Landgericht Landshut Beschluss, 09. Aug. 2017 - 33 T 334/16

published on 09/08/2017 00:00
Landgericht Landshut Beschluss, 09. Aug. 2017 - 33 T 334/16
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Amtsgericht Landshut, IK 275/09, 21/01/2016
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 21.01.2016, Az. IK 275/09, wird zurückgewiesen um folgenden Ausspruch ergänzt:

Die Rücknahme des Antrags des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Insolvenzgericht vom 24.02.2011 wurde festgestellt, dass dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Obliegenheiten erfüllt und von Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht werden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2015 wurde den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder Gelegenheit gegeben, bis zum 09.04.2015 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte die Kanzlei X für die H. mbH dem Treuhänder mit, dass der Beschwerdeführer einen Gehaltszufluss von 12.500,00 € am 12.12.2014 nicht angezeigt habe.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte die L. GmbH und die I. GmbH die Versagung der Restschuldbefreiung, auf die Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.05.2015 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers eine vierwöchige Fristverlängerung.

Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2015 stimmte die Insolvenzgläubigerin L. GmbH der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht zu.

Mit Beschluss vom 21.01.2016 versagte das Amtsgericht Landshut – Insolvenzgericht – dem Schuldner die Restschuldbefreiung, auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.02.2016 erhob der Schuldner über seinen Prozessbevollmächtigten die sofortige Beschwerde, auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 6, 4d InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. nur BGH, NZI 2017, 75, ebd.) hat in der Sache keinen Erfolg.

1.) In Ergänzung zum amtsgerichtlichen Beschluss ist das Folgende auszuführen:

a.) Der Schuldner ist grundsätzlich gemäß § 4 InsO iVm § 269 Abs. 1 ZPO befugt, vor der endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung seinen entsprechenden Antrag zurückzunehmen (BGH, NZI 2017, 75, ebd.). Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellt gleichzeitig einen Widerruf der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 S. 1 dar (FK-Ahrens § 287 Rn 96). Im eröffneten Verfahren ist eine Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über eine beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO möglich (vgl. LG Dresden ZInsO 2007, 557; einschränkend bis zum Schlusstermin: LG Freiburg ZInsO 2003, 1106). Eine bereits ergangene Entscheidung ist nach § 4 InsO iVm § 269 Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären. Während der Wohlverhaltensperiode steht dem Schuldner das Rücknahmerecht nur zu, solange kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 – 297a gestellt hat (vgl FK-Ahrens § 287 Rn 95; HK-Waltenberger § 287 aF Rn 18; aA Fuchs ZInsO 2002, 298, 306). Ließe man eine spätere Antragsrücknahme zu, liefe dies dem berechtigten Interesse des Versagungsantragstellers entgegen. Denn der Schuldner könnte die Antragsrücknahme dazu benutzen, die Sperre gemäß § 287a Abs. 2 für eine erneute Restschuldbefreiung zu umgehen (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Auflage München 2015, § 287 Rn. 28).

b.) Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.7.2014 gestellt hat, sind gem. Art. 103 h S. 1 EGInsO die Vorschriften der InsO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, 2379) finden noch keine Anwendung (BGH, NZI 2017, 75).

c.) aa.) Der Bundesgerichtshof hat in der weiteren Entscheidung, Beschluss v. 22.9.2016 – IX ZB 50/15 nochmals bestätigt, dass die Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung grundsätzlich möglich ist (BGH, NZI 2017, 75, ebd.).

Der nach § 287 Abs. 1 InsO für die Erteilung der Restschuldbefreiung erforderliche Antrag des hiesigen Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bereits zurückgenommen worden.

Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, NZI 2004, 98; HmbKomm-InsO/Streck, § 287 Rn. 6; Uhlenbruck/Sternal, § 287 Rn. 28 ff.(BGH, NZI 2017, 75, ebd.). Aktuell entschieden ist bislang jedoch nur der Fall, in dem der Schuldner nach der Entscheidung des Ausgangsgerichts seinen Antrag zurückgenommen hat. Begründet wird die Versagung der Rücknahme damit, dass der Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Rechte unter anderem bereits finanzielle Aufwendungen getätigt hat, es bestehe damit ein Bedürfnis nach endgültiger Befriedung des Streitverhältnisses (BGH, NZI 2017, 75 ebd. mit Verweis auf LG Freiburg, NZI 2004, 98; MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 1).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht unter Bezugnahme auf das Antragserfordernis der Versagung der Restschuldbefreiung, die Bindung an die Versagungsanträge und auf das objektive Erfordernis des unredlichen Verhaltens bei der Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Schuldner seinen Antrag noch frei zurücknehmen kann, davon aus, dass neben den Interessen des Antragstellers die Interessen aller Gläubiger zu berücksichtigen sind (BGH, NZI 2017, 75, 76).

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 2 InsO hat der Schuldner, dessen Unredlichkeit bereits durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts festgestellt ist, nicht mehr die Möglichkeit sich dem Verfahren zu entziehen, indem er den Antrag zurücknimmt (BGH, aaO mit Verweis auf Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1314). Im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung soll sich der Insolvenzgläubiger darauf verlassen können, dass der Schuldner die tatsächlichen Grundlagen des Versagungsverfahrens nicht mehr einseitig verändern kann (BGH, aaO). Der Schuldner erhielte sonst die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. zur nachträglichen Wirkungslosigkeit aller bis zur Rücknahme ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 7.2.2008 – IX ZB 177/07, BeckRS 2008, 05040). Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung – jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat – nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN). Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens (BGH, NZI 2017, 75, 76).

bb.) (1) Mit dem Rechtsgedanken des § 269 ZPO kann unter Berücksichtigung der vorstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes gelten. § 269 Abs. 1 ZPO stellt darauf ab, ob mündlich verhandelt worden ist, § 137 Abs. 1 ZPO. Eine solche mündliche Verhandlung ist in dem vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch nicht erfolgt und war gem. § 5 Abs. 2 S. 1 InsO auch nicht angezeigt. Vorliegend hatte der Schuldner nach Stellung eines hinsichtlich des Versagungsgrundes auch nicht angegriffenen Versagungsantrages seinen Antrag zurückgenommen, ohne dass es bereits zu einer Entscheidung des Ausgangsgerichts gekommen war. In retrospektiver Beurteilung, welche dem Gericht auf Grund der Aktenlage möglich ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Nichtangabe erhaltener Gehaltszahlungen einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO a.F. verwirklicht hat.

(2) Im Rahmen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Abwägung waren damit die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu berücksichtigen, wie auch das Interesse der antragstellenden Gläubiger an einer Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung. Soweit der BGH darauf abstellt, dass die Gläubiger bereits Dispositionen im laufenden Verfahren getroffen haben, kann nichts anderes für die vorliegende Konstellation gelten. Damit ergibt sich lediglich der Unterschied, dass noch keine Entscheidung des Ausgangsgerichts vorliegt, wobei auch hier anzuführen ist, dass auf Grund des durchgeführten Rechtsmittelverfahrens auch bei dem vom BGH entschiedenen Fall noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag.

Gegen den Schuldner spricht im Rahmen dieser Abwägung, dass er offensichtlich treuwidrig die Angabe der Zahlung einer fünfstelligen Summe verschwiegen hat, um diese dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Der die Restschuldbefreiung versagende Grund dient dazu, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drs. 12/2443, 190; so BGH, NZI 2014, 416).

Da die Handlung des Beschwerdeführers nach anwaltlicher Beratung einzig und allein darin liegen kann, die negativen Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung nicht eintreten zu lassen, die jedoch nach jetziger Beurteilung eingetreten wären, ist ihm in dieser Konstellation die Rücknahme des Antrags zur Restschuldbefreiung zu versagen.

In Weiterführung der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten als in dem Fall, der dem Beschluss des BGH vom 22.09.2016 zu Grunde lag. In einem Punkt, in dem der Gläubiger einen nach Aktenlage berechtigten Restschuldversagungsantrag stellt, über den lediglich noch zu entscheiden ist, kann nicht auf den Entscheidungszeitpunkt selbst abgestellt werden, weil oft nicht klar ist, wann es nach Ablauf von etwaigen Stellungnahmefristen zu einer Entscheidung und damit zu einer Restschuldversagung kommt. Der Zeitpunkt, auf den damit abzustellen ist, ist damit die Stellung eines begründeten Antrags zur Versagung der Restschuldbefreiung. Ab dem Eingang eines solchen Antrags ist dem Schuldner die Rücknahme seines Antrages verwehrt.

d.) aa.) Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es fehle den Gläubigern an einem rechtlichen Interesse der Versagung, ist dies unzutreffend, wie dies bereits oben dargestellt wurde und höchstrichterlich anerkannt ist.

bb.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 20.03.2014 – IX ZB 17/13 abstellt, ist diese vorliegend schon nicht anwendbar, da sie eine andere Konstellation betrifft. Ein weitergehender allgemeiner Rechtssatz, dass eine Rücknahme zur Vermeidung eines Versagungsbeschlusses immer möglich sein soll, ergibt sich daraus gerade nicht.

cc.) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 – IX ZB 221/09 abstellt, bezieht sich diese in der Sache, wie die vorher aufgeführte, auf eine Sperrfrist und trifft damit nicht den Kern der hiesigen Entscheidung.

dd.) Soweit der Beschwerdeführer aufführt, seine vertretene Rechtsauffassung entspräche auch der Intention des Gesetzgebers, ist dem nicht zu folgen. Der unredliche Schuldner ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, dies entspricht auch der aktuellen Auffassung der Rechtsprechung (BGH, NZI 2017, 627 m. Anm. Ahrens). In der damit aktuellsten Entscheidung zu diesem Problemkomplex hatte sich der BGH mit einer Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten zu beschäftigen, denen ein Antrag auf Restschuldbefreiung nachging, der Schuldner wurde hier lediglich als nachlässig, jedoch nicht unredlich handelnd wie vorliegend, angesehen. Eine etwaig daraus abzuleitende schuldnerfreundliche Auslegung kann damit hier schon keine Anwendung finden.

Ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung rechtsmissbräuchlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Entsprechend dem obig Ausgeführten war der Tenor zu ergänzen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu bestätigen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 4 InsO i.V.m. §§ 3, 97, 574 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 22/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/15 vom 22. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269 Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.