Landgericht Memmingen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 44 T 1535/15

published on 11/11/2015 00:00
Landgericht Memmingen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 44 T 1535/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Amtsgericht Memmingen, 50 M 2790/15, 20/10/2015
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 20.10.2015 (Az.: 50 M 2719/15) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 13.084,73 Euro.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Beschlusses des ordentlichen Gerichtes von … (Italien), Zivilkammer, vom 15.06.2015. Diesbezüglich hatte das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 25.08.2015 (Az.: 21 O 1118/15) entschieden, dass die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist und dementsprechend unter dem 07.09.2015 Vollstreckungsklausel nach § 4 AVAG erteilt. Unter dem 30.09.2015 (Bl. 1/4 d.A.) beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegenüber der Drittschulderin aufgrund des vorgenannten Vollstreckungstitels. Das Amtsgericht erließ den Beschluss antragsgemäß unter dem 09.10.2015. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 (Bl. 7/8 d.A.) legte der Schuldnervertreter Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über die Sicherung des Anspruchs hinausgehen dürfe und zudem mittlerweise Sicherheit geleistet worden sei. Daraufhin hob das Amtsgericht Memmingen den Pfändungsbeschluss vom 09.10.2015 mit Beschluss vom 20.10.2015 (Bl. 17/19 d.A.) auf. Gegen diesen Beschluss legten die Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 21.10.2015, beim Amtsgericht Memmingen per Telefax eingegangen am selben Tage (Bl. 21/30 d.A.), sofortige Beschwerde ein und beantragten, die Pfändung wiederherzustellen. Zur Begründung berufen sich die Gläubigervertreter darauf, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen die Vollstreckbarerklärung abgelaufen sei, weshalb die Beschränkung auf Sicherungsvollstreckung entfallen sei. Weiter hätte der Pfändungsbeschluss auch deshalb nicht aufgehoben werden dürfen, da die Schuldnerin die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen habe.

Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 21.10.2015 (Bl. 51/53 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Die Gläubigervertreter nahmen mit Schriftsatz vom 23.10.2015 (Bl. 56/58 d.A.) zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung.

Das Beschwerdegericht erteilte mit Verfügung vom 26.10.2015 (Bl. 59 d.A.) Hinweise zur vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage, gab den Beschwerdeführern auf, den Titel und den Beschluss des Landgerichts Memmingen in Kopie vorzulegen und ließ beiden Parteien nach, bis längstens 06.11.2015 Stellung zu nehmen. Der Schuldnervertreter äußerte sich unter dem 29.10.2015 (Bl. 60/61 d.A.). Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin nahmen mit Schriftsatz vom 06.11.2015 (Bl. 62/67 d.A.) Stellung.

II.

Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Memmingen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.10.2015 den Pfändungsbeschluss vom 09.10.2015 aufgehoben und die weiteren Entscheidungen einem gesonderten Beschluss vorbehalten, welcher - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen ist. Diese Aufhebungsentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar hat das Amtsgericht unzutreffend auf §§ 775, 776 ZPO abgestellt, die durch die Spezialvorschrift des § 20 Abs. 2 AVAG verdrängt sind. Die Aufhebungsentscheidung ist jedoch gemäß § 20 Abs. 2 AVAG zu Recht ergangen.

Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Landgerichts Memmingen vom 07.09.2015 wurde der Schuldnerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 2 AVAG sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit nachweist. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin eine Prozessbürgschaft der Drittschuldnerin vom 07.10.2015 über 149.900,60 Euro (Bl. 15 d.A.) übersandt. Der entsprechende Einschreibebrief der Drittschuldnerin mit der vorgenannten Prozessbürgschaft wurde den Gläubigervertretern ausweislich des bei der Akte befindlichen Ausdrucks der Sendungsverfolgung der D. P. AG (Bl. 34 d.A.) am 09.10.2015 zugestellt. Zwar ist der Gläubigerin zuzugeben, dass damit die Sicherheitsleistung nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist. Die Gläubigerin hat allerdings nie bestritten, die Prozessbürgschaft an sich erhalten zu haben. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts, dass nur diejenigen Tatsachen des Beweises bedürfen, die durch die Gegenpartei bestritten werden. Demnach wurde unstreitig Sicherheit geleistet. Somit ist letztlich ohne Belang, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung gemäß § 20 Abs. 2 AVAG nur durch Urkundsbeweis in Form einer öffentlichen Urkunde zulässig wäre. Es liegt - wie dargelegt - bereits keine Beweisbedürftigkeit vor.

Nach alledem hat das Amtsgericht Memmingen in dem angegriffenen Beschluss den Pfändungsbeschluss zu Recht aufgehoben. Der sofortigen Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Soweit die Gläubigervertreter eine Verletzung des Artikels 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz rügen, verfängt dies im vorliegenden Fall nicht. Wie von den Gläubigervertretern selbst zutreffend ausgeführt, ist beim Vollstreckungsgericht im Regelfall der Rechtspfleger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG zuständig. Dies gilt auch für die vorliegend erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.

Soweit sich der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 15.10.2015 weiter darauf berufen hat, dass der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Memmingen zu Unrecht über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgegangen wäre, wäre diese Einwendung gemäß § 19 AVAG im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Auch insoweit ist den Gläubigervertretern Recht zu geben. Hier ist jedoch zu beachten, dass das Amtsgericht Memmingen durch den Rechtspfleger bislang ausdrücklich nur über die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßregeln nach § 20 Abs. 2 AVAG entschieden hat. Für diese Entscheidung gilt der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 19 AVAG nicht. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, zum anderen aus der systematischen Stellung. Demzufolge steht der teilweise berechtigte Einwand der Gläubigervertreter, dass der Schriftsatz des Schuldnervertreters vom 15.10.2015 im Übrigen als Vollstreckungserinnerung zu behandeln sein wird, der bislang einzig getroffenen Aufhebungsentscheidung nicht entgegen.

Soweit die Gläubigervertreter darüber hinaus geltend machen, die Zwangsvollstreckung sei zwischenzeitlich nicht mehr auf Maßnahmen der Sicherung begrenzt, wurde dies entgegen den Auflagen in der Vollstreckungsklausel und trotz Hinweises des Beschwerdegerichts mit Verfügung vom 26.10.2015 nicht durch eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis belegt.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Über die weiteren Einwendungen des Schuldnervertreters aus dem Schriftsatz vom 15.10.2015 wird das Amtsgericht nach Aktenrückleitung gesondert als Vollstreckungserinnerung zu befinden haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob in den Fällen des § 20 Abs. 2 AVAG der Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts dann entbehrlich ist, wenn die Sicherheitsleistung an sich unstreitig ist, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterliche bislang nicht geklärt und ist für eine Vielzahl von Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens orientiert sich an der der Vollstreckung zugrundeliegenden Hauptforderung. Angesichts dessen, dass lediglich eine Sicherungsvollstreckung in Form eines reinen Pfändungsbeschlusses in Rede steht, erscheint die Festsetzung auf 10% des Hauptforderungsbetrages sachgerecht (§ 3 ZPO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

1.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigefügt werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Absatz 2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Absatz 2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.