Landgericht Landshut Endurteil, 02. Sept. 2015 - 1 HK O 1308/14

published on 02/09/2015 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 02. Sept. 2015 - 1 HK O 1308/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 unter Top 9 der Beschluss gefasst wurde,

„Gegen Herrn C.S. werden gemäß § 46 Ziff. 8 GmbHG Schadensersatzansprüche wegen der durch diesen am 10.04.2012 und 30.04.2012 durchgeführten sowie festgestellten Beschlussfassungen der E1 und der E2 zur Umwandlung der E1 in eine Aktiengesellschaft nebst weiterer Beschlussfassungen geltend gemacht und durchgesetzt.“

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beschlüsse unter Top 10-13 nicht gefasst wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 35% und die Beklagte zu 1) 65% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 65%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 20%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen die in den Gesellschafterversammlungen der beiden Beklagten vom 17.03.2014 und 11.06.2014.

Die Mitglieder der Familien R. (G.R. und P.R.) und S. (M.S. und C.S.) sind die Gesellschafter des E. Konzernes, in dem industrielle Schnelllauftore produziert werden.

Die E. (im Folgenden E. GmbH) ist Komplementärin der E1 (im Folgenden E. KG). Frau P.R. und Herr C.S. sind an der E. KG mit jeweils mit 25,2% am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren beiden Väter G.R. und M.S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8%. An der E. GmbH sind Frau P.R. und Herr C.S. ebenfalls zu je 25,2% beteiligt; die beiden Väter unmittelbar jeweils mit 24,8%. Ursprünglich waren die beiden Väter Geschäftsführer der GmbH, später dann Frau P.R. und Herr C.S.. In der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.09.2008 wurden beide wechselseitig als Geschäftsführer abberufen. Die Wirksamkeit der Abberufung wurde mit Urteilen des Landgerichts Landshut vom 08.12.2010 (AZ: 1 HK O 3034/08), bzw. vom 01.07.2009 (AZ: 1 HK O 3004/08) festgestellt. Die dagegen eingelegten Berufungen wurden durch das OLG München verworfen (Urteil 20.12.2012, AZ: 23 U 833/11 und Urteil 22.07.2010, AZ: 23 U 4147/09); die jeweils eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden durch den BGH zurückgewiesen (AZ: II ZR 25/13 und AZ: II ZR 154/10).

Aufgrund der Satzung der E. GmbH in der Fassung vom 25.06.2013 ist jede Gesellschafterfamilie berechtigt, einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu entsenden (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Die Familie S. entsandte mit Wirkung zum 25.06.2013 Herrn J.L.; die Familie R. mit Wirkung zum 01.01.2014 Herrn U.B. als Geschäftsführer der E. GmbH.

Herr C.S. war weiterhin Geschäftsführer der E. T. GmbH H. Er wurde von diesem Amt abbberufen. Die Abberufung wurde durch Urteil des OLG Celle vom 06.02.2013 (AZ: 9 U 57/09) gerichtlich festgestellt. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch Beschluss des BGH vom 12.11.2013 (AZ: II ZR 94/13) rechtskräftig. Ein weiterer Geschäftsführer für diese Gesellschaft war nicht bestellt.

Zwischen der E. KG und Herrn R besteht ein Beratervertrag.

In der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2014 wurde u.a. über die Abberufung des Herrn J. L. als Geschäftsführer, über die außerordentliche Kündigung dessen Anstellungsvertrages und die Ermächtigung von Frau P.R. über Erklärung der Kündigung beschlossen.

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führte Frau P.R. Diese stellte fest, dass die Beschlüsse gefasst seien. Die Mitglieder der Familie R. hatten jeweils für den Beschlussantrag gestimmt, die Mitglieder der Familie S. dagegen. Frau P.R. hat den Geschäftsführer L. noch am gleichen Tag das Ergebnis der Gesellschafterversammlung mitgeteilt.

Den Vorsitz in den Gesellschaftervesammlungen haben gem. § 8 Ziff. 5 des Satzung der E. GmbH Frau P. R. und Herr C. S. im Wechsel. Dies wurde auch nach der Abberufung der beiden als Geschäftsführer so weitergeführt; die Gesellschafter der beiden Gesellschaften sind sich darüber einig, dass dies auch nach den Abberufngen so weiter gelten soll. In der vorausgegangenen - beschlussunfähigen - Gesellschafterversammlung vom 20.12.2013 hatte ebenfalls Frau P. R. die Sitzungsleitung. Davor war die beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom 12.12.2013, in der Herr C. S. die Versammlungsleitung inne hatte.

Auf Antrag der E. GmbH erließ das Oberlandesgericht Zweibrücken am 19.02.2014 eine einstweilige Verfügung (AZ: 7 W 10/14), nachdem Herrn L. vorläufig, befristet bis 13.12.2014, untersagt wurde, die Geschäftsführerbefugnisse bei der E. GmbH auszuüben und diese zu vertreten. Den Widerspruch des Herrn L. hat das Landgericht Landau i. d. Pfalz mit Urteil vom 19.03.2014 (AZ: HK O 21/14) zurückgewiesen. Die Berufung hiergegen wurde durch das OLG Zweibrücken (AZ: 7 U 48/14) mit Urteil vom 24.07.2014 ebenfalls zurückgewiesen. Die Gerichte haben jeweils ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung habe vorgelegen. Insoweit wird auf die jeweiligen Urteilsgründe Bezug genommen. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 03.12.2014 (AZ: HK O 28/14) wurde festgestellt, dass Herr L. gem. Gesellschafterbeschluss vom 28.01.2014 als Geschäftsführer der E. GmbH wirksam abberufen und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zwischenzeitlich hat die Familie S. mit Beschluss vom 13.05.2015 Herrn A.G. als neuen Geschäftsführer bei der Beklagten zu 1) entsandt. Dies wurde am 05.06.2015 im Handelsregister eingetragen.

Am 17.03.2014 fand eine Gesellschafterversammlung bei der E. KG und E. GmbH statt, in der alle Gesellschafter anwesend waren. Unter Top 8 sollte entschieden werden, dass der Geschäftsführer U.B. angewiesen wird, die notwendigen Schritte zur Löschung der Eintragung des Herrn C.S. als Geschäftsführer der E. GmbH, H., durchzuführen und dabei, falls erforderlich, sich selbst als Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu bestellen. Unter Top 9 a) sollte beschlossen werden, dass gegen Herrn C.S. Schadensersatzansprüche im Rahmen des Versuchs, die E. Gesellschaft in eine AG umzuwandeln, geltend zu machen. Unter Top 9 b) sollte Herr U.B. als besonderer Vertreter im Sinne des § 46 Ziff. 8 GmbHG zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche nach Top 9 a) bestimmt werden.

Bei diesen Beschlussanträgen stimmten die Mitglieder der Firma R. jeweils mit Ja, die der Familie S. mit Nein.

Unter Top 10 sollte über die Abberufung des Geschäftsführers U.B. aus wichtigem Grund entschiedern werden; unter Top 11 über die Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages sowie unter Top 12 und 13 die Beauftragung des Herrn C.S. zur Bekanntgabe der Abberufung und Kündigung sowie als besonderer Vertreter im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer U.B.. Bei diesen Beschlussanträgen stimmten die Mitglieder der Familie R. jeweils mit Nein, die der Familie S. mit Ja. Ein Beschlussergebnis ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Ablaufs der Sitzung wird im Übrigen auf das Protokoll vom 17.03.2014 (Anlage K 39) verwiesen.

Ein Versammlungsleiter wurde für diese Gesellschafterversammlung nicht bestellt. Herr C.S. gab an, ausweislich des Protokolls, nicht als Versammlungsleiter dran zu sein. Eine Feststellung der Beschlussergebnisse ist nicht erfolgt.

Am 11.06.2014 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der E. GmbH und E. KG statt. Hierbei wurde über die Bestellung des Nebenintervenienten als besonderer Vertreter gem. § 48 Ziff. 8 GmbHG für dieses Verfahren abgestimmt. Die Mitglieder der Familie R. stimmten dafür; die der Familie S. dagegen. Die fungierende Versammlungsleiterin P.R. stellte ausweislich des Protokolls fest, der Beschluss wurde nicht angenommen. Der Nebenintervenient gibt hierzu an, dies sie nachträglich erfolgt. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlage B 20) Bezug genommen.

Weiterhin wurde in dieser Versammlung erneut über die Abberufung des Geschäftsführers B. entschieden. Wiederum stimmten die Mitglieder der Familie R. dagegen; die Mitglieder der Familie S. dafür. Die Versammlungsleiterin P.R. stellte fest, der Beschluss ist nicht zustande gekommen. Herr C.S. ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten Die Klägerin trägt vor, der Geschäftsführer B. habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Gründe für eine Abberufung seien nicht gegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, es läge kein Grund für eine Kündigung des Beratervertrages mit Herrn R vor.

Sie ist weiterhin der Ansicht, bei der Bestimmung des Vorsitzes einer Gesellschafterversammlung sei nur die beschlussfähige Versammlung zu berücksichtigen.

Sie ist der Ansicht, Herr C.S. könne die Beklagten nicht wirksam vertreten.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I.

Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgende Beschlüsse wirksam gefasst worden sind:

I.1. zu TOP 8:

Herr B. wird angewiesen, alle erforderlichen Schritte einzuleiten und durchzuführen, um die rechtskräftig gerichtlich als wirksam bestätigte Abberufung des Herrn C.S. als Geschäftsführer der E. GmbH, H., bei dieser Gesellschaft zu vollziehen, insbesondere die Löschung des Herrn C.S. als Geschäftsführer im Handelsregister zu bewirken, ggf. auch durch Bestellung von Herrn B. selbst zum Geschäftsführer der E. GmbH, ausschließlich um diese Löschung beim Handelsregister zu beantragen. Herr B. ist insoweit umfassend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

I.2. zu TOP 9:

I.2.1. Gegen Herrn C.S. werden gem. § 46 Nr. 8 GmbHG Schadensersatzansprüche wegen der durch diesen am 10.04.2012 und 30.04.2012 durchgeführten sowie festgestellten Beschlussfassungen der E. 1 und der E. 2 zur Umwandlung der E. 1 in eine Aktlengesellschaft nebst weiterer Beschlussfassungen geltend gemacht und durchgesetzt.

I.2.2. Herr B. wird als Geschäftsführer und auch Im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die vorstehend unter lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt. In diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II.

Gegen die Beklagte zu 1) wird

II.1. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu I.1 hilfsweise festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag zu TOP 8 abgelehnt worden ist, unwirksam ist und der Beschlussantrag zu TOP 8 antragsgemäß und im Sinne des Klageantrags zu I.1 gefasst worden ist;

II.2. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu l.2.a) hilfsweise festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag zu TOP 9a abgelehnt worden ist, unwirksam ist und der Beschlussantrag zu TOP 9a antragsgemäß und im Sinne des Klageantrags zu l.2.a) gefasst worden ist;

II.3. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu l.2.b) hilfsweise festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag zu TOP 9b abgelehnt worden ist, unwirksam ist und der Beschlussantrag zu TOP 9b antragsgemäß und im Sinne des Klageantrags zu l.2.b) gefasst worden ist.

III.

Gegen die Beklagte zu 1) wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgende Beschlüsse nicht wirksam gefasst worden sind:

III.1. zu TOP 10:

Der Geschäftsführer B. wird mit Wirkung zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung als Geschäftsführer der E. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen.

III.2. zu TOP 11:

Der Geschäftsführer-Dienstvertrag des Geschäftsführers B. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt. Herrn B. wird die Fortführung der Tätigkeit als Geschäftsführer untersagt.

III.3. zu TOP 12:

Der Gesellschafter C.S. wird bevollmächtigt und angewiesen, Herrn B. die Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages sowie die Untersagung weiterer Geschäftsführungshandlungen namens der Gesellschaft mitzuteilen und die Kündigung sowie die Untersagung der weiteren Tätigkeit zu erklären.

III.4. zu TOP 13:

Herr C.S. wird als besonderer Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bevollmächtigt und beauftragt, die sich aus den Beschlussfassungen zu Ziffern 10, 11 und 12 ergebenden Rechtsfolgen gerichtlich durchzusetzen bzw. die Gesellschaft im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer B. zu vertreten. Herr C.S. wird in diesem Zusammenhang bevollmächtigt, Rechtsanwälte für die Gesellschaft zu beauftragen, diesen Prozessvollmacht zu erteilen sowie mit ihnen Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

IV.

Gegen die Beklagte zu 1) wird

IV.1. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu III.1 hilfsweise festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss unwirksam ist:

zu TOP 10:

Der Geschäftsführer B. wird mit Wirkung zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung als Geschäftsführer der E. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen.

IV.2. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu III.2 hilfsweise festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss unwirksam ist:

zu TOP 11:

Der Geschäftsführer-Dienstvertrag des Geschäftsführers B. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt. Herrn B. wird die Fortführung der Tätigkeit als Geschäftsführer untersagt.

IV.3. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu III.3 hilfsweise festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss unwirksam ist:

zu TOP 12:

Der Gesellschafter C.S. wird bevollmächtigt und angewiesen, Herrn B. die Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages sowie die Untersagung weiterer Geschäftsführungshandlungen namens der Gesellschaft mitzuteilen und die Kündigung sowie die Untersagung der weiteren Tätigkeit zu erklären.

IV.4. für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu III.4 hilfsweise festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Geseilschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss unwirksam ist:

zu TOP 13:

Herr C.S. wird als besonderer Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bevollmächtigt und beauftragt, die sich aus den Beschlussfassungen zu Ziffern 10, 11 und 12 ergebenden Rechtsfolgen gerichtlich durchzusetzen bzw. die Gesellschaft im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer B. zu vertreten. Herr C.S. wird in diesem Zusammenhang bevollmächtigt, Rechtsanwälte für die Gesellschaft zu beauftragen, diesen Prozessvollmacht zu erteilen sowie mit ihnen Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

V.

Gegen die Beklagte zu 2) wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss nicht wirksam gefasst worden ist:

zu TOP 14:

Der Geschäftsführer J.L. wird beauftragt, den Beratungsvertrag mit Herrn G.R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen.

VI.

Gegen die Beklagte zu 2) wird hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu V., festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss nichtig ist.

zu TOP 14:

Der Geschäftsführer J.L. wird beauftragt, den Beratungsvertrag mit Herrn G.R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen.

VII.

Hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klageanträge zu V. und VI., wird gegen die Beklagte zu 1) festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss nicht wirksam gefasst worden ist.

zu TOP 14:

Der Geschäftsführer J.L. wird beauftragt, den Beratungsvertrag mit Herrn G.R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen.

VIII.

Hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu VII., wird gegen die Beklagte zu 1) festgestellt, dass folgender in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasster Beschluss unwirksam ist.

zu TOP 14:

Der Geschäftsführer J.L. wird beauftragt, den Beratungsvertrag mit Herrn G.R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen.

Für die Beklagten haben sich sowohl die Kanzlei - als auch die Kanzlei L. und Kollegen bestellt.

Seitens des Vertreters der Kanzlei - wurde keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Anträge in der Sitzung gestellt.

Es wird vorgetragen, es handle sich um eine Streitigkeit zwischen den beiden Familien. Die Interessen der Familie S. seien durch die Nebenintervention ausreichend berücksichtigt. Es läge ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention vor.

Herr C.S. ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten.

Er beantragt,

Klageabweisung.

Der Nebenintervenient trägt vor, in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2014 sei dieser als besonderer Vertreter für die GmbH bestellt worden. Die Stimmen von Frau P.R. dürften nicht mitgezählt werden, da sie Klägerin dieses Prozesses sei. Die - sei nicht durch den Geschäftsführer B. wirksam mandatiert worden.

Der Nebenintervenient trägt vor, der Geschäftsführer B. sei Strohmann der Familie R., er handle auf Anweisung der Familie R.. Er habe neben seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag weitere vertragliche Vereinbarungen mit der Familie R. geschlossen. Aufgrund des Beschlusses in der Gesellschafterversammung vom 11.06.2014 seien auch weitere Verstöße des Geschäftsführers B. mit erfasst.

Der Geschäftsführer habe gegen seine Verpflichtung als Geschäftsführer verstoßen.

Er habe gegen die Geschäftsordnung der Geschäftsführer der E. GmbH durch Kündigung des Anstellungsvertrages des Nebenintervenienten verstoßen. Er habe in dessen Rechte als Gesellschafter durch Verrechnung von erfolgten Lohnzahlungen mit Ansprüchen auf Auszahlungen vom Gesellschafterkonto eingegriffen.

Weiterhin habe er die Auskunftsrechte der Gesellschafter C. und M.S. verletzt. Er habe Auskunftsverlangen nicht, teilweise bewusst falsch bzw. unzureichend beantwortet.

Insbesondere habe er Anfragen nach dem Investitionsplan, wegen Maßnahmen hinsichtlich auslaufender Patente, wegen seiner Verträge mit den Beklagten und den Gesellschaftern, den Beratervertrag mit der Tochtergesellschaft E. d.o.o. und die Anfrage hinsichtlich Verträgen von Frau P.R. und Herrn A.M. hinsichtlich dieser Gesellschaft nicht beantwortet. Weiterhin habe er gegen den Gesellschaftversammlungsbeschluss vom 28.01.2014 „Die Fertigung soll stufenweise nach O. verlagert werden … Die betriebswirtschaftliche Ausarbeitung ist durch Herrn R. zu überprüfen“ verstoßen, in dem er die Verlagerung der Produktion von Kontaktleisten und Abschlussschildern nach O. vorgenommen hat, obwohl kein weiterer Beschluss der Gesellschafterversammlung verlagert wurde.

Im Namen der Beklagten zu 1) macht Rechtsanwalt L. im Wege der Widerklage geltend:

Es wird festgestellt, dass die auf der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und 2) vom 11.06.2014 gefassten Beschlüsse über die Ergänzung der Begründung der Abberufung des Geschäftsführers B. aus wichtigem Grund (Tagesordnungspunkt 10), die Beschlussfassung über die Ergänzung der Begründung der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer B. (Tagesordnungspunkt 11), die Beschlussfassung über die vorsorgliche abermalige Abberufung des Geschäftsführers B. aus wichtigem Grund und Kündigung seines GeschäftsführerAnstellungsvertrages aus wichtigem Grund sowie Widerspruch gegen die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Geschäftsführer B. (Tagesordnungspunkt 12), die Beauftragung des Herrn C.S. zur Bekanntgabe der Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages gegen Herrn B. (Tagesordnungspunkt 13) und die Beauftragung des Herrn C.S. zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (Tagesordnungspunkt 14) wirksam sind.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin sei insoweit nicht passiv legitimiert.

Der neue Geschäftsführer der E. GmbH, Herr G., hat die Rechtsanwälte L. in diesem Rechtsstreit mandatiert. Der Geschäftsführer B. hat der Mandatierung widersprochen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Auf Antrag der Klägerin war festzustellen, dass der Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C.S. in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 gefasst wurde. Ebenso war festzustellen, dass in dieser Gesellschafterversammlung kein Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers U.B. und der Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages gefasst wurde.

Im Übrigen war die Klage unbegründet.

Die Widerklage ist unbegründet.

1. In der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 wurde der Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegen Herrn C.S. im Rahmen des Versuches, die Gesellschaften des E.-Konzernes in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, gefasst.

Ein Beschlussergebnis wurde ausweislich des Protokolls nicht festgestellt. Die Klägerin hat daher ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter bedarf gemäß § 46 Ziff. 8, 1. Alt. GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Bei der Beschlussfassung ist der betroffene Gesellschafter an der Teilnahme bei der Abstimmung gehindert, ihm steht insoweit kein Stimmrecht zu. Bei der Feststellung des Beschlussergebnisses ist daher die Stimme des Gesellschafters C.S. nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der entsprechende Beschluss gefasst wurde.

Die Mitglieder der Familie R. waren an einer entsprechenden Beschlussfassung nicht auf Grund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht gehindert. Durch den Beschluss steht noch nicht fest, ob tatsächlich Schadensersatzsansprüche der Gesellschaft bestehen. Durch den Beschluss wird lediglich festgelegt, dass solche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Da der Gesellschafter C.S. im Rahmen des Versuches, die E. GmbH und E. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, Kosten durch die Beauftragung eines Notars verursacht hat, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Schadensersatzansprüche der E.-Gesellschaften bestehen. Ob ein Anspruch tatsächlich begründet ist, ist im Rahmen der Beschlussfassung nach § 46 Ziff.8, 1. Alt. GmbHG nicht zu prüfen.

2. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers U.B. als besonderer Vertreter im Sinne des § 46 Ziff. 8, 2. Alt. GmbHG hinsichtlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen Herrn C.S. wurde nicht gefasst.

Der Beschluss wurde nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst. Die Stimmen der Gesellschafterfamilie S. sind bei der Feststellung des Beschlussergebnisses zu berücksichtigen. Sie waren auf Grund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht nicht verpflichtet, diesem Beschluss zuzustimmen. Zwar ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter die Verpflichtung, der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 46 Ziff. 8 GmbHG zuzustimmen, wenn Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen einen Gesellschafter geltend gemacht werden sollten. Diese Verpflichtung schließt jedoch nicht ein, dass vorliegend der Geschäftsführer U.B. als solcher Vertreter bestellt wird.

Zwischen den beiden Gesellschafterfamilien bestehen seit langem erhebliche Streitigkeiten. Dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Die Geschäftsführer der E. GmbH werden, auf Grund der Neufassung der Satzung nach der rechtskräftigen Abberufung der früheren Geschäftsführer P.R. und C.S. jeweils durch die Gesellschafterfamilien entsandt, ohne dass hierüber die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zu fassen hätte. Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die jeweils entsandten Geschäftsführer keine neutrale Position einnehmen (können). Es ist beiden Gesellschafterfamilien nicht zuzumuten, dass der jeweils von der anderen Gesellschafterfamilie entsandte Geschäftsführer als besonderer Vertreter der Gesellschaft fungiert.

3. Der Beschluss unter Top 8 - Beauftragung des Geschäftsführers U.B. mit der Löschung der Eintragung des Herrn C.S. als Geschäftsführer bei der E. GmbH, H., im Handelsregister - wurde nicht wirksam gefasst.

Im Rahmen der Abstimmung wurde für diesen Beschlussantrag keine Mehrheit gefunden. Die Mitglieder der Familie S. waren nicht verpflichtet, dem Beschlussantrag zuzustimmen.

Herr C.S. ist zwar als Geschäftsführer der E. GmbH, H., abberufen worden, die von ihm dagegen erhobene Anfechtungsklage wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen. Für die Gesellschaft muss daher ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Dieser kann dann die Löschung der Eintragung in das Handelsregister beantragen. Die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S. sind zwar grundsätzlich auf Grund ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht verpflichtet, an der Neubestellung eines Geschäftsführers mitzuwirken. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dahingehend, dass sie der Bestellung des Herrn U.B. zustimmen. Herr B. ist, wie bereits ausgeführt, von der Gesellschafterfamilie R. entsandt worden.

Im Rahmen dessen ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter P.R. und C.S. wechselseitig bei verschiedenen Töchtern der E. KG als Geschäftsführer bestellt sind oder waren. Auf Grund der paritätischen Beteiligung der Gesellschafterfamilien R. und S. am E.-Konzern ist die Familie S. zumindest nicht verpflichtet, einen Geschäftsführer zu akzeptieren, der auf Grund seiner Entsendung der Familie R. nahesteht.

4. Es war festzustellen, dass die Beschlüsse unter Top 10-13 in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 nicht gefasst wurden.

Das Abstimmungsergebnis bei den genannten vier Beschlüssen führte wiederum zu keiner Mehrheit. Ein Beschlussergebnis ist im Protokoll nicht festgestellt.

Von seiten der Gesellschafterfamilie S. wurde gegen die Beschlussfassung vorgegangen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht dennoch, da sich die Gesellschafterfamilie S. darauf beruft, dass eine Abberufung vorgelegen habe.

Da ein entsprechender Beschluss nicht gefasst wurde, war dies auf Antrag entsprechend festzustellen.

Eine Abberufung des Geschäftsführers B. erfolgte nicht, es lagen daher auch keine Gründe vor, den Geschäftsführerdienstvertrag zu kündigen. Die Beschlussanträge unter Ziffer 12 und 13 sind damit obsolet.

5. Der Beschlussantrag unter Top 15 - Anweisung des früheren Geschäftsführers L., den Beratervertrag mit Herrn R zu kündigen - wurde nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Der Geschäftsführer L. ist inzwischen wirksam abberufen. Ein entsprechender Beschluss würde damit ins Leere laufen; die Gesellschafterfamilie S. beruft sich hierauf auch nicht.

6. Die Widerklage ist unbegründet.

Die Widerklage ist zwischenzeitlich wirksam erhoben. Der neue - einzelvertretungsberechtigte - Geschäftsführer G. hat Herrn Rechtsanwalt L. mit der Vertretung der Beklagten beauftragt. Dies umfasst auch die Beauftragung mit der Erhebung der Widerklage durch die Beklagte zu 1).

Zwar hat der weitere Geschäftsführer U.B. bereits die Kanzlei „-“ mit der Vertretung der Beklagten beauftragt, dies steht der Beauftragung des Rechtsanwalt L. nicht entgegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Herr B. der Beauftragung widersprochen hat. Ebenso steht nicht entgegen, dass Herr L. bereits den Nebenintervenienten vertritt.

In der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten, die die Mitglieder der Gesellschafterfamilien R. und S. führen und bei denen, notgedrungen, auch die E. KG und E. GmbH Partei sind, werden die Interessen jeweils durch die Kanzleien L. und Lu vertreten, unabhängig davon, ob die Gesellschafter persönlich oder die Gesellschaften Partei sind. Dies wurde auch in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Die Widerklage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin und Widerbeklagte nicht aktiv legitimiert ist. Die Widerklage ist gerichtet auf Feststellung von Beschlussergebnissen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Entsprechende Klagen sind zu richten gegen die Gesellschaften selbst und nicht gegen die Gesellschafter. Letzteres wäre zwar möglich durch Regelung in der Satzung. Dies ist bei den Gesellschaften des E.-Konzerns jedoch nicht erfolgt, so dass passiv ausschließlich die Gesellschaften selbst legitimiert wären.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.