Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 242/15

published on 13/01/2017 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 242/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.324,36 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über abgetretene Ansprüche aus Transportschäden.

Die Klägerin ist die Versicherer der E.A. GmbH, dabei ist die E.H. GmbH, R. (im weiteren Versicherungsnehmerin), mitversichertes Unternehmen. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadenersatz in Anspruch.

Am 06.11.2013 erfolgte ein Auftrag zum Transport einer Partie Motoren von der Fa. I.E. (Ltd. Hongkong) an die Fa. I.G. GmbH zu liefern. Die Motoren hatte die Versicherungsnehmerin bei der I.M. GmbH, B., erworben. Die Sendung bestand aus fünf Paketen mit einem Gesamtgewicht von 2.582 kg.

Die Ware wurde im Sammelgutverkehr transportiert und die Niederlassung der Beklagten am Flughafen M. stellte dafür am 14.11.2013 einen Betrag von 6.339,88 EUR in Rechnung.

Die Ware wurde zur Empfängerin, der I.G. GmbH, transportiert. Dort wurden Schäden festgestellt. Die Ware wurde sodann - zumindest teilweise - zur I.M. GmbH nach B. durch einen Dritten weiter transportiert und dort durch einen Gutachter begutachtet.

Der Gutachter B. kommt zu dem Ergebnis, dass ein Schaden in Höhe von 17.276,90 EUR eingetreten sei. Bei 3.135 Motoren im Wert von je 7,26 $ sei ein Totalschaden eingetreten.

Die Klägerin hat der Versicherungsnehmerin insgesamt 19.574,56 EUR bezahlt (Warenschaden laut Gutachten sowie Kosten für das Gutachten in Höhe von 1.023,40 EUR und anteilige Frachtkosten in Höhe von 1.276,26 EUR).

Mit Schreiben vom 26.02.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 18.03.2014 zur Zahlung auf.

Die Klägerin trägt vor, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte zu fixen Kosten mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Die Beklagte sei passivlegitimiert, da sie zumindest für eine Teilstrecke den Transportauftrag hatte. Der Transportauftrag sei insgesamt an die Beklagte ergangen, nicht an die G.W. Hongkong Ltd. Die Rechnung stammt von der G. Deutschland und ist zwei Monate älter als die Rechnung der G. Hongkong. Die Ware sei der Beklagten in ordnungsgemäßem Zustand übergeben worden. In ihrem Gewahrsam sei sie beschädigt worden. Die Verpackungen seien zum Teil auf dem Kopf gestanden. Von den fünf Paletten seien vier beschädigt worden. Bei der Anlieferung bei IMS sei eine Palette auf dem Kopf gestanden. Die Motoren könnten aufgrund der sicherheitsrelevanten Eigenschaften der Automobilindustrie nicht mehr verwendet werden. Die Kosten für eine Einzelprüfung wären zu hoch.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.324,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebührenforderungen der Rechtsanwälte XY, in Höhe von € 1.171,67 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, es sei erforderlich, dass diese an die Versicherungsnehmerin bezahlt habe.

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Der Auftrag sei von der Fa. I.E. Ldt. (Hongkong) an die G.W. Hongkong Ldt. erteilt worden.

Aus dem Frachtauftrag ergebe sich, dass die Luftfrachtkosten per Frachtnachnahme eingefordert werden sollten.

Die G.W. Hongkong habe mit der Durchführung der Luftfracht die A.B. beauftragt. Diese erstellte einen Masterluftfrachtbrief. Die G.W. Hongkong übersandte die Rechnung der Beklagten, diese stellte sie dann der Versicherungsnehmerin in Rechnung. Die Beklagte selbst sei von der G. Hongkong mit der Organisation des Nachlaufs beauftragt worden. Insoweit liege kein Fixkostenvertrag vor. Das Transportgut habe sich nicht in ihrer Obhut befunden.

Bei der Übernahme am Flughafen S. sei festgestellt worden, dass von fünf Paletten drei beschädigt wurden. Mit dem Weitertransport sei die Fa. M. Transporte beauftragt worden.

Der Beklagten sei nicht bekannt, ob es sich bei den vorgestellten Paletten um diejenige handele, die transportiert wurden. Auf dem Übergabespeditionsschein bei der Fa. M. Transporte seien nur noch drei Paletten vermerkt worden, was mit der vierten Palette passiert sei, sei unbekannt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen D., H., J. und F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29.10.2015 und 19.10.2016 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen Beschädigung des Transportgutes, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

1. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Transport der Motoren von Hongkong zur Fa. I.G. GmbH beauftragt hat.

Ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag von der Versicherungsnehmerin an die Beklagte liegt nicht vor; ein Zeuge, der den Transportauftrag tatsächlich erteilt hat, wird nicht benannt. Ein Auftrag an die Beklagte wird auch nicht durch die einvernommenen Zeugen bestätigt und kann auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen hergeleitet werden.

a) Die einvernommenen Zeugen konnten nicht bestätigen, dass die Beklagte mit dem Transport beauftragt wurde. Die Zeugin H., Speditionskauffrau bei der Beklagten, hat angegeben, dass ihre Hauptzuständigkeit sich im Bereich der Importe befinde. Sie gab weiterhin an, dass sie bezüglich des Transportes die Frachtdokumente aus China von ihrer Schwestergesellschaft erhalten habe. Den Transport bis nach M habe das Haus in China gemacht. Von dort werde auch die Fracht berechnet. Sie konnte nicht sagen, wen die Versicherungsnehmerin beauftragte habe. Die Abrechnung mache sie anhand des Ratenblattes. Sie müsse bei der Abrechnung danach vorgehen. Die Schwestergesellschaft in China habe später mehr berechnet, so dass ein Minus gemacht wurde. Für den Transport sei die Luftfracht von Hongkong aus beauftragt.

Die Zeugin D., die bei der Versicherungsnehmerin beschäftigt ist, hat angegeben, dass sie den streitgegenständlichen Kaufvertrag disponiert habe. Mit der Beauftragung der Transportunternehmen habe sie unmittelbar nichts zu tun. Dies erfolge durch die Logistikabteilung der Versicherungsnehmerin. Sie entscheide nur, ob die Teile auf dem See- oder Luftweg transportiert werden sollen. Die Frachtpapiere habe sie von der Fa. I. in Deutschland bekommen.

Die Zeugin J. hat angegeben, dass die Fa. I.M. GmbH nichts mit der Beauftragung der Spediteure zu tun habe. Die Übergabe der Motoren erfolge durch die Firma in Hongkong. Die Informationen, wohin die Ware von der Gesellschaft in Hongkong geliefert werden solle, bekomme sie von der Fa. E. in Deutschland. Von dort bekomme sie auch die Mitteilung, welche Spediteur die Ware transportieren soll. Dies werde dann der Fa. I. in Hongkong mitgeteilt.

Der Zeuge F. konnte zu der Beauftragung keinerlei Angaben machen. Der Zeuge war zwar bis 2014 Niederlassungsleiter bei G. in N., hatte aber mit dem streitgegenständlichen Transport nichts zu tun. Er war lediglich bei der Beschau durch den Havariekommissar dabei. Diese war in B., und er wurde von einem Kollegen in M. gebeten dies zu tun, da er näher vor Ort war.

Aus diesen Angaben der Zeugen lässt sich nicht entnehmen, wer tatsächlich mit der Durchführung des Transportes beauftragt werden soll, d.h. die Beklagte oder ihre Schwestergesellschaft in Hongkong.

b) Aus dem Umstand, dass durch die Beklagte an die Klägerin ein „Ratenblatt Air Import“ mit Luftfrachtraten ex Hongkong nach S./ M./ D. übermittelt wurde, lässt sich ein Frachtauftrag im konkreten Fall nicht herleiten. In dem Ratenblatt werden zwar die Konditionen für Luftfracht wiedergegeben, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte bei jedem Transportauftrag, an dem sie in irgendeiner Weise beteiligt war, auch die beauftragte Frachtführerin ist. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

c) Auch der Umstand, dass die Rechnung durch die Beklagte gestellt wurde, führt nicht dazu, dass von einer tatsächlichen Beauftragung auszugehen wäre. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die von der Schwestergesellschaft in Hongkong berechneten Frachten weiter belastet hat und sie in deren Auftrag die Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich auch aus der Einvernahme der Zeugin H., die für die Erstellung der Rechnung verantwortlich war. Auch der Umstand, dass die Beklagte hier wegen einer höheren Forderung der chinesischen Schwesterfirma möglicherweise einen Verlust erlitten hat, führt nicht zu einer Änderung der Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin. Welches Tochterunternehmen eines Konzerns bestimmte wirtschaftliche Risiken trägt hat keine Auswirkung auf die Frage, gegenüber welchem Tochterunternehmen vertraglichen Beziehungen bestehen.

2. Eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden ergibt sich auch nicht aus

§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB. Eine Haftung nach § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Frachtführer als Unterfrachtführer aus dem Hauptfrachtvertrag tätig war. Die Beklagte war nicht Beauftragte des Hauptfrachtvertrages. Sie war, nach ihrem eigenen Sachvortrag, nur für die Organisation der Fahrt von S. zur Empfängerin beauftragt. Diese Fahrt wurde nicht durch die Beklagte durchgeführt, sondern durch einen anderen Frachtführer. Das Transportgut war daher niemals in der Obhut der Beklagten. Für den Transport vom Flughafen S. zur Empfängerin waren auch keine Fixkosten vereinbart.

3. Die Einvernahme der Zeugin M. war nicht erforderlich. Die Zeugin konnte, da von den Parteien keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt wurde, nicht zum Termin geladen werden. Die Beklagte, die frühere Arbeitgeberin der Zeugin, hat deren frühere Privatadresse nicht bekannt gegeben. Dies kann ggf. als eine Beweisvereitelung angesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zeugin zu einem entscheidungserheblichen Punkt benannt wurde.

Von der Klagepartei angeboten wurde die Zeugin M. im Bezug auf die Beschädigung der Ware (Schriftsatz 10.04.2015) zu dem „Frachtangebot für Import per Luftfracht aus Hongkong“ (Schriftsatz 17.07.2015), zu den Flugzeiten (Schriftsatz 15.10.2015) sowie die Frage, über welche Niederlassung von G.W. Transporte abgewickelt werden und Berechnung der Frachten (Schriftsatz 11.11.2015). Diese Punkte waren jedoch für die entscheidende Frage, ob die Beklagte die von der Versicherungsnehmerin beauftragte Vertragspartnerin war, nicht von Bedeutung.

4. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe ein Schaden auf dem streitgegenständlichen Transport eingetreten ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob eine möglich Beschädigung auch bei dem Transport von der Empfängerin zur Fa. I.M. GmbH (B.) eingetreten sein könnte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert wor
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert wor

Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.