Landgericht Landshut Beschluss, 28. Juli 2015 - 74 O 2266/14
Gericht
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägervertreters gegen den Sachverständigen K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der das Misstrauen rechtfertigt gegenüber die Unparteilichkeit des Sachverständigen. Der Grund muss vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus.
Lücken oder Unzulässigkeiten im schriftlichen Gutachten für sich alleine oder die Hinzuziehung Dritter bei der Erstellung des Gutachtens entgegen § 407 a Abs. 2 stellen keine Ablehnungsgründe dar.
Im streitgegenständlichen Fall liegt aus Sicht des Gerichts kein Grund vor, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. Der Klägervertreter trägt vor, dass der Sachverständige falsche Angaben gemacht habe, wenn er behauptet, bei Herstellern ergänzende Angaben eingeholt zu haben.
In seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag vom
Der Sachverständige gab an, dass er Mitarbeiter der Firma N. kontaktiert habe, die zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht bereit gewesen seien, zum Teil habe er sich jedoch mit ihnen über die Problematik austauschen können.
Weiter stellt der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
Dass der Klägervertreter inhaltlich mit dem Gutachten des Sachverständigen nicht einverstanden ist, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Im Übrigen sind für das Gericht keine Anhaltspunkte gegeben, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.