwendung nicht. Das Amtsgericht halte daher im Einklang mit der Kommentierung im Münchner Kommentar an einer analogen Anwendung des § 1193 BGB für Zinsen fest.

Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 20.04.2016 (Bl. 13 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Daraufhin übersandte die Gläubigerin unter dem 26.04.2016 (Bl. 14 d.A.) erneut die Beschwerdeschrift vom 11.04.2016. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ist nicht eingegangen.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO, 95 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen in keiner Weise entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts Memmingen aus dem angegriffenen Beschluss vom 04.04.2016 sowie aus der zugehörigen Nichtabhilfeentscheidung vom 15.04.2016, welche sich das Landgericht jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.

Soweit die Gläubigerin als Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss erneut die sofortige Beschwerdeschrift übersandt hat, ist ein erneutes Eingehen auf die dortigen Ausführungen nicht veranlasst. Das Amtsgericht hat die Ausführungen aus diesem Schriftsatz in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenso umfassend wie auch zutreffend gewürdigt.

Weitere Ausführungen sind weder möglich noch veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich in Ermangelung eines festgesetzten Verkehrswertes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubigerin an der Anordnung der begehrten Zwangsversteigerung und war somit auf die Höhe des Teilbetrags festzusetzen, wegen welchem die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt war.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die hier in Rede stehende Streitfrage der analogen Anwendung des § 1193 BGB für Zinsen für eine Vielzahl von Kreditnehmern bedeutsam und – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 04/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des o. g. Objektes wird zurückgewiesen. Gründe 1. Mit Schreiben vom 30.03.2016 beantragte die Gläubigerin ... Bank wegen ihrer dinglichen Zinsen in Höhe vo
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Annotations

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.